Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000616 AT

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

51 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (51)

Gesetzestext (51 Artikel)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 2 - Pack - Reinischkogel - Rosenkogel

[organ]

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Kurztitel

Landschaftsschutzgebiet Nr. 2 - Pack - Reinischkogel - Rosenkogel

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 37/1981

Inkrafttretensdatum

23.06.1981

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von Gebieten der Pack, des Reinischkogels und des Rosenkogels zum Landschaftsschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 37/1981

Änderung

LGBl. Nr. 64/1981 (KB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet

Landesrecht Genehmigung der Änderung des Namens der Gemeinde Fliess von „Fliess“ in „Fließ“

Genehmigung der Änderung des Namens der Gemeinde Fliess von „Fliess“ in „Fließ“

Landesrecht LK-Kostenersatzverordnung

Vorarlberg

15.12.2015

Landesrecht Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 2 - Pack - Reinischkogel - Rosenkogel

(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)

Anm: in der Fassung LGB. Nr. 64/1981

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, den Tätigkeitsbereich, die Aus- und Fortbildung und die Berufsbezeichnung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.

(2) Durch dieses Gesetz werden die Kompetenzen des Bundes zur Regelung der Gesundheitsberufe nicht berührt.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 2 - Pack - Reinischkogel - Rosenkogel

(1) Im Bereich der Pack und des Reinischkogels wird ein in den Gemeinden Kloster, Trahütten, Freiland bei Deutschlandsberg, Gams ob Frauental, Marhof, Greisdorf und Deutschlandsberg, politischer Bezirk Deutschlandsberg, und in den Gemeinden Pack, Modriach, Edelschrott, St. Martin a. W., Ligist und KrottendorfGaisfeld, politischer Bezirk Voitsberg, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 2 (Pack Reinischkogel Rosenkogel)“ bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Landesrecht Genehmigung der Änderung des Namens der Gemeinde Fliess von „Fliess“ in „Fließ“

Die Änderung des Namens der Gemeinde Fliess von „Fliess“ in „Fließ“, vom Gemeinderat dieser Gemeinde beschlossen am 22. Mai 2015, wird nach § 9 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2015, genehmigt.

Landesrecht LK-Kostenersatzverordnung

(1) Die Landwirtschaftskammer hat für alle Bediensteten Personalleistungsdaten in Form von Stundenaufzeichnungen zu erfassen.

(2) Die Personalleistungsdaten sind in Sachleistungsstunden nach den übertragenen Aufgaben (§ 28a Abs. 1 LWKG), Overheadstunden (§ 2 Abs. 3) sowie Stunden für sonstige Leistungen zu gliedern, laufend zu erfassen und bis 15. Februar des Folgejahres der Landesregierung als Jahresstundennachweis vorzulegen. Seitens der Landesregierung kann auch eine vorzeitige Vorlage von Personalleistungsdaten, zum Beispiel für ein Halbjahr, verlangt werden.

(3) Der Landesregierung sind mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung, in der der Rechnungsabschluss des abgelaufenen Jahres behandelt wird, spätestens jedoch bis 31. März des Folgejahres sämtliche Leistungs- und Kostennachweise, die zur Berechnung des Kostenersatzes erforderlich sind, vorzulegen. Dies sind insbesondere

(4) Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung zum Zwecke der Überprüfung der erbrachten Leistungs- und Kostennachweise jederzeit Einsicht in die gesamte Gebarung der Landwirtschaftskammer zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2017, 71/2022

Landesrecht Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

§ 1. (1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen in den Einrichtungen der Gesundheitsbehörde durchzuführen, sofern die zu untersuchenden Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem anderen Bundesland haben

(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs.1 angehören, sind verpflichtet, sich der Untersuchung zu unterziehen.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Sozialbetreuungsberufe sind

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 2 - Pack - Reinischkogel - Rosenkogel

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975, hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 2 außer Kraft.

Landesrecht Genehmigung der Änderung des Namens der Gemeinde Fliess von „Fliess“ in „Fließ“

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht LK-Kostenersatzverordnung

(1) Die der Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben sind jährlich bis 25. Februar in einer Leistungsbeschreibung hinsichtlich des Inhalts, Umfangs und der angestrebten Wirkungen in einer Vereinbarung mit der Landesregierung (Leistungsvereinbarung) detailliert zu beschreiben. Darin ist beispielsweise auch die Zahl der angestrebten Förderungs- oder Beratungsfälle anzugeben.

(2) Die Angaben über den Umfang gemäß Abs. 1 haben das voraussichtliche Ausmaß der Tätigkeit und den dafür erforderlichen Zeitaufwand in Sachleistungsstunden auszuweisen.

(3) Arbeitszeiten für übergeordnete Aufgaben (wie Leitung und Mitarbeiterführung) und für Querschnittsaufgaben (wie Personalverrechnung, Buchhaltung, Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnik) sind Overheadstunden.

(4) Während des Jahres erkennbare Abweichungen vom voraussichtlichen Ausmaß der Tätigkeiten um mehr als zehn Prozent, mindestens jedoch 40 Stunden, sind der Landesregierung umgehend zur Kenntnis zu bringen. Im Falle begründeter Erfordernisse kann mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung das Ausmaß der Leistungen zwischen den übertragenen Aufgaben um mehr als zehn Prozent verschoben werden. Eine Ausdehnung des Gesamtumfangs der übertragenen Aufgaben bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(5) Für die Berechnung des Personalkostenersatzes hat die Landwirtschaftskammer alljährlich in sinngemäßer Anwendung von § 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 einen Beschäftigungsrahmenplan für das Folgejahr zu erstellen. In diesem sind sämtliche Bedienstete der Landwirtschaftskammer entsprechend ihrer Funktion und ihrer Gehaltsklasseneinstufung in folgende Qualifikationsgruppen einzuteilen

(6) Der Personalkostenersatz wird auf Basis der Qualifikationsgruppen gemäß Abs. 5 gewährt. Die in jeder Qualifikationsgruppe beauftragten Sachleistungsstunden und Overheadstunden werden mit den in Abs. 8 festgesetzten Stundensätzen vergütet. Die Sachleistungsstunden und die Overheadstunden bilden zusammen die produktiven Stunden.

(7) Für die jährliche Berechnung der Stundensätze werden den Qualifikationsgruppen gemäß Abs. 5 die Bediensteten der Landwirtschaftskammer zum 1. Jänner eines jeden Jahres zugeordnet.

(8) Für jede Qualifikationsgruppe (Abs. 5) sind die Jahreskosten zu berechnen, indem die Bruttomonatsbezüge der gemäß Abs. 7 zugeordneten Bediensteten mit dem Faktor 12 multipliziert werden. Zu diesem Produkt werden folgende Beträge addiert

(9) Die beauftragten Sachleistungsstunden (Abs. 1 und 2) werden der Landwirtschaftskammer mit den Stundensätzen gemäß Abs. 8 vergütet. Die Overheadstunden (Abs. 3) werden mit einer Pauschale vergütet, welche sich im Verhältnis von 88 Prozent Sachleistungsstunden zu 12 Prozent Overheadstunden berechnet.

(10) Nachgewiesene Reisekosten werden entsprechend dem Anteil der vergüteten Stunden an der Gesamtsumme der produktiven Stunden ersetzt. Die beauftragten und eigenen Sachleistungsstunden und Overheadstunden bilden zusammen die Gesamtsumme der produktiven Stunden.

(11) Fahrtkostenvergütungen für Bedienstete der Landwirtschaftskammer werden entsprechend dem Anteil der vergüteten Stunden an der Gesamtsumme der produktiven Stunden ersetzt.

(12) Abfertigungen und Belohnungen für Dienstjubiläen für Bedienstete der Landwirtschaftskammer werden entsprechend dem Anteil der vergüteten Stunden an der Gesamtsumme der produktiven Stunden ersetzt.

(13) Pensionsleistungen der Landwirtschaftskammer für ihre ehemaligen Bediensteten werden entsprechend dem Anteil der vergüteten Stunden an der Gesamtsumme der produktiven Stunden ersetzt.

(14) Nachgewiesene Kosten für die Nutzung von Diensträumen, deren Beheizung, Reinigung und Versorgung mit Elektrizität, und die auf sie entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes werden entsprechend dem Anteil der vergüteten Stunden an der Gesamtsumme der produktiven Stunden ersetzt.

(15) Die Landwirtschaftskammer kann mit Beschluss der Vollversammlung für Leistungen, die sie gegenüber Dritten erbringt, Kostenbeiträge festlegen. Mit den eingehobenen Kostenbeiträgen im Ausmaß der vergüteten Stunden an der Gesamtsumme der produktiven Stunden sind nachgewiesene Kosten für externe Aufwendungen (z.B. Laborkosten für Futtermittel- oder Bodenproben u.dgl.) entsprechend dem Anteil der vergüteten Stunden an der Gesamtsumme der produktiven Stunden und Sachkosten abzudecken. Die Sachkosten betragen zwölf Prozent der Personalkosten gemäß Abs. 6. Der nach Abzug dieser Kosten verbleibende Überhang ist an das Land zu erstatten.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2017, 71/2022

Landesrecht Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

§ 2. (1) Die Reihenuntersuchung hat in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge (Lungenröntgen) zu bestehen.

(2) Bei Kindern bis zum schulpflichtigen Alter hat die Untersuchung mittels Lungenröntgen oder Hauttest zu erfolgen. Alternativ kann bei medizinischer Indikation, zum Beispiel wenn eine Inokulation mit dem Bacillus Calmette-Guérin (BCG) stattgefunden hat, auch eine serologische Infektionsdiagnostik durchgeführt werden. Bei Kindern bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ist eine der medizinischen Wissenschaft und dem Alter angepasste entsprechende Untersuchung durch den Magistrat auszuwählen.

(3) Bei bestehender Schwangerschaft ist eine klinische Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt des Magistrats durchzuführen. Ergänzend kann eine Infektionsdiagnostik durchgeführt werden. Ein Lungenröntgen der schwangeren Frau ist nur bei hinreichendem Verdacht einer vorliegenden Tuberkuloseerkrankung, nach erfolgter Aufklärung und mit schriftlichem Einverständnis durchzuführen. Ein Lungenröntgen ist jedenfalls spätestens drei Monate nach Beendigung der Schwangerschaft nachzuholen.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der von ihnen betreuten Personen gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der betreuten Personen unter Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

Landesrecht LK-Kostenersatzverordnung

(1) Die Kostenersätze, einschließlich jener für Overheadstunden, Reisekosten, Abfertigungen, Pensionsleistungen und Diensträume, sind im Voraus zu ermitteln und in entsprechenden Monatsraten zu akontieren.

(2) Die Endabrechnung erfolgt nach Vorlage sämtlicher Nachweise gemäß § 1 Abs. 3, spätestens jedoch mit Kenntnisnahme des Rechnungsabschlusses der Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung.

(3) Wenn die Summe der nachgewiesenen Sachleistungsstunden das beauftragte Ausmaß unterschreitet, ist der Kostenersatz auf Basis der nachgewiesenen Sachleistungsstunden neu zu berechnen und der Übergenuss zu refundieren oder auf das Folgejahr vorzutragen; bei einer Überschreitung ist der Kostenersatz nur insoweit neu zu berechnen und ergänzend zu ersetzen, als der Mehraufwand gemäß § 2 Abs. 4 vereinbart und bewilligt worden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2017

Landesrecht Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

§ 3. (1) Die vorgesehene Untersuchung entfällt, wenn die unter die Reihenuntersuchung fallende Person ein Lungenröntgen vorlegt, das nicht älter als zwei Monate ist.

(2) Bei Kindern bis zum schulpflichtigen Alter entfällt die vorgesehene Untersuchung darüber hinaus, wenn ein Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Tuberkulinprobe beigebracht wird, die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder gegebenenfalls ein Interferon-Gamma-Release-Assay-Test (IGRA) vorgelegt wird, dessen Durchführung nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betreuten Personen geboten ist.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

Landesrecht LK-Kostenersatzverordnung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Pensionsleistungen der Landwirtschaftskammer für ihre ehemaligen Bediensteten, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 solche Leistungen bezogen haben, werden jeweils entsprechend dem Anteil der vom jeweiligen Bediensteten im letzten vollen Jahr vor seinem Pensionsantritt besorgten übertragenen Aufgaben an seiner Gesamtarbeitszeit ersetzt.

(3) Auf die Leistungsvereinbarung 2017 ist die LK-Kostenersatzverordnung in der Fassung LGBl.Nr. 56/2017 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2017

Landesrecht Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

§ 4. Wer einer Verpflichtung nach dieser Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 48 Z 3 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Den Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe ist es untersagt, im Hinblick auf ihre Tätigkeit für sich oder einen Dritten von den betreuten Personen oder deren Angehörigen ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs. 1.

Landesrecht Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien zur Durchführung des Tuberkulosegesetzes (Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz), LGBl. für Wien Nr. 30/1970, sowie die Verordnung des Landeshauptmannes für Wien betreffend Tuberkulose-Reihenuntersuchungen (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 25/1998, außer Kraft.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Heimhelferin oder der Heimhelfer unterstützt Menschen aller Altersstufen, die durch Alter, Behinderung, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Die Unterstützung erfolgt insbesondere in mobiler Form im Wohnbereich der oder des Betreuten durch Hilfe bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Die Heimhelferin oder der Heimhelfer fördert Eigenaktivitäten und die Hilfe zur Selbsthilfe.

(2) Die Berufsausübung darf ausschließlich im Rahmen von Einrichtungen erfolgen, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufs entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Der Tätigkeitsbereich der Heimhelferin oder des Heimhelfers umfasst insbesondere

(2) Die Aufgaben des hauswirtschaftlichen Bereichs (Abs. 1 Z 1 bis 10) sind unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie der Angehörigen der Sozial- oder Gesundheitsberufe eigenverantwortlich zu erbringen. Die Unterstützung bei der Basisversorgung (Abs. 1 Z 11) darf nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer ist eine ausgebildete Fachkraft für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie oder er verfügt über ein umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und bietet Begleitung, Unterstützung und Hilfe in allen Fragen der Daseinsgestaltung und Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung an.

(2) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer erfasst die spezifischen Lebenssituationen von älteren Menschen oder von Menschen mit Behinderungen oder anderen Benachteiligungen, führt entsprechend den individuellen Bedürfnissen gezielte Maßnahmen durch, unterstützt die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leistet dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers A umfasst

(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers BA und BB umfasst

(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer übt sämtliche Tätigkeiten des Berufs der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers aus, sie bzw er tut dies aber auf Grundlage einer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Darüber hinaus verfügt sie bzw er über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung.

(2) Der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer obliegt die Konzeption und Planung der Betreuungsarbeit sowie die Koordination und die fachliche Anleitung von sonstigen Personen, die an der Sozialbetreuung mitwirken.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers A umfasst

(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers F umfasst

(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers BA und BB umfasst

(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu berechtigten Ausbildungseinrichtungen.

(2) Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(3) Einen integralen Bestandteil der Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen bildet

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.

(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module

Modul

Unterrichtseinheiten

Dokumentation

4

Ethik und Berufskunde

5

Erste Hilfe

18

Grundzüge der angewandten Hygiene

6

Grundpflege und Beobachtung

73

Grundzüge der Pharmakologie

25

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde

8

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation

20

Haushaltsführung

8

Grundzüge der Gerontologie

8

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung

20

Grundzüge der Sozialen Sicherheit

5

(3) Die praktische Ausbildung im Ausmaß von 200 Stunden beinhaltet die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Sie ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil)stationären Bereich zu absolvieren. In diesen Inhalten der Ausbildung ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ inkludiert.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.200 Unterrichtseinheiten (Heimhilfeausbildung mit eingerechnet) und eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden. Die theoretische Ausbildung ist auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.

(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module

Modul Unterrichtseinheiten

Schwerpunkt A und BA Schwerpunkt BB

Persönlichkeitsbildung 220 340

Humanwissenschaftliche Grundbildung 80 80

Politische Bildung und Recht 40 80

Medizin und Pflege 480 120

Lebens-, Sterbe- und Trauer-

begleitung 20 20

Haushalt, Ernährung, Diät 80 80

Sozialbetreuung allgemein 200 200

Sozialbetreuung schwerpunkt-

spezifisch 80 280

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.800 Unterrichtseinheiten (Heimhilfe- und Fachsozialbetreuungsausbildung mit eingerechnet) und eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden. Die theoretische Ausbildung ist auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen. Die Ausbildung ist mit einer erfolgreichen Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfeldes und einer diesbezüglichen mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau abzuschließen.

(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module

Modul Unterrichtseinheiten

Schwerpunkt A, BA und F Schwerpunkt BB

Persönlichkeitsbildung 340 460

Humanwissenschaftliche Grund-

bildung 200 200

Politische Bildung und Recht 80 120

Medizin und Pflege 480 120

Lebens-, Sterbe- und Trauer-

begleitung 20 20

Haushalt, Ernährung, Diät 80 80

Management und Organisation 80 80

Sozialbetreuung allgemein 200 200

Sozialbetreuung schwerpunkt-

spezifisch 320 520

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen (zB Module, Praktika) in einem Sozialbetreuungsberuf, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, kundgemacht unter LGBl Nr 76/2006, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt worden sind, gelten als gleichwertig.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Auf die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Ausbildungen gemäß den §§ 16 und 17 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise), die Ausbildung gemäß § 18 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse).

(2) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nach dem GuKG nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach den §§ 87 oder 89 GuKG einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer BB oder als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren nach Abs. 1 und nach den §§ 87 oder 89 GuKG sind zu koordinieren.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Ausbildungen als gleichwertig anerkannt werden und damit die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zulässig ist, ohne dass es einer bescheidmäßigen Anerkennung bedarf.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt als Anerkennung nach Abs. 1.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen sind berechtigt

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe haben zur Information über die ihren Sozialbetreuungsberuf betreffenden neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse sowie zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren.

(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Zur Führung der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen sind Personen berechtigt, die

(2) Das erforderliche Mindestalter beträgt 18 Jahre.

(3) Als Qualifikationsnachweis gilt

(4) Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt eines ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung oder, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, eine von einer Behörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte diesbezügliche Bescheinigung vorlegen.

(5) Nicht vertrauenswürdig ist,

(6) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs befugt sind, dürfen die dort zulässigen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen und deren allfällige Abkürzungen führen.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Auf Verlangen der Landesregierung haben Personen, die eine der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessen festzulegender Frist nachzuweisen. Der erforderliche Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(2) Werden die Nachweise nicht erbracht, hat die Landesregierung die Führung der Bezeichnung des Sozialbetreuungsberufs mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung kann auch befristet werden.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 zu prüfen. Weiters ist sie bzw er verpflichtet, die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften nach diesem Gesetz sowie die Erbringung der gebotenen Qualität durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €

zu bestrafen, wer

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der folgenden Richtlinien der Europäischen Union

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2009 in Kraft.

(2) Die §§ 20 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 20 Abs 1 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(4) Die §§ 9 Abs 1, 10 Abs 1, 12 Abs 1, 13 Abs 1, 14 Abs 1, 15 Abs 3, 16 Abs 2 und 3, 20 Abs 2, 23 Abs 2, 27, 30 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 29 Abs 1) eine Ausbildung oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Heimhelferin oder Heimhelfer bis zum 30. Juni 2010 zu führen. Ab dem 1. Juli 2010 sind diese dazu nur dann berechtigt, wenn sie bis dahin eine Ergänzungsausbildung über die fehlenden theoretischen Ausbildungsteile sowie eine damit im Zusammenhang stehende zusätzliche praktische Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits älter als 55 Jahre sind und eine mehr als fünfjährige Berufserfahrung haben, genügt dafür die Absolvierung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß GuK-BAV.

(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 29 Abs 1) eine Ausbildung zur Altenfachbetreuerin oder zum Altenfachbetreuer an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe in Österreich erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifikation als Pflegeassistentin und Pflegeassistent verfügen, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zum Führen der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer A berechtigt.

(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 29 Abs 1) eine dreijährige Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin oder zum Diplom-Behindertenpädagogen an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe in Österreich erfolgreich absolviert haben, sind vorbehaltlich der erfolgreichen Absolvierung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zum Führen der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB berechtigt.

(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 29 Abs 1) eine mindestens zwei Semester dauernde Ausbildung zur Behindertenbetreuerin oder zum Behindertenbetreuer an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe in Österreich erfolgreich absolviert haben, sind vorbehaltlich der erfolgreichen Absolvierung einer Ergänzungsausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB und des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB berechtigt.

(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 29 Abs 1) eine dreijährige Ausbildung zur Familienhelferin oder zum Familienhelfer an der Fachschule für Familienhilfe in Österreich erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifikation als Pflegeassistentin und Pflegeassistent verfügen, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer F berechtigt.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass andere, nicht in den Abs. 2 bis 5 erfasste, in Österreich erfolgreich absolvierte Ausbildungen unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Dabei kann auch die Absolvierung von Ergänzungsausbildungen vorgesehen werden.

(7) Personen, die eine Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer vor dem im § 29 Abs 4 bestimmten Zeitpunkt bereits erfolgreich abgeschlossen haben oder nach Abs 8 abschließen, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Heimhelferin oder Heimhelfer zu führen.

(8) Ausbildungsmodule, die vor dem im § 29 Abs 4 bestimmten Zeitpunkt begonnen worden sind, können nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortgeführt und abgeschlossen werden.

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