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20000622 AT

Aufwertungsfaktoren und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2007

27 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Landesrecht Aufwertungsfaktoren und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2007

Aufwertungsfaktoren und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2007

Landesrecht Aufbau und Inhalte des Lehrgangs für Kindergartenleiterinnen sowie der Ausbildung für Kindergartenhelferinnen

Aufbau und Inhalte des Lehrgangs für Kindergartenleiterinnen sowie der Ausbildung für Kindergartenhelferinnen

Landesrecht Akademie für Umwelt/Energie als Einrichtung öffentlichen Rechts

Akademie für Umwelt/Energie als Einrichtung öffentlichen Rechts

Landesrecht Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999

Steiermark

04.02.2014

Landesrecht Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen

Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen

Landesrecht Landes-Flüssiggasverordnung

Vorarlberg

15.12.2015

Landesrecht Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen

Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen

Landesrecht Landes-Flüssiggasverordnung

Prüfungsbefund für Flüssiggasanlagen

Landesrecht Akademie für Umwelt/Energie als Einrichtung öffentlichen Rechts

Die Akademie für Umwelt und Energie ist am 11. November 1985 als Einrichtung öffentlichen Rechts entstanden.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2007

Aufwertungsfaktoren

§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 LBPG 2002 betragen für das Kalenderjahr 2007

für die Jahre Faktor

1980 1,859

1981 1,770

1982 1,711

1983 1,664

1984 1,608

1985 1,548

1986 1,515

1987 1,480

1988 1,454

1989 1,419

1990 1,360

1991 1,300

1992 1,248

1993 1,199

1994 1,172

1995 1,139

1996 1,112

1997 1,112

1998 1,098

1999 1,082

2000 1,076

2001 1,067

2002 1,056

2003 1,051

2004 1,040

2005 1,025

Landesrecht Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999

(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt

€ 27,50

€ 209,00

€ 13,00

(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten

€ 16,50

€ 41,00

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013

Landesrecht Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen

Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die innerhalb eines in der Anlage zu dieser Verordnung genannten, geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.

Landesrecht Landes-Flüssiggasverordnung

Diese Verordnung gilt für Flüssiggasanlagen, die dem Gasgesetz unterliegen.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2007

Höchstbeitragsgrundlage

§ 2. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 19 Abs. 4 LBPG 2002 beträgt für das Kalenderjahr 2007 128 Euro.

Landesrecht Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999

Zur Abgabenkontrolle hat die/der Jagdberechtigte über die gelösten und ausgegebenen Jagdgastkarten einen Vormerk zu führen. Dieser hat die Anzahl und das Datum der gelösten Jagdgastkarten und den Namen, die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Jagdgastes sowie die Daten des hiefür erbrachten Nachweises zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013

Landesrecht Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen

Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.

Landesrecht Landes-Flüssiggasverordnung

Die Begriffsbestimmungen der §§ 2 bis 11 der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sind anzuwenden.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2007

In-Kraft-Treten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999

Die Abgabe für Jagdkarten verbleibt dem Land Steiermark.

Landesrecht Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen

Sofern ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in den §§ 1 und 2 genannten Frist möglich ist, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

Landesrecht Landes-Flüssiggasverordnung

(1) Flüssiggasanlagen sind nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu errichten, zu betreiben, instand zu halten und zu überprüfen, dass dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.

(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, gelten für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb von Flüssiggasanlagen die Bestimmungen der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sinngemäß.

(3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen gemäß Abs. 2 zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung dieser Vorschriften erreicht wird.

(4) Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften gemäß Abs. 1 und 2 bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet erscheint.

Landesrecht Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen

(1) Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen, LGBl. Nr. 80/2010, außer Kraft.

Landesrecht Landes-Flüssiggasverordnung

(1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Flüssiggasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen; nicht als wesentliche Änderungen einer Flüssiggasanlage gelten dabei bloße Instandhaltungsarbeiten, wie insbesondere der Austausch von Zündsicherungen, Armaturen, Gasschläuchen und ähnlicher Teile gegen solche derselben Art und Größe, sowie Reparaturen von schadhaften Teilen. Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls eines Bewilligungsbescheides oder Bescheides nach § 3 Abs. 3 oder 4.

(2) Der Besitzer einer Flüssiggasanlage ist verpflichtet, diese während des Betriebes regelmäßig wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die Bestimmungen des § 41 der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sind sinngemäß anzuwenden. Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls eines Bewilligungsbescheides oder Bescheides nach § 3 Abs. 3 oder 4.

(3) Eine außerordentliche Prüfung hat in den Fällen des sinngemäß anzuwendenden § 42 Abs. 1 der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes zu erfolgen. Sie muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang dieser Prüfung gilt der § 41 der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sinngemäß.

(4) Zur Vornahme von Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 ist berechtigt, wer nach den Bestimmungen des Gasgesetzes zur Ausstellung des Prüfungsbefundes befugt ist.

(5) Die Ausstellung des Prüfungsbefundes hat unter Verwendung des Vordruckes in der Anlage zu erfolgen. Die Prüfungsbefunde über die erstmalige Überprüfung (Abs. 1), die jeweils letzte wiederkehrende Überprüfung (Abs. 2) und allfällige außerordentliche Prüfungen sowie die sonstigen Überprüfungen betreffenden Schriftstücke sind vor Ort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind von einer Überprüfung gemäß Abs. 1 bis 3 ausgenommen.

Landesrecht Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 1999, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, außer Kraft.

(3) Die Regelungen betreffend Abgaben für Jahreskarten (§ 1 Abs. 1 lit. a und b) sind erst auf Jahreskarten mit Gültigkeit ab dem Jahr 2000 anzuwenden. Für Jahreskarten betreffend das Jahr 1999 ist das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, weiterhin anzuwenden.

(4) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 1

(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt

(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten

(5) Die Änderung der §§ 1 Abs. 1 und 2 und 2 sowie der Entfall des § 4 durch die Novelle, LGBl. Nr 24/2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013

Landesrecht Landes-Flüssiggasverordnung

(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Flüssiggasanlagen sind die bisher geltenden Sicherheitsvorschriften anzuwenden. Bei wesentlichen Änderungen von Flüssiggasanlagen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Behördenverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.

Landesrecht Landes-Flüssiggasverordnung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Flüssiggasverordnung, LGBl.Nr. 36/1975, in der Fassung LGBl.Nr. 55/1975, außer Kraft.

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