Schulsprengel der Volksschulen im politischen Bezirk Villach-Stadt
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Schulsprengel der Volksschulen im politischen Bezirk Villach-Stadt
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Oö. Nationalparkgesetzes (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 129/2001 und in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001, wird verordnet
[organ]
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Kurztitel
Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 - Murauen - Mureck-Bad Radkersburg-Klöch
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 88/1981
Inkrafttretensdatum
20.08.1981
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Murauen (Mureck Bad Radkersburg Klöch) zum Landschaftsschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 88/1981
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet
Kraftfahrwesen, Übertragung von Angelegenheiten auf die Stadtgemeinde Imst
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Kurztitel
Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 69/2000
Inkrafttretensdatum
27.04.2000
Langtitel
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger
StF: BGBl. III Nr. 69/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet
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(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Artikel I
Die Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 112/1997, in der Fassung der 1. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 27/2002, und der 2. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 82/2003, wird wie folgt ergänzt
Die Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger, BGBl. III Nr. 68/2000, ist hinsichtlich der authentischen Wortlaute in albanischer, bosnischer, italienischer, kroatischer, serbischer, slowenischer und ungarischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.
(1) Im Bereich der Murauen wird ein in den Gemeinden Murfeld, Mureck, Gosdorf, Halbenrain, DeutschGoritz, Bad Radkersburg, RadkersburgUmgebung, Klöch und Tieschen, Politischer Bezirk Bad Radkersburg, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 (MurauenMureckBad RadkersburgKlöch)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Der Stadtgemeinde Imst wird die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 durch den Gemeindewachkörper im Umfang des § 123 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 dieses Gesetzes hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der A 12 Inntal Autobahn, übertragen.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die im Art. I Z. 4 genannte Anlage B wird gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NPG zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
(3) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Anlage B gemäß § 3 Abs. 7 Oö. NPG auch bei den Gemeindeämtern Molln, Reichraming, Großraming, Weyer, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz, bei den Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf an der Krems und Steyr-Land sowie bei der Nationalparkgesellschaft zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 36 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.