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20000630 növeranstaltungsgesetz AT

NÖ Veranstaltungsgesetz (növeranstaltungsgesetz)

45 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (45)

Gesetzestext (45 Artikel)

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

Niederösterreich

13.04.2026

Landesrecht Steiermärkisches Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002

Steiermark

10.02.2014

Landesrecht Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Tirol

Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 8. Oktober 2015 genehmigt. Sie tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 2. Jänner 2016 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft. Sie tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 2 gegenüber dem Land Steiermark mit 5. März 2016 in Kraft (Kundmachung LGBl. Nr. 27/2016).

02.02.2016

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard

Vorarlberg

18.12.2015

Landesrecht Steiermärkisches Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002

B 20 Mariazeller Straße

Landesgrenze–Mariazell–Gußwerk–Seeberg–Aflenz–Kapfenberg (S 6)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

06.08.1968, BGBl. Nr. 309

30.01.1973, BGBl. Nr. 46

22.01.1976, BGBl. Nr. 66

28.05.1982, BGBl. Nr. 241

26.08.1993, BGBl. Nr. 596

21.05.1981, BGBl. Nr. 234

24.08.2001, BGBl. Nr. 310

12.10.1984, BGBl. Nr. 390

16.12.1977, BGBl. Nr. 601

16.12.1977, BGBl. Nr. 602

16.12.1977, BGBl. Nr. 603

22.05.1973, BGBl. Nr. 233

05.01.1989, BGBl. Nr. 8

B 21 Gutensteiner Straße

Landesgrenze–Terz–Mariazell (B 20)

Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

15.07.1987, BGBl. Nr. 375

B 23 Lahnsattel Straße

Mürzzuschlag (S 6)–Mürzsteg–Frein–Lahnsattel–Terz (B 21)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

23.10.1979, BGBl. Nr. 419

04.02.1977, BGBl. Nr. 45

14.05.1974, BGBl. Nr. 254

28.12.1978, BGBl. Nr. 640

29.07.1980, BGBl. Nr. 339

09.11.1993, BGBl. Nr. 758

B 24 Hochschwab Straße

Gußwerk (B 20)–Wildalpen–Palfau (B 25)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

17.12.1976, BGBl. Nr. 678

26.04.1988, BGBl. Nr. 204

05.09.1991, BGBl. Nr. 481

11.02.1982, BGBl. Nr. 53

31.10.1989, BGBl. Nr. 512

11.10.1990, BGBl. Nr. 637

29.07.1977, BGBl. Nr. 408

30.06.1994, BGBl. Nr. 481

B 25 Erlauftal Straße

Landesgrenze–Palfau–Lainbach (B 115)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

05.07.1979, BGBl. Nr. 280

30.09.1981, BGBl. Nr. 439

B 50 Burgenland Straße

Landesgrenze–Hartberg (B 54)

Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

15.05.1979, BGBl. Nr. 202

B 54 Wechsel Bundesstraße

Landesgrenze–Pinggau–Lafnitz–Hartberg–Kaindorf–Ludersdorf/Wilfersdorf (B 65)

Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

06.04.1973, BGBl. Nr. 155

B 57 Güssinger Straße

Landesgrenze–Schiefer–Fehring–Feldbach (B 66)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

20.12.1974, BGBl. Nr. 762

07.06.1994, BGBl. Nr. 419

19.05.1995, BGBl. Nr. 339

B 63 Steinamanger Straße

Pinggau (B 54)–Landesgrenze

Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

05.05.1978, BGBl. Nr. 210

B 64 Rechberg Straße

Frohnleiten (S 35)–Passail–Weiz–Gleisdorf (B 54)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

15.10.1991, BGBl. Nr. 532

28.01.1992, BGBl. Nr. 57

10.02.1995, BGBl. Nr. 107

27.04.1976, BGBl. Nr. 164

05.09.1974, BGBl. Nr. 554

B 65 Gleisdorfer Straße

Graz (B 67 a)–Gleisdorf–Ilz (A 2)

Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

20.10.1993, BGBl. Nr. 721

Verordnung nach § 1 Abs. 1 BStG 1971

vom

13.10.1993, BGBl. Nr. 689

B 66 Gleichenberger Straße

Ilz (B 65)–Riegersburg–Feldbach–Bad Gleichenberg–Halbenrain (B 69)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

20.05.1994, BGBl. Nr. 375

13.10.1977, BGBl. Nr. 510

22.01.1975, BGBl. Nr. 99

B 67 Grazer Straße

Peggau (S 35)–Graz–Leibnitz–Staatsgrenze bei Spielfeld

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

24.04.1975, BGBl. Nr. 231

14.05.1974, BGBl. Nr. 257

12.08.1976, BGBl. Nr. 424

Verordnung nach § 1 Abs. 1 BStG 1971

vom

13.10.1993, BGBl. Nr. 689

B 67a Grazer Ring Straße

Graz Andritz (B 67)–Waltendorf–St. Peter–Puntigam–Webling (A 9)–Webling–(B 70)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

24.04.1975, BGBl. Nr. 231

15.06.1976, BGBl. Nr. 247

13.06.1984, BGBl. Nr. 236

Verordnung nach § 1 Abs. 1 BStG 1971

vom

13.10.1993, BGBl. Nr. 689

B 67b Kalvariengürtel Straße

Graz Kalvariengürtel (B 67)–Grabengürtel (B 67a)

Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

10.10.1980, BGBl. Nr. 425

Verordnung nach § 1 Abs. 1 BStG 1971

vom

13.10.1993, BGBl. Nr. 689

B 67c Waltendorfer Straße

Graz Karlauergürtel (B 67)–Waltendorf (B 67a)

Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

11.03.1980, BGBl. Nr. 101

Verordnung nach § 1 Abs. 1 BStG 1971

vom

13.10.1993, BGBl. Nr. 689

B 68 Feldbacher Straße

Gleisdorf (B 65)–Studenzen–Feldbach (B 66)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

22.08.1980, BGBl. Nr. 375

06.03.1980, BGBl. Nr. 94

04.01.1990, BGBl. Nr. 9

13.10.1977, BGBl. Nr. 510

B 69 Südsteirische Grenz Straße

Landesgrenze–Soboth–Eibiswald–Leutschach–Gosdorf–Staatsgrenze bei Radkersburg

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

19.04.1988, BGBl. Nr. 193

07.03.1979, BGBl. Nr. 87

10.06.1976, BGBl. Nr. 237

14.08.1980, BGBl. Nr. 353

22.11.1979, BGBl. Nr. 459

06.04.1976, BGBl. Nr. 123

10.09.1987, BGBl. Nr. 440

B 70 Packer Straße

Graz/Gürtelturmplatz (B 67)–Lieboch–Köflach–Pack–Landesgrenze

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

03.11.1998, BGBl. Nr. 381

29.06.2001, BGBl. Nr. 237

29.07.1977, BGBl. Nr. 409

04.10.1982, BGBl. Nr. 487

18.08.1987, BGBl. Nr. 389

29.05.1974, BGBl. Nr. 290

19.05.1995, BGBl. Nr. 340

04.02.1977, BGBl. Nr. 46

Verordnung nach § 1 Abs. 1 BStG 1971

vom

13.10.1993, BGBl. Nr. 689

B 71 Zellerrain Straße

Landesgrenze–Mariazell (B 20)

B 72 Weizer Straße

Graz (B 67 a)–Weiz–Birkfeld–Krieglach (S 6)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

06.09.1979, BGBl. Nr. 383

21.02.1978, BGBl. Nr. 107

19.11.1982, BGBl. Nr. 541

18.06.1991, BGBl. Nr. 294

29.05.1974, BGBl. Nr. 291

17.07.1981, BGBl. Nr. 329

14.11.1989, BGBl. Nr. 534

14.07.1977, BGBl. Nr. 364

26.01.1990, BGBl. Nr. 51

14.07.1977, BGBl. Nr. 365

B 73 Kirchbacher Straße

Graz/Liebenau (A 2)–Hausmannstätten–Kirchbach–Neugralla (B 67)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

25.09.1990, BGBl. Nr. 597

21.02.1984, BGBl. Nr. 81

29.02.1984, BGBl. Nr. 97

31.05.1979, BGBl. Nr. 226

Verordnung nach § 1 Abs. 1 BStG 1971

vom

13.10.1993, BGBl. Nr. 689

B 74 Sulmtal Straße

Neugralla (A 9)–Heimschuh–Gleinstätten–Deutschlandsberg (B 76)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

13.02.1990, BGBl. Nr. 93

10.01.1977, BGBl. Nr. 4

07.12.1990, BGBl. Nr. 739

08.01.1980, BGBl. Nr. 10

B 75 Glattjoch Straße

Neuhaus (B 145, B 320)–Glattjoch–Oberwölz–Niederwölz (B 96)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

24.09.1976, BGBl. Nr. 512

14.11.1989, BGBl. Nr. 535

26.04.1978, BGBl. Nr. 200

B 76 Radlpaß Straße

Lieboch (B 70)–Deutschlandsberg–Eibiswald (B 69)–Staatsgrenze am Radlpaß

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

14.05.1976, BGBl. Nr. 194

27.04.1976, BGBl. Nr. 165

27.04.1976, BGBl. Nr. 166

17.09.1993, BGBl. Nr. 637

17.04.1975, BGBl. Nr. 207

B 77 Gaberl Straße

Judenburg (S 36)–Weißkirchen–Gaberl–Köflach (B 70)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

05.05.1977, BGBl. Nr. 212

28.12.1978, BGBl. Nr. 642

23.11.1977, BGBl. Nr. 547

29.12.1981, BGBl. Nr. 585

29.07.1980, BGBl. Nr. 340

18.07.1989, BGBl. Nr. 333

B 78 Obdacher Straße

Zeltweg (S 36)–Weißkirchen–Obdacher Sattel–Landesgrenze

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

27.09.1977, BGBl. Nr. 479

19.01.1999, BGBl. Nr. 24

22.02.1979, BGBl. Nr. 74

31.05.1979, BGBl. Nr. 227

10.01.1984, BGBl. Nr. 7

16.12.1997, BGBl. Nr. 397

B 92 Görtschitztal Straße

Landesgrenze–Neumarkt/Steiermark (B 317)

Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom 12.01.1978, BGBl. Nr. 18

B 95 Turracher Straße

Landesgrenze–Predlitz–Landesgrenze (B 99)

B 96 Murtal Straße

Scheifling (B 317)–Murau–Landesgrenze

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

28.01.1992, BGBl. Nr. 58

18.05.1973, BGBl. Nr. 225

04.11.1988, BGBl. Nr. 581

06.05.1980, BGBl. Nr. 183

23.11.1977, BGBl. Nr. 548

B 97 Murauer Straße

Murau (B 96)–St. Georgen–Stadl–Predlitz (B 95)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

14.02.1978, BGBl. Nr. 95

06.10.1977, BGBl. Nr. 500

13.08.1985, BGBl. Nr. 337

B 113 Schoberpaß Straße

St. Michael (B 116)–Traboch–Wald/Schoberpaß–Trieben–Liezen (B 320)

Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

07.09.1981, BGBl. Nr. 440

B 114 Triebener Straße

Trieben (B 113)–Hohentauern–Pöls–Thalheim/Judenburg–(B 317)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

30.09.1976, BGBl. Nr. 318

22.02.1979, BGBl. Nr. 75

10.06.1982, BGBl. Nr. 270

04.11.1988, BGBl. Nr. 582

08.04.1994, BGBl. Nr. 264

10.12.1997, BGBl. Nr. 389

09.09.1988, BGBl. Nr. 507

B 114a Triebener Straße

Pöls (B 114)–St. Georgen (B 317)

Abzweigung Pöls

B 115 Eisen Straße

Landesgrenze–Altenmarkt–Hieflau–Eisenerz–Trofaiach–Traboch (B 113)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

29.12.1972, BGBl. Nr. 497

29.06.1973, BGBl. Nr. 302

07.02.1978, BGBl. Nr. 78

08.11.1990, BGBl. Nr. 677

03.07.1981, BGBl. Nr. 313

20.05.1994, BGBl. Nr. 377

20.03.1987, BGBl. Nr. 99

30.09.1981, BGBl. Nr. 441

05.07.1979, BGBl. Nr. 284

24.02.1977, BGBl. Nr. 90

28.09.1984, BGBl. Nr. 377

30.11.1989, BGBl. Nr. 559

07.06.1994, BGBl. Nr. 420

B 115a Donawitzer Straße

Trofaiach (B 115)–Donawitz–Leoben (B 116)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

14.06.1973, BGBl. Nr. 269

25.07.1972, BGBl. Nr. 269

B 116 Leobener Straße

St. Marein (S 6)–Kapfenberg–Bruck/Mur–Leoben–St. Michael (B 113)

Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

24.07.1979, BGBl. Nr. 326

B 117 Buchauer Straße

Altenmarkt (B 115)–St. Gallen–Weng–Admont (B 146)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

14.12.1990, BGBl. Nr. 661

17.07.1981, BGBl. Nr. 330

B 138 Pyhrnpaß Straße

Landesgrenze–Liezen (B 320)

Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

17.09.1974, BGBl. Nr. 579

B 145 Salzkammergut Straße

Landesgrenze–Bad Aussee–Neuhaus (B 75, B 320)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

05.10.1982, BGBl. Nr. 489

20.06.1973, BGBl. Nr. 281

B 146 Gesäuse Straße

Liezen (B 320)–Admont–Hieflau (B 115)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

26.04.1988, BGBl. Nr. 209

29.03.1983, BGBl. Nr. 204

18.11.1976, BGBl. Nr. 613

B 306 Semmering Ersatzstraße

Landesgrenze–Mürzzuschlag Ost (S 6)

B 317 Friesacher Straße

Judenburg (S 36)–Scheifling–Neumarkt–Landesgrenze

B 319 Fürstenfelder Straße

Ilz (A 2)–Fürstenfeld–Landesgrenze

B 320 Ennstal Straße

Landesgrenze–Schladming–Trautenfels–Liezen–Selzthal (A 9, B 146)

Verordnungen nach § 4 Abs. 1 BStG 1971

vom

15.09.1992, BGBl. Nr. 578

05.08.1999, BGBl. Nr. 264

25.09.1990, BGBl. Nr. 599

B 335 Brucker Ersatzstraße

Stausee (S 35)–Röthelstein (S 35)

Landesrecht Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Aufbauend auf die seit 2009 erfolgende Zusammenarbeit an einem österreichweit einheitlichen Verkehrsreferenzsystem für Verkehrsinformation, Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung in allen Verwaltungseinheiten kommen die Vertragsparteien überein, die gemeinsamen Interessen im Bereich der österreichweiten Verkehrsdateninfrastruktur durch verwaltungsübergreifende Kooperation beim dauerhaften Betrieb und der Weiterentwicklung der Österreichischen Graphenintegrationsplattform GIP – im Folgenden als GIP bezeichnet – als multimodales österreichweites Verkehrsreferenzsystem wahrzunehmen.

(2) Zur Erreichung des Ziels der Vereinbarung gründen die Vertragsparteien einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015, der die Bezeichnung „Österreichisches Institut für Verkehrsdateninfrastruktur“ – im Folgenden als Verein bezeichnet – trägt. Als Aufgaben dieses Vereins sind jedenfalls vorzusehen

(3) Die Vertragsparteien räumen sich wechselseitig das Recht zur unentgeltlichen nicht exklusiven Nutzung der GIP-Daten – sofern nicht besondere Geheimhaltungsinteressen bestehen – ein. Die Eigentums- und Urheberrechte an den GIP-Daten verbleiben bei den jeweiligen Vertragsparteien.

(4) Dem Verein werden die GIP-Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner statutarischen Aufgaben überlassen.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.

(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.

(3) Filmvorführungen sind die Wiedergabe von Laufbildern, die auf einem Speichermedium aufgezeichnet sind.

(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen

Landesrecht Steiermärkisches Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002

(1) Die im Anhang angeführten Straßenzüge werden unter Berücksichtigung der dort angeführten Verordnungen zu Landesstraßen erklärt.

(2) Die im Anhang angeführten Verordnungen bleiben als Landesgesetze in Geltung.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard

Die Grundflächen in der Marktgemeinde Hard, die innerhalb der im Situationsplan des Ingenieurbüros Dipl.Ing. R. Manahl, Dipl.Ing. W. Rudhardt, Zivilingenieure für Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Bregenz, vom Oktober 1990, Projekt Nr. 77.13/11d*), in grüner Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden mit Ausnahme der als Schutzgebiet I und Schutzgebiet II ausgewiesenen Grundflächen zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard auf GST-NR 2650/12, KG. Hard, erklärt.

Landesrecht Steiermärkisches Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Vereinsstatuten haben vorzusehen, dass die Vertragsparteien dem Verein gemäß Art. 1 Abs. 2 als ordentliche Mitglieder angehören. Die Vereinsstatuten können vorsehen, dass neben den Vertragsparteien in den Verein weitere Mitglieder aufgenommen werden können, wenn dies der Erreichung des in Art. 1 genannten Ziels förderlich ist.

(2) Die Festlegung der Vereinsstatuten obliegt nach Maßgabe des Vereinsgesetzes 2002 der Mitgliederversammlung.

(3) In den Vereinsstatuten ist ferner vorzusehen, dass die Organe des Vereins zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel verpflichtet sind und sie ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung wahrzunehmen haben.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Veranstaltungen sind verboten, wenn

(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Niederösterreich erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.

Landesrecht Steiermärkisches Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 71/2009

Landesrecht Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Zur Unterstützung und Finanzierung des Vereins stellen die Vertragsparteien dem Verein fachliche Ressourcen und finanzielle Mittel in Form von Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und Leistungsentgelten zur Verfügung.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem Verein zur Erfüllung der statutenmäßigen Aufgaben jährlich finanzielle Mittel in der Höhe von insgesamt max. EUR 750.000,-- zur Verfügung zu stellen. Ergibt eine Evaluierung einen Bedarf an weiteren Mitteln, so kann die Mitgliederversammlung diese Mittel einstimmig beschließen. Die anteilig zu leistenden finanziellen Mittel werden von der Mitgliederversammlung einstimmig festgelegt.

(3) Werden über den Verein sonstige Mittel oder Einnahmen erzielt, so sind diese ausschließlich zur Finanzierung des Vereins und zur Erreichung des Vereinszwecks heranzuziehen.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder als solcher öffentlich angekündigt wird. Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsbetriebsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet.

(2) Der Veranstalter muss volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein.

(3) Der Veranstalter ist für die Betriebs- und Nutzungssicherheit der Veranstaltungsbetriebsstätte sowie für die vorschrifts- und ordnungsmäßige Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Der Veranstalter oder eine namhaft zu machende volljährige, entscheidungsfähige und verlässliche Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein. Insbesondere darf der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson Personen, die das für den Besuch der jeweiligen Veranstaltung gesetzlich oder behördlich festgesetzte Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten bzw. muss deren Entfernung veranlassen. Weiters hat der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die angegebene Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, nicht überschritten wird.

(4) Der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen und die Besucher nötigenfalls zum Verlassen der Veranstaltung aufzufordern sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu setzen, wenn er erkennt, dass

(5) Abs. 4 Z 2 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Veranstalter von Veranstaltungen auf öffentlichem Gut oder bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 10.000 Personen übersteigt, in der Anmeldung das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachgewiesen hat

(6) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung, sowie die Verantwortlichkeit nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften bleiben davon unberührt.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen

(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.

Landesrecht Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.

(2) Die Vereinbarung kann nach Ablauf dieser Frist von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien gekündigt werden. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung unverändert in Kraft.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Veranstaltungen sind vom Veranstalter

(2) Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 ist der weitere Betrieb von Grundwasserwärmepumpen aufgrund bestehender Rechte. Diese Ausnahme endet mit dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Wiederverleihung nach § 21 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist nur mit Nachrüstung eines Sekundärwärmetauschers zulässig.

(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 ist weiters die Errichtung und der Betrieb von neuen Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers mit Sekundärwärmetauscher in jenem Teilbereich des Schongebietes, der sich südöstlich der Landesstraße L 202/Schweizerstraße befindet.

*) Fassung LGBl.Nr. 71/2009

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(1) Diese Vereinbarung steht jenen Ländern, die die Vereinbarung im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.

(2) Der Beitritt wird binnen 30 Tagen nach dem Einlangen der Beitrittserklärung und der Mitteilung über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für den Beitritt beim Bundeskanzleramt gegenüber den bisherigen Vertragsparteien wirksam. Das Bundeskanzleramt hat dem beitretenden Land und den bisherigen Vertragsparteien den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts mitzuteilen.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

Die Anmeldung hat zu enthalten

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard

Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes III der Marktgemeinde Hard herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Marktgemeinde Hard anzuzeigen.

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(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

(2) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eingetreten sind, Mitteilungen eines weiteren Landes über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesem Land 30 Tage nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.

(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist der Landespolizeidirektion jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zu einer allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Die Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 1 der Gemeinde des Veranstaltungsortes (wenn diese nicht selbst zuständig ist) sowie der Wirtschaftskammer NÖ und wenn bei der Durchführung der Veranstaltung Interessen der Arbeitnehmer betroffen sind, der Arbeiterkammer NÖ jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Bürgermeister und die Landesregierung haben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, von der Anmeldung einer Veranstaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Dem Veranstalter ist eine Bestätigung über die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung der Veranstaltung auszufolgen.

(4) Zur Vermeidung erheblicher Gefährdungen oder nachteiliger Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 4, ausgenommen § 3 Abs. 4 Z 2 bei Veranstaltungen nach § 3 Abs. 5, können dem Veranstalter von der Behörde mit Bescheid Auflagen erteilt, zeitliche Beschränkungen oder sonstige Maßnahmen vorgeschrieben werden. Insbesonders kann dem Veranstalter aufgetragen werden, dass jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsbetriebsstätte verwehrt wird, die

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard

Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann.

Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.

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Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Einer Bewilligung durch die Landesregierung bedürfen Veranstalter, die beabsichtigen, Veranstaltungen im Umherziehen (wie z. B. Schausteller, Zirkusbetreiber, Wandertheater, Wanderkinos, Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates im Sinne des § 4 Abs. 3 Glücksspielgesetz, BGBl.Nr. 620/1989 i .d. F. BGBl. I Nr. 110/2013) durchzuführen.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat die im § 5 Z 1 bis 3, 6 bis 11 genannten Inhalte aufzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen (wie Anmeldung der Veranstaltung) für die Durchführung von Veranstaltungen im Umherziehen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Der Veranstalter muss volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein.

(4) Die erforderliche Verlässlichkeit fehlt jedenfalls dann, wenn

(5) Weist der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person eine aufrechte Bewilligung nach gleichartigen Vorschriften eines anderen Bundeslandes vor, so hat die Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen.

(6) Treten nachträglich Gründe auf, die die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen hätten, so ist die Bewilligung zu entziehen.

(7) Die Erteilung einer Bewilligung ist von der Landesregierung der Wirtschafskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard

Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) In als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen wird regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erteilt. Die Leitung einer Tanzschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Bewilligung zur Tanzschulleitung).

(2) In Tanzschulen dürfen nur Tanzlehrer nach Abs. 6 Tanzunterricht erteilen.

(3) Außerhalb von als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen dürfen nur Tanzlehrer nach Abs. 6 Tanzunterricht (ohne Bewilligung nach Abs. 1 und ohne zwingende Zusammenarbeit mit einer bewilligten Tanzschulleitung) erteilen.

(4) Nicht unter Abs. 1, 2 und 3 fällt der Tanzunterricht von traditionellen Volkstänzen.

(5) Die Bewilligung zur Tanzschulleitung ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber, bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft eine Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist, volljährig, entscheidungsfähig, verlässlich und Tanzlehrer nach Abs. 6 ist sowie eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer Tanzschule aufweist.

(6) Ein Tanzlehrer muss eine Ausbildung und eine Prüfung nach Maßgabe der ÖNORM D 1150, Ausgabe 2015-03-15, oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm aufweisen.

(7) Befähigungsnachweise anderer Bundesländer, die diesen Qualitätserfordernissen entsprechen, werden als gleichwertig anerkannt. Ist die Bewilligung zur Leitung einer Tanzschule oder der Beruf eines Tanzlehrers in dem Herkunftsbundesland des Bewilligungswerbers nicht reglementiert, gilt § 8a.

(8) Treten nachträglich Gründe auf, die die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, ist diese zu entziehen.

(9) Die Erteilung der Bewilligung ist von der Landesregierung der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Sonstige Bestimmungen zur Durchführung von Veranstaltungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1

(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch die antragstellende Person nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung muss über den Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens halbjährigen Anpassungslehrgangs vorschreiben, wenn

(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zur Ausübung der Tanzschulleitung oder zum Beruf des Tanzlehrers anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 8a sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(2) Auf Berufsangehörige im Sinne des § 8 Abs. 5 bzw. 6 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18 Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.

(3) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.

(2) Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,

(3) Für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ist zuständig

(3a) Für besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die in Veranstaltungsbetriebsstätten vorgesehen sind (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr, soweit diese nicht nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 bewilligungspflichtig sind), ist die Landesregierung zuständig.

(4) Ist neben der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte auch eine baubehördliche Bewilligung für die Betriebsstätte erforderlich, so sind – auch wenn unterschiedliche Behördenzuständigkeit gegeben ist – möglichst beide Verfahren gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen.

(5) Der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte kommt dingliche Wirkung zu.

(6) Die Landesregierung hat, soweit dies nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist, mit Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin nähere Bestimmungen

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Der Veranstalter hat bei der Durchführung der Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 bekannt gegebenen Angaben, Erklärungen sowie allfällige behördlich erteilte Auflagen und Maßnahmen einzuhalten und zu erfüllen.

(2) Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die gemäß § 5 Z 3 bei der Anmeldung bekannt gegebene Person (Veranstalter oder Ansprechperson), während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend und für behördliche und polizeiliche Anfragen oder Überprüfungen auffindbar ist. Diese Person darf während der gesamten Veranstaltung nicht durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigt sein.

(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, bei der Veranstaltung die Bestätigung über die Anmeldung der Veranstaltung samt allen Unterlagen, gegebenenfalls die Entscheidung, mit der Auflagen oder Maßnahmen vorgeschrieben wurden, sowie eine allfällige Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte zur Einsichtnahme für Behördenorgane, für die Polizei sowie für sonstige Überwachungsorgane aufzulegen. Diese Unterlagen sind auf Aufforderung vom Veranstalter oder von der gemäß § 5 Z 3 bekannt gegebene Person vorzuweisen.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Die Behörde kann Veranstaltungen untersagen oder abbrechen, wenn

(2) Liegen Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung vor, so ist gleichzeitig mit der Untersagung auch die Ankündigung der Veranstaltung zu untersagen. § 9 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Untersagung ist wirksam zugestellt, wenn sie entweder dem Veranstalter direkt oder der gemäß § 3 Abs. 3 verantwortlichen Ansprechperson schriftlich bekannt gegeben wird.

(4) Ist weder der Veranstalter, noch die gemäß § 3 Abs. 3 bekannt gegebene Ansprechperson auffindbar oder erreichbar oder können behördliche Zustellungen nicht durchgeführt werden, ist die Behörde berechtigt, die Veranstaltung durch Ankündigung oder Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu verhindern oder zu unterbrechen sowie die Fortsetzung zu untersagen. Die angeordneten oder durchgeführten Maßnahmen sind sofort wirksam.

(5) Alle Mitwirkenden bei der Veranstaltung sowie alle Besucher sind verpflichtet, im Falle der Unterbrechung, des Abbruchs, der Absage oder der Untersagung einer Veranstaltung sowohl den Anordnungen des Veranstalters oder der von ihm namhaft gemachten Ansprechperson, als auch den behördlichen und polizeilichen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Alle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung “besonders wertvoll”, “wertvoll” und “sehenswert” zu beschränken.

(2) Die Landesregierung kann bei der Prädikatisierung die von der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder bzw. die von einer Kommission beim Bundesministerium für Bildung oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission zur Zulassung von Filmen erarbeiteten Stellungnahmen berücksichtigen.

(3) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Filmvorführungen ab jenem Alter zu gestatten, für das der Film entsprechend der Filmdatenbank der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Besuch der Filmvorführung zu gestatten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Landesregierung im Interesse des Jugendschutzes durch Verordnung eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen festsetzen.

(4) Kinder dürfen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist. Dies gilt jedoch nur für Filmvorführungen mit einer Altersfreigabe bis einschließlich zum vollendeten 14. Lebensjahr.

(5) Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet, die Altersgrenzen von Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen. Zur Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt werden. Personen, die das vorgesehene Mindestalter nicht aufweisen, ist der Zutritt zu verweigern.

(6) Programmvorschauen, Werbefilme und -bilder und dergleichen dürfen zusammen mit Filmen, die für Kinder oder Jugendliche bestimmt sind, nicht gezeigt werden, wenn sie die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen der betreffenden Altersstufe gefährden können.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Wer

(2) Der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 im Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Die Behörde ist berechtigt zu überprüfen, ob es sich bei einer öffentlichen Theatervorstellung und Filmvorführung sowie allen Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen um eine Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes handelt. Zu diesem Zweck sind der Behörde die in Abs. 3 genannten Befugnisse eingeräumt.

(2) Die Zuständigkeit für die Überwachung der Veranstaltung richtet sich nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt.

(3) Den Organen der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, der Landesregierung sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit Zutritt zu den Gebäuden, Bauwerken und sonstigen Anlagen zu gewähren, in denen Veranstaltungen stattfinden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(4) Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, kann die Räumung von Veranstaltungen verfügen, wenn

(6) Wenn die Durchführung einer Veranstaltung eine besondere Überwachung erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Gesetzes – soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt – mitzuwirken durch

(2) Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei den Überwachungsbehörden zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Die Gemeinde hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Zuständigkeit für die Anmeldung und Überwachung von Veranstaltungen und die Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden, wenn die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 500 Personen übersteigt. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung gelten sinngemäß.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

(2) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070–3, außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 3, § 13, § 14 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Landesrecht NÖ Veranstaltungsgesetz

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten Genehmigungen und Anmeldungen nach dem bisher geltenden NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, gelten bis zum Ablauf der darin festgesetzten Frist weiter, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen gegenteiliges anordnen.

(2) Für Spielapparate, deren Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, bewilligt ist, und die nunmehr unter den Begriff des Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 des NÖ Spielautomatengesetzes fallen, gilt das NÖ Spielautomatengesetz.

(3) Genehmigungen und Bewilligungen nach dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060, nach dem Tanzschulgesetz 1974 und § 26 des NÖ Veranstaltungsgesetzes in der Fassung LGBl. 7070 gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz weiter. Die enthaltene Befristung bleibt aufrecht.

(4) Anhängige Verfahren nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, dem NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz, LGBl. 8260, und dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060, sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(5) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im § 18 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(6) § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 14 Abs. 1 Z 8a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

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