Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Neustift an der Lafnitz
Inhaltsübersicht (141)
Gesetzestext (141 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Neustift an der Lafnitz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 24/2007
Inkrafttretensdatum
04.04.2007
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. März 2007 betreffend die Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Neustift an der Lafnitz
StF
LGBl. Nr. 24/2007
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet
Niederösterreich
29.06.2023
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen
[organ]
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Kurztitel
Landschaftsschutzgebiet Nr. 4 - Ammering - Stubalpe
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 39/1981
Inkrafttretensdatum
23.06.1981
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von Gebieten des Ammering und der Stubalpe zum Landschaftsschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 39/1981
Änderung
LGBl. Nr. 64/1981 (KB)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Rechtliche Stellung
§ 2 Zweck und Grundsätze
§ 3 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 4 Begriffsbestimmung der Land- und Forstwirtschaft
§ 5 Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft
§ 6 Eigener und übertragener Wirkungsbereich
§ 7 Aufgaben
§ 8 Amtshilfe
§ 9 Anhörung
§ 10 Verarbeiten von personenbezogenen Daten
§ 11 Abgabenbegünstigung
2. Abschnitt: Organisation
§ 12 Konstituierung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
§ 13 Dauer des Amtes der Landwirtschaftskammerfunktionäre
§ 14 Pflichten und Rechte der Landwirtschaftskammerfunktionäre
§ 15 Kammerorgane
§ 16 Vollversammlung
§ 17 Sektion und Sektionsversammlung der Land- und Forstwirte
§ 18 Sektion und Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer
§ 19 Paritätischer Ausschuss
§ 20 Kontrollausschuss
§ 21 Präsidium
§ 22 Präsident
§ 23 Kammeramt
§ 24 Fachliche und örtliche Hilfsorgane
§ 25 Geschäftsordnung
§ 25a Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
§ 26 Haushalt
§ 27 Beiträge der Mitglieder
§ 28 Kostenbeiträge
3. Abschnitt: Aufsicht
§ 29 Allgemeines
§ 30 Aufsichtsmittel
§ 31 Prüfung von Bescheiden
§ 32 Prüfung von Beschlüssen
§ 33 Auskunfts- und Ladungspflicht
4. Abschnitt: Wahlen in die Landwirtschaftskammer
1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 34 Art und Ausschreibung der Wahlen
§ 35 Wahlrecht und Wählbarkeit
2. Unterabschnitt: Wahlkommission
§ 36 Wahlkommission
§ 37 Bestellung der Wahlkommission
§ 38 Aufgaben
§ 39 Beschlussfähigkeit, Beschlusserfordernisse
§ 40 Vertrauenspersonen
3. Unterabschnitt: Wählerverzeichnis
§ 41 Erstellung des Wählerverzeichnisses
§ 42 Kundmachung und Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 43 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
§ 44 Entscheidung über Einsprüche
§ 45 Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses
4. Unterabschnitt: Wahlwerbung
§ 46 Wahlvorschläge
§ 47 Prüfung der Wahlvorschläge
§ 48 Unterscheidende Parteibezeichnung
§ 49 Streichung von Wahlwerbern
§ 50 Ergänzungsvorschläge
§ 51 Abschluss und Reihung der Wahlvorschläge
5. Unterabschnitt: Abstimmungsverfahren
§ 52 Teilnahme an der Wahl
§ 53 Zustellung der Wahlunterlagen
§ 54 Briefwahlkarte, Wahlkuverts
§ 55 Amtlicher Stimmzettel
§ 56 Stimmabgabe
§ 57 Ausfüllen des Stimmzettels
6. Unterabschnitt: Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 58 Abstimmungsverzeichnis
§ 59 Beurteilung der Gültigkeit der eingelangten Briefwahlkarten
§ 60 Zählung und Öffnung der Wahlkuverts
§ 61 Beurteilung der Gültigkeit von Stimmzetteln
§ 62 Stimmenzählung
§ 63 Ermittlung der Wahlpunkte
§ 64 Verteilung der Mandate auf die Parteien
§ 65 Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber
§ 66 Niederschrift und Wahlakt
§ 67 Kundmachung des Wahlergebnisses
7. Unterabschnitt: Ergänzende Bestimmungen
§ 68 Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 69 aufgehoben
§ 70 Fristen
§ 71 Verordnungen
5. Abschnitt: Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 72 Verletzung von Amtspflichten
§ 73 Kundmachung
§ 74 Schriftliche Anbringen
§ 75 Strafbestimmungen
§ 76 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 77 Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 78 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(Anm.: Anlage wurde als PDF dokumentiert)
(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/1981
Der Gemeinde Neustift an der Lafnitz wir das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" verliehen.
Die Vertragsparteien kommen vor dem Hintergrund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates überein, nachstehende Regelungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffen.
Artikel 1
Einrichtung des Tierzuchtrates
Zur Beratung in Angelegenheiten der Tierzucht wird eine gemeinsame Sachverständigenkommission eingerichtet. Sie wird im folgenden Tierzuchtrat genannt.
Dieses Gesetz gilt für Gemeindewasserleitungen, das sind Wasserversorgungsunternehmungen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben werden.
(1) Im Bereich des Ammering und der Stubalpe wird ein in den Gemeinden Ammering, Reisstraße, Eppenstein und Obdach, politischer Bezirk Judenburg, und in den Gemeinden Hirschegg, Gößnitz, Maria Lankowitz, Salla, Graden und Köflach, politischer Bezirk Voitsberg, und in der Gemeinde Kleinlobming, politischer Bezirk Knittelfeld, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 4 (Ammering Stubalpe)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(1) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(2) Die Landwirtschaftskammer gliedert sich in die Sektion der Land- und Forstwirte und die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Landwirtschaftskammer wirtschaftliche Unternehmungen führen oder sich an solchen beteiligen.
(4) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Wappen des Landes in Verbindung mit der Bezeichnung „Landwirtschaftskammer Vorarlberg“ zu führen.
(5) Der Sitz der Landwirtschaftskammer ist in Bregenz oder an einem anderen von der Landwirtschaftskammer bestimmten Ort.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012
(1) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen.
(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie die Bestimmungen dieser Vereinbarung, ausgenommen Art. 4 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.
(3) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, muss der Wirtschaftsakteur gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er in Österreich auf dem Markt bereitgestellt hat.
Artikel 2
Aufgaben des Tierzuchtrates
(1) Der Tierzuchtrat hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ein Gutachten darüber zu erstatten, ob
(2) Im Gutachten hat der Tierzuchtrat ausdrücklich festzuhalten, ob die jeweiligen Voraussetzungen nach Abs 1 vorliegen bzw nicht vorliegen und die dafür maßgeblichen Gründe anzuführen.
(3) Der Tierzuchtrat kann weiters von einer Behörde der Vertragsparteien um Stellungnahme bzw Gutachtenserstellung in anderen tierzuchtfachlichen Angelegenheiten ersucht werden.
(4) Die Behörden der Vertragsparteien nehmen auf Gutachten bzw Stellungnahmen des Tierzuchtrates Bedacht.
(1) Für Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht besteht, kann auf Grund eines schriftlichen Antrages des Eigentümers der Anschluß an die Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden. Die Belieferung aus der Gemeindewasserleitung kann einvernehmlich auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.
(2) Für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung müssen für die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke die gleichen Bedingungen gelten.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes sinngemäß.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975, hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 4 außer Kraft.
(1) Die Landwirtschaftskammer ist zur Vertretung und Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berufen.
(2) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer sind nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen.
(1) Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde.
(2) Die Stellung der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht berührt. Bei der Besorgung der ihm nach dieser Vereinbarung zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
Artikel 3
Mitglieder des Tierzuchtrates
(1) Jede Vertragspartei entsendet ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied in den Tierzuchtrat.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Tierzuchtrates sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
(3) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Tierzuchtrates im Sinne des § 7 AVG befangen, ist es von der Begutachtung ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (Artikel 8) anzuzeigen.
(1) Der Wasserbezug hat über Wasserzähler zu erfolgen, die je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlußleitung oder in die Hausleitung einzubauen sind.
(2) Die Wasserzähler sind von der Gemeinde in erforderlicher Größe beizustellen und verbleiben in ihrem Eigentum.
(3) Der Wasserzähler ist von der Gemeinde auf Kosten des Liegenschaftseigentümers einzubauen. Der Liegenschaftseigentümer hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten instandzuhalten.
(4) Die Kosten für den Einbau des Wasserzählers sind dem Liegenschaftseigentümer mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
(1) Die Marktüberwachungsbehörde nimmt alle Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte gemäß dieser Vereinbarung wahr, dies sind insbesondere
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.
Artikel 4
Vorsitz
(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden Vertragspartei entsandte Mitglied (Ersatzmitglied) den Vorsitz.
(2) Der Vorsitz hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Tierzuchtrates festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen.
Wurden für ein Grundstück ohne technische Notwendigkeit auf Antrag des Eigentümers mehrere Anschlußleitungen bewilligt, hat die Kosten für die zusätzlichen Anschlußleitungen der Liegenschaftseigentümer zu tragen.
Als Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Für das behördliche Verfahren sind, sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt wird, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften zu treffen, die in dem Land gelten, in dem sich der Hauptwohnsitz bzw. der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs befindet.
(4) Durch die Abs. 1 bis 3 bleiben die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen Verfahrensbestimmungen unberührt.
Artikel 5
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Tierzuchtrat ist nach Bedarf und grundsätzlich am Sitz der Geschäftsstelle (Artikel 8) einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls auch Nichtmitglieder, insbesondere Vertreter der Behörde nach Artikel 2, als Auskunftspersonen beigezogen werden.
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, ermächtigt, Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlußabgabe, Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) zu erheben, die anläßlich des Anschlusses an die Gemeindewasserleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu entrichten sind.
(2) In jenen Gemeinden, in denen auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung Wassergebühren (Bereitstellungsgebühr, Wasserbezugsgebühr) erhoben werden, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Gemeinderates werden mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt, sofern in der Verordnung nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.
(4) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren sind in einer Wasserabgabenordnung (§ 12) näher auszuführen.
(5) Werden innerhalb einer Gemeinde mehrere Wasserversorgungsanlagen mit jeweils getrennten Versorgungsbereichen errichtet und ist deren Errichtung wegen der Lage einzelner Katastralgemeinden oder Ortschaften sowie wegen der besonderen technischen Einrichtungen für die Wasseranlieferung notwendig, können die Wasserversorgungsabgaben und die Wassergebühren verschieden hoch festgesetzt werden. Das gleiche gilt für bestehende Wasserversorgungsanlagen.
(1) Als Berufsangehöriger der Land- und Forstwirtschaft ist Mitglied der Landwirtschaftskammer
(2) Als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft sind weiters Mitglieder der Landwirtschaftskammer
(3) Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, hat die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder eines Betroffenen darüber mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Höhe des Einheitswertes nach Abs. 1 lit. a, b und c jeweils an die entsprechenden Beträge nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes anpassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 73/2012, 44/2013
Erlangt eine Baubehörde Kenntnis
Artikel 6
Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
(1) Der Tierzuchtrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.
(2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß Artikel 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Artikel 7) und deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze
(5) Der Einheitssatz darf 5 % der auf den laufenden Meter der Gemeindewasserleitung entfallenden durchschnittlichen Baukosten nicht übersteigen. Der Berechnung sind die Baukosten im Zeitpunkt der Festsetzung des Einheitssatzes durch den Gemeinderat zugrundezulegen.
(6) Wird die Gemeindewasserleitung in mehreren Bauabschnitten errichtet und werden die einzelnen Bauabschnitte nach Maßgabe der Fertigstellung in Betrieb genommen, so sind der Berechnung des Einheitssatzes gemäß Abs. 5 die voraussichtlichen Baukosten der gesamten Gemeindewasserleitung zugrundezulegen.
(7) Der Einheitssatz und dessen Berechnungsgrundlagen sind in die Wasserabgabenordnung aufzunehmen.
(8) Bei der Bauführung auf einem Grundstück, das durch Abteilung eines Grundes auf Bauplätze entstanden ist, ist eine Wasseranschlußabgabe auch dann zu entrichten, wenn für den ungeteilten Grund eine Wasseranschlußabgabe bereits entrichtet wurde.
(1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst die im § 7 angeführten Angelegenheiten und anderen Angelegenheiten, die der Landwirtschaftskammer durch Gesetz oder Verordnung des Landes oder des Bundes zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen werden. Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes unter der Aufsicht der Landesregierung, jedoch frei von Weisungen staatlicher Organe, zu besorgen.
(2) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Landwirtschaftskammer aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes oder des Bundes im Auftrag und nach den Weisungen des Landes (der Landesregierung) oder des Bundes zu besorgen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates Vorauszahlungen auf die nach § 6 zu entrichtende Wasseranschlußabgabe zu erheben, wenn für eine Gemeindewasserleitung
(2) Vorauszahlungen für die Wasseranschlußabgabe dürfen nur für jene Liegenschaften erhoben werden, für die bei Inbetriebnahme der Gemeindewasserleitung ein Anschlußzwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, LGBl. 6951, bestehen würde. Bei der Erhebung sind
(3) Die Vorauszahlungen dürfen einheitlich nur bis höchstens 80% der nach § 6 zu berechnenden Wasseranschlußabgabe erhoben werden. Der Prozentsatz ist vom Gemeinderat zu bestimmen.
(4) In der Verordnung über die Erhebung der Vorauszahlungen (Abs. 1) muß
(5) Die Vorauszahlungen sind mit einer Verzinsung von 4 % per anno zurückzuzahlen, wenn
(6) Die Rückzahlung hat an jene Person zu erfolgen, die bei Vorliegen des Anschlußzwanges im Zeitpunkt der Rückzahlung Abgabenschuldner für die Wasseranschlußabgabe gemäß § 15 wäre.
Gegen einen Bescheid der Marktüberwachungsbehörde kann das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Davon unberührt bleibt § 57 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
Artikel 7
Geschäftsordnung
(1) Der Tierzuchtrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über seine Tätigkeit und die Besorgung seiner Geschäfte getroffen werden. Diese Geschäftsordnung sowie ihre Abänderung bedürfen der Zustimmung der Landesamtsdirektorenkonferenz.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die den Ersuchen gemäß Artikel 2 Abs 1 anzuschließenden Unterlagen, Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsstelle, die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Beratungsgegenstände, die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter und der beigezogenen Auskunftspersonen zu den behandelten Beratungsgegenständen, aber auch besondere Vorkommnisse festzuhalten.
Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.
(1) Aufgaben der Landwirtschaftskammer sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
(2) Zur Erreichung des Zweckes (§ 2 Abs. 1) kann die Landwirtschaftskammer auch Leistungen an Nichtmitglieder erbringen.
(3) Zur Koordinierung und Besorgung dieser Aufgaben kann sich die Landwirtschaftskammer mit ähnlich organisierten Interessenvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung von Dachorganisationen zusammenschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 58/2017
Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, Daten automationsunterstützt zu verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Artikel 8
Geschäftsstelle
Die Geschäfte des Tierzuchtrates werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Ersuchen gemäß Artikel 2, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr.
(1) Eine Sonderabgabe ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und deshalb die Gemeindewasserleitung besonders ausgestaltet werden muß.
(2) Wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbauten so geändert werden, daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen, ist ebenfalls eine Sonderabgabe zu entrichten.
(3) Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.
(1) Die Organe des Bundes, des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Organen des Bundes, des Landes und der Gemeinden die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
(1) Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs sind Proben nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1 und sind dem Wirtschaftsakteur die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid aufzuerlegen.
(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind mit Bescheid dem Einschreiter aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.
Artikel 9
Inkrafttreten, Beitritt
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
(1) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m3/h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag. Der Bereitstellungsbetrag ist so festzusetzen, daß der Jahresertrag an Bereitstellungsgebühren 50 % des Jahresaufwandes (§ 10 Abs. 5) nicht übersteigt. Er hat mindestens € 1,80 (pro m3/h) zu betragen und gilt einheitlich für alle Wasserzählergrößen.
(3) Wasserzähler werden entsprechend ihrem größten zulässigen Durchfluss (Überlastungsdurchfluss, Grenzbelastung, etc.) in Klassen eingeteilt und jeder Klasse wird eine Verrechnungsgröße zugeordnet.
Maximal zulässiger Durchfluss (m³/h)
Verrechnungsgröße (m³/h)
bis einschließlich 5
3
über 5 bis einschließlich 10
7
über 10 bis einschließlich 15
12
über 15 bis einschließlich 20
17
über 20 bis einschließlich 30
25
über 30 bis einschließlich 40
35
darüber jeweils 10er-Klassen
jeweiliger Mittelwert
(4) Die Bereitstellungsgebühr ist, allenfalls im Sinne des Abs. 3 gestaffelt, in die Wasserabgabenordnung aufzunehmen.
Entwürfe zu Gesetzen, die Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber oder Dienstnehmer mittelbar oder unmittelbar berühren könnten, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften der Landwirtschaftskammer zur Stellungnahme zu übermitteln. Dies gilt für besonders wichtige Verordnungen, die die erwähnten Interessen berühren, sinngemäß.
Die mit den Aufgaben der Marktüberwachung verbundenen Kosten sind auf die Vertragsparteien nach dem Verhältnis der Volkszahlenschlüssel der einzelnen Vertragsparteien nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zueinander aufzuteilen.
Artikel 10
Kündigung
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.
(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
(1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
(2) Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, daß die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird.
(3) Als verbrauchte Wassermenge hat die Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl zu gelten.
(4) Der Ablesungszeitraum ist vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei Monate sein.
(5) Die Höhe der Grundgebühr ist in Euro pro Kubikmeter so festzusetzen, daß der voraussichtliche Jahresertrag an Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren den für die Erhaltung und den Betrieb der Gemeindewasserleitung sowie die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten erforderlichen voraussichtlichen doppelten Jahresaufwand nicht übersteigt. Die Grundgebühr darf nicht höher sein als das Doppelte des nach der Anlage 1 errechneten Wertes.
(6) Die Grundgebühr kann für Unternehmungen und Betriebe mit großem Wasserverbrauch bis auf 70 % herabgesetzt werden. Eine Abstufung nach der Größe des Wasserverbrauches ist zulässig.
(7) Wird die Grundgebühr neu festgesetzt, so tritt die Änderung mit dem Beginn des Ablesungszeitraumes in Kraft, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt.
(8) Wenn die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten und dessen Prüfung beantragt wird, so hat die Gemeinde die Prüfung durch die Eichbehörde zu veranlassen und den Wasserzähler während der gesamten Verfahrensdauer aufzubewahren. Ergibt die Prüfung, daß die Wassermenge richtig gemessen wird, hat der Abgabenschuldner der Gemeinde die Prüfungskosten zu ersetzen. Die Wassermenge gilt auch dann als richtig gemessen, wenn die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, ist die Wassermenge zu schätzen.
(9) Bei Einschränkung des Wasserbezuges auf Grund der Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes sowie bei Druckabfall oder nicht gesundheitsschädlicher Änderung der Wasserbeschaffenheit hat der Abgabenpflichtige keinen Anspruch auf Ermäßigung der Abgabe.
(1) Die Landwirtschaftskammer darf, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder, Erstellung und Führung des Mitglieder- und Wählerverzeichnisses, Feststellung und Einhebung der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 notwendig ist, folgende personenbezogenen Daten der Mitglieder und – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten – der zur Vertretung nach außen befugten Personen automationsunterstützt verarbeiten
(2) Die Landwirtschaftskammer darf Daten nach Abs. 1 an die Landesregierung, die Gemeinden, die Wahlkommission, die Fachverbände nach § 24 Abs. 3, die land- und forstwirtschaftlichen Interessensvertretungen anderer Länder und die Dachorganisationen gesetzlicher Interessensvertretungen nach § 7 Abs. 3 übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.
(3) Die Organe des Landes und der Gemeinden, die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger und die Revisionsverbände nach dem Genossenschaftsgesetz haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Daten nach Abs. 1 zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Abs. 1 genannten Zwecke darstellt.
(4) Die Landwirtschaftskammer hat den Sozialversicherungsträgern über deren Verlangen jene Kosten zu ersetzen, die ihnen nachweislich durch die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 3 entstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 37/2018
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
(3) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von höchstens 50.000 EURO und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu ahnden.
(5) Geldstrafen fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Artikel 11
Ausfertigungen, Mitteilungen
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
(1) Der Gemeinderat kann mit Verordnung bestimmen, daß die Wasserbezugsgebühr auf Grund einer einmaligen Ablesung in einem Kalenderjahr zu berechnen ist, wenn dies im Interesse der Raschheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Abgabenverwaltung gelegen ist. In einem solchen Fall sind für ein Kalenderjahr Teilzahlungszeiträume festzulegen, die nicht kürzer als zwei Monate sein dürfen.
(2) Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr ist auf die Teilzahlungszeiträume aufzuteilen, wobei die einzelnen Teilbeträge in gleicher Höhe auf- oder abgerundet festzusetzen sind. Im ersten oder letzten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Ablesung festgesetzten Wasserbezugsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen.
(3) Bei Wasserbezug aus Hydranten und bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist die bezogene Wassermenge, soferne sie nicht von einem Wasserzähler abgelesen werden kann, einvernehmlich mit dem Abgabenschuldner festzusetzen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so ist die Wassermenge zu schätzen.
(4) Die Wasserbezugsgebühr ist für Liegenschaften, für die ein Wasserzähler noch nicht beigestellt werden konnte, so zu berechnen, daß die Berechnungsfläche mit der Grundgebühr vervielfacht wird. Dieser Betrag ist auf die in einem Kalenderjahr vorgesehenen Ablesungszeiträume gleichmäßig aufzuteilen.
(1) Die Landwirtschaftskammer ist von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(2) Hinsichtlich aller sonstigen auf landesgesetzlicher Grundlage beruhenden Abgaben ist die Landwirtschaftskammer den Gemeinden gleichgestellt.
Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat das Österreichische Institut für Bautechnik einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und den Vertragsparteien zukommen zu lassen.
Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Verordnung über die Ausschreibung der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren eine Wasserabgabenordnung zu beschließen. Diese hat zu enthalten
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden durch die Landesregierung binnen drei Wochen nach ihrer Wahl zur konstituierenden Versammlung eingeladen. Bei außerordentlichen Verhältnissen kann die Einladung zur konstituierenden Versammlung bis zur Beendigung dieser Verhältnisse aufgeschoben werden.
(2) Die konstituierende Versammlung wählt unter dem Vorsitz des Vertreters der Landesregierung aus ihrer Mitte den Präsidenten, über Vorschlag der Sektion der Land- und Forstwirte den ersten und über Vorschlag der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer den zweiten Vizepräsidenten. Stimmen, die nicht für die genannten Wahlvorschläge der Sektionen abgegeben werden, sind ungültig. Wählbar sind nur österreichische Staatsbürger.
(3) Der Vertreter der Landesregierung nimmt dem Präsidenten mit Handschlag das Gelöbnis ab, dass er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werde, und übergibt ihm hierauf den Vorsitz in der Versammlung und die Führung der Kammergeschäfte. Die übrigen Mitglieder der Vollversammlung leisten das gleiche Gelöbnis in die Hand des neuen Präsidenten.
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.
(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
(2) Werden der Abgabenbehörde ohne Einreichung dieser Veränderungsanzeige anzeigepflichtige Veränderungen bekannt, so kann sie dem Abgabenschuldner die Einreichung einer Veränderungsanzeige auftragen. Diese Veränderungsanzeige ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzureichen.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Fristen können auf Antrag verlängert werden.
(1) Das Amt der Landwirtschaftskammerfunktionäre dauert in der Regel fünf Jahre. Es beginnt mit der Konstituierung der Vollversammlung und endet mit der Konstituierung der neuen Vollversammlung. Der Präsident und die Vizepräsidenten haben ihre Geschäfte jedoch weiterzuführen, bis ihre Nachfolger die Angelobung geleistet und die Geschäfte übernommen haben.
(2) Das Amt eines Landwirtschaftskammerfunktionärs endet vor dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt durch Bescheid der Wahlkommission, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche die Wählbarkeit in die Kammer oder in die Sektion, in welcher er gewählt wurde, ausgeschlossen hätten. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig. Weiters endet das Amt durch Tod oder schriftlich erklärten Verzicht.
(3) An die Stelle der gemäß Abs. 2 Ausgeschiedenen treten die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge gemäß § 65 Abs. 2.
(4) Scheidet gemäß Abs. 2 ein Mitglied des Präsidiums aus, so ist seine Stelle für den Rest der Amtszeit durch eine Neuwahl gemäß § 12 Abs. 2 wieder zu besetzen.
(5) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann das Amt ihrer Mitglieder vorzeitig zum Erlöschen bringen, indem sie sich mit zwei Drittel Mehrheitsbeschluss bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder selber auflöst. Sind ihre Mitglieder nicht in der erforderlichen Zahl anwesend, so kann sie diesen Beschluss in einer zu diesem Zwecke binnen 14 Tagen anzuberaumenden zweiten Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder fassen, wenn in der Einberufung auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen war. Der Auflösungsbeschluss ist der Landesregierung und der Wahlkommission unverzüglich mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 44/2013, 58/2017
(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander.
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann anordnen, dass zur Ermittlung der für den Wasserbezug und die Abgabenbemessung wesentlichen Grundlagen von den Liegenschaftseigentümern besondere Erhebungsbögen auszufüllen und der Gemeinde zu übergeben sind.
(1) Die Landwirtschaftskammerfunktionäre haben an den Kammerberatungen teilzunehmen und die ihnen hiebei zugewiesenen besonderen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung, ausgenommen der Präsident und die Vizepräsidenten, führen während ihrer Amtsdauer die Bezeichnung „Kammerrat“. Ihre Aufgabe ist ehrenamtlich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und des Verdienstentganges; dies gilt auch für Ersatzmitglieder der Vollversammlung, soweit sie Mitglied eines Ausschusses nach § 16 Abs. 5 sind.
(3) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gebührt eine Aufwandsentschädigung.
(4) Das Nähere gemäß den Abs. 2 und 3 regelt die Vollversammlung durch Verordnung.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2017
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht.
(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.
(3) Der Anspruch auf die Bereitstellungsgebühr entsteht jeweils mit Ablauf des ersten Ablesungszeitraumes eines Kalenderjahres.
(4) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr entsteht mit Ablauf des Ablesungszeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrundegelegte Wassermenge verbraucht wurde. Dies gilt im Fall des § 11 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr entsteht im Falle des § 11 Abs. 4 erstmals zwei Monate nach dem Anschluss an die Gemeindewasserleitung und in der Folge nach dem Ablauf von jeweils weiteren zwei Monaten.
(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(7) Im Falle des § 6 Abs. 8 tritt hinsichtlich der Wasseranschlußabgabe der Bauwerber als Abgabenschuldner an die Stelle des Liegenschaftseigentümers, sofern dieser eine vom Bauwerber verschiedene Person ist. Der Liegenschaftseigentümer haftet mit dem Bauwerber für die Wasseranschlußabgabe zur ungeteilten Hand.
(8) Wenn der Liegenschaftseigentümer und der Eigentümer der Baulichkeiten verschiedene Personen sind, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Bauten.
(9) Bei Vermietung oder Verpachtung der gesamten an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft ist Abgabenschuldner hinsichtlich der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr der Bestandnehmer. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(10) Bei Wasserbezug aus einem Hydranten ist Abgabenschuldner der Wasserbezieher, bei Wasserbezug für Bauarbeiten der Bauwerber.
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2017
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
(1) Jede der in den §§ 5 bis 11 genannten Arten von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren ist nach Entstehung des Abgabenanspruches jeweils durch einen besonderen Abgabenbescheid festzusetzen. Die jährliche Bereitstellungsgebühr kann jedoch gemeinsam mit der Wasserbezugsgebühr für den ersten Ablesungszeitraum eines Kalenderjahres in einem Abgabenbescheid festgesetzt werden.
(2) In Gemeinden, in denen die Wasserbezugsgebühr gemäß § 11 Abs. 4 berechnet wird, ist diese in einem Abgabenbescheid für das ganze Kalenderjahr festzusetzen. Die einzelnen Teilbeträge der Wasserbezugsgebühr werden nach Ablauf von jeweils zwei Monaten fällig.
(1) Die Vollversammlung besteht aus 19 Mitgliedern. Von diesen werden 14 im Wahlkörper der Land- und Forstwirte und fünf im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gewählt.
(2) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt unbeschadet der Bestimmung des § 12 der Präsident.
(3) Die Vollversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich statt. Sie muss einberufen werden, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf Mitglieder der Vollversammlung es zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit schriftlich verlangen.
(4) Der Vollversammlung obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich anderen Organen der Landwirtschaftskammer vorbehalten sind.
(5) Zur Vorberatung kann die Vollversammlung Fachausschüsse bilden. Ein Ausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, von denen mindestens vier Mitglieder der Sektion der Land- und Forstwirte und mindestens ein Mitglied der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer angehören müssen. Die Mitglieder eines Ausschusses sind aus dem Kreis der Mitglieder der Vollversammlung und deren Ersatzmitglieder in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 bis 4 nach der Zahl der bei der letzten Wahl in die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Wahlkörper für diese Wählergruppen abgegebenen Stimmen zu wählen. Für die Ausschussmitglieder ist in gleicher Weise eine erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen.
(6) Die Mitglieder eines Fachausschusses haben, sofern die Vollversammlung nicht selbst den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Als Vorsitzender und Stellvertreter dürfen nur Mitglieder der Vollversammlung gewählt werden.
(7) Zu den Sitzungen eines Fachausschusses können erforderlichenfalls Vertreter von Fachverbänden (§ 24), Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. In der Vollversammlung vertretene Wählergruppen, die im Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Vollversammlung in die Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer zu entsenden.
(8) Die Vollversammlung hat das Recht, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten durch Beschluss abzuberufen.
(9) Ein Antrag auf Abberufung des Präsidenten kann von mindestens einem Drittel der Kammerräte schriftlich gestellt werden. Ein gültiger Beschluss auf Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Vollversammlung. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag hat der erste Vizepräsident den Vorsitz in der Vollversammlung zu führen. Scheidet der Präsident durch Abberufung vorzeitig aus dem Amt, gelten bis zur Angelobung des neuen Präsidenten die Regelungen über seine Vertretung.
(10) Für die Abberufung der Vizepräsidenten ist Abs. 9 sinngemäß anzuwenden. Ein Antrag auf Abberufung kann aber nur von der Mehrheit der Kammerräte jener Sektion gestellt werden, der der zur Abberufung beantragte Vizepräsident angehört.
(11) Die Sitzung der Vollversammlung, in der über einen Antrag auf Abberufung entschieden werden soll, hat innerhalb von vier Wochen ab Einbringung des Antrages stattzufinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse, bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für Bauprodukte auch eine einheitliche Vorgangsweise mit dem Bund anzustreben. Zu diesem Zweck bieten die Vertragsparteien dem Bund an, Verhandlungen über einen Beitritt des Bundes zu dieser Vereinbarung aufzunehmen und sich dieser Vereinbarung anzuschließen.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Die im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 215,–, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzarreststrafe bis zu drei Wochen bestraft.
(1) Die Sektion der Land- und Forstwirte umfasst jene Mitglieder, die im Wahlkörper der Land- und Forstwirte wahlberechtigt sind.
(2) Der Sektion der Land- und Forstwirte kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
(3) Die Sektionsversammlung entscheidet selbständig und endgültig
(4) Der Sektionsversammlung obliegen alle der Sektion übertragenen Aufgaben. Die Sektionsversammlung besteht aus den im Wahlkörper der Land- und Forstwirte gewählten Mitgliedern der Vollversammlung. Die Leitung der Sektionsversammlung obliegt dem ersten Vizepräsidenten. Für diesen gilt der § 22 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(5) Zur Vorberatung kann die Sektionsversammlung einen Ausschuss bilden. Er besteht aus dem Leiter und vier weiteren Mitgliedern der Sektionsversammlung. Ihm obliegt die Vertretung der Sektion im paritätischen Ausschuss (§ 19).
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer umfasst jene Mitglieder, die im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer wahlberechtigt sind.
(2) Der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
(3) Die Sektionsversammlung entscheidet selbständig und endgültig
(4) Der Sektionsversammlung obliegen alle der Sektion übertragenen Aufgaben. Die Sektionsversammlung besteht aus den im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gewählten Mitgliedern der Vollversammlung. Die Leitung der Sektionsversammlung obliegt dem zweiten Vizepräsidenten. Für diesen gilt der § 22 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide und Erkenntnisse mit Ausnahme jener nach § 17 wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
(1) Die Gemeinde hat die Abgabepflichtigen in Bezug auf die Grundgebühr der Wasserbezugsgebühr (§ 10 Abs. 5) regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2) Gemeinden, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 (§ 20) getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
(3) Die Informationen nach den Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen des Abgabenbescheides erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat, wobei in diesem Fall ein Link zu der Internetseite beizufügen ist.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl. Nr. 90/1954, in der Fassung der 1. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 2/1958, außer Kraft.
(2) Nach den Bestimmungen des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes erteilte Bewillligungen zum Anschluß an eine Gemeindewasserleitung gelten als Anschlußbewilligung im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Gemeinden, in denen der Wasserbezug noch nicht über Wassermesser erfolgt, haben den Einbau der Wassermesser im Sinne des § 3 bis spätestens 31. Dezember 1971 zu veranlassen.
(4) Bestehende Durchführungsverordnungen der Gemeinden zum NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz sind bis spätestens 30.Juni 1970 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
(5) Die §§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(1) Der paritätische Ausschuss besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und je fünf Mitgliedern der Sektionsversammlungen.
(2) Er entscheidet selbständig und endgültig in den Angelegenheiten der §§ 17 Abs. 3 lit. b und 18 Abs. 3 lit. b, wenn eine der Sektionen die Zuweisung an den paritätischen Ausschuss verlangt.
(3) An den Abstimmungen des paritätischen Ausschusses dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Anzahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S. 1, umgesetzt.
(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landwirtschaftskammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuss zu wählen. Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei beide Sektionen vertreten sein müssen. Die Mitglieder des Präsidiums sowie jene Mitglieder der Vollversammlung, die Kammerbedienstete sind, dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu. Der Vorsitzende darf nicht der gleichen Wählergruppe angehören, der der Präsident zugerechnet wird, es sei denn, dass nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist. Der Kontrollausschuss kann Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen.
(2) Der Präsident und der Kammeramtsdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuss auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden.
(3) Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Präsidenten bekannt zu geben. Dieser hat das Ergebnis samt einer allfälligen Stellungnahme ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten der Vollversammlung selbständig und endgültig zu entscheiden, soweit es durch Verordnung der Vollversammlung hiezu beauftragt ist. Davon ausgenommen sind die Erlassung von Verordnungen, der Beschluss des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie finanzielle Verfügungen, die im Voranschlag nicht gedeckt sind.
(1) Der Präsident vertritt die Kammer nach außen und führt die Geschäfte. Er ist Vorstand des Kammeramtes.
(2) Der Präsident ist für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich. Glaubt der Präsident, dass ein Beschluss der Vollversammlung, des paritätischen Ausschusses oder des Präsidiums ein Gesetz verletzt, hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, hat der Präsident innerhalb derselben Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde darüber einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.
(3) Der Präsident hat die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen. Er kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - den Vizepräsidenten zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Vizepräsidenten an die Weisungen des Präsidenten gebunden und nach § 72 verantwortlich.
(4) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle der Verhinderung und bis zu einer allfälligen Neuwahl gemäß § 13 Abs. 4 in der Reihenfolge ihrer Bestellung und unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Die Geschäfte der Kammerorgane sind durch das Kammeramt zu besorgen. Das Kammeramt wird in Unterordnung unter den Präsidenten vom Kammeramtsdirektor geführt.
(2) Zur Besorgung der den beiden Kammersektionen zur selbständigen Behandlung zugewiesenen Geschäfte kann je eine Abteilung des Kammeramtes mit einem eigenen Sachbearbeiter eingerichtet werden, der im Einvernehmen mit dem zuständigen Sektionsleiter zu bestellen ist. Jedenfalls ist für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer ein eigener Sachbearbeiter zu bestellen, der in dieser Eigenschaft nur an die Weisung des Sektionsleiters gebunden ist.
(3) Das Dienstrecht der Angestellten des Kammeramtes wird im einzelnen in einer Dienstordnung festgelegt, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.
(4) Personen, die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß Abs. 3 beziehen, haben einen Pensionssicherungsbeitrag an die Landwirtschaftskammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages bestimmt sich in sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988. Werden Sonderzahlungen abweichend vom Landesbedienstetengesetz 1988 in mehreren Raten ausbezahlt, sind bei der Berechnung des Pensionssicherungsbeitrages die Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 24/2015
(1) Zur Beratung der Organe der Landwirtschaftskammer kann die Vollversammlung Beiräte für Fachangelegenheiten oder Angelegenheiten, die bestimmte Personengruppen betreffen, bestellen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat eine Organisation der weiblichen Berufsangehörigen (Bäuerinnenorganisation) zur Wahrnehmung und Vertretung ihrer Interessen einzurichten. Das Nähere über den Aufbau, die Geschäftsordnung und die Wahlen der Bäuerinnenorganisation ist durch eine Satzung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.
(3) Die Landwirtschaftskammer kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Mitwirkung von Fachverbänden bedienen, wenn diese in ihren Satzungen das Aufsichtsrecht der Kammer festgelegt haben. Solche Fachverbände haben die Landwirtschaftskammer zu ihren Sitzungen unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände jeweils rechtzeitig einzuladen. Die Landwirtschaftskammer kann zu diesen Sitzungen Vertreter entsenden und muss im Übrigen über die gesamte Tätigkeit solcher Vereinigungen durch Übersendung der Verhandlungsschriften und etwaiger gedruckter Veröffentlichungen laufend unterrichtet werden.
(4) Das Präsidium kann für Bezirke und Gemeinden besondere an die Weisung des Präsidenten gebundene Organe der Landwirtschaftskammer bestellen.
(1) Die Organe der Kammer gemäß § 15 lit. a bis f werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf, soweit nichts anderes bestimmt ist, zumindest aber einmal jährlich, zu Sitzungen einberufen.
(2) Die Einberufung hat tunlichst acht Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich zu erfolgen. Gleichzeitig mit der Einberufung sind Zeit und Ort sowie die Verhandlungsgegenstände einer öffentlichen Sitzung der Vollversammlung bis zum Ende der Sitzung auf der Homepage der Landwirtschaftskammer im Internet zu veröffentlichen.
(3) Mit beratender Stimme sind in der Regel beizuziehen
(4) Die Vollversammlung, die Sektionsversammlungen, der paritätische Ausschuss und das Präsidium können zu ihren Sitzungen auch andere Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Auch das Präsidium kann die Beiziehung von Sachverständigen zu den Sitzungen der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses beschließen.
(5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, außer in Personalangelegenheiten und in jenen Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung von der Landesregierung verlangt oder von der Vollversammlung beschlossen wird. Vor der Beratung dieser Anträge haben die Zuhörer den Sitzungsraum zu verlassen. Bei Behandlung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses, des Berichtes über die Gebarungsprüfung gemäß § 20 und des Rechnungshofberichtes sowie bei der Wahl von Kammerorganen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(6) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit ihrer Stimmen erforderlich.
(7) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses und die schriftlichen Ausfertigungen des Kammeramtes werden durch die gemeinsame Unterschrift des Kammerpräsidenten und des Kammeramtsdirektors, die Beschlüsse der Sektionsversammlungen und die schriftlichen Ausfertigungen der Sektionen durch die gemeinsame Unterschrift ihres Leiters und ihres Sachbearbeiters beurkundet. In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, dass der Kammeramtsdirektor bzw. die Sachbearbeiter der Sektionen schriftliche Ausfertigungen des Kammeramtes bzw. der Sektionen bei Abwesenheit der Kammerpräsidenten bzw. der Sektionsleiter allein beurkunden können, wenn sie rechtlich vollkommen klarliegende oder geringfügige Angelegenheiten betreffen.
(8) Das Nähere über die Geschäftsführung regelt die Vollversammlung in der Geschäftsordnung.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Sitzungen der Kammerorgane gemäß § 15 lit. a bis f oder deren Ausschüsse können auf Anordnung ihres jeweiligen Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
(2) Auf Anordnung des jeweiligen Vorsitzenden können Beschlüsse der Kammerorgane gemäß § 15 lit. a bis f oder deren Ausschüsse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.
(3) Angelegenheiten, die von der Vollversammlung im Rahmen einer öffentlichen Sitzung zu behandeln sind, dürfen nicht im Umlaufweg beschlossen werden.
(1) Der Aufwand der Landwirtschaftskammer samt dem ihrer Sektionen sowie dessen Bedeckung wird getrennt für Verwaltungsaufwand (Aufwandsentschädigungen der Kammerfunktionäre, Bezüge der Bediensteten und Pensionisten der Kammer und Sachaufwand des Kammeramtes) und für Zweckaufwand (unmittelbare Förderung der Land- und Forstwirtschaft und der Interessen ihrer Berufsangehörigen) in einem einheitlichen, die Teilvoranschläge der beiden Sektionen einschließenden Voranschlag zusammengestellt.
(2) Die Teilvoranschläge der Sektionen, die den eigenen Verwaltungsaufwand und den Aufwand zur Erfüllung ihrer selbständigen Aufgaben umfassen, sind jeweils von der Sektionsversammlung zu beschließen. Der einheitliche Voranschlag der Landwirtschaftskammer, der die Teilvoranschläge und den gemeinsamen Verwaltungsaufwand und den Zweckaufwand für die unmittelbare Förderung der Land- und Forstwirtschaft umfasst, ist von der Vollversammlung zu beschließen. Der gemeinsame Voranschlag ist bis spätestens 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres zu beschließen.
(3) Die Bedeckung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes der Landwirtschaftskammer erfolgt
(4) Die Bedeckung des Zweckaufwandes für die unmittelbare Förderung der Land- und Forstwirtschaft erfolgt
(5) Die Bedeckung des im Teilvoranschlag jeder der beiden Sektionen vorgesehenen Verwaltungs- und Zweckaufwandes erfolgt
(6) Die im Abs. 5 angeführten Einnahmen bilden ein selbständiges Vermögen der jeweils zuständigen Sektion.
(7) Der einheitliche Voranschlag gemäß Abs. 1 ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Jede Überschreitung des Voranschlages der Landwirtschaftskammer bedarf der Genehmigung der Vollversammlung, jede Überschreitung der Teilvoranschläge der Sektionen der Genehmigung der jeweils zuständigen Sektion. Das Präsidium und die Sektionsleiter sind ermächtigt, einzelne Ausgabenansätze des Voranschlages der Kammer bzw. des jeweiligen Teilvoranschlages der Sektionen bis zu 10 v.H. zu überschreiten, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen. Die Aufnahme von Fremdmitteln gehört nicht zu den Mehreinnahmen.
(8) Wenn der einheitliche Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen wird, sind die Organe der Landwirtschaftskammer im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit ermächtigt, Ausgaben nach dem gemeinsamen Voranschlag des abgelaufenen Haushaltsjahres vorzunehmen, wobei die Ausgaben je Monat - soweit sich aus Gesetzen oder Verordnungen oder bestehenden Verträgen nichts anderes ergibt - ein Zwölftel der um 10 v.H. gekürzten Ausgabenansätze nicht übersteigen dürfen.
(9) Die Sektionen haben Teilrechnungsabschlüsse über die Gebarung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu erstellen. Diese sind von der Sektionsversammlung zu genehmigen. Sodann ist ein einheitlicher Rechnungsabschluss der Landwirtschaftskammer, der die Teilrechnungsabschlüsse und die Gebarung hinsichtlich des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes und Zweckaufwandes für die unmittelbare Förderung der Land- und Forstwirtschaft einschließt, von der Vollversammlung zu genehmigen und spätestens bis Ende Mai des dem abgelaufenen Haushaltsjahr folgenden Jahres der Landesregierung zur Kenntnis vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012
(1) Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a und b sind als Zuschlag auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zugleich mit der Grundsteuer einzuheben und an die Sektion der Land- und Forstwirte zu überweisen. Dies gilt auch, wenn der Nutznießer oder Pächter als Berufsangehöriger zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet ist. In diesem Falle hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, der Grundeigentümer Anspruch auf Rückersatz des Beitrages gegenüber dem Nutznießer oder Pächter. Die Höhe des Zuschlages ist von der Sektion der Land- und Forstwirte alljährlich in Prozentsätzen der Grundsteuerbemessungsgrundlage festzusetzen. Der Zuschlag darf höchstens 1200 v.H. betragen. Für die Einhebung der Beiträge gebührt den Gemeinden eine Einhebungsvergütung von 4 v.H. der eingehobenen Beiträge. Ist für Berufsangehörige gemäß § 5 Abs. 1 lit. a ein land- oder forstwirtschaftlicher Einheitswert nicht festgestellt, so gilt für die Beitragsfestsetzung der Abs. 2.
(2) Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 1 lit. h sind von der Sektion der Land- und Forstwirte alljährlich festzusetzen und zur Entrichtung an die Sektion der Land- und Forstwirte vorzuschreiben. Sie sind in einem Promillesatz des Warenverkaufserlöses oder, wenn ein solcher nicht erzielt wird, in einem Promillesatz des aus Dienstleistungen erlangten Entgeltes, der jeweils 1 v.T. nicht übersteigen darf, festzusetzen. Werden ein Warenverkaufserlös und Entgelte aus Dienstleistungen zugleich erzielt, sind der Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen Warenverkaufserlös und Entgelt aus Dienstleistungen gemeinsam zu Grunde zu legen. Ist für Berufsangehörige gemäß § 5 Abs. 1 lit. h ein land- oder forstwirtschaftlicher Einheitswert festgestellt, so gilt für die Beitragsfestsetzung der Abs. 1.
(3) Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a bis d sind von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer alljährlich in einem Prozentsatz der für die gesetzliche Krankenversicherung maßgeblichen Bemessungsgrundlage festzusetzen. Er darf 1 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Beiträge sind vom zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben und an die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu überweisen. Dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Mitwirkung bei der Einhebung der Kammerbeiträge eine angemessene Vergütung, die die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen hat.
(4) Für das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung der Beiträge nach Abs. 2 sind die für Landesabgaben geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
Die Landwirtschaftskammer kann für Dienstleistungen, die im besonderen Interesse einzelner Personen oder Betriebe liegen, Kostenbeiträge, die durch Beschluss der Vollversammlung festgelegt sind, verlangen. Die Kostenbeiträge müssen nach Art der Dienstleistung bestimmt sein, dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten und können für Mitglieder und Nichtmitglieder (§ 7 Abs. 2) verschieden sein.
(1) Das Land hat die Kosten (Abs. 2) zu ersetzen, die der Landwirtschaftskammer bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Erfüllung der Aufgaben, die sie im übertragenen Wirkungsbereich des Landes oder durch Mitwirkung an der Vollziehung des Landes besorgt, nachweislich erwachsen.
(2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 gelten Personal- und Reisekosten, Kosten für die Bereitstellung von Diensträumen, deren Beheizung, Reinigung und Versorgung mit Elektrizität, und die auf sie entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Art und Ausmaß des Kostenersatzes nach Abs. 1 und 2 sowie über den von der Landwirtschaftskammer zu erbringenden Nachweis der von ihr erfüllten Aufgaben und der daraus erwachsenen Kosten zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2012
Die Landwirtschaftskammer unterliegt hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahin auszuüben, dass die Landwirtschaftskammer die Gesetze und Verordnungen sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(1) Die Aufsicht ist von der Landesregierung auszuüben durch
(2) Verordnungen der Landwirtschaftskammer, Beschlüsse, die die Führung von oder die Beteiligung an Unternehmungen (§ 1 Abs. 3) zum Inhalt haben, und Beschlüsse über die Dienstordnung (§ 23 Abs. 3) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Verordnung oder der Beschluss dem § 29 widerspricht.
(3) Die Entscheidungen der Landesregierung nach Abs. 1 und 2 und §§ 31 und 32 haben durch Bescheid zu erfolgen. Der Auflösungsbescheid nach Abs. 1 lit. d ist der Wahlkommission unverzüglich mitzuteilen. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt der Landwirtschaftskammer Parteistellung zu. Wird eine Genehmigung gemäß Abs. 1 lit. a versagt oder ein Beschluss oder eine Verfügung nach Abs. 1 lit. b aufgehoben, so ist das jeweils zuständige Organ bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2009, 58/2017
(1) Rechtskräftige Bescheide der Organe der Landwirtschaftskammer können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn dies zur Beseitigung von Missständen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist oder wenn der Bescheid
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit. a nicht mehr zulässig.
(3) Rechtskräftige Bescheide der Organe der Landwirtschaftskammer, die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen und aus denen einem Dritten kein Recht erwachsen ist, sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(1) Sonstige Beschlüsse der Organe der Landwirtschaftskammer, die nicht unter die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 lit. a und § 31 fallen, und die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen, sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.
(3) Ist eine rasche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde bestimmen, dass mit der Durchführung des Beschlusses oder der Maßnahme bis zur Entscheidung innezuhalten ist.
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung, der Sektionsversammlungen und des paritätischen Ausschusses in gleicher Weise wie die Mitglieder dieser Organe einzuladen und über deren Beschlüsse jeweils in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer finden unmittelbar, frei und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, getrennt für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte und den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, statt. Die Wahlen sind in beiden Wahlkörpern gleichzeitig durchzuführen.
(2) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer werden innerhalb von acht Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre, in den Fällen der §§ 13 Abs. 5 und 30 Abs. 1 lit. d binnen vier Wochen nach der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung, von der Wahlkommission mit Verordnung ausgeschrieben.
(3) Die Verordnung nach Abs. 2 hat den Stichtag, den Auszählungstag und die Anschrift der Wahlkommission zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Der Auszählungstag muss ein Samstag sein, wobei der vorangehende Freitag kein Feiertag sein darf.
(4) Das Landesgebiet bildet einen Wahlkreis für jeden der beiden Wahlkörper.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 58/2017
(1) Wahlberechtigt sind
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 müssen, abgesehen vom Wahlalter, am Stichtag vorliegen.
(3) Wählbar sind die im Abs. 1 angeführten natürlichen Personen in jenem Wahlkörper, in dem sie wahlberechtigt sind, wenn sie spätestens am Auszählungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht aufgrund des Vorliegens der Gründe nach § 21 des Landtagswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012, 57/2016
(1) Für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer wird eine Wahlkommission am Sitz der Landwirtschaftskammer Vorarlberg eingerichtet.
(2) Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der dem Wahlkörper der Land- und Forstwirte oder jenem der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen ist, sowie acht Beisitzern, von denen fünf dem Wahlkörper der Land- und Forstwirte und drei dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind. Der § 37 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ist ein Ersatzbeisitzer zu bestellen. Für den Stellvertreter des Vorsitzenden gelten die Bestimmungen betreffend die Mitglieder bzw. den Vorsitzenden sinngemäß; für die Ersatzbeisitzer gelten jene betreffend die Mitglieder bzw. Beisitzer sinngemäß.
(4) Die Mitglieder der Wahlkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Vollversammlung kann ein Mitglied der Wahlkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind. Diesfalls ist das Mitglied für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
(5) Der Wahlkommission sind das notwendige Hilfspersonal und die notwendigen Hilfsmittel von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 58/2017
(1) Die Wahlkommission ist von der Vollversammlung spätestens drei Jahre nach ihrer Konstituierung zu bestellen. Die Mitglieder der Wahlkommission sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Wahlkommission bleibt bis zur Neubestellung nach der folgenden Wahl in die Landwirtschaftskammer im Amt.
(2) Der Vorsitzende ist über Vorschlag der Sektion der Land- und Forstwirte zu bestellen, sein Stellvertreter über Vorschlag der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer.
(3) Die Beisitzer sind aufgrund der Vorschläge der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 bis 4 nach der Zahl der im jeweiligen Wahlkörper für diese Wählergruppen abgegebenen Stimmen zu bestellen.
(4) Hat eine in der Vollversammlung vertretene Wählergruppe aufgrund des nach Abs. 3 durchgeführten Verfahrens keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers, so ist sie berechtigt, einen Beisitzer vorzuschlagen. In diesem Fall erhöht sich die im § 36 Abs. 2 vorgesehene Anzahl an Beisitzern.
(5) Der Vorschlag für den Vorsitzenden sowie die Vorschläge für die Beisitzer sind, im Falle der Beisitzer getrennt für jeden Wahlkörper, spätestens 30 Monate nach Konstituierung der Vollversammlung schriftlich bei der Vollversammlung einzubringen.
(6) Als Vorsitzender und Beisitzer können nur wahlberechtigte natürliche Personen bestellt werden.
(7) Die Vollversammlung hat zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Sektionen (Abs. 2) bzw. Wählergruppen (Abs. 3) stammen und ob die vorgeschlagenen Personen bestellt werden können. Nach Ablauf der im Abs. 5 bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, soweit sie die Voraussetzungen nach Abs. 6 erfüllen, zum Vorsitzenden bzw. zu Beisitzern zu bestellen.
(8) Erstattet eine hiezu berufene Sektion (Abs. 2) bzw. Wählergruppe (Abs. 3) keinen Vorschlag oder dürfen die vorgeschlagenen Personen nicht bestellt werden, so hat die Vollversammlung den Vorsitzenden bzw. die erforderliche Anzahl an Beisitzern nach freiem Ermessen zu bestellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 58/2017
(1) Die Wahlkommission ist zuständig für
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen der Wahlkommission vorzubereiten und die Beschlüsse der Wahlkommission durchzuführen. Überdies hat er im Namen der Wahlkommission jene Aufgaben zu besorgen, die ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind.
(3) Wenn ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung die Wahlkommission nicht beschlussfähig ist oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Vorsitzende die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Personen seines Vertrauens heranzuziehen.
(4) Gegen Bescheide der Wahlkommission ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 44/2013
(1) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist.
(2) Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.
(3) Für Beschlüsse der Wahlkommission, die nicht im Rahmen der Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgen, gilt § 25a sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 4/2022
(1) Eine nicht in der Vollversammlung vertretene wahlwerbende Wählergruppe ist berechtigt, einen Vertreter als Vertrauensperson in die Wahlkommission zu entsenden.
(2) Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlkommission einzuladen. Sie nehmen daran ohne Stimmrecht teil.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat innerhalb von sechs Wochen nach dem Stichtag ein Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte und ein Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster anzulegen und die Wahlberechtigten nach § 35 Abs. 1 lit. a und b in das jeweilige Wählerverzeichnis einzutragen.
(2) Die beiden Wählerverzeichnisse sind automationsunterstützt zu führen. Jeder Wahlberechtigte ist in das jeweilige Wählerverzeichnis geordnet nach dem Namensalphabet einzutragen, wobei im Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte die wahlberechtigten juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten getrennt von den wahlberechtigten natürlichen Personen und weiters untergliedert nach ihrer Rechtsform zu führen sind.
(3) Von wahlberechtigten natürlichen Personen sind der Familienname und der Vorname, das Geburtsjahr und die Wohnanschrift in das jeweilige Wählerverzeichnis einzutragen. Bei Personen, die in Vorarlberg ihren Hauptwohnsitz haben, gilt als Wohnanschrift die Hauptwohnsitzadresse. Liegt der Hauptwohnsitz nicht in Vorarlberg, so gilt als Wohnanschrift jene Anschrift, die bei der gesetzlichen Kranken-, Pensions- oder Unfallversicherung gemeldet ist, sofern dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer keine andere Anschrift bekannt gegeben wird.
(4) Von wahlberechtigten juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten sind der Name und der Sitz sowie der Name und die Wohnanschrift ihres wahlberechtigten Vertreters einzutragen. Als wahlberechtigter Vertreter kommen nur Personen in Betracht, die zur Vertretung der juristischen Person oder rechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Die wahlberechtigten juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten haben dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer ihren wahlberechtigten Vertreter samt Wohnanschrift bis spätestens drei Wochen nach dem Stichtag mitzuteilen.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in ein Wählerverzeichnis desselben Wahlkörpers eingetragen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 58/2017
(1) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat innerhalb von sechs Wochen nach dem Stichtag die beiden Wählerverzeichnisse (§ 41) im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen sowie die Einsicht in diese in einem allgemein zugänglichen Raum am Sitz der Landwirtschaftskammer zu ermöglichen. Die Frist für die Veröffentlichung und Einsicht (Einsichtsfrist) beträgt zwei Wochen, wobei an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Gelegenheit zur Einsicht geboten werden muss. Während der Einsichtsfrist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden.
(2) Die Veröffentlichung im Internet und die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse am Sitz der Landwirtschaftskammer sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die Homepage der Landwirtschaftskammer, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung des Raumes, in dem Einsicht in die Wählerverzeichnisse genommen werden kann, und eine Information über die Möglichkeit zur Erhebung von Einsprüchen zu enthalten.
(3) Vom ersten Tag der Möglichkeit zur Einsichtnahme an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Schreibfehler und ähnliche Formgebrechen.
(4) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat auf Verlangen jeder Wählergruppe, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten ist, eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag seiner Auflegung kostenlos auszufolgen. Gleiches gilt für in der Vollversammlung nicht vertretene Wählergruppen, wenn das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012, 4/2022
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die als wahlberechtigt eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter, wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter und – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten – auch wegen Richtigstellung des wahlberechtigten Vertreters (§ 41 Abs. 4) schriftlich beim Präsidenten der Landwirtschaftskammer Einspruch erheben.
(2) Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben und zu begründen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat die Person, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, oder die juristische Person bzw. rechtsfähige Personenmehrheit, hinsichtlich deren wahlberechtigten Vertreter (§ 41 Abs. 4) Einspruch erhoben wurde, hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung nehmen kann.
(2) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Einsichtsfrist alle eingelangten Einsprüche samt den eingelangten Stellungnahmen gesammelt der Wahlkommission zu übergeben.
(3) Über einen Einspruch hat die Wahlkommission spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einsichtsfrist mit Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung oder – bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personenmehrheit – deren Richtigstellung in der Person des wahlberechtigten Vertreters (§ 41 Abs. 4) im Einspruch begehrt wurde, zuzustellen.
(4) Gegen einen Bescheid nach Abs. 3 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 44/2013
(1) Sofern ein Bescheid nach § 44 Abs. 3 eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, hat der Präsident der Landwirtschaftskammer diese sofort durchzuführen.
(2) Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens hat der Präsident der Landwirtschaftskammer unverzüglich die beiden Wählerverzeichnisse abzuschließen und der Wahlkommission zu übergeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 44/2013
(1) Wahlwerbende Wählergruppen – in der Folge als Parteien bezeichnet – haben ihre Wahlvorschläge, getrennt für jeden Wahlkörper, spätestens acht Wochen vor dem Auszählungstag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss enthalten
(3) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ihre Zustimmung hiezu schriftlich erklärt haben. Die Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(4) Wahlvorschläge für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte müssen von wenigstens 100, Wahlvorschläge für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer von wenigstens 30 wahlberechtigten Personen des sie betreffenden Wahlkörpers unterstützt sein. Hiefür sind Unterstützungserklärungen nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 58/2017
(1) Die Wahlkommission hat die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen.
(2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
Wenn die Wahlvorschläge zweier oder mehrerer Parteien dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen aufweisen, so hat der Vorsitzende der Wahlkommission die auf diesen Wahlvorschlägen genannten zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so hat die Wahlkommission die betroffenen Wahlvorschläge durch Beisetzung der Namen der an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Die Namen von Wahlwerbern, die verzichten, sterben oder nicht wählbar sind, ferner die Namen der nach § 46 Abs. 2 lit. b überzähligen Wahlwerber sind zu streichen.
(2) Weisen mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber auf, so ist dieser Wahlwerber vom Vorsitzenden der Wahlkommission aufzufordern, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Trifft innerhalb der genannten Frist keine Erklärung ein, so ist er auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, zu belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Von den Streichungen nach Abs. 1 und 2 sind die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Parteien unverzüglich zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Wenn Namen von Wahlwerbern nach § 49 gestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind spätestens sieben Wochen vor dem Auszählungstag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.
(2) Die §§ 46 Abs. 3, 47 und 49 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Auszählungstag hat die Wahlkommission die Wahlvorschläge abzuschließen.
(2) Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 49 und 50 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.
(3) Die Wahlkommission hat die verbliebenen Wahlvorschläge zu reihen. Die Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits in der Vollversammlung vertreten sind, nach der Zahl der bei den letzten Wahlen in die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Wahlkörper für diese Parteien abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge ist die Reihung nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Wahlkommission vorzunehmen; bei Einlangen von Wahlvorschlägen am gleichen Tag hat der Vorsitzende der Wahlkommission eine Losentscheidung herbeizuführen. Die zuletzt genannte Gruppe von Wahlvorschlägen ist nach der zuerst genannten Gruppe zu reihen.
(4) Nach Abschluss der in den Abs. 1 bis 3 festgesetzten Vorgänge hat die Wahlkommission die Wahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(5) In der Kundmachung nach Abs. 4 ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach § 46 Abs. 2 lit. a bis c in einer für alle Parteien gleichen Form wiederzugeben. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Die Wahlkommission hat jeder wahlberechtigten natürlichen Person und – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten – jedem wahlberechtigten Vertreter die Wahlunterlagen bestehend aus einer Briefwahlkarte, einem Wahlkuvert und einem amtlichen Stimmzettel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Wahlunterlagen sind der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. dem wahlberechtigten Vertreter an die im Wählerverzeichnis angeführte Anschrift zu übermitteln..
(3) Die Übermittlung der Wahlunterlagen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass mit ihrem Einlangen bei der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. dem wahlberechtigten Vertreter spätestens zwei Wochen vor dem Auszählungstag gerechnet werden kann.
(4) Bei Glaubhaftmachung, dass die Wahlunterlagen bei der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. beim wahlberechtigten Vertreter nicht eingelangt sind, bei Verlust oder bei Unbrauchbarkeit ausgefolgter Wahlunterlagen sind dieser bzw. diesem auf Antrag unverzüglich die erforderlichen Wahlunterlagen ein weiteres Mal auszufolgen. Dies ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 58/2017
(1) Die Briefwahlkarte ist für die beiden Wahlkörper gesondert als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster herzustellen.
(2) Die Wahlkuverts sind für die beiden Wahlkörper in verschiedener Farbe bereitzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Die amtlichen Stimmzettel sind für die beiden Wahlkörper gesondert nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster herzustellen.
(2) Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Parteien und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel zuerst in der oberen Hälfte von links nach rechts und dann in der unteren Hälfte von links nach rechts in der im § 51 Abs. 3 vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familienname und Vornamen, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Wahlvorschlägen zu entsprechen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 58/2017
(1) Die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter hat sein Wahlrecht durch Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die Wahlkommission auszuüben (Briefwahl).
(2) Hiezu hat die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter den mit der Briefwahlkarte übermittelten amtlichen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet auszufüllen (§ 57), den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Briefwahlkarte zu legen sowie die Briefwahlkarte zu verschließen. Sodann hat die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter auf der Briefwahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie bzw. er den amtlichen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet ausgefüllt hat. Aus der Briefwahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. des wahlberechtigten Vertreters hervorzugehen.
(3) Die Briefwahlkarte ist so rechtzeitig an die Wahlkommission zu übermitteln, dass sie spätestens am Tag vor dem Auszählungstag bis 18.00 Uhr dort einlangt.
(4) Die Wahlkommission hat die eingelangten Briefwahlkarten bis zur Auszählung unter Verschluss zu verwahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Der Wähler hat auf dem amtlichen Stimmzettel jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.
(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.
(3) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
Die Wahlkommission hat ein Abstimmungsverzeichnis zu führen, indem sie in einer Kopie des Wählerverzeichnisses jene Wähler kennzeichnet, deren Briefwahlkarten rechtzeitig eingelangt sind. Lauten auf einen Wähler mehrere Briefwahlkarten, ist dies zu vermerken.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Die Wahlkommission hat am Auszählungstag, getrennt für jeden Wahlkörper, zu prüfen, ob die bis zu dem im § 56 Abs. 3 genannten Zeitpunkt eingelangten Briefwahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
(2) Briefwahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.
(3) Briefwahlkarten, die nach dem im § 56 Abs. 3 genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Vorsitzende der Wahlkommission hat sie zu verpacken und versiegelt dem Wahlakt anzuschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Die Wahlkommission hat nach Abschluss des Prüfvorganges nach § 59 Abs. 1 die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Briefwahlkarten, getrennt für jeden Wahlkörper, zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Briefwahlkarte mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts in die für den jeweiligen Wahlkörper vorgesehene Wahlurne zu legen.
(2) Die Wahlkommission hat zunächst die in der für den jeweiligen Wahlkörper vorgesehenen Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, dann die jeweilige Wahlurne zu entleeren und die Zahl der Wahlkuverts, getrennt für jeden Wahlkörper, festzustellen.
(3) Nach Abschluss des im Abs. 2 festgesetzten Vorganges hat die Wahlkommission die der jeweiligen Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit (§ 61) zu überprüfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Nur amtliche Stimmzettel sind gültig.
(2) Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
(3) Stimmzettel sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
(4) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
(5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(6) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Nach der Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel hat die Wahlkommission, getrennt für jeden Wahlkörper, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen
(2) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
(3) Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Die Wahlkommission hat aufgrund des Ergebnisses nach § 62 Abs. 1 lit. d und e die von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Wahlpunkte, getrennt für jeden Wahlkörper, zu ermitteln.
(2) Bei der Ermittlung nach Abs. 1 ist wie folgt vorzugehen
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Die Wahlkommission hat die Mandate, getrennt für jeden Wahlkörper, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu verteilen.
(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jeder Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die folgenden Teilzahlen.
(3) Die nach Abs. 2 angeschriebenen Parteisummen und Teilzahlen werden, bei der größten Parteisumme beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis beim Wahlkörper der Land- und Forstwirte die Zahl 14 und beim Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer die Zahl fünf erreicht ist.
(4) Jede Partei erhält soviel Mandate, als ihre Parteisumme und deren Teilzahlen nach Abs. 3 mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(5) Hat eine Partei aufgrund des Verfahrens nach den Abs. 2 bis 4 im jeweiligen Wahlkörper kein Mandat erhalten, so erhält diese Partei ein Mandat in diesem Wahlkörper, wenn dort auf sie mindestens 7 % der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen (Minderheitsmandat). Dieses Mandat wird der für den entsprechenden Wahlkörper vorgesehenen Mandatszahl hinzugeschlagen.
(6) Erfüllen mehrere Parteien im jeweiligen Wahlkörper die Voraussetzungen nach Abs. 5, so hat nur die stimmenstärkste Partei Anspruch auf das Minderheitsmandat. Bei einer Stimmengleichheit mehrerer Parteien entscheidet zwischen ihnen das Los.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Die auf eine Partei nach § 64 Abs. 2 bis 6 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen. Bei gleicher Wahlpunktezahl entscheidet das Los.
(2) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der nach Abs. 1 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder. Die Zahl der Ersatzmitglieder darf nicht größer sein als die höchstzulässige Zahl der Wahlwerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden durften (§ 46 Abs. 2 lit. b), abzüglich der Zahl der nach § 64 Abs. 2 bis 6 auf die betreffende Partei entfallenden Mandate.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses hat die Wahlkommission, getrennt für jeden Wahlkörper, den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen
(4) Die im Abs. 3 lit. e erwähnten Stimmzettel sind, getrennt für jeden Wahlkörper und jeweils gesondert nach gültigen und ungültigen, zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(5) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzugeben.
(6) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission. Er ist zu verpacken und zu versiegeln.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
Die Wahlkommission hat die Namen der gewählten Mitglieder und der Ersatzmitglieder unter Anführung des Geburtsjahres und der Wohnanschrift im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(1) Innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung nach § 67 können die Parteien durch einen ihrer zustellungsbevollmächtigten Vertreter (§ 46 Abs. 2 lit. c), getrennt für jeden Wahlkörper, gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Er ist bei der Wahlkommission schriftlich einzubringen und zu begründen.
(2) Die Wahlkommission hat aufgrund des Einspruches die Ermittlung des Wahlergebnisses zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unverzüglich richtig zu stellen, die Kundmachung nach § 67 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.
(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Wahlkommission den Einspruch mit Bescheid abzuweisen. Gegen die Abweisung ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 44/2013
*) aufgehoben durch Fassung LGBl.Nr. 58/2017
(1) Für die Zustellung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Schriftstücke sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes anzuwenden.
(2) Für die Berechnung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Fristen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Tage des Postlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Die Landesregierung hat in einer Verordnung für die beiden Wahlkörper gesondert jeweils ein Muster für ein Wählerverzeichnis nach § 41 Abs. 1, eine Unterstützungserklärung nach § 46 Abs. 4, eine Briefwahlkarte nach § 54 Abs. 1 und einen amtlichen Stimmzettel nach § 55 Abs. 1 darzustellen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Vorschriften zu den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen, soweit es für die Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammer notwendig oder zweckmäßig ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
Der Präsident und die vom Präsidenten mit der Vollziehung von Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches der Kammer beauftragten Vizepräsidenten sind wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können durch diese wegen Verletzung ihrer Amtspflichten mit Ordnungsstrafen bis zu 700 Euro bestraft oder ihres Amtes verlustig erklärt werden. Hiedurch wird die Mitgliedschaft zur Vollversammlung nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
Verordnungen der Landwirtschaftskammer sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von Wahlvorschlägen nach § 46 und Ergänzungsvorschlägen nach § 50.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.Nr. 44/2009, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend § 16, am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Der § 16 in der Fassung LGBl.Nr. 44/2009 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2009 gewählte Vollversammlung gilt bis zur Wahl der neuen Vollversammlung weiterhin als rechtmäßig. Ebenso gilt die Besetzung von Fachausschüssen, die nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2009 erfolgt ist, bis zur Wahl der neuen Vollversammlung weiterhin als rechtmäßig.
(4) Für die im Jahre 2009 fälligen Beiträge der Berufsangehörigen sind die Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2009 anzuwenden.
(5) Bis zur erstmaligen Bestellung der Wahlkommission in der Fassung LGBl.Nr. 44/2009 kommen die der Wahlkommission obliegenden Aufgaben der Landeswahlbehörde nach § 39 Abs. 2 lit. b in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2009 zu.
(6) Für den Fall, dass § 10 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 44/2009 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.Nr. 44/2009, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.
(7) Das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.Nr. 73/2012, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) Die Verordnung nach § 28a Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 73/2012 kann ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2013 in Kraft treten.
(9) Art. LXXII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Der § 23 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(11) Nach Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58/2017 ist bis spätestens 21. März 2019 eine neue Wahlkommission unter sinngemäßer Anwendung der §§ 36 und 37 zu bestellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012, 44/2013, 24/2015, 58/2017
(1) Art. LXI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend den § 42 Abs. 1 bis 3, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend den § 42 Abs. 1 bis 3 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.