Landesstraßenverordnung
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
Landesstraßenverordnung
Äußere Form des Schluchtenführer-Abzeichens
Die NÖ Landesregierung hat am 18. Oktober 2005 aufgrund des § 7 des NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetzes, LGBl. 1060–1, verordnet
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Oö. Brauchtumsfeuer-Verordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 9/2011
Inkrafttretensdatum
23.02.2011
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen
StF: LGBl.Nr. 9/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des §
3 Abs.
4 und 6 Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl.
I Nr.
137/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr.
77/2010, wird verordnet
BHSO - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen
Sektorales Fahrverbot-Verordnung
Vorarlberg
15.12.2015
Schutz der Unterseekabel
Burgenland
28.11.2025
Gemeinde
Siedlungsgebiet
Alberschwende
Tannen; Tannerberg / Brüggele
Dornbirn
Betriebsgebiet untere Messestraße (ehem. Untere Roßmähder); Schauner; Fußenegg; Langwies; Schwendebach
Göfis
Stein; Breiten; Hochried
Lochau
Wellenstein
Thüringerberg
Außerberg
*) Fassung LGBl.Nr. 101/2016, 61/2017, 56/2018, 71/2020
Gemäß Artikel II des Gesetzes, womit strafgesetzliche Bestimmungen in betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden, R. G. Bl. Nr. 41/1888, wird in Ergänzung der Verordnungen B. G. Bl. II Nr. 240/1934 und B. G. Bl. Nr. 240/1935 bekanntgegben, daß die Tschechoslowakische Republik und Französisch-Marokko dem Übereinkommen vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel beigetreten sind.
(1) Die in der Anlage 1 angeführten Straßenzüge werden zu Landesstraßen B erklärt.
(2) Die in der Anlage 2 angeführten Straßenzüge werden zu Landesstraßen L erklärt.
Die Höhe der für das Jahr 2006 von allen Gemeinden an den NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds zu entrichtenden Umlage wird mit insgesamt € 369.908,30 festgesetzt.
Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (§3 Abs.1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl.I Nr.137/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.77/2010) ausgenommen sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die durch volkstümliche Übung in der Region traditionell anerkannt sind. Brauchtumsfeuer dürfen bis zu zwei Wochen vor und nach dem das Brauchtum begründenden Datum (zB Sonnenwende oder sonstiger Brauchtag) abgebrannt werden.
Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass
Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr auf einem Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2). Diese Verbesserung der Luftqualität dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Bestandes an Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten sowie mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind in den in der Anlage angeführten Siedlungsgebieten, soweit es sich dabei um geschlossene Siedlungsgebiete handelt, von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2009, 81/2010, 62/2011, 107/2012, 73/2013, 58/2015, 101/2016, 61/2017, 56/2018, 71/2020
Burgenland
28.11.2025
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die bisher erlassenen Beschlüsse der Landesregierung über die Erklärung, Übernahme oder Umlegung von Landesstraßen außer Kraft.
Die Umlage ist von den an die Gemeinden im Wege des Landes monatlich zur Überweisung gelangenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Abzugsweg hereinzubringen und unmittelbar dem NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds zu überweisen.
Für Brauchtumsfeuer dürfen nur biogene Materialien im Sinn des §1a BLRG im trockenen Zustand verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird die A 12 Inntal Autobahn von der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland bis Straßenkilometer 91,921 an der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.
Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959 außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten sowie mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, sind bis zum 22. Dezember 2021 von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ausgenommen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2015
(1) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(1) Das Brauchtumsfeuer ist von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter spätestens zwei Werktage vor dessen Beginn der Gemeinde, in der das Brauchtumsfeuer vorgesehen ist, unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Person zu melden.
(2) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ist dafür verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass
(1) Das Befahren der A 12 Inntal Autobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen bis Straßenkilometer 72,00 im Gemeindegebiet von Ampass mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist verboten, sofern mit den Fahrzeugen folgende Güter transportiert werden
(2) Diese Maßnahme wirkt direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.
(1) Sofern ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in den §§ 1 oder 2 genannten Frist möglich ist, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
(2) Sofern eine Maßnahmenverordnung gemäß § 33f WRG 1959 für das betroffene Siedlungsgebiet erlassen wird, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht mit Inkrafttreten dieser Maßnahmenverordnung.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Vom Fahrverbot des § 3 Abs. 1 sind, unbeschadet der Ausnahmen gemäß § 16 Abs. 2 IG-L, ausgenommen
(2) Weiters gilt die Ausnahmebestimmung nach § 14 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit Abs. 3 IG-L.
(3) Innerhalb der Kernzone (Abs. 1 lit. a) liegen die politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein und Schwaz. Innerhalb der erweiterten Zone (Abs. 1 lit. b) liegen in
(4) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. c, d und e sind den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszufolgen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen, LGBl.Nr. 71/2020, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2017, 56/2018, 71/2020
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.