Art und Ausmaß der Verwendung der Volksgruppensprachen und Einstellung von Assistenzkindergartenpädagogen
Inhaltsübersicht (52)
Gesetzestext (52 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Art und Ausmaß der Verwendung der Volksgruppensprachen und Einstellung von Assistenzkindergartenpädagogen
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 13/2007
Inkrafttretensdatum
10.02.2007
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Jänner 2007 betreffend Art und Ausmaß der Verwendung der Volksgruppensprachen und die Einstellung von Assistenzkindergartenpädagoginnen oder Assistenzkindergartenpädagogen in gemischtsprachigen Kinderbetreuungseinrichtungen
StF
LGBl. Nr. 13/2007
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 2a Abs. 8 und § 9 Abs. 5 Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 3/2007, sowie des § 4 Tagesheimstättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 73/2005, wird verordnet
Pflichtsprengel für die Neuen Mittelschulen im Bezirk Wolfsberg
Niederösterreich
23.05.2018
[organ]
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Landschaftsschutzgebiet Nr. 17 - Reiting und Eisenerzer Reichenstein
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 61/1981
Inkrafttretensdatum
18.07.1981
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des Reiting und des Eisenerzer Reichenstein zum Landschaftsschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr.°61/1981
Änderung
LGBl. Nr. 25/1987
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr.65, wird verordnet
Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – LBO
(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)
Anm.:in der Fassung LGBl. Nr. 25/1987
Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – LBO
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich auf gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen.
(2) Gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 sind gemischtsprachige Kindergärten und Kinderkrippen gemäß § 2a und § 9 Abs. 5 Kindergartengesetz 1995 sowie gemischtsprachige Tagesheimstätten gemäß § 4 Tagesheimstättengesetz.
Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen beizutragen, den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, insbesondere in ihren Formen der Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern.
(1) Im Bereich des Reiting und des Eisenerzer Reichenstein wird ein in den Gemeinden Gemeinden Mautern in Steiermark, Kammern im Liesingtal, Gai, Hafning bei Trofaiach, Vordernberg und Eisenerz, Politischer Bezirk Leoben, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 17 (Reiting Eisenerzer Reichenstein)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Anm.:in der Fassung LGBl. Nr. 25/1987
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi (§ 3 Abs. 1 Z 3 GelverkG) im Bundesland Wien.
(1) Der Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache hat mindestens zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe (zB Gruppeneinteilung, Dienstpläne des Betreuungspersonals) entgegenstehen, ist für die Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, eine Stunde zu verwenden.
(2) Die Betreuung in der Volksgruppensprache obliegt grundsätzlich den vom Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung einzustellenden Kindergartenpädagoginnen oder Kindergartenpädagogen, die nachweislich über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügen. Die Betreuung in der Volksgruppensprache hat durch jede dieser Kindergartenpädagoginnen oder jeden dieser Kindergartenpädagogen je nach Bedarf bis zu dem ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Stundenausmaß, gegebenenfalls auch in höchstens zwei Kindergruppen, zu erfolgen.
Allgemeine Ziele von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 17 außer Kraft.
§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils folgenden Fassung anzuwenden
(1) Die Beistellung von Assistenzkindergartenpädagoginnen oder Assistenzkindergartenpädagogen, die nachweislich über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügen, durch das Land erfolgt nach Maßgabe des Abs. 2 in gemischtsprachigen öffentlichen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des § 2a Abs. 1 Kindergartengesetz 1995 sowie in gemischtsprachigen öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des § 2a Abs. 2 Kindergartengesetz 1995.
(2) Die Beistellung von Assistenzkindergartenpädagoginnen oder Assistenzkindergartenpädagogen hat nur insoweit zu erfolgen, als dies zur Gewährleistung der Betreuung in der Volksgruppensprache im Ausmaß von zwölf Wochenstunden unter Berücksichtigung des Betreuungsausmaßes gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich ist.
(3) Sofern die Beistellung von Assistenzkindergartenpädagoginnen oder Assistenzkindergartenpädagogen länger als für einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgt, hat der Erhalter der öffentlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung die forthin entstehenden Kosten für die erforderliche Beistellung zu tragen.
(1) Besondere Ziele von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten besonderen Ziele können auf Grund dieses Gesetzes nur gefördert werden, wenn sie den allgemeinen Zielen (§ 2) entsprechen.
§ 3. (1) Bei Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi dürfen nur solche Fahrzeuge (Personenkraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967 oder Kombinationskraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967), verwendet werden, bei denen
(2) Von einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 sind jene Kraftfahrzeuge ausgenommen, bei denen diese Überprüfung oder eine Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
(1) Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind daraufhin auszurichten, daß durch sie die Eigeninitiative der Betriebsinhaber angeregt wird.
(2) Zur bestmöglichen Erreichung der in den §§ 2 und 3 genannten Förderungsziele kann die Gewährung von Förderungen an Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Art gebunden werden.
(3) Soweit es zur gezielten regionalen Durchführung von Förderungsmaßnahmen zweckmäßig ist, können Regional- und Spezialprogramme erstellt und den Förderungsmaßnahmen zugrunde gelegt werden.
(4) Bei der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist auf die Land- und Forstwirtschaft des Grenzlandes, auf die Bergbauernbetriebe sowie auf die Belange der Raumordnung und der Dorferneuerung besonders Bedacht zu nehmen.
§ 4. (1) Die verwendeten Fahrzeuge müssen
(1a) Fahrzeuge, die mit der Verwendungsbestimmung 25 gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung – ZustV ab 1. Jänner 2025 kraftfahrrechtlich erstmalig zugelassen wurden, dürfen ausschließlich mit reinem Elektroantrieb, dessen elektrische Energie aus Akkumulatoren oder einer Wasserstoff-Brennstoffzelle, welche sich im Inneren des Fahrzeuges befinden, stammt, betrieben werden. Abs. 1 Z 5 findet auf diese Fahrzeuge keine Anwendung.
(1b) Von der Bestimmung des Abs. 1a erster Satz sind Fahrzeuge ausgenommen, mit denen Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG durchgeführt werden.
(2) Die Fahrzeuge dürfen keine wesentlichen äußeren oder inneren Beschädigungen aufweisen. Eine Beschädigung ist insbesondere wesentlich, wenn sie geeignet ist, die Gesundheit von Personen zu gefährden oder deren Eigentum zu beschädigen. Der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin hat dafür zu sorgen, dass kein nachteiliger Eindruck durch Flecken oder Beschädigungen an Sitzbezügen, der Fahrzeugtapezierung oder an der sonstigen Inneneinrichtung bewirkt wird.
(3) In den Fahrzeugen ist für die zu befördernden Personen (Fahrgästen) deutlich sicht- und lesbar anzubringen
(4) In den Fahrzeugen sind weiters bei jeder Fahrt mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen
(5) In den Fahrzeugen muss ein funktionierendes digitales System zur Navigation mitgeführt werden, dessen Kartenmaterial auf dem aktuellen Stand zu halten ist. Der oder die Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen, dass den Lenkern und Lenkerinnen ein solches System zur Verfügung steht.
(6) Bei der Durchführung von Fahrten, bei denen der Fahrpreis von den Fahrgästen direkt nach Beendigung der Fahrt zu leisten ist, muss bargeldloses Zahlen, zumindest mittels Debitkarte (Bankomatkarte), im Fahrzeug möglich sein. Der oder die Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen.
Die Förderung nach diesem Gesetz kann erfolgen durch
§ 5. (1) Die Fahrzeuge müssen mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameter) (§ 8 Abs. 1 Z 1 MEG) ausgestattet sein.
(2) Abs. 1 gilt nicht für jene Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG) keine Anwendung findet. Der Nachweis über die Durchführung ausschließlich solcher Fahrten ist durch eidesstattliche Erklärung des oder der Gewerbetreibenden zu erbringen. Die eidesstattliche Erklärung, in der jedenfalls die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des betreffenden Fahrzeuges anzuführen ist, ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung abzugeben, wobei eine Ausfertigung am Gewerbestandort aufzubewahren und die andere Ausfertigung im Fahrzeug ständig mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen vorzuweisen ist.
(3) Im Taxameter darf ausschließlich der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi gemäß § 14 GelverkG programmiert sein. Es darf kein anderer als der am Taxameter angezeigte Preis verrechnet werden, es sei denn die Ausnahme gemäß § 14 Abs. 1b GelverkG ist anzuwenden.
(4) Der Taxameter muss während Fahrten, auf die die den Tarif festlegende Verordnung anzuwenden ist, ununterbrochen eingeschaltet und durch die Fahrgäste ungehindert ablesbar sein. Bei Dunkelheit ist der Taxameter zu beleuchten.
(5) Ist der Taxameter defekt, dürfen keine Fahrten, auf die die den Tarif festlegende Verordnung anzuwenden ist, übernommen werden.
(1) Soweit dies zur Durchführung einzelner Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung Richtlinien zu erlassen.
(2) Die Richtlinien haben je nach Art der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderliche Bestimmungen zu enthalten über
(3) Die Förderungsrichtlinien sind in geeigneter Weise den Interessenten zugänglich zu machen.
§ 6. (1) Die Fahrzeuge müssen am Dach durch ein deutlich sicht- und lesbares Schild mit der von vorne und hinten wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ (Taxischild) gekennzeichnet sein. Die Aufschrift hat in gelber Schrift auf schwarzem Grund zu erfolgen, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 60 mm und die Buchstabenbalkendichte mindestens 17 mm zu betragen hat.
(2) Das Taxischild ist zu beleuchten. Die Beleuchtung muss von innen möglich sein und darf nicht blenden. Ist das Fahrzeug bestellt, besetzt oder außer Dienst, darf die Beleuchtung nicht eingeschalten sein.
(3) Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi keine Anwendung findet und die mit keinem Taxameter ausgestattet sind (§ 5 Abs. 2), dürfen nicht mit einem Taxischild gekennzeichnet werden.
(4) Auf Verlangen der Fahrgäste ist das Taxischild bei Fahrten aus besonderen Anlässen, wie insbesondere Taufen, Hochzeiten oder Trauerfeiern, abzunehmen.
(5) Von Abs. 1 abweichende oder zusätzliche Kennzeichnungen am Taxischild oder am Fahrzeugdach sind, ausgenommen bei der Durchführung von Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 bis Z 5 GelverkG, unzulässig. Sonstige Aufschriften am Fahrzeug, die die guten Sitten oder das Ansehen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi beeinträchtigen können, sind ebenfalls unzulässig.
Für die Bereitstellung der zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendigen Mittel ist nach Maßgabe des Voranschlages des Landes vorzusorgen. Hiebei ist auf den Bericht über die Lage der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich Bedacht zu nehmen.
§ 7. (1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend, maximal für 4 Wochen, zulässig.
(2) Ein Ersatzfahrzeug ist von außen deutlich erkennbar mit der Aufschrift „ERSATZTAXI“ oder „ERSATZFAHRZEUG“ zu kennzeichnen und hat den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge zu entsprechen.
(3) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden oder die Gewerbetreibende zugelassenen Fahrzeuges, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
Die mit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsberatung befaßten Einrichtungen haben sich bei ihrer Tätigkeit von den Zielvorstellungen der §§ 2 und 3 leiten zu lassen und insbesondere bei der Durchführung nachstehender Maßnahmen mitzuwirken
§ 8. (1) Die für Schüler- und Schülerinnentransporte (§ 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967) verwendeten Fahrzeuge sind an der Vorder- und Hinterseite des Fahrzeuges mit Tafeln gemäß dem Muster der Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung, BGBl. Nr. 792/1994, zu kennzeichnen. Bei anderen als Schüler- und Schülerinnentransporten, ausgenommen Leerfahrten im Rahmen von Schüler- und Schülerinnentransporten, sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen.
(2) Der Lenker oder die Lenkerin eines Schüler- und Schülerinnentransportes hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler und Schülerinnen ein- oder aussteigen.
Zur Verbesserung der Produktionsgrundlagen können Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 5 getroffen werden, die der Hebung der Wirtschaftlichkeit der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung einschließlich des Weinbaues sowie sonstiger Formen der Gewinnung und Hervorbringung pflanzlicher Erzeugnisse sowie der Viehwirtschaft einschließlich der Maßnahmen zur Pflege der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes dienen.
§ 9. (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung besteht nach Maßgabe des jeweils vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau von Wien verordneten Tarifs für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG) für folgende Fahrten eine Beförderungspflicht
(2) Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn ein Ausschließungsgrund von der Beförderung gemäß § 12 vorliegt.
(3) Im Anwendungsbereich des vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau von Wien verordneten Tarifs für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG) haben die Lenker und Lenkerinnen den zeitmäßig schnellsten Weg zum Fahrziel zu wählen, sofern der Fahrgast nicht anderes bestimmt. Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Lenker oder die Lenkerin das digitale System zur Navigation (§ 4 Abs. 5) zu verwenden.
(1) Zusammenschlüsse von Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Form von Maschinen- und Betriebshilferingen können durch Gewährung von Beihilfen zu den Organisations- und Betriebskosten gefördert werden.
(2) Sonstige Zusammenschlüsse von Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur gemeinschaftlichen Erzeugung, sowie Be- und Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte können durch Maßnahmen im Sinne des § 5 gefördert werden.
(3) Gegenstand der Förderung nach Abs. 2 kann die Erleichterung der Errichtung von Anlagen sowie der Anschaffung von Maschinen und Geräten sein.
§ 10. In Fahrzeugen, mit denen das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi ausgeübt wird, darf nicht geraucht werden.
Für den Absatz, die Verwertung, die Vermarktung und Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel sowie für die Absatzwerbung und Marktberichterstattung können Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 5 getroffen werden.
§ 11. Die im Fahrdienst tätigen Personen (Lenker und Lenkerinnen) haben ihre Tätigkeit gewissenhaft und sorgfältig auszuüben und jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Standeswidrig ist ein Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen, wie insbesondere die Verletzung folgender Verhaltensregeln
§ 11a. Der Text gemäß Anlage 1 ist im Innenraum des Fahrzeuges sowohl in ausgedruckter Form als auch mittels QR-Code, welcher von jedem Sitzplatz aus gut sichtbar ist, zur Verfügung zu stellen. Der oder die Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen.
Zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft Berufstätigen ist ein Betriebshilfedienst (Betriebshelfer- und Dorfhelferinnendienst) aufrecht zu erhalten und auszubauen. Die im Rahmen dieses Dienstes eingesetzten Personen müssen eine entsprechende Ausbildung besitzen und für die Verrichtung der in Betracht kommenden Arbeiten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geeignet sein. Sie sollen bei Ausfall des Betriebsführers oder eines familienangehörigen Mitarbeiters, wie insbesondere bei Tod, Krankheit, Unfall, Entbindung, Kuraufenthalt, Erholungsaufenthalt, Urlaub sowie beim Besuch beruflicher Weiterbildungsveranstaltungen den ungestörten Arbeitsablauf in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gewährleisten.
§ 12. (1) Die Fahrgäste haben die Fahrzeuge schonend zu benutzen sowie ein die Sicherheit und die Ordnung des Betriebes oder des Verkehrs beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen.
(2) Der Lenker oder die Lenkerin kann Fahrgäste von der Beförderung oder der Weiterbeförderung ausschließen, wenn
(3) Im Falle der Mitnahme von Tieren haben die Fahrgäste sinngemäß dafür Sorge zu tragen, dass die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, widrigenfalls können die Fahrgäste und die zu befördernden Tiere von der Beförderung ausgeschlossen werden. Ebenso können Hunde, die keinen Maulkorb tragen, ausgenommen Assistenzhunde gemäß § 39a BBG, von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Zur Verbesserung der Lage der Bäuerin können Förderungsmaßnahmen getroffen werden, insbesondere
§ 13. (1) Mit Fahrzeugen darf nur auf Standplätze gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 (Taxistandplätze) aufgefahren werden, sofern keine Ausnahme gemäß § 14 vorliegt.
(2) Für das Auffahren auf Taxistandplätze gelten folgende Vorschriften
(3) Der Fahrgast darf ein beliebiges Fahrzeug aus der Reihe wählen.
(1) Die Herstellung und Erhaltung von ländlichen Wegen sowie von Be- und Entwässerungsanlagen kann durch Gewährung eines Zinsenzuschusses gefördert werden, wobei die Herstellung und Erhaltung nach Möglichkeit gemeinschaftlich erfolgen soll.
(2) An Stelle der im Absatz 1 genannten Zinsenzuschüsse oder zusätzlich zu diesen können Beihilfen gewährt werden.
(3) Für die Durchführung von Geländekorrekturen und Kultivierungen können Beihilfen gewährt werden.
§ 14. (1) Das Halten und Parken von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb von Taxistandplätzen ist nur zulässig
(2) Ebenso ist das Auffahren außerhalb von Taxistandplätzen anlässlich von Ereignissen kulturellen oder sportlichen Charakters, die mindestens 1.000 Besucher und Besucherinnen erwarten lassen, zulässig, wenn das Fahrzeug mit einem Taxischild gekennzeichnet und mit einem Taxameter ausgestattet ist.
(1) Der Anschluß noch nicht elektrifizierter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe an das Stromversorgungsnetz sowie die Verstärkung bestehender Versorgungsleitungen im ländlichen Raum können durch Beihilfen gefördert werden.
(2) Der Ausbau des Telefonnetzes im ländlichen Raum kann durch Vorfinanzierung der Errichtungskosten neuer Wählämter und durch Gewährung von Beihilfen zu den Anschlußkosten für Telefongemeinschaften und Einzelanschlüssen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gefördert werden.
§ 15. (1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, ist nicht gestattet. Ebenso ist das Anwerben von Fahrgästen an Straßenbahn- und Omnibushaltestellen, sofern nicht durch gesetzliche Bestimmungen der Einsatz von Fahrzeugen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw anstelle von Eisenbahnen oder Kraftfahrlinienfahrzeugen zulässig ist, nicht gestattet.
(2) Der Lenker oder die Lenkerin ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn oder sie bei der Fahrt zu einem Taxistandplatz anhalten.
Zur Erhaltung der Bodenqualität, der kleinklimatischen Gegebenheiten sowie der Grundwasserverhältnisse in erhaltungs- bzw. verbesserungsbedürftigen Gebieten (Flugerdegebiete, Verkarstungsflächen, Umgebung von Industrieorten etc.) sollen Bodenschutzeinrichtungen bzw. -anlagen geschaffen und erhalten und sonstige geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
§ 16. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Bestimmungen, die zu einem Ausschluss des Fahrgastes von der Beförderung geführt haben, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 15 Abs. 1 Z 5, § 15 Abs. 5 Z 1 und § 15 Abs. 6 GelverkG zu bestrafen.
(1) Im Interesse der Gestaltung und Erhaltung der Kulturund Erholungslandschaft werden zur Sicherheit der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke die Bewirtschaftungserschwernisse durch Ausgleichszahlungen abgegolten.
(2) Ausgleichszahlungen können insbesondere gewährt werden als
(3) Bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen sind landschaftspflegerische Leistungen in Eignungs- oder Ausbaustandorten des Fremdenverkehrs oder in Natur- und Landschaftsschutzgebieten besonders zu berücksichtigen.
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2021, in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 71/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2011, außer Kraft.
(3) § 3 dieser Verordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Überprüfung durch die Zulassungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Z 2) für Fahrzeuge bereits bestehender Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 GelverkG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 83/2019), die mit 1. Jänner 2021 als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw gelten (§ 19 Abs. 8 GelverkG), nicht durchzuführen ist. Entsprechen diese Fahrzeuge nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung, dürfen sie durch den bisherigen Zulassungsinhaber bzw. die bisherige Zulassungsinhaberin bis zur kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi verwendet werden.
Der im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetrieben vornehmlich dem Fremden- und Erholungsverkehr dienende Ausbau von Privatzimmern und sonstigen Fremdenverkehrseinrichtungen ist durch Maßnahmen im Sinne des § 5 zu fördern.
§ 18. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 S. 1-15, notifiziert (Notifikationsnummer 2020/371/A).
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis längstens 15. Oktober einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich zu erstatten. Dieser Bericht hat eine Zusammenstellung aller auf Grund dieses Gesetzes im Vorjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen sowie der im folgenden Jahr zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes für notwendig erachteten Maßnahmen zu enthalten.
(2) Zur Beratung des gemäß Abs. 1 zu erstellenden Berichtes vor seiner Vorlage an den Landtag wird beim Amt der NÖ Landesregierung eine Kommission gebildet. Den Vorsitz in dieser Kommission führt das für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von diesem bestimmter Vertreter. Der Kommission gehören weiters je zwei Vertreter der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich sowie vier weitere Personen, die Landwirte oder Sachverständige der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft sind, an.
(3) Die Vertreter der Kammern werden durch diese bestellt, die vier Landwirte oder Sachverständigen durch den Vorsitzenden. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Soweit zur Durchführung der nach Absatz 1 für notwendig erachteten Maßnahmen die Bereitstellung von Landesmitteln notwendig ist, hat die Landesregierung hiefür im Entwurf des jeweiligen Landesvoranschlages Vorsorge zu treffen.
(5) Personenbezogene und andere Daten, die für den Zweck der Erstellung des Berichtes erhoben oder festgehalten wurden und sich auf bestimmte Betriebe beziehen, dürfen ohne Einwilligung der Betriebsinhaber für andere Zwecke nicht herangezogen werden, es sei denn, die Datenverarbeitung zu einem anderen Zweck wäre bereits nach Art. 6 Abs. 4 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zulässig.
Die Durchführung von Förderungsaufgaben nach diesem Gesetz obliegt der Landesregierung sowie der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nach Maßgabe ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches.
§ 19 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.