Sprachförderung und Sprachstandsfeststellung in Kinderbetreuungseinrichtungen
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Sprachförderung und Sprachstandsfeststellung in Kinderbetreuungseinrichtungen
Verordnung mit der das Regionalprogramm Flachgau-Nord verbindlich erklärt wird
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Kurztitel
Kehrbuchverordnung 2003
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 39/2003
Inkrafttretensdatum
11.06.2003
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 2003, mit der nähere Vorschriften über das Kehrbuch erlassen werden (Kehrbuchverordnung 2003)
Stammfassung: LGBl. Nr. 39/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 20. Juni 2000 über das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Feuerungsanlagen in der Steiermark (Steiermärkische Kehrordnung 2000), LGBl. Nr. 60/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2002, wird verordnet
Vorarlberg
14.12.2015
Verordnung mit der das Regionalprogramm Flachgau-Nord verbindlich erklärt wird
(Anm.: Das Deckblatt ist als PDF dokumentiert.)
(1) Das vom Regionalverband Flachgau-Nord ausgearbeitete und am 7. Juli 2008 beschlossene Regionalprogramm Flachgau-Nord wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Flachgau-Nord gilt für die Gemeinden Bürmoos, Dorfbeuern, Göming, Lamprechtshausen, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St Georgen bei Salzburg.
(3) Das Regionalprogramm Flachgau-Nord liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Raumplanung), bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
(1) Das Kehrbuch ist 210 2 149 mm groß.
(2) Der Einband besteht aus festem Karton in der Farbe Grün.
(3) Die Seiten des Kehrbuches sind durchgehend zu nummerieren.
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Das Regionalprogramm gliedert sich wie folgt
1. Regionales Leitbild und grundsätzliche Ziele
1.1 Übereinkommen zur regionalen Verantwortungsgemeinschaft Flachgau-Nord
1.2 Grundsätzliche Ziele zur regionalen Entwicklung und Zusammenarbeit
1.3 Struktur- und Entwicklungsleitbild der Region Flachgau-Nord
1.4 Regionalbedeutsame Funktionen der Gemeinden
2. Regionale Zielsetzungen, Maßnahmen und Empfehlungen zur gemeinsamen Raum-, Wirtschafts- und Infrastrukturentwicklung
2.1 Wirtschafts- und Betriebsstandorteentwicklung
2.2 Tourismus, Freizeit und Erholung
2.3 Land- und Forstwirtschaft
2.4 Naturraum- und Umweltbereich
2.5 Siedlungsentwicklung
2.6 Zentralörtliche Versorgung und Nahversorgung
2.7 Soziale Infrastruktur
2.8 Sicherung der Wasserversorgung
2.9 Kulturerbe und kulturelle Infrastruktur
3. Planliche Darstellung (Änderung 2019)
(1) Das Deckblatt ist entsprechend der Anlage A zu gestalten.
(2) Die Seite 1 (Bezeichnung des kehrpflichtigen Objektes) ist entsprechend der Anlage B zu gestalten.
(3) Die Seiten 2 und 3 (Bestandsaufnahme) sind entsprechend den Anlagen C und D zu gestalten.
(4) Die Seite 4 (Abmeldung von Feuerungsanlagen) ist entsprechend der Anlage E zu gestalten.
(5) Die Seiten 6 und 7 (Überprüfung und Reinigung) sowie die darauf folgenden inhaltsgleichen Seiten bis einschließlich Seite 17 sind entsprechend den Anlagen G und H zu gestalten. Die Seiten sind als einander gegenüberliegende Seiten (Bogen) zu gestalten.
(6) Die Seiten 18 bis 20 sind entsprechend der Anlage I zu gestalten.
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 12 ROG 2009). Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der Räumlichen Entwicklungskonzepte, der Flächenwidmungs- und der Bebauungspläne zu berücksichtigen.
(1) Der Eigentümer oder Verfügungsberechtige einer Feuerungsanlage hat das Kehrbuch ordnungsgemäß zu führen und aufzubewahren. Die Kehrbücher sind behördlichen Organen über deren Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Wenn das Kehrbuch vollgeschrieben ist oder wenn aus anderen Gründen keine Eintragungen mehr gemacht werden können, hat die Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte ein neues Kehrbuch anzulegen. Das bisherige Kehrbuch ist ab dem Zeitpunkt der Bestandsaufnahme des neuen Kehrbuches ein Jahr aufzubewahren.
(3) Die Kehrbücher sind dem Rauchfangkehrer für die Durchführung der Reinigungs-, Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie Eintragungen und Bestätigungen vorzulegen. Die Rauchfangkehrerin hat die Richtigkeit der Eintragungen durch den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu bestätigen und die Eintragungen, falls erforderlich, zu ergänzen.
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Mai 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Regionalprogramm Flachgau-Nord, LGBl Nr 59/1998, außer Kraft.
(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 44 Abs 1 Z 3 ROG 2009 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Regionalprogramm anzupassen.
Alle personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Verordnung, die entweder in der weiblichen oder in der männlichen Form verwendet werden, gelten jeweils für beide Geschlechter.
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
(1) Kehrbücher, die der Kehrbuchverordnung 1985, LGBl. Nr. 90/1985 entsprechen, dürfen bis 15. Mai 2004 verwendet werden. Wenn diese Kehrbücher nicht mehr verwendet werden, sind sie vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten ein Jahr aufzubewahren (§ 3 Abs. 2).
(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juni 2003, in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 1985, mit der nähere Vorschriften über das Kehrbuch erlassen werden (Kehrbuchverordnung 1985), LGBl. Nr. 90/1985, ausser Kraft.
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
(1) Für die Gewässeraufsicht sind besondere Aufsichtsorgane zu bestellen; die hiebei bereits tätigen Organe sind nach Tunlichkeit heranzuziehen. Im Einvernehmen mit der Sicherheitsbehörde können auch Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes herangezogen werden.
(2) Den in Abs. 1 genannten Organen sind nach Bestätigung durch den Landeshauptmann die Aufsichtsorgane jener Wasserverbände und Wassergenossenschaften gleichzuachten, zu deren Aufgaben die regelmäßige Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen gehört.
(3) Aufsichtsorgane können nur Personen sein, die
(4) Mangel an Vertrauenswürdigkeit wird insbesondere bei Personen angenommen, die wegen eines Verbrechens, eines gegen die Sicherheit des Lebens, die körperliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden oder aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder sonst vom Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt ist.
(5) Die Aufsichtsorgane sind zu vereidigen sowie mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen. Sie genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt. Besonders geschulte Aufsichtsorgane können zu Strafverfügungen gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, ermächtigt werden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die näheren Vorschriften über den Umfang der erforderlichen Kenntnisse, die Bestätigung und Vereidigung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen.
*) Fassung BGBl. Nr. 215/1959