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20000621 AT

Niederdruckgasverordnung

54 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (54)

Gesetzestext (54 Artikel)

Landesrecht Niederdruckgasverordnung

Prüfungsbefund für Niederdruck-Gasanlagen

Landesrecht Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 83/2010

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011)

StF: LGBl.Nr. 83/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §

7 Abs.

4 bis 7 sowie §

8 und §

10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr.

16/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr.

44/2000, wird verordnet

Landesrecht Landesarchiv-Benutzerordnung

Landesarchiv-Benutzerordnung

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

Tirol

Art. V Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2016 lautet

"Für die Erstellung und Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2016/2017 ist § 4 Abs. 3 der Sechsten Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 121/2015, in der bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden; der § 4 Abs. 3 in der Fassung des Art. IV Z 2 ist erstmals auf die Erstellung und Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2017/2018 anzuwenden."

11.12.2015

Landesrecht Niederdruckgasverordnung

Vorarlberg

15.12.2015

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

Landesrecht Niederdruckgasverordnung

Vorarlberg

15.12.2015

Landesrecht Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011

(1) Die Höhe des monatlichen Entgelts für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß §3 und §4 Abs.1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt

1.

für Wohnungen und andere Räumlichkeiten

(Geschäftslokale, Magazine, Garagen, Büroräume, Ordinationen, Werkstätten und dgl.)

je m² Nutzfläche

0,2184Euro

2.

für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis

je m² der zu reinigenden Flächen

0,3955Euro

(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Abs. 1 Z1 um 20%.

(3) Als Nutzfläche (Abs.1 Z1) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.

Landesrecht Landesarchiv-Benutzerordnung

(1) Das Salzburger Landesarchiv ist für jede Person zugänglich, die sich zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Benutzerordnung verpflichtet.

(2) Die Archivbenutzer haben bei ihrem ersten Archivbesuch im jeweils laufenden Kalenderjahr ihre Identität nachzuweisen, ein Benutzeransuchen (Benutzerschein) auszufüllen und dieses zu unterfertigen. Im Benutzeransuchen sind Thema und Zweck der Forschungen anzugeben, gegebenenfalls auch der Name und die Anschrift des Auftraggebers.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

(1) Die Zählung des Wildbestandes hat sich auf ein Jagdgebiet, im Fall einer Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41) auf die jeweiligen Teile, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete zu erstrecken.

(2) Innerhalb eines Hegebezirkes haben die einzelnen Zählungen zeitgleich zu erfolgen.

(3) Die Zählung hat im Beisein einer vom jeweiligen Jagdbetrieb unabhängigen, geeigneten Person zu erfolgen. Der Hegemeister hat mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Zählung den Jagdausübungsberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen und ihn gleichzeitig aufzufordern, mindestens eine Woche vor dem Zähltermin die unabhängige, geeignete Person bekanntzugeben.

(4) Das Zählergebnis ist unter Verwendung der in der Anlage abgebildeten Zählblätter vom Jagdausübungsberechtigten zu dokumentieren und von diesem sowie der weiteren Person nach Abs. 3, allenfalls unter Beifügung eines mit Gründen versehenen schriftlichen Widerspruchs, auf diesen zu bestätigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat nach Abschluss der Zählung die bestätigten Zählblätter unverzüglich dem zuständigen Hegemeister vorzulegen.

Landesrecht Niederdruckgasverordnung

(1) Gasanlagen sind, soweit in den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 keine besonderen Anordnungen getroffen sind, nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.

(2) Gasanlagen im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen zur Leitung und Verwendung von brennbarem Gas mit einem Betriebsdruck von höchstens 100mbar (Niederdruckgas), die an ein zentral versorgtes Gasverteilungsnetz angeschlossen sind, und zwar von der Hauptabsperreinrichtung der Hausanschlussleitung an bis zur Einmündung der Abgasführung in den Fang, bei Außenwandgeräten einschließlich der Ausmündung.

Landesrecht Niederdruckgasverordnung

Vorarlberg

15.12.2015

Landesrecht Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011

Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§4 Abs.1 Z1 lit.a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlags zu leistende Vergütung wird mit 15% des nach §1 Abs.1 Z1 sowie Abs.2 ermittelten Entgelts festgesetzt.

Landesrecht Landesarchiv-Benutzerordnung

(1) Die Benutzung von Archivgut des Landesarchivs kann ausschließlich während der Öffnungszeiten des Landesarchivs in dessen Benutzersaal erfolgen. Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Benutzersaal besteht nicht. Archivgut darf aus dem Benutzersaal nicht eigenmächtig verbracht werden.

(2) Die Bestellung und Rückgabe von Archivgut und Arbeitsbehelfen sowie die Bestellung von Reproduktionen haben bei den Bediensteten zu erfolgen, die die Aufsicht im Benutzersaal führen (Saalaufsicht). Bei umfangreichen Bestellungen von Archivgut kann von der Saalaufsicht eine Beschränkung auf fünf Einheiten (Bände, Kartons etc) vorgenommen werden. Weitere Einheiten dürfen sodann erst nach Rückgabe des ausgefolgten Archivguts ausgegeben werden.

(3) Für die Herstellung von handschriftlichen Aufzeichnungen ist im Benutzersaal ausschließlich die Verwendung von Bleistiften gestattet. Die Verwendung von privaten EDV-Geräten ist nach Maßgabe der Arbeitsplätze und der technischen Einrichtungen zulässig.

(4) Arbeitspausen von mehr als einer Woche sind der Saalaufsicht vorausgehend bekannt zu geben; andernfalls sind das bereit gestellte Archivgut und die ausgegebenen Arbeitsbehelfe zurück zu stellen.

(5) Der Abschluss der Benutzung ist der Saalaufsicht mitzuteilen. Gleichzeitig sind das bereit gestellte Archivgut und die ausgegebenen Arbeitsbehelfe vollständig, unversehrt und in der bei der Ausgabe bestehenden Ordnung zurück zu stellen.

(6) In den Benutzersaal dürfen nicht mitgenommen und müssen außerhalb verwahrt werden

(7) Im Interesse eines ungestörten Arbeitens ist im Benutzersaal Ruhe zu bewahren. Die Verwendung von Mobiltelefonen und Diktiergeräten ist nicht gestattet.

(8) Den Anweisungen der Bediensteten des Salzburger Landesarchivs zur Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen ist Folge zu leisten.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

(1) Werden in einem Jagdgebiet oder einem Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004 ist, Fütterungsanlagen für Rot-, Muffel- oder Rehwild rechtmäßig betrieben, so hat die Zählung des jeweiligen Wildbestandes an Fütterungsanlagen während der zulässigen Fütterungszeiten und außerhalb der Schusszeiten für Schalenwild zu erfolgen.

(2) Die Wildbestandszählungen sind bei günstigen Lichtverhältnissen und tunlichst geschlossener, hoher Schneedecke sowie tiefen Temperaturen durchzuführen.

Landesrecht Niederdruckgasverordnung

Für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb von Gasanlagen gilt die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, Wien, herausgegebene Technische Richtlinie für Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW TR-Gas) G1 vom November 2009, Teile 1 bis 4 (im Folgenden kurz „Richtlinie G1“ genannt), mit folgender Maßgabe

Landesrecht Niederdruckgasverordnung

Vorarlberg

15.12.2015

Landesrecht Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011

Ergeben das Entgelt (§1) und der Zuschlag (§2) zusammen einen Betrag, der nicht durch volle Eurobeträge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 0,05Euro zu vernachlässigen und Restbeträge von 0,05Euro und darüber auf einen vollen Zehntel-Eurobetrag zu ergänzen.

Landesrecht Landesarchiv-Benutzerordnung

Umgang mit Archivgut

§ 3

(1) Die Behandlung des bereit gestellten Archivguts und der ausgegebenen Arbeitsbehelfe hat mit größter Sorgfalt zu erfolgen.

(2) Insbesondere sind unzulässig

(3) Das Blättern im Archivgut hat vorsichtig und ohne befeuchtete Hände zu erfolgen. Aus konservatorischen Gründen kann für die Benutzung von Archivgut die Verwendung von Schutzfolien oder die Benutzung von Handschuhen verlangt werden. Bei besonderem Schutzerfordernis kann Archivgut nur als Kopie bereitgestellt werden.

(4) Die Benutzer haben darauf zu achten, dass das bereit gestellte Archivgut nicht in Unordnung gerät oder miteinander vermischt wird.

(5) Die Benutzer dürfen in das anderen Benutzern bereit gestellte Archivgut nicht Einsicht nehmen und das ihnen bereit gestellte Archivgut nicht an andere Benutzer weiter geben.

(6) Zum Schutz des Archivguts kann die Archivleitung dem Benutzer vorgelegtes Archivgut wieder entziehen und die weitere Einsichtnahme verweigern.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

(1) Wird die Durchführung einer Zählung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 angeordnet, sind mindestens zwei Wildzählungen in einem Mindestabstand von 14 Tagen vorzunehmen. Die Werte jener Zählung mit dem höheren Wildbestand sind als Zählergebnis heranzuziehen.

(2) Im Fall einer behördlich angeordneten Wildzählung ist die unabhängige, weitere Person (§ 1 Abs. 3) der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel an der Unabhängigkeit oder Eignung der ihr bekanntgegebenen Person, so hat diese dem Jagdausübungsberechtigten die Gründe hiefür mit der Aufforderung zur Namhaftmachung einer anderen Person mitzuteilen.

Landesrecht Niederdruckgasverordnung

(1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen. Nicht als wesentliche Änderungen einer Gasanlage gelten bloße Instandhaltungsarbeiten, wie insbesondere der Austausch von Zündsicherungen, Armaturen, Gasschläuchen und ähnlicher Teile gegen solche derselben Art und Größe, sowie Reparaturen von schadhaften Teilen. Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und der im § 2 angeführten Sicherheitsvorschriften.

(2) Zur Vornahme von Überprüfungen nach Abs. 1 ist berechtigt, wer nach den Bestimmungen des Gasgesetzes zur Ausstellung des Prüfungsbefundes befugt ist.

(3) Die Ausstellung des Prüfungsbefundes hat unter Verwendung des Vordruckes in der Anlage zu erfolgen. Zum Nachweis der Dokumentation gemäß Teil 5 der Richtlinie G1 und zum Nachweis der Bemessung der ordnungsgemäßen Verbrennungsluftzuführung gemäß Teil 3 der Richtlinie G1 sind die dem Prüfungsbefund angeschlossenen Anhänge zu verwenden. Die Prüfungsbefunde und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind vom Besitzer der Gasanlage vor Ort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind von einer Überprüfung gemäß Abs. 1 ausgenommen.

Landesrecht Niederdruckgasverordnung

Vorarlberg

15.12.2015

Landesrecht Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011

Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 2,89 Euro, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 3,31Euro festgesetzt.

Landesrecht Landesarchiv-Benutzerordnung

(1) Die Benutzung sämtlicher Bestände des Landesarchivs unterliegt den anwendbaren unions-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Insbesondere sind urheberrechtliche Bestimmungen zu beachten und ist die Verwendung schutzwürdiger personenbezogener Daten nur nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Die Benutzer haben sich zu verpflichten, das Land Salzburg im Fall eines Verstoßes gegen derartige Vorschriften gegen jegliche Schadenersatzansprüche betroffener Dritter klag- und schadlos zu halten.

(2) Bei jeder Art der Veröffentlichung von Archivgut des Landesarchivs ist ein entsprechender Herkunftsvermerk, möglichst mit Angabe der Archivsignatur, anzubringen. Von Werken, die unter Verwendung von Archivgut des Landesarchivs verfasst werden, ist dem Landesarchiv im Fall der Veröffentlichung unentgeltlich ein Belegexemplar zu überlassen; dies gilt für approbierte Diplom- und Masterarbeiten, Dissertationen und Habilitationsschriften, auch wenn ihre Drucklegung noch nicht erfolgt ist.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

(1) Dem Hegemeister obliegen

(2) Hat der Hegemeister Zweifel an der Unabhängigkeit oder Eignung der ihm nach § 1 Abs. 3 bekanntgegebenen Person, so hat er dem Jagdausübungsberechtigten die Gründe hiefür mit der Aufforderung zur Namhaftmachung einer anderen Person mitzuteilen.

(3) Dem durch Zählung nach § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 ermittelten Wildbestand an weiblichen Zuwachsträgern (Zählergebnis) der betreffenden Wildart (Bemessungsgrundlage) ist, abhängig von den bei der Zählung vorherrschenden Verhältnissen (Lichtverhältnissen, Schneelage, Temperaturen und dgl.), ein Dunkelziffer-Anteil von bis zu 40 v.H. dieser Bemessungsgrundlage, mindestens aber 10 v.H., durch den Hegemeister aufzuschlagen.

Landesrecht Niederdruckgasverordnung

(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Gasanlagen sind die bisher geltenden Sicherheitsvorschriften anzuwenden. Bei wesentlichen Änderungen von bestehenden Gasanlagen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Behördenverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

(1) Die Berechnung des Wildbestandes für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – hat auf der Grundlage eines in der Vergangenheit ermittelten Bestandes (Ausgangsbestand) unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete und einen wildartabhängigen Berechnungszeitraum unter Berücksichtigung der durch Abschuss- und Fallwildmeldungen erfassten Abgänge zu erfolgen.

(2) Der Ausgangsbestand nach Abs. 1 hat der Planungsgrundlage, die der Genehmigung oder Festsetzung des Abschussplanes zugrunde lag, zu entsprechen.

(3) Räumlich hat sich die Berechnung des Wildbestandes tunlichst auf den Lebensraum der zu berechnenden Wildart, mit Ausnahme des Reh- und Muffelwildes, mindestens jedoch auf einen Hegebezirk zu erstrecken.

(4) Zeitlich hat die Berechnung den Zeitraum der durchschnittlichen Lebenserwartung der jeweiligen Wildart in Jahren zu umfassen, insoweit qualitativ gleichwertiges Datenmaterial zur Verfügung steht, wenigstens aber vier Jahre (Berechnungszeitraum).

(5) Weiters sind bei der Berechnung des Wildbestandes folgende Parameter miteinzubeziehen

(6) Die über den Berechnungszeitraum nach den Abs. 1 bis 5 jährlich errechneten Wildbestände sind, ausgehend vom Ausgangsbestand, auf Plausibilität zu prüfen. Sind die durch Zählung ermittelten Wildbestände weder sinkend noch steigend, sind die weiblichen bzw. männlichen Stücke des Ausgangsbestandes stückweise so weit zu verändern, dass der Wert des rechnerisch mittleren Zuwachses dem Wert des tatsächlich mittleren Abganges der letzten vier Jahre entspricht. Sind die durch Zählung ermittelten Wildbestände hingegen steigend oder sinkend, sind die weiblichen bzw. männlichen Stücke des Ausgangsbestandes stückweise so weit zu verändern, bis der Trend der errechneten Wildbestände näherungsweise dem Trend der durch Zählung ermittelten Wildbestände entspricht.

(7) Der sich nach Abs. 6 ergebende Wildbestand ist dem betroffenen Jagdgebiet (§ 37b Abs. 4 Tiroler Jagdgesetz 2004), im Fall einer Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz Tiroler Jagdgesetz 2004) dem jeweiligen Teil, im Hinblick auf den anteiligen Wildlebensraum zuzuordnen.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) ist beim Rotwild mit 80 v.H. anzunehmen. Unter Berücksichtigung von besonderen Einflüssen, wie etwa starke klimatische Einflüsse während der Überwinterung bzw. Setzzeit, kann sie auch darüber liegen, höchstens ist die Zuwachsrate jedoch mit 85 v.H. anzunehmen.

(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Kälberabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhältnis (Hirschkalb zu Tierkalb) außerhalb der Bandbreite von 2:1 bis 1:2, ist es mit dem innerhalb dieser Bandbreite nächstgelegenen zu bestimmen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Berechnung ein Geschlechterverhältnis von 1:1 zugrunde zu legen.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) beim Rehwild ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 100 v.H. bis 130 v.H. anzunehmen.

(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Kitzabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhältnis (Bockkitz zu Geißkitz) außerhalb der Bandbreite von 2:1 bis 1:2, ist es mit dem innerhalb dieser Bandbreite nächstgelegenen zu bestimmen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Berechnung ein Geschlechterverhältnis von 1:1 zugrunde zu legen.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) beim Muffelwild ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 75 v.H. bis 85 v.H. anzunehmen.

(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Lämmerabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhältnis (Widderlamm zu Schaflamm) außerhalb der Bandbreite von 2:1 bis 1:2, ist es mit dem innerhalb dieser Bandbreite nächstgelegenen zu bestimmen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Berechnung ein Geschlechterverhältnis von 1:1 zugrunde zu legen.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

(1) Die Überlebensrate der Kitze beim Gamswild (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 50 v.H. bis 90 v.H. anzunehmen.

(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) wird mit dem Verhältnis 1:1 bestimmt.

(3) Die Verlustrate (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population anzunehmen wie folgt

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

(1) Die Überlebensrate der Kitze beim Steinwild (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 50 v.H. bis 75 v.H. anzunehmen.

(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4 Abs. 5 lit. d) wird mit dem Verhältnis 1:1 bestimmt.

(3) Die Verlustrate (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population anzunehmen wie folgt

Landesrecht Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011

Das Ausmaß der Erhöhung beträgt gegenüber dem in der Verordnung LGBl. Nr.138/2009 festgesetzten Entgelt für die unter §1 Abs.1 Z1 und 2 genannten Leistungen und für das Sperrgeld 2,0%.

Landesrecht Landesarchiv-Benutzerordnung

Haftung

§ 5

(1) Die Benutzer haften für alle Schäden, die durch ihr Verschulden am Archivgut des Landesarchivs, an deren Einrichtungen oder an Rechten Dritter im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivgut des Landesarchivs entstehen.

(2) Das Land Salzburg haftet nicht für Schäden am Eigentum von Archivbenutzern oder für gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivgut des Landesarchivs.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

(1) Die Gesamtheit der vorgelegten Futtermittel muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungszeiten gleich bleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur sowie einem ausreichenden Heuanteil aufweisen.

(2) Ein Wechsel der vorgelegten Futtermittel während der Fütterungszeiten ist tunlichst zu vermeiden und nur stufenweise unter Einhaltung einer mindestens dreiwöchigen Übergangsphase zulässig. Eine stufenweise Anpassung der Futtermittel ist nur dann gegeben, wenn das zusätzliche bzw. abzusetzende Futtermittel innerhalb der Übergangsphase in seiner Dosierung gleichmäßig erhöht bzw. herabgesetzt wird.

Landesrecht Niederdruckgasverordnung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Niederdruckgasverordnung, LGBl.Nr. 75/1998, außer Kraft.

Landesrecht Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011

(1) Diese Verordnung tritt mit 1.Jänner 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung2010, LGBl. Nr.138/2009, außer Kraft, soweit nicht im Abs.2 anderes bestimmt ist.

(2) Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1.Jänner 2011 erbracht wurden, ist die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung2010, LGBl. Nr.138/2009, weiterhin anzuwenden.

Landesrecht Landesarchiv-Benutzerordnung

Die Einsichtnahme in Bibliothekswerke ist ausschließlich im Benutzersaal möglich und dient, soweit es sich dabei nicht selbst um historische Quellen handelt, vorrangig zur Unterstützung der Arbeit am Archivgut.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

Dem Rot- und Muffelwild darf ausschließlich Heu sowie Heu mit einem Anteil von mindestens 50 v.H. der Trockenmasse in Verbindung mit folgenden Futtermitteln, jeweils ohne Zusatzstoffe, vorgelegt werden

Landesrecht Landesarchiv-Benutzerordnung

(1) Die Entlehnung von Archivgut des Landesarchivs ist nur für den Gebrauch im Amt der Landesregierung möglich, insbesondere durch jene Organisationseinheit, bei der das Archivgut entstanden ist oder der nach ihren Aufgaben der Inhalt des Archivguts zuzurechnen ist.

(2) Entlehnungen für Ausstellungszwecke bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Landesregierung (Leitung des Landesarchivs).

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

Dem Rehwild darf ausschließlich Heu sowie Heu in Verbindung mit Kraftfuttermittel vorgelegt werden. Der höchstzulässige Gesamteiweißgehalt des Kraftfuttermittels darf 20 v.H. der Trockenmasse nicht überschreiten und muss mindestens einen Rohfaseranteil von 15 v.H. der Trockenmasse aufweisen.

Landesrecht Landesarchiv-Benutzerordnung

Reproduktionen

§ 8

(1) Die Herstellung von Reproduktionen, Ausdrucken oder elektronischen Kopien aus Datenbeständen des Landesarchivs bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit der Landesregierung (Leitung des Landesarchivs). Die Durchführung solcher Aufträge erfolgt nicht fristgebunden nach Maßgabe freier Arbeitskapazitäten und der technischen Möglichkeiten des Landesarchivs. Für die Reproduktionen ist ein Kostenersatz gemäß der Gebührenliste des Landesarchivs zu entrichten. Die Herstellung von Reproduktionen durch die Benutzer ist ausgeschlossen.

(2) Die Verwertungsrechte von Reproduktionen verbleiben beim Land Salzburg. Bei Veröffentlichung von Reproduktionen ist ein vollständiges Herkunfts- und Quellenzitat anzugeben und eine Copyright-Gebühr laut Gebührenliste des Landesarchivs zu entrichten.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

(1) Fütterungsanlagen sind mit Ausnahme einer allfälligen Fundamentierung aus natürlichen Werkstoffen herzustellen und zumindest mit einer Futtervorlageeinrichtung für Heu (Heuraufe) auszustatten. Bei Vorlage weiterer Futtermittel im Sinn der §§ 6 und 7 sind zusätzlich Futtertröge zu verwenden. Der Boden im Bereich der Futtervorlageeinrichtung ist so zu gestalten, dass er gereinigt werden kann.

(2) Die Anzahl an Futtervorlageeinrichtungen (Heuraufen und Futtertröge) ist derart zu bemessen und sind diese innerhalb der Fütterungsanlage so anzuordnen, dass jederzeit den Tieren des jeweiligen Fütterungsbestandes die Aufnahme der vorgelegten Futtermittel gleichzeitig möglich ist.

(3) Ist während der zulässigen Fütterungszeit ein tägliches Heranschaffen von Futtermitteln nicht möglich, ist eine Bevorratungseinrichtung in dem Ausmaß anzulegen, dass während des gesamten Zeitraumes der Fütterung eine ausreichende Vorlage von Futtermitteln gewährleistet ist. Die Bevorratungseinrichtung ist witterungsbeständig und derart auszugestalten, dass das bevorratete Futtermittel für Wild nicht zugänglich ist.

(4) Der Einsatz von elektrisch betriebenen Futterautomaten ist nicht zulässig.

Landesrecht Landesarchiv-Benutzerordnung

(1) Die persönliche Einsichtnahme in Archivgut des Landesarchivs in dessen Benutzersaal ist gebührenfrei.

(2) Schriftliche Anfragen an das Landesarchiv werden im Rahmen der allgemeinen Auskunftserteilung beantwortet und sind bis zu einem Sachbearbeiteraufwand von einer Stunde gebührenfrei. Für weitergehende Nachforschungen wird ein Kostenersatz laut Gebührenliste des Landesarchivs in Rechnung gestellt. Vor der Durchführung solcher Nachforschungen ist dem Einschreiter eine Kostenschätzung zu übermitteln und dessen Einverständnis zum Kostenersatz laut Kostenschätzung einzuholen. Ein Anspruch auf die Einhaltung bestimmter Erledigungsfristen besteht nicht. Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 2 Z 2 und 3 des Salzburger Archivgesetzes kann die Durchführung solcher Nachforschungen verweigert werden.

(3) Die Gebührenliste des Landesarchivs ist im Benutzersaal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

Die Auswahl des Standortes der Fütterungsanlage hat unter Bedachtnahme auf ökologische, forstliche und betreuungsrelevante Eignung zu erfolgen. Jedenfalls ist bei der Standortwahl Rücksicht zu nehmen auf die Bodenbeschaffenheit des Standortes sowie auf folgende Verhältnisse im Umgebungsbereich

Landesrecht Landesarchiv-Benutzerordnung

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Benutzerordnung kann die Benutzung des Archivgutes des Landesarchivs gemäß § 5 Abs 2 Z 1 des Salzburger Archivgesetzes eingeschränkt oder versagt werden.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen andere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, in der Weise einzuzäunen, dass diesen ein Einspringen und außerhalb der Einzäunung das Erreichen des Futters nicht möglich ist. Die Einzäunung hat durch vertikale Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 18 cm oder horizontaler Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 27 cm zu erfolgen.

Landesrecht Landesarchiv-Benutzerordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.

(2) § 4 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

(1) An Fütterungsanlagen für Rot- und Muffelwild sind geeignete Zähleinrichtungen zur Wildbestandserhebung zu errichten.

(2) Zähleinrichtungen nach Abs. 1 sind in geschlossener Bauweise auszuführen. Der jeweilige Standort ist so zu wählen, dass der gesamte Bereich der Fütterungsanlage gut einsehbar ist und das Wild durch die Zählung unter Berücksichtigung der üblichen Windrichtungen und bekannten Wildwechsel bei der Futteraufnahme tunlichst nicht gestört wird.

(3) Ist die Errichtung einer Zähleinrichtung nicht möglich oder kann eine solche im Hinblick auf die Ziele nach Abs. 2 an keinem Standort sinnvoll errichtet werden, so hat die Zählung des Wildbestandes unter Verwendung von Wildkameras zu erfolgen. Hiefür sind geeignete Standorte auszuwählen und für eine Zählung vorzubereiten. Die Standortwahl der Wildkameras hat unbeschadet der datenschutzrechtlichen Bestimmungen so zu erfolgen, dass sie tunlichst nur der Wildzählung dient.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

(1) Die Futtervorlage hat, ausgenommen der Vorlage auf einer sauberen Schneedecke am Boden, in den gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hiefür vorgesehenen Futtervorlageeinrichtungen zu erfolgen.

(2) Vor Vorlage neuen Futters ist das nicht gefressene Futter zu entfernen.

(3) Die Futtervorlageeinrichtungen sind während der Fütterungszeiten sauber zu halten und unmittelbar nach der Fütterungszeit gründlich zu reinigen.

(4) Ist die Gefahr der Ausbreitung von Wildkrankheiten zu befürchten, sind

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

(1) Schriftlichen Anzeigen gemäß § 46a Abs.1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind folgende Unterlagen anzuschließen

(2) Den Einreichunterlagen für Fütterungsanlagen ist die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers und allfällig weiterer Berechtigter nach § 43 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 anzuschließen.

(3) Bei Fütterungsanlagen für Rehwild ist neben den Unterlagen nach Abs. 1 und 2 eine skizzenhafte Darstellung der Einzäunung unter Angabe der Maße (Länge, Höhe und lichte Weite) anzuschließen.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

Für die zum 1. Oktober 2015 bestehenden Fütterungsanlagen für Rot-, Reh- und Muffelwild, die zu diesem Zeitpunkt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eingetragen sind oder bis zum Ablauf des 30. September 2016 der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der genauen Lage, bei Fütterungsanlagen für Rot- und Muffelwild zusätzlich der Ausstattung, angezeigt wurden bzw. werden, findet § 8 erst mit 1. Oktober 2016 Anwendung.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Sechste Durchführungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der 2. Abschnitt tritt mit 16. Mai 2016 in Kraft.

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