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20000607 AT

Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

110 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (110)

Gesetzestext (110 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Burgenland

30.12.2025

Landesrecht Festsetzung der Sprengel (Pflicht- und Berechtigungssprengel) im politischen Bezirk Villach Land

Festsetzung der Sprengel (Pflicht- und Berechtigungssprengel) im politischen Bezirk Villach Land

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Langmoos" in St. Lorenz

V Naturschutzgebiet "Langmoos" in St. Lorenz

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 20 - Hochschwab - Staritzen

[organ]

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Kurztitel

Landschaftsschutzgebiet Nr. 20 - Hochschwab - Staritzen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 68/1981

Inkrafttretensdatum

25.07.1981

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des Hochschwab zum Landschaftsschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 68/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet

Landesrecht Bestimmung von Badegewässern und Badestellen in Tirol

Bestimmung von Badegewässern und Badestellen in Tirol

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Burgenland

27.04.2021

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 20 - Hochschwab - Staritzen

(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Ziel des 2. Abschnitts dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.

(2) Ziel des 3. Abschnitts dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Gesetz geregelten Mengen vorhanden sind.

(3) Ziel des 4. Abschnitts dieses Gesetzes ist

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Langmoos" in St. Lorenz

(1) Das „Langmoos“ in der Gemeinde St. Lorenz, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:5.000 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 20 - Hochschwab - Staritzen

(1) Im Bereich des Hochschwab wird ein in den Gemeinden Tragöß, St. Ilgen, AflenzKurort, AflenzLand, Gußwerk, Turnau und Thörl, Politischer Bezirk Bruck an der Mur, und in den Gemeinden Hafning bei Trofaiach, Vordernberg und Eisenerz, Politischer Bezirk Leoben, sowie in der Gemeinde Landl, Politischer Bezirk Liezen, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 20 (HochschwabStaritzen)bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Landesrecht Bestimmung von Badegewässern und Badestellen in Tirol

(1) In Tirol werden folgende Badegewässer und Badestellen festgelegt

Nr.

Badegewässer

BathingWaterID

Gemeinde

Badestelle

nördliche Breite

östliche Länge

01

Achensee, Nord

AT3350005100010010

Achenkirch

47,4989963845

11,7071833253

02

Achensee, Süd

AT3350005600010030

Eben am Achensee

47,4444973927

11,7033167962

03

Achensee, Strandbad Buchau

AT3350005600010020

Eben am Achensee

47,4350000000

11,7262000000

04

Berglsteiner See, West

AT3350002500090010

Breitenbach am Inn

47,4728000000

11,9122000000

05

Badesee Going, Nordbucht

AT3350000400040010

Going am Wilden Kaiser

47,5217000000

12,3493000000

06

Haldensee, Strandbad

AT3310001100100010

Grän

47,4912000000

10,5701000000

07

Hechtsee, Strandbad

AT3350003200110010

Kufstein

47,6087136078

12,1692201551

08

Heiterwanger See, Campingplatz

AT3310001400120010

Heiterwang

47,4566000000

10,7610000000

09

Hintersteinersee, Badeanstalt

AT3350004300125010

Scheffau am Wilden Kaiser

47,5425373803

12,2228689497

10

Badesee Kirchberg, Süd-West

AT3350000900050010

Kirchberg in Tirol

47,4461000000

12,3236000000

11

Badesee Kirchbichl, Hauptbadebucht

AT3350003000060010

Kirchbichl

47,5099396805

12,0899609317

12

Badesee Krummsee, Süd

AT3350003100130010

Kramsach

47,4567838711

11,8838254494

13

Badesee Lanser See, Nord

AT3320002300140010

Lans

47,2410309013

11,4175418246

14

Lauchsee, Strandbad

AT3350000300150010

Fieberbrunn

47,4717992606

12,5355017912

15

Mieminger Badesee, Nord-West

AT3340000900160010

Mieming

47,2925752610

10,9762815334

16

Natterer See, Nord

AT3320003000170010

Natters

47,2378000000

11,3422000000

17

Piburger See, Strandbad

AT3340001400180010

Oetz

47,1950438095

10,8931972427

18

Plansee, Hotel Seespitz

AT3310002800190020

Reutte

47,4741000000

10,7876000000

19

Plansee, Campingplatz

AT3310002800190010

Reutte

47,4861000000

10,8423000000

20

Reintaler See, Campingplatz

AT3350003100200020

Kramsach

47,4625000000

11,9053000000

21

Reintaler See, Nord-Ost

AT3350003100200010

Kramsach

47,4628000000

11,8961000000

22

Reither See, Badeanstalt

AT3350004100210010

Reith im Alpbachtal

47,4172000000

11,8764000000

23

Rieder Badesee, Nord-Ost

AT3340004400220010

Ried im Oberinntal

47,0614917540

10,6607467434

24

Badesee Rossau, Ost

AT3320000100070010

Innsbruck

47,2669000753

11,4489505136

25

Badesee Rossau, West

AT3320000100070020

Innsbruck

47,2658066129

11,4462627548

26

Schwarzsee, Strandbad

AT3350001100230010

Kitzbühel

47,4574000000

12,3685000000

27

Seefelder See, Badeanstalt

AT3320004900240010

Seefeld in Tirol

47,3229171555

11,1923050873

28

Stimmersee, Badeanstalt

AT3350003400245010

Langkampfen

47,5742000000

12,1369000000

29

Thiersee, Campingplatz

AT3350004600250020

Thiersee

47,5889000000

12,1191000000

30

Thiersee, Badeanstalt

AT3350004600250010

Thiersee

47,5928205193

12,1206524266

31

Tristacher See, Badeanstalt

AT3330003000260010

Tristach

46,8079367153

12,7997131716

32

Urisee, Badeanstalt

AT3310002800270010

Reutte

47,5006509835

10,7422773251

33

Walchsee, Camping

AT3350004800280020

Walchsee

47,6480840316

12,3168414169

34

Walchsee, Uferpromenade

AT3350004800280030

Walchsee

47,6513889873

12,3269443422

35

Weisslahn, Ost

AT3350008100290010

Terfens

47,3228000000

11,6585000000

(2) Bezugssystem der Koordinaten ist das Europäische Terrestrische Referenzsystem 1989 (ETRS89).

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen (Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen), einschließlich Theater- und Kinowesen.

(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen,

(3) Nicht öffentlich sind jedenfalls Familienfeiern, Firmenfeiern für Betriebsangehörige innerhalb der Räume und Liegenschaften des Betriebes sowie Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in bestimmungsgemäßer Verwendung eines privaten Haushaltes stattfinden.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Burgenland

27.04.2021

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für

(2) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Betriebe, in denen in der Anlage 5 genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer

(3) Die Anforderungen des 3. Abschnitts dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach diesem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung.

(4) Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Umweltinformationen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Langmoos" in St. Lorenz

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 20 - Hochschwab - Staritzen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnung LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 20 außer Kraft.

Landesrecht Bestimmung von Badegewässern und Badestellen in Tirol

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung von Badegewässern und Badestellen, LGBl. Nr. 53/2011, außer Kraft.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 2. (1) Nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen die nicht vom Kompetenztatbestand des Art. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes umfassten Veranstaltungen, insbesondere

(2) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind weiters ausgenommen

(3) Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist weder eine Eignungsfeststellung (§ 18) noch eine Anmeldung (§§ 16, 17) noch eine Anzeige (§ 5) erforderlich, sofern für diese Veranstaltungsstätte bereits eine der Veranstaltungsart entsprechende Betriebsanlagengenehmigung besteht.

(4) Für musikalische Darbietungen in traditioneller Art in Buschenschankbetrieben durch anwesende Musikerinnen und Musiker ist weder eine Eignungsfeststellung (§ 18) noch eine Anmeldung (§§ 16, 17) noch eine Anzeige (§ 5) erforderlich.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(2) Dieses Gesetz gilt jedenfalls nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

(3) Dieses Gesetz gilt daher jedenfalls nicht für Anlagen (§ 2 Abs. 1) und Betriebe (§ 2 Abs. 2), die

(4) Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung gemäß § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, erforderlich ist.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Burgenland

27.04.2021

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet

(2) Im Sinne des 2. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet

(3) Im Sinne des 3. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Langmoos" in St. Lorenz

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Langmoos als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 83/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 3. (1) Veranstaltungen werden unterteilt in

(2) Bei den anmeldepflichtigen Veranstaltungen hat die Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte im Zuge des Anmeldungsverfahrens zu erfolgen (§ 16). Ist die Eignung bereits festgestellt, genügt die Anmeldung im vereinfachten Verfahren (§ 17). Die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte kann auch unabhängig von der Anmeldung einer Veranstaltung erwirkt werden (§ 18 Abs. 3).

(3) Für alle Veranstaltungen, die nicht anmeldepflichtig oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich, es sind jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes bei der Durchführung einer Veranstaltung einzuhalten.

(4) Veranstaltungen können für bestimmte Tage oder befristet (Einzelveranstaltung) oder auf unbestimmte Zeit (Dauerveranstaltung) angemeldet oder angezeigt werden.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Burgenland

27.04.2021

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer vom Geltungsbereich des 2. Abschnitts dieses Gesetzes erfassten Anlage bedarf einer Bewilligung der Behörde, die schriftlich bei der Behörde zu beantragen ist.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 hat Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers zu enthalten. Dem Antrag sind Projektunterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, die jedenfalls zu enthalten haben

(3) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 4. (1) Folgende Veranstaltungen bedürfen jedenfalls einer vorherigen Anmeldung

(2) Folgende Veranstaltungen dürfen auch bei Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Personenanzahl nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Burgenland

27.04.2021

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach § 4 haben Parteistellung

(1a) Die Parteistellung in folgenden Verfahren entspricht jener des Abs. 1

(1b) Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat können unabhängig von der Beteiligung am Entscheidungsverfahren Rechtsmittel ergreifen.

(2) Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung einer Anlage oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Diese Bekanntmachung hat, unter Wahrung von allfälliger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, jedenfalls zu enthalten

(3) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung der Anlage innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 5. Für folgende Veranstaltungen ist eine Anzeige der Veranstaltung an die Behörde zu richten

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Burgenland

27.04.2021

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe nach § 4 Abs. 2 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

(3) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln. Die übermittelten Informationen enthalten außerdem die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Genehmigungsauflagen sowie die Gründe für die Gewährung von Ausnahmen.

(4) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung einer dem § 4 unterliegenden Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des § 5 Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 6. (1) Veranstalterin bzw. Veranstalter ist, wer der Behörde gegenüber als solche bzw. solcher auftritt, wer sich öffentlich als Veranstalterin bzw. als Veranstalter ankündigt sowie die Person, für deren Rechnung die Veranstaltung erfolgt.

(2) Eine natürliche Person als Veranstalterin bzw. Veranstalter muss eigenberechtigt sein sowie ihren bzw. seinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz haben.

(3) Eine Veranstalterin bzw. ein Veranstalter muss zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist nicht gegeben, wenn

(4) Die Gründe für den Ausschluss der Zuverlässigkeit liegen auch bei Verwirklichung vergleichbarer gerichtlicher Straftatbestände im Ausland vor.

(5) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind von der Durchführung einer Veranstaltung ausgeschlossen, wenn auf sie ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 3 Z 3 oder auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 3 zutrifft.

(6) Ein Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte ist der Behörde durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter mit den in § 16 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Angaben und Unterlagen unter Maßgabe von § 16 Abs. 4 unverzüglich anzuzeigen. § 8 gilt sinngemäß. Den Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters hat die Behörde zur Kenntnis zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

(7) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung als Veranstalterin bzw. Veranstalter auf die Rechtsnachfolgerin bzw. den Rechtsnachfolger über. Für die entsprechende Anzeige an die Behörde gilt Absatz 6.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Burgenland

27.04.2021

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Bewilligung darf unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 nur dann erteilt werden, wenn die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass

(1a) Die Behörde gemäß § 27 kann Genehmigungsauflagen auf Grundlage einer besten verfügbaren Technik festlegen, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass

Erhalten die im ersten Satz genannten BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die im ersten Satz genannte Technik ein Umweltschutzniveau gewährleistet, das den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.

(1b) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die oder der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so legt die zuständige Behörde nach vorheriger Konsultation des Betreibers auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, die sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, die Genehmigungsauflagen fest, wobei sie den Kriterien der Anlage 4 besonders Rechnung trägt.

(2) Der Bewilligungsbescheid hat, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, insbesondere zu enthalten

(2a) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde gemäß § 27 mindestens jährlich Folgendes vorzulegen

(3) Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird. Die Behörde hat die Bewilligung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen. Die Kundmachung im Amtsblatt hat auch einen Hinweis auf die erfolgte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 5 zu enthalten. Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständige Behörde entsprechend geändert.

(3a) Die Behörde hat die Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung, die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Website für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Landesamtsblatt für das Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.

(3b) Im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs. 2b sind die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien dieser Bestimmung und die damit verbundenen Auflagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3c) Die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei den zuständigen Behörden vorliegen, sind gemäß § 7 Abs. 3 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Anzeige der Änderung einer Anlage nach § 4 Abs. 3 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Bedarf das angezeigte Vorhaben jedoch einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1, hat die Behörde das Vorhaben innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zu untersagen. Das angezeigte Vorhaben gilt jedenfalls als genehmigt, wenn nicht binnen sechs Wochen der Bescheid zur Kenntnisnahme oder zur Untersagung erlassen wird.

(5) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin oder dem Betreiber anzuzeigen. Die Behörde hat die Anlage darauf zu prüfen, ob sie der Bewilligung entspricht, und darüber einen Bescheid zu erlassen. Im Überprüfungsbescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des § 7 nicht widersprechen, können jedoch mit Bescheid genehmigt werden.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 7. (1) Ist eine Veranstalterin bzw. ein Veranstalter nicht eigenberechtigt, hat diese bzw. dieser keinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz, ist diese bzw. dieser keine natürliche Person oder treten mehrere Personen als Veranstalterin bzw. Veranstalter auf, so hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin oder einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, welche bzw. welcher die in § 6 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 2 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. In allen anderen Fällen kann eine solche Bestellung erfolgen.

(2) Die Bestellung und das Ausscheiden einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers sind von der Veranstalterin bzw. vom Veranstalter unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige über die Bestellung sind die in § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Dokumente anzuschließen. Für Personen, deren Daten im Zentralen Melderegister (ZMR) bzw. in der Datenverarbeitung gemäß § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, idF BGBl. I Nr. 123/2021, verarbeitet sind, ist die Vorlage der Urkunden gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 nicht erforderlich. Ergibt sich nach Prüfung durch die Behörde, dass diese bzw. dieser nicht die in § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat nach vollständiger Anzeige festzustellen und die Bestellung dieser Person zur veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. zum veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer zu untersagen.

(3) Nach dem Tod der Veranstalterin bzw. des Veranstalters kann die Veranstaltung durch eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer weitergeführt werden.

(4) Bei Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen, die von der Gewerbeinhaberin bzw. dem Gewerbeinhaber selbst durchgeführt werden, kann die gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. der gewerberechtliche Geschäftsführer als veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. als veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer angezeigt werden. In diesem Fall genügt der Nachweis der aufrechten gewerberechtlichen Bestellung.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Emissionsgrenzwerte sind jedenfalls für jene in der Anlage angeführten Schadstoffe festzulegen, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können. Diese Emissionsgrenzwerte dürfen auch für bestimmte Gruppen oder Kategorien von Schadstoffen festgelegt werden.

(2) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an jenem Punkt der Anlage, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht zu berücksichtigen ist.

(2a) Die Behörde hat gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 8a nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Behörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(2b) Abweichend von Abs. 2a kann die Behörde unbeschadet der anzuwendenden Vorschriften auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen auf Grund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung sowie die Festlegung bestimmter Auflagen zu begründen. Die Behörde führt als Teil jeder Prüfung gemäß § 9 Abs. 5 eine erneute Bewertung durch.

(2c) Die nach Abs. 2 bis 2b festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten.

(2d) Die zuständige Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

(3) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser darf die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, wenn ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es dadurch nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.

(4) Die Behörde kann auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers für einen Gesamtzeitraum von höchstens 9 Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 2a sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 8. (1) Wenn hinsichtlich einer natürlichen Person als Veranstalterin bzw. Veranstalter

hat die Behörde sie von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (§ 13) zu entziehen.

(2) Liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 hinsichtlich einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft als Veranstalterin vor und ist auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage anzunehmen, dass diese den mit der Durchführung von Veranstaltungen oder bestimmten Veranstaltungsarten verbundenen Zahlungspflichten nicht nachkommen wird, hat die Behörde sie von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (§ 13) zu entziehen.

(3) Ist die Veranstalterin eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 oder Z 3 auf eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, so hat die Behörde der Veranstalterin eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der diese Person zu entfernen ist, widrigenfalls die Behörde die Veranstalterin von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (§ 13) zu entziehen hat.

(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 oder Z 2 genannten Voraussetzungen für die Ausschließung auf die Person der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers (§ 7), so hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen. Erforderlichenfalls ist gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der eine andere Person als veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist, widrigenfalls die Behörde die Veranstalterin bzw. den Veranstalter von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (§ 13) zu entziehen hat.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Ausschließung nicht mehr vor, hat die Behörde auf Antrag der betroffenen Person diese aufzuheben.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Bewilligung für Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 gelten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage gemäß § 4. Davon ausgenommen sind BVT-Schlussfolgerungen zur Festlegung von Grenzwerten gemäß § 8 Abs. 2a und 2b.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Für die Anlage 1 angeführten Tätigkeiten hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung allgemein bindende Vorschriften zu erlassen, um ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.

(2) Beim Betrieb von Anlagen nach diesem Abschnitt hat die Betreiberin oder der Betreiber sicherzustellen, dass jeweils die besten verfügbaren Techniken anzuwenden sind, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie von der Behörde vorgeschrieben wird, um die Einhaltung der §§ 7 und 8 zu gewährleisten.

(3) Allgemein bindende Vorschriften sind laufend zu aktualisieren, um die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken zu berücksichtigen und die Einhaltung von §§ 7 und 8 sicherzustellen.

(4) Bei Erlass der allgemein bindenden Vorschriften gemäß den Abs. 1 bis 3 ist in den Vorschriften selbst oder durch Hinweis bei ihrer Kundmachung auf die Industrieemissions-Richtlinie Bezug zu nehmen.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Die Behörde hat die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn eine Umweltqualitätsnorm strengere oder zusätzliche Auflagen erfordert, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Die Behörde hat die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichungen neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen laufend zu verfolgen und jeweils in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten, der den bei der Erteilung der Bewilligung angewendeten Rechtsvorschriften und den erteilten Auflagen entspricht und im Übrigen so in Stand zu halten, dass Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte sowie Gefährdungen und Belästigungen von Nachbarn, soweit sie nicht durch die Bewilligung abgedeckt sind, vermieden werden. Sind die von der Betreiberin oder vom Betreiber getroffenen Instandhaltungsmaßnahmen unzureichend, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin oder des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin oder des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen.

(1a) Werden die Genehmigungsauflagen nicht eingehalten, hat die Betreiberin oder der Betreiber ohne unnötigen Aufschub die zuständige Behörde von diesem Umstand zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Genehmigungsauflagen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Auf Verlangen der Behörde hat die Betreiberin oder der Betreiber alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die nach Ansicht der Behörde erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen wiederherzustellen.

(2) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen, an die Berichtszeiträume sowie die Form der Übermittlung sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung festzulegen.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat ihre oder seine Anlage in Abständen von höchstens fünf Jahren durch akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen oder Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, auf die Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Das Gutachten über die Durchführung dieser Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Die Fristen für die Überprüfungen können im Genehmigungsbescheid durch die Behörde verkürzt oder verlängert werden.

(4) Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat der Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden und die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen.

(5) Die Inhaberin oder der Inhaber hat innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage der Behörde mitzuteilen, ob

(6) Auf Verlangen der Behörde hat die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. Die zuständige Behörde zieht für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung oder Inspektionen gemäß § 9a erlangten Informationen heran.

(6a) Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.

(6b) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der zuständigen Behörde im Rahmen der Durchführung von Vor-Ort-Besichtigungen und Probenahmen jede notwendige Unterstützung zu gewähren und die zur Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nach diesem Abschnitt erforderlichen Informationen zu sammeln.

(7) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 nicht in ausreichendem Maß getroffen hat oder ist dies im Hinblick auf die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 8 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.

(7a) Durch die Maßnahmen im Sinne der Abs. 5 bis 7 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinne der Abs. 5 bis 7 entspricht. Wenn die Behörde bei der Anpassung von Bewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid ein längerer Zeitraum festgelegt werden, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2b erfüllt sind.

(7b) Die Inhaberin oder der Inhaber hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder falls durch die Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt wurde, innerhalb dieses Zeitraums, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.

(8) Die Behörde hat zusätzlich entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, wenn

(9) Würden die nach Abs. 7 oder Abs. 8 vorzuschreibenden Maßnahmen eine Anlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Verminderung der Emissionen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist einen Sanierungsplan für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für diesen Sanierungsplan ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen.

(10) Hat die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage nach Ablauf der Fristen keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß oben genannter Bestimmungen durchgeführt, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 9. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Durchführung einer Veranstaltung aus Gründen mangelnder Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 2 auf Antrag die Nachsicht für alle oder bestimmte Veranstaltungsarten zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bzw. Verwaltungsübertretung bei Durchführung aller oder bestimmter Veranstaltungsarten nicht zu befürchten ist. Diese Nachsicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und diese Strafe noch nicht getilgt ist.

(2) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Durchführung einer Veranstaltung aus Gründen der mangelnden Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 auf Antrag, falls notwendig unter Setzung einer Befristung oder angemessener Auflagen, die Nachsicht von diesem Ausschluss für alle Veranstaltungen oder bestimmte Veranstaltungsarten zu erteilen, wenn auf Grund

erwartet werden kann, dass den mit der Durchführung aller Veranstaltungen oder bestimmter Veranstaltungsarten verbundenen Zahlungspflichten nachgekommen wird.

(3) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 und 2 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschluss- oder Entziehungsgründe wegen mangelnder Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 vorliegen als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Unbeschadet des § 7 sind Anlagen gemäß § 4 regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.

(2) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen

(4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplans hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.

(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen

(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung oder Änderung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen sind.

(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich einer Zusammenfassung des Berichts ist der betreffenden Inhaberin oder dem betreffenden Inhaber der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessenen Frist zu setzen, innerhalb derer die Inhaberin oder der Inhaber eine Stellungnahme erstatten kann. Die zuständige Behörde hat die Zusammenfassung des Berichts binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet unter www.burgenland.at zu veröffentlichen.

(8) Die zuständige Behörde stellt unbeschadet des § 9 Abs. 1a sicher, dass die Betreiberin oder der Betreiber alle in dem Bericht aufgeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Fristen ergreift.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Auf Feuerungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 sind die Bestimmungen des Kapitels III der Industrieemissions-Richtlinie und die Technischen Bestimmungen für Feuerungsanlagen gemäß Anlage 4 anzuwenden.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Landesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen zu setzen, die sich in einem nach einer Verordnung gemäß § 11 Z 5 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes, BGBl. I. Nr. 60/2005, definierten Ballungsraum befinden.

(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2007 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen bekanntzugeben, die in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnerinnen oder Einwohnern liegen, und für diese Anlagen eine strategische Lärmkarte auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(3) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre für sämtliche Ballungsräume jeweils eine strategische Lärmkarte für alle diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen oder bereits bestehende strategische Lärmkarten zu überprüfen und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2008 einen Aktionsplan für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern auszuarbeiten und diesen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(5) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2013 Aktionspläne für sämtliche Ballungsräume mit diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Bei Vorliegen der sinngemäßen Voraussetzungen des § 10a Burgenländisches Raumplanungsgesetz ist der Aktionsplan vor Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung nach den §§ 10a bis 10g Burgenländisches Raumplanungsgesetz und dazu ergangenen Verordnungen der Landesregierung zu unterziehen.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 10. (1) Das Recht, einen Veranstaltungsbetrieb aufgrund einer veranstaltungsrechtlichen Berechtigung oder persönlichen Bewilligung fortzuführen (Fortführungsrecht), steht zu

(2) Das Fortführungsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben der Veranstalterin bzw. des Veranstalters. Die Fortführung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Mit Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens oder mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft endet das Fortführungsrecht der Verlassenschaft. Das Fortführungsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Veranstalterin bzw. des Veranstalters und ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Das Fortführungsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(3) Das Fortführungsrecht der Personen oder eingetragenen Personengesellschaften nach Abs. 1 Z 2 entsteht mit dem Ende des Fortführungsrechts der Verlassenschaft. Die Fortführung durch diese Personen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortführungsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass es für sie als überhaupt nicht entstanden gilt. Diese unwiderrufliche Verzichtserklärung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens oder ihrer Abgabe bei der Behörde. Bis zu einer Einigung steht Personen und eingetragenen Personengesellschaften nach Abs. 1 Z 2 das Fortführungsrecht gemeinsam zu.

(4) Das Fortführungsrecht der Fortführungsberechtigten nach Abs. 1 Z 2 endet durch Tod der natürlichen Person, Untergang der juristischen Person, Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, Verzicht (Abs. 3) oder Zurücklegung. Ein bereits auf Grund eines Fortführungsrechts fortgeführter Veranstaltungsbetrieb darf nur in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 neuerlich fortgeführt werden.

(5) Wenn das Fortführungsrecht einer natürlichen Person zusteht, welche nicht eigenberechtigt ist oder keinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz hat oder der die erforderliche Nachsicht (§ 9) nicht erteilt wurde, ist von den Fortführungsberechtigten, falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihren gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern, ohne unnötigen Aufschub eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und diese Strafe noch nicht getilgt ist.

(6) Den Anzeigen betreffend die Fortführung sind die erforderlichen Belege zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzuschließen. Sind die jeweils geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Fortführung zu untersagen.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung öffentlich aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die öffentliche Auflage ist in zwei verbreiteten Tageszeitungen sowie in elektronischer Form bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die Amtsstunden, während deren in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle in elektronischen Medien sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jeder Person freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben.

(3) Die Behörde hat die strategischen Lärmkarten und Aktionspläne gesammelt für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bereitzuhalten sowie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten.

(4) Durch Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Die Bestimmungen des 4. Abschnitts werden dadurch nicht berührt.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 11. (1) Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Veranstaltungsstätte darf diese zur Durchführung einer Veranstaltung nur dann zur Verfügung stellen, wenn die Veranstaltungsstätte den nach diesem Gesetz ergangenen Bewilligungsbescheiden und den sonst für Veranstaltungsstätten geltenden Vorschriften entspricht.

(2) Findet eine Veranstaltung in einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage unter Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs. 3 statt, so darf die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte diese nur dann zur Durchführung einer Veranstaltung zur Verfügung stellen, wenn die Betriebsanlage den gewerberechtlichen Genehmigungsbescheiden und den für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften entspricht.

(3) Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter, oder im Falle der Bestellung einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers dieser bzw. diesem, die in Geltung stehenden Bewilligungen zur Kenntnis zu bringen. Findet die Veranstaltung im Rahmen einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang statt, so sind der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter oder der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. dem veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer die in Geltung stehenden gewerberechtlichen Genehmigungsbescheide zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Beabsichtigt die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage die Auflassung dieser Anlage oder eines Teiles dieser Anlage, so hat sie oder er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu treffen und Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes des Anlagengeländes zu setzen.

(2) Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und die Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind anzuschließen

(2a) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage verfügt, trifft die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Behörde eine Bewertung und erforderlichen falls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.

(3) Werden von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage oder eines Anlagenteiles die gemäß Abs. 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, so hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

(3a) Werden von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage oder eines Anlagenteiles die gemäß Abs. 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, so hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

(3b) Die Behörde hat die Entscheidung über die getroffenen Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 3a zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Website für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Landesamtsblatt für das Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.

(4) Durch einen Wechsel in der Person der auflassenden Anlageninhaberin oder des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrags gemäß Abs. 3 oder 3a nicht berührt.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 12. Ist die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer nicht während der gesamten Veranstaltung persönlich anwesend, so sind durch diese Aufsichtspersonen zu bestellen, welche in Abwesenheit der verantwortlichen Personen für die Einhaltung aller veranstaltungsrechtlichen Pflichten der Veranstalterin bzw. des Veranstalters zuständig und zur Übernahme behördlicher Schriftstücke berechtigt sind. Diese Personen müssen mit den örtlichen Gegebenheiten der Veranstaltungsstätte und den dort befindlichen Sicherheitseinrichtungen vertraut sein. Sie müssen eine entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen und die Befugnis haben, Missstände, die einen Verstoß gegen veranstaltungsrechtliche Vorschriften bilden, abzustellen.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.

(1a) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der zuständigen Behörde jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 14a, nachzuweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne des 3. Abschnitts getroffen wurden.

(2) Spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebs oder vor einer Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bei Betrieben, die erst zu einem Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallen, spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt, hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber der Behörde mitzuteilen

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Behörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen

(4) Nach einem schweren Unfall hat die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs unverzüglich in der am besten geeigneten Weise

(5) Die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber hat die sich nach Durchführung einer Inspektion im Sinne des § 14a ergebenden erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist einzuleiten und umzusetzen.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 13. (1) Für folgende Veranstaltungen ist einmalig eine persönliche Bewilligung zu erwirken

(2)Für die Erlangung dieser Bewilligung gelten dieselben Voraussetzungen wie für sonstige Veranstalterinnen bzw. Veranstalter. Die Bewilligung wird auf unbestimmte Zeit erteilt.

(3) Der Antrag auf Erteilung dieser Bewilligungen hat die in § 16 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 dieses Gesetzes enthaltenen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Anstelle des Ortes der Veranstaltung ist der Sitz des Unternehmens anzugeben. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Die persönliche Bewilligung endigt durch den Tod der natürlichen Person, im Fall der Fortführung eines Veranstaltungsbetriebes (§ 10) erst mit Endigung des Fortführungsrechtes, durch Untergang der juristischen Person, durch Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, durch Zurücklegung oder Entziehung (§ 8).

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 hat ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Das Sicherheitskonzept hat sich dabei an den besten verfügbaren Techniken zu orientieren. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls dessen Änderung sind nachzuweisen.

(2) Bei neuen Betrieben und Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, ist das Sicherheitskonzept spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme des neuen oder geänderten Betriebs zu erstellen und zur Einsicht bereit zu halten. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, hat die Ausarbeitung, Verwirklichung und Bereithaltung des Sicherheitskonzepts spätestens innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(3) Das Sicherheitskonzept hat aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Verhütung und Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Es hat ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten und in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle zu stehen.

(4) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 ist verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

(5) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb zu untersagen. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, ist dieser unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt vorzulegen.

(6) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 3), die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 4) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Außerdem überprüft und aktualisiert die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber den Sicherheitsbericht erforderlichenfalls nach einem schweren Unfall in ihrem oder seinem Betrieb sowie zu jedem anderen Zeitpunkt aus eigener Initiative oder auf Aufforderung der Behörde, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigen.

(7) Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber haben nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmern, einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines neuen Betriebs oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, vorzulegen. Der interne Notfallplan ist in angemessenen Abständen spätestens alle drei Jahre zu erproben und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen erforderlichenfalls zu aktualisieren. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, ist dieser unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt vorzulegen.

(8) Interne Notfallpläne haben mindestens folgende Angaben zu enthalten

(9) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle besonders folgenschwer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind und eine Zusammenarbeit betreffend die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsstätten, auf die der 3. Abschnitt keine Anwendung findet, sowie die Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde im Hinblick auf die Erstellung externer Notfallpläne entsprechend den Vorschriften des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 5/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. Sofern die Behörde in diesem Zusammenhang über Informationen verfügt, welche über die Angaben gemäß § 13 Abs. 2 hinausgehen, hat sie diese Informationen den betroffenen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern zur Verfügung zu stellen.

(10) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 hat

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 14. (1) Für die mobilen Anlagen einer Veranstaltung im Umherziehen (zB fliegende Bauten, Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe) ist eine Eignungsfeststellung unabhängig vom Aufstellungsort zu erwirken. Dem Antrag sind die in § 16 Abs. 3 Z 3 bis 8 angeführten Unterlagen anzuschließen.

(2) Besteht für eine mobile Anlage eine entsprechende rechtskräftige Bewilligung einer zuständigen Behörde eines anderen österreichischen Bundeslandes oder eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz, welche eine diesem Gesetz gleichartige Bewilligung darstellt, ist eine Eignungsfeststellung nach Abs. 1 nicht erforderlich, wenn ein schriftliches Gutachten einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten sachverständigen Person für das jeweils einschlägige Fachgebiet vorliegt, das für die mobile Anlage alle im Betrieb einzuhaltenden Maßnahmen enthält. Aus diesem Gutachten muss hervorgehen, dass beim Betrieb der mobilen Anlage betreffend die maschinen- und elektrotechnischen Anlagenteile sowie die gesundheits- und sicherheitsrelevanten Auswirkungen der Anlage bei Einhaltung dieser Maßnahmen die Schutzinteressen des § 18 Abs. 1 gewahrt sind.

(3) Die Aufstellung einer mobilen Anlage ist spätestens vier Wochen vorher mit folgenden Angaben und Unterlagen bei der Behörde anzuzeigen

(4) Stellt die Behörde auf Grund der Anzeige fest, dass die Interessen des § 18 Abs. 1 auch bei Einhaltung der in der Bewilligung der mobilen Anlage vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht ausreichend geschützt sind, kann die Behörde weitere Auflagen oder Aufträge vorschreiben oder die Veranstaltung untersagen, wenn die Gefährdung der Schutzinteressen auch durch Vorschreibung weiterer Auflagen oder Aufträge nicht beseitigt werden kann.

(5) Vor Inbetriebnahme einer mobilen Anlage ist der Behörde eine Bestätigung einer bzw. eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen vorzulegen, wonach die Anlage am Aufstellungsort ordnungs- und bewilligungsgemäß aufgestellt und installiert wurde. Bei Geräten oder mobilen Anlagen mit geringem Gefahrenpotenzial (Abs. 6) genügt bei einer Aufstellung die Bestätigung einer sonstigen geeigneten und fachkundigen Person. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für diese Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(6) Ein geringes Gefahrenpotenzial ist jedenfalls bei mobilen Anlagen anzunehmen, bei denen die Benützerinnen und Benützer der Anlage mit einer Geschwindigkeit bis maximal 3 m/s, mit keinen stark veränderlichen ruck- oder stoßartigen Einwirkungen und in einer Höhe von maximal 2 m transportiert werden.

(7) Die in Abs. 5 genannten Bestätigungen sind bei der mobilen Anlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Landesregierung hat einen Inspektionsplan zu erstellen, der alle in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Anlagen enthält. Der Inspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(2) Der Inspektionsplan hat zu umfassen

(3) Auf Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Gefahren schwerer Unfälle zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und drei Jahre bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.

(4) Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob

(5) Nicht routinemäßige Inspektionen sind ehestmöglich durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften zu untersuchen.

(6) Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.

(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist der betreffenden Betriebsinhaberin und dem betreffenden Betriebsinhaber der Anlage binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber die weiteren Maßnahmen umzusetzen hat.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 15. (1) Unterhaltungsspielapparate sind Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistung vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Darunter fällt auch der entgeltliche Betrieb von nicht als Glücksspielapparate zu beurteilenden Spielapparaten.

(2) Unterhaltungsspielapparate müssen entsprechend ihrer Art als solche gekennzeichnet sein und haben eine deutlich lesbare Beschriftung mit wahrheitsgetreuen Angaben über die bereitstehenden Spielmöglichkeiten sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer der Veranstalterin bzw. des Veranstalters zu tragen. Pro Spiel dürfen der Einsatz den Betrag von 1 Euro und die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen 5 Euro oder eine bloße automatische Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen nicht übersteigen. Geld oder Wertgutscheine als Vermögensleistung sind nicht erlaubt. Bei Unterhaltungsspielapparaten, die keine vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht stellen, darf der Einsatz maximal 2 Euro pro Spiel betragen.

(3) Die Aufstellung und die Entfernung von Unterhaltungsspielapparaten sind der Behörde mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige der Aufstellung muss die Anzahl und Art der Geräte, Zeit und Ort der Aufstellung sowie eine technische Spielbeschreibung enthalten. Der Anzeige ist ein Gutachten einer bzw. eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen für das jeweils einschlägige Fachgebiet anzuschließen, aus dem ersichtlich ist, dass der Unterhaltungsspielapparat den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 entspricht, an diesem Gerät kein Glücksspiel durchgeführt werden kann und keine Inhalte einer verbotenen Veranstaltung gemäß § 42 Z 3 dargestellt werden. Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht vor, hat die Behörde die Aufstellung des Apparates binnen einem Monat nach der Anzeige zu untersagen.

(4) In jeder Betriebsstätte (Gewerbebetrieb, Veranstaltungsstätte, etc.) dürfen höchstens drei Unterhaltungsspielapparate aufgestellt werden. Unter ein und derselben Betriebsstätte sind Örtlichkeiten zu verstehen, die eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder funktionelle Einheit darstellen oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweisen.

(5) In Betriebsstätten für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten können auch mehr als drei Apparate aufgestellt werden, wenn

(6) Die Aufstellung von Kinderunterhaltungsapparaten, von ausschließlich mechanischen Unterhaltungsspielapparaten oder von solchen zum Zweck des sportlichen Wettbewerbs bedarf weder einer Anmeldung noch einer Anzeige noch einer persönlichen Bewilligung.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2024)

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 16. (1) Anmeldepflichtige Veranstaltungen (§ 4) sind bei der Behörde anzumelden. Liegen die persönlichen Voraussetzungen vor und ist die Veranstaltungsstätte, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen, zur Durchführung dieser Veranstaltung geeignet, hat die Behörde die Anmeldung zur Kenntnis zu nehmen und die Eignung der Veranstaltungsstätte festzustellen, andernfalls sie die fehlende Eignung festzustellen und die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen hat. Die Veranstaltung darf erst nach rechtskräftiger Eignungsfeststellung durchgeführt werden.

(2) Die Anmeldung muss folgenden Inhalt aufweisen

(3) Der Anmeldung sind jedenfalls folgende Beilagen anzuschließen (die in Z 3 bis 8 genannten Unterlagen zweifach)

(4) Waren die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Belege bereits in den letzten fünf Jahren Bestandteil einer rechtswirksamen Anmeldung, müssen diese bei einer wiederholten Anmeldung nicht neuerlich vorgelegt werden, soweit sich an den diese Urkunden und Erklärungen belegenden Tatsachen nichts geändert und die Behörde keine Zweifel darüber hat. Für Personen, deren Daten im Zentralen Melderegister (ZMR) oder in der Datenverarbeitung gemäß § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, idF BGBl. I Nr. 123/2021, verarbeitet sind, ist die Vorlage der Urkunden betreffend Wohnsitz und Alter nach Abs. 3 Z 1 nicht erforderlich.

(5) Die Behörde hat binnen einem Monat nach Einlangen der vollständigen Anmeldung zu entscheiden. Bezieht sich die Anmeldung auf eine Veranstaltung mit einer Personenzahl von mehr als 5 000, beträgt die Entscheidungsfrist drei Monate. Den Ausfertigungen des Bescheides für die Veranstalterin bzw. den Veranstalter sowie die Behörde sind jeweils die in Abs. 3 Z 3 bis 8 angeführten Beilagen anzuschließen.

(6) Liegt für Teile einer Veranstaltungsstätte bereits eine Eignungsfeststellung vor, ist bei der Anmeldung darauf hinzuweisen und sind nur für die noch nicht als geeignet festgestellten Teile der Veranstaltungsstätte die Unterlagen gemäß Abs. 3 Z 3 bis 8 vorzulegen.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Landesgesetzes sind - soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind -

(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn

(3) Als Ausübung eines beherrschenden Einflusses gilt es, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 17. (1) Soll eine anmeldepflichtige Veranstaltung in einer bereits als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte im Rahmen und Umfang dieser Eignungsfeststellung stattfinden, so hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter die Veranstaltung bei der Behörde anzumelden. Eine neuerliche Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte ist nicht erforderlich. Die Behörde kann erforderlichenfalls zur Wahrung der in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen Auflagen und Bedingungen für die Durchführung der Veranstaltung vorschreiben.

(2) Für das vereinfachte Anmeldungsverfahren ist die Vorlage der in § 16 Abs. 3 Z 3 bis Z 8 genannten Dokumente nicht erforderlich. In der Anmeldung ist stattdessen anzugeben, auf welche Bewilligungen (Eignungsfeststellungen) sie sich bezieht. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Die Behörde hat die Anmeldung der Veranstaltung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen bzw. bei Veranstaltungen mit einer Personenzahl von mehr als 5 000 binnen einem Monat zur Kenntnis zu nehmen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. Die Veranstaltung darf erst nach Kenntnisnahme der Anmeldung durchgeführt werden.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 18. (1) Eine Veranstaltungsstätte ist als geeignet festzustellen, wenn im Hinblick auf ihre Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Veranstaltungsart, des Veranstaltungsprogrammes, der Veranstaltungsdauer und der Personenzahl nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder allenfalls bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen die in Z 1 bis 3 genannten Interessen ausreichend geschützt sind sowie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die in Z 4 bis 8 genannten Interessen eingehalten werden. Die Behörde hat solche Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit ihrer Erfüllung verbundene Aufwand oder die Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Interessen nicht im Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen

(2) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen sowie Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche insgesamt am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen Schutzniveaus für die Umwelt sind.

(3) Die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte für eine oder mehrere Veranstaltungsarten kann auch unabhängig von der Anmeldung einer Veranstaltung erwirkt werden (generelle Eignungsfeststellung). Für Veranstaltungen in einer solchen Veranstaltungsstätte, die von der generellen Eignungsfeststellung nicht umfasst sind, kann aufbauend auf die generelle Eignungsfeststellung auf Antrag eine spezielle Eignungsfeststellung erwirkt werden. In diesem Falle sind bei Durchführung der Veranstaltung sowohl der generelle als auch der spezielle Eignungsfeststellungsbescheid einzuhalten. Dem Antrag auf generelle oder spezielle Eignungsfeststellung sind jeweils die in § 16 Abs. 3 Z 3 bis 8 genannten Unterlagen anzuschließen.

(4) Brandschutztechnische und haustechnische Anlagen, die bereits in anderen bundes- oder landesgesetzlichen Verfahren behördlich bewilligt wurden oder gemäß Wiener Aufzugsgesetz 2006, LGBl. Nr. 68/2006, in der geltenden Fassung, zulässig sind, gelten veranstaltungsrechtlich als geeignet.

(5) Durch einen Wechsel in der Person der Inhaberin bzw. des Inhabers der Veranstaltungsstätte oder der Veranstalterin bzw. des Veranstalters wird die Wirksamkeit einer Eignungsfeststellung nicht berührt. Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Veranstaltungsstätte hat der Behörde bekanntzugeben, wenn die Veranstaltungsstätte nicht mehr als solche verwendet werden soll. In diesem Fall erlischt die Eignungsfeststellung mit Einlangen der Bekanntgabe bei der Behörde, in allen anderen Fällen, wenn während fünf Jahren durchgehend keine Veranstaltungen in dieser Veranstaltungsstätte durchgeführt wurden.

(6) Werden Umstände bekannt, die eine Eignungsfeststellung im Sinne des Abs. 1 notwendig machen, zieht aber die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte in Zweifel, dass die Voraussetzungen für eine Eignungsfeststellungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde auf Antrag der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder der Inhaberin bzw. des Inhabers zu prüfen, ob die Veranstaltungsstätte bei Durchführung der geplanten Veranstaltung einer Eignungsfeststellung bedarf und dies mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Eignungsfeststellungspflicht offenkundig ist.

(7) Die Behörde kann Ausnahmen vom Stand der Technik (Abs. 2) zulassen, wenn zu erwarten ist, dass die Schutzinteressen des Abs. 1 auch bei Bewilligung der Ausnahme allenfalls bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen gewährleistet sind. Organisatorische Maßnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn eine befristete, nicht regelmäßige Veranstaltung vorliegt, und sonst ein unverhältnismäßiger finanzieller Aufwand entsteht.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich - oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint - mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, ist der oder dem Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Die oder der Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es - falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt - möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse der oder des Informationssuchenden liegt. Die oder der Informationssuchende ist von der Weiterleitung ihres oder seines Begehrens jedenfalls zu verständigen.

(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 20) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen der oder dem Informationssuchenden mit, wo - sofern verfügbar - Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 16 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von der oder dem Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann die oder der Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 23), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese der oder dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und der oder dem Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Mitteilung dürfen eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger von der oder dem Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Informationen nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist die oder der Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 19. (1) Treten Änderungen in einer als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte ein, welche die in § 18 Abs. 1 genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Durchführung weiterer Veranstaltungen oder Fortsetzung einer Dauerveranstaltung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung notwendiger Auflagen, Aufträge und Bedingungen, die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Veranstaltungsstätte festgestellt werden.

(2) Bei folgenden Änderungen einer Veranstaltungsstätte genügt die Anzeige der Änderungen vor Durchführung weiterer Veranstaltungen an die Behörde

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sowie der Anzeige nach Abs. 2 sind die erforderlichen Unterlagen (Beschreibung der Änderung, Grundrisspläne etc. zweifach) anzuschließen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde die Änderung nach Abs. 2 innerhalb von zwei Monaten zur Kenntnis zu nehmen, andernfalls hat sie festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, und die Änderung der Veranstaltungsstätte zu untersagen.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

(2) Andere als die in § 18 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 20. (1) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die gemäß § 18 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung aller erteilten Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Aufträge vorzuschreiben. Diese haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Veranstaltung zu umfassen.

(2) Vorgeschriebene Auflagen oder Bedingungen sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(3) Auf Antrag kann die Behörde Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid zulassen, wenn außer Zweifel steht, dass die Interessen des § 18 Abs. 1 trotz der Abweichungen ausreichend geschützt sind.

(4) Bei bereits mindestens drei Jahrzehnte bestehenden Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besuchern ist § 18 Abs. 1 Z 3 bei der Berücksichtigung des Lärmschutzes gegenüber später errichteten Gebäuden nicht anzuwenden, soweit Veranstaltungen im bisherigen bewilligten bzw. zulässigen Ausmaß durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte nachweist, dass die Veranstaltungsstätte für Wien von hoher historischer, kultureller, wirtschaftlicher oder touristischer Bedeutung ist. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Immissionspegel gemäß § 23 Abs. 3 und 4 sind in diesem Fall als nächstgelegene Aufenthaltsräume von Anrainerinnen bzw. Anrainern jene anzusehen, die vor den später errichteten Gebäuden herangezogen wurden.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen die Inhaberin oder den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden, und gegebenenfalls sein Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Hat sich die oder der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist die oder der Betroffene von der Mitteilung an die oder den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 21. (1) Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer auf Dauer bewilligten Veranstaltungsstätte mit einem Fassungsraum von 500 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher hat diese mindestens alle fünf Jahre wiederkehrend zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob sie den Bewilligungsbescheiden und den sonst für die Veranstaltungsstätte geltenden Vorschriften entspricht.

(2) Die wiederkehrenden Prüfungen sind von staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse durchzuführen. Sie dürfen auch von Personen durchgeführt werden, die geeignet, fachkundig und mit der Veranstaltungsstätte vertraut sind. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungstätigkeit bieten.

(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der Umfang und Inhalt der Prüfung hervorgehen; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung. Die Prüfbescheinigung ist von der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Veranstaltungsstätte bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Veranstaltungsstätte zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren; die Prüfbescheinigung ist der Behörde auf Aufforderung innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist zu übermitteln.

(4) Werden im Rahmen der Prüfung Mängel festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte hat in diesem Fall unverzüglich eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(5) Gemäß Abs. 4 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne dieses Gesetzes, sofern die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen wird.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem abgesprochen werden. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist

(2) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 17 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Antragstellerin oder den Antragsteller an diese zu verweisen.

(3) Behauptet eine Betroffene oder ein Betroffener, durch die Mitteilung in ihren oder seinen Rechten verletzt worden zu sein, ist auf deren oder dessen Antrag ein Bescheid zu erlassen. Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 22. (1) Alle Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten stattfinden. Eine Veranstaltungsstätte ist geeignet, wenn die in § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Interessen ausreichend geschützt sind sowie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die in § 18 Abs. 1 Z 4 bis 8 genannten Interessen eingehalten werden. Die Behörde kann erforderlichenfalls auch für eine Veranstaltung, für die keine Anmeldepflicht besteht, zur Wahrung der in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen Aufträge für die Durchführung der Veranstaltung zu erteilen.

(2) Eine Veranstaltungsstätte umfasst alle im Zuge der Veranstaltung verwendeten Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen. Sie muss örtlich bestimmt, ortsfest und für die Behörde jederzeit zugänglich sein. Bei der Beurteilung der Eignung einer Veranstaltungsstätte sind auch angrenzende Flächen mitzuberücksichtigen, die für den Zu- und Abgang der Personen unmittelbar erforderlich sind.

(3) Für den höchst zulässigen Fassungsraum von Veranstaltungsstätten ist für den jeweiligen Bereich folgende Berechnung heranzuziehen, soferne in einer Eignungsfeststellung kein anderer Fassungsraum bewilligt ist

(4) Es ist ein geeignetes Personenzählsystem einzurichten, welches der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter sowie den Organen der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien jederzeit Information über die Anzahl der anwesenden Personen ermöglicht. Für Veranstaltungen im Freien genügt auch eine Berechnung der anwesenden Personen auf Grund der Größe der Flächen und der Anzahl von Personen pro Flächeneinheit durch eine für solche Frequenzzählungen sachkundige Person, wenn die Veranstaltungsstätte keine räumlich begrenzte Einheit (z.B. durch Umzäunung) bildet.

(5) Veranstaltungsstätten müssen nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Rechtsvorschriften geeignet sein, dass Menschen mit einer Behinderung eine ungehinderte Benützung der wesentlichen Publikumsbereiche der Veranstaltung und eine Benützung mit Rollstühlen möglich ist: bis 100 Personen für zwei Rollstühle, darüber hinaus je 100 zusätzliche Personen für einen zusätzlichen Rollstuhl, soferne in einer Eignungsfeststellung nach Maßgabe der anerkannten, einschlägigen Normen keine Zahl festgesetzt wurde.

(6) In den für Besucherinnen bzw. Besucher zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten von Veranstaltungsstätten gilt Rauchverbot. Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat für die Einhaltung des Rauchverbots Sorge zu tragen und das Rauchverbot den Besucherinnen bzw. Besuchern der Veranstaltung sowie den in der Veranstaltungsstätte Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(7) Veranstaltungsstätten sind mit einer äußeren Bezeichnung zu versehen, die zumindest den Namen der Veranstalterin bzw. des Veranstalters sowie einen unmissverständlichen Hinweis auf die Arten der Veranstaltungen enthalten muss.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 20) sowie über die Qualität von Umweltinformationen (§ 19 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten

(3) Umweltinformationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren und nach Möglichkeit von elektronischen Medien zu verbreiten. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.

(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 20 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.

(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 19) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 23. (1) Im Publikumsbereich darf ein Grenzwert von 100 dB (LA,eq) sowie 118 dB (LC,eq), gemessen in halbstündlichen Intervallen, nicht überschritten werden. Die Behörde kann für Veranstaltungen, die sich hauptsächlich an Kinder unter 12 Jahre richten, niedrigere Grenzwerte bestimmen.

(2) Bei einer Überschreitung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels im Publikumsbereich von 93 dB (LA,eq) bzw. von 111 dB (LC,eq) sind vor Beginn der Veranstaltung an die Besucherinnen und Besucher geeignete Gehörschutzmittel mit einer Schalldämmung von mindestens 15 dB unentgeltlich abzugeben und ist das Publikum vor und während der Veranstaltung in geeigneter Weise auf die mögliche Gefährdung des menschlichen Gehörs deutlich hinzuweisen.

(3) Bei Veranstaltungen im Freien oder in Zelten darf der durch die Veranstaltung verursachte Lärm unmittelbar vor den Fenstern der nächstgelegenen Aufenthaltsräume von Anrainerinnen bzw. Anrainern die in Tabelle I festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht übersteigen. Von April bis Oktober gelten die Werte an Abenden vor Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 7 bis 23 Uhr und von 23 bis 7 Uhr (ausgenommen in der Kategorie 1 und 2).

Gebiet

Immissionsgrenzwerte als energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq in dB

Kategorie

Nutzung

7 bis 22 Uhr

22 bis 7 Uhr

1

Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus

45

30

2

Wohngebiete in Vororten und ländliche

Wohngebiete mit geringem Verkehrsaufkommen, Gartensiedlungen, Kleingartensiedlungen

50

35

3

Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen

55

40

4

Kerngebiet (Wohnungen, Büros, Geschäfte, Verwaltung, Betriebe mit vergleichbaren Schallemissionen)

60

45

5

Gebiete vornehmlich für Betriebe,

Betriebswohnungen

65

50

(4) Die in Absatz 3 festgelegten Grenzwerte können an maximal der in der Tabelle 2 angegebenen Anzahl von Kalendertagen, jedoch höchstens an sechs aufeinander folgenden Tagen, überschritten werden, wenn dies aufgrund der Art der Veranstaltung und der jeweiligen akustischen Umgebungssituation für die Umgebung zumutbar ist oder wenn die Veranstaltung auch im öffentlichen Interesse stattfindet. Im Zuge des Verfahrens hat sich die Behörde dabei an den in der Tabelle 2 angegebenen Dauerschallpegelgrenzwerten für die Tages- und Nachtzeit zu orientieren (von April bis Oktober bis 23 Uhr sowie in der Nacht von Silvester auf Neujahr bis 2 Uhr).

Energieäquivalenter Dauerschallpegel(LA,eq)

Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr

7 Uhr bis 22 Uhr (23 Uhr)

22 Uhr (23 Uhr) bis 7 Uhr

80 dB

1

0

75 dB

3

0

70 dB

10

0

60 dB

–

1

55 dB

–

3

50 dB

–

10

(5) Bei folgenden Veranstaltungen im Freien in der Zeit von 6 bis 24 Uhr können die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Beschränkungen überschritten werden

(6) Auf Verlangen der Behörde ist ein schalltechnischer Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die gesetzlichen bzw. beantragten Grenzwerte zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen eingehalten werden.

(7) Bei besonders störenden oder auffälligen Lärmimmissionen von Veranstaltungen kann die Behörde zusätzliche Maßnahmen und niedrigere Grenzwerte zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen verlangen.

(8) Bei Veranstaltungen mit Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten gemäß § 5 Z 1 muss mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung eine Anzeige an die Behörde erfolgen, wenn die Veranstaltungsstätte nicht bereits dafür als geeignet festgestellt wurde. Die Anzeige hat Angaben zu Zeit, Ort und Größe der Veranstaltung sowie zur Art der Darbietung zu enthalten. Ergibt sich aus der Anzeige, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anzeige nicht vorliegen, hat die Behörde dies festzustellen.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 24. (1) Veranstaltungen dürfen nicht vor 6 Uhr beginnen und müssen im Freien oder in Zelten um 22 Uhr und in Räumlichkeiten um 2 Uhr beendet sein (Sperrzeiten).

(2) Für Veranstaltungen in Räumlichkeiten ist abweichend von Abs. 1 folgende Sperrzeit einzuhalten

(3) Für Veranstaltungen im Freien ist abweichend von Abs. 1 folgende Sperrzeit einzuhalten

(4) Eine abweichende Sperrzeit von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 „(ausgenommen Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) sowie von bereits mit Bescheid festgelegten Sperrzeiten kann die Behörde nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien und der Bezirksvorsteherin bzw. des Bezirksvorstehers allenfalls unter Vorschreibung geeigneter Auflagen festlegen

(5) Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen oder bei einer Eignungsfeststellung ist eine abweichende Sperrzeit im Bescheid über die Kenntnisnahme der Anmeldung oder mit der Eignungsfeststellung festzulegen.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Begehren auf Mitteilungen und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Landesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 25. (1) Soweit dies zur Vollziehung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter den Überwachungsorganen der Behörde sowie der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen das Betreten und die Besichtigung der Veranstaltungsstätte zu ermöglichen, den gemäß § 40 Abs. 2 erteilten Anordnungen zu entsprechen, notwendige Auskünfte zu geben und auf Verlangen Einsicht in alle die Veranstaltung betreffenden Schriftstücke und behördlichen Bewilligungen zu gewähren.

(2) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass im Gefahrenfall die in der Veranstaltungsstätte anwesenden Personen sofort alarmiert und zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden. Zu diesem Zweck sind die je nach Größe und Art der Veranstaltung erforderlichen technischen Einrichtungen bereitzustellen.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Die Umweltinformationen nach diesem Landesgesetz sind soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 26. (1) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass sich während der gesamten Dauer einer Veranstaltung ausreichend viele Aufsichtspersonen in der Veranstaltungsstätte aufhalten, die mit den örtlichen Gegebenheiten der Veranstaltungsstätte und den dort befindlichen Sicherheitseinrichtungen vertraut sind. Sie müssen für die Organe der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien jederzeit erreichbar sein und die Befugnis haben, entsprechende Anordnungen zu treffen und Missstände, die einen Verstoß gegen veranstaltungsrechtliche Vorschriften bilden, abzustellen. Wird diese Aufgabe von mehreren Personen wahrgenommen, ist eine schriftliche Aufgabenverteilung vorzunehmen und diese den Organen der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen bekanntzugeben.

(2) Die Behörde hat das Recht, die Eignung dieser Personen gemäß Abs. 1 zu prüfen. Stellt die Behörde die mangelnde Eignung dieser Personen fest, hat sie den Auftrag zu erteilen, umgehend eine andere geeignete Person zu bestellen, widrigenfalls die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen ist.

(3) Die Besucherinnen bzw. Besucher dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingelassen werden, wenn sich die gemäß Abs. 1 verantwortlichen Personen davon überzeugt haben, dass die Veranstaltungsstätte den veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Festgestellte Mängel und Missstände in der Veranstaltungsstätte sind umgehend zu beheben.

(4) In einer Veranstaltungsstätte mit Großbühne oder in räumlich abgeschlossenen oder abgegrenzten Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher ist rechtzeitig vor Beginn jeder Veranstaltung seitens der Veranstalterin bzw. des Veranstalters eine Begehung der Veranstaltungsstätte durchzuführen. Dabei ist der rechtmäßige Zustand der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die Einhaltung der veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zu kontrollieren und schriftlich zu dokumentieren. Festgestellte Mängel in der Veranstaltungsstätte sind umgehend zu beheben. Auf Verlangen ist die Teilnahme von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien an dieser Begehung zu ermöglichen.

(5) Bei Veranstaltungen, an denen 300 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, ist ein Awarenesskonzept auszuarbeiten und sind Awarenessbeauftragte zur Vermeidung von Belästigungen von Besucherinnen und Besuchern zu bestellen, wenn folgende Veranstaltungselemente kumulativ vorliegen und im Hinblick auf die Gesamtveranstaltung überwiegen

(6) Im Awarenesskonzept ist zumindest eine Rettungskette und deren Auslösung festzulegen. Wie die Rettungskette ausgelöst wird, ist den Besucherinnen und Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Können gleichzeitig 300 oder mehr anwesende Besucherinnen bzw. Besucher an der Veranstaltung teilnehmen, ist eine Awarenessbeauftragte bzw. ein Awarenessbeauftragter zu bestellen, bei gleichzeitig 600 oder mehr zwei, bei gleichzeitig 1 000 oder mehr drei, bei gleichzeitig 2 000 oder mehr vier, bei gleichzeitig 3 000 oder mehr fünf, bei gleichzeitig 4 000 oder mehr sechs. Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig 5 000 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können, ist eine verhältnismäßige Anzahl im Awarenesskonzept festzulegen. Awarenessbeauftragte können auch andere Funktionen wahrnehmen, sofern ihre Tätigkeit als Awarenessbeauftragte dadurch nicht behindert wird. Zumindest jede zweite beauftragte Person muss weiblich sein. Awarenessbeauftragte müssen mit jederzeit empfangsbereiten Kommunikationsgeräten für den Notfall ausgestattet sein.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die zuständige Behörde im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Bedarf eine Anlage oder ein Betrieb auch einer Bewilligung nach Burgenländischen Landesgesetzen, in denen die Landesregierung als sachlich und örtlich zuständige Behörde normiert ist, ist die Behörde im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes die Landesregierung.

(3) Die Behörde hat das Verfahren sowie die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Errichtung, den Betrieb oder die Auflassung einer Anlage im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 oder eines Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 eine Genehmigung, eine Bewilligung oder ein sonstiger Bescheid oder eine Anzeige erforderlich ist.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 27. (1) Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter eine Haus- oder Platzordnung zu erstellen. Bei Veranstaltungen, die ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen aufweisen, kann die Behörde auch bei Unterschreitung dieser Personenzahl die Erstellung einer Haus- oder Platzordnung verlangen.

(2) Wird die Haus- oder Platzordnung nicht im Zuge des Anmeldungs- oder Eignungsfeststellungsverfahrens mitgenehmigt, ist sie der Behörde anzuzeigen. Geänderte Haus- oder Platzordnungen sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen. Entspricht die Haus- oder Platzordnung den gesetzlichen Vorschriften, hat die Behörde diese zur Kenntnis zu nehmen, widrigenfalls die Genehmigung zu versagen ist.

(3) Eine Haus- oder Platzordnung muss alle Verpflichtungen enthalten, welche die teilnehmenden Personen unmittelbar betreffen und die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen berühren.

(4) Insbesondere sind folgende Inhalte in die Haus- oder Platzordnung aufzunehmen

(5) Die Haus- oder Platzordnung ist den Besucherinnen bzw. Besuchern der Veranstaltung sowie den in der Veranstaltungsstätte Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Personen, die sich nicht an die Bestimmungen der genehmigten und kundgemachten Haus- oder Platzordnung halten, dürfen sich in der Veranstaltungsstätte nicht aufhalten.

(6) Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, Personen aus der Veranstaltungsstätte wegzuweisen, wenn die Wegweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist oder wenn die Person gegen die Haus- oder Platzordnung verstößt, die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die von ihnen bestellten Aufsichtspersonen (§ 12) die Wegweisung verlangt und diese zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Veranstaltung erforderlich ist. In der Haus- oder Platzordnung ist darauf hinzuweisen, dass die Missachtung der Wegweisung durch Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung sind die Überwachungsorgane ermächtigt, diese unter Anwendung der §§ 29 und 50 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 122/2024, mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Überprüfung, ob die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Betracht kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen.

(2) Wer nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus der Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnung regelmäßig der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse davon nicht berührt werden.

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 oder eines Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 hat der Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 28. (1) In den nicht im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten ist eine Aufbewahrungsmöglichkeit für die Straßenbekleidung (Oberbekleidung, Schirme und dgl.) der Besucherinnen und Besucher vorzusehen. Die Garderobe ist entsprechend der Art der Veranstaltung, der Jahreszeit und Witterung, der Anzahl der Besucherinnen und Besucher und der Gleichzeitigkeit der Benutzung ausreichend zu dimensionieren. Durch den Betrieb der Garderobe darf es nicht zu einer Verstellung der Verkehrswege kommen.

(2) Die Garderobe ist außerhalb der Veranstaltungsräume einzurichten, wenn mehr als 150 Besucherinnen bzw. Besucher an der Veranstaltung teilnehmen können oder die Sitzgelegenheiten in Sitzreihen aufgestellt werden.

(3) Durch geeignete Maßnahmen seitens der Veranstalterin bzw. des Veranstalters ist zu gewährleisten, dass die Garderobe durch die Besucherinnen und Besucher benützt wird. Weitergehende Vorschriften betreffend die Abgabe von Gegenständen der Besucherinnen und Besucher sind in der jeweiligen Haus- oder Platzordnung festzulegen.

(4) Auf Antrag kann eine Ausnahme von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 bewilligt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Schutz der in § 18 Abs. 1 genannten Interessen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Im Antrag ist zu begründen, warum die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(5) Bei Veranstaltungen ist die erforderliche Zahl von WC-Anlagen für die Besucherinnen bzw. Besucher zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Art der Veranstaltung, der Fassungsraum sowie die Gleichzeitigkeit der Nutzung zu berücksichtigen. Für mehrere räumlich nahe gelegene Veranstaltungsstätten können auch gemeinsame WC-Anlagen vorgesehen werden, wenn dies ausreichend ist.

(6) Garderoben und WC-Anlagen müssen nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Rechtsvorschriften geeignet sein, dass Menschen mit einer Behinderung eine ungehinderte Benützung möglich ist.

(7) Nicht ständig betreute WC-Anlagen in Freibereichen sind bei fehlendem Tageslicht von allen Seiten ausreichend auszuleuchten.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

(2) Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu verhängen.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 29. (1) Veranstaltungsstätten müssen der Art der Veranstaltung entsprechend ausreichend beleuchtet sein.

(2) Flucht- und Rettungswege müssen bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer funktionstauglichen Notbeleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung) ausgestattet sein, sodass Personen in der Veranstaltungsstätte diese auch bei vollständigem Ausfall der künstlichen Beleuchtung bis zu öffentlichen oder sicheren Bereichen im Freien rasch und gefahrlos verlassen können. Während einer Veranstaltung sind die Sicherheitsleuchten mit Sicherheitszeichen in Dauerschaltung zu betreiben.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die vor Inkrafttreten des Bgld. IAG, LGBl. Nr. 65/2005, bestehenden Anlagen müssen den Anforderungen des § 7 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Die Betreiberin oder der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behörde bis spätestens 31. Mai 2007 jene Maßnahmen mitzuteilen, die sie oder er getroffen hat oder spätestens bis 31. Oktober 2007 treffen wird, um die Anforderungen des § 7 zu erfüllen.

(2) Reichen die von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 aus, so hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen. Entsprechen die mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht den Anforderungen des § 7, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 9 gilt sinngemäß.

(3) Sollte eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 nach § 5 des Bgld. IAG, LGBl. Nr. 65/2005, erfolgt sein und noch kein diesbezüglicher Bescheid ergangen sein, so hat die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage eine Ergänzung der Mitteilung entsprechend den Anforderungen des § 7 dieses Gesetzes vorzunehmen.

(4) Anlagen gemäß § 2 Abs. 1, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Bewilligungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 9 erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.

(5) Werden in einer Anlage im Sinne der Z 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 9 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.

(6) Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 41/2014 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 9 Abs. 5 mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 30. (1) Bei jeder Veranstaltung muss für die Erste Hilfeleistung eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden. Diese medizinische Grundausstattung muss mindestens einen Verbandskasten Typ 2 gemäß ÖNORM Z 1020 oder eine gleichwertige Ausstattung umfassen.

(2) Bei jeder Veranstaltung, an der zwischen 20 und 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, muss für die Erste Hilfeleistung eine nachweislich in Erste Hilfeleistung ausgebildete Person anwesend sein. Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 1 000 aber höchstens 5 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, ist die genaue Anzahl des erforderlichen Sanitätspersonals (Notärztinnen bzw. Notärzte, Sanitäterinnen bzw. Sanitäter sowie Führungspersonal) durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter von einem gesetzlich zugelassenen oder bewilligten Rettungsdienst schriftlich festlegen zu lassen und der Behörde vorzulegen.

(3) Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 5 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ein Sanitätskonzept durch einen gesetzlich zugelassenen oder bewilligten Rettungsdienst in Abstimmung mit der für den Rettungsdienst der Stadt Wien zuständigen Dienststelle des Magistrates erstellen zu lassen und der Anmeldung der Veranstaltung, allenfalls als Teil des Sicherheitskonzeptes nach § 31, anzuschließen. Das Sanitätskonzept ist aufgrund wissenschaftlich anerkannter Planungsgrößen zu erstellen und hat jedenfalls die notwendige Anzahl des erforderlichen Sanitätspersonals (Notärztinnen bzw. Notärzte, Sanitäterinnen bzw. Sanitäter sowie Führungspersonal) sowie die zur notfallmedizinischen Abdeckung erforderliche Ausstattung und medizinische Ausrüstung zu enthalten.

(4) Bei jeder Veranstaltung, an der mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter für die Bereitstellung und Einrichtung eines Notfallraums Sorge zu tragen. Der Notfallraum muss Einrichtungen wie insbesondere mindestens ein Ruhebett, einen Tisch und zwei Sitzgelegenheiten sowie eine den sanitätsdienstlichen Erfordernissen entsprechende Mindestausstattung aufweisen. Der Raum muss barrierefrei, leicht zugänglich, überdacht, nicht von außen einsehbar und ebenerdig oder durch einen Aufzug erreichbar sein, der für Krankentransporte geeignet ist.

(5) In Veranstaltungsstätten, wie Theater, Konzertsäle oder Opernhäuser, in denen regelmäßig Veranstaltungen für höchstens 3 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig stattfinden, kann anstelle der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen die Anwesenheit mindestens einer Inspektionsärztin bzw. eines Inspektionsarztes vorgesehen werden. Unter Inspektionsärztin bzw. Inspektionsarzt im Sinne dieses Gesetzes ist eine zur selbständigen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, idF BGBl. I Nr. 21/2024, berechtigte ärztliche Person, ausgenommen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ohne notärztliche Aus- und Fortbildung gemäß § 40 Ärztegesetz 1998 zu verstehen.

(6) Bei Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen aufweisen, kann die Behörde unabhängig von der Personenzahl die für die notfallmedizinische Abdeckung erforderliche Anzahl an Notärztinnen bzw. Notärzten, Sanitäterinnen bzw. Sanitätern und Führungspersonal sowie die erforderliche medizinische Ausrüstung und die Erstellung eines Sanitätskonzepts vorschreiben.

(7) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass das gesetzlich erforderliche oder behördlich vorgeschriebene Sanitätspersonal vor Beginn des Einlasses bis zum Verlassen aller Besucherinnen bzw. Besucher anwesend und einsatzbereit ist. Sie bzw. er hat den Namen der während der Veranstaltung anwesenden Leitung des Sanitätsdienstes den Überwachungsorganen der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen bekanntzugeben.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 fallenden Betriebs hat der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung des § 13 Abs. 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 Z 1 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde ein Sicherheitskonzept (§ 14 Abs. 1 und 2) zu übermitteln.

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde einen Sicherheitsbericht (§ 14 Abs. 3) zu übermitteln.

(4) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde einen internen Notfallplan im Sinn des § 14 Abs. 6 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 1 hat das Sicherheitskonzept (§ 14 Abs. 2) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat die Inhaberin oder der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten Betriebs gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 1 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 2 hat der Sicherheitsbericht (§ 14 Abs. 3) aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des § 14 Abs. 2 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat die Inhaberin oder der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten Betriebs gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 31. (1) Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 5 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter der Anmeldung der Veranstaltung ein Sicherheitskonzept anzuschließen. Bei Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen aufweisen, kann die Behörde auch bei Unterschreitung dieser Personenzahl die Vorlage eines solchen Konzepts verlangen.

(2) Das Sicherheitskonzept hat jedenfalls folgenden Mindestinhalt aufzuweisen

(3) Das Sicherheitskonzept ist auf Basis der durch die Landespolizeidirektion Wien erfolgten Einschätzung der abstrakten und konkreten Gefahrenlage durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter zu erstellen.

(4) Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 20 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, ist durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter nachzuweisen, dass die betroffenen Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs über die geplante Veranstaltung rechtzeitig informiert wurden.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 32. (1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen ist auf möglichst weitgehende Schonung der Umwelt Bedacht zu nehmen. Bei Veranstaltungen ist darauf zu achten, eine energieeffiziente und umweltverträgliche Veranstaltungstechnik und Beleuchtung zu verwenden. Die Verwendung von abgaserzeugenden Geräten (z. B. Aggregaten, Heizkanonen) ist nur dann zulässig, wenn der Anschluss an ein Stromnetz gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßigem technischen Aufwand führen würde oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(2) Bei Veranstaltungen, an denen insgesamt mehr als 2 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ein Umwelt- und Abfallkonzept zu erstellen und zur Einsichtnahme für Organe der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien jederzeit bereitzuhalten.

(3) Das Konzept hat jedenfalls folgende umweltrelevante Aspekte zu enthalten

(4) Das Konzept hat jedenfalls folgende abfallrelevante Aspekte zu enthalten

(5) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat bei Veranstaltungen, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können oder die auf Liegenschaften stattfinden, die im Eigentum der Stadt Wien stehen, Getränke aus Mehrweggebinden (zB aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden in Wien erhältlich sind, und jedenfalls in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind Mehrweggeschirr und Mehrwegbestecke (zB aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Ist dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht möglich, sind jedenfalls Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton oder Holz) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen.

(6) Von der Verpflichtung zum Ausschank aus Mehrweggebinden können, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, für Veranstaltungen, an denen mehr als 100 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können, auf Antrag Abweichungen in untergeordnetem Ausmaß zugelassen werden, wenn ausreichende Maßnahmen gesetzt werden, um allfällige nachteilige Umweltauswirkungen zu verringern.

(7) Bei Sportveranstaltungen können unentgeltlich Getränke auch in anderen Gebinden ausgegeben werden, wenn geeignete Einrichtungen zur unmittelbaren Rücknahme der verwendeten Behältnisse bereitgestellt werden.

Landesrecht Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende landesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft

(3) § 22 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 22 Abs. 4 bis 6 sowie § 27 Abs. 4.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 2a, 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 2a, 2b und 4, §§ 8a, 9 Abs. 10, §§ 9a, 9b, 12 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 4 bis 6, §§ 31, 32, die Überschrift zu § 33, § 33 Abs. 2 sowie die Anhänge 1, 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 Z 4.

(5) Der Kurztitel, das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3, die Überschrift zum 3. Abschnitt, § 13 Abs. 2, 3 und 5, § 14 Abs. 1 und 1a, 2, 6, 6a, 7 und 8, §§ 14a, 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Z 1 und 3, § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 32 Z 2 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 15 Abs. 3 und § 19 Abs. 7.

(6) § 20 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu 2a. Abschnitt Energieeffizienz sowie § 12a, § 29 Abs.1 Z 5a sowie § 32 Z 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 3, 15 und 19 bis 34, § 3 Abs. 3 Z 2, 3, 6 und 8, § 5 Abs. 1 Z 6, § 5 Abs. 1a und 1b, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3c, § 8 Abs. 2c und 2d, §§ 8b bis 8d, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1a, 4 und 6 bis 6b, § 9a Abs. 8, § 9b, § 12 Abs. 3b, § 13 Abs. 1a, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2, §§ 14, 14a Abs. 4 Z 4, § 15 Abs. 3, § 15a und § 29 Abs. 1 Z 11 bis 14 sowie Anlage 1 bis Anlage 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 15a.

(10) Das Inhaltsverzeichnis und § 33 Abs. 7, 8 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt der 2a. Abschnitt samt § 12a.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 33. (1) Eine Großbühne ist eine Bühne in einer Veranstaltungsstätte mit einem Bühnenhaus

(2) Bei Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten mit Großbühnen ist der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien spätestens 24 Stunden vor der ersten Aufführung einer neuen Inszenierung mit Publikum Gelegenheit zu geben, die gesamte Inszenierung im Zuge einer Probe vor Ort zu überwachen. Stellt die Behörde fest, dass die Schutzinteressen dieses Gesetzes bei Einhaltung der Eignungsfeststellungsbescheide (generelle und spezielle Eignungsfeststellung) nicht ausreichend gesichert sind, kann die Behörde zusätzliche Auflagen, Bedingungen und Aufträge für die Veranstaltung vorschreiben.

(3) Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Publikumsbereich durch einen Vorhang (Kurtine) mit einer ausreichenden Feuerwiderstandsdauer und aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können.

(4) In Veranstaltungsstätten mit Großbühnen muss sich bei jeder Aufführung zumindest eine Person im Bereich der Bühne aufhalten, welche einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung (Bühnen-FK-V), BGBl. II Nr. 403/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 226/2017, aufweist oder unter die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 2 Bühnen-FK-V fällt. Einem Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 Bühnen-FK-V ist ein Zeugnis gemäß § 5 Bühnen-FK-V gleichzuhalten, welches aufgrund einer Ausbildung bzw. einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Bühnen-FK-V ausgestellt wurde.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 34. (1) Bei der Aufführung von Filmen, Videos und sonstigen Bildträgern ist nur Personen ab jenem Alter Zutritt zu gestatten, für das der Film gemäß der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Zutritt gestattet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei besonderen berücksichtigungswürdigen Umständen kann die Behörde im Interesse des Jugendschutzes eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen im Bundesland Wien festsetzen. In der Veranstaltungsstätte sowie bei allen Ankündigungen einer Filmvorführung ist deutlich sichtbar kundzumachen, welche Personen zu den Aufführungen Zutritt haben.

(2) Kindern im Alter bis zu einem Jahr ist in Begleitung und unter Aufsicht zumindest eines Elternteiles oder anderer Erziehungsberechtigter der Zutritt zu öffentlichen Aufführungen auch dann gestattet, wenn für diese Kinder Zulassungsbeschränkungen gelten, sofern eine schädliche Wirkung der in dieser Veranstaltungsstätte stattfindenden Aufführungen auf die Kinder dieser Altersgruppe nicht zu befürchten ist.

(3) Minderjährige Personen in Begleitung zumindest eines Elternteils oder anderer Erziehungsberechtigter dürfen auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist. Dies gilt nicht für Filmvorführungen mit einer Altersfreigabe ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

(4) Die Bezeichnung als Kino (oder ähnliche Begriffe) dürfen nur Veranstaltungsstätten verwenden, die nach der technischen Ausstattung einer Großprojektion entsprechen. Dies gilt bei einer Wiedergabefläche, bei der Länge und Breite mindestens 2 m betragen.

(5) Filmvorführungen in Kinobetrieben müssen nicht einzeln angemeldet werden. Es genügt in der Anmeldung des Kinobetriebes die Angabe der Öffnungszeiten des Kinos, innerhalb derer Filmvorführungen stattfinden.

(6) Für die Erste Hilfeleistung in Kinobetrieben gelten § 30 Abs. 1 sowie Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe, dass unabhängig von der Personenanzahl eine nachweislich in Erste Hilfeleistung ausgebildete Person anwesend sein muss.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 35. (1) Zur Belebung von vornehmlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Flächen im Freien kann der Magistrat der Stadt Wien nach Anhörung der Bezirksvorsteherin bzw. des Bezirksvorstehers und der Landespolizeidirektion Wien durch Verordnung öffentliche Plätze zur Darbietung von Straßenkunst (akustische oder stille Straßenkunst sowie Straßenmalerei) unter Bedachtnahme auf eine möglichst geringe Lärmbelästigung der Umgebung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bestimmen und zur Wahrung dieser Interessen die Benützungsbedingungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer der Veranstaltungen festlegen.

(2) In der Verordnung nach Abs. 1 können sowohl Orte festgelegt werden, die nur nach Zuteilung einer Platzkarte benützt, als auch solche, die unter Einhaltung der allgemeinen Benützungsbestimmungen ohne Zuteilung für Straßenkunst verwendet werden dürfen. Bei der Vergabe von Platzkarten für musikalische Straßenkunst kann sich die Behörde fachlicher Unterstützung unabhängiger Experten für Straßenkunst bedienen.

(3) Straßenkunst darbietende Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für die Darbietung darf keine Gegenleistung verlangt werden. In der Verordnung sind für akustische Straßenkunst Immissionsgrenzwerte festzulegen, um eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.

(4) Auf Straßenkunstveranstaltungen sind ausschließlich §§ 1, 23 Abs. 3, 25 Abs. 1, 35, 40, 41, 43 und 44 anzuwenden.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 36. (1) Der Magistrat der Stadt Wien hat durch Verordnung jene Gebiete auszuweisen, die als traditionelle Volksbelustigungsorte in Wien gelten. Als solche kommen Gebiete in Betracht, die seit mehreren Generationen von der Bevölkerung zum Zeitvertreib durch Teilnahme an Schaustellereinrichtungen aufgesucht werden.

(2) Bei Geschicklichkeitsspielen (wie Dosenwerfen, Nagelschlagen, Pfeilwurf, Gewehrschießen, Armbrustschießen, Bogenschießen, Angelspiele und ähnliche) darf in den Betrieben der Volksbelustigungsorte der Höchsteinsatz pro Spielbetätigung maximal zwei Euro betragen. Die Preise sind gut sichtbar auszuzeichnen.

(3) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 und 5 gelten nicht für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten in Volksbelustigungsorten.

(4) Die Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen (zB Modellbahnen, Dosenwerfen) ist mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 5 Z 4). Die Anzeige muss die Art der Anlage, die Zeit und den Ort der Aufstellung sowie eine Beschreibung enthalten. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde binnen einem Monat dies festzustellen und die Aufstellung zu untersagen.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 37. Die Gemeinde Wien hat die im 1. bis 3. Teil sowie in § 40 dieses Gesetzes geregelten Aufgaben, ausgenommen solche betreffend die in § 23 Abs. 5 Z 2 genannten oder über die Landesgrenze hinausgehenden Veranstaltungen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 38. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien.

(2) Der Landespolizeidirektion Wien obliegen folgende Aufgaben

(3) Die Bezirksvorsteherin bzw. der Bezirksvorsteher hat insbesondere folgende Mitwirkungs- bzw. Informationsrechte

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 39. (1) Verfahren nach diesem Gesetz sind tunlichst als verbundenes Verfahren betreffend folgende Bewilligungen zu führen

(2) Führt die Behörde betreffend die Anmeldung einer Veranstaltung (§ 16) oder die Eignungsfeststellung einer Veranstaltungsstätte (§ 18) eine mündliche Verhandlung durch, sind jedenfalls die Veranstalterin bzw. der Veranstalter, die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte, die Landespolizeidirektion Wien, die Bezirksvorsteherin bzw. der Bezirksvorsteher und bei Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern das Arbeitsinspektorat zu laden. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte und die Veranstalterin bzw. der Veranstalter kann das Vorliegen der Eignung oder die Entbehrlichkeit von Auflagen, Bedingungen und Aufträgen geltend machen und die mangelnde Eignung oder die Unentbehrlichkeit bestimmter Auflagen, Bedingungen und Aufträge einwenden.

(3) Die Behörde hat der Landepolizeidirektion Wien alle in Verfahren ergangenen Bescheide zur Kenntnis zu bringen, an denen sie gemäß § 38 Abs. 2 beteiligt ist und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien von der Kenntnisnahme aller Daueranmeldungen sowie von der Erteilung von persönlichen Bewilligungen zu verständigen.

(4) Die Anzeigen nach § 23 Abs. 8 sind an die Bezirksvorsteherin bzw. den Bezirksvorsteher und an die Landespolizeidirektion Wien zur Information zu übermitteln.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 40. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften sind die Organe der Behörde, die von ihr herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen des § 38 Abs. 2 berechtigt, vor Beginn und während jeder Veranstaltung oder deren Probe die gesamte Veranstaltungsstätte zu betreten, zu besichtigen und zu kontrollieren. Die Überprüfungsorgane sind berechtigt, in alle die Veranstaltung betreffenden Schriftstücke Einsicht zu nehmen, Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und Beweismittel zu sichern, um die Qualifikation der verwendeten Betriebsmittel zu überprüfen.

(2) Die Organe der Behörde, die von ihr herangezogenen Sachverständigen sowie im Rahmen des § 38 Abs. 2 die Organe der Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, die Veranstaltung während der gesamten Dauer zu überwachen und zum Schutz der in § 18 Abs. 1 genannten Interessen erforderliche Anordnungen zu erteilen. Den Überwachungsorganen sind die erforderlichen Einrichtungen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

(3) Ergibt sich, dass eine Veranstaltung aus sicherheits- oder veranstaltungspolizeilichen Gründen im Rahmen des § 38 Abs. 2 Z 11 einer besonderen Überwachung bedarf, so hat die Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid im notwendigen Ausmaß eine Überwachung durch ihre Organe anzuordnen oder auf Ansuchen der Veranstalterin bzw. des Veranstalters zu bewilligen.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 41. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 43 Abs. 1 bis 4 kann die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die Veranstalterin bzw. den Veranstalter auffordern, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand innerhalb einer angemessenen von der Behörde zu bestimmenden Frist herzustellen (Verfahrensanordnung). Kommt die Veranstalterin bzw. der Veranstalter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Anlagen, die teilweise oder gänzliche Einstellung der Veranstaltung, die Schließung der gesamten Veranstaltungsstätte oder von Teilen davon samt den allenfalls erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen.

(2) Werden mobile Anlagen (§ 14 Abs. 1) betreffende Auflagen oder einzuhaltende Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 nicht erfüllt, kann die Behörde die Veranstalterin bzw. den Veranstalter auffordern, diese innerhalb einer angemessenen Frist einzuhalten. Kommt die Veranstalterin bzw. der Veranstalter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Stilllegung der Anlage zu verfügen.

(3) Um eine Gefährdung der Betriebssicherheit abzustellen, die eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt, kann die Behörde auch ohne vorausgegangene Verfahrensanordnung die zur Beseitigung der Gefährdung erforderlichen Maßnahmen verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, kann sie diese Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen und nötigenfalls die Veranstaltung einstellen oder deren Beginn verhindern.

(4) Ein Grund zur Annahme gemäß Abs. 3 zweiter Satz liegt jedenfalls bei Überschreiten der bewilligten oder gesetzlich zulässigen Höchstzahl der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, bei gesundheitsschädigender Lärmbelästigung oder dann vor, wenn keine verantwortliche Aufsichtsperson (§ 26) anwesend ist. Von einer gesundheitsschädigenden Lärmbelästigung kann die Behörde jedenfalls bei Überschreiten der höchstzulässigen Lautstärke von Musikdarbietungen um mehr als das Doppelte (10 dB zusätzlich) ausgehen. Ein Grund zur Annahme gemäß Abs. 3 zweiter Satz ist weiters anzunehmen, wenn wesentliche, mobile Anlagen betreffende maschinen- bzw. elektrotechnische oder gesundheits- bzw. sicherheitsrelevante Auflagen oder im Betrieb einzuhaltende Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 nicht erfüllt werden.

(5) Eine gemäß § 42 verbotene oder durch die Behörde untersagte Veranstaltung kann die Behörde ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen durch die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einstellen und die Veranstaltungsstätte schließen oder sonstige erforderliche Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen treffen.

(6) Über eine Maßnahme nach Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 5 ist binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurück gestellt worden ist.

(7) Bescheide gemäß Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 sind sofort vollstreckbar. Durch einen Wechsel in der Person der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder der Inhaberin bzw. des Inhabers der von einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Veranstaltung bzw. Veranstaltungsstätte wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht berührt.

(8) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz oder Abs. 6 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene veranstaltungsrechtlichen Vorschriften bzw. nach § 14 Abs. 2 mobile Anlagen betreffende Auflagen oder im Betrieb einzuhaltenden Maßnahmen, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 bestimmend waren, eingehalten werden, so hat die Behörde auf Antrag die mit Bescheid getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 42. Verboten sind folgende Veranstaltungen einschließlich der Werbung für diese Veranstaltungen

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 43. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 12 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Veranstalterin bzw. Veranstalter

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Tag und 12 Stunden zu bestrafen, wer

(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 12 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer das Hütchenspiel (§ 42 Z 6) durchführt. Gegenstände, die für die Ausübung des Hütchenspiels verwendet werden sowie Geld und geldwerte Sachen, die bei den das Hütchenspiel veranstaltenden Personen bei Tatbegehung vorgefunden oder durch das Hütchenspiel erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.

(6) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 5 schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten neun Monate bereits einmal rechtskräftig bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(7) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 5 schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten 15 Monate bereits zweimal rechtskräftig bestraft worden ist, so ist sie vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(8) Für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 8 beträgt die Mindeststrafe 1 200 €.

(9) Der Verfall von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen, Werkzeugen, Transportmitteln und sonstigen Gegenständen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 3, 6, 8, nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, nach Abs. 3 Z 1, 4, 5, 6, 7, 12 oder nach Abs. 4 bis Abs. 7 in Zusammenhang stehen. Ebenso können Geld und geldwerte Gegenstände für verfallen erklärt werden, die durch diese Veranstaltungen erworben wurden.

(10) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024, ist auf Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.

(11) Wurde eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer rechtswirksam bestellt, obliegen alle die Veranstalterin bzw. den Veranstalter treffenden Pflichten dieser Person, und es sind die gemäß § 43 gegen die Veranstalterin bzw. den Veranstalter zu richtenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie auch Verfallsstrafen gegen diese zu verhängen. Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ist neben der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. dem veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer für die Verletzung der veranstaltungsrechtlichen Pflichten verantwortlich, wenn diese mit ihrem bzw. seinem Vorwissen begangen wird oder sie bzw. er es bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführung an der nötigen Sorgfalt fehlen lässt.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 44. (1) Die Behörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Anmeldungsverfahren (§§ 16, 17), zur Durchführung von Anzeigeverfahren (§§ 5, 14, 15), zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach §§ 6 und 7, zur Durchführung eines Ausschließungs-, Entziehungs- oder Widerrufsverfahrens (§ 8), zur Durchführung eines Nachsichtsverfahrens (§ 9), zur Durchführung des Prüfverfahrens eines Fortführungsrechts (§ 10), zur Erteilung einer persönlichen Bewilligung (§ 13), zur Überprüfung und Überwachung von Veranstaltungen (§ 40), zur Setzung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 41) und zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (§ 43) folgende personenbezogenen Daten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte und der ein Fortführungsrecht anzeigenden Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu verarbeiten

(2) Die Veranstaltungsbehörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte bzw. der Eignung ihrer eingetretenen Änderung (§§ 18, 19); betreffend Anzeigen gemäß § 19 Abs. 2; zur Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen (§§ 9, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 22 und 33), zur Festlegung von Sperrzeiten (§ 24) und betreffend die Darbietung von Straßenkunst (§ 35) folgende personenbezogenen Daten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte und der Inhaberin bzw. des Inhabers einer Veranstaltungsstätte zu verarbeiten

(3) Die Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der Eignung einer Person gemäß § 26 Abs. 1 folgende personenbezogenen Daten dieser Person zu verarbeiten

(4) Die Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der gemäß § 33 Abs. 4 vorgeschriebenen Voraussetzungen an Personen folgende personenbezogenen Daten dieser zu verarbeiten

(5) Die Behörde ist ermächtigt, die Daten, die gemäß § 44 verarbeitet werden, der Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Erfüllung ihrer gemäß § 38 Abs. 2 übertragenen Aufgaben sowie der Wirtschaftskammer Wien betreffend Anmeldungen, Anzeigen und persönliche Bewilligungen zu übermitteln.

(6) Personenbezogene Daten dürfen auf Dauer des Bestandes der Veranstaltungsstätte bzw. auf Dauer der Bewilligung und die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt werden. Werden personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafen in Verfahren mitbehandelt, sind diese nach Abschluss der diesbezüglichen Verfahren zu löschen.

(7) Es werden der Behörde folgende Maßnahmen vorgeschrieben

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 45. Die Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit die Erfassung der Daten zur Vollziehung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 46. (1) Dieses Gesetz tritt am dritten Monatsersten nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 47. (1) Berechtigungen und Bewilligungen einschließlich Bescheide über Eignungsfeststellungen, die nach dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, oder dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, erteilt wurden, gelten als Berechtigungen und Bewilligungen nach diesem Gesetz weiter.

(2) Eignungsfeststellungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, oder dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, für auf Dauer errichtete Veranstaltungsstätten gelten in ihrer letzten Fassung gemeinsam mit allfälligen Bescheiden über die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen als generelle Eignungsfeststellung gemäß § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes.

(3) Bestehende Veranstaltungsstätten, die nach den bisherigen Vorschriften des Wiener Kinogesetzes 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, oder des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, keiner Eignungsfeststellung bedurften, gelten als geeignet; auf diese Veranstaltungsstätten und auf nach diesen bisher geltenden Vorschriften bewilligte Veranstaltungsstätten sind die Bestimmungen der §§ 19 und 20 dieses Gesetzes anzuwenden. § 21 findet auf diese Veranstaltungsstätten insofern Anwendung, als die erste wiederkehrende Prüfung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen ist.

(4) Nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, oder dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, für Kino-, Film- oder Theatervorführungen verliehene Konzessionen gelten als Daueranmeldung (§ 3 Abs. 4).

(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren gelten die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 44/2019, des Wiener Kinogesetzes 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, und des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 4/1978, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, weiter.

(6) Auf Veranstaltungsstätten in einer gewerblichen Betriebsanlage, für welche eine gewerberechtliche Genehmigung vorliegt, ist eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Eignungsfeststellung nicht weiter anzuwenden, sofern die Inhaberin bzw. Inhaber der Veranstaltungsstätte der Behörde bekannt gibt, dass die Veranstaltungsstätte in Hinkunft im Rahmen der gewerberechtlichen Genehmigung betrieben und der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 in Anspruch genommen wird. Die Eignungsfeststellung erlischt in diesem Fall mit dem Einlangen der Anzeige bei der Behörde. Die Frist von fünf Jahren nach § 18 Abs. 5 dritter Satz beginnt für alle Veranstaltungsstätten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(7) Veranstaltungsstätten, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Eignungsfeststellung besteht, haben dem Erfordernis des § 22 Abs. 5 zu entsprechen, wenn

(8) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 35 Abs. 1 gilt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Bedingungen zur Darbietung von Straßenkunst in Wien (Straßenkunstverordnung 2012), ABl. der Stadt Wien Nr. 2012/26, als Verordnung nach § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes weiter.

(9) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 gelten die in § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 12/1971, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2019, genannten Gebiete als Volksbelustigungsorte gemäß § 36 dieses Gesetzes.

(10) Liegt für eine Veranstaltungsstätte bereits ein bewilligtes und für die jeweilige Veranstaltung geeignetes Abfallkonzept vor, so ist dieses binnen einem Jahr um die Inhalte des § 32 Abs. 3 zu ergänzen und der Behörde anzuzeigen. Entspricht das Umwelt- und Abfallkonzept den gesetzlichen Vorschriften, hat die Behörde dieses zur Kenntnis zu nehmen, widrigenfalls die Genehmigung zu versagen ist.

Landesrecht Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

§ 48. Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2020/16/A).

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