Aufwertungsfaktoren und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2007
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
Aufwertungsfaktoren und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2007
Aufbau und Inhalte des Lehrgangs für Kindergartenleiterinnen sowie der Ausbildung für Kindergartenhelferinnen
Akademie für Umwelt/Energie als Einrichtung öffentlichen Rechts
Steiermark
04.02.2014
Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen
Vorarlberg
15.12.2015
Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen
Prüfungsbefund für Flüssiggasanlagen
Die Akademie für Umwelt und Energie ist am 11. November 1985 als Einrichtung öffentlichen Rechts entstanden.
Aufwertungsfaktoren
§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 LBPG 2002 betragen für das Kalenderjahr 2007
für die Jahre Faktor
1980 1,859
1981 1,770
1982 1,711
1983 1,664
1984 1,608
1985 1,548
1986 1,515
1987 1,480
1988 1,454
1989 1,419
1990 1,360
1991 1,300
1992 1,248
1993 1,199
1994 1,172
1995 1,139
1996 1,112
1997 1,112
1998 1,098
1999 1,082
2000 1,076
2001 1,067
2002 1,056
2003 1,051
2004 1,040
2005 1,025
(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt
€ 27,50
€ 209,00
€ 13,00
(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten
€ 16,50
€ 41,00
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013
Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die innerhalb eines in der Anlage zu dieser Verordnung genannten, geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.
Diese Verordnung gilt für Flüssiggasanlagen, die dem Gasgesetz unterliegen.
Höchstbeitragsgrundlage
§ 2. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 19 Abs. 4 LBPG 2002 beträgt für das Kalenderjahr 2007 128 Euro.
Zur Abgabenkontrolle hat die/der Jagdberechtigte über die gelösten und ausgegebenen Jagdgastkarten einen Vormerk zu führen. Dieser hat die Anzahl und das Datum der gelösten Jagdgastkarten und den Namen, die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Jagdgastes sowie die Daten des hiefür erbrachten Nachweises zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013
Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.
Die Begriffsbestimmungen der §§ 2 bis 11 der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sind anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Die Abgabe für Jagdkarten verbleibt dem Land Steiermark.
Sofern ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in den §§ 1 und 2 genannten Frist möglich ist, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
(1) Flüssiggasanlagen sind nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu errichten, zu betreiben, instand zu halten und zu überprüfen, dass dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, gelten für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb von Flüssiggasanlagen die Bestimmungen der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sinngemäß.
(3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen gemäß Abs. 2 zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung dieser Vorschriften erreicht wird.
(4) Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften gemäß Abs. 1 und 2 bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet erscheint.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen, LGBl. Nr. 80/2010, außer Kraft.
(1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Flüssiggasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen; nicht als wesentliche Änderungen einer Flüssiggasanlage gelten dabei bloße Instandhaltungsarbeiten, wie insbesondere der Austausch von Zündsicherungen, Armaturen, Gasschläuchen und ähnlicher Teile gegen solche derselben Art und Größe, sowie Reparaturen von schadhaften Teilen. Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls eines Bewilligungsbescheides oder Bescheides nach § 3 Abs. 3 oder 4.
(2) Der Besitzer einer Flüssiggasanlage ist verpflichtet, diese während des Betriebes regelmäßig wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die Bestimmungen des § 41 der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sind sinngemäß anzuwenden. Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls eines Bewilligungsbescheides oder Bescheides nach § 3 Abs. 3 oder 4.
(3) Eine außerordentliche Prüfung hat in den Fällen des sinngemäß anzuwendenden § 42 Abs. 1 der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes zu erfolgen. Sie muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang dieser Prüfung gilt der § 41 der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sinngemäß.
(4) Zur Vornahme von Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 ist berechtigt, wer nach den Bestimmungen des Gasgesetzes zur Ausstellung des Prüfungsbefundes befugt ist.
(5) Die Ausstellung des Prüfungsbefundes hat unter Verwendung des Vordruckes in der Anlage zu erfolgen. Die Prüfungsbefunde über die erstmalige Überprüfung (Abs. 1), die jeweils letzte wiederkehrende Überprüfung (Abs. 2) und allfällige außerordentliche Prüfungen sowie die sonstigen Überprüfungen betreffenden Schriftstücke sind vor Ort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind von einer Überprüfung gemäß Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 1999, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, außer Kraft.
(3) Die Regelungen betreffend Abgaben für Jahreskarten (§ 1 Abs. 1 lit. a und b) sind erst auf Jahreskarten mit Gültigkeit ab dem Jahr 2000 anzuwenden. Für Jahreskarten betreffend das Jahr 1999 ist das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, weiterhin anzuwenden.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 1
(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt
(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten
(5) Die Änderung der §§ 1 Abs. 1 und 2 und 2 sowie der Entfall des § 4 durch die Novelle, LGBl. Nr 24/2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Flüssiggasanlagen sind die bisher geltenden Sicherheitsvorschriften anzuwenden. Bei wesentlichen Änderungen von Flüssiggasanlagen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Behördenverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Flüssiggasverordnung, LGBl.Nr. 36/1975, in der Fassung LGBl.Nr. 55/1975, außer Kraft.