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20000613 nöuhg AT

Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Litzelsdorf betreffend straßenpolizeiliche Regelung (nöuhg)

63 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (63)

Gesetzestext (63 Artikel)

Landesrecht Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Litzelsdorf betreffend straßenpolizeiliche Regelung

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Litzelsdorf betreffend straßenpolizeiliche Regelung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 18/2007

Inkrafttretensdatum

22.03.2007

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 12. März 2007 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Litzelsdorf vom 29. Dezember 2006, ohne Zahl, mit der eine straßenpolizeiliche Regelung für das Gemeindegebiet der Gemeinde Litzelsdorf getroffen wird

StF

LGBl. Nr. 18/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 23 und 89 Abs. 2 Bgld. Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Litzelsdorf vom 25. Juni 1997, ohne Zahl, wird verfügt

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

Niederösterreich

06.05.2019

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 6 - Zirbitzkogel

[organ]

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Kurztitel

Landschaftsschutzgebiet Nr. 6 - Zirbitzkogel

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 41/1981

Inkrafttretensdatum

23.06.1981

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von Gebieten des Zirbitzkogels zum Landschaftsschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 41/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

Tirol

Das Gesetz vom 1. Juli 2015 über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Rahmen der europäischen Integration und den Europäischen Berufsausweis (Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz) hat durch Artikel I Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 den neuen Titel "Gesetz, mit dem die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Rahmen der europäischen Integration, der Europäische Berufsausweis, die Verwaltungszusammenarbeit sowie die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor der Erlassung von Berufsreglementierungen geregelt werden - Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz" erhalten.

14.09.2015

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 6 - Zirbitzkogel

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Litzelsdorf

Die Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Litzelsdorf vom 29. Dezember 2006, ohne Zahl, mit der auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 eine Aufstellungsordnung für Parkflächen verfügt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

Dieses Gesetz regelt auf der Grundlage des Verursacherprinzips verwaltungsrechtliche Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 6 - Zirbitzkogel

(1) Im Bereich des Zirbitzkogels wird ein in den Gemeinden Lavantegg, Obdach, Oberweg und Sankt Peter ob Judenburg, politischer Bezirk Judenburg, und in den Gemeinden St. Lorenzen bei Scheifling, St. Marein bei Neumarkt, Kulm am Zirbitz und Mühlen, politischer Bezirk Murau, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 6 (Zirbitzkogel)“ bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

Dieses Gesetz regelt

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

Ob eine Schädigung, die nachhaltige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen und Arten hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustandes, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festgestellt.

Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sollten mit Hilfe u.a. der folgenden feststellbaren Daten ermittelt werden

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für

(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, gilt dieses Gesetz nur dann, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber oder Betreiberinnen festgestellt werden kann.

(3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.

(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 6 - Zirbitzkogel

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975, hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 6 außer Kraft.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften

(2) Dieses Gesetz gilt weiters für Personen im Sinn des Abs. 1, die die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband anstreben oder in einem solchen Dienstverhältnis stehen.

(2a) Dieses Gesetz gilt ferner für Personen, die sonst aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf haben.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für andere Personen als solche im Sinn des Abs. 1 und 2a, sofern die den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften den Zugang zu diesem Beruf nicht auf diesen Personenkreis einschränken.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ausgewählt werden.

Eine Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ist dadurch zu erreichen, dass die Umwelt durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, wobei

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

Dieses Gesetz gilt nicht für

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Einheitlicher Ansprechpartner ist das Amt der Tiroler Landesregierung (§ 2 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 124/2011).

(2) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 3 Abs. 2 bis 5 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften – soweit vorhanden – festzulegen.

Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.

Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, d.h. eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen umfassend in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die im Abs. 1 lit. a bis f genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter an die zuständigen Stellen bzw. Behörden zu verweisen.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die im Abs. 1 lit. a bis f genannten Informationen ohne unnötigen Aufschub zu beantworten oder den Einschreiter davon in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Abs. 1 lit. a bis f erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen.

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, muss der Betreiber oder die Betreiberin unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreifen.

(2) Der Betreiber oder die Betreiberin muss unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes verständigen, wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Vermeidungsmaßnahmen nach Abs. 1 nicht abgewendet werden kann.

(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber oder von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Werden die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, muss die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin diese auftragen. Bei Gefahr im Verzug muss die Behörde die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unmittelbar anordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen lassen. Die Behörde darf Dritte zur Durchführung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ermächtigen oder gegen Kostenersatz verpflichten.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer Anordnung gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, findet sinngemäß Anwendung.

(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.

(7) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 5 Abs. 4 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG gegeben sein, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, muss der Betreiber oder die Betreiberin, ungeachtet einer allfälligen Verständigung gemäß § 5 Abs. 2

(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber oder von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Werden die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, muss die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin diese auftragen. Bei Gefahr im Verzug muss die Behörde die erforderlichen Vorkehrungen und Vermeidungsmaßnahmen unmittelbar anordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen lassen.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer Anordnung gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.

(5) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten vorerst die nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 6 Abs. 3 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

Die Landesregierung hat als Grundlage für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in Angelegenheiten nach

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, hat die Betreiberin oder der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat der Betreiber oder die Betreiberin mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 4 zu ermitteln. Der Betreiber oder die Betreiberin hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.

(2) Die Behörde muss den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr anzuordnenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend veröffentlichen. Sie muss Personen gemäß § 11 Abs. 1, betroffene Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen und sonstige bekannte Beteiligte tunlichst persönlich informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen bei einer Entscheidung gemäß Abs. 3 berücksichtigen.

(3) Sind die angezeigten Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend, um die Ziele des § 6 Abs. 1 Z 2 zu erreichen, muss die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin die gemäß Anhang 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen auftragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Zielerreichung erforderlich ist.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.

(5) Sind mehrere Umweltschäden in einer Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, muss sie entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei muss sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle, die Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie die Risiken für die menschliche Gesundheit berücksichtigen.

(6) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 7 Abs. 2 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zu einem Beruf oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst anzuerkennen, wenn

(2) Die Behörde hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinn des Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie

(3) Die Ausbildung im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b ist durch von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nachzuweisen. Die Ausbildung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, muss der Betreiber oder die Betreiberin sämtliche Kosten tragen, unter Einschluss der Kosten von Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen er oder sie unterlegen ist. Kostentragungspflichten nach den folgenden Absätzen gehen in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über.

(2) Die Landesregierung darf im Interesse der Vereinfachung der Kostenermittlung mit Verordnung nähere Bestimmungen – insbesondere Pauschalierungen – für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstige Gemeinkosten festsetzen.

(3) Sind nach den §§ 5 und 6 von der Behörde Maßnahmen gegen Kostenersatz durch den Betreiber oder die Betreiberin durchführen zu lassen, muss sie dem Betreiber oder der Betreiberin zugleich die Stellung einer Sicherheit in Form einer dinglichen Sicherheit oder in Form anderer geeigneter Garantien in Höhe ihres voraussichtlichen Aufwands vorschreiben. Sicherheitsleistungen können durch Bargeld oder durch die Vorlage von nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut verpflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezahlen. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der oder die Verpflichtete einen Nachweis im Sinn des Abs. 4 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung des Rechtsträgers, der den Aufwand der Behörde trägt, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(4) Der Betreiber oder die Betreiberin muss die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten nicht tragen, wenn er oder sie nachweisen kann, dass der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens

(5) Können die Kosten bei einer Kapitalgesellschaft als Betreiberin nicht hereingebracht werden, ist zur Kostentragung jede von der Betreiberin und ihren Organen verschiedene Person verpflichtet,

(6) Können die Kosten bei dem oder der zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstückes, von dem die Schädigung ausgeht, zur Kostentragung verpflichtet, wenn er oder sie die Schädigung kannte oder hätte kennen müssen und schuldhaft zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

(7) Die Behörde hat gegen die zur Kostentragung Verpflichteten ein Verfahren zur Kostenerstattung binnen fünf Jahren einzuleiten

(8) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die Kosten der durchgeführten Sanierungstätigkeiten nicht zu tragen, sofern er oder sie nachweist, dass er oder sie nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und der Umweltschaden verursacht wurde durch

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang nach § 9 Abs. 1 absolviert oder eine Ergänzungsprüfung nach § 9 Abs. 2 ablegt, wenn

Unter Fächern im Sinn der lit. a und b sind jene zu verstehen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des betreffenden Berufes sind.

(3) Abweichend vom Grundsatz der Wahlfreiheit des Antragstellers kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorschreiben, wenn dessen Ausbildung

(4) Die Behörde kann dem Antragsteller die Absolvierung eines Anpassungslehrganges und zusätzlich die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorschreiben, wenn dessen Qualifikation dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist.

(5) Die Behörde hat den Antrag auf Anerkennung abzuweisen, wenn die Ausbildung des Antragstellers dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist.

(6) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung im Sinn des § 7 Abs. 3 anzuschließen. Diese Nachweise sind im Original oder als Kopien vorzulegen. Die Behörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist innerhalb derselben Frist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen.

(7) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

(1) Die Behörde muss

(2) Die Behörde darf vom Betreiber oder von der Betreiberin die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und sowohl personenbezogener als auch anderer Daten verlangen.

(3) Ergehen behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid, ist der Betreiber oder die Betreiberin, auf dessen oder deren Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und -fristen zu informieren.

(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Der Anpassungslehrgang hat in der Ausübung des betreffenden Berufes unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer hierzu befugten Person im Ausmaß von höchstens drei Jahren, allenfalls in Verbindung mit der Absolvierung einer Zusatzausbildung zu bestehen. Die Zusatzausbildung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Ausbildungs- und Prüfungswesen zu integrieren. Die Dauer des Anpassungslehrganges und gegebenenfalls auch der Umfang der Zusatzausbildung sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.

(2) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung einer Prüfung zu bestehen. Dem Antragsteller ist die Gelegenheit zu geben, die Ergänzungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung der beruflichen Qualifikation abzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Prüfungswesen zu integrieren. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse auf der Grundlage eines Verzeichnisses jener Sachgebiete, auf die sich die Ausbildung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften bezieht, die jedoch von der Ausbildung des Antragstellers nicht abgedeckt sind, festzulegen.

(3) Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem im § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.

(4) Die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für die nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufe allgemein oder für einzelne dieser Berufe durch Verordnung nähere Vorschriften über den Anpassungslehrgang einschließlich einer allfälligen Zusatzausbildung sowie über die Ergänzungsprüfung erlassen. Dabei kann insbesondere die Art der Integration der Zusatzausbildung bzw. der Ergänzungsprüfung in das für die betreffenden Berufe vorgesehene Ausbildungs- und Prüfungswesen näher geregelt werden, soweit diese nicht bereits in den Vorschriften über die betreffenden Berufe geregelt ist. Weiters kann unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung für die betreffenden Berufe die Höchstdauer der Zusatzausbildung abweichend von Abs. 1 erster Satz in einem geringeren zeitlichen Ausmaß festgelegt werden. Ferner kann vorgesehen werden, dass abweichend vom Grundsatz der Wahlfreiheit die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben ist, wenn die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen oder die Europäische Kommission einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt erlassen hat.

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bezirkes, eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, muss die Behörde die zuständigen Behörden dieses Bezirks, dieses Bundeslandes oder dieses Mitgliedstaates in ausreichendem Umfang informieren.

(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der in einem anderen Bundesland oder außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verursacht wurde, darf sie dies dem anderen Bundesland oder der Kommission der Europäischen Union und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten melden. Sie darf Empfehlungen für Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeben. Weiters darf sie sich um die Erstattung der den Rechtsträgern, die den Aufwand der Behörde tragen, angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen bemühen.

(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Sprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Bundesländer oder anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst einen angemessenen Informationsaustausch und soll gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.

(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gelten die §§ 7 und 8 Abs. 1, 5, 6 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden

(2) Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, sind berechtigt, Umweltbeschwerde zu erheben. Ausreichendes Interesse im Sinn von Abs. 1 Z 3 haben die in § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Personen.

(3) In der Umweltbeschwerde ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Der Umweltbeschwerde sind sachdienliche Informationen und personenbezogene bzw. andere Daten anzufügen, die diese stützen.

(4) Ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 nicht die zuständige Behörde gemäß § 4 Z 18, muss sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin davon informieren.

(5) Lässt die Umweltbeschwerde einen Umweltschaden glaubhaft erscheinen, muss die Behörde

(6) Die in Abs. 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der aufgrund Abs. 5 Z 3 erlassen wurde.

(7) Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht, wenn die Behörde entgegen der Bestimmung des Abs. 5 untätig bleibt.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) In den Fällen des § 8 Abs. 2, 3 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn der Antragsteller eine Ausbildung absolviert hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen entspricht.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 2, 3 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn der Antragsteller eine Prüfung abgelegt hat, die einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsprüfung entspricht.

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

Die auf Staaten abstellenden Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß auch in Bezug auf andere Länder, soweit die den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften nicht ohnehin die Gleichstellung bzw. Anerkennung der nach den Vorschriften anderer Länder geregelten Ausbildungen hinsichtlich eines Berufes bzw. einer Verwendung im öffentlichen Dienst vorsehen.

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 3.500,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche) zu bestrafen, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 15.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen) zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen behindert.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 35.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) zu bestrafen, wer

(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein elektronisches Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber des Ausweises

(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften hierfür gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für welche die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem anderen Staat kann statt durch den Europäischen Berufsausweis auch nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften nachgewiesen werden. Ebenso kann die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes statt durch den Europäischen Berufsausweis auch im Rahmen des Verfahrens nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes in Verbindung mit den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften nachgewiesen werden.

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Ein Europäischer Berufsausweis darf ausgestellt werden

(2) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Abs. 1 lit. a berechtigt nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in Tirol, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.

(3) Den nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufen sind in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallende, nicht geregelte Berufe gleichzuhalten.

Landesrecht NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

§ 4, § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder im Weg der von der Europäischen Kommission hierfür zur Verfügung gestellten Datenanwendung, durch die für den Antragsteller eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Behörde die IMI-Datei zu erstellen.

(2) Die Behörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages nach § 17 Abs. 2 oder § 19 Abs. 1 binnen einer Woche zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. a darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung im Sinn des § 7 Abs. 1 verfügen oder die sonst die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 erfüllen.

(2) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. b darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat berechtigt sind.

(3) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. a oder b sind im Weg der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers einzubringen.

(4) Entspricht die Ausbildung des Antragstellers einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Anderenfalls ist nach Abs. 5 vorzugehen.

(5) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt der Antragsteller für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Behörde wie folgt vorzugehen

(6) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde vom Herkunftsstaat des Antragstellers weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 bzw. 2 oder 3 nicht vorliegen.

(7) Der Europäische Berufsausweis ist im Fall des Abs. 4 binnen eines Monats nach dem Einlangen des im Weg des Herkunftsstaates des Antragstellers übermittelten Antrages auszustellen. Im Fall des Abs. 5 ist binnen zweier Monate nach diesem Zeitpunkt entweder der Europäische Berufsausweis auszustellen oder sonst nach lit. a oder b dieser Bestimmung vorzugehen. Die Behörde kann diese Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der Dienstleistungsempfänger gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller jeweils unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe mitzuteilen.

(8) Stellt die Behörde innerhalb der Frist nach Abs. 7 erster oder zweiter Satz oder innerhalb der nach Abs. 7 dritter oder vierter Satz verlängerten Frist den Europäischen Berufsausweis nicht aus und geht sie auch sonst nicht nach Abs. 5 lit. a oder b vor, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird dem Antragsteller im Weg über das Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) übermittelt.

(9) Ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ersetzt sonstige Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach diesem Gesetz bzw. den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. c darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in Tirol berechtigt sind.

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. c hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hierfür erforderlichen Dokumente anzuschließen. Die Behörde hat die entsprechenden Angaben und Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch den Antragsteller erfolgt ist.

(3) Die Behörde hat innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der im § 15 Abs. 2 oder in einem Mängelbehebungsauftrag nach § 15 Abs. 2 gesetzten Frist den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder der Europäische Berufsausweis ausgestellt noch der darauf gerichtete Antrag bescheidmäßig abgewiesen, so ist der Antragsteller berechtigt, wegen der Nichtausstellung des Europäischen Berufsausweises Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zu erheben.

(5) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 und über Beschwerden nach Abs. 4 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat es dies festzustellen; andernfalls hat es den Antrag abzuweisen.

(6) Stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.

(7) Die Behörde hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig den Antragsteller hiervon zu verständigen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten zum Gegenstand haben, sinngemäß.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

Die Landesregierung hat nach Maßgabe der jeweiligen Durchführungsrechtsakte nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Im Fall der Einbringung von Anträgen auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Art. 4d Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat die Behörde die in der zugehörigen IMI-Datei hinterlegten Dokumente binnen eines Monats auf ihre Echtheit und Gültigkeit hin zu überprüfen und den Antrag in weiterer Folge unverzüglich der Behörde des betreffenden Aufnahmestaates zu übermitteln. Gleichzeitig hat sie den Antragsteller von der Übermittlung des Antrages zu verständigen.

(2) Die Behörde hat auf Ersuchen der Behörden des betreffenden Aufnahmestaates weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten zu übermitteln.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG sowie nach Art. 10 der Richtlinie (EU) 2018/958. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

(4) Soweit in den durch die Art. 1 bis 13 des Gesetzes über die aufgrund des EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes erforderliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung, LGBl. Nr. 87/2015, geänderten Gesetzen auf Ausbildungen nach diesem Gesetz Bezug genommen wird, gelten die entsprechenden Bestimmungen in gleicher Weise für die entsprechenden Ausbildungen nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2015 in Geltung gestandenen Fassung.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

Die Behörde hat einem Dienstleister, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Die Behörde hat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und, sobald diese am IMI teilnimmt, auch der Schweiz von jeder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines Berufsangehörigen im Sinn des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist.

(2) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Angaben den dort genannten Behörden spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden Daten zu übermitteln

(3) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich vom Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder einer Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder von einer Änderung dieses Datums zu unterrichten.

(4) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Behörden binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität eines Berufsangehörigen im Sinn des Art. 56a lit. l der Richtlinie 2005/36/EG, der die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei dem gerichtlich festgestellt wurde, dass er gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, zu benachrichtigen.

(5) Die Behörde hat dem betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle nach § 12 Abs. 1 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes gilt dessen § 12 Abs. 2, 3 lit. a und c, und 5 sinngemäß. Gegenüber der Schweiz ist die Verwaltungszusammenarbeit über das IMI abzuwickeln, sobald sie daran teilnimmt.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Gesetzesvorschläge und Entwürfe von Verordnungen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, sofern diese

(2) Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, müssen Erläuterungen beigegeben werden, welche die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass auf ihrer Grundlage die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden kann. Diesem Erfordernis kann durch einen Hinweis auf eine dem jeweiligen Entwurf angeschlossene Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprochen werden.

(3) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn ein Gesetzesvorschlag oder Entwurf einer Verordnung

(4) Die Landesregierung hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinn des Abs. 1 lit. a oder b bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Amt der Tiroler Landesregierung zuständig. Es ist dabei an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung stehen, zu unterrichten. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen

(3) Gesetzesvorschläge nach Abs. 2 lit. b sind im zuständigen Ausschuss zu beraten. Ergeben diese Beratungen, dass der Gesetzesvorschlag vorerst weiterverfolgt werden soll, so hat der Ausschuss die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beschließen.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu prüfen, ob die betreffenden Regelungen

(2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gründe für die Betrachtung einer Regelung als gerechtfertigt und verhältnismäßig durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

(3) Im Übrigen ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung derart vorzunehmen, dass ihr Umfang im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der betreffenden Regelungen steht.

(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten.

(5) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind anzuschließen

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Regelungen sind insbesondere dann durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind; hierzu zählen etwa die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, die Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, der Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik.

(2) Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Bei der Beurteilung, ob eine Regelung für die Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet ist und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgeht, ist Folgendes zu berücksichtigen

(2) Soweit dies in Bezug auf die Art und den Inhalt der betreffenden Regelungen von Belang ist, ist weiters zu berücksichtigen

(3) Im Rahmen des Abs. 1 lit. f ist die Auswirkung der betreffenden Regelung, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden

(4) Im Fall von Regelungen nach § 24 Abs. 1 lit. b, gegebenenfalls in Verbindung mit lit. c, ist zusätzlich zu prüfen ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Regelungen, die

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Gesetzesvorschläge im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. a sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nach Art. 36 der Tiroler Landesordnung 1989 auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Begutachtungsfrist zu geben. Findet ein Begutachtungsverfahren aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzes nicht statt, so ist der Gesetzentwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzentwurf weiters zumindest mit den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.

(2) Gesetzesvorschläge im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. b sind nach der Beschlussfassung im Ausschuss über die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen. Gleichzeitig ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme an die Landtagsdirektion innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Ist dies aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzes nicht möglich, so ist der Gesetzentwurf zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzentwurf weiters zumindest mit den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.

(3) Für Verordnungsentwürfe gilt Abs. 1 sinngemäß.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörden.

(2) Im Geltungsbereich des Dienstrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landesregierung.

(3) Behörde im Sinn des 4. Abschnittes ist die Landesregierung.

(4) Behörde im Sinn des 5. Abschnittes ist auch das Landesverwaltungsgericht.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 24 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 24 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 24 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung nach § 7 angesucht haben, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich sind

(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf die Daten nach Abs. 4, sofern ein Antrag auf Anerkennung einer Ausbildung nach § 7 oder damit im Zusammenhang stehende Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden, an die nach § 24 jeweils zuständige Behörde bzw. deren Geschäftsapparat übermitteln.

(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von Personen, die um die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises angesucht haben, die Daten nach Abs. 4 verarbeiten, sofern diese Daten hierfür erforderlich sind.

(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 4 und, soweit diese nach den jeweiligen berufs- bzw. dienstrechtlichen Vorschriften relevant sind, weiters

(8) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 4 lit. a und weiters die selbstständige Niederlassung von Berufsangehörigen betreffende Daten an die Behörden der anderen Länder und, soweit im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach § 20 hierzu eine Verpflichtung besteht, an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(9) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 7 lit. a und 7 lit. c und weiters berufsbezogene Daten an die Behörden der anderen Länder und, soweit im Rahmen des Vorwarnmechanismus nach § 22 hierzu eine Verpflichtung besteht, an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(10) Soweit die Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus nach § 22 über die Verbindungsstelle abgewickelt werden, gelten die Abs. 7, 8 und 9 sinngemäß.

(11) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(12) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(13) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach landesgesetzlichen Vorschriften anhängige Verfahren zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach landesgesetzlichen Vorschriften anhängigen Fälle der Verwaltungszusammenarbeit sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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