Europaschutzgebiet Lafnitztal
Inhaltsübersicht (107)
Gesetzestext (107 Artikel)
Europaschutzgebiet Lafnitztal
Leitlinien zum Bildungsauftrag des Kindergartens
Oberösterreich
22.12.2010
Naturpark-Buchberg-Verordnung
Tirol
Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
07.01.2016
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Errichtung und Betrieb von Gemeindewasserversorgungsanlagen
§ 2 Begriffe
§ 3 Versorgungsbereich
2. Abschnitt: Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage
§ 4 Anschlusszwang, Anschlussrecht
§ 5 Schriftliche Mitteilung, Bescheid
3. Abschnitt: Errichtung, Erhaltung und Wartung von Wasserleitungen
§ 6 Allgemeines, Wasserleitungsordnung
§ 7 Wasserzähler
§ 8 Überwachung, Anzeigepflicht
§ 9 Benützung fremder Grundstücke
4. Abschnitt: Information über den Wasserpreis
§ 9a
5. Abschnitt: Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 10 Eigener Wirkungsbereich, Behörden
§ 11 Strafbestimmungen
§ 12 Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt
§ 13 Übergang von Rechten und Pflichten
§ 14 Inkrafttreten
§ 15 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013
Burgenland
25.09.2025
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie
1.
Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
2.
Geografische Gittersysteme
Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
3.
Geografische Bezeichnungen
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
4.
Verwaltungseinheiten
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
5.
Adressen
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.
6.
Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)
Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
7.
Verkehrsnetze
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen- , Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinn der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. Nr. L 228 vom 9.9.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates, ABl. Nr. L 63 vom 20.12.2006, S. 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.
8.
Gewässernetz
Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001, S. 1, und in Form von Netzen.
9.
Schutzgebiete
Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.
(1) Teile der Gemeinden Neustift an der Lafnitz, Loipersdorf-Kitzladen, Markt Allhau, Wolfau, Wörterberg, Hackerberg, Burgauberg-Neudauberg, Deutsch Kaltenbrunn, Rudersdorf, Königsdorf, Eltendorf, Heiligenkreuz/Lafnitztal, Jennersdorf, Weichselbaum und Mogersdorf werden zum „Europaschutzgebiet Lafnitztal“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich..
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 210 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“.
(4) In Anlage 3, bestehend aus einem Übersichtsplan als Blattschnitt (3a) und 43 Detailplänen (3.1 bis 3.43) im Maßstab 1 : 7 500, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“.
Ziel dieses Landesgesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Erklärung zum Naturpark und Grenzziehung
§ 1
(1) Der im Gemeindegebiet von Mattsee gelegene Buchberg wird zum Naturpark erklärt.
(2) Der Naturpark umfasst den Buchberggipfel und die südwestlichen bis südöstlichen Hangbereiche. Verschiedene bäuerliche Anwesen sind nach Maßgabe des Abs 3 vom Schutzgebiet ausgenommen.
(3) Die Grenzen des Naturparks sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Marktgemeinde Mattsee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
(1) Dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG werden zugeordnet die Berufe
(2) Dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG werden zugordnet die Berufe
(3) Dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. c sublit. ii der Richtlinie 2005/36/EG werden zugordnet die Berufe der pädagogischen Fachkräfte nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010.
(1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer Gemeindewasserversorgungsanlage zu sorgen. Diese hat den gesundheitlichen, hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen sowie dem Ziel einer nachhaltigen Sicherung der Trinkwasserreserven zu entsprechen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn eine ausreichende, den gesundheitlichen, hygienischen und technischen Anforderungen entsprechende Wasserversorgung auf andere Weise gesichert ist.
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Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie
1.
Höhe
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.
2.
Bodenbedeckung
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.
3.
Orthofotografie
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.
4.
Geologie
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Tierarten gemäß § 3.
(1) Dieses Landesgesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder Geodatendiensten, so können für diese Geodatensätze und Geodatendienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen die bzw. der Dritte zustimmt.
(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Landesgesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und Geodatendienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Landesgesetz lässt insbesondere unberührt
(6) Dieses Landesgesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.
Hinweis auf Schutzbestimmungen
§ 2
Im Naturpark gelten die Bestimmungen der Verordnung "Geschützter Landschaftsteil Buchberg" der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Zahl 30303/253-3440/20-2007, kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr 8/2007.
Verweisungen auf Landesgesetze in dieser Verordnung beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.
(1) Gemeindewasserversorgungsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der eine Gemeinde mit mindestens 51 v.H. beteiligt ist, oder eines Gemeindeverbandes, die der Fassung, Aufbereitung, Bevorratung und Verteilung von Wasser an Abnehmer für Trink-, Nutz- und Feuerlöschzwecke dienen, mit Ausnahme der Verbrauchsleitungen.
(2) Eine Gemeindewasserversorgungsanlage ist gemeinnützig, wenn das Aufkommen an Gebühren und Entgelten für die Benützung das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten nicht übersteigt.
(3) Anschlussnehmer sind Eigentümer von Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen werden müssen oder dürfen.
(4) Versorgungsleitung ist jener Teil der Gemeindewasserversorgungsanlage, der der Zuleitung des Wassers zu den Anschlussleitungen dient.
(5) Anschlussleitung ist die Wasserleitung zwischen der Anschlussstelle an der Versorgungsleitung und der Übergabestelle.
(6) Übergabestelle ist die Grenze zwischen Anschlussleitung und Verbrauchsleitung.
(7) Verbrauchsleitung ist die Wasserleitung nach der Übergabestelle.
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Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie
1.
Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.
2.
Gebäude
Geografischer Standort von Gebäuden.
3.
Boden
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.
4.
Bodennutzung
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z.B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).
5.
Gesundheit und Sicherheit
Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).
6.
Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.
7.
Umweltüberwachung
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Geodatenstellen.
8.
Produktions- und Industrieanlagen
Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 33 vom 4.2.2006, S. 1, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.
9.
Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
11.
Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.
12.
Gebiete mit naturbedingten Risiken
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die auf Grund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z.B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.
13.
Atmosphärische Bedingungen
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.
14.
Meteorologisch-geografische Kennwerte
Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.
15.
Ozeanografisch-geografische Kennwerte
Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).
16.
Meeresregionen
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.
18.
Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.
19.
Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
20.
Energiequellen
Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.
21.
Mineralische Bodenschätze
Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.
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25.09.2025
§ 3
Schutzgegenstand
Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet
Kennzeichnung des Naturparks
§ 3
Die Kennzeichnung des Naturparks erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturpark Buchberg" und das Salzburger Landeswappen tragen.
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132, umgesetzt.
Der Versorgungsbereich einer gemeinnützigen Gemeindewasserversorgungsanlage ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Dabei ist auf die Leistungsfähigkeit der Anlage, die Druckverhältnisse, die vorhandene Verbauung, die nach dem Flächenwidmungsplan und der sonstigen Erschließung zu erwartende künftige Verbauung sowie auf den zu erwartenden Wasserverbrauch Bedacht zu nehmen. Der Versorgungsbereich kann nur bebaute oder zur Bebauung bestimmte Grundstücke oder Grundstücksteile bis zu einer Entfernung von 100 m von der Versorgungsleitung umfassen. Er ist in der Verordnung zeichnerisch darzustellen.
Innerhalb der Grenzen dieses Europaschutzgebiets ist es verboten,
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in der zur Erfüllung des im §3 Z6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die nach Abs.1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr.1205/2008 enthalten.
(3) Die Metadaten nach Abs.2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß §8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
(4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze und Geodatendienste der Geodaten-Themen
Inkrafttreten
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 30. Mai 2009 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(1) Die Eigentümer von
(2) Ein Anschlusszwang gemäß Abs. 1 besteht nicht,
(3) Die Behörde kann auf Antrag des Anschlusspflichtigen mit Bescheid eine Ausnahme vom Anschlusszwang (Abs. 1) bewilligen, wenn der Anschluss nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann und die zu errichtende eigene Wasserversorgungsanlage den gesundheitlichen, hygienischen sowie technischen Anforderungen entspricht.
(4) Soweit ein Anschlusszwang nicht besteht, sind die Eigentümer von Bauwerken, Betrieben und Anlagen berechtigt, diese an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn dies weder dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Gemeindewasserversorgungsanlage widerspricht noch die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage übersteigt und die Einräumung von Rechten gemäß § 9 nicht erforderlich ist (Anschlussrecht).
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des
(2) Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind, soweit dies erforderlich ist, befristet unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, um den Schutzzweck zu wahren.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art.7 Abs.1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach §6 Abs.2 Z4 verfügbar zu machen. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Maßnahmen nach Abs.1 sind für die
(3) Die öffentlichen Geodatenstellen, auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinn des Art.3 Z9 der INSPIRE-Richtlinie und Dritte, denen gemäß §7 Abs.2 Netzzugang gewährt wird, haben sich für den Zweck der Erfüllung der im Abs.1 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
(4) Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte, denen gemäß §7 Abs.2 Netzzugang gewährt wird, die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten einvernehmlich festzulegen.
(1) Der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage darf nur aufgrund einer schriftlichen Mitteilung, in welcher die Gemeinde dem Anschluss des Bauwerks, Betriebes oder der Anlage zustimmt, einer Feststellung der Behörde, dass gemäß § 4 ein Anschlusszwang oder ein Anschlussrecht besteht, oder einer Anordnung gemäß Abs. 2 erfolgen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers eines Bauwerks, Betriebes oder einer Anlage durch Bescheid festzustellen, ob gemäß § 4 ein Anschlusszwang oder ein Anschlussrecht besteht. Der Anschluss ist anzuordnen, wenn ein anschlusspflichtiges Bauwerk, ein anschlusspflichtiger Betrieb oder eine anschlusspflichtige Anlage nach schriftlicher Aufforderung durch die Behörde innerhalb der darin festgesetzten Frist nicht angeschlossen worden ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Änderungen von Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Wasserbezugs führen können.
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art.16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr.976/2009, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Netzdienste nach Abs.1 sind
(3) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
(4) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten
(5) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinn des Abs.2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art.7 Abs.1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.
(6) Das Land hat den Gemeinden zu ermöglichen, die Geodatensätze und Geodatendienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind und für die die Gemeinden als öffentliche Geodatenstellen im Sinn des §3 Z9 zuständig sind, über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel verfügbar zu machen. Die Einzelheiten hinsichtlich des Netzbetriebs sowie der Einhaltung der Durchführungsvorschriften durch die Gemeinden sind in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und den Gemeinden zu regeln.
(1) Anschluss- und Verbrauchsleitungen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie dicht sind und eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit des Eigentums vermieden wird.
(2) Die Gemeindevertretung hat in einer Wasserleitungsordnung nähere Vorschriften über den Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage, die Bedingungen des Wasserbezugs und die Aufstellung und Benützung von Hydranten zu erlassen, insbesondere über
(3) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 hat die Gemeindevertretung die Übergabestelle festzulegen und zu bestimmen, dass die Verlegung der Anschlussleitung sowie die Herstellung der Verbindung der Anschlussleitung mit der Versorgungsleitung entweder durch einen befugten Unternehmer oder durch die Gemeinde zu erfolgen hat. Wenn diese Arbeiten nicht durch die Gemeinde zu erfolgen haben, kann die Verordnung bestimmen, dass der Anschlussnehmer eine Bestätigung eines befugten Unternehmers vorzulegen hat, dass er die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat und die Leitung dicht ist. Weiters kann die Verordnung für diesen Fall bestimmen, dass der Anschlussnehmer geeignete Pläne über die Anschlussleitung vorzulegen hat. Für diese Pläne gilt § 27 Abs. 1 des Baugesetzes sinngemäß.
(4) Mit der Fertigstellung der Anschlussleitung geht diese in das Eigentum dessen über, dem die Gemeindewasserversorgungsanlage gehört. Ihm obliegt die Erhaltung und Wartung der Anschlussleitung.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach §6 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritte können ihre Geodatensätze und/oder Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs.1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung
(3) Die öffentliche Geodatenstelle nach Abs.2 hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit der bzw. dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung erklärt.
(1) Zur Messung der von der Wasserversorgungsanlage bezogenen Wassermenge ist an jede Anschlussleitung ein Wasserzähler einzubauen, soweit die Wasserleitungsordnung nichts anderes bestimmt. Er ist von der Gemeinde anzuschaffen, zu erhalten und zu warten. Sofern es zur Feststellung des genauen Wasserverbrauchs erforderlich und der Einbau weiterer Wasserzähler technisch möglich ist, kann dies in der Wasserleitungsordnung vorgesehen werden.
(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Schäden zu schützen und für die leichte Zugänglichkeit zum Wasserzähler zu sorgen. Schäden, die durch die Außerachtlassung dieser Verpflichtung verursacht werden, hat der Anschlussnehmer der Gemeinde zu ersetzen.
(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Messung des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Anschlussnehmers zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung einen Messfehler, der innerhalb der nach den Eichvorschriften zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit liegt, so hat der Anschlussnehmer die mit der Prüfung verbundenen Kosten zu tragen, sofern die Prüfung auf seinen Antrag hin erfolgt ist.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 bis 4, §§ 3, 6 und 7 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die im §6 Abs.2 Z1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die im §6 Abs.2 Z2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den im §9 Abs.4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aus den im Abs.2 genannten Gründen beschränkt.
(4) Die Beschränkungen der Abs.1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.
(5) Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs.2 Z2, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geodatensätze und Geodatendienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung sowie den Wasserbezug zu überwachen. Werden Missstände oder Mängel festgestellt und nicht innerhalb angemessener Frist behoben, so kann die Behörde deren Beseitigung durch Bescheid anordnen.
(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn
(3) Die Grundeigentümer, die Anschlussnehmer sowie die Inhaber der angeschlossenen Wohn- und Geschäftsräume sind verpflichtet, die Vornahme der erforderlichen Arbeiten sowie die Überwachung durch von der Gemeinde bestellte Personen zu dulden und zu diesem Zweck auch das Betreten von Bauwerken und Grundstücken zu gestatten.
(1) Suchdienste und Darstellungsdienste (§6 Abs.2 Z1 und 2) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Abweichend von Abs.1 und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
(3) Für Download-Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§6 Abs.2 Z3 oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraums zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
(4) Werden für Darstellungsdienste, Download-Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§6 Abs.2 Z2, 3 oder 5) Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(1) Auf Antrag eines Anschlusspflichtigen kann die Bezirkshauptmannschaft zugunsten eines anschlusspflichtigen Bauwerks, Betriebes oder einer anschlusspflichtigen Anlage das gegen jedermann wirkende Recht einräumen, eine fremde Anschlussleitung mitzubenützen und, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die Anschlussleitung gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten, zu benützen und zu erhalten.
(2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das mit Wasser zu versorgende Bauwerk, der Betrieb oder die Anlage aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer des zu belastenden Grundstücks verbundenen Nachteil wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das belastete Grundstück möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Der Berechtigte hat neben der Entschädigung für die durch die Einräumung der Rechte nach Abs. 1 verursachten vermögensrechtlichen Nachteile die Kosten für die allenfalls erforderliche Änderung der bestehenden Anschlussleitung zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Errichtung der mitbenützten Anschlussleitung aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Erhaltung und Wartung der Anschlussleitungen einen angemessenen Beitrag zu leisten.
(4) Kommt eine Einigung über die Entschädigung und die zu ersetzenden Kosten (Abs. 3) nicht zustande, so hat die Bezirkshauptmannschaft auch diese im Bescheid nach Abs. 1 festzusetzen.
(5) Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft maßgebend.
(6) Auf Antrag einer Gemeinde kann ihr die Bezirkshauptmannschaft das Recht einräumen, für Feuerlöschzwecke Wasserentnahmestellen (Hydranten) auf fremdem Grund auch gegen den Willen des Grundeigentümers zu errichten, zu benützen und zu erhalten. Die Abs. 2 bis 5 sind dabei sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013
(1) Gemeinden, die Gebühren für den Bezug von Wasser für den menschlichen Gebrauch auf Grundlage der finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen ausgeschrieben haben, sind verpflichtet, die Abgabepflichtigen regelmäßig, zumindest jedoch einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2) Gemeinden, die mindestens 10.000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, sind zudem verpflichtet, die Abgabepflichtigen mindestens einmal jährlich über die Struktur der Gebühr pro Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten, zu informieren.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung, erfolgen.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste für andere öffentliche Geodatenstellen sowie für auf sonstigen landesrechtlichen und bundesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinn des Art.3 Z9 lit.a und b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs.1 ist ausgeschlossen,
(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs.1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinn des Abs.1 entstehen könnten.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinn des Abs.1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und Geodatendiensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze und Geo-datendienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.
(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze und Geodatendienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Bürgermeister, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird.
(3) Soweit die Gemeindewasserversorgungsanlage von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 2 Abs. 1) betrieben wird, kann die Wasserleitungsordnung bestimmen, dass die Zustimmung gemäß § 5 Abs. 1 von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erteilen ist und die Verlegung der Anschlussleitung sowie die Herstellung der Verbindung der Anschlussleitung mit der Versorgungsleitung statt durch die Gemeinde durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erfolgen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2023
(1) Die Bestimmungen gemäß §10 Abs.1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze und Geodatendienste durch
(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
(3) Die Nutzung der Geodatensätze und Geodatendienste kann über §10 Abs.4 hinaus an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art.17 Abs.8 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr.268/2010, zu gestalten. Die Nutzung durch die Einrichtungen nach Abs.1 Z3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013
Die Landesregierung unterstützt die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art.19 Abs.2 der INSPIRE-Richtlinie.
Wenn Wasser entgegen § 5 Abs. 1 aus einer Gemeindewasserversorgungsanlage bezogen wird oder wenn in Zeiten von Wassermangel angeordnete Einschränkungen des Wasserbezugs nicht befolgt werden, ist bei Gefahr im Verzug die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so können diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden.
(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art.21 Abs.1 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen betreffend Übermittlung und Publikation der Ergebnisse des Monitorings rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß §7 Abs.2 Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend der Entscheidung 2009/442/EG zu überwachen. Sie haben die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs.1 erforderlichen Informationen der Landesregierung zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
Alle dem Anschlussnehmer gemäß den Abschnitten 2 und 3 erwachsenen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Bauwerks, Betriebes oder der Anlage über.
(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art.21 Abs.2 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß §7 Abs.2 Netzzugang gewährt wird, haben die zur Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Informationen der Landesregierung zeitgerecht zu übermitteln.
(2) Berichte nach Abs.1 haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten
(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, frühestens jedoch mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Art. LXXVI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 9) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.
(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder eine Stelle gemäß § 10 Abs. 1 oder gemäß § 11 Abs. 1 kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen und/oder Geodatendiensten (§§ 10 und 11) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste verfügt.
(3) Jede bzw. jeder Dritte, die bzw. der einen Netzzugang nach § 7 Abs. 2 anstrebt und der bzw. dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 besteht. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.
(4) Soweit dem Antrag nach den Abs. 1 bis 3 ein Begehren zugrunde liegt, das von Organen des Landes oder der Gemeinde im Sinn des § 3 Z 9 lit. b zu behandeln ist, ist bei Landesorganen die Landesregierung, bei Gemeindeorganen die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister und bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat zur Bescheiderlassung nach den Abs. 1 bis 3 zuständig.
(5) Die Anträge nach den Abs. 1 bis 4 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.
Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 9 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Oberösterreich
18.01.2018
Die Landesregierung kann durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen erlassen zur
Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Die in diesem Landesgesetz zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.