Festsetzung des deckungsgleichen Pflichtsprengels der Hauptschulen der Landeshauptstadt Klagenfurt
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Festsetzung des deckungsgleichen Pflichtsprengels der Hauptschulen der Landeshauptstadt Klagenfurt
6151-0
(1) Die Vereinbarung wurde zwischen den Ländern Niederösterreich und Burgenland abgeschlossen.
(2) Die Vereinbarung trat gegenüber den in Abs. 1 genannten Ländern am 26. August in Kraft.
6151-1
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 9. November 1995 genehmigt, sie ist gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 am 24. Dezember 1995 in Kraft getreten.
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Kurztitel
Landschaftsschutzgebiet Nr. 28 - Plesch - Walzkogel - Pfaffenkogel
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 79/1981
Inkrafttretensdatum
01.08.1981
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des Plesch, des Walzkogels und des Pfaffenkogels zum Landschaftsschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 79/1981
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet
Gesetz über begleitende Maßnahmen für die Nutzerinnen bzw. die Nutzer zur Einhaltung des Protokolls von Nagoya
(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)
(1) In Verfolgung des Zieles, die Weingartenflächen zu stabilisieren, kommen die Vertragspartner überein, Weingartenauspflanzungen nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zuzulassen.
(2) Die Vertragspartner werden in ihrem Bereich Weingartenauspflanzungen in folgendem Umfang gestatten
(3) Für das Wieder- und Neuauspflanzen von Weingärten ist von den Vertragspartnern jeweils eine Bewilligung vorzusehen, die nur erteilt werden darf, wenn sie mit dem rechtmäßigen Bestand und Flächenausmaß des Weingartens vor erfolgter Rodung übereinstimmt. Eine Bewilligung für das Wiederauspflanzen kann jedoch entfallen, sobald der gemäß Artikel 2 einzuführende Weinbaukataster in dem jeweiligen Land angelegt ist.
(1) Im Bereich des Plesch, des Walzkogels und des Pfaffenkogels wird ein in den Gemeinden DeutschFeistritz, Großstübing, Stiwoll, Eisbach und Gschnaidt, Politischer Bezirk GrazUmgebung, und in den Gemeinden Geistthal und Södingberg, Politischer Bezirk Voitsberg, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 28 (Plesch Walzkogel Pfaffenkogel)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Gesetz über begleitende Maßnahmen für die Nutzerinnen bzw. die Nutzer zur Einhaltung des Protokolls von Nagoya
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zur Erfassung und Überprüfung der Weinbauverhältnisse Weinbaukataster anzulegen und laufend weiterzuführen. Die Weinbaukataster haben die gesamte Weinbaufläche auszuweisen und für jede einzelne Weingartenparzelle mindestens folgende Daten zu enthalten
(2) Die Vertragspartner werden der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder (Artikel 3), aber auch den einzelnen von den Vertragspartnern bestellten Kommissionsmitgliedern, alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Beweise vorlegen oder zugänglich machen. Die Vertragsparteien werden ihren Kommissionsmitgliedern die Geheimhaltung der ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen und Beobachtungen, ausgenommen im Falle dienstlicher Berichterstattung oder der Erstattung von Strafanzeigen, auferlegen.
(3) Die Vertragspartner werden einander über Ersuchen zum 31. Dezember jeden Jahres den letzten Stand ihrer gesamten Weingartenfläche bekanntgeben.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 28 außer Kraft.
§ 2. (1) Der Magistrat der Stadt Wien hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat im Fall der Feststellung von Mängeln nach Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
(1) Zur Überwachung der Einhaltung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragspartner eine gemeinsame “Weinbaukommission der Länder” ein. Sie wird im folgenden “Kommission” genannt.
(2) Die Kommission hat die Aufgabe
§ 3. Verstöße gegen die Art. 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien auf Grund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit Geldstrafe bis zu 35.000 EUR zu bestrafen.
(1) Jeder Vertragspartner bestellt für die Dauer von drei Jahren fünf fachkundige Mitglieder der Kommission; davon ist ein Mitglied aus dem Personalstand der rechtskundigen Beamten beim Amt der Landesregierung zu entnehmen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder haben an den Sitzungen der Kommission und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Sie haben sich im Verhinderungsfall durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
§ 4. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder, das vom jeweiligen Land entsandte rechtskundige Mitglied (Ersatzmitglied).
(2) Der Vorsitzende hat die Tagesordnung für die Sitzungen der Kommission festzulegen, die Sitzungen einzuberufen sowie Niederschriften und Ausfertigungen zu unterzeichnen.
(1) Die Kommission ist nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich in jedes Vertragsland einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorsitzende hat die Kommission innerhalb eines Monats zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Kommissionsmitglieder eines Landes verlangen.
(4) Die Kommission kann zur Vorbereitung ihrer Sitzungen, insbesondere zur Durchführung von Lokalaugenscheinen, aus ihrem Kreis Unterausschüsse bzw. Berichterstatter einsetzen.
(5) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls zur Auskunftserteilung auch Sachverständige beigezogen werden.
(1) Die Kommission ist bei ordnungsgemäßer Einberufung aller Mitglieder beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Mängel in der Einberufung gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.
(2) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat zuletzt abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist.
Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle einer nicht angemessenen Bestrafung (S 2,– pro m2 jährlich) bei gesetzwidriger Auspflanzung den anderen Vertragspartnern eine Vertragsstrafe in der Höhe von S 25.000,– pro Hektar zu bezahlen. Diese ist zwischen den gegenbeteiligten Vertragspartnern im Verhältnis ihrer Weinbauflächen aufzuteilen.
Die Vertragspartner verpflichten sich, innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung die zu ihrer Durchführung erforderlichen gesetzlichen Regelungen in Wirksamkeit zu setzen.
(1) Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte getroffen werden.
(2) Die Geschäfte der Kommission werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer als Geschäftsstelle besorgt.
(1) Auf Antrag der Landesregierung eines der beteiligten Länder stellt der Verfassungsgerichtshof fest, ob die vorliegende Vereinbarung eine solche im Sinne des Artikels 15a Abs. 2 B-VG ist und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.
(2) Erkennt der Verfassungsgerichtshof, daß eine aus dieser Vereinbarung folgende Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, so werden die Vertragsparteien unverzüglich einen dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herstellen.
(1) Diese Vereinbarung steht allen weinbautreibenden Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Länder schriftlich mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
Diese Vereinbarung steht jenen weinbautreibenden Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.
(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei erst nach Ablauf von 30 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.
(2) Die Kündigung durch eine Vertragspartei berührt die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander nicht.
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.