Pflichtsprengel der Neuen Mittelschulen im Bezirk Hermagor
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
Pflichtsprengel der Neuen Mittelschulen im Bezirk Hermagor
Niederösterreich
22.03.2018
V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland"
[organ]
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Landschaftsschutzgebiet Nr. 31 - Murauen Graz-Werndorf
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 83/1981
Inkrafttretensdatum
08.08.1981
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Murauen Graz-Werndorf zum Landschaftsschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 83/1981
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr.65, wird verordnet
Ruhegebiet Achental-West
Vorstehendes Protokoll, welches das am 12. September 1923 in Genf abgeschlossene Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Schriften (BGBl. Nr. 158/1925) abändert, wurde am 4. August 1950 vom österreichischen Beobachter bei den Vereinten Nationen gemäß seinem Artikel 4 (a) unterzeichnet und ist daher für Österreich sofort in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben bis zum 4. August 1950 das Protokoll vom 12. November 1947 entweder vorbehaltslos unterzeichnet oder angenommen
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Burma, Canada, China, Dänemark, Finnland, Guatemala, Haiti, Indien, Italien, Jugoslawien, Mexico, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Panama, Südafrikanische Union, Türkei, Tschechoslowakei, Union der sozialistischen Sowjetrepubliken, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Die durch das vorliegende Protokoll am Abkommen vom 12. September 1923 durchgeführten Abänderungen sind gemäß Artikel 5, Absatz 2 des Protokolls am 2. Februar 1950 in Kraft getreten.
Argentinien, Haiti und Panama haben das im gleichen Bundesgesetzblatt publizierte Protokoll vom 12. November 1947, BGBl. Nr. 158/1925, durch vorbehaltlose Unterzeichnung angenommen.
Nach einer nunmehrigen Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen waren jedoch diese Staaten hiezu nicht berechtigt, da sie dem Übereinkommen vom 12. September 1923 nicht angehört haben. Argentinien, Haiti und Panama sind daher in der Aufzählung der Mitgliedsstaaten des oben erwähnten Protokolls zu streichen.
In der Erwägung, daß der Völkerbund gemäß dem in Genf am 12. September 1923 abgeschlossenen Übereinkommen zur Unterdrückung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichunge gewisse Funktionen und Befugnisse ausübte, für deren weitere Ausübung es nötig ist, infolge der Auflösung des Völkerbundes Vorsorge zu treffen und in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist, daß diese Funktionen und Befugnisse von nun an von den Vereinten Nationen ausgeübt werden, kommen die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls über Folgendes überein
Katastralgemeinde
Nummer
Grundstücksnummern
Altweidling
12137
130, 131, 132
Höbenbach
12157
442, 443, 444/1, 445/1, 445/2, 453, 454, 455, 665
Langenlois
12215
1424, 1425/1, 1425/2
Theiß
12136
1148, 1149/1, 1149/2, 1096, 1097, 1329, 114/15, 1255, 35/1, 36, 1254, 1256, 1257, 746, 747, 755, 748, 749, 750, 751, 752/1, 752/2, 753, 756
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhang zum Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 12. September 1923 abgeschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen.
(Anm.: es folgt der Text der Änderungen)
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls den im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen zu dieser Vertragsurkunde volle Rechtskraft und Wirkung zu verleihen und sie ordnungsgemäß anzuwenden.
Diese Verordnung gilt für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., dem Erreger des bakteriellen Feuerbrandes, die den Wirkstoff Streptomycin enthalten, in Ertragsanlagen des Intensivkernobstbaues.
(1) Das Gebiet „Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3123000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
(2) Das im Abs. 1 bezeichnete Gebiet wird als „Europaschutzgebiet Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ bezeichnet.
(1) Im Bereich der Murauen GrazWerndorf wird ein in den Gemeinden Feldkirchen bei Graz, Kalsdorf bei Graz, Werndorf, Fernitz, Gössendorf und Mellach, Politischer Bezirk GrazUmgebung, und im Süden der Stadtgemeinde Graz gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 31 (Murauen GrazWerndorf)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(1) Das in der Anlage dargestellte rot umrandete Gebiet der Gemeinden Achenkirch und Eben am Achensee wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Achental-West).
(2) Das Ruhegebiet hat eine Größe von 3812,25 ha (38,12 km2).
Der Generalsekretär bereitet den in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten Text des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Unterdrückung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vor und übermittelt Abschriften hievon der Regierung jedes Mitglieds der Vereinten Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates, dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung oder Annahme offen steht, zur Kenntnisnahme. Ebenso lädt er die Partner des oben erwähnten Übereinkommens ein, den abgeänderten Text dieser Vertragsurkunde anzuwenden, sobald die Abänderungen in Kraft sind, auch dann, wenn sie noch nicht in der Lage waren, Vertragspartner des vorliegenden Protokolls zu werden.
(1) Die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung des Erregers des bakteriellen Feuerbrandes, die den Wirkstoff Streptomycin enthalten, darf nur im Rahmen der Bedingungen und Auflagen des Zulassungsbescheides nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 bei Vorliegen von Infektionsbedingungen während der Blütezeit auf den im Anhang festgelegten Grundstücken in Ertragsanlagen des Intensivkernobstbaues erfolgen. Die Anwendung im Streu- und Hobbyobstbau (Haus- und Kleingärten) ist nicht zulässig.
(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die betroffenen Betreiberinnen bzw. Betreiber, der im Anhang genannten Ertragsanlagen des Intensivkernobstbaues, die Imkerverbände sowie die Bezirksverwaltungsbehörde durch einen Warndiensthinweis vom Vorliegen der Infektionsbedingungen in geeigneter Form unverzüglich zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesen Warndiensthinweis unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Die Anwendung der zugelassenen Pflanzenschutzmittel hat tunlichst außerhalb der Zeit des Bienenfluges zu erfolgen.
(4) Die Anwenderinnen und Anwender dürfen die zur Bekämpfung des Erregers des bakteriellen Feuerbrandes zugelassenen Pflanzenschutzmitteln an andere Personen nicht überlassen. Die Rückgabe von nicht gebrauchten Mengen und Restmengen an den Abgeber ist davon ausgenommen.
(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen erfasst sind
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 31 außer Kraft.
Die Grenze verläuft, beginnend bei der Kapelle beim „Hagen im Wald“, entlang des nördlichen Randes der Rotwandstraße und weiter der Schulterbergstraße bis zum Waxeck, von hier in gerader Linie abwärts zum Dollmannsbach und diesem taleinwärts folgend bis zu seinem Ursprung am Grat zwischen dem Juifen und der Marbichler Spitze. Die Grenze verläuft sodann entlang dieses Grates südwärts über die Marbichler Spitze, den Kafell, den Rether Kopf, den Gröbner Hals, die Zunderspitze, die Schreckenspitze, den Hohen Kasten, die Hohe Gans, den Juchtenkopf, den Pasillsattel zur Seebergspitze und weiter süd- bzw. ostwärts über die Kote 1727 zur Prälatenbuche am Achensee. Von hier verläuft die Grenze entlang des westlichen Ufers des Achensees nordwärts an den Waldrand westlich von Hinterwinkel, entlang des Waldrandes an den Oberaubach und diesem aufwärts folgend bis zur Mündung des von der Gföllalm kommenden linksufrigen Zubringerbaches. Die Grenze verläuft entlang dieses Baches aufwärts bis zur scharfen Hangkante des Steilabfalles der Christlum ins Oberautal, folgt dieser bergwärts bis zur Schiffaneialm, verläuft ab hier entlang des alten Fußweges zur Moosenalm und weiter entlang des von der Moosenalm zur Gföllalm führenden Weges bis zum rechtsufrigen Zubringergraben des Unteraubaches, der sich zur Talstation der ehemaligen Steinöl- Materialseilbahn talwärts zieht. Die Grenze folgt dieser Runse bis an den Unteraubach und diesem bis zum ersten Querwerk der Bachverbauung am Taleingang des Unterautales. Von hier verläuft die Grenze in gerader Linie auf die Hangschulter des linken Talhanges und von hier der 1000-m -Höhenlinie nordwärts folgend bis zur Sattelverebnung am Kirpelkopf, dieser Sattelverebnung nordwärts folgend auf den Feichter-Alm - Weg, weiter entlang des ostseitigen Wegrandes nordwärts und entlang des beim Kirpelschlag rechts abzweigenden Stichweges in den Graben des Blaser Baches bis zum Geländeeck 50 m vor dem Ende dieses Weges. Die Grenze verläuft von hier in gerader Linie, den Blaser Bach querend, an die Kehre des Falkenmoosweges auf Höhe 1250 m, weiter entlang des westlichen Wegrandes (den Weg aussparend) abwärts und vor der Hohenau in gerader Linie, das Campingplatzgelände aussparend, zur Achenseebundesstraße. Der weitere Grenzverlauf folgt, unter Aussparung des Gebäudes und des Kioskgeländes westlich der Dampfsäge, entlang des westlichen Straßenrandes nordwärts zu den Wiesen westlich von Achenwald, entlang des nördlichen und westlichen Waldrandes, der diese Wiesen begrenzt, an die Bundesstraße und weiter dem westlichen Straßenrand nordwärts folgend bis zum Ausgangspunkt.
Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen, dem der Generalsekretär eine Abschrift dieses Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder zur Annahme offen.
(1) Die Anwender bzw. Anwenderinnen haben jede Anwendung unter Angabe des Ausmaßes der Flächen und des Ortes, sowie der verwendeten Art und der Menge des Pflanzenschutzmittels unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen, der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu melden.
(2) Nicht gebrauchte Mengen oder nicht verbrauchte Restmengen der gegenständlichen Pflanzenschutzmittel sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bis spätestens einen Tag nach dem Ende der Zulassung unter Angabe des Lagerstandes zu melden.
(3) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat bis 20. Juni eines jeden Jahres einen Bericht an die Landesregierung zu übermitteln. Dieser Bericht hat zumindest die kundgemachten Warndiensthinweise sowie alle Meldungen nach Abs. 1 und 2 zu enthalten. Bis zum gleichen Zeitpunkt haben die Bezirksverwaltungsbehörden alle kundgemachten Warndiensthinweise an die Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit bis Ende Juni eines jeden Jahres einen Bericht über die Anwendung der zur Bekämpfung des Erregers des bakteriellen Feuerbrandes zugelassenen Pflanzenschutzmittel zu übermitteln, der zumindest Folgendes enthält
(1) Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Wiesengebiete und
Seen im Alpenvorland“ (§ 1) ist die Erhaltung oder
gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustands
1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume
des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Tabelle 1
-------------------------------------------------------------
Codebezeichnung Bezeichnung des Lebensraums
gemäß „FFH-Richtlinie“
(Kennzeichnung eines
prioritären natürlichen
Lebensraums mit einem „*“)
-------------------------------------------------------------
3150 Natürliche eutrophe Seen mit
einer Vegetation des
Magnopotamions oder
Hydrocharitions
-------------------------------------------------------------
3160 Dystrophe Seen und Teiche
-------------------------------------------------------------
3260 Flüsse der planaren bis
montanen Stufe mit Vegetation
des Ranunculion fluitantis und
des Callitricho-Batrachion
---------------------------------------------------------------
6410 Pfeifengraswiesen auf
kalkreichem Boden, torfigen und
tonig-schluffigen Böden
(Molinion caeruleae)
----------------------------------------------------------------
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der
planaren und montanen
bis alpinen Stufe
----------------------------------------------------------------
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus pratensis,
Sanguisorba officinalis)
------------------------------------------------------------
7110* Lebende Hochmoore
------------------------------------------------------------
7120 Noch renaturierungsfähige
degradierte Hochmoore
------------------------------------------------------------
7140 Übergangs- und
Schwingrasenmoore
------------------------------------------------------------
7150 Torfmoor-Schlenken
(Rynchosporion)
------------------------------------------------------------
7210* Kalkreiche Sümpfe mit Cladium
mariscus und Arten des Caricion
davallianae
----------------------------------------------------------------
7230 Kalkreiche Niedermoore
----------------------------------------------------------------
9130 Waldmeister-Buchenwald
(Asperulo-Fagetum)
----------------------------------------------------------------
91D0* Moorwälder
----------------------------------------------------------------
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa
und Fraxinus excelsior (Alno-
Padion, Alnion incanae,
Salicion albae)
----------------------------------------------------------------
und
2. der in der Tabelle 2 angeführten Tier- und Pflanzenarten
des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume
Tabelle 2
-------------------------------------------------------------
Codebezeichnung Bezeichnung Bezeichnung
Gemäß der Art des Lebensraums
„FFH-Richtlinie“
---------------------------------------------------------------
1014 Schmale Windelschnecke Permanent feuchte
(Vertigo angustior) Streuschicht und
Moose auf
Standorten mit
nicht zu dichter
krautiger
Vegetation über
feuchtem, wasser-
durchlässigem
Boden;
vorzugsweise in
Pfeifergraswiesen
und kalkreichen
Niedermooren
----------------------------------------------------------------
1032 Gemeine Flussmuschel Rasch fließende
(Unio crassus) Bäche und Flüsse
mit guter
Gewässerqualität;
gut durchströmtes
und mit Sauerstoff
versorgtes
Interstitial mit
sandigkiesigem
Substrat
---------------------------------------------------------------
1059 Heller Ameisenbläuling Extensiv genutzte
(Maculinea teleius) oder kurzfristig
brachliegende
Wiesen, trockenere
Saumstandorte mit
Vorkommen des
Großen Wiesenknop-
fes; Vorkommen der
Ameisenarten
Myrmica
scabrinodis und
Myrmica rubra
----------------------------------------------------------------
1061 Dunkler Ameisenbläuling Extensiv genutzte
(Maculinea nausithous) oder brachliegende
Wiesen mit
Beständen des
Großen Wiesen-
knopfes; Vorkommen
von Ameisen der
Gattung Myrmica
----------------------------------------------------------------
1065 Goldener Scheckenfalter Pfeifengraswiesen
(Euphydryas aurinia) kalkreiche
Niedermoore
----------------------------------------------------------------
1193 Gelbbauchunke Temporär besonnte
(Bombina variegata) vegetationsarme,
fischfreie
Stillgewässer,
Kleingewässer-
komplexe; Mosaik
aus Ruderal-
flächen,
Waldrändern und
Lichtungen
--------------------------------------------------------------
1381 Grünes Gabelzahnmoos Buchen mit einem
(Dicranum viride) BHD von 30-80 cm
mit gut
strukturierter
Rinde in alten
Laub- oder
Mischwäldern mit
hoher
Luftfeuchtigkeit
----------------------------------------------------------------
Im Ruhegebiet sind verboten (§ 11 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005)
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
4.2. die Anlage von Rückegassen;
4.3. die Dickungspflege und Durchforstung unabhängig vom Zeitpunkt;
4.4. die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege;
4.5. mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutz- und Fegeschutzmitteln;
4.6. die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme und von Kahlhieben bis 0,5 ha;
4.7. die Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen Baumartenzusammensetzung;
(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
Maßnahmen im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen im Ruhegebiet keiner Bewilligung.
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1950
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
02.02.1950
Index
29/08 Strafrecht
Text
Artikel 5
1.
Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwei oder mehrere Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden sein werden.
2.
Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten in Kraft, wenn die Mehrheit der Vertragspartner des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen Vertragspartner des vorliegenden Protokolls geworden ist, und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner des Übereinkommens wird, nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner des hiemit abgeänderten Übereinkommens werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
20000602
Dokumentnummer
NOR40007245
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen und das Verbreitungsgebiet der Arten „1061 - Dunkler Ameisenbläuling“, „1059 - Heller Ameisenbläuling“, „1032 - Gemeine Flussmuschel“, „1014 - Schmale Windelschnecke“ und „1381 - Grünes Gabelzahnmoos“ ist in den Teilplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/2 und 3/3 maßgeblich.
(1) Im Ruhegebiet bedürfen, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, einer Bewilligung
(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen
In Übereinstimmung mit Artikel 102, Absatz 1, der Satzung der Vereinten Nationen und den von der Generalversammlung demzufolge angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch das vorliegende Protokoll am Übereinkommen durchgeführten Abänderungen an den entsprechenden Daten ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte Übereinkommen sobald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Tabelle 3
--------------------------------------------------------------
Bezeichnung der Pflegemaßnahmen
Lebensräume
--------------------------------------------------------------
3150 Erhaltung des Wasser-
Natürliche eutrophe Seen mit und Nährstoffhaushalts,
einer Vegetation des Maßnahmen zur Verhinderung
Magnopotamions oder von Nährstoffeinträgen (z. B.
Hydrocharitions Anlage von Pufferstreifen,
Reduktion der Düngung im
Nahbereich, effektive
Abwasserreinigung)
---------------------------------------------------------------
3160 Erhalt des Wasser- und
Dystrophe Seen und Nährstoffhaushalts, Wahrung
Teiche der Pufferzonen um die
Gewässer
---------------------------------------------------------------
3260 Schutz und Erhaltung
Flüsse der planaren der Gewässerhydrologie;
bis montanen Stufe mit Maßnahmen zur Verhinderung
Vegetation des Ranunculion von Nährstoffeinträgen
fluitantis und des (z. B. Anlage von
Callitricho-Batrachion Pufferstreifen, Reduktion
der Düngung im Nahbereich,
effektive Abwasserreinigung);
Renaturierung verbauter
Fließgewässer (Abschnitte)
----------------------------------------------------------------
6410 Erhalt der vorherrschenden
Pfeifengraswiesen auf hydrologischen Verhältnisse;
kalkreichem Boden, torfigen extensive Bewirtschaftung
und tonig-schluffigen Böden (einmalige Mahd im
(Molinion caeruleae) Spätsommer/Herbst, Entfernung
des Mähguts, keine Düngung)
----------------------------------------------------------------
6430 Anlegen von Pufferzonen
Feuchte Hochstaudenfluren bei angrenzenden, intensiv
der planaren und montanen genutzten landwirt-
bis alpinen Stufe schaftlichen Flächen
(Düngeverzicht), keine
Bewirtschaftung auf den
Flächen im Teilgebiet
Teichstätt und an den
Seeufern
----------------------------------------------------------------
6510 Extensive Bewirtschaftung
Magere Flachland-Mähwiesen (ein- bis zweimalige Mahd,
(Alo-pecurus pratensis, keine oder geringe Düngung
Sanguisorba officinalis) mit einmaliger
Wirtschaftsdüngergabe);
Maßnahmen zur Vermeidung von
Nährstoffeinträgen (z. B.
Anlage von Pufferstreifen);
Bewahrung der hydrologischen
Verhältnisse im Umfeld von
Beständen (wechsel-)feuchter
Standorte
---------------------------------------------------------------
7110 Erhalt der lebensraum-
Lebende Hochmoore typischen Hydrologie und
Trophie; Rückhalten des
Moorwassers; Entfernung nicht
standorttypischer
Gehölzbestände; Besucher-
lenkung zur Vermeidung
von Trittschäden
----------------------------------------------------------------
7120 Erhalt des Restmoorkörpers
Noch renaturierungsfähige in seiner Hydrologie
degradierte Hochmoore und Trophie
----------------------------------------------------------------
7140 Erhalt der charakteristischen
Übergangs- und Schwingrasenmoore Hydrologie; Besucherlenkung
zur Vermeidung von
Trittschäden
----------------------------------------------------------------
7150 Erhalt der derzeitigen
Torfmoor-Schlenken hydrologischen und
(Rhynchosporion) trophischen Verhältnisse
----------------------------------------------------------------
7210 Erhalt der hydrologischen
Kalkreiche Sümpfe mit Verhältnisse; Anlage von
Cladium mariscum und Pufferflächen
Arten des Caricion davallianae
----------------------------------------------------------------
7230 Einmalige Mahd im Spätsommer/
Kalkreiche Niedermoore Herbst; Entfernung des
Mähguts
--------------------------------------------------------- -----
9130 Naturverjüngung bzw.
Waldmeister-Buchenwald Aufforstung unter Förderung
gesellschaftstypischer
Gehölze; Entfernung nicht
Gesellschaftstypischer
Gehölze; Nutzungsverzicht
bei Einzelbäumen, Belassen
von Altholzinseln;
Wildstandsregulierungen in
Richtung eines mit der
Waldgesellschaft
verträglichen Wildstandes,
Schutz der Naturverjüngung
-------------------------------------------------------------
91D0 Erhalt der charakteristischen
Moorwälder Bestände auf
Primärstandorten; Erhalt der
gegenwärtigen
standorttypischen Hydrologie
und Trophie; extensive
Bewirtschaftung in Form von
Einzelstammentnahme bzw.
kleinflächiger Nutzung;
Förderung gesellschafts-
typischer Gehölze; Entfernung
nicht gesellschaftstypischer
Gehölze
---------------------------------------------- ----------------
91E0 Erhalt der Dynamik und der
Auenwälder mit Alnus glutinosa Standortverhältnisse
und Fraxinus excelsior (z. B. laterale Vernetzung
(Alno-Padion, Alnion incanae, mit den Fließgewässern,
Salicion albae) Anbindung von Nebenarmen);
Entfernung nicht
Gesellschaftstypischer
Gehölze; Naturverjüngung
unter Förderung
gesellschaftstypischer
Gehölze; Nutzungsverzicht bei
Einzelbäumen, Belassen von
Altholzinseln
----------------------------------------------------------------
Tabelle 4
----------------------------------------------------------------
Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
----------------------------------------------------------------
1014 Einmalige Mahd im Spätsommer/
Schmale Windelschnecke Herbst, Entfernung des
Vertigo angustior) Mähguts, keine Düngung
----------------------------------------------------------------
1032 Erhalt der Gewässergüte
Gemeine Flussmuschel 1-2 in der Oberen Mattig;
(Unio crassus) Erhalt von Gewässerstrukturen
wie Kolke, Wurzelstöcke,
unterschiedliche
Sedimentfraktionen im
Gewässerbett
----------------------------------------------------------------
1059 Einmalige späte Mahd;
Heller Ameisenbläuling Einschränkung der Düngung
(Maculinea teleius)
--------------------------------------------------------------
1061 Einmalige späte Mahd;
Dunkler Ameisenbläuling Einschränkung der Düngung
(Maculinea nausithous)
----------------------------------------------------------------
1065 Einmalige Mahd im Spätsommer/
Goldener Scheckenfalter Herbst; Entfernung des
(Euphydryas aurinia) Mähguts, keine Düngung;
Erhalt der aktuell
Vorherrschenden
hydrologischen Verhältnisse
----------------------------------------------------------------
1193 Erhalt bestehender bzw.
Gelbbauchunke Anlage von Kleingewässern
(Bombina variegata) (flach, temporär bis
episodisch); Entbuschung im
Bereich potenzieller Habitate
----------------------------------------------------------------
1381 Erhalt des derzeit
Grünes Gabelzahnmoos besiedelten Buchenbestands,
(Dicranum viride) v.a. der Altbuchen
----------------------------------------------------------------
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 40 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes die Verordnung VOuABl. N r. 21/1943 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/1947 hinsichtlich der von diesem Ruhegebiet umfaßten Flächen außer Kraft.
Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische, englische, französische, russische und spanische Texte in gleicher Weise authentisch sind, wird in den Archiven des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Da das in Übereinstimmung mit dem Anhang abzuändernde Übereinkommen nur in französischer und englischer Sprache abgefaßt ist, gelten die französischen und englischen Texte des Anhanges als in gleicher Weise authentische Texte und die chinesischen, russischen und spanischen Texte sind Übersetzungen.
Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls einschließlich des Anhanges wird vom Generalsekretär jedem der Vertragspartner des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen sowie allen Mitgliedern der Vereinten Nationen übermittelt werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hievon von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an dem Tage, der neben ihrer Unterschrift aufscheint, unterzeichnet.
Geschehen in Lake Success, New York, am zwölften November eintausendneunhundertsiebenundvierzig.
Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkungen auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.