VfGH - Aufhebung des § 2 Abs. 3 sowie einiger Satzteile und Worte des Kehrgesetzes
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Gesetzestext (11 Artikel)
VfGH - Aufhebung des § 2 Abs. 3 sowie einiger Satzteile und Worte des Kehrgesetzes
Festsetzung der Schulsprengel für die Volksschulen im politischen Bezirk Klagenfurt-Land
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Kurztitel
Landschaftsschutzgebiet Nr. 42 - Peggauer Wand und Lurgrotte
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 96/1981
Inkrafttretensdatum
27.08.1981
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten im Bereich der Peggauer Wand und der Lurgrotte zum Landschaftschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 96/1981
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet
Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen und der Grundverkehrs-Landeskommission
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2006, G 135/05-6, § 2 Abs. 3, den letzten Satz in § 3 Abs. 3, die Worte “ohne Mehrkosten” in § 9 Abs. 3, den letzten Satz in § 11 Abs. 2 und die Z 7 in § 13 Abs. 1 des Gesetzes über das Reinigen, Überprüfen und Kehren von Feuerungsanlagen (Kehrgesetz), LGBl. Nr. 46/2005, als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
(1) Im Bereich der Peggauer Wand und der Lurgrotte wird ein in den Gemeinden Peggau und Semriach, Politischer Bezirk GrazUmgebung, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 42 (Peggauer Wand Lurgrotte)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Ortskommissionen wird mit 18,20 Euro je Sitzung, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 36,40 Euro festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 42 außer Kraft.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Landeskommission wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung) mit 32,70 Euro, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 65,40 Euro festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 60/2001