Burgenländisches Ökoförderungsgesetz
Inhaltsübersicht (109)
Gesetzestext (109 Artikel)
Burgenländisches Ökoförderungsgesetz
Richtlinien für die Wasserleitungsordnung Musterwasserleitungsordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Steiermark
03.09.2025
Vorarlberg
15.12.2015
Wien
CELEX-Nrn.: 32023L2413 und 32023L1791
15.02.2021
Der Bürgermeister der Stadt-, Marktgemeinde, Gemeinde ..........................................................................................
Der Obmann des Gemeindeverbandes “............................
..........................................................................................”
hat am ............................. auf Grund des § 8 Abs. 6 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, LGBl. 6951–1, im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung verordnet
Wasserleitungsordnung
der Stadt-, Marktgemeinde, Gemeinde, des Gemeindeverbandes ..............................................................................
..........................................................................................
§ 1
Versorgungsbereich
(1) Der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens der Stadt-, Marktgemeinde, Gemeinde ..................................................................................
..................................................................................
des Gemeindeverbandes “.......................................
.................................................................................”
umfasst das Gemeindegebiet
das gesamte Verbandsgebiet, das sind die Gebiete der Gemeinden .........................................................
..................................................................................
..................................................................................
..................................................................................
(ohne die Katastralgemeinden .................................
.................................................................................)
die Katastralgemeinden ............................................
..................................................................................
mit Ausnahme der Ortschaften ..................................
..................................................................................
mit Ausnahme folgender Liegenschaften ..................
..................................................................................
(2) Im Versorgungsbereich besteht Anschlusszwang (§ 1 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978).
§ 2
Anmeldung des Wasserbezuges
(1) Die Liegenschaftseigentümer im Versorgungsbereich (§ 1 Abs. 1) haben den Wasserbezug der Behörde (Bürgermeister/Obmann des Gemeindeverbandes “...............................................................Wochen nach dessen Zustellung bekannt zu geben. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der Liegenschaftseigentümer bei Nichtbestehen des Anschlusszwanges um Bewilligung eines freiwilligen Anschlusses angesucht hat.
(2) Weder bei der Anmeldung noch im Laufe der Belieferung hat der Liegenschaftseigentümer und der sonstige Wasserbezieher einen Anspruch auf eine besondere Beschaffenheit des Wassers, die über die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Trinkwasser hinausgeht, oder auf einen bestimmten Wasserdruck, der vom ortsüblichen Wasserdruck abweicht.
(3) Eine Änderung im Eigentum an der Liegenschaft hat der bisherige Liegenschaftseigentümer unter gleichzeitiger Bekanntgabe des letzten Wasserzählerstandes der Behörde binnen drei Wochen schriftlich mitzuteilen. Der neue Liegenschaftseigentümer tritt in sämtliche Rechte und Pflichten seines Vorgängers gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen ein.
§ 3
Wasserbezug
(1) Der Wasserbezug darf das im Anmeldebogen angegebene Ausmaß bzw. die von der Behörde gemäß § 7 Abs. 3 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 zugelassene Entnahmemenge nicht überschreiten. Ein diese Grenze überschreitender Bedarf ist vom Liegenschaftseigentümer bei der Behörde schriftlich anzumelden.
(2) Das Wasser darf nur zu dem im Anmeldebogen angegebenen bzw. von der Behörde bestimmten Verwendungszweck entnommen werden. Insbesondere ist es untersagt, den nur für Haushaltszwecke angemeldeten Wasserbezug auch auf gewerbliche oder andere Zwecke auszudehnen, Wasser an andere Liegenschaften weiterzuleiten oder an Bewohner anderer Liegenschaften entgeltlich oder unentgeltlich abzugeben.
(3) Das Trinkwasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
§ 4
Miteigentum; Zustellungsbevollmächtigter
(1) Steht eine Liegenschaft im Eigentum mehrerer Personen (Miteigentümer, auch Wohnungseigentümer) oder sind Eigentümer der Liegenschaft und Eigentümer des Gebäudes mit Aufenthaltsräumen verschiedene Personen (Baurecht, Superädifikat), so treffen die sich aus dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 und dieser Wasserleitungsordnung für Liegenschaftseigentümer ergebenden Pflichten alle diese Personen und haften sie hiefür zu ungeteilter Hand.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen und die im Ausland lebenden Liegenschaftseigentümer haben einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten der Behörde schriftlich bekannt zu geben.
§ 5
Herstellung und Änderung der Hausleitung
(1) Die Hausleitung ist vom Eigentümer einer anschlusspflichtigen Liegenschaft spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt herzustellen, in dem die Verlegung des Wasserhauptrohrstranges durch das Wasserversorgungsunternehmen vor seiner Liegenschaft abgeschlossen ist. Diese Frist ist über begründeten schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, von der Behörde mit Bescheid im nötigen Ausmaß zu verlängern.
(2) Die beabsichtigte Herstellung und Änderung der Hausleitung ist vom Liegenschaftseigentümer der Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Zu- und Vorname sowie die Wohnanschrift des (der) Eigentümer(s) der Liegenschaft anzugeben.
(3) Die Hausleitung darf nur von hiezu berechtigten Unternehmen (z. B. Bau- oder Erdaushubunternehmen, Wasserleitungsinstallateur) hergestellt und geändert werden. Hierbei ist auf den Wasserbedarf des Liegenschaftseigentümers bedacht zu nehmen und sind die Bestimmungen über den Wasserbezug (§ 3) zu beachten. Andere, insbesondere baupolizeiliche und wasserrechtliche Vorschriften dürfen nicht entgegenstehen. Die Erkenntnisse der technischen und medizinischen Wissenschaft sind zu berücksichtigen.
(4) Die Hausleitung darf nicht mit anderen Wasserversorgungsanlagen als der des Wasserversorgungsunternehmens in Verbindung stehen.
§ 6
Erhaltung der Hausleitung
Der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft oder der sonstige Wasserbezieher hat bei Schäden an der Hausleitung für deren sachgemäße Behebung ohne Aufschub zu sorgen und jeden Rohrbruch oder Wasseraustritt sofort dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Er hat für Schäden aufzukommen, die dem Wasserversorgungsunternehmen oder Dritten durch eine Vernachlässigung dieser pflichtgemäßen Obsorge entstehen.
§ 7
Überwachung der Hausleitung
Die Behörde ist berechtigt, die Herstellung und Änderung der Hausleitung zu überwachen, sich von ihrer ordnungsgemäßen Ausführung zu überzeugen, sie jederzeit zu überprüfen und die Behebung von Schäden und Mängeln unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen.
§ 8
Wassermesser
(1) Der Wasserbezug hat ausschließlich über Wassermesser zu erfolgen. Der Wassermesser hat der erforderlichen Nennbelastung zu entsprechen.
(2) Die vom Wassermesser angezeigte Wassermenge gilt als verbraucht, auch wenn sie ungenützt (z. B. bei Undichtheiten, Rohrgebrechen, offenen Entnahmestellen) bezogen wurde.
(3) Der Wassermesser ist vom Liegenschaftseigentümer gegen Beschädigungen, Verschmutzung, Frost und andere schädliche Einwirkungen zu schützen und so zu erhalten, dass er ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden kann. Befindet sich der Wassermesserschacht in einer Hauseinfahrt oder in einer anderen privaten Verkehrsfläche, so hat der Liegenschaftseigentümer über Aufforderung des Wasserversorgungsunternehmens dafür zu sorgen, dass die Ablesung oder Montagearbeiten gefahrlos möglich sind. Anfallende Mehraufwendungen kann das Wasserversorgungsunternehmen vom Liegenschaftseigentümer oder sonstigen Wasserbezieher einfordern.
(4) Bei Schäden am Wassermesser oder bei dessen Nichtfunktionieren hat der Liegenschaftseigentümer oder sonstige Wasserbezieher das Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Das Wasserversorgungsunternehmen hat zu diesem Zweck seine Telefonnummer an geeigneter Stelle gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.
(5) Die Entfernung von Plomben am Wassermesser ist verboten. Jede Beschädigung von Plomben ist dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten für ihre Erneuerung trägt der Liegenschaftseigentümer oder sonstige Wasserbezieher.
(6) Der Liegenschaftseigentümer oder sonstige Wasserbezieher darf Änderungen an der Wassermesseranlage weder selbst noch durch andere Personen als durch Angehörige oder Beauftragte des Wasserversorgungsunternehmens vornehmen lassen; bei Zuwiderhandeln ist auf seine Kosten der ursprüngliche Zustand vom Wasserversorgungsunternehmen herstellen zu lassen.
§ 9
Einbau des Wassermessers
(1) Der Wassermesser ist je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlussleitung (= Verbindungsleitung zwischen Wasserhauptrohrstrang und Hausleitung) oder in die Hausleitung auf Kosten des Liegenschaftseigentümers vom Wasserversorgungsunternehmen einzubauen und instand zu halten.
(2) Beim Einbau des Wassermessers in die Hausleitung hat der Liegenschaftseigentümer im Einvernehmen mit dem Wasserversorgungsunternehmen für die Unterbringung des Wassermessers einen geeigneten Kellerraum, einen anderen geeigneten Raum oder eine geeignete Stelle im Gebäude oder außerhalb desselben eine Mauernische, einen Behälter anderer Art oder erforderlichenfalls einen verschließbaren Schacht kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Ist ein Wassermesserschacht zwingend erforderlich, ist er vom Liegenschaftseigentümer auf seine Kosten nach Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu errichten. Im Schacht sind Einstiegshilfen anzubringen. Wo Grundwasser auftreten könnte, ist der Schacht wasserdicht zu bauen (z. B. Fertigteilschacht).
(4) Der Liegenschaftseigentümer hat die für den Einbau des Wassermessers erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wassermessers notwendigen, vom Wasserversorgungsunternehmen geschaffenen Einrichtungen, soweit sie sich auf seiner Liegenschaft befinden, auf seine Kosten dauernd instand zu halten.
(5) Vor und nach dem Wassermesser sind Absperrvorrichtungen anzuordnen. Die Absperrvorrichtung nach dem Wassermesser (in Durchflussrichtung gesehen) ist mit einer Entleerungsvorrichtung zu versehen. Unmittelbar nach dem Wassermesser ist außerdem eine Sicherung gegen Rückfließen (z. B. Rückflussverhinderer oder Rohrtrenner) einzubauen.
(6) In der Anschlussleitung ist vor der Liegenschaftsgrenze vom Wasserversorgungsunternehmen eine Absperrvorrichtung anzubringen, die nur von Angehörigen des Wasserversorgungsunternehmens oder dessen Beauftragten bedient werden darf.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Die Wasserleitungsordnung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist (Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde) folgt.
(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die bisher in Geltung gewesene Wasserleitungsordnung
Der Bürgermeister/
Der Obmann des Gemeindeverbandes
Beilage
Stadt-, Markt-, Gemeinde, Gemeindeverband ...................
...........................................................................................
Wasserversorgungsunternehmen .....................................
Beilagen
ANMELDEBOGENzur Anmeldung des Wasserbezuges
Gemäß § 7 Abs. 1 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, LGBl. 6951–1, und der Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters/Gemeindeverbandsobmannnes vom ................................................. hat der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlusszwang besteht, den Wasserbezug unter Angabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes der Behörde mittels Anmeldebogen binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung bekannt zu geben.
Die Nichtanmeldung oder nicht rechtzeitige Anmeldung des Wasserbezuges bildet gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,– bestraft
Vorarlberg
10.12.2019
Der Inhalt der Kundmachung über die Richtlinien für die Wasserleitungsordnung (Musterwasserleitungsordnung) ist Anlage I zu entnehmen.
(1) Das Land Burgenland richtet den Burgenländischen Ökoenergiefonds als Fonds nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, ein, welcher zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern, zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz im Burgenland dient.
(2) Der Burgenländische Ökoenergiefonds, dessen Wirkungsbereich sich auf den Raum des Burgenlands erstreckt, hat seinen Sitz in Eisenstadt.
(3) Der Burgenländische Ökoenergiefonds wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist die Vorsorge gegen schädliche Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Staub, Ruß, Gase udgl) beim Betrieb von Heizungsanlagen sowie die Förderung der Luftreinhaltung. Schädliche Veränderungen sind dabei solche, die Einwirkungen zur Folge haben, die das Wohlbefinden von Menschen oder die für den Menschen wertvollen Eigenschaften von Sachen, insbesondere von Tieren und Pflanzen, merklich beeinträchtigen.
(2) In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen nur Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist.
(3) Die in anderen landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen zur Luftreinhaltung beim Betrieb von Heizungsanlagen bleiben unberührt.
(1) Ziel des Jugendschutzes ist es,
(2) Ziel der Jugendförderung ist es, dass
(3) Förderungen nach diesem Gesetz sollen dazu beitragen, dass junge Menschen
Auf den Hochwasserdämmen und den Mittelgerinnewuhren sowie im Bereiche der Vorländer (zwischen Hochwasserdamm und Mittelgerinnewuhr) des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee ist das Fahren und Reiten, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist, verboten.
§ 1. Dieses Gesetz umfasst Maßnahmen des Landes Wien, die dem Klimaschutz, der Energieversorgungssicherheit, der Energieeffizienz, der Entwicklung erneuerbarer Energieträger sowie dem Ausbau der Fernwärme- und Fernkälteerzeugung, der Fernwärme- und Fernkälteversorgung und des Fernwärme- und Fernkältenetzes in Wien dienen.
Vorarlberg
10.12.2019
Die Kundmachung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. August 1978 über die Richtlinien für eine Musterwasserleitungsordnung samt Anlage, LGBl. 6951/1–0, wird aufgehoben.
(1) Die Mittel des Burgenländischen Ökoenergiefonds werden aufgebracht aus
(2) Die Leistungen des Burgenländischen Ökoenergiefonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, welche vom Vorstand des Burgenländischen Ökoenergiefonds durch Beschluss festzulegen sind.
(4) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen
(5) Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
(1) Das Verbot nach § 1 gilt nicht
(2) Durch die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen vom allgemeinen Fahr- und Reitverbot werden diesbezügliche Regelungen anderer Art nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2000, 10/2005, 80/2009, 82/2014, 87/2019, 71/2024
§ 2. (1) Dieses Gesetz setzt Richtlinien der EU um und enthält flankierende Bestimmungen zu Verordnungen der EU, die das Energie- und Klimarecht betreffen und gemäß Art. 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Vorarlberg
10.12.2019
(1) Der Burgenländische Ökoenergiefonds besteht aus folgenden Organen
(2) Die erstmalige Bestellung der Organe nach Abs. 1 erfolgt durch die Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995.
(3) Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
Zur Erreichung des im § 1 Abs. 1 genannten Ziels kann die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen erlassen
(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Themenfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten
(2) Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereiche des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre, LGBl.Nr. 58/1988, außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2001
§ 3. (1) Die Errichtung und die erhebliche Modernisierung
bedürfen einer Genehmigung der Behörde, sofern die thermische Gesamtnennleistung der jeweiligen Industrieanlage, der Energieerzeugungsanlage oder der Stromerzeugungsanlage 20 MW übersteigt.
(2) Bei der Planung einer Industrieanlage gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch KWK, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz, zu bewerten.
(3) Bei der Planung eines neuen Fernwärme- und Fernkältenetzes gemäß Abs. 1 Z 2 oder der Planung einer neuen Energieerzeugungsanlage in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder bei der erheblichen Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage gemäß Abs. 1 Z 3 sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von Industrieanlagen zu bewerten.
(4) Bei der Planung einer neuen thermischen Stromerzeugungsanlage gemäß Abs. 1 Z 4 sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage zu bewerten.
(5) Bei der erheblichen Modernisierung einer vorhandenen thermischen Stromerzeugungsanlage gemäß Abs. 1 Z 4 sind die Kosten und der Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten.
(6) Unter einer erheblichen Modernisierung ist eine Modernisierung zu verstehen, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(7) Industrieanlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Anlagen, die Abwärme erzeugen oder beim Produktionsprozess Wärme verbrauchen und unter eine Landeskompetenz gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG fallen sowie Industrieanlagen, bei denen die genannten Voraussetzungen zutreffen und die der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(8) Unter einem neuen Fernwärme- oder Fernkältenetz wird die Neuerrichtung einer technischen Anlage, bestehend aus zumindest einer neu errichteten Energieerzeugungsanlage, einem neu errichteten Rohrleitungssystem und Nebenanlagen verstanden, die ausschließlich der Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten aus zentralen oder dezentralen Produktionsquellen an zwei oder mehreren Gebäuden oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte dient.
(9) Ein bestehendes Fernwärme- oder Fernkältenetz ist eine bereits errichtete technische Anlage, bestehend aus Energieerzeugungsanlagen, einem Rohrleitungssystem und Nebenanlagen, die ausschließlich der Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten aus zentralen oder dezentralen Produktionsquellen an zwei oder mehreren Gebäuden oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder –kälte dient.
(10) Energieerzeugungsanlagen sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, durch Energieumwandlung Raum- oder Prozesswärme, Warmwasser oder Prozesskälte bzw. Kaltwasser zur Versorgung von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zu erzeugen und die unter eine Landeskompetenz gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG fallen, sowie Energieerzeugungsanlagen, bei denen die genannten Voraussetzungen zutreffen und die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(11) Das Verfahren nach Abs. 1 ist auf Antrag einzuleiten. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den zur Beurteilung der Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen eine Kosten-Nutzen-Analyse anzuschließen.
(12) Die Kosten-Nutzen-Analyse ist im Einklang mit den in § 4 dieses Gesetzes festgelegten Grundsätzen und Leitgrundsätzen zu erstellen.
(13) Zur Prüfung der Kosten-Nutzen-Analyse hat die Behörde geeignete Sachverständige heranzuziehen. Die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, nicht gegeben sind.
Vorarlberg
10.12.2019
(1) Dem Vorstand gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an
(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 sind bei der Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, namhaft zu machen.
(3) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied bei der Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, namhaft zu machen.
(4) Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Der Vorstand ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(1) Feuerungsanlagen, für die auf Grund des § 3 Z 1 Vorschriften erlassen worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen werden, wenn sie diesen Vorschriften entsprechen.
(2) Jede Errichtung, jeder Einbau und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist von den Verfügungsberechtigten der Anlage der Überwachungsstelle zu melden, die dies unter Angabe von Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift des oder der Verfügungsberechtigten in der Heizungsanlagendatenbank (§ 12) zu erfassen hat. Für die erstmalige Meldung ist dafür ein Rauchfangkehrerbetrieb auszuwählen. Ein nachträglicher Wechsel des Rauchfangkehrerbetriebes als Überwachungsstelle ist zulässig.
(3) Heizungsanlagen, für die auf Grund des § 3 Z 2 Vorschriften erlassen worden sind, sind so auszustatten und zu betreiben, dass nicht mehr als die bei einem ordnungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Emissionen auftreten. Im Fall der Nichteinhaltung festgelegter Emissionsgrenzwerte ergreifen die Verfügungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.
(4) Für den Betrieb von Heizungsanlagen dürfen nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe eingesetzt werden.
(1) Das Land Steiermark verpflichtet sich auch als Träger von Privatrechten zur Verfolgung der unter § 1 angeführten Ziele. Zu diesem Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse und entsprechend den budgetären Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen.
(2) Die Gemeinden sollen als Trägerinnen von Privatrechten zu den Zielsetzungen gemäß § 1 unter Bedachtnahme auf den Gemeindehaushalt beitragen. Sie können dies auch in gemeindeübergreifender Zusammenarbeit tun. Zu diesem Zweck sollen die Gemeinden insbesondere
(3) Das Land stellt den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendprojekten im Rahmen der strategischen Themenfelder gemäß § 3 Abs. 1 zur Verfügung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
§ 4. (1) Wird die Errichtung einer reinen Stromerzeugungsanlage eines Gewerbebetriebes oder die erhebliche Modernisierung einer solchen geplant, so ist die geplante Anlage oder die wesentliche Modernisierung der Anlage mit einer gleichwertigen Anlage zu vergleichen, bei der dieselbe Menge an Strom erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.
(2) Wird die Errichtung oder die erhebliche Modernisierung einer Industrieanlage geplant, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, so sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch KWK, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz zu bewerten.
(3) Wird die Errichtung oder die erhebliche Modernisierung eines neuen Fernwärme- und Fernkältenetzes oder die Errichtung oder erhebliche Modernisierung einer neuen Energieerzeugungsanlage in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz geplant, so sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von Industrieanlagen zu bewerten.
(4) Bei der Bewertung sind innerhalb festgelegter geografischer Grenzen die geplante Anlage bzw. das geplante Fernwärme- oder Fernkältenetz und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärmebedarfspunkte, die über die Anlage bzw. das Netz versorgt werden könnten, zu berücksichtigen, wobei den praktischen Möglichkeiten (z. B. technische Machbarkeit und Entfernung) Rechnung zu tragen ist.
(5) Die Systemgrenze ist so festzulegen, dass sie die geplante Anlage und die Wärmelasten umfasst (beispielsweise Gebäude und Industrieprozesse). Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen.
(6) Die Wärmelasten umfassen bestehende Wärmelasten wie Industrieanlagen oder vorhandene Fernwärmesysteme sowie - in städtischen Gebieten - die Wärmelasten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärmenetz erhielte und/oder an ein solches angeschlossen würde.
(7) Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf eine Beschreibung der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage(n); diese umfasst insbesondere die elektrische und thermische Kapazität, den Brennstofftyp, die geplante Verwendung und die geplante Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr, den Standort und den Bedarf an Strom und Wärme.
(8) Für die Zwecke des Vergleichs sind der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärmebedarfspunkten genutzt werden, zu berücksichtigen. In den Vergleich fließen die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.
(9) Die Kosten-Nutzen-Analyse hat neben der reinen Finanzanalyse auch eine volkswirtschaftliche Analyse zu beinhalten.
(10) Die Finanzanalyse gibt Aufschluss über die zu erwartenden Cashflows der beiden Optionen, die sich einerseits aus den Investitionen und den laufenden Kosten des Betriebs einer reinen Stromerzeugungsanlage oder einer reinen Industrieanlage, und andererseits aus den Investitionen und laufenden Kosten des Betriebs einer hocheffizienten KWK-Anlage bzw. einer Anbindung an das Fernwärme- oder Fernkältenetz ergeben würden. Zur Ermittlung der erwarteten Erlöse aus der Vermarktung des erzeugten Stroms für die beiden Optionen sind entsprechende Preiserwartungen für die ersten fünf Jahre zu hinterlegen. Für die Option der hocheffizienten KWK-Anlage sind zusätzlich die erwarteten Erlöse aus der Wärmebereitstellung zu ermitteln. Die Finanzanalyse hat folgende Kriterien zu berücksichtigen
(11) Die volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse erweitert die Finanzanalyse um externe Effekte (externe Kosten und externen Nutzen), die der jeweiligen Option zuzurechnen sind. Die externen Effekte haben zumindest die relevanten negativen und positiven Externalitäten jeder Option (wie z.B. Umweltauswirkungen, Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, Primärenergieeinsparungen, etc.) zu umfassen. Bei der Bewertung der Externalitäten ist, sofern möglich und zumutbar, eine quantitative Bewertung heranzuziehen.
(12) Der Finanzanalyse, wie auch der davon abgeleiteten volkswirtschaftlichen Analyse, ist eine Sensitivitäts- und Risikoanalyse beizulegen. Dabei sind zumindest unterschiedliche Verbrauchsentwicklungsszenarien und Preisszenarien, sowohl auf der Input-Seite als auch auf der Output-Seite darzustellen. Die beizulegenden Analysen entsprechen der gängigen Praxis der Investitionsbewertung.
(13) Die Kosten-Nutzen-Analyse ist übersichtlich und transparent aufzustellen. Die entsprechenden Annahmen zur Entwicklung der relevanten Parameter sind zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und Plausibilisierung darzustellen. Dies gilt auch für die Sensitivitäts- und Risikoanalyse. Sollte die Finanzanalyse ein negatives Ergebnis liefern, ist die Kosten-Nutzen-Analyse und die Sensitivitäts- und Risikoanalyse dennoch vorzulegen.
(14) Die Kosten-Nutzen-Analyse hat im Übrigen unter sinngemäßer Anwendung der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten und unter Berücksichtigung der Leitlinien zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 zu erfolgen, wobei als Betrachtungszeitraum sowie als Nutzungsdauer sämtlicher Investitionsbestandteile für die Stromerzeugungsanlage, die KWK-Anlage, die Energieerzeugungsanlage und das Fernwärme- bzw. Fernkältenetz, 30 Jahre anzunehmen sind.
Vorarlberg
10.12.2019
(1) Die Administratorin oder der Administrator des Ökoenergiefonds ist eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständig ist und vom Land Burgenland namhaft gemacht wird.
(2) Der Burgenländische Ökoenergiefonds wird von der Administratorin oder vom Administrator nach außen vertreten und führt die gesamten Geschäfte des Burgenländischen Ökoenergiefonds.
(1) Die Verfügungsberechtigten von Heizungsanlagen, für deren Betrieb auf Grund des § 3 Z 4 Überprüfungsverpflichtungen festgelegt worden sind, haben diese auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen durch dazu berechtigte Fachunternehmen oder -personen (§ 6) überprüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigten der Heizungsanlage in Form eines Prüfberichts zur Kenntnis zu bringen. Mit der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Datenbank auch die Daten über die technische Ausstattung der Heizungsanlage und den zu verwendenden Brenn- oder Kraftstoff sowie in weiterer Folge deren wesentliche Änderungen zu erfassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Anlagen und Überprüfungen von der elektronischen Erfassung ausnehmen.
(2) Bei der Überprüfung von Heizungsanlagen von den Prüforganen festgestellte, für die Luftreinhaltung bedeutsame Mängel sind von den Verfügungsberechtigen der Heizungsanlage unverzüglich, sonstige Mängel innerhalb angemessener Frist beheben zu lassen. Nach Durchführung der Mängelbehebung ist diese einer neuerlichen Überprüfung gemäß Abs 1 zu unterziehen. Wird durch das Prüforgan bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW festgestellt, dass sich erhebliche Verschlechterungen der Luftqualität vor Ort ergeben oder ergeben können, ist die Behörde unverzüglich darüber zu informieren.
(1) Es ist eine ausgewogene regionale Verteilung der zu gewährenden Förderungen anzustreben.
(2) Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden sollen, haben den Zielsetzungen gemäß § 1 zu entsprechen.
(3) Die Höhe der jeweils zu gewährenden Förderung bestimmt sich unter anderem aus den inhaltlichen Schwerpunktsetzungen der Kinder- und Jugendarbeit des Landes, der Qualität des jeweiligen Angebots und der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel.
(4) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist rückzuerstatten.
§ 5. Die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
Vorarlberg
10.12.2019
(1) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer des Burgenländischen Ökoenergiefonds sind
(2) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Burgenländischen Ökoenergiefonds laufend, wenigstens jedoch einmal zum Jahresabschluss, zu prüfen. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher ist ihnen jederzeit zu gestatten.
(3) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer haben dem Vorstand einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.
Prüfberechtigte
§ 6
(1) Zur Durchführung von Überprüfungen an Heizungsanlagen dürfen vom Verfügungsberechtigten nur qualifizierte und nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften dazu befugte Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden (Prüfberechtigte). Die näheren Bestimmungen dazu einschließlich der für die jeweiligen Überprüfungen erforderlichen individuellen Fachkenntnisse der Prüforgane sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Landesregierung kann darin auch vorsehen, die Berechtigung zur Durchführung von Überprüfungen an Heizungsanlagen an die Zuteilung einer Prüfnummer an das jeweilige Fachunternehmen oder die jeweilige Fachperson zu binden.
(2) Prüfberechtigte Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung ihrer Aufgaben verantwortlich. Sie haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen.
(3) Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Anforderungen nach den Abs 1 und 2 hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Fachunternehmen und -personen, die gemäß § 13 Abs 1 Z 9 rechtskräftig bestraft worden sind, verlieren die Prüfberechtigung.
Die Vergabe von Förderungen ist nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Förderungsprogramme und -richtlinien zu gestalten und abzuwickeln.
§ 6. Keiner Genehmigung gemäß § 3 bedürfen Industrieanlagen, Energieerzeugungsanlagen, Fernwärme- oder Fernkältenetze oder thermische Stromerzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, oder ganz oder teilweise Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dienen.
Vorarlberg
10.12.2019
Zur Kuratorin oder zum Kurator des Burgenländischen Ökoenergiefonds wird die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann bestellt. Mit der erstmaligen Bestellung der Organe des Burgenländischen Ökoenergiefonds durch die Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, erlischt die Tätigkeit der Kuratorin oder des Kurators.
Aufgaben der Überwachungsstelle
§ 7
(1) Die Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfungen an Heizungsanlagen, für deren Betrieb auf Grund des § 3 Z 4 Überprüfungsverpflichtungen festgelegt worden sind, zu kontrollieren. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Überprüfungen davon ausnehmen oder die Kontrolle der Durchführung bestimmter Überprüfungen der Behörde vorbehalten.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Überprüfungen von der Überwachungsstelle vorzunehmen sind, soweit der Verfügungsberechtigte der Heizungsanlage der Überwachungsstelle nicht schriftlich mitteilt, dass ein anderer Prüfberechtigter die Überprüfung durchführen wird. Von der Durchführung einer Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Verfügungsberechtigen der Heizungsanlage von der Überwachungsstelle rechtzeitig zu verständigen.
(3) Die Überwachungsstelle kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung des Fangs das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein nehmen. Gegebenenfalls hat sie auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der dort gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.
(4) Die Überwachungsstelle hat die Behörde unverzüglich zu informieren, wenn
Als Förderungsempfängerinnen und -empfänger kommen physische und juristische Personen oder Einrichtungen in Betracht, die geeignet sind, zur Erreichung der Förderungsziele unter § 1 beizutragen.
§ 7. (1) Die zuständige Behörde für die Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnitts und für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen die nach diesem Abschnitt ergangenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
Vorarlberg
10.12.2019
Der Burgenländische Ökoenergiefonds ist aufzulösen, wenn einer der im § 20 Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, genannten Auflösungsgründe eintritt. Ein sonstiges, bei Auflösung des Burgenländischen Ökoenergiefonds noch vorhandenes, Fondsvermögen ist auf einen gemeinnützigen Rechtsträger zu übertragen, der ähnliche Zwecke wie dieser Fonds verfolgt.
(1) Die Behörde kann Heizungsanlagen und deren Brennstofflager jederzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen überprüfen. Auf Verlangen sind der Behörde die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen deren Abstellung aufzutragen oder den zur Veranlassung der Behebung der Missstände sonst zuständigen Stellen Mitteilung zu machen. Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Behörde auf Kosten der Verfügungsberechtigten jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Vom Vorliegen einer solchen Gefahr ist bei einer erheblichen Verschlechterung der Luftqualität vor Ort durch Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW auszugehen, wobei hier als Maßnahme auch eine sofortige Stilllegung der Anlage angeordnet werden kann. Solche Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.
(3) Die Behörde kann den Betrieb einer Heizungsanlage auf die Verwendung bestimmter Brenn- oder Kraftstoffe einschränken, wenn es das Ziel der Luftreinhaltung nach § 1 Abs. 1 erfordert. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Verwendung von bestimmten Brenn- oder Kraftstoffen auch für Teile des Landesgebiets verbieten oder deren Verwendung an bestimmte Auflagen binden, wenn
Arten der Förderung können insbesondere sein
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
§ 8. (1) Die Behörde kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten und die Betriebsdaten der Betreiberin oder des Betreibers, der Parteien des Verfahrens sowie sonstiger in Abs. 2 genannter Personen insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung der Verfahren gemäß § 3 oder zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit der Behörde benötigt werden.
(2) Die Behörde kann nach Abs. 1 verarbeitete Daten übermitteln an
Im Rahmen der Durchführung von Kinder-Ferien-Aktivwochen, die Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an vielfältigen und bedarfsgerechten Angeboten ermöglichen, hat die Landesregierung die von den geförderten AnbieterInnen verwendeten Beherbergungs- und Betreuungsstätten auf die Einhaltung der in den Förderrichtlinien festgelegten Standards im dort festgelegten zweckmäßigen Umfang vor Ort zu überprüfen. Die vom Land geförderten AnbieterInnen haben dafür zu sorgen, dass die Kontrolle tatsächlich durchgeführt werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
Vorarlberg
10.12.2019
(1) § 2 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 1 Z 2, 5 bis 7 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2 treten in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern.
(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass in allen Teilen des Landes fortgesetzte Messungen über Art, Ursache und Ausmaß der Belastung der freien Luft mit luftfremden Stoffen vorgenommen und deren Auswirkungen auf das Wohlbefinden von Menschen und die für den Menschen wertvollen Eigenschaften von Sachen untersucht werden. Die Landesregierung hat das Ergebnis solcher Messungen unter Bedachtnahme auf den im Abs. 1 angeführten Zweck und sonstige öffentliche Interessen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Das Land kann sich bei der Durchführung dieser Messungen geeigneter Institute, Anstalten, Sachverständiger udgl bedienen.
(4) Für die durch Messungen (Abs. 2) erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile ist durch das Land Ersatz (Schadloshaltung) zu leisten. Ein Ersatzanspruch kann innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Messungen geltend gemacht werden. Er ist gerichtlich geltend zu machen.
Zur regionalen Verankerung der Steirischen Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes – LEP 2009, LGBl. Nr. 75/2009, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingerichtet sein
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024
§ 9. (1) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnittes oder der auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt – auch ohne vorhergehende Ankündigung – die den Betrieb einer Anlage oder des Netzes betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Bestandes vorzunehmen. Die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter sind spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen.
(2) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnittes oder der auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter, die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter, die Eigentümerin oder der Eigentümer der Anlage oder die Person, die den Betrieb tatsächlich vornimmt, den in Abs. 1 genannten Organen und den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb der jeweiligen Anlage oder des jeweiligen Netzes betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen.
(3) Die Organe der Behörde und die herangezogenen Sachverständigen haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betreiberin oder des Betreibers und in die Rechte Dritter zu vermeiden.
(4) Die Behörde kann von der Betreiberin oder dem Betreiber jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheits- bzw. Geheimhaltungspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(5) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
(6) Erteilt die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage oder des Netzes die Auskunft nicht, hat die Behörde die begehrte Auskunft mit Bescheid aufzutragen.
Vorarlberg
10.12.2019
(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die mit Überwachungsaufgaben (§ 7) und Messungen (§ 9 Abs. 2 und 3) betrauten Personen sind berechtigt, im erforderlichen Ausmaß unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung Grundstücke, Bauten und Anlagen zu betreten, Messgeräte anzubringen und Messungen vorzunehmen sowie Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können. Davon ist der Verfügungsberechtigte vorher – dies in dringenden Fällen nur, soweit es möglich ist – zu verständigen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.
(2) Die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen von niemandem behindert werden. Die Verfügungsberechtigten von Heizungsanlagen sind zur erforderlichen Mitwirkung und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet. Sie haben insbesondere, soweit eine Verordnung auf Grund des § 3 Z 3 erlassen ist, die Belege des Verkäufers über den von ihm gelieferten Brenn- oder Kraftstoff, aus denen zB hervorgehen muss, dass der Schwefelgehalt des Brennstoffs den festgelegten Grenzwerten entspricht, zumindest bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und sie sowie den Prüfbericht den Organen der Behörde und den mit Überwachungsaufgaben und Messungen betrauten Personen zugänglich zu machen.
(1) Die Offene Kinder- und Jugendarbeit soll dazu beitragen, dass jungen Menschen in nicht kommerziell ausgerichteten (Frei)Räumen hinreichend Angebot für
(2) Jugendzentren, Jugendtreffpunkten und ähnlichen Einrichtungen können Förderungen gewährt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024
§ 10. Mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, ist zu bestrafen, wer
Vorarlberg
10.12.2019
(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Gemeinden zuständig.
(2) Die den Gemeinden gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Die zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.
(2) Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
§ 11. (1) Die UIV Urban Innovation Vienna GmbH (UIV) fungiert als zentrale Anlaufstelle der Stadt Wien zur Beratung, Information und Unterstützung der Betreiberinnen und Betreiber von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen während des gesamten behördlichen Verwaltungsverfahrens, sofern die Anlage auf dem Gebiet des Landes Wien betrieben wird oder errichtet werden soll.
(2) Die UIV wird mit den Aufgaben einer zentralen Anlaufstelle betraut. Die nähere Ausgestaltung der sich aus dieser Betrauung ergebenden Rechte und Pflichten erfolgt auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages, der zwischen der Stadt Wien und der UIV unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen abzuschließen ist.
Vorarlberg
10.12.2019
(1) Die Landesregierung hat zum Zweck der elektronischen Erfassung von Heizungsanlagen und luftreinhalterechtlichen Überprüfungen eine Datenbank einzurichten, die Informationen enthält über
(2) Den nach diesem Gesetz zur Erfassung von Daten oder zur Überwachung verpflichteten Stellen ist zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die Datenbank einzuräumen. Die Daten dürfen ausschließlich verwendet werden
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
§ 12. (1) Das Angebot der Anlaufstelle ist kostenlos.
(2) Die zu erfüllenden Aufgaben der Anlaufstelle sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Raschheit und Sparsamkeit zu erfüllen.
(3) Durch die Tätigkeit der Anlaufstelle bleiben behördliche Verwaltungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen unberührt.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber darf während laufender Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren nicht auf eine andere Anlaufstelle des Bundes oder der Länder verwiesen werden, wenn die betreffende Energieerzeugungsanlage auf dem Gebiet des Landes Wien betrieben wird oder betrieben werden soll.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (behördliche Aufträge, Vollstreckung udgl) zu ahnden
(3) Fällt die Tat nach Abs. 1 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.
Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und Aktivitäten für junge Menschen und mit jungen Menschen zu erstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024
§ 13. (1) Unter Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen sind Anlagen zu verstehen, die Energie (Elektrizität, Wärme, Warmwasser oder Kälte) aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas oder Biogas und dergleichen erzeugen. Darunter fallen auch Anlagen, die verschiedene Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen kombinieren, Wärmepumpen und Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen, Wärmepumpen und Speicher an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlich sind.
(2) Umgebungsenergie ist natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann.
(3) Unter geothermischer Energie ist Energie zu verstehen, die in Form von Wärme unter der festen Oberfläche gespeichert ist.
(4) Biomasse bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs.
(5) Biogas ist ein gasförmiger Kraft- und Brennstoff, der aus Biomasse hergestellt wird.
(6) Unter Repowering ist eine Modernisierung von bestehenden Energieerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 zu verstehen, wobei auch der vollständige oder teilweise Austausch von bestehenden Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder Kapazität der Anlage dazu zählt.
(7) Energiespeicher am selben Standort bezeichnet eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Zählpunkt angeschlossen sind.
(8) Beschleunigungsgebiete sind bestimmte Standorte oder bestimmte Gebiete an Land oder in Binnengewässern, die als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurden.
(9) Solarenergieanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Fotovoltaikanlagen.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung
(1) Aufsichtspersonen sind nach Maßgabe der Möglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.
(2) Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden.
(3) Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verboten unterliegen, sind verpflichtet,
„(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht nicht für den Transport von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
§ 14. (1) Die Anlaufstelle hat auf Ersuchen der Betreiberin oder des Betreibers insbesondere über die für den Bau, den Betrieb und das Repowering einer Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen erforderlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten zu beraten. Die Anlaufstelle stellt der Betreiberin oder dem Betreiber die für die jeweiligen Verwaltungsverfahren notwendigen Informationen zur Verfügung.
(2) Die Beratung gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf alle einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten, die für den Bau, den Betrieb und das Repowering sowie den Netzzugang der Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen vorgesehen sind. Genehmigungs- und Anzeigeverfahren aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, sind davon ausgenommen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage kann die für die Beratung erforderlichen Unterlagen auch in digitaler Form bei der Anlaufstelle einbringen.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien soweit sie in die Landeskompetenz fallen
(1) Für den Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland, Verkehrsmittel usw.), in Betrieben (insbesondere Handelsbetrieben, Gastbetrieben, Buschenschenken) und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen gilt Abs. 2 als maximaler Zeitrahmen. Wie weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen ausschließlich die Erziehungsberechtigten.
(2) Der Aufenthalt ist erlaubt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
§ 15. (1) Die Anlaufstelle hat insbesondere über sämtliche Genehmigungs- und Anzeigepflichten, die für den Bau, den Betrieb und das Repowering nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, in einem eigenen Verfahrenshandbuch zu informieren. Im Verfahrenshandbuch sind alle für die jeweiligen Verwaltungsverfahren notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Genehmigungs- und Anzeigeverfahren aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, sind davon ausgenommen.
(2) Das Verfahrenshandbuch hat insbesondere auf kleinere Projekte und Projekte von Eigenversorgern im Bereich der erneuerbaren Stromerzeugung und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften einzugehen, wenn und soweit diese Anlagen nach den einschlägigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Genehmigungs- oder Anzeigepflichten unterliegen. Im Verfahrenshandbuch ist auch auf die für die jeweilige Anlage zuständige Anlaufstelle hinzuweisen.
(3) Das Verfahrenshandbuch ist in Papierform zur Verfügung zu stellen und in digitaler Form auf der Homepage der Anlaufstelle zu veröffentlichen.
§ 15a. Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die festgelegten Fristen für die Durchführung von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren von den zuständigen Behörden eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle auf Ersuchen der Betreiberin oder des Betreibers einer Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zur Verfügung zu stellen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, LGBl Nr 71/1994, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 64/2001 außer Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
(1) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten
(2) Verboten im Sinn des Abs. 1 ist insbesondere der Aufenthalt
(3) Verboten im Sinn des Abs. 1 ist weiters der Aufenthalt in Räumen, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist überdies der Aufenthalt in Räumen, in denen Spielapparate betrieben werden, verboten, es sei denn, dass es sich um Räume handelt, die für das Gastgewerbe zugelassen sind und wo dieses Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich ein Verbot im Sinne des Abs. 1 durch Verordnung für eine bestimmte Art von Betrieben oder Veranstaltungen aussprechen, die Bezirksverwaltungsbehörde auch durch Bescheid für einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Veranstaltung.
(5) Darüber hinaus kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung den Besuch einer bestimmten Art von öffentlichen Veranstaltungen oder im Einzelfall durch Bescheid den Besuch einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung auf die körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu befürchten ist. Ein solcher Bescheid ist an der Amtstafel der Behörde kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
§ 16. (1) Die Anlaufstelle hat einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben zu erstellen. Dieser Bericht ist bis zum März des Folgejahres an das Amt der Wiener Landesregierung zu übermitteln und nach Genehmigung durch die Landesregierung auf der Homepage der Stadt Wien und jener der Anlaufstelle zu veröffentlichen.
§ 16a. (1) Das Genehmigungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen umfasst alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit des Ansuchens bis zur Mitteilung der Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde.
(2) Ausdrücklich nicht Teil des Genehmigungsverfahrens ist
(3) Die Behörde hat nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 1 die Vollständigkeit zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Behörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Bei Ansuchen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die gesetzlichen Entscheidungsfristen zu laufen.
(4) Soweit in anderen Landesgesetzen keine kürzeren Fristen festgesetzt sind oder Anlagen keiner behördlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Genehmigung oder über die Anzeige für die nachfolgend genannten Anlagen die Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 3 festgestellten Zeitpunkt bescheidmäßig zu entscheiden
(5) Soweit in anderen Landesgesetzen keine kürzeren Fristen festgesetzt sind oder Anlagen keiner behördlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Genehmigung oder über die Anzeige für die nachfolgend genannten Anlagen die Behörde innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 3 festgestellten Zeitpunkt bescheidmäßig zu entscheiden
Die Genehmigung einer Anlage gemäß Z 1 gilt als erteilt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(6) Alle Bescheide, die im Genehmigungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten erlassen werden, sind von der Behörde im Internet für mindestens vier Wochen zu veröffentlichen.
(1) Die §§ 4 Abs. 2 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft.
(2) Die §§ 4 Abs 2, 5 Abs 1, 12, 13 Abs 1, 14 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Z 3 und 8a, 3 Z 2a, 4 Abs 1 und 3, 13 Abs 1 Z 3 und 4a sowie Abs 2 Z 3, (§) 14 und 15 Z 2 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2018 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(4) Die §§ 5 Abs 2 und 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2024 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von Spielapparaten verboten, danach unter sinngemäßer Anwendung des § 20 erlaubt.
(2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind untersagt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
§ 17. (1) Wenn sich im Zusammenhang mit laufenden Genehmigungsverfahren nach landesgesetzlichen Vorschriften für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen Streitigkeiten zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und den sonstigen Parteien des Verfahrens ergeben, hat die Behörde das Verfahren auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers zur Einleitung eines Mediationsverfahrens zu unterbrechen. Die Begriffsbestimmungen des § 13 gelten.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens durch die Behörde werden der Beginn und der Fortlauf von gesetzlichen und behördlichen Fristen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens gehemmt. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des anhängigen Genehmigungsverfahrens stellen. Ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages bei der Behörde werden die gesetzlichen und behördlichen Fristen fortgesetzt.
(3) Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde von den Streitteilen übermittelt und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung der Behörde berücksichtigt werden.
(4) Die Teilnahme am Mediationsverfahren ist freiwillig. Ein Anspruch der Parteien auf Kostenersatz besteht nicht.
(5) Die Unterbrechung nach Abs. 1 darf höchstens 6 Monate in Anspruch nehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Verfahren jedenfalls fortzuführen.
§ 17a. Bei der Stadtplanung (1. Teil der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung), auch bei der frühzeitigen Raumplanung, ist auf die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und -kälte, Bedacht zu nehmen. Die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen ist in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen und es ist eine Abstimmung mit den Netzbetreiberinnen und Netzbetreibern vorzunehmen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.
(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
(2) Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten
(3) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten, außer deren Anwendung wird ärztlich angeordnet.
(4) Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) von Waren an Kinder und Jugendliche, die diese gemäß Abs. 1, 2 und 3 nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen. Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und des Ausschanks von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 Z 2 sind der Besitz, Konsum und die Weitergabe alkoholischer Getränke Jugendlichen insoweit gestattet, als dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist; die dabei konsumierte Alkoholmenge hat geringfügig zu sein.
(6) Abweichend von Abs. 2 Z 1 sind der Besitz und die Weitergabe von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, sonstigen Nikotinerzeugnissen sowie zu deren Verwendung bestimmten Geräten zur Konsumation Jugendlichen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gestattet, sofern dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
§ 18. (1) Durch den 2. Abschnitt (§§ 3 bis 10) dieses Gesetzes wird Art. 14 Abs. 5 lit c und d sowie Abs. 7 iVm Anhang IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012, S. 1 ff., umgesetzt.
(2) Durch § 5 Z 4 des Gesetzes wird Art. 1 Abs. 1 letzter Absatz der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 210 ff., umgesetzt.
(3) Durch den 3. Abschnitt wird Art. 1 Ziffer 7 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023, hinsichtlich der Art. 16, 16a, 16d und 16e der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“), umgesetzt.
(4) Durch den 4. Abschnitt wird Art. 1 Ziffer 5 lit b der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023, hinsichtlich des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“), umgesetzt.
(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden oder in sonstiger Weise (wie Internetplattformen usw.) unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme aufzufordern.
(2) Lenkerinnen und Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten,
(3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
§ 19. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 29/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie
(2) Über Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.
(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.
(4) Kindern und Jugendlichen ist es verboten, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände zu erwerben oder zu besitzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024
(1) Wer ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter nachzuweisen
(2) Der Nachweis kann in geeigneter Weise (z. B. durch die Jugendkarte des Landes Steiermark, die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen gleichwertigen digitalen Ausweis bzw. Altersnachweis) erbracht werden. Der Ausweis muss auf jeden Fall ein Lichtbild enthalten und die Überprüfung der maßgeblichen Altersgrenze ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erziehungsberechtigte, Aufsichtspersonen, Gewerbetreibende und Veranstalterinnen/Veranstalter über die Vorschriften dieses Gesetzes informiert werden. Kindern und Jugendlichen ist der Sinn der Regelung in einer ihrem Alter bzw. Entwicklungsstand entsprechenden Form näher zu bringen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch
(1) Zur Vorbeugung und Verfolgung von Übertretungen der §§ 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 sowie der dazu ergangenen Verordnungen und Bescheide können Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz bestellt werden.
(2) Wenn Aufsichtsorgane auf Antrag einer Gemeinde bestellt werden, darf dies nur für deren räumlichen Bereich erfolgen.
(3) Für diese Aufsichtsorgane werden als fachliche Voraussetzungen die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Jugendschutzrechts und des Verwaltungs(straf)verfahrens, festgelegt. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde im Sinne des § 11 Abs. 1 StAOG anlässlich einer Befragung zu erbringen.
(1) Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jugendschutz-Aufsichtsorganen ist, soweit dies zur Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen erforderlich ist,
(2) Die Befugnisse, die nach dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz und dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 den Organen zukommen, bleiben unberührt.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind darüber hinaus berechtigt, erforderlichenfalls zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden, wobei die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren ist.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Jugendschutz-Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Verhinderung oder Vorbeugung weiterer Übertretungen durch Kinder und Jugendliche jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation und Drogen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung gemäß §§ 26 und 27 gebildet haben, abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Sie können auch, genauso wie die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, abgenommene alkoholische Getränke und Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichten. Die Erziehungsberechtigten haben die abgenommenen Gegenstände nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzuholen. Ist die dafür festgesetzte angemessene Frist verstrichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Verfallsverordnung vorzugehen.
(5) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, die Atemluft von Jugendlichen, die verdächtig sind, in verbotener Weise Alkohol konsumiert zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Die Überprüfung des Alkoholgehaltes der Atemluft kann mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat) oder mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum gezogen werden können (Vortestgerät), erfolgen.
(6) Eine Jugendliche/ein Jugendlicher, die/der zu einer Untersuchung der Atemluft mittels Vortestgerät oder Alkomat ausdrücklich aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen und erforderlichenfalls eine Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, Folge zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet des Abs. 7 mit Geldstrafen bis zu EUR 3.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 sind unbeschadet des Abs. 7 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(5) Jede von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretung ist der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung bzw. der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden, um gegebenenfalls die für die Ausübung des Gewerbes bzw. die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit zu überprüfen.
(6) Der Versuch ist bei Verwaltungsübertretungen gem. Abs. 2 strafbar.
(7) Bei Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-)Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint; sollten die Übertretungen aber im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes gemäß der Gewerbeordnung erfolgen, so kann eine Schulung nicht aufgetragen werden. Für den Fall, dass die/der Erwachsene die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Den Schulungsteilnehmerinnen/Schulungsteilnehmern kann ein Betrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden. Nähere Bestimmungen zu Ablauf, Inhalt und Kosten der Schulung können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet des Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
(4) Als Strafe oder als Teil der Strafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu welchen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Für den Fall, dass die/der Jugendliche die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Sollte es zweckmäßiger sein, kann der/dem Jugendlichen auch aufgetragen werden, eine soziale Leistung zu erbringen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.
(4a) Bei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Abs. 4 aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.
(5) Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten machen können, zu gewähren
(6) Nähere Bestimmungen zu Ablauf und Inhalt der Schulung und der Gruppenarbeit können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024, LGBl. Nr. 90/2024
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen
(2) Bei begründetem Verdacht, dass ein Betrieb
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung durch Erwachsene gem. § 26 gebildet haben, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären, soweit nicht § 25 Abs. 4 zur Anwendung kommt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Maßnahmen des Jugendschutzes zu verwenden. Wenn Jugendschutz-Aufsichtsorgane für eine bestimmte Gemeinde tätig und von dieser beigestellt sind, steht die Hälfte des von ihnen mit Organstrafverfügung eingehobenen Strafbetrags der betreffenden Gemeinde zu.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Die StJG-Novelle 2024, LGBl. Nr. 89/2024, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2024/0136/AT).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
(1) In der Fassung der StJG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 4, 8, 12, 16 und 17, § 3 Abs. 1 und Abs.2 Z 6, § 4 Abs. 3, § 8 Z 4, § 8a, § 11 Abs. 2, § 12, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 17, § 18, § 19 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 4, 5 und 6, § 26 Abs. 1 Z 2 und 5, Abs. 2 Z 5 und Abs. 7, § 27 Abs. 2, 4 und 4a, § 28 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 Z 1, § 29 sowie § 31 Abs. 2 mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 18 außer Kraft.
(2) In der Fassung der StJG-Novelle 2024, LGBl. Nr. 89/2024, treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 8 und 12a, § 3 Abs. 1 und 2 Z 6, § 4 Abs. 3, § 9 Einleitungssatz und Z 1, § 10 Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 2 Z 3, § 13, § 14 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 5, § 27 Abs. 2 Z 5 und 7, § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, § 29, § 31 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sowie § 31a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 Abs. 2 Z 2 außer Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 tritt § 27 Abs. 5 Z 2 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024, LGBl. Nr. 90/2024
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft