Geschützten Lebensraum Stotzinger Heide
Inhaltsübersicht (49)
Gesetzestext (49 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Geschützten Lebensraum Stotzinger Heide
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 53/2006
Inkrafttretensdatum
01.11.2006
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Oktober 2006, mit der ein Trockenrasengebiet in der Gemeinde Stotzing zum "Geschützten Lebensraum Stotzinger Heide" erklärt wird
StF.
LGBl. Nr. 53/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet
Festsetzung der Schulsprengel für die Volksschulen im politischen Bezirk Spittal
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
[organ]
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Kurztitel
Landschaftsschutzgebiet Nr. 39 - Waldbach - Vorau - Hochwechsel
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 93/1981
Inkrafttretensdatum
27.08.1981
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des Hochwechsels und von Waldbach und Vorau zum Landschaftsschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 93/1981
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland,
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Geschützten Lebensraum Stotzinger Heide
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 53/2006
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.11.2006
Text
Anlage
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen und mit einer solchen Beschränkung zivilrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen, sind im Sinn des Art. 15 Abs. 9 B-VG die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den folgenden Regelungen zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
(1) Das Grundstück Nr. 597/2, KG Stotzing, wird zum geschützten Lebensraum erklärt.
(2) Die Grenzen des “geschützten Lebensraumes Stotzinger Heide” verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Diese Verordnung legt insbesondere fest
(2) Im Sinne der Verordnung gilt als
(1) Im Bereich des Hochwechsels und von Waldbach und Vorau wird ein in den Gemeinden Wenigzell, Vornholz, Vorau, Schachen bei Voran, Riegersberg, St. Lorenzen am Wechsel, Mönichwald, Waldbach, St. Jakob im Walde und Pinggau, Politischer Bezirk Hartberg, und in der Gemeinde Rettenegg, Politischer Bezirk Weiz, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 39 (Waldbach Vorau Hochwechsel)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z. 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z. 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist (Art. 3 Abs. 1 Z. 4), darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung beziehungsweise mit der Untersagung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.
(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt und eine angemessene Frist zur Nachholung des Ansuchens um die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung, der erforderlichen Anzeige des Rechtsvorganges bei der Behörde oder der erforderlichen Erklärung setzt, diese Handlung aber nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2009, 1/2017
Diese Verordnung dient dem Schutz des Trockenrasengebietes “Stotzinger Heide” in der KG Stotzing sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in dem in § 1 bezeichneten Schutzgebiet.
(1) Der Gesellschaft wird die Entfernung und Beseitigung bzw. allfällige Verwertung folgender, im Bereich des Landes Niederösterreich anfallenden tierischen Nebenprodukten oder Materialien übertragen
(2) Die Entfernung der im Abs. 1 genannten tierischen Nebenprodukte oder Materialien mit anderen Kraftfahrzeugen als solchen der Gesellschaft oder von dieser beauftragen Unternehmen ist verboten. Ausgenommen davon ist das Verbringen im Zuge von Mitwirkungspflichten bzw. anderen zulässigen Arten der Entfernung, Behandlung oder Beseitigung.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBI. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 39 außer Kraft.
(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegt
Die Landesgesetze können weitere Ausnahmefälle vorsehen.
(3) Nächste Angehörige im Sinn dieser Vereinbarung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der dem Schutzzweck des § 2 widerspricht, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten
(1) Hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 genannten tierischen Nebenprodukte oder Materialien besteht eine Ablieferungspflicht an die Gesellschaft.
(2) Von der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 sind Heimtiere ausgenommen, wenn sie
(3) Grundsätzlich sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Nutztiere unmittelbar (Direktanzeige und -entfernung) und alle anderen in § 2 Abs. 1 angeführten tierischen Nebenprodukte oder Materialien über die Gemeinde (Indirektanzeige und -entfernung) an die Gesellschaft abzuliefern.
(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken
(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung oder über den angezeigten Rechtsvorgang auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(3) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig versagt oder wird er rechtskräftig untersagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen.
(4) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig erteilt (Art. 3 Abs. 1 Z. 2), wird er nicht untersagt (Art. 3 Abs. 1 Z. 3), wird die zunächst fehlende Erklärung (Art. 3 Abs. 1 Z. 4) abgegeben beziehungsweise im Verfahren im Sinn des Abs. 1 Z. 2 festgestellt, dass kein Fall des Abs. 1 Z. 1 vorliegt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
Im Einzelfall können Eingriffe in den geschützten Lebensraum bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder für die Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
(1) Besitzer und Verwahrer verendeter oder getöteter Nutztiere sind grundsätzlich verpflichtet, der Gesellschaft unverzüglich im kürzesten Weg auf eigene Kosten unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen, dass diese abzuholen sind (Direktanzeige zur Direktentfernung).
(2) Besitzer und Verwahrer von verendeten oder getöteten Heim- und Wildtieren sowie von Siedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind grundsätzlich verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich im kürzesten Weg auf eigene Kosten unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen, dass diese von der Gesellschaft abzuholen sind (Indirektanzeige).
Die Gemeinde kann im Einzelfall zur Erfüllung der Ablieferungspflicht verbindliche Anordnungen erteilen.
(3) Werden tierische Nebenprodukte oder Materialien in ein kommunales Sammelsystem für Kleinmengen (§ 5 Abs. 1) eingebracht (Indirektentfernung), so ist dies der Gemeinde spätestens nach deren Einbringung anzuzeigen.
(4) Die Gemeinde hat
(5) Bei herrenlosen tierischen Nebenprodukten oder Materialien trifft die Verpflichtung nach Abs. 1, 2 oder 3 den über den Fundort Verfügungsberechtigten.
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Art. 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß Art. 4 Abs. 1, erworben worden sind.
(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung, durch Untersagung oder durch Ablauf der Frist des Art. 2 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wusste noch wissen musste, dass der Rechtsvorgang einer Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedurfte oder dass die Voraussetzungen für die Genehmigung, die Nichtuntersagung beziehungsweise die Abgabe der Erklärung nicht vorlagen.
(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers nach Art. 4 Abs. 3 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist die Liegenschaft auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.
Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet. Die Markierung von Wegen ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer vorzunehmen. Die Benutzung der Zufahrtswege für die zeitgemäße und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften ist zulässig.
(1) Jede Gemeinde hat Sammelbehälter zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Heim- und Wildtieren sowie von Siedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis zur Entfernung durch die Gesellschaft in einer dem örtlichen Bedarf entsprechenden Anzahl aufzustellen (kommunales Sammelsystem für Kleinmengen).
(2) In die aufgestellten Sammelbehälter
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Art. 7 Abs. 1 zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2005
(1) Von den Verboten und Einschränkungen der §§ 3 und 5 sind ausgenommen
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, sofern sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
(1) Besitzer und Verwahrer tierischer Nebenprodukte oder Materialien haben diese bis zur Entfernung bzw. bis zur Einbringung in das kommunale Sammelsystem so zu verwahren, dass Tiere keinen Zugang haben, ihre Entwendung, die Verbreitung von Krankheitskeimen und die unbefugte Berührung durch Menschen verhindert werden.
(2) Sammelbehälter zur Verwahrung tierischer Nebenprodukte oder Materialien müssen
(3) Sammelbehälter müssen so aufgestellt werden, dass sie vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt sind, die Entfernung durch die Einholfahrzeuge unbehindert vorgenommen werden kann und eine Geruchsbelästigung möglichst hintangehalten wird. Sofern die Entfernung nicht innerhalb von 24 Stunden nach Anfall erfolgt, müssen die Behältnisse kühl unter Verschluss gelagert werden.
(4) Besitzer und Verwahrer tierischer Nebenprodukte oder Materialien haben – im Fall der Direktentfernung – unentgeltlich bei der Verladung Hilfe zu leisten und die tierischen Nebenprodukte oder Materialien aus verkehrsungünstig gelegenem Gelände bis zum nächsten für die Gesellschaft mit Lastkraftwagen befahrbaren Weg heranzuschaffen. Verweigert der Besitzer oder Verwahrer die bei der Verladung zu leistende Hilfe oder die Heranbringung an einen mit Lastkraftwagen befahrbaren Weg, so hat er die daraus entstehenden Mehrkosten der Gesellschaft zu ersetzen.
(5) Vor der Entfernung dürfen Körper verendeter (Falltiere) oder getöteter Tiere im Sinne dieser Verordnung nur durch einen Tierarzt aus zwingenden diagnostischen Gründen eröffnet oder zerlegt werden, wenn keine seuchenhygienischen Bedenken entgegenstehen und die Entfernung dadurch nicht wesentlich erschwert wird.
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungsweise der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung zu beantragen, den Zuschlag anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z. 4 vorzulegen.
(2) Entscheidet die Behörde, dass die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages beziehungsweise der Anzeige (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Meistbietende innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z. 4 vorlegt.
(3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Meistbietenden untersagt wird, und wird die Versagung beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.
Die für die Pflege und Erhaltung des Schutzgebietes sowie die für die dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten notwendigen Maßnahmen sind in Form eines Pflegeplanes verbindlich festzulegen.
(1) Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass tierische Nebenprodukte oder Materialien jedenfalls im Turnusweg so rasch wie möglich entfernt werden. Die Entfernung von Großtierkörpern, wie z. B. Rindern und Pferden, hat möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anzeige zu erfolgen.
(2) Die Gesellschaft hat in ihrem Betrieb behördlich veranlasste Sektionen zu gestatten und hierbei die nötige Hilfe zu leisten.
(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die
(2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen. In Bundesländern, in denen vorgesehen ist, dass ein Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinn des Abs. 1 Z. 1 binnen kürzerer Frist zu erlassen ist, muss bei der Anberaumung des neuen Versteigerungstermins nur diese Frist zuzüglich einer Frist von zwei Wochen eingehalten werden.
(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 EO, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist.
(4) Ist nach den landesgesetzlichen Regelungen ein Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 erforderlich (Abs. 1 Z. 1) und wird binnen der landesgesetzlich vorgesehenen Frist kein Antrag auf Genehmigung gestellt beziehungsweise keine Anzeige erstattet, so hat die Behörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.
(5) Im Fall des Abs. 4 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.
(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag oder die Anzeige nach Art. 7 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder eine Erklärung nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2005, 1/2017
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
Kommen Personen ihren Verpflichtungen gemäß § 10 TMG oder gemäß dieser Verordnung nicht ordnungsgemäß nach, so hat die Gemeinde die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Wenn es aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich ist, hat die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. Ist dabei die Entfernung bzw. Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder Materialien gemäß § 10 TMG erforderlich, hat die Gesellschaft diese auf Anforderung der Gemeinde ordnungsgemäß zu entfernen bzw. zu beseitigen, sofern kein anderer nach § 3 TMG zugelassener Betrieb dazu vertraglich verpflichtet ist oder rechtlich bzw. faktisch imstande ist.
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu beantragen, das Überbot anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z. 4 vorzulegen.
(2) Entscheidet die Behörde, dass die Übertragung des Eigentums an den Überbieter keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der Anzeige (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 4 vorlegt.
(3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Überbieter untersagt wird, und wird die Versagung beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2005
(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird
(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt € 45,00 für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2009, 1/2017
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Ablieferungspflicht von Tierkörpern und tierischen Abfällen, LGBl. 6440/1–0, außer Kraft.
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs
(2) Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ein Verfahren im Sinn des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung des § 182 Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten des Kurators sind vom Gericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.
(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z. 4 rechtswirksam vor, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.
(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung versagt oder der Erwerb untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Art. 15 zu versteigern.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass die gerichtliche Entscheidung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(2) Wird der Klage stattgegeben, so hat das Grundbuchsgericht eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren Grundbuchstand wieder herzustellen. Art. 5 ist anzuwenden.
(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen.
(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(3) Die 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017