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20000593 AT

VfGH - Aufhebung des § 2 Abs. 3 sowie einiger Satzteile und Worte des Kehrgesetzes

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Landesrecht VfGH - Aufhebung des § 2 Abs. 3 sowie einiger Satzteile und Worte des Kehrgesetzes

VfGH - Aufhebung des § 2 Abs. 3 sowie einiger Satzteile und Worte des Kehrgesetzes

Landesrecht Festsetzung der Schulsprengel für die Volksschulen im politischen Bezirk Klagenfurt-Land

Festsetzung der Schulsprengel für die Volksschulen im politischen Bezirk Klagenfurt-Land

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 42 - Peggauer Wand und Lurgrotte

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Kurztitel

Landschaftsschutzgebiet Nr. 42 - Peggauer Wand und Lurgrotte

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 96/1981

Inkrafttretensdatum

27.08.1981

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten im Bereich der Peggauer Wand und der Lurgrotte zum Landschaftschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 96/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet

Landesrecht Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen und der Grundverkehrs-Landeskommission

Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen und der Grundverkehrs-Landeskommission

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 42 - Peggauer Wand und Lurgrotte

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht VfGH - Aufhebung des § 2 Abs. 3 sowie einiger Satzteile und Worte des Kehrgesetzes

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2006, G 135/05-6, § 2 Abs. 3, den letzten Satz in § 3 Abs. 3, die Worte “ohne Mehrkosten” in § 9 Abs. 3, den letzten Satz in § 11 Abs. 2 und die Z 7 in § 13 Abs. 1 des Gesetzes über das Reinigen, Überprüfen und Kehren von Feuerungsanlagen (Kehrgesetz), LGBl. Nr. 46/2005, als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 42 - Peggauer Wand und Lurgrotte

(1) Im Bereich der Peggauer Wand und der Lurgrotte wird ein in den Gemeinden Peggau und Semriach, Politischer Bezirk GrazUmgebung, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 42 (Peggauer Wand Lurgrotte)“ bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Landesrecht Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen und der Grundverkehrs-Landeskommission

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Ortskommissionen wird mit 18,20 Euro je Sitzung, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 36,40 Euro festgesetzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 42 - Peggauer Wand und Lurgrotte

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 42 außer Kraft.

Landesrecht Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen und der Grundverkehrs-Landeskommission

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Landeskommission wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung) mit 32,70 Euro, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 65,40 Euro festgesetzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

Landesrecht Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen und der Grundverkehrs-Landeskommission

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 60/2001

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