Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000638 AT

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Riedlingsdorf

39 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (39)

Gesetzestext (39 Artikel)

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Riedlingsdorf

Landesrecht

[land]

Landesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Riedlingsdorf

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/2007

Inkrafttretensdatum

21.09.2007

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. September 2007 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Riedlingsdorf

StF

LGBl. Nr. 62/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet

Landesrecht Vorschriften über die Ausbildung zum Schluchtenführer

Vorschriften über die Ausbildung zum Schluchtenführer

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Pfeiferanger"

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Pfeiferanger"

Landesrecht Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

Landesrecht BHGU - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

BHGU - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

Landesrecht Allgemeines Wasserbautengesetz

Vorarlberg

Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).

14.12.2015

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Riedlingsdorf

Der Gemeinde Riedlingsdorf wird das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" verliehen.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Pfeiferanger"

Das Gebiet „Pfeiferanger“ (offizielle Gebietskennziffer AT 3103000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7) und wird als „Europaschutzgebiet Pfeiferanger“ bezeichnet.

Landesrecht Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

Dieses Gesetz trifft entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl Nr L 210 vom 31. Juli 2006, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl Nr L 347 vom 20. Dezember 2013, die Regelungen für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung, soweit darin ausdrücklich auf auszuführende Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten verwiesen wird und zu deren Erlassung eine Kompetenz des Landes besteht. Diese Verordnung wird im Folgenden als EVTZ-Verordnung bezeichnet.

Landesrecht BHGU - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass

Landesrecht Allgemeines Wasserbautengesetz

Dieses Gesetz hat auf alle Flussregulierungen, Wildbachverbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen Anwendung zu finden, zu denen Beiträge von Bund, Land und Gemeinden angesprochen werden.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Pfeiferanger"

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind

Landesrecht Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

Die Mitteilung der beabsichtigten Teilnahme an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, im Folgenden als EVTZ abgekürzt, und die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (Art. 4 Abs. 2 EVTZ-Verordnung) haben von den folgenden potenziellen Mitgliedern an die Landesregierung zu erfolgen

Landesrecht BHGU - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Landesrecht Allgemeines Wasserbautengesetz

Der nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, RGBl. Nr. 4, vorgesehene Interessentenbeitrag der beteiligten Gemeinde, bzw. aller beteiligten Gemeinden kann nach deren Anhörung von der Vorarlberger Landesregierung vorgeschrieben werden.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Pfeiferanger"

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Pfeiferanger“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 1

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Bezeichnung des Lebensraums

A081

Rohrweihe

(Circus aeruginosus)

Süsswasser-Feuchtgebiete mit dichter Vegetation; Schilfflächen; offene Kulturlandschaft mit extensiv genutzten Flächen

A082

Kornweihe

(Circus cyaneus)

Offene Kulturlandschaft

A094

Fischadler

(Pandion haliaetus)

Größere Feuchtgebiete

A127

Kranich

(Grus grus)

Offene Feuchtgebiete, ausgedehnte nicht oder extensiv genutzte Wiesenflächen mit störungsarmen lichten Bruchwäldern

A193

Flussseeschwalbe

(Sterna hirundo)

Vegetationsarme Kiesbänke oder -inseln, kleinfischreiche, stehende oder fließende Gewässer

A272

Blaukehlchen

(Luscina svecica)

Schilfröhricht, Weidengebüsch; teilweise offener vegetationsfreier Boden und Uferbereiche von flachen nährstoffreichen stehenden Wasserflächen; Verlandungszonen größerer Stillgewässer

Tabelle 2

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Bezeichnung des Lebensraums

A052

Krickente

(Anas crecca)

Stehende oder langsam fließende Gewässer mit Verlandungszonen und offenen Schlammflächen; nährstoffreiche Wasserflächen mit Flachufern

A118

Wasserralle

(Rallus aquaticus)

Röhrichtflächen mit überfluteten Bereichen angrenzend an offenes Wasser; Röhrichtvegetation aus Rohrglanzgras, Schilf oder Großseggen

A142

Kiebitz

(Vanellus vanellus)

Großflächige offene Landschaften mit Feuchtgebieten, Feuchtwiesen oder Maisäckern

A153

Bekassine

(Gallinago gallinago)

Feuchte bis nasse Grünlandflächen mit hohem Grundwasserstand und hoher, aber nicht zu dicht stehender Vegetation; feuchtes, stocherfähiges Bodensubstrat

A160

Großer Brachvogel

(Numenius arquata)

Offene, extensiv genutzte, teilweise feuchte Grünlandbereiche; Streuwiesen und Niedermoore, auch Hochmoorflächen

A257

Wiesenpieper

(Anthus pratensis)

Spät gemähte, frische bis feuchte Wiesen mit einzelnen erhöhten Warten; feuchte Böden mit stark strukturierter, deckungsreicher Gras- und Krautvegetation

A290

Feldschwirl

(Locustella naevia)

Reich strukturierte Wiesenlandschaften mit niedrigen Gehölzpflanzen

A340

Raubwürger

(Lanius excubitor)

Große offene Landschaften mit einzelnen Feldgehölzen und nicht oder extensiv genutztes Grünland

A381

Rohrammer

(Emberiza schoeniclus)

Schilfröhricht, verbuschende Schilfflächen oder verschilfte Feuchtwiesen

Landesrecht Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

(1) Die Landesregierung entscheidet auf der Grundlage der Anzeige gemäß § 2 über die Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ oder deren Versagung unter Anwendung des Art 4 Abs 3, 3a und 6a EVTZ-Verordnung.

(2) Mit der Genehmigung kann die Landesregierung vorschreiben, dass die Teilnahme nur unter Ausschluss oder Beschränkung der Haftung gemäß Art 12 Abs 2 EVTZ-Verordnung zulässig ist.

(3) Die Abs 1 und 2 sind auf die Zustimmung zu einer wesentlichen Änderung der Übereinkunft gemäß Art 8 oder der Satzung gemäß Art 9 EVTZ-Verordnung oder deren Versagung sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Allgemeines Wasserbautengesetz

Die Aufteilung des Interessentenbeitrages unter mehrere beteiligte Gemeinden wird in Ermangelung eines gütlichen Übereinkommens von der Landesregierung unter Ausschluss des Zivilrechtsweges endgültig festgelegt.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Pfeiferanger"

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Pfeiferanger"

Landesrecht Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung ein Mitglied nach § 2 Z 1 und 2 zum Austritt aus einem EVTZ verpflichten.

Landesrecht Allgemeines Wasserbautengesetz

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, den Ersatz des auf sie entfallenden Beitrages zu solchen Wasserbauten ganz oder teilweise von den örtlichen Nutznießern oder sonstigen Verpflichteten anzusprechen. Bei der Aufteilung unter die Rückersatzpflichtigen sind bestehende Verpflichtungen, eine etwa bestehende gültige Übung, der erzielte Nutzen und abzuwendende Nachteil zu berücksichtigen.

(2) Die Bestimmung des § 51 des Vorarlberger Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, LGBl. Nr. 65, wonach das Gericht angerufen werden kann, wenn sich die Beteiligten mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, findet bei allen diesem Gesetze unterliegenden Wasserbauten keine Anwendung.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Pfeiferanger"

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1 und der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Landesrecht Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

(1) Ein in Gründung befindlicher EVTZ mit Sitz im Land Salzburg hat die beabsichtigte Errichtung der Landesregierung schriftlich unter Anschluss folgender Unterlagen anzuzeigen

Änderungen der Übereinkunft und der Satzung sind unter Anschluss der geänderten Übereinkunft bzw Satzung und bei wesentlichen Änderungen auch der behördlichen Zustimmungen dazu anzuzeigen.

(2) Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung sowie jede Änderung in ein dafür einzurichtendes Register einzutragen. Über die Registrierung ist von der Landesregierung eine Bestätigung auszustellen, die den Tag der Registrierung zu enthalten hat.

Landesrecht Allgemeines Wasserbautengesetz

Die Verwaltung der Baufonde obliegt der Vorarlberger Landesregierung, die die Wasserbauten durch ihr Landesbauamt, soweit es sich aber um Wildbachverbauungen handelt, durch die forsttechnische Abteilung für Wildbachverbauung, Sektion Bregenz, ausführen lässt.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Pfeiferanger"

(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten Vogelarten zu gewährleisten.

Tabelle 3

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

A081 Rohrweihe

Erhalt der offenen Wasserfläche des Seeleithensees sowie des angrenzenden Schilfbestandes; Erhalt einer strukturreichen mit Brachen durchsetzten Kulturlandschaft

A082 Kornweihe

Erhalt und Pflege von Feuchtwiesen; Bereitstellung von Stilllegungsflächen

A193 Flussseeschwalbe

Schaffung und Pflege geeigneter Brutmöglichkeiten (zB Prädatorensichere Kies- oder Schilfstrukturen oder künstliche Plattformen)

A272 Blaukehlchen

Erhalt bzw. Erweiterung vernässter gehölzfreier Moor- und Grünlandflächen

A052 Krickente

Erhalt von deckungsreichen flachen Ufern am Seeleithensee, Verlandungszonen und offenen Schlammflächen sowie von deckungsreichen Ufern entlang des Seeleithensee-Kanals

A118 Wasserralle

Erhalt von Röhrichtflächen am Seeleithensee und entlang des Seeleithensee-Kanals

A142 Kiebitz

Erhalt extensiv genutzter Wiesen und Weiden sowie Rainen als Nahrungshabitat

A153 Bekassine

Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter gehölzfreier Feucht- und Moorwiesen; Zulassen periodischer Überschwemmungen dieser Wiesen

A160 Großer Brachvogel

Erhalt bzw. Erweiterung großflächiger gehölzfreier Moorflächen und extensiv genutzter gehölzfreier Wiesen

A257 Wiesenpieper

Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter gehölzfreier Wiesen und Moorflächen; Erhalt von Warten

A290 Feldschwierl

Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter Wiesen, Hochstaudenfluren und aufgelockerter Gebüsche

A340 Raubwürger

Erhalt und Förderung von Einzelstrukturen (Büsche, Hecken, Einzelbäume); Erhalt von großflächig extensiv genutzten Grünlandlebensräumen

A381 Rohrammer

Erhalt von Röhrichtflächen; Zulassen von Überschwemmungen und natürlicher Sukzession auf gewässernahen Flächen

Landesrecht Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einem EVTZ die Ausübung von Tätigkeiten im Land Salzburg untersagen. Unter den Voraussetzungen des Art 14 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg auflösen.

Landesrecht Allgemeines Wasserbautengesetz

Der für die Durchführung dieser Wasserbauten erforderliche Grund ist von den beteiligten Gemeinden unentgeltlich dem Baufonde zur Verfügung zu stellen. Allfällige Entschädigungen an die Grundbesitzer haben daher die Gemeinden unbeschadet des Regressrechtes an die örtlichen Nutznießer (§ 4) zu leisten. Es bleibt der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unbenommen, die Kosten der Grunderwerbung, sowie die Ablösung dinglicher und anderer Rechte, ganz oder zum Teil auf den Baufond zu übernehmen, insbesondere dann, wenn diese Kosten im Verhältnis zur Bausumme außergewöhnlich hohe sind.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Pfeiferanger"

Die in dieser Verordnung zitierte „Vogelschutz-Richtlinie“ steht derzeit in folgender Fassung in Geltung

Landesrecht Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

(1) Der Landesregierung obliegt die Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg in Anwendung des Art. 6 EVTZ-Verordnung. Sie hat Sonderprüfungen durchzuführen, wenn

(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere zu erstrecken

(3) Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem EVTZ sowie der das Verlangen gemäß Abs. 1 lit. b stellenden Behörde mitzuteilen.

Landesrecht Allgemeines Wasserbautengesetz

Die gegenüber der genehmigten Bausumme entstehenden Mehrkosten haben, wenn für die Bedeckung derselben nicht in anderer Weise vorgesorgt wird, die beteiligten Gemeinden, bzw. die örtlichen Nutznießer nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu tragen.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Pfeiferanger"

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die in § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

Landesrecht Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 26. September 2009 in Kraft.

(2) Die §§ 3, 4, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Die §§ 1, 2, 3 Abs 1, 5 Abs 1 und 2 und (§) 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

Landesrecht Allgemeines Wasserbautengesetz

(1) Die Erhaltung der ausgeführten Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, sowie die normale Erhaltung von Flussregulierungen und Wildbachverbauungen obliegt mangels einer anderweitigen Vereinbarung den beteiligten Gemeinden gemeinsam oder jeder Gemeinde für die Bauten auf ihrem Gebiete, je nach dem die Landesregierung dies anordnet.

(2) Verstöße gegen die Erhaltungspflicht sind, abgesehen von den privatrechtlichen Folgen, nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu ahnden.

(3) Die Gewährung von Unterstützungen aus Landesmitteln zur Behebung von Schäden, die entstanden sind, weil behördliche Bemängelungen in Bezug auf die Erhaltung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen von den erhaltungspflichtigen Gemeinden behoben worden sind, ist ausgeschlossen.

Landesrecht Allgemeines Wasserbautengesetz

Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4.

Landesrecht Allgemeines Wasserbautengesetz

Wenn an der Erhaltung eines regulierten Flusses oder Wildbaches, oder einer Bewässerungs- oder Entwässerungsanlage Mehrere beteiligt sind, so kann die Landesregierung eine Konkurrenz bilden, der die Erhaltung obliegt. Eine solche Konkurrenz hat öffentlich rechtlichen Charakter; es kommt ihr die Rechtspersönlichkeit zu. Sie wird durch einen Ausschuss vertreten, der ihre Geschäfte führt. In diesen Ausschuss kann die Landesregierung ein stimmberechtigtes Mitglied entsenden. Seine Zusammensetzung und die Grundsätze, nach denen er die Verwaltung zu führen hat, werden von der Landesregierung durch ein Statut festgesetzt.

Landesrecht Allgemeines Wasserbautengesetz

Die Verwaltung der Erhaltungsfonds obliegt, insoweit die Landesregierung nicht anders verfügt, den beteiligten Gemeinden, bzw. den Konkurrenzausschüssen.

Landesrecht Allgemeines Wasserbautengesetz

Rückständige Beitragsleistungen zum Bau und zur Erhaltung der Anlagen können von den Verpflichteten durch die politischen Behörden gemäß § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, RGBl. Nr. 96, nötigenfalls im Wege der Exekution hereingebracht werden.

Landesrecht Allgemeines Wasserbautengesetz

Alle Entscheidungen und Vereinbarungen über die Erhaltungspflicht sowie alle Konkurrenzstatute sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Eintragung ins Wasserbuch zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Allgemeines Wasserbautengesetz

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seiner Durchführung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →