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20000619 AT

VfGH - Aufhebung des § 3 einer Verordnung der Gemeinde Klingenbach - Bebauungsrichtlinien

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Landesrecht VfGH - Aufhebung des § 3 einer Verordnung der Gemeinde Klingenbach - Bebauungsrichtlinien

VfGH - Aufhebung des § 3 einer Verordnung der Gemeinde Klingenbach - Bebauungsrichtlinien

Landesrecht Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011

Oberösterreich

21.12.2010

Landesrecht Einreihungsplan-Verordnung Allgemeine Verwaltung

Einreihungsplan-Verordnung Allgemeine Verwaltung

Landesrecht Einreihungsplan-Verordnung Allgemeine Verwaltung

Einreihungsplan-Verordnung Allgemeine Verwaltung

Landesrecht VfGH - Aufhebung des § 3 einer Verordnung der Gemeinde Klingenbach - Bebauungsrichtlinien

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 2007, V 5/06-9, § 3 der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Klingenbach vom 25. Juni 2003, mit der Bebauungsrichtlinien für ein Teilgebiet der KG Klingenbach erlassen werden, aufsichtbehördlich genehmigt mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Oktober 2003 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003, als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011

Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden wird nach den durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten, die mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper üblicherweise verbunden sind, mit 65 Euro pro Quadratmeter festgesetzt.

Anm: Der Einheitssatz wird mit 1. Mai 2023 mit 95 Euro festgesetzt (K LGBl.Nr. 26/2023)

Landesrecht Einreihungsplan-Verordnung Allgemeine Verwaltung

Die in der Modellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung, LGBl. Nr. 113/2015, festgelegten Modellfunktionen und Modellstellen werden in dem in der Anlage dargestellten Einreihungsplan zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Entlohnungsklassen und zu einer Funktionsgruppe zugeordnet.

Landesrecht Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011

Der im §1 festgelegte Einheitssatz ändert sich jeweils zum 1.Mai entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Baukostenindex für den Straßenbau (Basisjahr 2005) oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2010; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Einheitssatzes wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1.Mai im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.

Landesrecht Einreihungsplan-Verordnung Allgemeine Verwaltung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einreihungsplan-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 46, außer Kraft.

Landesrecht Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011

(1) Diese Verordnung tritt mit 1.Jänner 2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (Oö. Einheitssatz-Verordnung2002), LGBl. Nr.120/2001, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.

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