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20000632 AT

Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen Seen

89 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (89)

Gesetzestext (89 Artikel)

Landesrecht Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen Seen

Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen Seen

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

Salzburger Landessicherheitsgesetz

Landesrecht Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

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Kurztitel

Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Kundmachungsorgan

GZ Nr. 587/1989

Inkrafttretensdatum

15.12.1989

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1989 über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Stammfassung: GZ 587/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 121 der DP., RGBl. Nr. 15/1914, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, LGBl. Nr. 33/ 1984 (Landesbeamtengesetz Novelle 1984), wird verordnet

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

Landesrecht Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und Rhein

Vorarlberg

18.12.2015

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

Landesrecht Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 88 über Beamte und § 128 über Beamte des Ruhestandes verhängt werden, sind bei der Budgetpost 2/099/010/ 8810 für den Bereich der Landesverwaltung und bei der VP 2/099020/8810 für den Bereich der Landeskrankenanstalten zu vereinnahmen.

Landesrecht Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Die vereinnahmten Beträge sind am Ende jeden Jahres zu Lasten des Ansatzes 1/099014/7660 für die Landesverwaltung bzw. 1/099024/7660 für den Bereich der Landeskrankenanstalten direkt dem Landesbedienstetenunterstützungsverein in Graz, Burg, zu überweisen.

Landesrecht Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen Seen

(1) Auf den Lacken im Seewinkel, dem Neufelder See und dem Neusiedlersee ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sind, verboten; dieses Verbot gilt auch für stillliegende Fahrzeuge und Schwimmkörper.

(2) Als Ausstattung gemäß Abs. 1 gelten Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines Verbrennungsmotors.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Methode zur Erstellung sowie die Form und den Inhalt der Verjüngungsdynamik in Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004.

Landesrecht Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und Rhein

Die Grundflächen in der Gemeinde Höchst und in der Marktgemeinde Lustenau, die innerhalb der im Umgrenzungsplan der Grundbauberatung AG, St. Gallen, vom Oktober 1993, revidiert im August 1995, Projekt G 2953*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden mit Ausnahme der als Schutzgebiet I und Schutzgebiet II ausgewiesenen Grundflächen zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst auf GST-NR 4784/1, KG Höchst, sowie GST-NR 6935/6 und GST-NR 6978, beide KG Lustenau, zwischen Rhein und Bruggerloch erklärt.

Landesrecht Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen Seen

(1) Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen

(2) Die burgenländische Schifffahrtsbehörde darf höchstens 86 Motorfahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 12 mit einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) oder mit der ersten Ordnungsziffer 1 des amtlichen Kennzeichens zulassen.

(3) Innerhalb der Beschränkung gemäß Abs. 2 wird die Anzahl der Motorfahrzeuge für

(4) Die zahlenmäßigen Beschränkungen des Abs. 3 dürfen überschritten werden, wenn

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Verboten sind

(2) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

Im Sinn dieser Verordnung gelten als

Landesrecht Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und Rhein

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.

Landesrecht Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen Seen

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 werden gemäß § 42 Schifffahrtsgesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten

(2) Dem Antrag sind anzuschließen

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

(1) Waldbetreuungsgebiete nach § 1 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, bzw. Wälder, für die Forstschutzorgane nach der Tiroler Waldordnung 2005 bestellt sind, sind zur Erhebung der Verjüngungsdynamik in Flächeneinheiten gemäß § 5 aufzuteilen.

(2) Die Erhebung der Verjüngungsdynamik (§§ 5 bis 12) ist vom Gemeindewaldaufseher bzw. Forstschutzorgan (Erhebungsorgane) vorzunehmen.

(3) Die Erhebung hat zu Beginn der Vegetationsperiode auf schneefreien Flächen zu erfolgen und ist bis spätestens 1. Juli des Erhebungsjahres abzuschließen. Sie ist jedenfalls jedes dritte Jahr je Flächeneinheit (§ 5) zu wiederholen. Ist eine rechtzeitige Wiederholung der Erhebung aufgrund großflächiger Schadereignisse nicht möglich bzw. zweckmäßig, so kann die zuständige Bezirksforstinspektion die Erhebung auf den Flächeneinheiten des betroffenen Jagdgebietes bzw. der betroffenen Jagdgebiete um ein Jahr verschieben. Eine solche Verschiebung ist der Landesregierung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, wobei die bisherige Bewertung fortzuschreiben ist. Auf den Zeitpunkt der nächsten Wiederholung der Erhebung hat eine solche Verschiebung keinen Einfluss. Die Landesregierung hat die Verschiebung der Erhebungsfrist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(4) Die Geltung der aus der Erhebung resultierenden Bewertung einer Flächeneinheit beginnt mit dem der Erhebung folgenden Jagdjahr und endet mit Ablauf des Jagdjahres der Nachfolgeerhebung.

Landesrecht Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und Rhein

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen

(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.

Landesrecht Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen Seen

(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Burgenland folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 10/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/1992, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 Z 8 und 11 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 Z 6a und 12 sowie § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die Gemeinde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 5) und sachlichen (§ 6) Voraussetzungen erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der nach dem beantragten Standort zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 34 Abs 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Bordellbewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im § 6 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. In der Bewilligung sind auch die beim Betrieb des Bordells einzuhaltenden Anordnungen zu treffen. Jedenfalls ist anzuordnen, dass

(3) Jede wesentliche Änderung des Bordellbetriebes bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. Für die Erteilung dieser Bewilligung gelten die Bestimmungen für die Erteilung der Bordellbewilligung sinngemäß.

(4) Die Gemeinde hat die nach dem Standort des Bordells zuständige Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Salzburg die Landespolizeidirektion, von der Erteilung oder Änderung einer Bordellbewilligung zu verständigen.

(5) Bewilligungen nach Abs 1 und 3 gelten mit den Anordnungen gemäß Abs 2 Z 1 bis 3 als erteilt, wenn die Gemeinde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die ein Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

(1) Die Erhebungsorgane (§ 3 Abs. 2) haben den Zeitpunkt des Beginns der Erhebungen, gegliedert nach Jagdgebieten, unter Angabe von Ort (Treffpunkt), Zeit (Beginn) und ihrer Kontaktdaten so rechtzeitig an die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet die jeweiligen Jagdgebiete liegen, zu übermitteln, dass eine Bekanntmachung dieser Daten durch Anschlag an der Amtstafel und – soweit vorhanden – auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde mindestens vier Wochen vor dem Beginn der Erhebungen gewährleistet ist. Die Gemeinden haben die Bekanntmachung vorzunehmen. Besteht eine Gemeinde aus mehreren Ortschaften, so ist die Bekanntmachung in den Ortschaften überdies ortsüblich vorzunehmen.

(2) Die betroffenen Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigten haben das Recht zur Teilnahme an den Erhebungen. Sie können sich auch durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich beim Bevollmächtigten um ein dem Erhebungsorgan bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen.

Landesrecht Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und Rhein

Innerhalb der Grenzen des Schongebietes sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) sowie die Ausbringung von Klärschlamm verboten.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die Bordellbewilligung kann nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen

(2) Die Erteilung der Bordellbewilligung setzt weiters voraus, dass die gemäß § 3 Abs 1 Z 3 namhaft gemachte(n) verantwortliche(n) Person(en) eigenberechtigt und zuverlässig (Abs 3) ist (sind).

(3) Die zur Ausübung der Bordellbewilligung erforderliche Zuverlässigkeit ist bei einer Person nicht gegeben,

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

(1) Zur Erhebung der Verjüngungsdynamik sind Flächeneinheiten von 50 bis 150 Hektar (Richtgröße) zu bilden. In Ausnahmefällen können Flächen mit einer Mindestgröße von 5 oder einer Größe über 150 Hektar ausgewiesen werden.

(2) Die Abgrenzung der Flächeneinheiten hat nach überwiegend gleichartigen Strukturen im Hinblick auf die Baumartenzusammensetzung (Waldgesellschaften), Verbiss- und Fegeeinwirkung, Waldweide, Bodenvegetation und das Verjüngungspotential zu erfolgen. Die Abgrenzung hat tunlichst Naturlinien, wie Rücken und Gräben, sowie Forststraßen und Gemeindegrenzen zu berücksichtigen.

(3) Die Flächeneinheiten sind innerhalb der Waldbetreuungsgebiete bzw. Wälder (§ 3 Abs. 1) fortlaufend in arabischen Ziffern zu nummerieren.

Landesrecht Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und Rhein

Wer im Schongebiet einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes der Gemeinde Höchst herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Gemeinde Höchst anzuzeigen.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

Die Bordellbewilligung kann nur erteilt werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

(1) Innerhalb der Flächeneinheiten (§ 5) sind nach Maßgabe des Abs. 2 folgende Baumartgruppen zu bilden

(2) Eine Baumartgruppe ist nur zu bilden, wenn

Landesrecht Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und Rhein

Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Anordnungen des Bewilligungsbescheides sowie der maßgeblichen gesundheits-, melde-, fremden- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen durch die verantwortliche Person (§ 3 Abs 1 Z 3) sowie die Personen, die in dem Bordell die Prostitution ausüben, verantwortlich.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

(1) Jede nach § 6 gebildete Baumartgruppe ist in der Folge im Hinblick auf Art und Intensität der

(2) Wilddicht eingezäunte Flächen sowie vor Wildeinwirkung geschützte Bäume sind von der Befundung ausgenommen.

(3) Flächen, auf denen eine deutliche Abweichung der Verbiss- oder Fegeeinwirkung im Vergleich zum Durchschnitt der Flächeneinheit zu erwarten ist, wie im unmittelbaren Bereich der Fütterungsanlage oder an Weg- und Steigrändern, bleiben bei der Befundung unberücksichtigt. Ferner ist der unmittelbare Bereich der Fütterungsanlage drei Jahre ab Auflassung nicht zu befunden.

Landesrecht Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und Rhein

Übertretungen nach dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn

(2) Für den Fall, dass ein Bordell gemäß § 39 Abs 2 als bewilligt gilt, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung (Abs 1 Z 2) ein Verstoß gegen die unmittelbar geltenden Anordnungen gemäß § 4 Abs 2 Z 1 bis 3 tritt.

(3) Die Schließung eines Bordells ist zu verfügen

(4) Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs 1 Z 1 oder eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung und ist anzunehmen, dass der gesetz- bzw bescheidwidrige Bordellbetrieb fortgesetzt wird, kann die Gemeinde auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides nach Abs 1 oder 3 die zur Unterbindung des Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. In diesem Fall ist über die Schließung des Bordells innerhalb von zwei Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Beschwerden gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Wird die Entscheidungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten, gelten die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben.

(5) Die Bordellbewilligung erlischt mit Einlangen einer entsprechenden Verzichtserklärung des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin bei der Gemeinde.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

(1) In der Befundung der Verjüngungsschicht ist die Höhenentwicklung zwischen den Baumartgruppen zu vergleichen (Wuchsrelation).

(2) Ausgehend von jener Baumartgruppe, die die Verjüngung in der Krautschicht, den Jungwuchs oder die Dickung bestimmt, sind mit Ausnahme von Altholz und Anwuchs die weiteren Baumartgruppen zu klassifizieren in

(3) Altholz und Anwuchs sind nur als „Wuchsphase vorhanden“ oder als „Wuchsphase nicht vorhanden“ zu befunden.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Der Inhaber oder die Inhaberin der Bordellbewilligung und die verantwortliche Person haben den Organen der gemäß § 34 zuständigen Behörde sowie den im Auftrag der Verwaltungsstrafbehörde handelnden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit Zutritt auf Grundstücke und in Gebäude und alle ihre Teile, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Liegt auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 Z 1 oder 2 iVm § 2 Abs 1 oder eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung vor, ist den Organen der gemäß § 34 zuständigen Behörden sowie den im Auftrag der Verwaltungsstrafbehörden handelnden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke und in Gebäude und alle ihre Teile, in denen diese rechtswidrige Ausübung der Prostitution mit Grund vermutet wird, zu gewähren. Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organe sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen.

(3) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs 1 und 2 kann mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Wenn es dafür unerlässlich ist, dürfen die Organe physische Gewalt gegen Sachen anwenden. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt. Die Organe haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Davon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991) so weit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint.

(4) Die Amtshandlungen gemäß Abs 1 bis 3 sind von den Organen unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes der Betroffenen vorzunehmen. Auf Verlangen ist diesen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe auszustellen.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

(1) Zur Befundung der Verbisseinwirkung im Anwuchs, in der Verjüngung in der Krautschicht und im Jungwuchs ist der letztjährige Terminaltriebverbiss heranzuziehen. Die Dickung wird nicht befundet.

(2) Laubhölzer ohne ausgeprägten Terminaltrieb gelten als verbissen, wenn mehr als 60 v.H. aller Triebe in der oberen Baumkronenhälfte verbissen sind.

(3) Im Anwuchs ist zunächst zu befunden, ob weniger als die Hälfte der mehrjährigen Pflanzen verbissen ist oder nicht. Danach ist unter Miteinbeziehung der Wuchsrelation der Verjüngung in der Krautschicht nach Baumartgruppe und Einwirkungsstufe zu befunden in

(4) Der Anteil der verbissenen Pflanzen der Verjüngung in der Krautschicht und im Jungwuchs ist nach Baumartgruppe zu befunden in

(5) Die Befundung der Verbisseinwirkung je Baumartgruppe hat auf der Grundlage von mehreren Zählungen zu erfolgen. Der Mittelwert dieser Zählungen ist für die Einreihung in die Einwirkungsstufen (Abs. 4) maßgeblich.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren untersagen, wenn die Prostitution dort zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Geltungsdauer der Verordnung kann verlängert werden, wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich die Missstände bei Wegfall der Verordnung wiederholen würden.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 berufene örtlich zuständige Behörde zu hören. Diese Behörde ist auch von der Erlassung einer solchen Verordnung zu verständigen.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

(1) Zur Befundung der Fegeeinwirkung werden alle seit der letzten Erhebung im Jungwuchs und in der Dickung neu verfegten Pflanzen berücksichtigt.

(2) Der Anteil der verfegten Pflanzen je Baumartgruppe ist nach Einwirkungsstufen zu befunden in

(3) Die Befundung der Fegeeinwirkung je Baumartgruppe hat auf der Grundlage von mehreren Zählungen zu erfolgen. Der Mittelwert dieser Zählungen ist für die Einreihung in die Einwirkungsstufen (Abs. 2) maßgeblich.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist nicht strafbar, wenn der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft verweigert, um sich nicht dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind vom Auskunftspflichtigen glaubhaft zu machen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 10.000 € oder, ausgenommen Übertretungen gemäß Abs 1 Z 4 und Zuwiderhandlungen gegen die Verbote gemäß § 2 Abs 1 Z 3 und 4, mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 € oder, ausgenommen die bezeichneten Übertretungen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

(1) Die dynamische Entwicklung von Jungwaldbeständen kann beeinträchtigt werden durch folgende Einflussfaktoren

(2) Die nach Abs. 1 erkennbaren Einflussfaktoren sind am Erhebungsblatt (§ 12) festzuhalten.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung auf das Halten von Tieren

(2) Die Befugnis der Gemeinde, aus anderen als den Gründen der Hintanhaltung von Gefährdungen oder Belästigungen anderer Personen die Tierhaltung durch ortspolizeiliche Verordnungen zu beschränken, wird durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

(1) Die Daten der Erhebung nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 sind vom Erhebungsorgan am Erhebungsblatt (Anlage) zu dokumentieren, zu unterfertigen und über das Portal Tirol (Anwendung: Verjüngungsdynamik) des Amtes der Tiroler Landesregierung an die für das Erhebungsorgan zuständige Bezirksforstinspektion in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass Zugriffe nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013, möglich sind.

(2) Die teilnehmenden Personen nach § 4 Abs. 2 haben die Teilnahme an den Erhebungen am Erhebungsblatt durch Unterschrift zu bestätigen. Auf Verlangen der teilnehmenden Personen ist diesen eine Kopie oder ein Ausdruck des bestätigten Erhebungsblattes auszuhändigen oder zu übermitteln.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Tiere sind unter Beachtung der Erfordernisse des Tierschutzes so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

(2) Jedenfalls als Belästigung anderer Personen gilt die Verunreinigung öffentlicher Kinderspielplätze durch Tiere.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

(1) Ausschließlich die teilnehmenden Personen nach § 4 Abs. 2 können innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Erhebungsblattes schriftlich begründete Bedenken gegen die Erhebung nach §§ 5 bis 11 bei der für das Erhebungsorgan zuständigen Bezirksforstinspektion äußern.

(2) Die zuständige Bezirksforstinspektion hat nur aufgrund einer rechtzeitigen Äußerung von Erhebungsteilnehmern innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tage ihres Einlangens, eine Gegenäußerung zu erstatten. Die Gegenäußerung hat jedenfalls als Ergebnis zu beinhalten, ob die Daten des Erhebungsblattes aus fachlicher Sicht zur Gänze bestätigt oder in welcher Hinsicht diese berichtigt werden.

(3) Im Fall einer Gegenäußerung bildet diese die Grundlage für das weitere Verfahren nach dem 3. und 4. Abschnitt.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die Gemeinde hat das Halten eines Tieres in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen (zB Keller- und Dachbodenräume) oder sonst in Gebäuden sowie in einem Garten oder auf anderen bestimmten Grundflächen unbeschadet der dafür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn dadurch andere Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

(2) Wenn dies zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde an Stelle eines Verbotes gemäß Abs 1 auch bestimmte Anordnungen für das Halten des Tieres treffen.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

Die zuständige Bezirksforstinspektion (§ 12 Abs. 1) hat nach Erhalt der Erhebungsdaten diese auf inhaltliche Richtigkeit sowie Schlüssigkeit zu prüfen und allenfalls auf der Grundlage der Gegenäußerung (§ 13 Abs. 3) zu bestätigen. Bei Zweifeln an der Befundung, hat sie das Erhebungsorgan zu befassen. Lassen sich auch danach die Zweifel der Bezirksforstinspektion nicht ausräumen, ist hinsichtlich der strittigen Befundung ein Ortsaugenschein vorzunehmen, an dem neben einem Vertreter der zuständigen Bezirksforstinspektion und dem Erhebungsorgan auch der betroffene Grundeigentümer bzw. Jagdausübungsberechtigte durch rechtzeitige schriftliche Verständigung zu beteiligen ist; letztere aber nur dann, wenn diese oder deren Rechtsvorgänger von ihrem Recht zur Teilnahme an den Erhebungen Gebrauch gemacht haben (§ 4 Abs. 2). Kommt es auch danach zu keinem Einvernehmen, hat die Bezirksforstinspektion unter Anführung der Gründe hierfür die Erhebungsdaten zu ändern bzw. zu bestätigen.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die Gemeinde kann Hunde, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen eine Gefährlichkeit im Sinn des § 19 Abs 3 zweiter Satz angenommen werden kann, den Halterinnen oder Haltern abnehmen und für verfallen erklären, wenn dies

notwendig erscheint und kein gelinderes Mittel ausreicht, um der von diesen Hunden ausgehenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen wirksam zu begegnen. Das Gleiche gilt bei ihrer Art nach gefährlichen Tieren (§ 25).

(2) Die Einbringung einer Beschwerde gegen einen auf Grund des Abs 1 erlassenen Bescheid verhindert nicht, dass das Tier der Verfügung durch die bisherige Halterin oder den bisherigen Halter entzogen wird oder außerhalb deren bzw dessen Verfügungsbereichs verbleibt. Das Gleiche gilt bei einer Antragstellung auf Bewilligung gemäß § 19 oder § 25. Solange ein solches Verfahren anhängig ist, darf ein Verfall der Tiere nicht ausgesprochen werden.

(3) Abgenommene und für verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Bescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, ansonsten die Gemeinde zu tragen. Danach können sie unter Beachtung des § 6 Abs 4 Tierschutzgesetz getötet werden.

(4) Zur Durchführung der Abnahme sind die Organe der Behörde und die von diesen im Einzelfall mit der Durchführung der Abnahme beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und bei der Abnahme auch Zwangsmittel anzuwenden. Ist die Abnahme nicht anders durchführbar, können auch dem Verfall nicht unterliegende Gegenstände vorläufig abgenommen werden; sie sind jedoch ehestmöglich zurückzustellen.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

(1) Die Kategorisierung (Bewertung) der Entwicklung und Einwirkung im Sinn dieses Abschnittes obliegt nach Bestätigung bzw. Änderung der Befundung (§ 14) der für das Erhebungsorgan zuständigen Bezirksforstinspektion.

(2) Für jede Baumartgruppe einer Flächeneinheit ist auf der Grundlage der im 2. Abschnitt erhobenen Daten ein

(3) Auf der Grundlage der ermittelten Indizes ist eine Kategorisierung (Bewertung) der Entwicklung und Einwirkung nach Art und Intensität je Baumartgruppe vorzunehmen (§§ 17 und 19).

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Bei Gefahr im Verzug für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die von einem Tier ausgeht, können die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden.

(2) Die Verwahrung eines gemäß Abs 1 abgenommenen Tieres wird rechtswidrig, wenn nicht binnen vier Wochen von der Gemeinde die Abnahme und der Verfall des Tieres gemäß § 15 Abs 1 mit Bescheid ausgesprochen werden.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

(1) Mit dem Entwicklungsindex wird die bisherige Entwicklung der Verjüngung der jeweiligen Baumartgruppe abgebildet.

(2) Wurde der Anwuchs einer Baumartgruppe im Sinn des § 8 Abs. 3 als „vorhanden“ befundet, sind bzw. ist in den Wuchsphasen Verjüngung in der Krautschicht, Jungwuchs und Dickung bei

(3) Für den Fall, dass in einer Baumartgruppe der Anwuchs nicht vorhanden und der überwiegende Teil der Verjüngung in der Krautschicht, im Jungwuchs oder in der Dickung auf Aufforstungsmaßnahmen zurückzuführen ist (§ 6 Abs. 2 lit. b), ergibt sich der Entwicklungsindex aus dem dreifachen Wert der für die jeweilige Wuchsphase vergebenen Punkte (Abs. 2) dividiert durch die Anzahl der befundeten Wuchsphasen. Dieser Indexwert ist auf eine ganze Zahl abzurunden.

(4) Wurde Nadelholz im Sinn des § 8 Abs. 2 lit. a als „mitherrschend“ befundet und weist dieses ein kollerbuschartiges Erscheinungsbild auf, entspricht der Entwicklungsindex dem Verbiss-Fege-Index (§ 18).

(5) Sind die Wuchsphasen Verjüngung in der Krautschicht, Jungwuchs und Dickung alle als „eine Wuchsphase zurück“ (§ 8 Abs. 2 lit. b) befundet worden, beträgt der Entwicklungsindex „2“.

(6) Nicht bewertbare Baumartgruppen nach § 8 Abs. 2 lit. e und nicht unter Abs. 2 bis 5 fallenden Bewertungen von Baumartgruppen erhalten den Entwicklungsindex „7“.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung zu melden. Die Meldung hat zu enthalten

(2) Der Meldung gemäß Abs 1 sind anzuschließen

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters binnen einer Woche der Gemeinde zu melden."

(4) Die aufgrund der Meldungen gemäß den Abs 1 bis 3 erhobenen Daten dürfen von der Gemeinde auch bei der abgabenrechtlichen Behandlung des Haltens von Hunden verwendet werden.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt zu werden haben oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden oder in bestimmten Zonen oder allgemein Ausnahmen für Hundehalter oder Hundehalterinnen vorsehen, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde (§ 21 Abs 2) entsprechende Ausbildungen absolviert haben.

(2) Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

Abhängig vom ermittelten Entwicklungsindex (§ 16) ergeben sich daraus die in der folgenden Tabelle dargestellten Entwicklungskategorien

Entwicklungsindex

Entwicklungskategorie

0

konkurrenzfähig

1

verzögert

2

verzögert

3

gestört

4

gestört

5

gestört

6

gestört

7

keine Auswertung möglich

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die Gemeinde kann Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie als Halter oder Halterin eines Hundes nicht willens oder nicht in der Lage sein werden, eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern, das Halten von Hunden untersagen.

(2) Als Tatsachen, die eine Annahme nach Abs 1 begründen können, gelten insbesondere

(3) Die Dauer und der Umfang des Hundehalteverbotes gemäß Abs 1 sind entsprechend den Erfordernissen der Abwehr einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung anderer Personen festzulegen. Insbesondere kann das Verbot auf Hunde ab einer bestimmten Größe eingeschränkt werden. Mit dem Verbot können auch jene Bedingungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die betroffene Person die Eignung zur Hundehaltung wieder erlangt.

(4) Die Gemeinde kann an Stelle eines Hundehalteverbotes gemäß Abs 1 die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, die eine ausreichende Sachkunde zur Hundehaltung gewährleistet, anordnen, wenn dies ausreichend erscheint, um die Eignung der betroffenen Person zur Hundehaltung zu gewährleisten. Wird der Nachweis der erfolgreichen Ausbildung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erbracht, ist die Hundehaltung zu untersagen. Die Inhalte und der Umfang der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt. § 21 Abs 3 findet Anwendung.

(5) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen ein Hundehalteverbot gemäß Abs 1 erlassen wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Personen, gegen die ein Hundehalteverbot gemäß Abs 1 erlassen worden ist, haben von ihnen im Zeitpunkt der Verbotserlassung gehaltene, darunter fallende Hunde längstens binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides außerhalb ihres Einflussbereichs zu verbringen.

(7) Hunde, die entgegen Abs 5 weiter gehalten werden, sind von der Gemeinde unabhängig von einer Bestrafung gemäß § 26 Abs 1 abzunehmen und für verfallen zu erklären, wenn dies notwendig ist, um jede Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern. § 15 Abs 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden; die Tötung des Hundes ist nur bei dessen Gefährlichkeit im Sinn des § 19 Abs 3 zulässig.

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(1) Mit dem Verbiss-Fege-Index wird die gegenwärtige Verbiss- und Fegeintensität der jeweiligen Baumartgruppe ermittelt.

(2) Ein Verbiss-Fege-Index wird nur ermittelt, wenn der Entwicklungsindex (§ 16) eine Punkteanzahl zwischen „0“ und „6“ aufweist.

(3) Der Verbiss-Fege-Index wird in einem Punktewert von 0 bis 3 ausgedrückt. Dieser entspricht der höchsten aus der Verbiss- bzw. Fegeeinwirkung nach den §§ 9 Abs. 3 bis 5 sowie 10 Abs. 2 und 3 ermittelten Einwirkungsstufe.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Das Halten von Hunden, deren Gefährlichkeit gemäß Abs 3 festgestellt ist, ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig. Die Bewilligung ist binnen zehn Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Gefährlichkeit zu beantragen.

(2) Keiner Bewilligung gemäß Abs 1 bedürfen

(3) Erhält oder hat die Gemeinde einen mit bestimmten Tatsachen belegten schriftlichen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, hat die Gemeinde festzustellen, dass der Hund gefährlich ist. Als solche Feststellung gilt auch ein auf Grund des § 15 Abs 1 erlassener Bescheid. Steht der Gemeinde kein für die Feststellung erforderlicher Amtssachverständiger zur Verfügung, kann die Gemeinde die Hundehalterin oder den Hundehalter verpflichten, auf deren bzw dessen Kosten ein Gutachten vorzulegen, das von einem durch die Gemeinde zu bestimmenden Sachverständigen zu erstellen ist.

(4) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn

(5) Für die Zuverlässigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters gilt § 18 Abs 2.

(6) Die Bewilligung kann befristet werden und ist mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die Sicherheit der Verwahrung und Beaufsichtigung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige Beaufsichtigung und Versorgung des Hundes nicht mehr gewährleistet ist.

(7) Während der Antragsfrist gemäß Abs 1 und auf Grund des eingebrachten Antrages um Bewilligung bis zur Entscheidung über den Antrag darf der gefährliche Hund gehalten werden. Der Hund ist außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen.

(8) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Unterlagen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 4 zu prüfen, längstens innerhalb von zwei Monaten vorzulegen. Für die Vorlage des Nachweises der erweiterten Sachkunde (§ 21 Abs 2) und des Ergebnisses des Wesenstests (§ 22) gilt eine Frist von längstens vier Monaten. Die Fristen können auf Antrag um höchstens zwei Monate verlängert werden. Wenn der Hund gemäß § 15 Abs 1 abgenommen ist und die anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vorliegen, hat die Gemeinde die Vornahme des Wesenstests und in weiterer Folge die Kennzeichnung gemäß Abs 4 Z 2 bzw 4 auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers zu veranlassen.

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Abhängig vom ermittelten Verbiss-Fege-Index (§ 18 Abs. 3) ergeben sich daraus die in der folgenden Tabelle dargestellten Einwirkungskategorien, die in Nadel- und Laubhölzer zu gliedern sind

Verbiss-Fege-Index

Einwirkungskategorie

Nadelholz

Einwirkungskategorie

Laubholz

0

angepasst

angepasst

1

gefährdend

gefährdend

2

stark gefährdend

3

stark gefährdend

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter

(2) Sind Tatsachen bekannt, die gemäß Abs 1 Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, hat die Gemeinde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens binnen angemessener Frist aufzutragen. Bringt die Antragstellerin oder der Antragsteller das Gutachten nicht fristgerecht bei, ist der Antrag zurückzuweisen.

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Die Ermittlung des Handlungsbedarfs im Sinn dieses Abschnittes obliegt der für das Erhebungsorgan zuständigen Bezirksforstinspektion.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die für das Halten eines nicht gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter bei einer zugelassenen Person (Abs 4) mindestens eine theoretische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um das allgemeine Gefährdungspotential eines nicht gefährlichen Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können.

(2) Die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter bei einer zugelassenen Person (Abs 4) eine theoretische und – unter Einbeziehung des gefährlichen Hundes – praktische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um das allgemeine Gefährdungspotential eines gefährlichen Hundes für Menschen und Tiere abschätzen und den gefährlichen Hund sicher halten zu können (erweiterte Sachkunde).

(3) Die nach Abs 1 oder 2 erforderliche Sachkunde ist darüber hinaus als gegeben anzunehmen, wenn

Die nach Abs 1 erforderliche Sachkunde gilt ferner bei Personen, Institutionen oder Vereinigungen als gegeben, die gemäß § 19 Abs 2 Z 1 oder 2 keiner Bewilligung zum Halten gefährlicher Hunde bedürfen.

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag Personen, die Ausbildungen nach Abs 1 oder 2 anbieten, zuzulassen, wenn sie Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten. Die Person gilt als zugelassen, wenn der Zulassungsbescheid nicht binnen drei Monaten erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Zulassungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Tag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen. Name und Kontaktdaten aller Personen, die Ausbildungen gemäß Abs 1 oder 2 anbieten, sind nach Zulassung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassung ist bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen aufzuheben und die im Internet veröffentlichten personenbezogenen Daten sind zu löschen.

(4a) Die Zulassung gemäß Abs 4 ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und ist anzuschließen

(5) Durch Verordnung der Landesregierung sind Inhalt und Umfang der Ausbildung gemäß Abs 1 bis 3 und die Beurteilungskriterien zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung gemäß Abs 4 näher zu regeln.

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(1) Den nach § 17 errechneten Entwicklungskategorien je Baumartgruppe wird ein Faktor zugewiesen wie folgt

(2) Den nach § 19 errechneten Einwirkungskategorien je Baumartgruppe wird ein Faktor zugewiesen wie folgt

(3) Der nach Abs. 1 zugewiesene Faktor wird mit jenem nach Abs. 2 multipliziert und bildet den Handlungsbedarfswert (HB-Wert) je Baumartgruppe wie folgt

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer dazu geeigneten Person oder Stelle nach Feststellung der Gefährlichkeit (§ 19 Abs 3 zweiter und dritter Satz) durchgeführt worden ist.

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(1) Die Handlungsbedarfswerte gemäß § 21 Abs. 3 werden je Baumartgruppe einer Handlungsbedarfsebene (HB-Ebene) im Sinn nachfolgender Tabelle zugeordnet

HB-Werte

HB-Ebene

3, 4 und 5

0

6

1

8

2

9, 10, 12 und 15

3

(2) Aus den HB-Ebenen (Abs. 1) aller kategorisierten Baumartgruppen -ausgenommen Pioniere (§ 6 Abs. 1 lit. g) - ist der Median zu ermitteln. Dieser bestimmt den konkreten Handlungsbedarf je Flächeneinheit innerhalb der Handlungsbedarfsebenen anhand nachfolgender Tabelle

HB-Ebene (Median)

KONKRETER HANDLUNGSBEDARF

Beschreibung

Kurzbezeichnung

0

Unter Beibehaltung der bisherigen genehmigten bzw. festgesetzten Abschusshöhen bzw. allfälliger sonstiger Maßnahmen kann sich der Jungwaldbestand weitestgehend natürlich entwickeln. Einzelne Baumartgruppen können dennoch eine gestörte Entwicklung und/oder eine stark gefährdende Einwirkung aufweisen. Diesen einzelnen Beeinträchtigungen könnte vorbeugend durch Schutzmaßnahmen (Verbiss- bzw. Fegeschutz) und/oder jagdlichen Maßnahmen, wie einer Schwerpunktbejagung im Rahmen des Abschussplanes, begegnet werden.

Kein Handlungsbedarf

1

Unter Beibehaltung der bisherigen genehmigten bzw. festgesetzten Abschusshöhen bzw. allfälliger sonstiger Maßnahmen kann sich der Jungwaldbestand gerade noch natürlich entwickeln. Einzelne oder mehrere Baumartgruppen weisen eine gestörte Entwicklung und/oder eine (stark) gefährdende Einwirkung auf. Diesen Beeinträchtigungen kann durch Schutzmaßnahmen (Verbiss- bzw. Fegeschutz) und jagdlichen Maßnahmen, wie einer Schwerpunktbejagung im Rahmen des Abschussplanes, begegnet werden.

Geringer Handlungsbedarf

2

Unter Beibehaltung der bisherigen genehmigten bzw. festgesetzten Abschusshöhen bzw. allfälliger sonstiger Maßnahmen kann sich der Jungwaldbestand nur mehr verzögert natürlich entwickeln. Diesen Beeinträchtigungen soll rasch und mittelfristig – unbeschadet forst- bzw. weiderechtlicher Vorschriften - durch die Anpassung des Wildbestandes unter Berücksichtigung der Waldweide auf einem dem Lebensraum und der Waldentwicklung erträglichen Maß begegnet werden.

Mittlerer Handlungsbedarf

3

Unter Beibehaltung der bisherigen genehmigten bzw. festgesetzten Abschusshöhen bzw. allfälliger sonstiger Maßnahmen kann sich der Jungwaldbestand mittelfristig nur mehr stark verzögert bis gar nicht mehr natürlich entwickeln. Diesen Beeinträchtigungen muss rasch und längerfristig – unbeschadet forst- bzw. weiderechtlicher Vorschriften - durch die Anpassung des Wildbestandes unter Berücksichtigung der Waldweide auf einem dem Lebensraum und der Waldentwicklung erträglichen Maß begegnet werden.

Hoher Handlungsbedarf

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

Für jeden Hund ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch ihn verursachte Schäden über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 € abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

(1) Die grafische Darstellung und Beschreibung der Verjüngungsdynamik hat jedenfalls zu enthalten

(2) Der konkrete Handlungsbedarf (§ 22) ist grafisch in den Farben darzustellen wie folgt

(3) Die Waldweideflächen (Kleintierweide, Großtierweide sowie Groß- und Kleintierweide) sind in der grafischen Darstellung schraffiert abzubilden.

(4) In der JAFAT (§ 68 TJG 2004) sind die Inhalte nach Abs. 1 bis 3 auf Jagdgebiets-, Hegebezirks- und Bezirksebene darzustellen.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist.

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Bewilligung gemäß § 19 mitzuführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Das Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung ein Verzeichnis der wichtigsten, für die Tierhaltung in Betracht kommenden und für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tierarten kundmachen. Ist eine Tierart durch eine solche Verordnung nicht erfasst, hat die Gemeinde auf Ansuchen einer Tierhalterin oder eines Tierhalters festzustellen, ob das von ihr bzw ihm gehaltene Tier einer für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tierart angehört.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn

(4) Wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter eine juristische Person ist, sind die Voraussetzungen gemäß Abs 3 Z 2 durch die für die Betreuung des Tieres verantwortliche Person zu erfüllen.

(5) Für die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters gilt § 18 Abs 2, für die persönliche Eignung sinngemäß § 20.

(6) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten das gefährliche Tier so halten kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer Personen ausgeht.

(7) Die Mindestversicherungssummen für die Haftpflichtversicherung sind unter Berücksichtigung der durch das gefährliche Tier verursachbaren Schäden zu vereinbaren.

(8) Die Bewilligung ist zu befristen und mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die Sicherheit der Verwahrung und Beaufsichtigung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige Beaufsichtigung und Versorgung des Tieres nicht mehr gewährleistet ist.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Siebte Durchführungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die erstmalige Erhebung der Verjüngungsdynamik im Kalenderjahr 2016 gilt § 4 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Erhebungsbeginn mindestens zwei Wochen im Voraus kundzumachen ist.

(3) Die grafische Darstellung und Beschreibung der Verjüngungsdynamik ist bis zum Ablauf des 31.Dezember 2016 in der JAFAT darzustellen (§ 23 Abs. 4).

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden

(3) Für die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der durch Tierlärm verursachten Belästigung findet § 28 Anwendung.

(4) Beschlagnahmte und verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Verfallsbescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, ansonsten die Gemeinde zu tragen. Danach können sie unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes getötet werden.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 €

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Abs 2 verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme einer Person, die bei einer solchen Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten wird und trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs 4) nach Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung der Androhung nicht fähig sind, entfällt dieses Erfordernis der vorausgehenden Androhung.

(4) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht

(5) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen

(6) Wird ein Verlangen auf Ausfolgung (Abs 5) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich dazu aufgeforderte Berechtigte (Abs 5 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen.

(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Amtshandlungen gemäß Abs 4 die im Einzelfall in Frage kommenden öffentlichen Einrichtungen im sozialen Bereich zu verständigen, wenn die von der Amtshandlung betroffenen Personen offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(8) Die Gemeinde kann durch Verordnung den Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum an öffentlichen Orten untersagen, wenn dies zur Hintanhaltung von Anstandsverletzungen geboten erscheint. Wer gegen ein derart verhängtes Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 € zu bestrafen. Behördliche Vollzugsorgane können Personen, die sie bei der Begehung dieser Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten, das alkoholische Getränk samt Behältnis abnehmen. Die Abs 5 und 6 gelten sinngemäß.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit einer Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Wird durch den Lärm die Religionsausübung in Kirchen, der Unterricht in Schulen, der Betrieb von Kranken- oder Kuranstalten, die Verwendung oder der Betrieb anderer, öffentlichen Interessen dienender Anlagen oder Einrichtungen oder der Fremdenverkehr nachhaltig beeinträchtigt, betragen die Strafobergrenzen 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Durch Verordnung der Gemeinde kann auch ein nicht unter Abs 1 fallendes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagt werden, wenn auf Grund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder sonst ein durch ein solches Betteln verursachter Missstand im Sinn des Art 118 Abs 6 B-VG bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken. Als aufdringlich gilt Betteln im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung insbesondere dann, wenn ein Betreten des Grundstückes oder des Hauses erkennbar unerwünscht ist, aber trotzdem mit einer Bewohnerin oder einem Bewohner vor Ort Kontakt aufgenommen wird und von ihr bzw ihm Geld oder geldwerte Sachen zu eigennützigen Zwecken erbeten werden.

(4) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 und 2 ist strafbar.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden

Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen kann auch der Verfall des Erbettelten oder daraus Erlösten ausgesprochen werden.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Wer Schipisten oder Schipistenabschnitte, deren Befahren oder Betreten durch Verordnung nach Abs 2 verboten ist, befährt oder betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen durch Verordnung das Befahren und Begehen von Schipisten oder Schipistenabschnitten, die mit Hilfe von in der Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen präpariert werden, im örtlich und zeitlich notwendigen Ausmaß ab frühestens einer halben Stunde nach Betriebsschluss der für die betreffende Schipiste oder den betreffenden Schipistenabschnitt in Betracht kommenden Aufstiegshilfen, frühestens jedoch ab 17:00 Uhr, verbieten. Besteht ein Tourismusverband, ist dieser vor Erlassung der Verordnung zu hören.

(3) Zur Erlassung einer Verordnung im Sinn des Abs 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wenn sich die vom Verbot betroffenen Schipisten oder Schipistenabschnitte über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken. Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Die Kundmachung von Verordnungen nach Abs 2 oder 3 erfolgt durch Anbringung entsprechender Tafeln bei den Tal- und Bergstationen der in Betracht kommenden Aufstiegshilfen.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Vorsätzliche Handlungen gegen die Ehre eines anderen, die deshalb nicht den gerichtlich strafbaren Tatbestand der üblen Nachrede (§ 111 StGB) oder der Beleidigung (§ 115 StGB) darstellen, weil sie nicht in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise bzw nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wurden, sind Verwaltungsübertretungen und mit einer Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen (§ 56 VStG) und entsprechend den für solche geltenden Verfahrensbestimmungen zu ahnden.

(3) Die strafrechtlichen Bestimmungen über den Wahrheitsbeweis und den Beweis des guten Glaubens (§§ 111 Abs 3 und 112 StGB) über die Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder die Nötigung durch besondere Umstände (§ 114 StGB) bei übler Nachrede sowie, bei Beleidigungen, über die entschuldigende Entrüstung (§ 115 Abs 3 StGB) gelten sinngemäß.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Wer vom Land Salzburg oder von einer Gemeinde des Landes Salzburg geschaffene öffentliche Wappen, Siegel, Titel und Ehrenzeichen oder solchen verwechselbar ähnliche unbefugt führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Gegenstände, die der Verwaltungsübertretung zugrunde liegen, können für verfallen erklärt werden.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie befugte Kräfte der Feuerwehr, der Rettung und der Katastrophenabwehr und -bekämpfung sind ermächtigt, solche unbeteiligte Personen wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Ort des Einsatzes der Feuerwehr, der Rettung oder von Kräften der Katastrophenabwehr und -bekämpfung oder in unmittelbarer Umgebung des Einsatzortes die Abwehr und Bekämpfung von Bränden oder die Abwicklung technischer Hilfseinsätze, anderer Hilfs- und Rettungseinsätze oder der Katastrophenabwehr oder -bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem den Einsatz auslösenden Ereignis betroffen sind.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Personen, die von dem den Einsatz auslösenden Ereignis betroffen sind, zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung auf Nachweise darüber zu durchsuchen. Die so ermittelten Daten können den jeweils Hilfe leistenden Einsatzorganisationen bekannt gegeben werden.

(3) Die nach Abs 1 und 2 eingeräumten Befugnisse können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Anordnungen gemäß Abs 1 nicht befolgt. Solche Übertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 5.000 € zu ahnden.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

(2) Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund der in diesem Gesetz geregelten Straftatbestände obliegt in der Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Salzburg aber hinsichtlich der Anstandsverletzung, der Lärmerregung, der Prostitution und des Bettels der Landespolizeidirektion.

(3) Behördliche Vollzugsorgane können die Identität von Personen feststellen, die sie bei der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen betreten. Auf Verlangen haben die betreffenden Personen ihre Identität nachzuweisen.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes nach Abs 3 und § 36 mitzuwirken, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitwirkungspflicht gemäß § 36 besteht nicht

(3) Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Wenn in Landesgesetzen für deren Vollziehung die Mitwirkung der Bundespolizei vorgesehen und darin nicht anderes bestimmt ist, haben die zuständigen Organe der Bundespolizei als Hilfsorgan der zuständigen Behörde einzuschreiten

(2) Die zuständigen Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgan der zuständigen Behörde weiters in Bezug auf Verwaltungsstraftatbestände, die am 30. März 1967 in Landesgesetzen enthalten waren und nach wie vor in Kraft stehen, im Sinn des Abs 1 einzuschreiten.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

Soweit der Behörde, die mit der Vollziehung von Landesgesetzen betraut ist, andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde zunächst dieser Organe zu bedienen. Die Behörde hat die Bundespolizei davon zu verständigen, wenn gemäß § 36 ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten wäre. Mit dem Einlangen der Verständigung entfallen die Rechte und Pflichten der Bundespolizei gemäß § 36.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind ermächtigt, die zur Vollziehung der Aufgaben nach dem jeweiligen Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

Die §§ 4 Abs 5 und 21 Abs 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die §§ 1 bis 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 108/2003 treten mit 28. November 2003 in Kraft.

(2) Bordelle, die bis 31. Dezember 2002 gemäß § 3 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung der Behörde angezeigt und bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt von dieser nicht untersagt worden sind oder eine bescheidmäßige Ausnahmebewilligung gemäß § 3 Abs 4 in der bisher geltenden Fassung erhalten haben, gelten als bewilligt im Sinn des 1. Abschnittes dieses Gesetzes. Für diese sind die Angaben gemäß § 1b Abs 1 Z 1, 3, 7 und 8 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt der Behörde bekannt zu geben. Die Anordnungen gemäß § 1c Abs 2 Z 1 bis 3 gelten in diesen Fällen unmittelbar.

(3) Betreiber von Bordellen, die nicht unter Abs 2 fallen, aber bis zu in dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt der Behörde angezeigt und von dieser nicht untersagt worden sind, haben die erforderliche Bewilligung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu beantragen. Im Fall einer rechtzeitigen zulässigen Antragstellung (§ 1b) können solche Bordelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch ohne Bewilligung betrieben werden, es sei denn, für den Standort des Bordells gilt ein gemäß § 3 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung oder § 2 in der neuen Fassung erlassenes Verbot. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung kann der Betrieb des Bordells in Anwendung des § 3 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung untersagt werden.

(4) Als Bestrafung wegen Übertretungen im Sinn des § 1d Abs 3 Z 2 gelten auch Bestrafungen wegen Übertretungen des § 3 in der bisher geltenden Fassung.

(5) Verordnungen gemäß § 3 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung zur Untersagung der Ausübung der erwerbsmäßigen Prostitution gelten als Verordnungen gemäß § 2 Abs 1 weiter. Ihre Geltungsdauer wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(6) Die §§ 7 Abs 1, 7a und 7b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(7) Die §§ 7, 7a und 7b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(8) Die §§ 1g Abs 3, 3, 3e und 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2006 treten mit 16. Dezember 2006 in Kraft.

(9) Die §§ 1a Abs 1, 1e, 1f, 1g Abs 1, 1a und 4, 2a Abs 1, 2b bis 2p, 3 Abs 8, 5a, 6 Abs 3, 7 Abs 2 und 7c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3c und 3d außer Kraft.

(10) Verordnungen, Bewilligungen und behördliche Anordnungen, die auf Grund der §§ 3c und 3d in der bis zu deren Aufhebung geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten als auf Grund der neuen, die Tierhaltung regelnden Bestimmungen erlassen weiter.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) Die §§ 4 Abs 5, 21 Abs 3 und 38a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

(2) § 19 Abs 1, 3, 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Frist gemäß § 19 Abs 1 beginnt frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

(3) Die §§ 4 Abs 4 und 34 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bei der Bundespolizeidirektion Salzburg anhängige Verfahren sind von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiterzuführen.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2012 treten in Kraft

Die Meldepflicht (§ 16a) gilt nur für Personen, die einen bestimmten Hund ab dem in der Z 2 bestimmten Zeitpunkt zu halten beginnen. Einrichtungen, die gemäß § 21 Abs 3 in der bis zu dem in der Z 1 geltenden Fassung berechtigt sind, Ausbildungen für das Halten von gefährlichen Hunden anzubieten, gelten als gemäß § 21 Abs 4 zugelassene Personen.

(5) § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2012 tritt mit 28. Dezember 2012 in Kraft.

(6) Die §§ 21 Abs 3 und 5 und 40 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2012 treten mit 15. September 2012 in Kraft.

Landesrecht Salzburger Landessicherheitsgesetz

(1) § 34 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die §§ 8 Abs 4, 15 Abs 2 und 18 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) Für die Weiteranwendung der §§ 8 Abs 4, 15 Abs 2 und 18 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.

(4) Die §§ 21 Abs 4, 4a und 5 und (§) 37a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die §§ 29 Abs 1 und (§) 38 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monat in Kraft.

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