Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000627 AT

Tourismusverband Badersdorf, Auflösung

59 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (59)

Gesetzestext (59 Artikel)

Landesrecht Tourismusverband Badersdorf, Auflösung

Tourismusverband Badersdorf, Auflösung

Landesrecht Sitzungsgelder für das Kulturgremium

Sitzungsgelder für das Kulturgremium

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Niederösterreich

02.01.2026

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Hollereck" in Altmünster

V Naturschutzgebiet "Hollereck" in Altmünster

Landesrecht Schulfreierklärung an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

[organ]

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Schulfreierklärung an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 108/2013

Inkrafttretensdatum

30.10.2013

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 2013 über die Schulfreierklärung an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Stammfassung: LGBl. Nr. 108/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 1 lit. b des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach

Vorarlberg

18.12.2015

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinne des § 3 Z 2 folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen

Landesrecht Tourismusverband Badersdorf, Auflösung

Der örtliche Tourismusverband der Gemeinde Badersdorf wird aufgelöst.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes – im folgenden kurz Heilvorkommen genannt – sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, zu verstehen.

(2) Unter Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes sind Quellen zu verstehen, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(3) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Gesetzes sind durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide zu verstehen, die, in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt, bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(4) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe und dergleichen, zu verstehen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(5) Unter Kurorten im Sinne dieses Gesetzes sind Gebiete zu verstehen, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.

(6) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zu verstehen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.

(7) Neben den in Abs. 6 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.

(8) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.

(9) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.

(10) Einrichtungen, die nur der Beherbergung von Personen dienen, welche ambulant behandelt werden, sind nicht als Kuranstalten oder Kureinrichtungen anzusehen.

(11) Sämtliche Anbringen nach diesem Gesetz können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Hollereck" in Altmünster

(1) Das "Hollereck" in der Gemeinde Altmünster, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Landesrecht Schulfreierklärung an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

An land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind schulfrei

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach

Die Grundflächen, die innerhalb der im Situationsplan des Dipl.Ing. Robert Manahl, Zivilingenieur für Bauwesen, Bregenz, vom Februar 1991, Plan Nr. 83.02/3d1), in grüner Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach, Gst. Nr. 3179, KG. Lauterach, erklärt.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 wie folgt zu bezeichnen

Landesrecht Tourismusverband Badersdorf, Auflösung

Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Errichtung von örtlichen Tourismusverbänden, LGBl. Nr. 68/1993, wird wie folgt geändert

In der Aufzählung der Gemeinden entfällt die Zeile „Badersdorf II“.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 4, bedürfen einer Anerkennung durch einen Bescheid der Landesregierung.

(2) Das Verfahren zur Anerkennung ist auf Antrag einzuleiten, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Die Landesregierung kann jedoch ein solches Verfahren auch von Amts wegen einleiten.

(3) Die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkte der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Der Anerkennungsbescheid ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen und auf Kosten des Antragstellers in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Hollereck" in Altmünster

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Schulfreierklärung an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2013, in Kraft.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach

Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Eine Große Heilwasseranlayse muß folgende Angaben umfassen

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; Physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung (Quellschüttung, Quelltemeratur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20° C, Dichte bei 20° C, Trockenrückstand bei 105° C und 180° C, radioaktive Spurenstoffe Uran, Radium und Radon, Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase, spektralanalytische Untersuchung auf Spurenelemente);

Chemische Untersuchung (Ionen in mg/kg, mval/kg und mval %; nichtdissoziierte Bestandteile in mg/kg und mmol/kg; gelöste Gase in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0° C und 760 Torr.; Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; frei aufsteigende Quellgase in % der Gesamtmenge; Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers);

Gehalt der wertbestimmenden (balneotherapeutisch maßgebenden) Inhaltsstoffe am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.);

Biologische Untersuchung (die am Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden Mikroorganismen) sowie hygienisch-bakteriologische Untersuchung; Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Eine Quelle ist als Heilquelle anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Hollereck" in Altmünster

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das "Hollereck" in der Gemeinde Altmünster als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 113/2009, außer Kraft.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach

Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; Physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung (Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, Dichte bei 20° C, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20° C, Trockenrückstand bei 180o C, pH-Wert elektrometisch an der Quelle bestimmt, radioaktive Spurenstoffe, Radium und Radon, Menge und Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls diese therapeutisch genützt werden);

chemische Untersuchung (mindestens die Ionen: Kalium, Natrium, Ammonium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, gegebenenfalls sonstige, die Quelle charakterisierende Bestandteile, wie Jod, Hydrogensulfid in mg/kg, mval/kg und mval %; von nichtdissoziierten Bestandteilen meta-Kieselsäure in mg/kg und mmol/kg; von Quellgasen freies Kohlendioxyd und, falls charakterisierend, Schwefelwasserstoff in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg, bezogen auf 0° C und 760 Torr.; Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich (z. B. Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Ammoniak qualitativ; Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers);

Gehalt an wertbestimmenden (balneotherapeutisch maßgebenden) Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.); Hygienisch-bakteriologische Untersuchung; Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Ein Peloid ist als Heilpeloid anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach

Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes Lauterach herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Marktgemeinde Lauterach anzuzeigen.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; Physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung (Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20° C, Trockenrückstand bei 180 C, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, Radon, falls für die Quelle charakterisierend, Menge der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeutisch genutzt);

Chemische Untersuchung (quantitative Bestimmung der Ionen Calcium, Magnesium, Eisen, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, Berechnung von Natrium + Kalium aus der Anionen- und Kationendifferenz, ferner charakterisierende Stoffe wie Jod in mg/kg, mval %, titrierbarer Schwefel, falls vorhanden, in mg/kg, freies Kohlendioxyd in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg, bezogen auf 0° C und 760 Torr.; Ammoniak, Nitrate und Nitrite qualitativ, Kaliumpermanganatverbrauch, Charakteristik);

Gehalt an wertbestimmenden (balneotherapeutisch maßgebenden) Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.); Hygienisch-bakteriologische Untersuchung; Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Ein sonstiges natürliches Vorkommen ist als Heilvorkommen anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

(2) Darüber hinaus muß radioaktive Luft für Inhalationen mindestens 1.10-9 Curie Radiumemanation/Liter enthalten.

(3) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, daß die Wässer aus einem anerkannten Moorlager stammen.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach

Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen

Kurze Anführung der bisher von dem betreffenden Lager durchgeführten Untersuchungen; Beschreibung der Mächtigkeit des Lagers; Makroskopische Beschreibung des Peloids (Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad); Mikrosopische Untersuchung (Zersetzungsgrad, charakteristische Pflanzenbestandteile, mineralische Substanz);

Physikalische Untersuchung (pH-Wert im Lager elektrometrisch gemessen, Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, Wasserkapazität, Wassergehalt bei Normal- und Packungskonsistenz, Sedimentvolumen, bei Badetorfen auch Quellungsgrad, Dichte, spezifische Wärme, Wärmekapazität, Wärmeleitzahl, Wärmehaltung nach der Kugelmethode);

Chemische Untersuchung (allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust; abgekürzte quantitative organische Gruppenanalyse auf Bitumina, löslicher Kohlehydrate und Pektine, Cellulosen und Hemicellulosen, Huminsäuren sowie Lignine und Humine; Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1 : 50 mit quantitativen Bestimmungen der Einzelbestandteile);

Hygienisch-bakterologische Untersuchung;

Bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers (Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; pH-Wert elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt; elektrolytische Leitfähigkeit bei der Temperatur des Lagers und bei 20° C; Trockenrückstand bei 105° C und 180° C; Glühverlust; Glührückstand; Kaliumpermanganatverbrauch; anorganische Bestandteile qualitativ, fallweise Calcium- und Magnesium-Ionen quantitativ); Charakterisierung des Peloids und dessen Beurteilung, Hinweis auf die Aufbereitung eines normalkonsistenten Peloidbades bzw. für die Aufbereitung von Packungen.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 4, bedarf einer Bewilligung durch einen Bescheid der Landesregierung.

(2) Eine Nutzungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

(3) Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten des Heilvorkommens einzuleiten. Er hat die im Abs. 2 unter lit. b, c und d geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkte der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach

Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Eine Peloid-Kontrollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen

Beschreibung der Mächtigkeit des Lagers; Kurze makroskopische und mikroskopische Beschreibung (Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad);

Physikalische Untersuchung (Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, pH-Wert elektrometrisch im Lager bestimmt, Wasserkapazität, Sedimentvolumen, Dichte);

Chemische Untersuchung (allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust, Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1 : 50); Hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

Bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers (Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20° C, pH-Wert elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt);

Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Untersuchung eingetretener Veränderungen.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) bzw. in der Nutzungsbewilligung (§ 6) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens (Markennamen), der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch Bescheid der Landesregierung.

(2) Das Verfahren zur Anerkennung als Kurort ist auf Antrag der Gemeinden einzuleiten, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Der Antrag muß die zur Darlegung des Vorhandenseins der nach Abs. 3 lit. b bis d erforderlichen Voraussetzungen notwendigen Nachweise enthalten.

(3) Ein Gebiet ist als Kurort anzuerkennen, wenn in ihm

(4) Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Kurbetriebes erforderlich sind. Die Anerkennung ist auf Kosten der einschreitenden Gemeinde im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen und in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Ein Gebiet ist als heilklimatischer Kurort anzuerkennen, wenn

(2) Als Luftkurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn

(3) Im Verfahren zur Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Kurorte sind nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens im öffentlichen Verkehr wie folgt zu bezeichnen

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde durch einen Bescheid.

(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen ist zu erteilen, wenn

(3) Der Bewerber hat dem Ansuchen maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung wie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenanzahl und die Aufstellung der medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen (Abs. 2 lit.d) zu ersehen sind.

(4) Im Bewilligungsverfahren ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.

(5) In der Bewilligung nach Abs. 1 sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Kurbetriebes erforderlich sind. Dem Bewilligungsbescheid ist als Bestandteil des Bescheides je eine Ausfertigung eines Planes und einer Betriebsbeschreibung (Abs. 3) anzuschließen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sperre von Kuranstalten oder Kureinrichtungen zu verfügen, wenn diese ohne die im Abs. 1 oder 8 vorgeschriebene Bewilligung, entgegen den Bestimmungen des § 12, entgegen den Bestimmungen der Anstaltsordnung oder ohne eine solche oder unter Mißachtung der nach Abs. 5 festgesetzten Bedingungen und Auflagen betrieben werden. Im letzteren Falle ist dem Rechtsträger vor Verhängung der Sperre eine für den Kurbetrieb angemessene Frist zur Behebung der Mängel unter Androhung der Sperre einzuräumen. .

(7) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, sofern der Mangel behoben wurde.

(8) Wesentliche räumliche Änderungen oder wesentliche Änderungen der Kapazität von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, wie insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestimmungen über die Erteilung der Betriebsbewilligung gelten sinngemäß.

(9) (entfällt)

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit.f gegeben sind.

(2) Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tod des Berechtigten für Rechnung des Ehepartners oder eingetragenen Partners bis zum Abschluss einer neuen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft weitergeführt wird und der Ehepartner oder eingetragene Partner nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 lit. f entspricht, so hat er oder, falls er nicht volljährig und entscheidungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit.f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl einen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.

(3) Sind bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 lit.f nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tode des bisher Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, falls dies im öffentlichen Interesse (z. B. Größe und balneologische Bedeutung der Anstalt oder Kureinrichtung) nicht angängig ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.

(2) Die Kuranstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten

(3) Die Kuranstaltenordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde zwei Monate vor Inkrafttreten anzuzeigen. Liegen die in § 13 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten dies mit Bescheid festzustellen und den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung nach der angezeigten Kuranstaltenordnung oder angezeigten Änderung einer Kuranstaltenordnung zu untersagen.

(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist. Desweiteren ist ein öffentlicher Aushang über die Beschwerdemöglichkeit bei der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft vorzusehen.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Alle in einer Kuranstalt oder -einrichtung beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftgigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt oder -einrichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz geboten ist oder soweit die öffentlichen Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegen. Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV und VI) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V und VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile und Eigenschaften des Vorkommens durchführen zu lassen.

(2) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten einzuholen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die Grundlagen der bioklimatischen Beschreibung nicht wesentlich geändert haben und sich das Klima des Ortes auch in entscheidenden Punkten nicht verändert hat.

(3) Die Vollanalyse von Heilquellen muß dem Charakter einer Großen Heilwasseranalyse (Anhang III) entsprechen, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw. bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang IV). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann anstelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.

(4) Zur Durchführung der Analysen und zur Erstellung von Klimabeschreibungen sind nur Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten berechtigt, die durch Bescheid der Landesregierung hiefür zugelassen sind. Es dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten zugelassen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der Erkenntnisse in den betreffenden Wissenschaften für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind.

(5) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Befunde nach Abs. 1 und 2 stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein höchstens sechs Monate altes Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für die Anwendung von Heilvorkommen verfaßt wurde.(2) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.

(3) Für Luft- und heilklimatische Kurorte und Luft- und heilklimatische Kuranstalten und Kureinrichtungen außerhalb von solchen Kurorten gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist nach Abs. 1 mit Erhalt der Entscheidung über die Anerkennung als Kurort bzw. mit Erhalt der Entscheidung über die Betriebsbewilligung beginnt.

(4) Die Erweiterung und Änderung der anerkannten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von Heilvorkommen ist unter sinngemäßer Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 3 möglich.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

(3) Das Verfahren ist auf Antrag des Inhabers des Heilvorkommens einzuleiten. Dem Antrage sind Gutachten von den nach § 15 Abs. 4 zugelassenen Instituten, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten zum Nachweis der unter Abs. 2 lit.b bis d angeführten Voraussetzungen anzuschließen.

(4) Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

(5) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.

(6) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt, können als “natürlich abgefüllte Heilwässer” bezeichnet werden.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Niederösterreich

01.02.2018

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) In den Kurorten sind alle das Kurwesen betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht Organe der Gemeinden zuständig sind, von Kurkommissionen zu besorgen. Das Hilfsorgan der Kurkommission ist die Kurverwaltung.

(2) Der Kurkommission obliegt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus

(2) Die Anzahl der im Abs. 1 angeführten Vertreter ist für jeden Kurort unter Bedachtnahme auf seine Besonderheit (Bedeutung des Kurortes, Anzahl der Gemeinden, die dem Kurort angehören u. dgl.) mit der Maßgabe festzusetzen, daß die Vertreter gemäß § 1 lit.a nicht die Minderheit ausmachen.

(3) In die Kurkommission sind zu entsenden

(4) Für jedes der im Abs. 1 lit.a bis g angeführten Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfalle das Mitglied zu vertreten hat.

(5) Bei Entsendung der Vertreter und der Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 lit.a ist das Stärkeverhältnis der Parteien (§ 53 der NÖ Gemeindewahlordnung 1974, LGBl. 0350–2) im Gemeinderat zu berücksichtigen.

(6) Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kurkommission jederzeit abberufen und durch einen anderen Vertreter ersetzen.

(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, deren Gebiet den größten Teil des Kurortes ausmacht.

(8) Der Vorsitzende sowie ein Vorsitzender-Stellvertreter sind, ausgenommen die Fälle nach Abs. 9 und 10, von der Kurkommission aus ihrer Mitte zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

(9) In Kurorten, die eine Bezeichnung gemäß § 10 lit.b oder lit.c führen, ist, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit.a, der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Gebiet den größten Teil des Kurortes ausmacht, stimmberechtigt und Vorsitzender der Kurkommission. Im Falle seiner Verhinderung übt das Stimmrecht und den Vorsitz der erste Vizebürgermeister aus.

(10) Hat eine Gemeinde im Kurort mehr als die Hälfte aller Nutzungsbewilligungen inne, so gilt Abs. 9, jedoch mit der Maßgabe, daß Vorsitzender der Kurkommission der Bürgermeister dieser Gemeinde ist.

(11) Die Kurkommission ist vom Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, vom Vorsitzenden-Stellvertreter zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Im Falle des Abs. 8 ist die Kurkommission zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Bezirksverwaltungsbehörde, deren Vertreter bis zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt, einzuberufen.

(12) Die Kurkommission kann eine Satzung mit zumindest folgendem Inhalt erlassen

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 sowie eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt. Eine Bewilligung nach § 11 Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn eine für die Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Die im Abs. 1 aufgezählten Anerkennungen oder Bewilligungen können von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.

(3) Die Zurücknahme der Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen und in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Die Landesregierung kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zugunsten des Landes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechtes enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt wird, ihre Ausnützung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist. Ein öffentliches Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein derartiges Heilvorkommen sonst überhaupt nicht oder nur in einem so geringen Umfange vorhanden ist, daß das Bedürfnis der heilungssuchenden Bevölkerung nicht oder nur unzureichend befriedigt werden kann. Ebenso ist eine solche Enteignung zugunsten anderer juristischer und physischer Personen zulässig, wenn diese bereits mit der Pflege und Verwertung eines Heilvorkommens erfolgreich befaßt waren.

(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die nach bundesgesetzlicher Regelung ein Enteignungsrecht besteht, können nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium der Landesregierung mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.

(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und insoweit das in Abs. 1 bezeichnete Ziel nicht auf eine andere Art in angemessener Frist erreicht werden kann.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl.Nr. 297/1995, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit Geld bis zu € 2.200,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis 1 Monat zu bestrafen.

(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gesetzt wurden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Niederösterreich

03.01.2020

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Niederösterreich

03.01.2020

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, der Kommission übermittelt

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung nicht; ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen sowie der Versand der Produkte von Heilvorkommen der nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt.

(2) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bzw. eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen bzw. untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges I oder II nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bzw. die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bzw. Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.

(3) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen Jahresfrist ab Geltungsbeginn dieser Vorschriften

(4) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen Jahresfrist ab Geltungsbeginn dieser Vorschrift ein Gutachten im Sinne des § 15 Abs. 2 einzuholen, und zwar

(5) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, sowie Luft- und heilklimatische Kurorte und Luft- und heilklimatische Kuranstalten außerhalb von solchen Kurorten, die zu diesem Zeitpunkte bereits anerkannt sind, bzw. die Betriebsbewilligung besitzen, haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschriften die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung der nach den angegebenen Indikationen bzw. therapeutischen Anwendungsformen in Betracht kommenden Fachärzte verfaßt wurde. Die Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden Bestimmungen einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 16 Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die bisher im Lande Niederösterreich in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, insbesondere das Gesetz vom 24. November 1933 über die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens (Heilquellen- und Kurortegesetz), LGBl.Nr. 5/1934, aufgehoben.

(2) Folgende Verordnungen treten außer Kraft

Landesrecht NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

(1) Die §§ 18 und 29 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2018 treten am 1. September 2018 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 6, § 26a und § 27 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 4 und Abs. 6, § 13 Abs. 2 lit. k, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →