Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000625 AT

Anwendung pädagogischer Grundlagendokumente in Kinderbetreuungseinrichtungen

159 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (159)

Gesetzestext (159 Artikel)

Landesrecht Anwendung pädagogischer Grundlagendokumente in Kinderbetreuungseinrichtungen

Anwendung pädagogischer Grundlagendokumente in Kinderbetreuungseinrichtungen

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Niederösterreich

17.08.2021

Landesrecht Frauenförderplan SALK

Frauenförderplan SALK

Landesrecht Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen

[organ]

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Kurztitel

Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 80/2000

Inkrafttretensdatum

28.12.2000

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2000 über Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen

Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 2 und 8 Abs. 4 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 62/1999, wird verordnet

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Tirol

Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 11. November 2015 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.

12.01.2016

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2021)

Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2021)

Landesrecht Frauenförderplan SALK

Anlage

Bedienstetenstand in der Gemeinnützigen Salzburger

Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) zum

30. Juni 2007 und Frauenanteil daran

nach Häusern Gesamt Männer Frauen Frauen-

anteil in %

Landeskrankenhaus

Salzburg 3.443 932 2.511 72,93

Christian-Doppler-

Klinik Salzburg 1.128 391 737 65,34

Landeskrankenhaus

St Veit 206 44 162 78,64

Institut für Sport-

medizin 7 2 5 71,43

Gesamt 4.784 1.369 3.415 71,38

nach Dienst-

verwendungs-

hauptgruppen Gesamt Männer Frauen Frauen-

anteil in %

Ärzte 698 418 280 40,11

Betriebspersonal 543 217 326 60,04

diplomiertes

Pflegepersonal 1.755 292 1.463 83,36

Hebammen 30 30 100,00

medizinisch-

technische Dienste 356 48 308 86,52

nicht ärztliche

medizinische

Akademiker 90 41 49 54,44

sonstiges nicht

medizinsiches

Personal 137 24 113 82,48

stationäre Hilfs-

dienste 541 153 388 71,72

Verwaltungs-

personal 634 176 458 72,24

Gesamt 4.784 1.369 3.415 71,38

nach Dienst-

stellen Gesamt Männer Frauen Frauen-

anteil in %

Betriebsrat 12 5 7 58,33

Bildungszentrum 75 12 63 84,00

CDK Anästhesiol Inst 20 9 11 55,00

CDK Ärztl Direktion 5 2 3 60,00

CDK Inst klein Psych 43 14 29 67,44

CDK PDIR Pat Transp 13 13 0,00

CDK Pflegedirektion 6 2 4 66,67

CDK UK f Geriatrie 183 40 143 78,14

CDK UK f Neurochir 113 47 66 58,41

CDK UK f Neurologie 256 60 196 76,56

CDK UK f Psych u PT2 59 22 37 62,71

CDK UK f Psychi PT I 245 96 149 60,82

CDK UK PP Gärtnerei 7 3 4 57,14

CDK WirtschaftsDion 4 2 2 50,00

CDK Zent Röntgeninst 30 13 17 56,67

DLK DLeist f KH GmbH 1 1 100,00

Inst f Sportmedizin 7 2 5 71,43

LK SV ÄDIR KH-Berei 22 12 10 45,45

LK SV ÄDIR PsychSoP 3 3 100,00

LK SV Ärztl Direkt 5 5 100,00

LK SV PDIR KH-Berei 71 9 62 87,32

LK SV PDIR PsychSoP 49 14 35 71,43

LK SV Pflegedirekt 2 2 100,00

LK SV WD Betriebswi 16 4 12 75,00

LK SV WD Reinig KHB 17 17 100,00

LK SV WD Reinig PSP 7 7 100,00

LK SV Wirtsch Dion 10 2 8 80,00

SALK Geschäftsführ 22 7 15 68,18

SALK KH-Hygiene 1 1 100,00

SALK KH-Hygiene CDK 1 1 100,00

SALK Öffentl Arbeit 1 1 100,00

SB Einkauf/Logistik 29 20 9 31,03

SB Finanz/Contr 81 26 55 67,90

SB Info u MedTec Ltg 63 57 6 9,52

SB Personal 29 5 24 82,76

SB Personal Kinder-

garte 30 1 29 96,67

SB Personal Lehrlinge 19 3 16 84,21

SB Personal sonstige 14 14 100,00

SB QMGT, OE, RMGT 4 3 1 25,00

SB Technik Bau 114 97 17 14,91

SB Wirtschafts-

betriebe 383 115 268 69,97

SJS ÄDIR ErnährBerat 10 10 100,00

SJS ÄDIR Seelsorge 1 1 0,00

SJS ÄDIR Sozialdiens 3 3 100,00

SJS Ärztl Direktion 7 3 4 47,14

SJS Patholog Inst 39 13 26 66,67

SJS PDIR Pat Transp 42 42 0,00

SJS Pflegedirektion 20 3 17 85,00

SJS Ul f BlutgrSerol 27 4 23 85,19

SJS Ul f LA-Sat Lab 5 5 100,00

SJS Ul f MedCh LabDi 45 11 34 75,56

SJS Ul f Radiodiagn 69 20 49 71,01

SJS UK Chirurgie 157 37 120 76,43

SJS UK f Anästhesiol 229 84 145 63,32

SJS UK f Augenheilk 103 21 82 79,61

SJS UK f Dermatolog 141 30 111 78,72

SJS UK f FrHeilkunde 203 15 188 92,61

SJS UK f Gefäßchirur 71 16 55 77,46

SJS UK f Herzchirur 76 21 55 72,37

SJS UK f HNO Krankh 104 22 82 78,85

SJS UK f Inn Med I 134 37 97 72,39

SJS UK f Inn Med II 169 46 123 72,78

SJS UK f Inn Med III 114 26 88 77,19

SJS UK f Ki+JugendHK 226 28 198 87,61

SJS UK f Kinderchir 72 8 64 88,89

SJS UK f MKGesichtCh 73 26 47 64,38

SJS UK f Nuklearmed 33 7 26 78,79

SJS UK f Ortho Obern 41 10 31 75,61

SJS UK f Orthopdie 73 23 50 68,49

SJS UK f Physik Med 40 14 26 65,00

SJS UK f Pneumologie 73 8 65 89,04

SJS UK f Radiotherap 67 20 47 70,15

SJS UK f Spez Gynäk 26 2 24 92,31

SJS UK f Unfallchir 113 25 88 77,88

SJS UK f Urologie 72 16 56 77,78

SJS UK M2 intNotaufn 24 8 16 66,67

SJS WirtschaftsDion 10 5 5 50,00

Gesamt 4.784 1.369 3.415 71,38

Führungsebene 1

nach Häusern Gesamt Männer Frauen Frauen-

anteil in %

Landeskrankenhaus

Salzburg 40 37 3 7,50

Christian-Doppler-

Klinik Salzburg 11 11 0,00

Landeskrankenhaus

St Veit 3 2 1 33,33

Institut für Sport-

medizin 1 1 0,00

Gesamt 55 51 4 7,37

Führungsebene 1

nach Dienstver-

wendungsgruppen Gesamt Männer Frauen Frauen-

anteil in %

Ärzte 40 39 1 2,50

Verwaltungspersonal 15 12 3 20,00

Gesamt 55 51 4 7,25

Führungsebene 2

nach Häusern Gesamt Männer Frauen Frauen-

anteil in %

Landeskrankenhaus

Salzburg 236 72 164 69,49

Christian-Doppler-

Klinik Salzburg 87 38 49 56,32

Landeskrankenhaus

St Veit 14 5 9 64,29

Gesamt 337 115 222 68,88

Führungsebene 2

nach Dienst-

verwendungs-

hauptgruppen Gesamt Männer Frauen Frauen-

anteil in %

Ärzte 37 29 8 21,62

Verwaltungs-

personal 78 22 56 71,79

dipl Pfleg

Personal 133 220 113 84,96

med tech Dienste 28 1 27 96,43

sonst nicht med

Pers 14 5 9 64,29

Betriebspersonal 38 31 7 18,42

stat Hilfsdienste 4 4 0,00

nicht ärztl med

Akad 4 3 1 25,00

Hebammen 1 1 100,00

Gesamt 337 115 222 65,88

Führungsebene 2

nach Stammdienst-

stelle Gesamt Männer Frauen Frauen-

anteil in %

Betriebsrat 4 3 1 25,00

Bildungszentrum 10 3 7 70,00

CDK Anästhesiol

Inst 2 1 1 50,00

CDK Ärztl

Direktion 1 1 100,00

CDK Inst klin

Psych 3 1 2 66,67

CDK PDIR Pat

Transp 2 1 1 50,00

CDK Pflege-

direktion 3 1 2 66,67

CDK UK f

Geriatrie 11 4 7 63,64

CDK UK f Neuro-

chir 7 3 4 57,14

CDK UK f Neuro-

logie 12 2 10 83,33

CDK UK f Psych u

PT2 5 2 3 60,00

CDK UK f Psychi

PT I 15 4 11 73,33

CDK Wirtschafts

Dion 2 2 100,00

CDK Zent Röntgen-

inst 3 3 0,00

LK SV ÄDIR

KH-Berei 3 1 2 66,67

LK SV PDIR

PsychSoP 1 1 100,00

LK SV Ärztl Direkt 1 1 100,00

LK SV PDIR

KH-Berei 3 1 2 66,67

LK SV PDIR

PsychSoP 5 2 3 60,00

SALK Geschäfts-

führ 10 4 6 60,00

SB Einkauf/

Logistik 3 3 0,00

SB Finanz/Contr 4 4 0,00

SB Info u MedTec

Ltg 5 4 1 20,00

SB Personal 6 1 5 83,33

SB Personal

Kindergarte 2 2 100,00

SB Personal

sonstige 1 1 100,00

SB Technik Bau 19 17 2 10,53

SB Wirtschafts-

betriebe 25 18 7 28,00

SJS ÄDIR Ernähr-

Berat 1 1 100,00

SJS Ärztl

Direktion 1 1 100,00

SJS Patholog Inst 5 1 4 80,00

SJS PDIR Pat

Transp 1 1 0,00

SJS Pflege-

direktion 8 1 7 87,50

SJS Ul f

BlutgrSerol 3 3 100,00

SJS Ul f LA-Sat

Lab 1 1 100,00

SJS Ul f MedCh

LabDi 1 1 100,00

SJS Ul f

Radiodiagn 4 1 3 75,00

SJS UK Chirurgie 8 2 6 75,00

SJS UK f

Anästhesiol 7 1 6 85,71

SJS UK f

Augenheilk 7 1 6 85,71

SJS UK f

Dermatolog 10 3 7 70,00

SJS UK f

FrHeilkunde 11 1 10 90,91

SJS UK f

Gefäßchirur 5 1 4 80,00

SJS UK f

Herzchirur 5 1 4 80,00

SJS UK f HNO

Krankh 7 7 100,00

SJS UK f Inn

Med I 7 3 4 57,14

SJS UK f Inn

Med II 9 9 100,00

SJS UK f Inn

Med III 7 1 6 85,71

SJS UK f

Ki+JugendHK 10 1 9 90,00

SJS UK f

Kinderchir 5 1 4 80,00

SJS UK f

MKGesichtCh 4 3 1 25

SJS UK f

Nuklearmed 4 4 100,00

SJS UK f Ortho

Obern 3 3 100,00

SJS UK f Ortho-

pädie 4 2 2 50,00

SJS UK f Physik

Med 3 1 2 66,67

SJS UK f

Pneumologie 6 1 5 83,33

SJS UK f

Radiotherap 7 2 5 71,43

SJS UK f Spez

Gynäk 3 1 2 66,67

SJS UK f

Unfallchir 6 1 5 83,33

SJS UK f Urologie 6 1 5 83,33

SJS UK M2

intNotaufn 1 1 100,00

Gesamt 337 115 222 65,88

Landesrecht Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen

Eine Aufzählung der behördlichen und sonstigen Einrichtungen sowie von Einzelpersonen, die Katastrophenhilfe leisten können und eine Aufstellung der im Katastrophenfall zur Verfügung stehenden Sachmittel haben insbesondere Angaben über Namen, Funktion, Erreichbarkeiten und Standorte zu umfassen über

Die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen sind auf der Grundlage der erfolgten Bedrohungsanalyse zu Maßnahmenplänen zusammenzufassen, und zwar

Der Alarmplan hat zu enthalten

Die Einsatzleitung setzt sich je nach der Art des Schadensereignisses aus Vertretern der im Punkt I A des Anhangs der Verordnung angeführten Einsatzorganisationen, Behörden und Dienste zusammen.

Unter Anwendung des Prinzipes der koordinierten Führung hat die Einsatzleitung je nach Schadenslage gemeinsam insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen

Zusätzlich zu den von den eingesetzten Kräften verwendeten Einsatzmitteln ist folgende Ausstattung der Einsatzleitung vorzusehen

Die Behörden haben die in ihrem Bereich tätigen klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten, Ärzte – insbesondere ärztliche Psychotherapeuten und Fachärzte für Psychiatrie, Lebens- und Sozialberater, Sozialarbeiter und Notfallseelsorger zu erfassen und je nach Bedarf zu alarmieren und um Mitarbeit zu ersuchen.

Die Aus- und Fortbildung für die Katastropheneinsatzleiter und für die Mitarbeiter im Bereich der psychosozialen und interkonfessionellen Betreuung sowie Krisenintervention wird vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung angeboten und umfasst folgende Bereiche

Die Ausbildung der koordinierten Führung beschäftigt sich mit der Sicherstellung des Zusammenwirkens der Führungsebene aller im Einsatzfall tätigen Kräfte. Dabei sind die von den Einsatzorganisationen und den Behörden verwendeten Grundlagen zu berücksichtigen. Folgende Wissensinhalte sind zu vermitteln

Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sollen einmal jährlich gemeinsam mit den Einsatzorganisationen und Behörden Planspiele und Übungen mit dem Ziel durchführen, das Zusammenwirken aller einzusetzender Kräfte zu beüben. Die Übungsannahmen haben bei Planspielen auch größtmögliche Schadenslagen zu umfassen. Die Ergebnisse der Planspiele und Übungen sind zu dokumentieren.

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen Kinder vor Schulpflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet werden.

(2) Kinder, die über mangelnde Kenntnisse der Sprache Deutsch verfügen, sollen bereits vor Beginn der Schulpflicht besonders gefördert werden, damit sie bei Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Sprache Deutsch möglichst beherrschen.

(3) Der kostenlose oder ermäßigte halbtägige Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen soll Familien weiter entlasten.

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2021)

§ 1. (1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard

EUR 949,46.

EUR 237,36;

EUR 128,18.

(2) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden

EUR 949,46.

EUR 237,36;

EUR 128,18.

(3) aufgehoben; Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.3.2023, Zl. G 270-275/2022-15, V 223-228/2022-15.

(4) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 712,10.

EUR 178,02.

(5) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 474,73.

EUR 118,68.

(6) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 949,46.

EUR 237,36.

(7) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 712,10.

EUR 178,02.

(8) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 712,10.

EUR 178,02.

(9) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 474,73.

EUR 118,68.

(10) Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard

EUR 949,46.

EUR 128,18.

(11) Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) beträgt der Mindeststandard

EUR 712,10.

EUR 96,13.

EUR 64,09.

(12) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 256,35.

(13) Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, denen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, ausgestellt wurde, beträgt

EUR 170,90.

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2021)

§ 2. (1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen

EUR 354,84;

EUR 372,04;

EUR 394,13;

EUR 415,01.

(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2021)

§ 3. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2021 vom 23. September 2021

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2021)

§ 4. Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 142,42.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

(3) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.

Landesrecht Frauenförderplan SALK

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Der in den Abschnitten 2 bis 4 enthaltene Frauenförderplan findet für die folgenden, in der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) zusammengefassten Einrichtungen (Häusern) Anwendung

(2) Die Zurechnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den einzelnen Einrichtungen richtet sich nach der Wahlberechtigung bei den Betriebsratswahlen.

Landesrecht Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen

(1) Der Katastrophenschutzplan hat zu enthalten

(2) Die Katastrophenschutzpläne sind jährlich auf den neuesten Stand zu bringen. Die Gemeinden haben zu diesem Zweck bis spätestens Ende Juni und die Bezirksverwaltungsbehörden bis spätestens Ende September ihre Pläne auf deren Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die Landesregierung hat dies bis Ende November vorzunehmen. Die jeweiligen Katastrophenschutzpläne sind aufeinander abzustimmen und sollen überdies mit den Plänen der jeweiligen Einsatzorganisationen akkordiert werden.

(3) Der Katastrophenschutzplan ist schriftlich und nach Maßgabe der jeweils vorhandenen technischen Möglichkeiten auch elektronisch zu erstellen.

(4) Näheres über die Gliederung und den Inhalt des Katastrophenschutzplanes ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung im besonderen Maße zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.

(2) Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern.

(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

(4) Die Länder sind zur Einhaltung und Kontrolle des Bildungsrahmenplans, des Moduls für 5-Jährige und des Bildungsplan-Anteils Sprache verpflichtet.

Landesrecht Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2021)

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Sie ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2020 ereignen.

§ 1 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 47/2021 treten mit 01. Oktober 2021 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2021 ereignen.

Die Änderungen in § 1 Abs. 13, § 3 und die Änderung der Absatzbezeichnung des § 1 Abs. 14 sowie die Änderung der Überschrift zu § 1 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 47/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32/2017, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2018 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018), LGBl. für Wien Nr. 3/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Februar 2018 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 4/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Jänner 2018 und vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (WMG-VO 2019), LGBl. für Wien Nr. 5/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Jänner 2020 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020 (WMG-VO 2020), LGBl. für Wien Nr. 67/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Jänner 2021 ereignet haben.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Behörde hat das Zusammenlegungsgebiet so zu bestimmen, daß die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich erreicht werden können und den davon betroffenen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.

(2) Die Behörde hat das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung durch Aufzählung aller Grundstücke einzuleiten (Einleitungsverordnung), wenn

(3) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle Grundstücke, die im Zusammenlegungsgebiet liegen (einbezogene Grundstücke). Sie gliedern sich in Grundstücke, die

(4) Während des Verfahrens dürfen Grundstücke – auch auf Antrag – mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden, um

(5) Ebenso dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muß spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (§ 10) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muß spätestens erfolgen

Landesrecht Frauenförderplan SALK

Ziele und zur Umsetzung Verpflichtete

§ 2

(1) Ziele des Frauenförderplans sind

(2) Zur Umsetzung des Frauenförderplans sind die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers verpflichtet. Als solche sind im Anwendungsbereich dieses Frauenförderplans jedenfalls zu betrachten

Landesrecht Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen

(1) Der behördliche Einsatzleiter hat aus Personen, die wegen ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in besonderem Maße befähigt sind, auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes tätig zu sein, eine Einsatzleitung zu bilden.

(2) Der Einsatzleitung obliegt die Beratung und Unterstützung des Einsatzleiters bei der Vorbereitung und Durchführung des Katastrophenschutzes.

(3) Näheres über die Gliederung, Aufgaben und die Ausstattung der behördlichen Einsatzleitung ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Die Behörde muß die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke über die Rechtslage, die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens informieren. Kommen während des Verfahrens Parteien hinzu, weil ihre Grundstücke nachträglich einbezogen werden (§ 2 Abs. 4), müssen sie auf ihren Wunsch ebenso informiert werden. Die Behörde muß im Einbeziehungsbescheid darauf hinweisen.

Landesrecht Frauenförderplan SALK

2. Abschnitt

Allgemeine Frauenfördermaßnahmen

Anhebung des Frauenanteils

§ 3

In Dienststellen und in Funktionen, in denen die Frauen gemäß § 21 Abs 2 S.GBG unterrepräsentiert sind, ist der Frauenanteil folgendermaßen anzuheben

Landesrecht Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen

(1) Die Hilfe der psychosozialen Betreuung ist den Opfern der Katastrophe und deren Angehörigen, den Mitgliedern der Einsatzorganisationen und allen sonstigen Hilfskräften sowie der betroffenen Bevölkerung zu gewähren.

(2) Näheres über die Organisation und Aufgaben der Psychosozialen Betreuung ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.

(1) Die Aus- und Fortbildung für die Mitglieder der behördlichen Einsatzleitung hat jedenfalls folgende Bereiche zu enthalten

(2) Näheres über die Aus- und Fortbildung ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Länder verpflichten sich, die Pflicht zum halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter Beachtung der Abs. 2 bis 6 festzulegen.

(2) Zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. Davon ausgenommen sind Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen sowie jene Kinder, denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann. Auf Antrag der Eltern sowie sonstiger mit der Obsorge betrauter Personen können auch jene Kinder ausgenommen werden, bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt werden.

(3) Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985. Als Ausnahme gelten auch eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im § 8 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.

(4) Der verpflichtende Besuch der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat an mindestens vier Tagen pro Woche für 16 bis 20 Stunden zu erfolgen.

(5) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (max. 5 Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.

(6) Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich bundesweit möglichst einheitliche Sanktionen gegen die Eltern beziehungsweise sonstige mit Pflege und Erziehung betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene zu regeln sind.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Eine Flurplanung ist eine agrarstrukturelle Entwicklungsplanung der Agrarbehörde, die dazu dient, die in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Mängel im ländlichen Raum zu erheben, zu analysieren und dazu geeignete Problemlösungsvorschläge auszuarbeiten.

Landesrecht Frauenförderplan SALK

Schutz der Würde am Arbeitsplatz

§ 4

Die Vorgesetzten haben dem Schutz der Würde am Arbeitsplatz besondere Aufmerksamkeit zu widmen und diesem Grundsatz zuwiderlaufende Verhaltensweisen abzustellen. Zu Vorgangsweisen, welche die Würde von Frauen am Arbeitsplatz verletzen, zählen insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing, Belästigung und sexuelle Belästigung.

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Ab dem Kindergartenjahr 2016/17 sind die Länder verpflichtet, allen Eltern von jenen Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben, und nicht bereits zum Besuch eines Kindergartens angemeldet sind, eine zeitgerechte Einladung zu einem Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, zu übermitteln. In diesem verpflichtenden Elterngespräch sind die positiven Auswirkungen des Kindergartenbesuchs auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.

(2) Die Länder sollen anlässlich des Elterngesprächs eine Empfehlung zum halbtägigen Besuch einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im vorletzten Kindergartenjahr abgeben.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Behörde hat das Verfahren bis zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), falls ein solcher nicht erlassen wurde, bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans (§ 21), mit Verordnung einzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass

(2) Die Behörde hat nach der Einstellung mit Bescheid den Abschluß der begonnenen Maßnahmen zu verfügen, soweit dies zur Regelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Gegenstand des eingestellten Verfahrens waren, unerläßlich ist.

Landesrecht Frauenförderplan SALK

Berücksichtigung der Frauenförderung und Gleichbehandlung

§ 5

(1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit für weibliche Bedienstete in den Landeskliniken zu verwirklichen.

(2) Bei allen Maßnahmen der Personalplanung und Personalentwicklung ist auf die Ziele und Maßnahmen des Frauenförderplans Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch bei Personaleinsparungsmaßnahmen, die mehrere Personen einer Dienststelle betreffen.

(3) In die Weiterbildung der Führungskräfte sind die Themen Frauenförderung und Gleichbehandlung aufzunehmen.

(4) Im gesamten Schriftverkehr der Landeskliniken, bei Stellenausschreibungen und in Publikationen sind die Funktionsbezeichnungen in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.

Landesrecht Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen

(1) Der Alarm- und Einsatzplan für Maßnahmen außerhalb von Betrieben oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial gemäß. § 8 Abs. 2 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes (Externer Notfallplan) hat ergänzend zu § 1 Abs. 1 Z 5 zu enthalten

(2) Der externe Notfallplan ist mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes oder der Anlage von der Behörde in Zusammenarbeit mit dem Betreiber auf den neuesten Stand zu bringen.

(3) Die Landesregierung kann auf Grund des Sicherheitsberichts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG auf die Erstellung eines externen Notfallplanes (gemäß Abs. 1) verzichten, wenn ein Sicherheitsbericht vorliegt, der bereits auch alle notwendigen Inhalte, die ein Externer Notfallplan enthalten muss, enthält.

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Länder verpflichten sich, einen kostenlosen halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im letzten Jahr vor Schulpflicht sicherzustellen.

(2) Die Länder verpflichten sich darüber hinaus, ab dem Kindergartenjahr 2016/17 einen halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche, der kostenlos, zu ermäßigten oder sozial gestaffelten Tarifen angeboten wird, im vorletzten Jahr vor Schulpflicht sicherzustellen.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind

Landesrecht Frauenförderplan SALK

Verbreitung des Frauenförderplans

§ 6

Auf den Frauenförderplan ist in den Anstaltsordnungen der Landeskliniken hinzuweisen. Auskünfte zum Frauenförderplan werden von den Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung, vom Servicebereich Personal der SALK oder vom Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit erteilt.

Landesrecht Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Dezember 2000, in Kraft.

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder, Gemeinden und Erhalter von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für den kostenlosen oder ermäßigten halbtägigen Besuch (Artikel 6) in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.

(2) Der Bundeszuschuss gemäß Abs. 1 wird im Kindergartenjahr 2015/16 auf die Länder nach den Anteilen der dann fünfjährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt

Burgenland

................................................................................................

2,950 %

Kärnten

................................................................................................

6,155 %

Niederösterreich

................................................................................................

18,335 %

Oberösterreich

................................................................................................

17,640 %

Salzburg

................................................................................................

6,440 %

Steiermark

................................................................................................

13,238 %

Tirol

................................................................................................

8,401 %

Vorarlberg

................................................................................................

4,894 %

Wien

................................................................................................

21,947 %

(3) Der Bundeszuschuss gemäß Abs. 1 wird im Kindergartenjahr 2016/17 auf die Länder nach den Anteilen der dann vier- und fünfjährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt

Burgenland

................................................................................................

2,983 %

Kärnten

................................................................................................

5,786 %

Niederösterreich

................................................................................................

18,433 %

Oberösterreich

................................................................................................

17,376 %

Salzburg

................................................................................................

6,392 %

Steiermark

................................................................................................

12,954 %

Tirol

................................................................................................

8,673 %

Vorarlberg

................................................................................................

4,879 %

Wien

................................................................................................

22,524 %

(4) Der Bundeszuschuss gemäß Abs. 1 wird im Kindergartenjahr 2017/18 auf die Länder nach den Anteilen der dann vier- und fünfjährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt

Burgenland

................................................................................................

2,858 %

Kärnten

................................................................................................

5,817 %

Niederösterreich

................................................................................................

18,033 %

Oberösterreich

................................................................................................

17,469 %

Salzburg

................................................................................................

6,415 %

Steiermark

................................................................................................

13,009 %

Tirol

................................................................................................

8,718 %

Vorarlberg

................................................................................................

4,830 %

Wien

................................................................................................

22,851 %

(5) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.

(6) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne der Abs. 1 bis 4 entsprechend.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat, alle ihre Verbindlichkeiten erfüllt sind und sie kein Vermögen mehr hat.

(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Behörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder gemäß § 115 umzulegen.

Landesrecht Frauenförderplan SALK

3. Abschnitt

Besondere Frauenfördermaßnahmen

Personalauswahl

§ 7

(1) Vom Servicebereich Personal der SALK wird alle zwei Jahre eine Liste von Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung für die Mitwirkung an Auswahl- und Vorschlagskommissionen im Sinn des Salzburger Objektivierungsgesetzes erstellt. Diese Expertinnen und Experten werden von der Geschäftsführung der SALK für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Für sie werden regelmäßig spezielle Schulungen von der Salzburger Verwaltungsakademie angeboten.

(2) Bei der Auswahl von Führungskräften sind das Wissen über und die positive Einstellung zu den Themen Frauenförderung und Gleichbehandlung als Kriterien aufzunehmen. Bei der Beurteilung von Führungsqualitäten wird entsprechend den Unternehmensgrundsätzen das Kriterium der sozialen Kompetenz besonders berücksichtigt. Die Leitung von längerfristigen Projekten (§ 21 Abs 2 Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung) wird als Führungserfahrung anerkannt.

(3) Der Servicebereich Personal der SALK hat jeder externen Bewerberin und jedem externen Bewerber ein Informationsblatt des Büros für Frauenfragen und Chancengleichheit über das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz und die Maßnahmen der Frauenförderung im Bereich der Landeskliniken zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 9 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen.

(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere

(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, idgF BGBl. I Nr. 85/2014, einzuhalten.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind

(2) Dem Ausschuß obliegen

(3) Die Mitglieder des Ausschusses und deren Ersatzmitglieder sind von den Eigentümern der einbezogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zu bestellen. Ein gewähltes Mitglied scheidet aus, wenn es nicht mehr Eigentümer eines einbezogenen Grundstückes ist. Beschlüsse, an deren Zustandekommen als Ausschußmitglied eine Person mitgewirkt hat, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht Eigentümer eines einbezogenen Grundstückes war, sind aus diesem Grunde nicht ungültig.

(4) An die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes tritt das mit der größten Stimmenanzahl gewählte Ersatzmitglied.

(5) Für die Wahl der Ausschußmitglieder gelten folgende Grundsätze

(6) Die Behörde muß mit Verordnung

(7) Die Ausschußmitglieder haben ihre Funktionen ehrenamtlich auszuüben. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen und vom Ausschuß genehmigten Barauslagen.

(8) Die Ausschußmitglieder haben aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Sie sind neu zu wählen, wenn es die Mehrheit der Ausschußmitglieder verlangt.

(9) Der Obmann hat den Ausschuß nach Bedarf oder auf Verlangen der Behörde oder der Mehrheit der Ausschußmitglieder einzuberufen. Er hat die Ausschußmitglieder spätestens vier Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Der Behörde und den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, ist je eine Ausfertigung der Ladung zu übermitteln. Die Vertreter der Behörde und der Gemeinden sind berechtigt, an den Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(10) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist eine Stunde nach Sitzungsbeginn eine neue Ausschußsitzung zu eröffnen, die bei Anwesenheit des Obmannes oder seines Stellvertreters ohne Rücksicht auf die Zahl der übrigen Ausschußmitglieder beschlußfähig ist.

(11) Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Die Beschlüsse bedürfen mit Ausnahme der im Abs. 2 lit.b bis d genannten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde; diese gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einem Monat ab Einlangen der schriftlichen Beschlußausfertigung bei der Behörde versagt wird. Die Behörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn

(12) Der Obmann führt bei den Ausschußsitzungen den Vorsitz, er vollzieht die Beschlüsse und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Ausschußmitglied befugt.

Landesrecht Frauenförderplan SALK

Berücksichtigung der familiären Verhältnisse

§ 8

(1) Der Dienstgeber bekennt sich zur beruflichen Förderung von Frauen und ermöglicht den weiblichen Bediensteten die Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit und Laufbahnentwicklung auch bei Eingehen oder Bestehen von familiären Verpflichtungen.

(2) Auf Wunsch der Betroffenen sind, soweit es die betrieblichen Abläufe zulassen, bei Dienstzuteilungen die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen, insbesondere wenn mit der Dienstzuteilung eine Änderung des Wohnortes oder des Kinderbetreuungsortes oder eine Erschwerung bei der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger verbunden ist.

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 7 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die Betreuung im Sinne des Artikel 6 und die Durchführung der Elterngespräche gemäß Artikel 5 entsteht.

(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten, Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Betreuung im Sinne des Artikel 6 anfallen, sowie Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Elterngespräche im Sinne des Art. 5 anfallen.

(3) Der Bundeszuschuss für die kostenlose Betreuung im Sinne des Artikel 6 wird in der Höhe von maximal € 1.000,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2015/16, maximal € 1.020,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und maximal € 1.040,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.

(4) Der Bundeszuschuss für die Betreuung zu ermäßigten oder sozial gestaffelten Tarifen im Sinne des Artikel 6 wird in der Höhe von maximal € 510,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und maximal € 520,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.

(5) Der Bundeszuschuss für das verpflichtende Elterngespräch im Sinne des Artikel 5 wird in der Höhe von maximal € 375,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und € 380,-- für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Behörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Zusammenlegungsgemeinschaft nachzuholen. Die Behörde hat in besonders schwerwiegenden Fällen von Gesetzesverletzungen den Ausschuß mit Bescheid aufzulösen und mit Verordnung eine Neuwahl auszuschreiben.

(3) Die Behörde hat mit Verordnung einen Verwalter zu bestellen und ihn mit den Aufgaben der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft zu betrauen, wenn

(4) Der gemäß Abs. 3 bestellte Verwalter ist, unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen Verwalters, seiner Aufgaben zu entheben, wenn er diese gröblich vernachlässigt.

Landesrecht Frauenförderplan SALK

Karenz und beruflicher Wiedereinstieg

§ 9

(1) Bei der Meldung der Schwangerschaft ist die Mitarbeiterin vom Servicebereich Personal der SALK über alle ihre dienstrechtlichen Möglichkeiten beim Wiedereinstieg zu informieren. Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine Karenz auf Grund ihrer Mutterschaft oder Vaterschaft in Anspruch nehmen, soll vor der Karenzierung ein strukturiertes Mitarbeiterinnen- bzw Mitarbeitergespräch insbesondere über diese und die im Frauenförderplan vorgesehenen Möglichkeiten geführt werden und eine schriftliche Vereinbarung zum Wiedereinstieg getroffen werden.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Karenz befinden, können auf Wunsch zu einzelnen Projektaufgaben oder als Vertretungen herangezogen werden. Interessierte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben ihre Bereitschaft im Dienstweg dem Servicebereich Personal der SALK mitzuteilen, der sie evident zu halten hat.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern darf kein andauernder beruflicher Nachteil aus der Inanspruchnahme einer Karenz erwachsen. So dürfen ihnen zB Ausbildungsstellen nicht verloren gehen. Die Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung haben auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich in Karenz befinden, offen zu stehen.

(4) Um während der Karenz den Kontakt mit dem Dienstgeber und den fachlichen Wissensstand aufrecht zu halten, ist auf Verlangen der karenzierten Mitarbeiterin oder des karenzierten Mitarbeiters eine der folgenden Maßnahmen zu treffen

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses hat das Land die Höhe der Förderungen nach dieser Vereinbarung, die an öffentliche und private Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder an Erziehungsberechtigte, als Ersatz der Elternbeiträge gemäß Artikel 9 und für Zwecke gemäß Artikel 8 ausbezahlt wurden, wobei der Anteil für öffentliche und private Erhalter getrennt auszuweisen ist, darzustellen.

(2) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr bevorschussten Bundeszuschusses soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.

(3) Den Nachweis gemäß Abs. 1 hat das Land für jedes Kindergartenjahr gesondert dem Bundesministerium für Familien und Jugend bis 30. September eines Kalenderjahres vorzulegen.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Behörde muß für die einbezogenen Grundstücke erheben

(2) Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs. 1 muß die Behörde einen Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen. Darin sind die einbezogenen Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen.

(3) Im Besitzstandsausweis müssen solche Angaben besonders gekennzeichnet werden, die von den Eintragungen im Grundbuch, im Grenz- oder Grundsteuerkataster abweichen.

(4) Die Behörde hat zur Beurteilung der Art und Einrichtung des Betriebes (§ 17 Abs. 6) insbesondere die Bodennutzung hinsichtlich der tatsächlichen Benützungsarten zu erheben.

Landesrecht Frauenförderplan SALK

Arbeitszeitgestaltung

§ 10

(1) Über die Dienstverrichtung in flexiblen Arbeitszeiten ist zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, der oder dem Vorgesetzten und dem Servicebereich Personal der SALK mit dem Ziel eines möglichst weitgehenden Ausgleichs zwischen persönlichen und dienstlichen Interessen das Einvernehmen herzustellen.

(2) Für die Rückkehr einer teilbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines teilbeschäftigten Mitarbeiters zur Vollbeschäftigung ist im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten in der jeweiligen Dienststelle Vorsorge zu treffen. Die Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Maßgabe des Dienstellenplans zu ermöglichen.

(3) Die Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung haben auch teilbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen zu stehen.

(4) Bei jeder frei werdenden Führungsfunktion ist zu prüfen, ob die organisatorischen Voraussetzungen für eine Wahrnehmung mit Teilbeschäftigung gegeben sind.

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die zur Umsetzung der Artikel 4, 5 und 6 gegebenenfalls notwendigen landesrechtlichen Regelungen sind bis längstens 1. September 2016 in Kraft zu setzen.

(2) Die Länder werden die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in den Gruppen der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für die Gruppen in den institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht reduzieren. In begründeten Ausnahmefällen kann vorübergehend die Gruppengröße um ein bis zwei Kinder überschritten werden.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Behörde muß die der Zusammenlegung unterzogenen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke (§ 2 Abs. 3 Z 1 und 2) in Form einer Schätzung bewerten. Es gibt zwei Arten der Bewertung

(2) Die Behörde hat amtlich zu bewerten durch

(3) Ziel der Bewertung ist es, folgende Werte zu ermitteln

(4) Soweit es zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Waldgrundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen erforderlich ist, darf die Behörde für diese zeitlich begrenzte Nutzungsbeschränkungen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren verfügen. Sie hat Ausnahmen davon nur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, oder zur finanziell geordneten Weiterführung des Betriebes oder der Sicherung des Lebensunterhaltes der von der Nutzungsbeschränkung Betroffenen, zu bewilligen.

(5) Waldbestände sind amtlich nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Waldwertschätzung und gesondert von Grund und Boden zu bewerten.

(6) Bei der Bewertung können folgende Verhältnisse und Gegenstände mit Zustimmung des Ausschusses berücksichtigt werden

Landesrecht Frauenförderplan SALK

Aus- und Weiterbildung von Frauen

§ 11

(1) Frauen sind von ihren Vorgesetzten und dem Bildungszentrum bzw der Salzburger Verwaltungsakademie zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, insbesondere auch im Management-Bereich, entsprechend dem Frauenanteil in der jeweiligen Dienststelle zuzulassen. Dadurch soll die Anzahl der qualifizierten Bewerberinnen für Führungsaufgaben erhöht werden.

(2) Bei Kursen mit mehr Anmeldungen als freien Plätzen sind vom Bildungszentrum bzw der Salzburger Verwaltungsakademie bei gleichem dienstlichen Erfordernis Frauen vorzugsweise zu berücksichtigen, bis ein Anteil von 45 % Frauen erreicht ist.

(3) Die oder der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Teilnahme an Koordinationsbesprechungen der für Bildungsangelegenheiten zuständigen Stellen einzuladen, um die Ziele des Frauenförderplans im Bereich Aus- und Weiterbildung zu vertreten.

(4) Für Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten mit besonderen Frauen fördernden Schwerpunkten (zB Konfliktmanagement für Frauen, speziell Frauen betreffende Rahmenbedingungen, Wiedereinstieg und rasche Integration in den Arbeitsprozess) ist ein Anteil von mindestens 5 % der gesamten den Dienststellen für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung stehenden Mitteln vorzusehen. Von den für externe Aus- und Weiterbildung vorgesehenen Mitteln ist ein Anteil von mindestens 45% für Mitarbeiterinnen aufzuwenden.

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 7 wird im Dezember des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen Euro und im April des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen Euro auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Familien und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Artikel 10) aufgerechnet werden.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Über die Ergebnisse der Bewertung muß die Behörde einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muß auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.

(2) Treten Wertänderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, aber vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ein, dann müssen die betroffenen Grundstücke neu bewertet werden. Anträge darauf müssen spätestens zwei Monate ab der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gestellt werden. Die Behörde muß über das Ergebnis der Neubewertung einen Bescheid erlassen, der den Bewertungsplan abändert (Neubewertungsplan).

(3) Der Bewertungsplan leidet bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles unrichtig ist.

Landesrecht Frauenförderplan SALK

Laufbahn- und Karriereplanung

§ 12

(1) Laufbahn- und Karrieremöglichkeiten und die dafür notwendigen Fortbildungsmaßnahmen haben Teil des strukturierten Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächs zu sein. Darin sind auch Themen, die insbesondere Frauen betreffen (zB flexible Arbeitszeitgestaltung), zu behandeln.

(2) Insbesondere in Bereichen, in denen Frauen gemäß § 21 Abs 2 S.GBG unterrepräsentiert sind, wird interessierten Frauen die Möglichkeit zur Karrierebetreuung mit dem Ziel geboten, ihr berufliches Fortkommen zu fördern.

(3) Als Instrument der Laufbahn- und Karriereplanung bietet die Salzburger Verwaltungsakademie gemeinsam mit dem Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit ein Mentoring-Programm zur Förderung für Frauen an. Durch dieses Programm sollen Frauen ermutigt werden, eine Laufbahn- und Karriereplanung vorzunehmen und auch Führungspositionen anzustreben. Vorgesetzte haben Mitarbeiterinnen zur Teilnahme daran zu ermutigen und die Teilnahme zu genehmigen. Die Teilnahme an diesem Programm ist bis zu einem Ausmaß von höchstens 40 Wochenstunden pro Jahr während der Dienstzeit zu ermöglichen. Die dadurch entstehenden Kosten werden von den jeweiligen Abteilungen der teilnehmenden Mitarbeiterinnen getragen.

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der Förderung werden im Einvernehmen mit den Ländern einer quantitativen Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.

(2) Die Länder sind verpflichtet, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu überprüfen.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die

(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.

(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so müssen die hierfür erforderlichen Grundflächen gegen Zuerkennung eines entsprechenden Geldausgleiches abgetreten werden. Hätte diese Maßnahme eine Ungesetzmäßigkeit der Grundabfindung zur Folge, dann muß eine entsprechende Ersatzfläche zugeteilt werden.

Landesrecht Frauenförderplan SALK

Betreuungsmöglichkeiten

§ 13

(1) Die Landeskliniken haben ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kostengünstige und arbeitszeitangepasste Kinderbetreuungsplätze in den betriebseigenen Kindergärten auf dem Gelände des Landeskrankenhauses Salzburg und auf dem Gelände der Christian-Doppler-Klinik Salzburg anzubieten.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers sollen im Einvernehmen mit den Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung Modelle für kurzfristige, vorübergehende Kinderbetreuungsmöglichkeiten schaffen und diese umsetzen (zB Babysitterbörse).

(3) Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Möglichkeit einzuräumen, ein Essen zum Tarif für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den betriebseigenen Kantinen einnehmen zu können.

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die Länder verpflichten sich gemeinsam mit dem Bund eine Arbeitsgruppe zu implementieren, mit dem Ziel, ab dem Kindergartenjahr 2018/19 allen 4- bis 5-jährigen Kindern den verpflichtenden und kostenlosen Besuch in einer geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu ermöglichen.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Behörde muß über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991)

(2) Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.

(3) Falls zur Ausführung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Bewilligungen von solchen Behörden erforderlich sind, die für Angelegenheiten gemäß § 97 Abs. 3 lit.c und d zuständig sind, dann muß die Behörde diese Bewilligungen von Amts wegen einholen. Bezieht sich der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auch auf bewilligungspflichtige Angelegenheiten außer jenen des § 97 Abs. 3 lit.c und d, dann ersetzt er auch diese Bewilligungen. Die Behörde hat aber dabei die dafür geltenden materiellen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.

(4) Bescheide gemäß Abs. 2 leiden bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG), soweit

(5) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 1) und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft.

(6) Die Behörde hat die für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen mit dem Zusammenlegungsplan, bei Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen vorläufig mit dieser, ins Eigentum zu übertragen

(7) Die Erhaltungsgemeinschaft besteht aus den Grundeigentümern, die aus einer gemeinsamen Anlage einen Vorteil ziehen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist mit Verordnung der Behörde zu bilden, die auch die Satzung zu enthalten hat. Darin sind die innere Einrichtung und die Tätigkeit der Erhaltungsgemeinschaft so zu regeln, daß die Erhaltungsgemeinschaft ihren Zweck erfüllen kann. Die Behörde hat die Satzung abzuändern, um die Erhaltung der gemeinsamen Anlage nachhaltig zu sichern.

(8) Die Behörde ist Aufsichtsbehörde über die Erhaltungsgemeinschaft und hat auch – unter Ausschluß des Zivilrechtsweges – über Streitigkeiten zu entscheiden, die innerhalb der Erhaltungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Sie hat mit Verordnung einen Verwalter zu bestellen und ihn mit den Aufgaben der Organe der Erhaltungsgemeinschaft zu betrauen, wenn die Stelle des Obmanns unbesetzt bleibt. In der Verordnung ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen, die dem Verwalter zusteht. Die Entschädigung ist von der Erhaltungsgemeinschaft zu tragen. Die Funktion des Verwalters endet, sobald – auch ohne satzungsgemäße Einberufung des entsprechenden Organs – ein Obmann bestellt wurde. § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(9) Die Behörde hat die Erhaltungsgemeinschaft mit Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bildung weggefallen und alle ihre Verbindlichkeiten erfüllt sind und sie kein Vermögen mehr hat.

(10) Die Erhaltungsgemeinschaft ist nach Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft deren Rechtsnachfolgerin hinsichtlich aller Rechte und Pflichten in jenen Angelegenheiten, die die Erhaltung der Anlagen betreffen, die ihr von der Behörde im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens ins Eigentum übertragen wurden.

(11) Wenn die Erhaltungsgemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Erhaltungsgemeinschaft nachzuholen. Die Behörde hat in besonders schwerwiegenden Fällen von Gesetzesverletzungen die Organe mit Bescheid abzusetzen, allenfalls einen Verwalter zu bestellen und mit Verordnung eine Neuwahl der Organe auszuschreiben.

(12) Jene Grundstücke, die der Erhaltungsgemeinschaft von der Behörde mittels Verordnung oder Bescheid zur Erhaltung übertragen wurden, dürfen ohne Zustimmung der Behörde nicht veräußert werden. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Erhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Anlagen nachweislich anderweitig gesichert oder für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich ist. Die Anlage muß soweit nicht mehr erhalten werden, als die Behörde feststellt, daß die Erhaltung für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich ist. In diesem Verfahren hat die NÖ Umweltanwaltschaft im Umfang des § 14b Abs. 9 Parteistellung.

Landesrecht Frauenförderplan SALK

4. Abschnitt

Organisation und Berichtspflicht

Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung

§ 14

(1) In den Landeskliniken werden für das Landeskrankenhaus Salzburg mindestens vier, die Christian-Doppler-Klinik Salzburg mindestens zwei und für die Landesklinik St Veit mindestens eine Ansprechpartnerin zur Frauenförderung bestellt. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von drei Jahren nach einer vom Servicebereich Personal vorzunehmenden internen Ausschreibung durch die Geschäftsführung der SALK. Sie setzt die Zustimmung der jeweiligen Bediensteten voraus. Die Bestellungen sind den Vorständen der jeweiligen Kliniken und Institute sowie den Servicebereichsleiterinnen und -leitern bekannt zu geben.

(2) Die Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung haben sich mit den die Frauenförderung und Chancengleichheit ihrer jeweiligen Dienststelle betreffenden Fragen zu befassen und an der Umsetzung des Frauenförderplans aktiv mitzuwirken. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere

(3) Bei Interventionen der Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung an die Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten oder die Gleichbehandlungskommission der SALK muss der Dienstweg nicht eingehalten werden.

(4) Die Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung sind über alle Maßnahmen und Entscheidungen, die die Umsetzung des Frauenförderplans in der jeweiligen Dienststelle betreffen, bei der Geschäftsführung der SALK, den jeweiligen Vorständen der Krankenanstalten, Instituts- und Klinikvorständen und Servicebereichsleiterinnen und -leitern zu informieren.

(5) Die Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung werden in die Vernetzung der Kontaktfrauen in der Landesverwaltung des Landes Salzburg eingebunden, die vom Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit organisiert wird. Sie erhalten regelmäßig frauenspezifische Informationen und Unterstützung für ihre Arbeit.

(6) Die Ansprechpartnerinnen für Frauenförderung dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit weder diskriminiert noch beruflich benachteiligt werden.

(7) Die Tätigkeit als Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung kann vorbehaltlich der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bis zu höchstens 5 % der regelmäßigen Wochendienstzeit in der Dienstzeit ausgeübt werden und gilt in diesem Rahmen als Dienstverrichtung. Den Ansprechpartnerinnen für Frauenförderung stehen für die Besorgung ihrer Aufgaben alle notwendigen Ressourcen der Dienststelle zur Verfügung.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

(2) Eine UVP ist durchzuführen vor der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, die NÖ Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die NÖ Umweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Die NÖ Umweltanwaltschaft hat Parteistellung mit den Rechten nach § 14b Abs. 9. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen nach § 97 Abs. 3 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Der NÖ Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfs des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese Unterlagen sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde kundzumachen.

(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushalts Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben neben den im § 6 genannten Parteien die NÖ Umweltanwaltschaft mit den Rechten nach Abs. 9, Umweltorganisationen gemäß § 34b Abs. 8 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl.Nr. 103, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, mit den Rechten nach Abs. 10 und die Standortgemeinde.

(9) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt und der Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(10) Eine Umweltorganisation (Abs. 8) ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist (Abs. 4) eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgegeben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des 30. November 2015 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des 30. November 2015 beim Bundeskanzleramt vorliegen.

(2) Tritt die Vereinbarung nicht nach Abs. 1 mit 1. September 2015 in Kraft, so tritt an dessen Stelle jener Monatserste, bis zu dem die Inkrafttretensvoraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. Die Bundeszuschüsse gemäß Artikel 7 gebühren in dem der reduzierten Laufzeit entsprechenden Ausmaß.

(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem Monatsersten wirksam, bis zu dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 von dem jeweiligen Land erfüllt werden. Die Bundeszuschüsse gemäß Artikel 7 gebühren in dem der reduzierten Laufzeit entsprechenden Ausmaß.

(4) Artikel 8 tritt mit 31. August 2016 außer Kraft.

(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2016 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Zur Durchführung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht besteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen.

(2) Soweit den Gebietskörperschaften und Unternehmen die Beschaffung der erforderlichen Grundflächen nicht möglich ist, können diese auf ihr Begehren zur Gänze oder zum Teil gegen Geldleistung (§ 17 Abs. 3) aufgebracht werden, soweit hiedurch nicht die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben für den bereitgestellten Grund der Zusammenlegungsgemeinschaft den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Fall der Enteignung als Entschädigung zahlen müßten.

(3) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.

Landesrecht Frauenförderplan SALK

Frauen-Konferenz, Frauennetzwerk

§ 15

(1) Als Plattform des gemeinsamen Austauschs und der Netzwerkbildung ist eine Frauen-Konferenz einzurichten, die sich speziell mit den Themen Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Laufbahn- und Karriereplanung auseinandersetzt.

(2) Des Weiteren wird die Bildung eines Frauennetzwerks für Mitarbeiterinnen der Landeskliniken unterstützt.

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Bund kann die gegenständliche Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien kündigen, sofern ab diesem Zeitpunkt ein aufgabenorientierter Finanzausgleich implementiert ist.

(2) Wird vom Kündigungsrecht gemäß Abs. 1 nicht Gebrauch gemacht, tritt diese Vereinbarung gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß Artikel 10 erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Behörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf die Betriebe sowie eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Behörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem gesonderten Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen.

(3) (entfällt)

Landesrecht Frauenförderplan SALK

Berichtspflicht

§ 16

(1) Die Geschäftsführung der SALK hat der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten im dreijährigen Abstand zum Stichtag 1. Juli über die auf Grund dieses Frauenförderplans bewirkten Änderungen in den Landeskliniken, gegliedert nach den im § 1 Abs 1 genannten Einrichtungen, zu berichten. Die Berichtspflicht betrifft auch die Frauenquote

(2) Wurden die vorgegebenen Ziele nicht erreicht, ist dies zu begründen und sind die weiteren geplanten Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele darzulegen.

Landesrecht Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.

(3) Unter Berücksichtigung des § 16 Abs.1 ist der gemäß Abs. 2 anfallende Grund zu verwenden

(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und schriftlich oder niederschriftlich abgegeben werden.

(5) Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

(6) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

(7) Bei Waldabfindungen darf der Unterschied zum eingebrachten Wirtschaftswald sowohl an Fläche als auch an Bestandeswert jeweils nicht mehr als 30 % betragen. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, die weder forstrechtlichen Beschränkungen unterliegen noch Waldboden außer Ertrag sind.

(8) Die Grundabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Zusammenlegungsverfahren ausgewiesen werden, sofern es für die Erreichung der Ziele der Zusammenlegung zweckmäßig ist. Die Grundabfindung wird in diesem Falle durch den Zusammenlegungsplan jenes Verfahrens festgelegt, in dem sie ausgewiesen ist.

(9) Die Behörde darf einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Abs. 1, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muß sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.

Landesrecht Frauenförderplan SALK

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 17

(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Mai 2009 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Februar 2000, LGBl Nr 59, mit der ein Frauenförderplan für die Landeskliniken Salzburg erlassen wird (Frauenförderplan Landeskliniken), außer Kraft.

(3) Bis zur Änderung des § 22 Abs 2 S.GBG gilt abweichend von § 2 Abs 1 Z 3 und § 17 Abs 1 eine zweijährige Frist zur Fortschreibung des Frauenförderplans bzw für die Berichtspflicht. Der erste Bericht auf Grund des § 17 Abs 1 ist jedenfalls mit Stichtag 1. Juli 2010 zu erstatten.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden. Sofern die Rücksichtnahme auf die Landesverteidigung, Wasserwirtschaft, Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen oder Anlagen der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft- und Schiffahrt, sowie auf sonstige öffentliche Interessen nicht entgegensteht, können solche Grundstücke jedoch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

(2) Zur zweckmäßigen Abrundung des Zusammenlegungsgebietes oder zur Vermeidung unvermessener Enklaven können für Vermessungszwecke auch nicht der Zusammenlegung zu unterziehende Grundstücke einbezogen werden (§ 2 Abs. 3 Z 3). Diese Grundstücke sind nicht zu bewerten.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Ertragswertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen verursacht werden, sind durch eine Nachbewertung zu ermitteln und im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten.

(2) Die Behörde muß ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die gemäß § 11 Abs. 2 in Verhältniszahlen ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleichungen sind anläßlich der Anordnungen gemäß § 22 Abs. 1 oder § 27 durch Vervielfachung mit einer bescheidmäßig zu bestimmenden Zahl (Angleichungsfaktor) dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen.

(2) Anläßlich der Anordnung, die Geldausgleiche durchzuführen, muß die Behörde den Angleichungsfaktor neu bestimmen, wenn sich der Verkehrswert inzwischen wesentlich geändert hat.

(3) (entfällt)

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

(2) Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten

(3) Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn

(2) Die vorläufige Übernahme kann auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.

(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes oder einer Vollziehungsanordnung gemäß § 27 Abs. 2 erlischt, soweit dadurch die Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen wird.

(4) Die Behörde kann auch die Einhebung vorläufiger Geldleistungen, die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche anordnen.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, soferne eine vorläufige Übernahme (§ 22) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.

(2) Hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen einer Partei zu dritten Personen treten die Grund- und Geldabfindungen dieser Partei an die Stelle ihrer alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit den dritten Personen vereinbart ist.

(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Behörde, soweit dies zur Wahrung der auf die Grundabfindung übergehenden Rechtsbeziehungen erforderlich ist, Teilabfindungen festzustellen.

(4) Geldabfindungen sind auf Anordnung der Behörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Behörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.

(5) Eine Partei, die gemäß § 17 Abs. 2 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung (§ 17 Abs. 4) nicht mehr veräußern und belasten. Die Behörde kann die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Grundbuch veranlassen.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Hat der Eigentümer eines alten Grundstückes auf diesem befindliche, im § 11 Abs. 6 Z 3 und 5 angeführte Gegenstände nicht innerhalb der nach § 113 Abs. 7 festgelegten Frist entfernt, so steht ihm ein Anspruch auf angemessene Geldentschädigung zu Lasten der Zusammenlegungsgemeinschaft zu. Für Gegenstände, die sich von den Grundstücken ohne erhebliche Wertminderung trennen lassen (wie Zäune ohne Fundament, versetzbare Pflanzen) und geringwertige Kulturpflanzen (wie unveredelte oder überalterte Weinstöcke und Obstbäume) gebührt keine Entschädigung.

(2) Soweit im § 11 Abs. 6 Z 3 und 5 genannte Gegenstände nicht bereits gemäß § 113 Abs. 7 entfernt wurden, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft auf Antrag des Eigentümers des Abfindungsgrundstückes die Kosten der Beseitigung zu tragen.

(3) Parteien nach § 6 Z 1 haben einen Anspruch auf Geldentschädigung für einen vorübergehenden erheblichen Minderwert (§ 11 Abs. 6 Z 1) eines ihrer Abfindungsgrundstücke. Die Höhe der Geldentschädigung richtet sich nach dem dadurch entstandenen Bewirtschaftungsnachteil. Diese Entschädigung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu leisten. Ist der Minderwert durch eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung entstanden, ist die Entschädigung der Zusammenlegungsgemeinschaft vom bisherigen Eigentümer zurückzuerstatten. Parteien, die einen Vorteil aus einem vorübergehenden Mehrwert genießen, haben diesen der Zusammenlegungsgemeinschaft in Geld zu erstatten. Anspruch auf diesen Erstattungsbetrag hat jene Partei, durch deren Verhalten der Mehrwert eingetreten ist. In beiden Fällen sind andere Vereinbarungen zwischen den Parteien erlaubt. Ansprüche müssen bei der Behörde bis spätestens 1. Juni des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, das auf die Übernahme der Grundabfindungen folgt. Für Nachteile, die durch den Verlust von biologisch bewirtschafteten Flächen durch Zuteilung von bisher konventionell bewirtschafteten Flächen entstehen, gebührt keine Geldentschädigung, wenn die Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise auf den eingebrachten Grundstücken erst nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens erfolgt ist.

(4) Die gemäß § 11 Abs. 5 bewerteten Waldbestände sind vom Eigentümer der Abfindung in Geld abzulösen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Behörde kann in begründeten Fällen unter Beachtung der forstrechtlichen Bestimmungen an Stelle der Geldablösung eine Schlägerung seitens des Eigentümers des alten Grundstückes anordnen.

(5) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Behörde gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen, wenn aber gemäß § 113 Abs. 7 eine Frist festgelegt oder zwischen den Parteien vereinbart wurde, mit deren Ablauf.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die ertragsmindernden Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der ihm zugeteilten Grundabfindung oder einzelner Teile derselben nicht nur für den Übernehmer, sondern für jede einzelne Partei im Falle einer Zuweisung dieser Abfindung gleichermaßen noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.

(2) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung objektiven betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.

(3) Das Ausmaß der Ausgleichungen und die Höhe des Aufwandersatzes hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzusetzen.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Grunddienstbarkeiten, unregelmäßige Servituten und Scheinservituten sowie Reallasten, die sich auf einen in § 480 ABGB genannten Titel gründen und im Besitzstandsausweis (§ 10 Abs. 2) ausgewiesene Grundstücke als dienendes Gut betreffen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge und der Leitungsrechte (wie Strom, Gas, Wasser) im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

(2) Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.

(3) Baurechte und die aufrechtbleibenden lagegebundenen Rechte und Belastungen und Eigentumsbeschränkungen gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die sie gebunden sind.

(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) geht auf die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die die Mitgliedschaft gebunden ist.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Behörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters mit Bescheid festzulegen, welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der alten Pachtgrundstücke zu treten haben.

(2) Der Pächter kann jedoch binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahre, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.

(3) Bei Verträgen gemäß § 1103 ABGB gelten dieselben Bestimmungen.

(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Eine Partei hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr aus der Bewirtschaftung einer gesetzwidrigen Grundabfindung erwachsen ist, gleichgültig ob sie diese Grundabfindung vorläufig (§ 22) oder endgültig (§ 27 Abs. 1) übernommen hat.

(2) Eine übernommene Grundabfindung ist dann gesetzwidrig, wenn sie den Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 und 6 widerspricht.

(3) Der Antrag auf Schadenersatz muß bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, mit dem eine andere Grundabfindung zugewiesen wird, beim mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt mit der Wirksamkeit der Anordnung der Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 27 Abs. 1 zu laufen.

(4) Die Höhe des Schadens ist aus der Differenz zwischen dem Betriebserfolg mit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und dem Betriebserfolg mit der vorläufig oder endgültig übernommenen gesetzwidrigen Grundabfindung zu ermitteln. Dabei ist der objektiv erreichbare Betriebserfolg bei einer ordnungsgemäßen, ortsüblichen und nachhaltigen Bewirtschaftung heranzuziehen. Beträge, die der antragstellenden Partei für diesen Schaden schon zuerkannt oder ausbezahlt wurden, sind von der so ermittelten Schadenshöhe abzuziehen.

(5) Der Schadenersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die Agrarbehörde trägt, die den Schaden verursacht hat. Der Rechtsträger hat in diesem Verfahren Parteistellung.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, soweit dies gemäß § 22, § 110 Abs. 4 oder § 113 Abs. 5 noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Einhebung der Geldleistungen, die Auszahlung der Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(2) Die Behörde kann jede rechtskräftig verfügte Abänderung von Grundabfindungen schon vor der Entscheidung über noch offene Beschwerdefälle vollziehen, wenn den an der Vollziehung interessierten Parteien aus deren Aufschub noch weitere wirtschaftliche und finanzielle Nachteile erwachsen würden und noch offene Beschwerdeentscheidungen der Vollziehung nicht entgegenstehen.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Weingärten sind Grundflächen gemäß § 2 Z 2 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150.

(2) Für die Zusammenlegung von Weingärten gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts, soweit Abs. 3 und die §§ 32 und 33 nichts anderes bestimmen.

(3) Das Weingartenzusammenlegungsgebiet muß sich auf solche Gebiete oder Gebietsteile erstrecken, die als Weinbauflur(en) bestimmt sind (§ 4 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150).

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Bei der Bewertung von Weingärten sind der Wert des Bodens und der Wert der Rebanlagen gesondert festzustellen.

(2) Der Boden ist nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3 unter Bedachtnahme auf seine tatsächliche oder mögliche Nutzung für den Weinbau zu bewerten.

(3) Die Rebanlagen sind nach dem Ertragswert unter Bedachtnahme auf Art, Beschaffenheit und Alter von der Behörde unter Anhörung von mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Schätzmännern zu bewerten.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Jeder Partei gebührt außer dem ihr gemäß § 17 zustehenden Anspruch der Ersatz ihrer Rebanlagen (§ 32 Abs. 3). Der Ersatz hat durch Zuweisung von Grundabfindungen mit Rebanlagen zu erfolgen, die möglichst den der Zusammenlegung unterzogenen Rebanlagen hinsichtlich Wert, Art, Beschaffenheit und Alter gleichen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist, ansonsten durch Geldausgleichung.

(2) Ein Fehlbetrag bei der Geldausgleichung, der durch die zur Erreichung des Verfahrenszieles erforderlichen Rodungen von Weingärten entsteht, ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Behörde kann zur Verfahrensvereinfachung ein Flurbereinigungsverfahren aufgrund einer privatrechtlich getroffenen Vereinbarung von mindestens drei Grundeigentümern über mindestens drei Grundstücke gemäß § 1 Abs. 3 einleiten. Ein solches Verfahren kann geführt werden

(2) Eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 darf auch Grundstückskäufe beinhalten, wenn diese Käufe zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind und die Kauffläche für jeden am Verfahren teilnehmenden Grundeigentümer höchstens bis zu 25 % der in das Verfahren eingebrachten Eigentumsfläche des jeweiligen Grundeigentümers beträgt.

(3) Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens sind

(4) Eine Abänderung bzw. Ergänzung der Vereinbarung ist mit Zustimmung aller Parteien bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zulässig. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) § 41 findet mit folgenden Abweichungen Anwendung

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.

(2) Voraussetzung nach § 1 ist, daß diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z 1 abwenden, mildern oder beheben.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Voraussetzungen im Sinne des § 42 sind, daß

(2) Als angrenzend im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Behörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.

(2) Bescheide gemäß § 42 Abs. 1, die den Voraussetzungen der §§ 1 und 43 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG 1991). Eine Nichtigerklärung ist nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr zulässig.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene,

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen

(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Ortsgemeinde (Ortsgemeindeabteilung) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Vermögens der Ortsgemeinde (Ortsgemeindeabteilung) verwertet werden.

(4) Die Behörde hat auf Antrag Grundstücke von neu zu bildenden oder schon bestehenden Eigentumsgemeinschaften zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu erklären. Die Rechtsform bestehender Eigentumsgemeinschaften ist unbeachtlich. Voraussetzungen für die Erklärung sind, daß

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sobald die Behörde für sie Verwaltungssatzungen erlassen hat.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Grundstücke agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören.

(2) Das Grundbuchsgericht muß aufgrund einer Mitteilung der Behörde agrargemeinschaftliche Grundstücke im Grundbuch als solche bezeichnen. Im Eigentumsblatt der betreffenden Grundbuchseinlagen ist ersichtlich zu machen

(3) Ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Behörde abgesondert werden. Absonderung in diesem Sinn ist jede Trennung des Anteilsrechts von der Stammsitzliegenschaft oder die Abschreibung des gesamten Gutsbestandes einer Stammsitzliegenschaft ohne das Anteilsrecht.

(4) Die Behörde muß die Absonderung bewilligen, wenn

(5) Persönliche (walzende) Anteilsrecht können nur mit Zustimmung der Gemeinschaft und mit Genehmigung der Behörde veräußert werden. Die Behörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn das Anteilsrecht mit einer Grundbuchseinlage verbunden wird.

(6) Wird eine Stammsitzliegenschaft ohne Absonderung (Abs. 3) geteilt, dann bleibt das Anteilsrecht mit der bisherigen Stammsitzliegenschaft verbunden. Teilung in diesem Sinn ist jede Abschreibung aus dem Gutsbestand einer Stammsitzliegenschaft. Für eine solche Teilung ist keine Genehmigung der Behörde erforderlich.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke dürfen, sofern es sich nicht um eine Belastung in Form von Dienstbarkeiten, um eine Veräußerung von Grundflächen bis zu einem Ausmaß von 4000 m2, oder um einen Tausch von Grundflächen handelt, nur mit Genehmigung der Behörde veräußert und belastet werden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft oder des Eigentümers einer Stammsitzliegenschaft wesentlich beeinträchtigt würde oder wenn allgemein-wirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen.

(3) (entfällt)

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Behörde ist Aufsichtsbehörde über Agrargemeinschaften.

(2) Wenn die Agrargemeinschaft keine Verwaltungsorgane einsetzt, hat die Behörde mit Verordnung einen Verwalter zu bestellen. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 und des § 9 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(3) Die Behörde hat den Ausschuß (Vorstand) oder die Vollversammlung einzuberufen, wenn die Organe damit säumig sind oder nicht bestehen. Sie muß dabei die Verwaltungssatzungen anwenden. Der Vertreter der Behörde übernimmt für diesen Fall die Aufgaben des Obmanns, hat aber kein Stimmrecht.

(4) Wenn jemand an Beschlüssen der Vollversammlung oder des Ausschusses (Vorstands) mitgewirkt hat, der zur Zeit der Beschlußfassung noch nicht oder nicht mehr Mitglied der Agrargemeinschaft war, beeinflußt dies die Gültigkeit des Beschlusses nicht.

(5) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(6) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regelungsplan, den Wirtschaftsplan, den Nutzungsplan oder die Verwaltungssatzungen verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder verletzen, sind von der Agrarbehörde von Amts wegen aufzuheben, solange kein Dritter Rechte erworben hat. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

(7) Die Agrarbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft. Die Beschwerden sind längstens zwei Wochen, nachdem der Beschluß bzw. die Verfügung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist, schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Bei Beschlüssen der Vollversammlung beträgt die Beschwerdefrist für Mitglieder, die zur Vollversammlung ordnungsgemäß geladen waren, zwei Wochen ab Beschlußfassung, ansonsten drei Monate. Ordnungsgemäß geladene Mitglieder sind nur berechtigt, Beschwerde zu erheben, wenn sie bei der Vollversammlung anwesend bzw. vertreten waren und gegen den Beschluß gestimmt haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen wegen Verstoßes gegen die im Abs. 6 genannten Vorschriften aufzuheben, wenn sie wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzen. Im Verfahren haben die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung.

(8) Wenn die Agrargemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachläßigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft nachzuholen.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch deren Teilung oder durch Regelung (Regulierung) der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen.

(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine Einzelteilung oder eine Sonderteilung sein.

(3) Die Einzelteilung ist die gänzliche oder teilweise Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum. Die Sonderteilung ist die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechthaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern.

(4) Bei der Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen bezüglich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.

(5) Die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten sowie durch Aufstellung oder Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Behörde darf das Verfahren nur einleiten, wenn

(2) Die Behörde hat das Verfahren mit Bescheid einzuleiten, in dem das Einzelteilungsgebiet (die zu teilenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke) eindeutig zu bezeichnen ist.

(3) Für die Einbeziehung und Ausscheidung anderer Grundstücke gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Die Behörde muß, soweit erforderlich, ermitteln bzw. planen

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Die Behörde muß die Parteien nach dem Wert ihrer Anteile möglichst in Grundstücken abfinden. Unterschiede zwischen dem Anspruch und dem Wert der Abfindung sind in Geld auszugleichen. Dieser Ausgleich darf höchstens 5 % des Abfindungsanspruchs ausmachen. § 17 Abs. 9 gilt sinngemäß.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Wenn im Zuge des Einzelteilungsverfahrens Parteien verlangen, daß

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf einem der Einzelteilung unterzogenen Grundstück bücherlich sichergestellt sind, sind von allen Mitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Anteile dem Gläubiger vor Erlassung des Einzelteilungsplanes zurückzuzahlen. Der Gläubiger muß die Zahlung annehmen.

(2) Wenn solche Forderungen nicht ziffernmäßig bestimmt sind, muß die Behörde zunächst versuchen, einen Vergleich zustande zu bringen, in dem die Forderungen ziffernmäßig bestimmt werden. Wenn das gelingt, ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Wenn das mißlingt, muß die Behörde die Forderungen ungeteilt auf alle Abfindungen übertragen.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Behörde muß über das Ergebnis der Einzelteilung einen Bescheid (Einzelteilungsplan) erlassen, sofern

(2) Der Einzelteilungsplan muß, soweit erforderlich, enthalten

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Im Sonderteilungsverfahren sind die Bestimmungen für die Einzelteilung mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Wenn der Behörde ein Sonderteilungsantrag vorliegt und danach ein Einzelteilungsantrag gestellt wird, der sich auf das ganze Vermögen der Agrargemeinschaft bezieht, gilt bis zur Erlassung des Sonderteilungsplans bzw. bis zur Rechtskraft der Genehmigungsentscheidung gemäß § 80 Z 3

Die Behörde muß zunächst über den Einzelteilungsantrag entscheiden. Ab dem Einlangen des Einzelteilungsantrags bis zur Rechtskraft des Einzelteilungsplans ist der Sonderteilungsantrag nicht weiter zu behandeln. Sobald der Einzelteilungsplan rechtskräftig ist, gilt der Sonderteilungsantrag als erledigt. Er ist jedoch weiter zu behandeln, sofern der Einzelteilungsantrag rechtskräftig abgewiesen wird.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Die Bestimmungen der §§ 5, 12 Abs. 2, 22, 27 und 28 gelten sinngemäß.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Im Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die Agrargemeinschaften und die im § 63 Z 1, 3 und 4 genannten Personen.

(2) Die Behörde muß das Regelungsverfahren mit Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag (Abs. 3) einleiten, wenn die Regelung notwendig ist

(3) Einen Antrag gemäß Abs. 1 muß die Agrargemeinschaft oder mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten stellen.

(4) Die Behörde muß das Regelungsgebiet im Einleitungsbescheid eindeutig festlegen. Er ist nur der Agrargemeinschaft und den Antragstellern zuzustellen.

(5) (entfällt)

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihres nachhaltigen Ertrages an Bodenerzeugnissen und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien und ihrer Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen sowie für die Ordnung aller sonstigen einer Änderung bedürfenden Verhältnisse.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 67 bis 70 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Die Behörde muß über das Ergebnis der Regelung einen Bescheid (Regelungsplan) erlassen. Dieser muß – soweit erforderlich – enthalten

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Die Haupturkunde muß enthalten

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Behörde muß nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit erstellen

(2) Der Waldwirtschaftsplan muß – soweit erforderlich – umfassen

(3) Die Behörde muß Waldwirtschaftspläne mit Ausnahme der Nutzungspläne mit unbefristeter Geltungsdauer erlassen. Nutzungspläne sind auf die Dauer bis zu fünf Jahren zu erlassen, darin enthaltene Fällungen bedürfen keiner gesonderten forstrechtlichen Bewilligung. Sie können auch ein Nutzungsverbot enthalten.

(4) Der Weidewirtschaftsplan muß – soweit erforderlich – enthalten

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Verwaltungssatzungen müssen jedenfalls Bestimmungen enthalten über

(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach der Anzahl ihrer Anteilsrechte. Das gilt auch für das Stimmrecht in der Vollversammlung.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Die Behörde muß das Regelungsverfahren mit Bescheid abschließen, sobald

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Behörde darf bestehende Wirtschaftspläne oder Verwaltungssatzungen außerhalb eines Regelungsverfahrens von Amts wegen oder aufgrund eines von der Vollversammlung beschlossenen Antrags ganz oder teilweise neu erlassen.

(2) Wirtschaftspläne dürfen nur neu erlassen werden, soweit die bestehenden den wirtschaftlichen Verhältnissen oder betriebstechnischen Grundsätzen widersprechen.

(3) Verwaltungssatzungen dürfen nur neu erlassen werden, soweit die bestehenden den geltenden gesetzlichen Vorschriften oder den Verhältnissen der Agrargemeinschaft widersprechen.

(4) Bescheide, mit denen die Behörde Wirtschaftspläne oder Verwaltungssatzungen aufgrund eines von der Vollversammlung beschlossenen Antrags neu erläßt (Abs. 1), sind nur der Agrargemeinschaft zuzustellen. Nur ihr steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich mit Ausnahme der im Abs. 3 genannten Angelegenheiten vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einschließlich der Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.

(2) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.

(3) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind jedoch ausgeschlossen

(4) Ist für die Durchführung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens die Entscheidung in einer der im Abs. 3 lit.c und d erwähnten Angelegenheiten erforderlich, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörden zu veranlassen. Deren Entscheidung ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Der Agrarbehörde steht auch außerhalb eines gemäß § 97 Abs. 1 durchzuführenden Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus drei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Agrartechnik und Landwirtschaft. Der oder die Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein.

(2) Als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Personen mit Reifeprüfung und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet bestellt werden. Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laienrichterin ist jeweils mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin zu bestellen.

(3) Soweit ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin Bediensteter oder Bedienstete des Landes Niederösterreich ist, erfolgt die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin in Ausübung des Dienstes. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch sinngemäß nach § 53a AVG.

(4) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft die schriftlichen Erkenntnisausfertigungen zu übermitteln.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Die in den § 8, 14, 14a und 14b geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Weder einer Zustimmung dritter Personen noch einer Genehmigung durch Bundes- oder Landesverwaltungs-, Pflegschafts- und Fideikommißbehörden bedürfen

(2) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(3) Die während des Verfahrens durch Entscheidungen oder durch vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(4) Zustimmungserklärungen zur Verfahrenseinleitung (§ 2 Abs. 2 lit. c) sind unwiderruflich und binden auch die Rechtsnachfolger.

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Die Abfindungswünsche der Parteien sind in einer Niederschrift festzuhalten. Sie sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen.

Landesrecht Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

(1) Die Behörde hat die zur Durchführung des Verfahrens sowie zur Richtigstellung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters erforderlichen Vermessungen durchzuführen.

(2) Die Vermessungsbehörden haben alle während des Verfahrens bei ihnen zur Anmeldung oder Amtshandlung einlangenden Veränderungen des Besitzstandes im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsgebiete vor der Durchführung im Grenz- oder Grundsteuerkataster der Agrarbehörde mitzuteilen.

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(1) Einem Verfahren nach diesem Gesetz darf die Behörde auch einen von den Parteien vorbereiteten Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplan zu Grunde legen.

(2) Die Behörde muß dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die außerhalb des Verfahrens von Ziviltechnikern verfaßt und ausgeführt wurden, welche gemäß dem Ziviltechnikergesetz1993, BGBl.Nr. 156/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2005, zur Durchführung agrarischer Operationen berechtigt sind, sofern gegen deren Echtheit oder Richtigkeit keine Bedenken bestehen und sie mit den Verfahrenszielen vereinbar sind.

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(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens darf bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Behörde zu übermitteln. Hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Gerichte aus einem privatrechtlichen Grunde abweislich erledigt werden, ausgenommen.

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(1) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Behörde auf Antrag bekanntzugeben, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).

(2) In Urkunden über Rechtsgeschäfte, die solche Abfindungsgrundstücke betreffen, sind auf Grund der Gegenüberstellung bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 108 Abs. 2) sowohl die betreffenden Abfindungsgrundstücke als auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.

(3) Die Abfindungsbescheinigung ist eine schriftliche Bestätigung der Behörde darüber, daß eine Person Eigentümerin bestimmter Abfindungsgrundstücke ist. Bis zur Richtigstellung (Neuanlegung) des Grundbuchs gelten Abfindungsbescheinigungen zum Nachweis des Grundeigentums wie Grundbuchsabschriften (Grundbuchsauszüge).

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(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde (§ 112) in den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Diese Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.

(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgerichte mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften einbezogen werden.

(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlasse eine Grundstückteilung durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.

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(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte Eintragung mit dem Verfahren vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Diese Zustimmung ist kein Bescheid.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Die Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

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Die Vorschriften der §§ 105, 107 und 108 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens verweigerte Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.

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(1) Die Behörde hat die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters erforderlichen Behelfe den hiefür zuständigen Grundbuchsgerichten und anderen Behörden einzusenden. Vor deren Rechtskraft können Behelfe eingesendet werden, wenn sie Grundstückteilungen betreffen, die zur zweckmäßigen Begrenzung des Operationsgebietes oder für Gegenüberstellungen (§ 106) erforderlich sind.

(2) Das Grundbuch und der Grundkataster sind von Amts wegen richtigzustellen. Bei Eintragungen ins Grundbuch auf Grund von Entscheidungen, behördlich genehmigten Vergleichen oder Parteienübereinkommen (§ 42) hat das Grundbuchsgericht Buchberechtigte nicht einzuvernehmen. Es sind ihnen auch bei Fehlen von Zustimmungserklärungen im Sinn des § 3 Abs. 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, nur Beschlußausfertigungen zuzustellen.

(3) Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches oder des Katasters bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die den infolge des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so haben sich das Grundbuchsgericht oder die Vermessungsbehörden an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. Kann die Unstimmigkeit ohne Änderung oder Ergänzung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes nicht behoben werden, so hat die Agrarbehörde diesen Plan in einem Nachtragsbescheid entsprechend zu ergänzen oder abzuändern und kann zum Zweck der Vereinigung mit Grundstücken außerhalb des Zusammenlegungsgebietes auch Grundstücke nachträglich in das Verfahren einbeziehen.

(4) Hat die Behörde die vorläufige Übernahme (§ 22) angeordnet, darf sie die Richtigstellung des Grundbuchs und des Grundkatasters nach der Erlassung des Zusammenlegungsplans, jedoch noch vor dessen Rechtskraft veranlassen (vorzeitige Grundbuchsberichtigung), wenn keine wesentliche Abänderung der Neueinteilung auf Grund von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen den Zusammenlegungsplan zu erwarten ist und aus einem längeren Aufschub von dessen Ausführung Nachteile erwüchsen. Dabei sind die mit Vollzugsanordnung gemäß § 27 Abs. 2 abgeschlossenen Änderungen an Grundstücken gegenüber dem Bescheid gemäß § 22 Abs. 1 zu berücksichtigen. Das Grundbuchsgericht hat in diesem Fall die Verfahrenseinleitung bei den neuen Grundstücken anzumerken und die vorzeitige Grundbuchsberichtigung ersichtlich zu machen.

(5) Die gemäß § 107 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 4 vom Grundbuchsgericht erst im Anschluß an die Mitteilung der Behörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gelöscht werden.

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Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

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(1) Alle nach diesem Gesetz zu erlassenden Verordnungen sind in den “Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung” kundzumachen sowie zur Information an den Amtstafeln der Behörde und der Gemeinden, in denen die dem Verfahren unterzogenen Grundstücke liegen, anzuschlagen und den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.

(2) Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnungen beginnt, wenn darin nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück der “Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung”, welches die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.

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(1) Die Behörde hat, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist und hiedurch nicht Bergbauzwecken dienende Grundstücke oder bestehende Gewinnungsberechtigungen berührt werden, in der Einleitungsverordnung (§ 3), bei Flurbereinigungen, Teilungen oder Regelungen mit Bescheid, jene Anordnungen zu treffen, die zur Sicherung einer geordneten Bewirtschaftung der einbezogenen Grundstücke während des Verfahrens erforderlich sind. Sie hat insbesondere zu verfügen, daß bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einbezogenen Grundstücken

(2) Der Plan über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), die neue Flureinteilung im Zuge des Zusammenlegungsplanes (§ 21) oder im Falle der Anordnung der vorläufigen Übernahme (§ 22) sind bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes rechtswirksamen überörtlichen Planungen gemäß den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, gleichzuhalten.

(3) Sind entgegen den gemäß Abs. 1 verfügten Beschränkungen auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb angemessener Frist zu verfügen.

(4) Die Organe der Behörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Agrarverfahrens jedes Grundstück zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie haben dabei mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Vermeidung jeder nicht unbedingt notwendigen Schädigung fremder Interessen vorzugehen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen.

(5) Die Ausführung von behördlich festgelegten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) ist von den Grundeigentümern bereits vor der vorläufigen Übernahme (§ 22) oder vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu dulden.

(6) Soweit in den Fällen der Abs. 4 und 5 Schäden verursacht werden, haben die Grundeigentümer, Pächter oder Fruchtnießer gegenüber der Zusammenlegungsgemeinschaft Anspruch auf Schadloshaltung.

(7) Die Behörde hat, falls erforderlich, durch Überleitungsbestimmungen für einen angemessenen Übergang in die neue Flureinteilung zu sorgen. Sie hat insbedondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.

(8) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

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(1) Die Parteien haben unbeschadet der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl.Nr. 173/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu tragen

(2) Die sich gemäß Abs. 1 für die Parteien ergebenden Kosten fallen bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften, bei Flurbereinigungsverfahren den Flurbereinigungsgemeinschaften oder bei Nichtbestand solcher den Parteien unmittelbar, bei Einzelteilungs- und Regelungsverfahren den Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungsverfahren den ausscheidenden Mitgliedern zur Last.

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(1) Die gemäß § 114 anfallenden Kosten sind nach Abzug der Beiträge nach Abs. 2 und 3, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen, bei Regelungen (§ 84) nach dem Verhältnis der Größen der Anteilsrechte auf die Parteien umzulegen. Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind. Der Aufteilungsschlüssel ist der Zusammenlegungsgemeinschaft von der Behörde mitzuteilen. Innerhalb eines Jahres nach dieser Mitteilung hat die Zusammenlegungsgemeinschaft eine Abrechnung der bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen durchzuführen. Die Aufteilung eines Restguthabens nach Erfüllung aller Verpflichtungen durch die Zusammenlegungsgemeinschaft hat nach jenem Aufteilungsschlüssel zu erfolgen, der der letzten Kostenvorschreibung zugrunde lag.

(2) Den Eigentümern von nicht dem Verfahren unterzogenen Grundstücken, die aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Vorteil ziehen, ist auf Antrag der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Diese Beitragspflicht geht auf die jeweiligen Eigentümer der begünstigten Grundstücke über. Sie haften mit den ursprünglich verpflichteten Eigentümern solidarisch.

(3) Den Eigentümern von Grundstücken gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 ist auf Antrag der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft ein entsprechender Beitrag zu den Vermessungskosten aufzuerlegen.

(4) Die Behörde muß Parteien, die aus dem Verfahren keine oder nur geringfügige Vorteile ziehen, auf ihren Antrag von den Kosten ganz oder teilweise (Vermessung und Kennzeichnung bzw. gemeinsame Anlagen) befreien. Partei in diesem Verfahren ist außer dem Antragsteller nur die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft.

(5) Anträge nach Abs. 2 bis 4 müssen vor Ablauf der Beschwerdefrist bei der Behörde gegen den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Einzelteilungsplan eingebracht werden.

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(1) Die Kostenbeiträge sind mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.

(2) Für rückständige Kostenbeiträge können den Parteien gesetzliche Verzugszinsen ab dem Fälligkeitstag (Abs. 1) angerechnet werden.

(3) Für die Eintreibung der rückständigen Geldleistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl.Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013. Den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Agrar- und Erhaltungsgemeinschaften wird als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung der Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt. Sie haben die Vollstreckung zu veranlassen.

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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis € 7.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002).

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Für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführt werden, sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, zu leisten.

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(1) Dieses Gesetz tritt nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an welchem das die Kundmachung dieses Gesetzes enthaltende Stück des Landesgesetzblattes ausgegeben und versendet wurde. Mit diesem Zeitpunkt verlieren die Gesetze vom 3. Juni 1886, LGBl. Nr. 39, vom 3. Juni 1886, LGBl.Nr. 40, vom 3. Juni 1886, LGBl.Nr. 41, vom 30. Juni 1912, LGBl.Nr. 126, vom 25. Juni 1926, LGBl.Nr. 166 (insoweit Übertretungen des FLG in Betracht kommen), vom 27. November 1928, LGBl.Nr. 5/1929, ferner die Verordnungen vom 8. Feber 1887, LGBl.Nr. 20, und vom 10. Februar 1914, LGuVBl. Nr. 21, ihre Geltung.

(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(3) § 14b Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) Auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021 eingeleitet waren, sind § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 sowie § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021 anzuwenden.

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Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

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