Grenzänderung zwischen den Gemeinden Neufeld an der Leitha und Steinbrunn (ruhegebietmuttekopf)
Inhaltsübersicht (55)
Gesetzestext (55 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Neufeld an der Leitha und Steinbrunn
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 67/2006
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Dezember 2006 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Neufeld an der Leitha (KG 30014 Neufeld an der Leitha) und Steinbrunn (KG 30023 Steinbrunn)
StF
LGBl. Nr. 67/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet
Pflichtsprengel der Neuen Mittelschulen im Bezirk Klagenfurt-Land
Niederösterreich
08.11.2023
Oö. Aufzugsverordnung 2010
[organ]
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Kurztitel
Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 - Nördliches und östliches Hügelland von Graz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 81/1981
Inkrafttretensdatum
01.08.1981
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des nördlichen und östlichen Hügellandes von Graz zum Landschaftsschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 81/1981
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBI. Nr. 65, wird verordnet
Ruhegebiet Muttekopf
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Neufeld an der Leitha und Steinbrunn
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 67/2006
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Text
Anlage 1
(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Neufeld an der Leitha und Steinbrunn wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
Ziel dieses Gesetzes ist es, die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit aller nicht unter das Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, fallenden Böden zu erhalten und zu verbessern insbesondere durch
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet
(1) Im Bereich des nördlichen und östlichen Hügellandes von Graz wird ein in den Gemeinden Weinitzen, Gratkorn, Stattegg, Kainbach und Hart bei St. Peter, Politischer Bezirk GrazUmgebung, und in der Stadtgemeinde Graz gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 (Nördliches und östliches Hügelland von Graz)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(1) Das in der Anlage dargestellte rot umrandete Gebiet in der Stadtgemeinde Imst und in der Gemeinde Pfafflar wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Muttekopf).
(2) Das Ruhegebiet hat eine Größe von 38 km 2.
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Neufeld an der Leitha und Steinbrunn
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 67/2006
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Text
Anlage 2
(1) Der neue Grenzverlauf beginnt beim unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 8323 der KG Steinbrunn und verläuft über die Grenzpunkte 8324, 6813, 6815, 6873, 6872, 6871, 6870, 6869, 6867, 6868, 4618, 4620, 4621, 4623, 4625, 4626, 4633, 4635, 4639, 4641, 880, 878, 6688, 6698, 7406, 877, 876, 875, 874, 873, 872, 871, 870, 7700, 6693 der KG Steinbrunn, 8782, 8783, 9219, 1065, 1064 der KG Neufeld an der Leitha, 6689, 7075, 7076, 7104 der KG Steinbrunn, 358, 798 der KG Neufeld an der Leitha, 7086, 7079, 7667, 7662, 7661, 7656, 7655 der KG Steinbrunn, 796, 795 der KG Neufeld an der Leitha, 7649, 7650, 851, 7647 der KG Steinbrunn zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 1228 der KG Neufeld an der Leitha.
(2) Weiters verläuft die neue Grenze vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 5250 der KG Neufeld an der Leitha über 5268, 5272, 5273, 5274, 5249, 9218, 1731, 719 der KG Neufeld an der Leitha, 9234, 9231, 9227, 9223, 9232, 9233, 451, 450, 449, 9224, 6657, 440, 441, 7999, 443, 8000, 445, 8001, 482, 8002, 8003, 8004, 8005 der KG Steinbrunn zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 2231 der KG Steinbrunn.
Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(1) Personenaufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(2) Hebeeinrichtungen für Personen und Güteraufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 entsprechen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 30 außer Kraft.
Die Grenze des Ruhegebietes verläuft, am Sattele beginnend, nach Osten talauswärts entlang des Weges im Satteltal bis zur Brücke über den Angerlebach, sodann entlang des Alpenvereinsweges Nr. 601 nach Nordosten bis zur Brücke über den Fundaisbach. Sodann folgt sie dem Fundaisbach nach Osten und Südosten bis zu m Bachknick in 1530 m Höhe und von dort in gerader Richtung nach Osten bis zum Weg, der von der Fundaisalm nach Pfafflar führt. Die Grenze folgt diesem Weg nach Norden, überquert den Bach aus dem Pfafflartal und folgt diesem Bach nach Osten bis zum Durchlaß unter der Landesstraße L 72 (Hahntennjochstraße, 2. Teil). Sodann verläuft die Grenze dem südlichen Rand der Landesstraße L 72 bzw. L 246 (Hahntennjochstraße, 1. Teil) folgend nach Osten über das Hahntennjoch bis zum Schnittpunkt dieser Straße mit dem vom Arzeinkopf nach Norden verlaufenden Höhenkamm (600 m östlich der Höhenkote 1462), weiter entlang des Höhenkammes nach Süden zum Arzeinkopf und entlang des Grates nach Westen zur Vorderen Platteinspitze. Sodann folgt die Grenze dem zunächst nach Südosten und dann nach Südwesten verlaufenden Grat talwärts nach Süden bis zur Quelle des zur Latschenhütte führenden Gewässers, sodann entlang dieses Gewässers bis zum Weg, der von der Obermarkter Alpe kommend nach Nordwesten an der Latschenhütte vorbeiführt. Sodann folgt die Grenze diesem Weg bis zur Talstation der Materialseilbahn zur Muttekopfhütte und von dort in gerader Linie nach Südsüdwest auf das Vordere Alpjoch. Sodann verläuft die Grenze immer dem Grat entlang zunächst nach Westen über das Hintere Alpjoch, dem Pleiskopf, dem Rotkopf und die Brunnkarspitze zur Großen Schlenkerspitze, von dort nach Süden über die Kleine Schlenkerspitze zur Hanauerspitze und weiter nach Westen über die Dremelspitze, die Schneekarspitze und die Parzinnspitze zur Kogelseespitze, sodann nach Nordosten und Norden über die Kogelseescharte, die Bockkarspitzen und die Tajaspitze zum Ausgangspunkt.
Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan (Anlage 1) im Maßstab 1:5000 dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34° östl. von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
Niederösterreich
08.11.2023
Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in zweifacher Ausfertigung anzuschließen
Im Ruhegebiet sind verboten (§ 11 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005)
e)die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte, sowie Außenlandungen und Außenabflüge nach § 4 Abs. 1 lit. f.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(1) Die Landesregierung hat
(2) Die Landesregierung hat dazu in einem Arbeitsprogramm insbesondere
Dabeiist ausgehend von den Ergebnissen der österreichischen Bodenkartierung unter Berücksichtigung
(3) Jedermann ist berechtigt, in die Ergebnisse der Grundlagenforschung Einsicht zu nehmen und daraus Abschriften herzustellen.
§ 4
Vorprüfung
Anhand der Unterlagen gemäß § 3 ist durch eine Aufzugsprüferin oder einen Aufzugsprüfer in Form eines Gutachtens (§ 4 Abs. 3 Z. 2 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) zu prüfen, ob das Vorhaben in seiner Gesamtheit den Vorschriften gemäß § 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung und den baurechtlichen Bestimmungen entspricht. Die geprüften Unterlagen sind von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
(1) Im Ruhegebiet bedürfen, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, einer Bewilligung
(2) Im Ruhegebiet bedürfen keiner Bewilligung
(1) Die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten von Grundstücken, welche für Meßstellen in Anspruch genommen werden, sind verpflichtet zu dulden, dass die mit der Durchführung der Arbeiten zur Grundlagenforschung betrauten Organe
(2) Die Vorarbeiten und die Probennahme haben so zu erfolgen, dass der Pflanzenbestand möglichst geschont wird. Wird dadurch der Pflanzenbestand beschädigt oder der Ertrag vermindert, so ist hiefür den Eigentümern oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Grundstücke vom Land Niederösterreich eine angemessene Entschädigung zu leisten. Kann über die Höhe der Entschädigung kein Einvernehmen erzielt werden, so sind die Ersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
§ 5
Abnahmeprüfung
(1) Die Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) ist gemäß § 3 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 durchzuführen.
(2) Stellt die Aufzugsprüferin oder der Aufzugsprüfer die gesetzmäßige Ausführung fest und bestehen keine Mängel, ist ein Befund über die Abnahmeprüfung auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für Empfehlungen an die Bewirtschafter landwirtschaftlicher Böden Versuche bezüglich bodenschonender Anbautechnik und Bearbeitung, bodengarefördernder Fruchtfolgen und Optimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit sowie die Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung zu veranlassen. Bei der Auswahl der Versuchsstandorte ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Böden Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Versuche sind agrarbiologische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen letzten Stand der Wissenschaften heranzuziehen.
(2) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zugänglich zu machen und können in den landwirtschaftlichen Schulen bei der Aus- und Weiterbildung sowie durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bei ihrer Beratungstätigkeit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche vermittelt werden.
§ 6
Regelmäßige Überprüfung
(1) Sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen (§ 8 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) angeordnet hat, sind
(2) Aufzüge im Sinn des § 6 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 bedürfen keiner regelmäßigen Überprüfung gemäß § 8 dieses Landesgesetzes.
(1) Personenaufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 in Verkehr gebracht wurden, sind von der Aufzugseigentümerin oder vom Aufzugseigentümer einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge gemäß § 18 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 entsprechend dem Zeitplan nach Abs. 4 unterziehen zu lassen.
(2) Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung und die zu ergreifenden Maßnahmen haben nach den Anforderungen des § 20 Abs. 1, § 21 und § 22 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu erfolgen. Bei Anwendung der ÖNORM B 2454-1:2025 ist davon auszugehen, dass die sicherheitstechnische Prüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt ist und die im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des festgestellten Risikos ausreichend sind. Mit der sicherheitstechnischen Prüfung eines Aufzugs ist eine einzige Prüfstelle für Aufzüge zu betrauen.
(3) Sind bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen Sicherheitsbauteile betroffen, sind solche Sicherheitsbauteile einzubauen, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 oder – bei Sicherheitsbauteilen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – der Aufzüge-Richtlinie 2014/33/EU entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß dem ersten Satz nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile auch Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 oder – bei Sicherheitsbauteilen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – der Aufzüge-Richtlinie 2014/33/EU nicht entsprechen.
(4) Personenaufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert oder geändert wurden, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Fristen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen
Spalte 1
Baujahr des Personenaufzugs
Spalte 2
Frist zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung
bis 1976
innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1977 bis 1995
innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1996 bis 1999
innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
Personenaufzüge, die gemäß
geändert wurden.
innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
(5) Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Nachrüstungsmaßnahmen innerhalb der Fristen gemäß Anhang A der ÖNORM B 2454-1:2025 durchzuführen.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2025)
(1) Klärschlamm darf auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn
(2) In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Klärschlamm, Kompost sowie Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung in dem Ausmaß verboten, in dem auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind.
(3) Vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm hat der Betreiber der Anlage ein Gutachten über die Verträglichkeit des Aufbringungsgrundstückes einzuholen. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte muß der Einholung des Gutachtens zustimmen. Das Gutachten muß von einer staatlich akkreditierten oder autorisierten Untersuchungsanstalt, einem einschlägigen Universitätsinstitut, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen entsprechender Fachgebiete (z. B. Landwirtschaft, Technische Chemie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) stammen und hat eine Aussage darüber zu enthalten, ob und in welchem Maß der Boden den zur Düngung vorgesehenen Klärschlamm verträgt, welche Höchstmengen demnach aufgebracht werden dürfen und welche Aufbringungsintervalle eingehalten werden müssen. Das Gutachten ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nachweislich zuzustellen.
(4) Der Betreiber der Anlage hat von einer staatlich akkreditierten oder autorisierten Untersuchungsanstalt, einem einschlägigen Universitätsinstitut, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen entsprechender Fachgebiete (z. B. Landwirtschaft, Technische Chemie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) ein Unbedenklichkeitszeugnis einzuholen, das bei der Abgabestelle zur Einsichtnahme aufzulegen ist. Dieses Zeugnis hat Angaben über die Beschaffenheit des Klärschlammes, insbesondere über die Werte und Anteile von Schadstoffen und darüber zu enthalten, ob die in der Klärschlammverordnung (§ 8) angeführten Grenzwerte überschritten werden.
(5) Jeweils eine Ausfertigung des Gutachtens gemäß Abs. 3 und des Unbedenklichkeitszeugnisses gemäß Abs. 4 ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(6) Abwässer sowie Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn
(7) Kompost darf auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn
(8) Klärschlämme und Komposte dürfen nur unter Anwendung eines vom Anlagenbetreiber festgelegten Qualitätssicherungssystems in Anlehnung an Anlage 3 Teil 3 der Kompostverordnung aufgebracht werden, das zumindest folgende Punkte beinhaltet
(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes Bestimmungen erlassen über
In das Aufzugsbuch sind insbesondere aufzunehmen
(1) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes durch Verordnung insbesondere Bestimmungen erlassen über
(2) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sind zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten, jedenfalls Katastralgemeinden und Grundstücknummern jener Grundstücke, auf denen Klärschlamm aufgebracht wurde, zu verarbeiten. Die Landesregierung ist ermächtigt, die zum Zweck der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen (personenbezogenen) Daten zu veröffentlichen und an die zuständigen Einrichtungen des Bundes bzw. das zuständige Bundesministerium zu übermitteln.
(1) Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärter müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Sie müssen mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzugs vertraut sein. Die Eignung ist von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer zu prüfen und gegebenenfalls in einem Zeugnis zu bestätigen. Die Aufzugswärterin oder der Aufzugswärter hat sich am Zeugnis zu verpflichten, die Betreuung des Aufzugs zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist das Zeugnis beizulegen.
(2) Zur Befreiung allenfalls im Lastträger eingeschlossener Personen muss, solange ein Aufzug zur Benützung bereitsteht, eine Aufzugswärterin, ein Aufzugswärter oder eine andere Person (Abs. 3), gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, leicht erreichbar und verfügbar sein, sodass mit der Befreiung vor Ort längstens 30 Minuten nach dem Notruf begonnen werden kann. Die betreffenden technischen Einrichtungen und die allenfalls damit zusammenhängenden organisatorischen Maßnahmen sind im Aufzugsbuch zu beschreiben.
(3) Andere Personen können zum Befreien eingeschlossener Personen herangezogen werden, wenn sie mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sind. Sie müssen mit der notwendigen Bedienung und mit den anlagenbezogenen Anleitungen zum Befreien von eingeschlossenen Personen vertraut sein. Sie sind von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer auf ihre Befähigung zum Befreien von eingeschlossenen Personen zu prüfen; bei entsprechender Eignung ist ein Befähigungsnachweis auszustellen. Die geprüfte Person hat sich am Befähigungsnachweis zu verpflichten, die Befreiung von Personen aus dem Aufzug zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist der Befähigungsnachweis beizulegen.
(4) Die Befreiung allenfalls im Lastträger eingeschlossener Personen kann einem Betreuungsunternehmen übertragen werden. Insoweit ein Betreuungsunternehmen seinen Verpflichtungen nicht unmittelbar selbst nachkommt, ist die Erfüllung der Aufgaben durch Dritte vertraglich sicherzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(5) Sollten Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärter, andere Personen (Abs. 3) oder Betreuungsunternehmen (Abs. 4) ihre Verpflichtungen offensichtlich nicht ordnungsgemäß erfüllen, ist die Aufzugseigentümerin oder der Aufzugseigentümer verpflichtet, dies der Behörde und der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer nachweislich bekanntzugeben. Die Betreuung des Aufzugs muss jedenfalls sichergestellt bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(1) Die Abgabe und Annahme von Klärschlamm zur Aufbringung auf Böden darf nur dann erfolgen, wenn das Verfügungsrecht über diese Stoffe vom Betreiber der Anlage unmittelbar auf den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Aufbringungsgrundstückes übergeht.
(2) Der Betreiber der Anlage, der Klärschlamm für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Klärschlamm unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen.
(3) Bei Abgabe von Klärschlamm ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Stoffe anzuschließen.
(4) Der Betreiber der Anlage hat dem Abnehmer nachweislich Einsicht in das Unbedenklichkeitszeugnis gemäß § 7 Abs. 4 zu gewähren.
(1) Die Aufzugswärterin, der Aufzugswärter oder das Betreuungsunternehmen (§ 8 Abs. 4) haben sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen an Aufzügen bestehen.
(2) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, deren Schachttürverriegelung mit einer Fehlschließsicherung und deren Lastträger mit einer Tür, einem Lichtschranken, einem Lichtgitter oder einer beweglichen Schwelle bei jeder Lastträgeröffnung und einer durchgehenden Umwehrung oder mit Lastträgertürverriegelungen (Fahrkorbtürverriegelungen) mit Fehlschließsicherung ausgestattet ist, sind die Betriebskontrollen in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.
(3) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 erfüllen, sind die Betriebskontrollen viermal jährlich durchzuführen, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf.
(4) Bei allen anderen Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen (ausgenommen Treppenschrägaufzüge) ist die Betriebskontrolle an jedem Betriebstag durchzuführen.
(5) Bei Treppenschrägaufzügen und Güteraufzügen ist die Betriebskontrolle in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.
(6) Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 1 bis 3 und 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(7) Die Behörde kann im Einzelfall und nach Anhörung der Aufzugsprüferin oder des Aufzugsprüfers längere Intervalle für die Betriebskontrolle festlegen, wenn der sichere Betrieb des Aufzugs gewährleistet wird. Das Intervall der Betriebskontrolle ist durch die Aufzugsprüferin oder den Aufzugsprüfer im Aufzugsbuch einzutragen.
(8) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.
(1) Senkgrubeninhalte dürfen ohne Bewilligung auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn
(2) Senkgrubeninhalte dürfen nicht aufgebracht werden
(3) Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten auf Almböden oder auf verkarsteten Böden bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist befristet auf maximal 5 Jahre allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
(4) Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten von Dritten ist nur zulässig, wenn Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der aufgebrachten Senkgrubeninhalte sowie über die Aufbringungsfläche geführt werden. Diese Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(5) Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten von mehr als 50 m3 pro Hektar und Jahr bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist befristet auf maximal 5 Jahre allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
(6) Der Aufbringungsnachweis nach Abs. 5 Z 5 hat folgende Angaben zu enthalten
(7) Die Ausbringungsnachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Ausbringungsnachweise zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(8) Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen in der Bewilligung ist zulässig, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft oder zur Wahrung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen öffentliche Interessen gefährdet sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist.
(9) Die Behörde hat eine Ausfertigung der Bewilligung den betroffenen Gemeinden zuzustellen.
(10) Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften mit Güllewirtschaft ist die Sammlung und Aufbringung von Senkgrubeninhalten mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Naßsilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in die öffentliche Kanalanlage eingebracht werden dürfen, bei Einhaltung der in Abs. 1 bis 8 genannten Voraussetzungen zulässig.
(1) Für Fahrtreppen und Fahrsteige gelten § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Fahrtreppen und Fahrsteige sind, sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen angeordnet hat, von einer Aufzugsprüferin oder einem Aufzugsprüfer zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
(3) Die Betriebskontrolle von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist täglich durchzuführen. Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 4 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(1) Gärrückstände dürfen auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn die Anforderungen der “Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Biogasgülle und Gärrückständen im Acker- und Grünland, 2. Auflage 2007” erfüllt werden (Herausgeber: Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz; Hersteller: Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Bereich Landwirtschaft, Institut für Bodengesundheit und Pflanzenernährung, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191).
(2) Der Betreiber der Anlage, der Gärrückstände für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Gärrückständen unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen.
(3) Bei Abgabe von Gärrückständen ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Behörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Gärrückstände anzuschließen.
(4) In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Gärrückständen in jenem Ausmaß verboten, in den auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind.
§ 11
Übergangsbestimmungen
(1) Bei einer wesentlichen Änderung eines Personenaufzugs gemäß § 16 Abs. 1 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 ist eine Verbesserung der Sicherheit herbeizuführen, wobei die Leitsätze gemäß § 16 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu beachten sind.
(2) Von einer wesentlichen Änderung eines Personenaufzugs gemäß § 16 Abs. 1 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 betroffene Sicherheitsbauteile müssen den Anforderungen des § 2 entsprechen. § 23 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 gilt sinngemäß.
(3) Bestehende Anlagen, die erst auf Grund der Oö. Aufzugsgesetz-Novelle 2009 als Aufzüge anzusehen sind, müssen erstmals innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung einer regelmäßigen Überprüfung (§ 8 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) unterzogen werden. In diesen Fällen sind dem Aufzugsbuch Unterlagen gemäß § 7 insoweit anzuschließen, als sie vorhanden und für die regelmäßige Überprüfung erforderlich sind.
(1) Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion dürfen auf Böden nur zum Zwecke der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit aufgebracht werden, wobei eine maximale Schütthöhe von 30 cm nicht überschritten werden darf.
(2) Der Betreiber der Anlage, der Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Rückständen aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen.
(3) Bei Abgabe von Rückständen aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Behörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion anzuschließen.
(4) In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion in jenem Ausmaß verboten, in den auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in folgender Fassung anzuwenden
(2) Soweit in dieser Verordnung auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden
(3) Soweit in dieser Verordnung auf ÖNORMEN verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in folgender Fassung anzuwenden
(4) Die in dieser Verordnung angeführten ÖNORMEN können beim Austrian Standards Institute in 1020 Wien, Heinestraße 38, bezogen werden.
(5) Die im Abs. 3 genannten ÖNORMEN werden zusätzlich in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 14 Abs. 6 Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, während der Amtsstunden öffentlich einsehbar.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2025)
(1) Die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial auf Böden ist zulässig, wenn die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 (Kapitel 4.7) eingehalten werden.
(2) Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2023, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.
(3) Fällt Bodenaushubmaterial bei Bauarbeiten an, und wird es in seinem natürlichen Zustand an Ort und Stelle für Bauzwecke verwendet, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.
§ 13
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Aufzugsverordnung 1999, LGBl. Nr. 16, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
Die Auf- oder Einbringung von Bankettschälgut auf landwirtschaftliche Böden ist zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nützlichkeit gegeben ist und die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 (Kapitel 4.7) eingehalten sind.
Gerinne- und Teichräumgut darf entsprechend den Vorgaben des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 2023, (Kapitel. 4.7),insbesondere zur Untergrundverfüllung, zur Bodenrekultivierung oder zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werden, sofern keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder der Bodengesundheit führen.
(1) Die Auf- oder Einbringung von sonstigen Materialien auf den Boden ist nur zum Zweck der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit oder landwirtschaftlichen Nützlichkeit zulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Maßnahmen, die
(3) Der Liegenschaftseigentümer hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei der Behörde spätestens drei Monate vor deren Beginn anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Qualitätsnachweise) bei der Umsetzung hervorgehen.
(4) Abs. 3 gilt nicht für
(5) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit Abs. 1 zu prüfen.
(6) Mit der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf begonnen werden,
(1) Die Behörde kann die Untersuchung eines Bodens anordnen, wenn der Verdacht besteht,
(2) Die Betreiber von Anlagen bzw. Personen, die Klärschlamm, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstige Materialien oder Kompost zur Aufbringung abgeben, müssen der Behörde
(3) Die Abnehmer von Klärschlamm, Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalten, Gärrückständen, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstigem Material oder Kompost sind verpflichtet, den Organen oder Hilfsorganen der Behörde Zutritt zum Aufbringungsgrundstück zu gewähren und die Entnahme von Bodenproben zu gestatten.
(4) Sollte sich im Zuge der angeordneten Untersuchung ein geäußerter Verdacht im Sinne des Abs. 1 als begründet erweisen, dann hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten der Untersuchung zu ersetzen. Diese Kosten sind im Verwaltungsweg einzubringen. Erweist sich der Verdacht als unbegründet, dann hat die Behörde die Kosten zu tragen.
(1) Als Behörde ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich Klärschlamm, Abwässer- und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstiges Material oder Kompost aufgebracht werden. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes den Betreiber der Anlage verpflichten, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Standort der Anlage. Liegt diese außerhalb Niederösterreichs, treffen die Bestimmungen des Gesetzes subsidiär den Nutzungsberechtigten und die Zuständigkeit richtet sich damit nach dem Aufbringungsgrundstück.
(2) Rechte und Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten nach diesem Gesetz haben dingliche Wirkung.
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen und zwar
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 19 ist dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten eines Aufbringungsgrundstückes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, rechtswidrig aufgebrachte Klärschlämme, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereinigung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstige aufgebrachte Materialien oder Komposte zu entfernen. Ist eine Entfernung nicht mehr möglich, dann hat der Auftrag jedenfalls die Herstellung eines Zustandes durch solche Maßnahmen zu umfassen, die die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit oder die landwirtschaftliche Nützlichkeit gewährleisten.
(2) Über die im Abs. 1 hinaus angeführten Maßnahmen kann die Behörde auch
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt