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20000608 AT

Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

72 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (72)

Gesetzestext (72 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

Burgenland

24.07.2025

Landesrecht Festsetzung deckungsgleicher Pflichtsprengel der Hauptschulen der Stadt Villach

Festsetzung deckungsgleicher Pflichtsprengel der Hauptschulen der Stadt Villach

Landesrecht NÖ Landeskulturwachengesetz

Niederösterreich

30.12.2025

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 19 - Mariazell - Seeberg

[organ]

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Kurztitel

Landschaftsschutzgebiet Nr. 19 - Mariazell - Seeberg

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 63/1981

Inkrafttretensdatum

18.07.1981

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten im Bereich von Mariazell und des Seeberges zum Landschaftsschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 63/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

Wiener Weinbaugesetz

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 19 - Mariazell - Seeberg

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für sie oder ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Erhält eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den für sie oder ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei der oder dem Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist von der oder dem Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, widerspricht.

Landesrecht NÖ Landeskulturwachengesetz

Sehen landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei sowie im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes die Bestätigung und/oder Beeidigung von Wachorganen vor, sind bzw. ist diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzunehmen.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 19 - Mariazell - Seeberg

(1) Im Bereich von Mariazell und des Seeberges wird ein in den Gemeinden St. Sebastian, Mariazell, Halltal, Gußwerk und Turnau, Politischer Bezirk Bruck an der Mur, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 19 (Mariazell Seeberg)“ bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 1. Ziele dieses Gesetzes sind

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)

Landesrecht NÖ Landeskulturwachengesetz

(1) Die Bestätigung und/oder Beeidigung hat die nach dem Dienstbereich der Wachorgane örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Falls ein Dienstbereich über das Gebiet eines Verwaltungsbezirkes hinausreicht, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der der größere Teil des Dienstbereiches liegt. Die Bestätigung erfolgt mittels Bescheid, wenn die Bestellung auf keinem Bescheid beruht.

(2) Zur Beeidigung ist dem Wachorgan ein Gelöbnis abzunehmen. Die Gelöbnisformel lautet: “Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten und meine Aufgaben als Wachorgan unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen sowie der Verpflichtung zur Geheimhaltung nachzukommen”. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(3) Bereits für einen Dienstbereich bestätigte und/oder beeidete Wachorgane müssen bei Hinzukommen eines oder mehrerer Dienstbereiche nicht neuerlich beeidet werden. Sie sind an ihr bereits geleistetes Gelöbnis zu erinnern.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 19 - Mariazell - Seeberg

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 19 außer Kraft.

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 2. (1) Weinbaufluren sind Grundflächen, die nach Lage und Beschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben im Durchschnitt der Jahre in natürlicher Reife hervorzubringen.

(2) Weinbauriede sind Teile der Weinbaufluren, die sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder in Folge der weinbaulichen Nutzung als selbstständige Gebietsteile darstellen und in Folge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lassen.

(3) Der Magistrat hat durch Verordnung eine Abgrenzung der Weinbaufluren und Weinbauriede vorzunehmen. Diese Abgrenzung hat möglichst nach Grundstücken und geordnet nach Bezirk, Katastralgemeinde und Riede zu erfolgen und es ist dabei den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, wie z. B. Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Grundstücke. Vor Erlassung dieser Verordnung hat der Magistrat die Wiener Landwirtschaftskammer anzuhören.

(4) Bei Tafeltrauben sind die für Keltertrauben geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Insbesondere dürfen Tafeltrauben ausschließlich auf Flächen ausgepflanzt werden, die für die Auspflanzung von Keltertrauben zugelassen sind.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)

Landesrecht NÖ Landeskulturwachengesetz

(1) Dem Wachorgan sind ein Dienstausweis und ein mit einer fortlaufenden Nummer versehenes Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Der Dienstausweis hat ein Lichtbild und folgende Angaben zu enthalten

(3) Änderungen im Dienstausweis sind von der nach dem Dienstbereich des Wachorganes örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzutragen.

(4) Das mit einer fortlaufenden Nummer versehene Dienstabzeichen ist als Plakette mit einer Länge von 50 mm und einer Breite von 40 mm zu gestalten, auf der das Wappen des Bundeslandes Niederösterreich und eine Umschrift “Beeidete Wache” anzubringen sind.

(5) Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 3. (1) Unter Weingartenfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine oder mehrere landwirtschaftliche Parzellen im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Gesamtausmaß von mindestens 500 m² zu verstehen, die mit Weinreben bepflanzt ist und von einer oder einem Weinbautreibenden (§ 5 Z 2) insbesondere zum Zwecke der Inverkehrbringung (§ 2 Abs. 1 Z 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019) von Keltertrauben bewirtschaftet wird.

(2) Eine Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes ist eine mit Weinreben bepflanzte Fläche im Gesamtausmaß von weniger als 500 m2, deren Trauben oder daraus erzeugten Weine ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters bestimmt sind (Selbstversorgung). Flächen unter einem Mindestausmaß von 100 m² bleiben unberücksichtigt.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)

Landesrecht NÖ Landeskulturwachengesetz

(1) Die Wachorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen, den Dienstausweis mit sich zu führen und über Verlangen vorzuweisen.

(2) Bei Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens ist unverzüglich jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, die den Dienstausweis und/oder das Dienstabzeichen ausgefolgt hat. Zur Ausfolgung eines neuen Dienstausweises (Duplikates) und/oder eines neuen Dienstabzeichens ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die ursprünglich den Dienstausweis und/oder das Dienstabzeichen ausgefolgt hat.

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 4. Ein Schlag ist eine zusammenhängende Weingartenfläche, die nur eine Rebsorte und ein bestimmtes Auspflanzjahr aufweist und im GIS (Geographisches Informationssystem) als Polygon digitalisiert ist.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)

Landesrecht NÖ Landeskulturwachengesetz

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle bestätigten und beeideten Wachorgane einen nach dem Aufgabenbereich geordneten Landeskulturwachenkataster zu führen, in dem der Vor- und Zuname, die Geburtsdaten und der Wohnort des Wachorganes, sowie der Dienstbereich einzutragen sind. Der Landeskulturwachenkataster kann in automatisierter Form geführt werden.

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 5. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)

Landesrecht NÖ Landeskulturwachengesetz

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die

(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.

(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem bzw. jeder Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm bzw. ihr wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw. einer gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen bzw. die unzuständige Verantwortliche zu verweisen.

(4) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 6. (1) Der Begriff „Weinwirtschaftsjahr“ bestimmt sich nach der im Art. 6 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, enthaltenen Begriffsbestimmung.

(2) Eine Nachpflanzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn nach dem Ausfall von Reben auf demselben Standort Reben angepflanzt werden.

(3) Hinsichtlich weiterer Begriffsbestimmungen wird auf Anhang II, Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie auf Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2018, S. 1, verwiesen.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

Ziel dieses Abschnitts ist es, im Sinn des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

Landesrecht NÖ Landeskulturwachengesetz

(1) Tritt ein Umstand ein, oder wird nachträglich ein solcher bekannt, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorganes behindert hätte, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen.

(2) Die Wachorgane, die ihre Funktion zurücklegen, deren Bestellung widerrufen wird oder denen die durch die Beeidigung und/oder Bestätigung erlangten Rechte aberkannt wurden, sind verpflichtet, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich bei der nach dem letzten Dienstbereich örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 7. (1) Der Magistrat hat auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des von der Agrarmarkt Austria (AMA) geführten Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr.111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019, ein Verzeichnis über alle im Bereich des Landes Wien liegenden Weingartenflächen und die dazugehörigen Weinbaubetriebe und Weinbautreibenden zu führen (Weinbaukataster). Der Magistrat ist die katasterführende Stelle.

(2) Im Weinbaukataster sind die Weinbaubetriebe, Weinbautreibenden und Weingartenflächen (§ 3 Abs. 1) insbesondere nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen

(3) Jede oder jeder Weinbautreibende hat für jede Weingartenfläche Schläge gemäß § 4 zu bilden. Schläge, welche weniger als 50 m² einer bestimmten Rebsorte und eines bestimmten Auspflanzjahres aufweisen, können unberücksichtigt bleiben.

(4) Jede oder jeder Weinbautreibende hat jährlich, erstmalig im Jahr 2020, mit Hilfe des Mehrfachantrag – Flächen (MFA) gemäß § 21 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2018, alle bewirtschafteten Weingartenflächen zu melden.

(5) Weinbautreibende haben dem Magistrat jede den Weinbaukataster betreffende Änderung – insbesondere durchgeführte Rodungen, Auspflanzungen und Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse – unmittelbar nach Durchführung mittels Online-Formular (Abs. 8) oder spätestens mit dem nächstfolgenden Mehrfachantrag – Flächen (MFA) zu melden.

(6) Der Magistrat hat die Angaben gemäß Abs. 2 auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Erhebungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, nötigenfalls richtigzustellen und zu ergänzen. Vorgenommene Änderungen hat der Magistrat der bzw. dem Weinbautreibenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der bzw. des Weinbautreibenden hat der Magistrat erforderliche Richtigstellungen oder Ergänzungen mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnisnahme der beabsichtigten Änderung beim Magistrat gestellt wird.

(7) Zum Zweck der Überprüfung ihrer Angaben haben die Weinbautreibenden über Verlangen des Magistrates jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie die Begehung von Grundstücken und deren Nachvermessung durch Organe des Magistrates oder vom Magistrat beauftragte Personen zu dulden und diese bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen. Diese Verpflichtungen treffen im erforderlichen Ausmaß auch Eigentümer einer Weingartenfläche, die diese nicht selbst bewirtschaften.

(8) Die zu verwendenden Online –Formulare für sämtliche Meldungen werden seitens der AMA auf eAMA (https://eama.at) zur Verfügung gestellt.

(9) Die Weinbautreibenden können sowohl die Ersterfassung im INVEKOS-System (Abs. 4) als auch alle weiteren Meldungen entweder selbstständig über eAMA oder unter Zuhilfenahme der Landwirtschaftskammer Wien durchführen. Die Landwirtschaftskammer Wien hat den Weinbautreibenden eine derartige Hilfestellung anzubieten.

(10) Der Magistrat kann die AMA gemäß § 28b des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 46/2014, beauftragen, die notwendige technische Infrastruktur für INVEKOS zur Verfügung zu stellen.

(11) Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes (Kauf, Verkauf, Pacht, Verpachtung) ist von der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter der katasterführenden Stelle innerhalb von drei Monaten unter Bekanntgabe folgender Daten schriftlich zu melden

(12) Die Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes und die dazu erfolgten Meldungen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen (Abs. 11) sind von der katasterführenden Stelle in einem eigenen, vom Weinbaukataster getrennten Verzeichnis zu führen.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen), werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(3) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 63/2018 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2019 sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2018, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken..

Landesrecht NÖ Landeskulturwachengesetz

Der Besteller bzw. die Bestellerin hat den Widerruf der Bestellung eines beeideten und/oder bestätigten Wachorganes binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Das Wachorgan hat die Zurücklegung seiner Funktion oder eines Dienstbereiches der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Der Widerruf der Bestellung bzw. die Zurücklegung der Funktion oder eines Dienstbereiches, wenn ein solcher im Dienstausweis eingetragen ist, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Dienstausweis zu vermerken. Der Besteller bzw. die Bestellerin hat der Bezirksverwaltungsbehörde auch jede Änderung des Namens, des Wohnortes und des Dienstbereiches der von ihm bzw. ihr bestellten Wachorgane binnen zwei Wochen nach der Änderung bekanntzugeben.

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 8. (1) Weinbautreibende sind verpflichtet, ihre in den Weinbaufluren liegenden Weingartenflächen, die im Weinbaukataster (§ 7) als ausgepflanzt oder gerodet eingetragen sind, weinbaulich zu nutzen.

(2) Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sind verpflichtet, ihre in den Weinbaufluren liegenden Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes weinbaulich zu nutzen.

(3) Gerodete Weingartenflächen und gerodete Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes dürfen keiner anderen als einer weinbaulichen Nutzung zugeführt werden und sind vom Weinbautreibenden bzw. Bewirtschafter oder von der Weinbautreibenden bzw. Bewirtschafterin ehestmöglich, jedoch spätestens vor dem Ende des zehnten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres, wieder zu bepflanzen.

(4) Von der Verpflichtung zur Bewirtschaftung gemäß Abs. 1 und 2 sind Weingartenflächen und Weingartenflächen gerinfügigen Ausmaßes, die in den Flächenwidmungsplänen keine Widmung als Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (SWW), Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel, in dem örtlich begrenzte Teile ausgewiesen werden, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind (SWWL), oder ländliche Gebiete (L) aufweisen, ausgenommen.

(5) Der Magistrat kann auf Antrag einer Eigentümerin bzw. eines Eigentümers einer Weingartenfläche bzw. einer Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung Ausnahmen von der Bewirtschaftungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zur Nutzung der Flächen zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken bescheidmäßig bewilligen, wenn die marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Vermarktung, Absatz, Verpachtung, unvorhergesehene oder krisenhafte Ereignisse sowie sonstige berücksichtigungswürdige Gründe) eine weinbauliche Bewirtschaftung nicht zulassen.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Abs. 2 und 3, Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, gemäß den §§ 13 bis 18 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 13 bis 18 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.

(3) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 14, 15 und 17 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Dieser Abschnitt gilt - ausgenommen die §§ 10, 11, 19 und 20 und soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist - nicht für

(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen sind § 12 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

Landesrecht NÖ Landeskulturwachengesetz

(1) Ist der Dienstbereich eines Wachorgans mit dem Sprengel des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung definiert, erstreckt sich der Dienstbereich ab Inkrafttreten der Organisationsänderung auf jene Gemeinden, die zum Sprengel des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung zählten. Der örtliche Dienstbereich ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Organisationsänderung von jener Bezirksverwaltungsbehörde im Dienstausweis und Landeskulturwachenkataster einzutragen, in deren Sprengel der größere Dienstbereich des Wachorgans nunmehr liegt.

(2) Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs. 2 zuständig, in deren Sprengel der Dienstbereich bzw. der größere Dienstbereich des Wachorgans nunmehr liegt.

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 9. (1) Auf Grund dieses Gesetzes gemachte Angaben und Erhebungen dürfen nur für die in diesem Gesetz und im Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019, vorgesehenen Zwecke sowie zur Durchführung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, und anderer Bestimmungen der Europäischen Union mit weinrechtlichem Inhalt verwendet werden.

(2) Die bei der Anlage und Führung des Weinbaukatasters sowie des Verzeichnisses der Weingärten geringfügigen Ausmaßes und bei der statistischen Auswertung mitwirkenden Organe sind verpflichtet, die Angaben der einzelnen Weinbautreibenden bzw. der Bewirtschafter außer im Fall dienstlicher Berichterstattung oder der Erstattung von Strafanzeigen, geheim zu halten. Die gleiche Pflicht trifft die Überwachungsorgane hinsichtlich der bei Erhebungen gemachten Beobachtungen.

(3) Die im Weinbaukataster bzw. im Verzeichnis der Weingärten geringfügigen Ausmaßes enthaltenen Angaben sind vom Magistrat für die Dauer von acht Weinwirtschaftsjahren, die auf das Weinwirtschaftsjahr folgen, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Dieser Abschnitt gilt für folgende öffentliche Stellen

(2) Die Vollziehung dieses Abschnitts ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.

Landesrecht NÖ Landeskulturwachengesetz

(1) § 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) § 5, die Überschrift des § 6, § 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.

(4) Die Eintragung der örtlichen Dienstbereiche in den Dienstausweisen hat ab dem Inkrafttreten des Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 zu entfallen. Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 ausgestellte Dienstausweise behalten ihre Gültigkeit.

(5) §§ 8 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 3 Abs. 2 vierter Spiegelstrich und 4 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 10. (1) Weingartenflächen und Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes dürfen nur innerhalb der mittels Verordnung des Magistrates ausgewiesenen Weinbaufluren ausgepflanzt werden.

(2) Das Nachpflanzen von Rebstöcken ist gestattet.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 11. (1a) Die Auspflanzung einer Weingartenfläche (Neuanpflanzung, Wiederbepflanzung nach vorhergehender Rodung) ist der bzw. dem Weinbautreibenden nur nach Antragstellung und bescheidmäßiger Genehmigung gestattet.

(1b) Die Auspflanzung (Neuanpflanzung, Wiederbepflanzung nach vorhergehender Rodung) einer Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes bedarf keiner Genehmigung.

(2) Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen sind beim Magistrat jährlich im Zeitraum vom 15. Jänner bis 15. Februar einzubringen – vorzugsweise unter Verwendung des dazu zur Verfügung stehenden online-Formulars (§ 7 Abs. 8).

(3) Anträge auf Genehmigung für Wiederbepflanzungen nach vorhergehender Rodung sind ganzjährig bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres einzubringen – vorzugsweise unter Verwendung des dazu zur Verfügung stehenden online-Formulars (§ 7 Abs. 8).

(4) Die Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen sind vom Magistrat im Hinblick auf die Art. 64 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Art. 3 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2018 (Weinrechts-Sammelnovelle 2018), mittels Bescheid zu genehmigen oder abzulehnen.

(5) Stimmt die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, so kann das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2018/274 Anwendung finden.

(6) Die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen ist für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Wien“ für höchstens 10 ha pro Jahr möglich.

(7) Die Auspflanzung darf grundsätzlich erst nach Erteilung der Genehmigung erfolgen, wobei die vollständige Auspflanzung des Weingartens durch die bzw. den Weinbautreibenden innerhalb der im Genehmigungsbescheid festgelegten Frist zu erfolgen hat.

(8) Die Weitergabe einer erteilten Genehmigung an einen anderen Weinbaubetrieb ist nicht zulässig.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle kundgemacht hat oder zu deren Empfang sie andernfalls in der Lage ist.

(2) Geht aus einem Antrag gemäß Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, hat die öffentliche Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.

(3) Die öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu bearbeiten und

(4) Wird einem Antrag gemäß Abs. 1 zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen (Abs. 3 Z 2 und 4), insbesondere, weil die beantragten Dokumente gemäß § 9 Abs. 1 nicht diesem Abschnitt unterliegen oder weil sie nicht zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, hat die öffentliche Stelle in ihrer ablehnenden Mitteilung die Antragstellerin oder den Antragsteller auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß §§ 19 und 20 hinzuweisen.

(5) Stützt sich die ablehnende Mitteilung darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, hat die öffentliche Stelle auch auf die ihr bekannte Inhaberin oder den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige oder denjenigen zu verweisen, von der oder dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(6) Bei umfangreichen und komplexen Anträgen verlängert sich die im Abs. 3 genannte Frist um weitere vier Wochen, wenn die öffentliche Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Begehrens in Kenntnis setzt, dass für dessen Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.

(7) Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel zu bedienen.

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 12. (1) Dem Magistrat ist die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken bestimmt sind, gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 für die nachfolgend genannten Zwecke vorab mitzuteilen

(2) § 10 ist anzuwenden.

(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten

(4) Nach Abschluss des Versuches

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben so weit wie möglich formellen, offenen Standards zu entsprechen.

(2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnitts nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs. 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 13. (1) Der Magistrat hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Wien mit Verordnung die Kelter- und Tafeltraubensorten, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen und der Traubenfarbe zu klassifizieren.

(2) Die bzw. der Weinbautreibende, der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin darf – ausgenommen im Fall des § 12 – nur mittels Verordnung gemäß Abs. 1 klassifizierte Rebsorten pflanzen.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Öffentliche Stellen haben andere als in Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Abschnitts unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.

(3) Entgelte im Sinn von Abs. 2 für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.

(4) Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf

(5) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 Z 1) haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen zu veröffentlichen.

(6) In den im Abs. 4 Z 1 genannten Fällen haben die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 11 Z 13 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(7) Soweit die in Abs. 4 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 11 Z 13 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 14. (1) Der Magistrat hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die Organe des Magistrates berechtigt, die für die Kontrolle notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen sowie Grundstücke zu begehen und Nachmessungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Den Begehungen können Organe der Landwirtschaftskammer Wien beigezogen werden.

(2) Die Weinbautreibenden bzw. die Bewirtschafter sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1 und 3) jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie den Zutritt zu den Grundstücken sowie deren Nachvermessung zu gestatten. Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden bzw. die Bewirtschafter die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.

(3) Zu Erhebungen im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz sind auch Bundeskellereiinspektoren (§ 46 des Weingesetzes 2009, BGBl. Nr. I 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019) ermächtigt.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

Die Weiterverwendung von Dokumenten kann an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden, die die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll sind Standardlizenzen (§ 11 Z 2) zu verwenden.

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 15. (1) Die personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters können

weitergegeben werden.

(2) Eine Übermittlung an die „Agrarmarkt Austria (AMA) ist auch vor Beauftragung dieser gemäß § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014, auf Grund § 24 Abs. 1 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019, zum Zwecke der Errichtung des Weinbaukatasters zulässig.

(3) Der Magistrat hat auf Antrag dem zuständigen Vermessungsamt Auskunft über jede Änderung der Benützungsart der Grundstücke des Weinbaukatasters zu erteilen.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, soweit möglich und sinnvoll im Internet, zu veröffentlichen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

(3) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 16. (1) Wer

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

(2) Wer der Bewirtschaftungspflicht entgegen § 8 Abs. 1, 2 und 3 nicht nachkommt bzw. einer Bewilligung gemäß § 8 Abs. 5 zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro, zu bestrafen.

(3) Wer Pflanzungen entgegen den §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1a vornimmt oder solche Rebpflanzungen bewirtschaftet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe

zu bestrafen.

(4) Wer Rodungen gemäß § 12 Abs. 4 lit. b nicht oder nicht fristgerecht vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 3,50 Euro je m² der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.

(5) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuanpflanzung oder eine Wiederbepflanzung innerhalb der festgeleten Frist (§ 11 Abs. 7) nicht zu mindestens im Ausmaß von 80 % der genehmigten Auspflanzfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,00 Euro je nicht in Anspruch genommenen Hektar zu bestrafen.

(6) Bestehen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Rebpflanzung, hat die bzw. der Weinbautreibende die Entnahme von Rebstöcken zwecks Feststellung des Auspflanzjahres im Wege einer Untersuchung der Stammquerschnitte durch Organe des Magistrates zu dulden.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein.

(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzerinnen und Nutzer.

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 17. (1) Durch dieses Landesgesetz werden begleitende bzw. ausführende Regelungen hinsichtlich folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgelegt

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechts erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der ab dem 17. Juli 2021 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und im Internet auf der Website der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Fall eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(4) Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Website der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet auf der Website der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

Landesrecht Wiener Weinbaugesetz

§ 18. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Wiener Weinbaugesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 71/2018, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 8 und Abs. 10 außer Kraft. § 6 Abs. 4 bis 8 und Abs. 10 Wiener Weinbaugesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 71/2018, tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(3) Die aufgrund § 1 Abs. 2 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 52/2014, erlassene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Weinbaufluren abgegrenzt werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 26/2016, gilt als Verordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes. Die aufgrund § 14 Abs. 1 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr 63/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 18/2003, erlassene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Kelter- und Ta-feltraubensorten für das Land Wien klassifiziert werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2008, in der Fassung der Verordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 14/2018, gilt als Verordnung im Sinne des § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Bergweinbauflächen, ABl. der Stadt Wien Nr. 37/1995, außer Kraft.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2019/1024/EU von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 4 der Richtlinie 2019/1024/EU rechtlich zu entsprechen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2019/1024/EU von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der „standardmäßig offenen Daten“ im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Wurde der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 oder 4 mitgeteilt, dass ihrem oder seinem Begehren teilweise oder zur Gänze nicht entsprochen werden kann, hat die öffentliche Stelle, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, hierüber auf Antrag einen Bescheid zu erlassen. Der Antrag auf Erlassung eines Bescheids ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung bei der öffentlichen Stelle schriftlich einzubringen.

(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem betreffenden ursprünglichen Weiterverwendungsantrag sowie der ablehnenden Mitteilung ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Stelle Partei. Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Meint die Antragstellerin oder der Antragsteller, dass einzelne Bestimmungen des unterbreiteten verbindlichen Vertragsangebots gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 nicht den Vorschriften dieses Abschnitts entsprechen, hat sie oder er dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebots bestimmten angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Falls der Antragstellerin oder dem Antragsteller daraufhin nicht binnen acht Wochen ein in ihrem oder seinem Sinn abgeänderter Nutzungsvertrag angeboten wird, kann sie oder er die Feststellung durch die Ober- bzw. Aufsichtsbehörde beantragen, dass einzelne, genau zu bezeichnende Bestimmungen des verbindlichen Vertragsangebots gegen Vorschriften dieses Abschnitts verstoßen haben. Ein solcher Antrag ist bei der öffentlichen Stelle, die das betreffende Vertragsangebot gelegt hat, binnen weiterer zwei Wochen einzubringen und von dieser ohne unnötigen Aufschub der zuständigen Ober- bzw. Aufsichtsbehörde vorzulegen. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Anwendung.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten

(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 darf sich nur auf jene Bestimmungen beziehen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner vorangegangenen schriftlichen Mitteilung (Abs. 1 erster Satz) bemängelt wurden.

(4) Die öffentliche Stelle hat die auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 ergangene Entscheidung der Ober- bzw. Aufsichtsbehörde bei ihren zukünftigen Vertragsangeboten gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 zu berücksichtigen.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung zu besorgen und umfasst alle statistischen Tätigkeiten und Erhebungen, deren Träger das Land ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes liegen.

(2) Als Landesstatistik wird auch jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung bezeichnet, die nach dessen Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik befasst ist.

(3) Die Aufgaben der Landesstatistik sind insbesondere

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Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten

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(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch

(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen, sowie die Inhaber von Statistikdaten oder Verwaltungsdaten sind verpflichtet, der Landesstatistik jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.

(3) Bei der Ermittlung und Verarbeitung von Daten ist - unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften - so weit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der Landesstatistik verwendet werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betreffenden Statistik erforderlich ist.

(3) Im Rahmen der Landesstatistik verwendete personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich zustimmt.

(4) Im Übrigen finden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, sowie bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten Anwendung.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch

(2) Statistische Erhebungen können betreffen

(3) Statistische Erhebungen können durchgeführt werden

(4) Statistische Erhebungen, mit denen eine Auskunftspflicht der individuellen Dateninhaber verbunden ist, dürfen nur aufgrund einer Verordnung gemäß § 26 oder besonderer gesetzlicher Anordnung durchgeführt werden.

(5) Liegt eine Rechtsgrundlage im Sinne des Abs. 4 nicht vor, ist eine statistische Erhebung nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.

(6) Bei einer statistischen Erhebung, die nicht nach Abs. 4 angeordnet wurde, darf die Landesstatistik nur dann personenbezogene Daten verwenden, wenn die Betroffenen der Verwendung ihrer Daten ausdrücklich zugestimmt haben.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Statistische Erhebungen, mit denen eine Auskunftspflicht verbunden ist, sind von der Landesregierung mit Verordnung anzuordnen und öffentlich anzukündigen. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn

(2) Die Verordnung hat zu enthalten

(3) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, ist vor Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.

(4) Zur Durchführung statistischer Erhebungen können bestimmte Drucksorten, besonders im Hinblick auf eine EDVmäßige Auswertung der erhobenen Daten, vorgeschrieben werden.

(5) Statistische Erhebungen aufgrund einer Verordnung gemäß § 26 dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die

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(1) Durch eine Verordnung gemäß § 26 dürfen zur Auskunftserteilung nur verpflichtet werden

(2) Die durch eine Verordnung gemäß § 26 zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen oder Personengesellschaften bzw. deren vertretungsbefugte Organe haben Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.

(3) Wenn dies in einer Verordnung gemäß § 26 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen, Grundstücken und Betrieben, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen einschließlich der Anbringung der erforderlichen Geräte und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten. Erhebungen in Betrieben dürfen nur während der Geschäfts- und Betriebszeiten und nur nach vorheriger Ankündigung durchgeführt werden, wobei die Ankündigung mindestens eine Woche vor den Erhebungen erfolgen muss. Bei dem Betreten ist eine Störung des Geschäfts- bzw. Betriebsablaufes zu vermeiden.

(4) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß Abs. 2 gemacht werden oder durch Ermittlungen gemäß Abs. 3 erworben werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Den mit den Erhebungen oder der Weiterleitung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Statistik zu verwenden.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane bestellt werden. Diese gelten für die Dauer ihrer Bestellung als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2006.

(2) Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung für die Dauer ihrer Tätigkeit eine amtliche Bestätigung auszustellen. Die Organe haben diese Bestätigung zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen und der oder dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.

(3) Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane gemäß Abs. 1 sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Die Ergebnisse von statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

(2) Statistiken sind so zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen, wer

(2) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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Mit dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2019/1024/EU über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26.06.2019 S. 56, umgesetzt.

Landesrecht Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (Bgld. Auskunftspflichtgesetz), LGBl. Nr. 3/1989, außer Kraft.

(3) Nach dem Bgld. Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 3/1989, anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(4) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 4 zweiter Satz, § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 5.

(5) Die die §§ 8a, 13 und 14 betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 1 und 3, §§ 8a, 9 Abs. 1 und 1a, § 10 Abs. 1, § 11 Z 3 bis 7, § 12 Abs. 4, §§ 13, 14, 16, 18 und 32 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2015 treten am 18. Juli 2015 in Kraft.

(6) § 8 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) Die die §§ 18a und 18b betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, der 2. Abschnitt (§§ 7 bis 20) sowie § 32 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2021 treten am 17. Juli 2021 in Kraft.

(8) Der Titel, das Inhaltverzeichnis und § 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2 bis 6 außer Kraft.

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