Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000637 AT

Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

37 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

Burgenland

25.10.2011

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

Landesrecht Salzburger Notifikationsgesetz

Salzburger Notifikationsgesetz

Landesrecht BHHF - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

BHHF - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

Landesrecht Euroklassenfahrverbote-Verordnung

Euroklassenfahrverbote-Verordnung

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für die Goldbachquellen im Subersachtal zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung

Vorarlberg

18.12.2015

Landesrecht Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

Das Land Burgenland fördert die Jugend in ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Entwicklung und leistet damit einen Beitrag zu einer grundlegenden religiösen, moralischen, politischen und sozialen Bildung sowie zur Persönlichkeitsentfaltung in demokratischer Gesinnung mit dem Bekenntnis zur Republik Österreich und zum gemeinsamen Europa. Die Erziehungsaufgaben von Familie, Schule und Beruf sind unter besonderer Berücksichtigung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt des Landes sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, auf dem Gebiet der Jugendförderung durch Hilfeleistungen in ideeller, beratender und fördernder Weise zu ergänzen und fortzusetzen.

Landesrecht Salzburger Notifikationsgesetz

Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, für die nach unionsrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht und die vom Landesgesetzgeber geregelt werden können, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

Landesrecht BHHF - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass

Landesrecht Euroklassenfahrverbote-Verordnung

Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr auf einem Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2). Diese Verbesserung der Luftqualität dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Bestandes an Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für die Goldbachquellen im Subersachtal zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung

Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes werden jene Grundstücke der Katastralgemeinden Egg und Sibratsgfäll, die innerhalb der in der Vermessungsurkunde des Landesvermessungsamtes Feldkirch, Plandatum 07/2004, LVA GZ. 2544/01*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, zum Schongebiet für die Goldbachquellen im Subersachtal erklärt.

Landesrecht Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

(1) Förderungsleistungen nach diesem Gesetz können gewährt werden

(2) Gefördert werden können insbesondere Maßnahmen

(3) Gegenstand der Förderung können insbesondere sein

(4) Die oder der Vorsitzende des Jugendbeirats hat dem Jugendbeirat über die Anzahl der seit der letzten Sitzung eingelangten Förderansuchen sowie über die Anzahl und über das Ausmaß der seit der letzten Sitzung gewährten Förderungen zu berichten. Auf Anfrage ist die Möglichkeit der inhaltlichen Erörterung sämtlicher Ansuchen zu gewährleisten.

Landesrecht Salzburger Notifikationsgesetz

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als

Landesrecht BHHF - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Landesrecht Euroklassenfahrverbote-Verordnung

Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird die A 12 Inntal Autobahn von der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland bis Straßenkilometer 91,921 an der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für die Goldbachquellen im Subersachtal zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedarf jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Benutzung eines Grundstücks vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.

(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ist die Benutzung von Grundstücken im Rahmen bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Verlängerung, Änderung oder Erweiterung solcher Rechte.

Landesrecht Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

(1) Eine Förderung ist über ein schriftliches Ansuchen unter Anschluss einer detaillierten Darstellung des Projekts und eines Finanzierungsplans bei der Landesregierung zu beantragen.

(2) Voraussetzung ist die persönliche und sachliche Förderungswürdigkeit im Sinne der §§ 1 und 2.

(3) Förderungen werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(4) Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung einer Förderung kann mittels Rechnungskopien und Kopien der Zahlungsnachweise erbracht werden, wenn die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten wird. Die Übermittlung von Belegen kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten wird.

(5) Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist rückzuerstatten.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Förderung und deren Voraussetzungen sind durch Richtlinien der Landesregierung festzulegen.

Landesrecht Salzburger Notifikationsgesetz

(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Wenn eine vollständige Umsetzung einer europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.

(2) Die Übermittlung zur Notifikation hat jedenfalls zu enthalten

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, hat die Übermittlung außerdem zu enthalten

(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, wenn diese

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.

Landesrecht Euroklassenfahrverbote-Verordnung

(1) Das Befahren der A 12 Inntal Autobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen bis Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl mit Lastkraftwagen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Sattelzugmaschinen und Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t sowie mit Lastkraftwagen mit Anhänger und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist nur zulässig

(2) Der Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) hat bei Sattelkraftfahrzeugen, Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen durch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeugs nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, zu erfolgen. In selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit und ohne Anhänger ist ein Dokument zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) mitzuführen.

(3) Das Dokument nach Abs. 2 zweiter Satz ist den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen.

(4) Diese Maßnahmen wirken direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für die Goldbachquellen im Subersachtal zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung

Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung des Quellwasservorkommens der Goldbachquellen nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.

Landesrecht Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

(1) Zur Förderung der verbandlichen Jugendarbeit kann die Landesregierung burgenländischen Jugendorganisationen auf Antrag nach Maßgabe der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder und der Jahrestätigkeit eine Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit gewähren.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Basisförderung verbandlicher Jugendarbeit und deren Voraussetzungen sind durch eine Richtlinie der Landesregierung festzulegen.

(3) Die Förderung von Projekten steht einer Basisförderung nach Abs. 1 nicht entgegen.

Landesrecht Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

Die oder der gemäß den Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, des Eisenstädter Stadtrechts 2003 oder des Ruster Stadtrechts 2003 gewählte Jugendgemeinderätin oder Jugendgemeinderat bzw. bestellte Gemeindejugendreferentin oder Gemeindejugendreferent hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.

Landesrecht Salzburger Notifikationsgesetz

(1) Die jeweils zuständigen Landesbehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder, soweit es sich um eine technische Vorschrift in einer freiwilligen Vereinbarung gemäß § 2 Z 5 lit. b handelt, diese nicht abgeschlossen wird. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben, frühestens nach dem Ablauf dieser Frist dem Landtag vorlegen. Diese Frist verlängert sich

(2) Die Fristen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 enden vorzeitig

(3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht

(4) Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen gemäß § 2 Z 5 lit. b.

(5) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates sind bei der weiteren Bearbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Berichte und Stellungnahmen an die Europäische Kommission sind erforderlichenfalls gemäß § 3 Abs. 1 zu übermitteln.

(6) Die Landesregierung hat den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift unverzüglich nach deren Kundmachung gemäß § 3 Abs 1 dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Landesrecht Euroklassenfahrverbote-Verordnung

(1) Von den Fahrverboten nach § 3 Abs. 1 sind, unbeschadet der Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 IG-L, ausgenommen

(2) Ferner gilt die Ausnahmebestimmung nach § 14 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit Abs. 3 IG-L.

(3) Innerhalb der Kernzone liegen die politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein und Schwaz. Innerhalb der erweiterten Zone liegen in

(4) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. a, b, f und g sind den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszufolgen.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für die Goldbachquellen im Subersachtal zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung

Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Quellwasservorkommens der Goldbachquellen herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem zuständigen Bürgermeister anzuzeigen.

Landesrecht Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

(1) Bei der Landesregierung wird auf die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtages ein Jugendbeirat errichtet. Die Mitglieder des Jugendbeirats bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Jugendbeiratsmitglieder im Amt.

(2) Der Jugendbeirat steht unter dem Vorsitz des für die Angelegenheiten der Jugendförderung zuständigen Mitglieds der Landesregierung (Jugendreferentin oder Jugendreferent). Dem Jugendbeirat gehören weiters an

(3) Die Landesregierung bestellt die in Abs. 2 Z 1 genannten Mitglieder über Vorschlag der Landtagsfraktionen der im Landtag vertretenen Parteien. Die Landesregierung hat die Parteien im Wege der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages zu ersuchen, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten innerhalb von vier Wochen Gebrauch zu machen.

(4) Die in Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder bestellt die Landesregierung über Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung.

(5) (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

(6) Die Vertreterin oder der Vertreter der mit der Besorgung der Angelegenheiten der Jugendförderung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung im Landesjugendforum ist von einer Bestellung im Jugendbeirat ausgeschlossen.

(7) In gleicher Weise ist für jedes der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder auch ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung des Ersatzmitglieds für die Kinder- und Jugendanwältin oder den Kinder- und Jugendanwalt (Abs. 2 Z 3) erfolgt über Vorschlag der mit der Besorgung der Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung.

(8) Der Jugendbeirat hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Gesamtsituation der burgenländischen Jugendarbeit zu beraten. In Fragen der Jugendförderung und in sonstigen Fragen des Jugendschutzes, die von grundlegender Bedeutung sind sowie bei der Erstellung von Gesetzesentwürfen, Erlassung von Verordnungen und sonstigen generellen Richtlinien, die die Jugendarbeit betreffen, ist der Jugendbeirat im Sinne einer Jugendverträglichkeitsprüfung zu hören.

(9) Der Jugendbeirat ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren und mindestens halbjährlich von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen. Der Jugendbeirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(10) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertritt im Verhinderungsfalle eine oder ein von ihr oder ihm zu bestellende stimmberechtigte Stellvertreterin oder zu bestellender stimmberechtigter Stellvertreter.

(10a) Sitzungen des Jugendbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz sowie in hybrider Form durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.

(10b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Jugendbeirats zu berichten.

(11) Die Landesregierung kann Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Jugendbeirats abberufen, wenn diese das Ansehen oder die Interessen des Landes schädigen oder wenn sie in Widerspruch zu diesem Gesetz tätig werden. Vorher ist dem Jugendbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Landesrecht Salzburger Notifikationsgesetz

(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landesbehörden zu erlassen oder in freiwilligen Vereinbarungen gemäß § 2 Z 5 lit. b enthalten sind, sind von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften oder zum Abschluss der freiwilligen Vereinbarungen zuständigen anderen Landesbehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß § 3 zu übermitteln. Dies gilt für den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates zu notifizierten Entwürfen anderer Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.

Landesrecht Euroklassenfahrverbote-Verordnung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn ein Fahrverbot für schadstoffreiche Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl. Nr. 90/2006, außer Kraft.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für die Goldbachquellen im Subersachtal zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung

Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.

Landesrecht Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 20/2023 außer Kraft.)

Landesrecht Salzburger Notifikationsgesetz

(1) Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben und als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen an den Landtag gelangen, sind vom Landtag der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß § 3 zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn bei der Behandlung im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.

(2) Die Landesregierung hat in den Fällen des Abs. 1 das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates dem Landtag mitzuteilen.

(3) Der Landtag hat dafür zu sorgen, dass vor Ablauf der Stillhaltefristen gemäß § 4 die technische Vorschrift nicht beschlossen wird. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates sind bei der weiteren Behandlung der technischen Vorschrift im Landtag soweit wie möglich zu berücksichtigen. Berichte und Stellungnahmen an die Europäische Kommission sind erforderlichenfalls gemäß § 3 Abs. 1 zu übermitteln.

Landesrecht Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

(1) Die burgenländischen Kinder- und Jugendorganisationen bilden durch freiwilligen Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft das Landesjugendforum. Die im Burgenländischen Landtag vertretenen Parteien mit Klubstatus haben das Recht eine Kinder- und eine Jugendorganisation namhaft zu machen, welche ab dem Zeitpunkt der Namhaftmachung jedenfalls Mitglieder des Landesjugendforums sind. Das Landesjugendforum ist berechtigt, die Landesregierung in Fragen der Jugendarbeit und Jugendförderung zu beraten und gemeinsame Anliegen aufzugreifen sowie gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

(2) Als Geschäftsstelle des Landesjugendforums dient das Landesjugendreferat. In Sitzungen des Landesjugendforums führt die Burgenländische Kinder- und Jugendanwältin oder der Burgenländische Kinder- und Jugendanwalt den Vorsitz. Das Landesjugendforum beschließt für sich auf Vorschlag des Landesjugendreferats eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung zu enthalten hat.

(3) Kinder- und Jugendorganisationen sind berechtigt nach korrekter Antragstellung auf Aufnahme in das Landesjugendforum ohne Wartefrist als ordentliches Mitglied an Sitzungen des Landesjugendforums teilzunehmen, sofern sie förderwürdig im Sinne dieses Gesetzes sind.

Landesrecht Salzburger Notifikationsgesetz

Hinweispflicht

§ 7

In der Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist in geeigneter Weise auf die Durchführung des Notifikationsverfahrens hinzuweisen.

Landesrecht Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit und die gesetzten Maßnahmen auf dem Gebiet der außerschulischen Jugendarbeit (Jugendbericht) zu erstatten.

Landesrecht Salzburger Notifikationsgesetz

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 241 vom 17. September 2015.

Landesrecht Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 26. Jänner 1995 über die Förderung der Jugend (Bgld. Jugendförderungsgesetz), LGBl. Nr. 21/1995, außer Kraft.

(2) § 7 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 5 Abs. 3, 4 und 7 sowie § 6 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 5 Abs. 2 Z 4 und § 5 Abs. 5 treten auf Grund des Gesetzes LGBL. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 4, § 4, die Überschrift zu § 6 sowie § 6 Abs. 1, 2, 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 5 Abs. 10a und 10b, § 6 Abs. 6a und 6b sowie § 7 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 5 Abs. 10a und 10b sowie § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(7) §§ 1, 2 Abs. 1 Z 1, 5 und 6, der Einleitungssatz zu § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Z 3 bis 7, § 2 Abs. 3 Z 7 und 10 bis 12, § 3 Abs. 1 und 6, §§ 3a und 4, § 5 Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 2 Z 1 und 2, § 5 Abs. 6, 8, 10a und 10b, § 7 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Landesrecht Salzburger Notifikationsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 26. September 2009 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 3 Abs 4, 4 Abs 1 und 2 und (§) 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 4, 4 Abs 6 und 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →