Festsetzung der Schulsprengel für die Volksschulen im politischen Bezirk Feldkirchen
Inhaltsübersicht (99)
Gesetzestext (99 Artikel)
Festsetzung der Schulsprengel für die Volksschulen im politischen Bezirk Feldkirchen
Niederösterreich
23.05.2018
Verordnung mit der ein Teil der L 107 Wiestal Landesstraße umgelegt wird
[organ]
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Kurztitel
Naturpark Grebenzen-Furtnerteich (Landschaftsschutzgebiet Nr. 7)
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 72/1982
Inkrafttretensdatum
04.12.1982
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.Oktober 1982, mit der der Bereich des Landschaftsschutzgebietes Nr. 7 (Grebenzen-Furtnerteich) das Prädikat „Naturpark“ erhält
Stammfassung: LGBl. Nr. 72/1982
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl.Nr.65, wird verordnet
Modellstellen-Verordnung Gesundheit
I. Hauptstück
§ 1 Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes
§ 2 Inhalt des Bringungsrechtes
§ 3 Enteignung von Baustoffen
§ 4 Voraussetzung für die Einräumung
§ 5 Grunddienstbarkeit oder persönliches Recht
§ 6 Entschädigung und Haftung
§ 7
§ 8 Abtretung von Grundflächen
§ 9 Dauer und Fortbestand des Bringungsrechtes
§ 10 Abänderung und Aufhebung des Bringungsrechtes
§ 11 Güter- und Seilwege
II. Hauptstück
§ 12 Gemeinschaftliche Bringungsrechte
§ 13
§ 13a Aufsicht
§ 14 Alpwege und öffentliche Wege
III. Hauptstück
§ 15 Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens
IV. Hauptstück
§ 15a Landwirtschaftliche Materialseilbahnen
V. Hauptstück
§ 16 Behörde und Verfahren
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 2/2017
§ 24 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 78/2017
Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2020)
(Anm.: Auf Grund der Größe ist der Plan nicht elektronisch dokumentierbar.)
Modellstellen-Verordnung Gesundheit
(1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard
EUR 917,35.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs
EUR 229,32;
EUR 123,84.
(2) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden
EUR 917,35.
EUR 229,32;
EUR 123,84.
(3) aufgehoben; Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.3.2023, Zl. G 270-275/2022-15, V 223-228/2022-15.
(4) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 688,01;
EUR 688,01.
EUR 171,99.
(5) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
EUR 458,68.
EUR 114,66.
(6) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 917,35;
EUR 917,35.
EUR 229,32.
(7) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 688,01;
EUR 688,01.
EUR 171,99.
(8) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
EUR 688,01.
EUR 171,99.
(9) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
EUR 458,68.
EUR 114,66.
(10) Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard
EUR 917,35.
EUR 123,84.
(11) Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) beträgt der Mindeststandard
EUR 688,01.
EUR 92,88.
EUR 61,92.
(12) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard
EUR 247,68.
(13) Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt
EUR 460,66.
(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen
EUR 342,84;
EUR 359,46;
EUR 380,80;
EUR 400,98.
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.586,75 zu berücksichtigen.
§ 4. Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 137,60.
(1) Wahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, insofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) nicht ruht.
(2) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem Genossenschaftsjagdgebiet (§ 10 NÖ JG) gehören.
§ 1
Die L 107 Wiestal Landesstraße wird im Bereich der Stadtgemeinde Hallein wie folgt umgelegt
Die neue Straßentrasse beginnt beim Kreisverkehr Burgfried, folgt dem Verlauf der (oberen) Europastraße bis zum Kreisverkehr Bürgermeisterstraße, folgt von dort sodann dem Verlauf der Bürgermeisterstraße und bindet bei Straßenkilometer 0,480 (alt) in den Bestand der L 107 Wiestal Landesstraße wieder ein.
Der mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.Mai 1981, LGBl.Nr.42, zum Landschaftsschutzgebiet Nr.7 (Grebenzen-Furtnerteich) erklärte Landschaftsraum erhält auf Grund seiner gegebenen natürlichen Faktoren und der vorgenommenen Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen das Prädikat „Naturpark“.
(1) Die Modellfunktion Geschäftsführende Oberärzte – GOA umfasst den Einsatz im Management, die Steuerung und wirtschaftliche Führung des Bereiches, die Vertretung der Klinikdirektoren in Angelegenheiten der Patientenversorgung, die Vertretung der Primarärzte sowie den umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
GOA
Geschäftsführende Oberärzte
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 1 festgelegt.
Wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, dass zur Bringung der im land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter (§ 5) begehren, dass ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte - im Folgenden kurz Bringungsrechte genannt - eingeräumt werden.
Modellstellen-Verordnung Gesundheit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Sie ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2019 ereignen.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32/2017, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2018 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018), LGBl. für Wien Nr. 3/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Februar 2018 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 4/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Jänner 2018 und vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (WMG-VO 2019), LGBl. für Wien Nr. 5/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Jänner 2020 ereignet haben.
Wählbar in den Jagdausschuß sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht zum Landtag gemäß § 22 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, ausgeschlossen sind. Dies gilt auch bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften sowie Miteigentümern für deren bevollmächtigten Vertreter.
§ 2
Mit der Umlegung gemäß § 1 gilt die bestehende Wiestal Landesstraße von Straßenkilometer 0,000 (alt) bis 0,480 (alt) als Landesstraße aufgelassen.
(1) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA umfasst die Ausbildung zu Fachärzten oder Allgemeinmedizinern. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA besteht aus den folgenden Modellstellen
AA1
Ärzte in Ausbildung 1/3
AA2
Ärzte in Ausbildung 2/3
AA3
Ärzte in Ausbildung 3/3
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
(1) Das Bringungsrecht besteht entweder in dem Rechte, land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu bestimmten Zeiten zu befördern, oder in dem Rechte, zu dem in § 1 angeführten Zweck Güterwege (Fußsteige, Saumpfade, Fahrwege u.dgl.) oder Seilwege anzulegen, unzulängliche bestehende Verbindungen auszugestalten und diese Wege oder schon bestehende Verbindungen zu benützen.
(2) Als Seilwege im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche Seilwege anzusehen, die der Beförderung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der für die Bewirtschaftung erforderlichen Sachen von und zu den land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken dienen, deren Bewirtschaftung durch den Seilweg erleichtert werden soll. Wenn die technische Ausstattung eines Seilweges hinreichend Sicherheit bietet, kann die Behörde die unentgeltliche Beförderung von Arbeitskräften des landwirtschaftlichen Betriebes zulassen, dem der Seilweg dient (Werksverkehr). Zudem kann die Behörde die unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse geboten ist, sowie von Personen, die der Betriebsinhaber oder dessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt (erweiterter Werksverkehr).
(3) Das Bringungsrecht kann außer den im Abs. 1 aufgezählten Befugnissen auch das Recht umfassen, zu bringende Sachen, Beförderungsmittel und Gegenstände, die zum Bau und zur Instandhaltung des Güter- oder Seilweges bestimmt sind, vorübergehend auf fremden Liegenschaften lagern zu lassen, wenn die Beförderung in einem Zuge oder eine andere Lagerung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfolgen könnte.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017
Modellstellen-Verordnung Gesundheit
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen sind zuständig
(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete, dann kann die Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde für jedes selbständige Genossenschaftsjagdgebiet zur Durchführung der im § 4 Abs. 1 angeführten Maßnahmen eine Sprengelwahlbehörde bestellen. Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und drei wählbaren Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, die vom Bürgermeister unter Berücksichtigung der bei der letzten Wahl des Gemeinderates von den Parteien in der Gemeinde erzielten Wählerstimmen auf Vorschlag dieser Parteien als Mitglieder der Wahlbehörde berufen werden. Für die Mitglieder der Wahlbehörde sind für den Fall ihrer Verhinderung Ersatzmitglieder zu berufen. Die Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde kann in mehreren selbständigen Genossenschaftsjagdgebieten die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(3) Die Bildung der Landeswahlbehörde hat nach jeder Landtagswahl zu erfolgen. Die Landeswahlbehörde besteht aus dem für Jagdangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden. Weiters aus sovielen wählbaren Mitgliedern von Jagdgenossenschaften des Landes, als jeweils Mitglieder für die Landesregierung vorgesehen sind. Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag auf Vorschlag dieser Parteien zu berufen. Für die Mitglieder der Landeswahlbehörde sind für den Fall ihrer Verhinderung Ersatzmitglieder zu berufen.
(4) Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und der Landeswahlbehörde haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Pflichten abzulegen. Der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde hat dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters abzulegen.
(5) Die Sprengelwahlbehörden sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und zweier Mitglieder, die Landeswahlbehörde bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlußfähig, für die Beschlußfähigkeit der übrigen Wahlbehörden gelten die Regelungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses jeder Wahlbehörde ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.
(6) Die im Gemeinderat vertretenen Parteien sind berechtigt, in jede Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde zwei Mitglieder von Jagdgenossenschaften als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese sind innerhalb von fünf Tagen nach Zulassung mehrerer Wahlvorschläge namhaft zu machen. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil.
(1) Die Modellfunktion Fachärzte in Additivfachausbildung – FAA umfasst die Ausbildung zum Additivfach.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
FAA
Fachärzte in Additivfachausbildung
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter) der Liegenschaften, auf denen ein Güter- oder Seilweg errichtet wird, sowie der hieran angrenzenden Liegenschaften haben die ihrer Verfügung unterliegenden und zur Führung ihrer Wirtschaft entbehrlichen, auf diesen Liegenschaften vorhandenen oder leicht gewinnbaren Baustoffe - namentlich Steine, Schotter, Erde und Holz - in dem zur Erbauung und Erhaltung des Güter- oder Seilweges notwendigen Ausmaß dem Berechtigten gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn eine anderweitige Beschaffung dieser Baustoffe unverhältnismäßige Kosten erforderte. Über Bestand und Ausmaß dieser Verpflichtung sowie über die Höhe der zu leistenden Entschädigung entscheidet die Behörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Modellstellen-Verordnung Gesundheit
(1) Der Sprengelwahlbehörde obliegt
(2) Der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde obliegt
(3) Der Bezirkswahlbehörde obliegt
mit Ausnahme in den Städten mit eigenem Statut die Entscheidung über die Wahlanfechtung (§ 22 Abs. 2) sowie die Ungültigerklärung der Wahl eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes (§ 23 Abs. 2) und die Anfechtung der Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters des Jagdausschusses (§ 24 Abs. 6).
(4) Der Landeswahlbehörde obliegt
die Entscheidung über die Wahlanfechtung (§ 22 Abs. 2), die Ungültigerklärung der Wahl eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes (§ 23 Abs. 3) und über die Anfechtung der Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters des Jagdausschusses (§ 24 Abs. 6) betreffend die Genossenschaftsjagdgebiete innerhalb der Städte mit eigenem Statut.
(1) Die Modellfunktion Fachärzte – FA umfasst fertig ausgebildete Fachärzte mit verantwortlicher/eigenständiger Ausübung sämtlicher ärztlicher Aufgaben im Spektrum der Fachdisziplin. Aufgabenschwerpunkt ist das medizinische Kerngeschäft und Standardaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
FA
Fachärzte
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
(1) Die Einräumung eines Bringungsrechtes (§ 2) sowie die Enteignung von Baustoffen (§ 3) ist unzulässig, soweit öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Wenn hiedurch ein Grundstück in Anspruch genommen werden soll, das Zwecken der Militärverwaltung, der Eisenbahn, des Luftverkehrs, der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Wege, der Wildbachverbauung, der Flussregulierung oder des Bergbaus dient oder auf dem eine Elektrizitäts- oder Telegraphenanlage, eine gewerbliche Betriebsanlage oder eine Heil- und Pflegeanstalt besteht, ist hiezu auch die Bewilligung jener Behörden erforderlich, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten fallen. Diese Bewilligung ist von der Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung einzuholen. Wenn auf Waldgrundstücken eine Schlägerung erforderlich wird, ist vor Erlassung der Entscheidung der Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören.
(2) Ein Recht, land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art durch oder über ein Grundstück, das gottesdienstlichen oder Friedhofzwecken dient, ein Gebäude, einen Hofraum, einen zu einem Haus gehörigen eingefriedeten Garten oder einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergwerksanlage zu bringen, darf nur eingeräumt werden, wenn der Eigentümer des Gebäudes oder Grundstückes oder der Bergbauunternehmer zustimmt.
(3) Die Einräumung eines Bringungsrechtes kann nur dann erfolgen, wenn der hiedurch zu erreichende Vorteil die damit verbundenen Nachteile offenbar überwiegt.
(4) Bei der Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes ist vom Bedarfe der Liegenschaft, für die das Bringungsrecht eingeräumt werden soll, nach Maßgabe ihrer gegenwärtigen oder glaubhaft gemachten geplanten Bewirtschaftungsart und von den Grundsätzen auszugehen, dass Gefahren für Menschen und Sachen vermieden, fremde Liegenschaften und Baustoffe in möglichst geringem Maße in Anspruch genommen und durch die Ausübung des Bringungsrechtes dem Berechtigten möglichst geringe Kosten verursacht werden. Es ist insbesondere auch auszusprechen, ob und inwieweit das Bringungsrecht das freie Viehtriebsrecht umfasst.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Modellstellen-Verordnung Gesundheit
(1) Spätestens 20 Wochen vor dem Ende der Funktionsperiode des Jagdausschusses (§ 19 Abs. 3 NÖ JG) hat der Bürgermeister die Wahl des Jagdausschusses durch eine Kundmachung auszuschreiben. Diese hat durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinde, deren Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinden stattzufinden, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt worden sind.
(2) Wird ein Genossenschaftsjagdgebiet nach den §§ 13 oder 16 NÖ Jagdgesetz 1974 vereinigt bzw. geteilt, so ist binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Teilung bzw. Vereinigung eine Wahl des Jagdausschusses bzw. der Jagdausschüsse einzuleiten. Wenn jedoch eine solche Wahl nach dem 30. Juni des vierten Jahres einer Jagdperiode stattfindet, findet im fünften Jahr der Jagdperiode keine Wahl statt. Dies gilt nicht bei Verfügungen gemäß § 16 NÖ Jagdgesetz 1974, die nach einer solchen Wahl getroffen werden.
(3) Die Kundmachung hat zu enthalten
(1) Die Modellfunktion Allgemeinmediziner – AM umfasst fertig ausgebildete Allgemeinmediziner mit der Übernahme sämtlicher ärztlicher Tätigkeiten in ihrer Disziplin. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Allgemeinmediziner – AM besteht aus den folgenden Modellstellen
AM1
Allgemeinmediziner 1/2
AM2
Allgemeinmediziner 2/2
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
(1) Das Bringungsrecht kann entweder als Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB) oder als bloß persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer anderen Liegenschaft eingeräumt werden.
(2) Ein Bringungsrecht kann als Grunddienstbarkeit nur dem Eigentümer einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft und bloß dann eingeräumt werden, wenn das Bringungsrecht der Befriedigung eines dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisses zu dienen hat.
(3) Ein Bringungsrecht kann als persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer Liegenschaft dem Eigentümer, aber auch dem Fruchtnießer oder Pächter einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft für einen einzelnen Fall oder für eine bestimmte Zeit eingeräumt werden.
(4) Grunddienstbarkeiten oder andere Rechte, die inhaltlich einem Bringungsrecht (§ 2 Abs. 1) entsprechen, sind auf Antrag des Eigentümers des dienenden Grundstückes ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sie durch die Einräumung eines Bringungsrechtes ganz oder teilweise entbehrlich werden.
Modellstellen-Verordnung Gesundheit
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am einundzwanzigsten Tag nach Kundmachung schriftlich jenem Bürgermeister, der die Wahl ausgeschrieben hat, bis 12 Uhr vorzulegen. Der Bürgermeister hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen. Im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters hat sein Stellvertreter oder ein von diesem Beauftragter einzuschreiten.
(2) Der Wahlvorschlag muß enthalten
(3) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Wählergruppe oder Wahlvorschläge, die dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Wählergruppen tragen, sind von der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde nach dem jeweils an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
(1) Die Modellfunktion Oberärzte – OA umfasst fertig ausgebildete Fachärzte mit verantwortlicher/eigenständiger Ausübung sämtlicher ärztlicher Aufgaben im Spektrum der Fachdisziplin als Oberärzte, die selbstständige Ausführung des Oberarztdienstes sowie die Ausbildungsverantwortung.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
OA
Oberärzte
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
(1) Wird ein Bringungsrecht als Grunddienstbarkeit eingeräumt, so gebührt dem Eigentümer des zu belastenden Gutes eine angemessene - einmalige oder wiederkehrende - Entschädigung für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundene Wertverminderung dieses Gutes.
(2) Wird ein Bringungsrecht, das nicht in dem Rechte besteht, einen Seilweg anzulegen und zu benützen, nur als persönliches Recht eingeräumt, so hat der Berechtigte dem Verpflichteten alle durch die Ausübung des Bringungsrechtes zugefügten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde geltend zu machen.
(3) Bei Ermittlung der nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte und Bestandnehmer erleiden und deren Vergütung dem Verpflichteten obliegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Modellstellen-Verordnung Gesundheit
(1) Die Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde hat zu überprüfen, ob die Wahlvorschläge den Vorschriften des § 6 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Mangelhaft befundene Wahlvorschläge sind den zustellungsbevollmächtigten Vertretern unverzüglich zur Behebung der festgestellten Mängel, die binnen einer Frist von längstens drei Tagen zu erfolgen hat, zurückzustellen.
(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen, ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen einer Frist von 48 Stunden bekanntzugeben, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Entscheidet sich der Wahlwerber für einen der Wahlvorschläge, so ist er auf allen anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Entscheidet er sich jedoch für keinen der Wahlvorschläge, so ist er auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(5) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages dem Vorsitzenden der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde spätestens bis zum Ablauf des vierten Tages vor dem Wahltag mitzuteilen.
(6) Beschlüsse der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde im Sinne der Abs. 1 bis 4 oder über die Zulassung von Wahlvorschlägen können nur im Wege der Anfechtung der ganzen Wahl angefochten werden.
(7) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um die für die Beschlußfähigkeit des Jagdausschusses erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Jagdausschusses zu erhalten, so ist die Wahl vom Bürgermeister unverzüglich neuerlich auszuschreiben.
(8) Wenn nur ein einziger Wahlvorschlag zugelassen wurde, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerber in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären und es entfällt jedes weitere Wahlverfahren. Für die Verlautbarung und Anfechtung gelten die Bestimmungen der §§ 21 bis 23.
(9) Während der letzten drei Tage vor dem Beginn der Wahlhandlung sind die für die Wahl des Jagdausschusses zugelassenen Wahlvorschläge vom Bürgermeister an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen.
(1) Die Modellfunktion Leitende Oberärzte – LOA umfasst als Experten und/oder Generalisten in ihrer Fachdisziplin eingesetzte Oberärzte, vor allem bei komplexen, anspruchsvollen Aufgabenstellungen. Des Weiteren die Übernahme von konzeptionellen Aufgaben, wie der Einführung neuer Methoden/Verfahren, der Entwicklung von Standards und Prozeduren. Ferner die Übernahme von Leitungs- bzw. Führungsaufgaben auf Anordnung.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
LOA
Leitende Oberärzte
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
(1) Wer aufgrund einer Entscheidung nach diesem Gesetz berechtigt ist, einen Seilweg anzulegen und zu benützen, haftet für alle vermögensrechtlichen Nachteile, auf die nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Bedacht genommen worden ist und die dem Eigentümer des dienenden Gutes (Verpflichteten) durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung oder Beseitigung sowie anlässlich der Benützung des Seilweges erwachsen, es sei denn, dass der Schaden von dem Verpflichteten selbst verschuldet worden ist.
(2) Ein Ersatzanspruch, der sich auf die Bestimmungen des Abs. 1 gründet, ist bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten von dem Tage an, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Zum Zwecke der Wahl des Jagdausschusses hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen nach Zulassung der Wahlvorschläge alle wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft (§ 15 Abs. 1) in einer Wählerliste für die Jagdausschußwahl zu verzeichnen. In der Wählerliste ist ferner ein etwa vorliegendes Miteigentumsverhältnis und gegebenenfalls der Umstand, daß das Mitglied der Jagdgenossenschaft eine juristische Person ist, zu vermerken.
(2) Die Wählerliste ist derart anzufertigen, daß die wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft in alphabetischer Ordnung gereiht werden und neben jedem Namen die Größe der für das Wahlrecht maßgebenden Grundfläche nach Hektaren angeführt und die hienach entfallende Stimmenanzahl ersichtlich gemacht wird.
(3) Die Stimmenanzahl wird nach dem Flächenausmaß der den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundstücke berechnet, und zwar derart, daß auf eine Grundfläche bis zu 1 ha eine Stimme, auf eine Grundfläche von über 1 bis zu 5 ha zwei Stimmen, auf eine Grundfläche von über 5 bis zu 10 ha vier Stimmen, auf eine Grundfläche von über 10 bis zu 15 ha sechs Stimmen und so fort bis zu 50 ha je zwei Stimmen mehr entfallen. Kein Mitglied der Jagdgenossenschaft kann, auch wenn die ihm gehörige Grundfläche das Ausmaß von 50 ha übersteigt, mehr als zwanzig Stimmen auf sich vereinigen. Grundstücke auf denen die Jagd gemäß § 17 Abs. 1 und 2 NÖ JG ruht, bleiben bei der Berechnung des für die Stimmenanzahl maßgebenden Flächenausmaßes außer Betracht.
(4) Ist das im Bereiche einer Gemeinde gelegene Genossenschaftsjagdgebiet in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete gemäß § 13 Abs. 3 und 4 des NÖ Jagdgesetzes zerlegt worden oder als zerlegt anzusehen oder sind Teile dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiete gemäß § 13 Abs. 1 des NÖ Jagdgesetzes vereinigt worden, so ist für jeden dieser Teile vom zuständigen Bürgermeister eine abgesonderte, den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprechende Wählerliste zu verfassen.
(5) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat jeder Bürgermeister eine abgesonderte, den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprechende Wählerliste (Teilwählerliste) anzulegen und diese unverzüglich an den Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größeren Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden, weiterzuleiten. Dieser hat die Teilwählerliste der anderen Gemeinden mit der von ihm angelegten Teilwählerliste zu einer Gesamtwählerliste, in der alle im gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiete Wahlberechtigten enthalten sind, zu vereinigen.
(1) Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA umfasst die Ausbildung zum klinischen Psychologen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA besteht aus den folgenden Modellstellen
KPA1
Klinische Psychologen in Ausbildung 1/2
KPA2
Klinische Psychologen in Ausbildung 2/2
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.
Soll ein Weg angelegt oder eine Baulichkeit für einen Seilweg errichtet werden, so kann der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verlangen, dass der Antragsteller die dazu erforderliche Grundfläche oder, wenn eine Teilung des Grundstückes unwirtschaftlich wäre, das ganze Grundstück in sein Eigentum übernimmt. In einem solchen Falle ist bei Festsetzung des Einlösungspreises nicht nur auf den Wert der abzutretenden Grundfläche, sondern auch auf die Wertverminderung Rücksicht zu nehmen, die der dem Eigentümer verbleibende Teil seines Grundbesitzes erleidet, sowie auf die durch die Abtretung etwa bewirkten Erschwernisse der Bewirtschaftung dieses Grundbesitzes.
(1) Die nach den Bestimmungen des § 8 verfaßte Wählerliste ist binnen einer Woche nach Ablauf der im § 8 Abs. 1 bestimmten Frist während fünf Werktagen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Einsichtnahme sind an jedem Tag mindestens vier Stunden zu bestimmen. Die Auflegung der Wählerliste ist vom Bürgermeister an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. In dieser Kundmachung ist die Zeit der Auflegung der Wählerliste sowie die Frist, innerhalb welcher Einsprüche gegen dieselbe eingebracht werden können (§ 10 Abs. 2), kalendermäßig anzugeben und anzuführen, daß jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft während der Zeit der Auflegung in die Wählerliste Einsicht nehmen und von ihr Abschriften sowie Vervielfältigungen herstellen kann.
(2) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiete ist die Gesamtwählerliste in dem Gemeindeamt jener Gemeinde aufzulegen, deren Grundstücke den größeren Teil dieses gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden. Die Kundmachung der Auflegung der Gesamtwählerliste hat unter Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften des Abs. 1 in allen jenen Gemeinden zu erfolgen, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiete vereinigt werden.
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(1) Die Modellfunktion Klinische Psychologen – KP umfasst die Durchführung von Untersuchungen, die Erstellung von Diagnosen, Gutachten, Therapiemaßnahmen und die therapeutische Behandlung von Patienten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Klinische Psychologen – KP besteht aus den folgenden Modellstellen
KP1
Klinische Psychologen 1/3
KP2
Klinische Psychologen 2/3
KP3
Klinische Psychologen 3/3
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.
(1) Der Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes unterliegt nicht der Verjährung.
(2) Im Falle einer Zwangsversteigerung des dienenden Gutes sind die durch eine Entscheidung aufgrund dieses Gesetzes eingeräumten, in Grunddienstbarkeiten bestehenden Bringungsrechte aufrecht zu erhalten und diese Dienstbarkeiten vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Von dem ersten Tage der Auflegung der Wählerliste (Gesamtwählerliste) an dürfen Änderungen in derselben nur im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler u. dgl.
(2) Gegen die Wählerliste (Gesamtwählerliste) kann jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter sowie wegen unrichtiger Berechnung der auf das Flächenausmaß eines Wahlberechtigten entfallenden Stimmenanzahl (§ 8 Abs. 3) schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister jener Gemeinde, in deren Gemeindeamt die Wählerliste (Gesamtwählerliste) aufgelegt worden ist, Einspruch erheben.
(3) Jeder Einspruch darf nur eine einzelne Person betreffen und ist entsprechend zu begründen.
(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege – PL_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der (medizinischen) Assistenzberufe; die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege – PL_AB besteht aus den folgenden Modellstellen
PL_AB1
Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege 1/4
PL_AB2
Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege 2/4
PL_AB3
Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege 3/4
PL_AB4
Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege 4/4
(1) Wenn sich die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend gewesenen Verhältnisse dauernd geändert haben, kann sowohl der Berechtigte wie auch der Verpflichtete bei der Behörde eine Änderung oder Aufhebung eines durch Entscheidung aufgrund dieses Gesetzes eingeräumten Bringungsrechtes verlangen; wenn durch ein Bringungsrecht mehrere Personen (Besitzungen) belastet sind, gilt das von einem Belasteten gestellte Verlangen für das ganze Bringungsrecht. Über ein solches Verlangen kann die Behörde unter Anwendung der §§ 1 bis 5 eine den geänderten Verhältnissen entsprechende Erweiterung oder Einschränkung oder bei dauerndem Entfalle des Bedürfnisses die Aufhebung des Bringungsrechtes verfügen.
(2) Im Falle der Erweiterung des Bringungsrechtes ist die Entschädigung unter Anwendung des § 6 festzusetzen.
(3) Im Falle der Einschränkung oder Aufhebung eines als Grunddienstbarkeit eingeräumten Bringungsrechtes kann die Behörde
(4) Die Behörde hat bei ihrer Anordnung darauf Rücksicht zu nehmen, ob und inwieweit sich die durch die Einräumung des Bringungsrechtes hervorgerufene Wertverminderung tatsächlich ausgewirkt hat, sowie darauf, ob durch die Aufhebung des Bringungsrechtes der frühere Wert der belasteten Liegenschaft wiederhergestellt wird.
(5) Im Falle der Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes hat die Behörde auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte die Anlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder die Anlage abzuändern hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die Einsprüche sind vom Bürgermeister einzeln mit allen für die Entscheidung erforderlichen Belegen unverzüglich der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde vorzulegen.
(2) Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste (Gesamtwählerliste) Einspruch erhoben wurde, hat der Bürgermeister sofort von dem eingelangten Einspruche mit einer zu eigenen Handen zuzustellenden Aufforderung zu verständigen, allfällige Einwendungen gegen den Einspruch binnen einer Woche nach Erhalt dieser Verständigung schriftlich bei der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde vorzubringen, widrigenfalls ohne Berücksichtigung später eingebrachter Einwendungen über den erhobenen Einspruch entschieden werden würde.
(3) Über die erhobenen Einsprüche hat die Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde nach beschleunigter Durchführung eines zum Zwecke der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes allfällig erforderlichen Ermittlungsverfahrens binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu entscheiden. Diese Entscheidung ist demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie dem von dem Einspruch Betroffenen schriftlich mitzuteilen und vom Bürgermeister sofort in der Wählerliste (Gesamtwählerliste) ersichtlich zu machen. Außerdem hat der Bürgermeister die Namen der durch die Entscheidung Betroffenen durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(4) Gegen die Entscheidung der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde kann jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft binnen einer Woche nach der im Abs. 3 erwähnten Kundmachung, Einspruchswerber und vom Einspruch Betroffene binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung beim Bürgermeister jener Gemeinde, in deren Gemeindeamt die Wählerliste (Gesamtwählerliste) aufgelegt wurde, schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Der Bürgermeister hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen. Beschwerden und allfällig erstattete Stellungnahmen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(5) Über die Beschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
(6) Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(7) Nach Abschluß des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister die Wählerliste (Gesamtwählerliste) richtigzustellen und abzuschließen, zu datieren, zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(8) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in der richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerliste (Gesamtwählerliste) enthalten sind.
(1) Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege I und II – LP_I u II umfasst die Leitung des Pflegepersonals und anderer der Pflege zugeordneter Berufsgruppen der Organisationseinheit (z. B. Medizinische Assistenzberufe, Kardiotechniker und Servicekräfte im administrativen und hauswirtschaftlichen Bereich) sowie die Stationsleitung und/oder Leitung eines Funktionsbereichs (z. B. Bettenstation, Ambulanz, OP, Intensivstation, Endoskopie) mit Zusatzausbildungen (Voraussetzung ist die Weiterbildung basales und mittleres Pflegemanagement, geregelt in der Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung – GuK-WV, BGBl. II Nr. 453/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2010, bzw. gleichwertige/vergleichbare Ausbildungen/Lehrgänge). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege I und II – LP_I u II besteht aus den folgenden Modellstellen
LP_I u II1
Leitungsfunktionen Pflege I und II 1/4
LP_I u II2
Leitungsfunktionen Pflege I und II 2/4
LP_I u II3
Leitungsfunktionen Pflege I und II 3/4
LP_I u II4
Leitungsfunktionen Pflege I und II 4/4
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.
(1) Zur Anlage und zum Betriebe eines in Ausübung eines Bringungsrechtes errichteten Güter- oder Seilweges - eines Güterweges dann, wenn durch ihn öffentliche Interessen berührt oder für ihn öffentliche Mittel beansprucht werden - ist eine besondere Bewilligung der Behörde erforderlich. Bei Erteilung dieser Bewilligung sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieses Gesetzes anzuwenden. Der diesbezügliche Bescheid hat insbesondere Bestimmungen über Betrieb, Erhaltung und Beaufsichtigung des Güter- oder Seilweges sowie bei gemeinschaftlichen Güter- oder Seilwegen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu enthalten; der § 13 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Güterwege dürfen jedenfalls von folgenden Personen benützt werden
(3) Die Behörde hat durch Verordnung die zur Sicherheit des Betriebes solcher Seilwege erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Hiebei sind insbesondere Bestimmungen über Inhalt des Bauentwurfes, Bauabstände, Bauverbotsbereiche, Stations- und Streckenbauwerke sowie deren technische Ausrüstung, Seile und Schienen, Fahrbetriebsmittel, Signaleinrichtungen und den Betrieb zu erlassen. Für Seilwege mit Werksverkehr und erweitertem Werksverkehr sind überdies besondere Bestimmungen über die Personenbeförderung zu erlassen.
(4) Die Kosten der Errichtung und Erhaltung von Sicherheitsvorrichtungen, die an bestehenden Anlagen und Leitungen vorgenommen werden müssen, die von einem solchen Güter- oder Seilwege gekreuzt werden sollen, sind von dem zur Anlegung des Güter- oder Seilweges Berechtigten dem Eigentümer der Anlage oder Leitung zu ersetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1984, 33/2008, 44/2013, 23/2014, 2/2017
Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist befugt, der Sprengelwahlbehörde zwei Mitglieder der Jagdgenossenschaft als Wahlzeugen durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich bekanntzugeben, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu überwachen. Sie haben sich jeglicher Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu enthalten und sich insbesondere an den Abstimmungen der Sprengelwahlbehörde nicht zu beteiligen.
(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung – PL umfasst die Leitung des Pflegedienstes über mehrere Stationen/Primariate/Kliniken (Voraussetzung ist die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 72 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2013, bzw. alle gleichgehaltenen Lehrgänge/Studien an Universitäten und Fachhochschulen gemäß Anlage 7 und 8 der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung, BGBl. II Nr. 453/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2013, sowie § 65b GuKG. Pflegedienstleitungen, welche nach § 13b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes – Tir KAG, LGBl. Nr. 35/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2014, als „Pflegedirektor“ bestellt sind, fallen nicht in diese Modellfunktion.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
PL
Pflegedienstleitung
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.
Ein Bringungsrecht kann auch mehreren Berechtigten gemeinsam eingeräumt werden. In einem solchen Falle ist das Ausmaß zu bestimmen, in dem jeder Mitberechtigte zur Entschädigung der Eigentümer der belasteten Liegenschaften und zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Bringungsanlage beizutragen hat. Nötigenfalls sind Vorschriften über die Ausübung des Bringungsrechtes durch die einzelnen Mitberechtigten und über die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu erlassen. Über Streitigkeiten, die aus der Gemeinsamkeit eines Bringungsrechtes, welches durch eine Entscheidung nach diesem Gesetz eingeräumt wurde, entstehen, entscheidet die Behörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, daß bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrechterhalten wird und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden; seinen Anordnungen hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
(2) Die Wahlberechtigten haben, soferne sie nicht als Wahlzeugen in dem Wahllokal zu verbleiben berechtigt sind, das Wahllokal sofort nach Abgabe ihrer Stimme zu verlassen. Um Störungen der Wahl zu verhindern, kann der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde verfügen, daß die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere ausreichend beleuchtete Wahlzellen vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. In jeder Wahlzelle sind außerdem sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge an sichtbarer Stelle anzuschlagen.
(4) Der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde hat zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung zu eröffnen und der Sprengelwahlbehörde die abgeschlossene Wählerliste, ein Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts sowie einen entsprechenden Vorrat an leeren Stimmzetteln zu übergeben.
(5) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Sprengelwahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(1) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege – P_ASSB und die Modellfunktion Pflegefachassistenz – PFA umfassen die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege – P_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen
P_ASSB1
Assistenzberufe Pflege 1/4
P_ASSB2
Assistenzberufe Pflege 2/4
P_ASSB3
Assistenzberufe Pflege 3/4
P_ASSB4
Assistenzberufe Pflege 4/4
(3) Die Modellfunktion Pflegefachassistenz – PFA besteht aus der folgenden Modellstelle
PFA
Pflegefachassistenz
(1) Zur Anlage und zum Betrieb von Güter- und Seilwegen können auf Grund freier Übereinkunft oder auf Grund einer Verfügung der Behörde (Abs. 7) Güter- oder Seilwegegenossenschaften gebildet werden. Die Bildung einer solchen Genossenschaft ist an die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen gebunden.
(2) Jede solche Genossenschaft muss eine Satzung, die der Genehmigung der Behörde bedarf, und einen Vorstand haben, der sie nach außen vertritt. Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann anstelle des Vorstandes ein Geschäftsführer mit einem Stellvertreter gewählt werden. Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten der Errichtung, der Erhaltung des Betriebes auf die Eigentümer der Liegenschaften zu enthalten, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder anzugeben, den Vorgang bei der Bestellung des Vorstandes bzw. des Geschäftsführers und dessen Stellvertreters zu regeln und bei Seilwegegenossenschaften die Grundsätze für die Betriebsführung aufzustellen. Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft ist entweder die Verfügung der Behörde oder im Falle der Bildung auf Grund freier Übereinkunft die Anerkennung durch die Behörde erforderlich.
(3) Wenn keine Einigung über die Aufteilung der Kosten (Abs. 2) erzielt werden kann, hat die Behörde die Aufteilung der Kosten mit Bescheid festzulegen. Bei der Aufteilung der Kosten ist vom wirtschaftlichen Vorteil des Güter- oder Seilweges auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudebestand ist bei der Festlegung Bedacht zu nehmen.
(4) Die Behörde hat ein Verzeichnis der im Bundesland Vorarlberg bestehenden Genossenschaften dieser Art, der den einzelnen Genossenschaften zugehörigen Liegenschaften und deren Eigentümer zu führen. Dieses Verzeichnis erhält die Bezeichnung „Güterwegebuch“. Das Güterwegebuch steht jedermann zur Einsicht offen. Die Behörde hat zu veranlassen, dass die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Genossenschaft im Gutsbestandblatte der Liegenschaft ersichtlich gemacht wird.
(5) Über Streitigkeiten, die zwischen einer Güterwege- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.
(6) Wer ein in den genossenschaftlichen Verband einbezogenes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes aus dem genossenschaftlichen Verbande oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt. Für die nicht länger als drei Jahre rückständigen Leistungen besteht an der damit belasteten Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Privatpfandrechten. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben.
(7) Ist das von der Mehrheit der Grundeigentümer eines Bringungsgebietes gestellte Begehren, ihnen ein gemeinschaftliches Bringungsrecht einzuräumen, begründet, so kann die Minderheit der Grundeigentümer von der Behörde verhalten werden, der zur Ausführung und Benützung des Güter- oder Seilweges von der Behörde zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn die Anlage auch der Minderheit offenbar zum Vorteil gereichen würde. Über ein bezügliches Begehren hat die Behörde zunächst das Genossenschaftsgebiet, das ist die Gesamtheit der Liegenschaften, festzustellen, auf welche hinsichtlich der Verbindung, für die das gemeinschaftliche Bringungsrecht begehrt wird, die Voraussetzungen des § 1 zutreffen. Auf Grund dieser Feststellung hat die Behörde zu prüfen, ob jene Personen, welche das Begehren gestellt oder diesem zugestimmt haben, die Mehrheit bilden, wobei die Stimmen dieser Personen nach dem Katastralreinertrag ihrer zum Genossenschaftsgebiete gehörigen Liegenschaften zu errechnen sind.
(8) Eine nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen in den genossenschaftlichen Verband kann erfolgen
(9) Eine nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband kann erfolgen
(10) Die Auflösung der Genossenschaft kann durch Beschluss der Mehrheit (Abs. 7) unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Genossenschaft ihre Verbindlichkeiten gegen dritte Personen erfüllt hat und entweder die Bringungsanlage in das Eigentum einer anderen bringungsberechtigten Person übergeht oder die Genossenschaft den auf Grund des § 10 Abs. 5 ergangenen behördlichen Vorschreibungen nachgekommen ist; die Auflösung bedarf der behördlichen Anerkennung.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 23/2014, 2/2017
(1) Die Güter- und Seilwegegenossenschaften sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Behörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Güter- und Seilwegegenossenschaften einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(2) Die Behörde kann eine Güter- oder Seilwegegenossenschaft, die den Verpflichtungen, die ihr aufgrund dieses Gesetzes und der Satzungen obliegen, nicht nachkommt, durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verhalten.
(3) Soweit und solange Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht ausreichen, um die satzungsmäßige Tätigkeit der Güter- oder Seilwegegenossenschaft zu gewährleisten, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Amtsverwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe der Genossenschaft auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2014
(1) Die Wahlkuverts haben aus undurchsichtigem Papier zu bestehen. Zur Stimmabgabe dürfen nur die dem Wähler von der Sprengelwahlbehörde zur Verfügung gestellten amtlichen Wahlkuverts verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel muß bei sonstiger Ungültigkeit aus weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von 14 bis 16 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Höhe aufweisen.
(1) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker – GD_GK/K umfasst
Gesundheits- und Krankenpflege: Einsatz als qualifizierte Pflegepersonen im Pflegedienst (allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder und Jugendlichenpflege) und Fachkräfte mit Sonderausbildungen (OP-, Intensiv-, Kinderintensiv-, Anästhesiepflege, Nierenersatztherapie, Krankenhaushygiene, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege).
Kardiotechniker: Eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten wie z. B. Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation, Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen, eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Dokumentation, Mitarbeit in der Forschung, Unterweisung von Auszubildenden.
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker – GD_GK/K besteht aus den folgenden Modellstellen
GD_GK/K1
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker 1/3
GD_GK/K2
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker 2/3
GD_GK/K3
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker 3/3
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.
(1) Auf Alpwege finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.
(2) Für Wege, die als öffentliche oder Interessentenwege angelegt werden, gelten die hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.
(1) Das Wahlrecht ist von jenen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, persönlich auszuüben. Mitglieder der Jagdgenossenschaft, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben das Wahlrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter, juristische Personen und Handelsgesellschaften durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten auszuüben. Miteigentümer haben ihr Wahlrecht durch einen aus ihrer Mitte entsandten Vertreter auszuüben. Er hat sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen, soweit er nicht gesetzlicher Vertreter der anderen Miteigentümer ist. Die Vollmachten sind den Wahlakten anzuschließen. Tritt ein Ehegatte oder ein eingetragener Partner auch für den anderen auf, so bedarf er keiner Vollmacht.
(2) Blinden oder gebrechlichen Personen ist es gestattet, eine Person ihres Vertrauens zuzuziehen und diese für sich abstimmen zu lassen.
(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Assistenzberufe, die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB besteht aus den folgenden Modellstellen
MTD_L_AB1
Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 1/4
MTD_L_AB2
Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 2/4
MTD_L_AB3
Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 3/4
MTD_L_AB4
Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 4/4
Kann dem Bedürfnis nach Einräumung eines Bringungsrechtes (§ 1) leicht durch Änderung von Grenzen oder durch Tausch von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstückteilen Rechnung getragen werden oder zeigt sich im Zuge der Verhandlungen über die Einräumung eines Bringungsrechtes, dass im Zusammenhang damit durch Änderungen in den Eigentumsverhältnissen an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine erfolgreichere Bewirtschaftung der zum Bringungsgebiete gehörigen Grundstücke erzielt werden kann, so kann die Behörde, auch wenn kein Antrag vorliegt, das Verfahren zur Zusammenlegung der in Betracht kommenden land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften einleiten, wenn dadurch nicht der Zusammenlegung in einem größeren Gebiet vorgegriffen wird. Bevor ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird, ist die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Auf landwirtschaftliche Materialseilbahnen, die nicht in Ausübung eines Bringungsrechtes errichtet werden, sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 11 Abs. 1 und 3 hinsichtlich Bewilligung zur Anlage und zum Betrieb sowie zur Erhaltung und Beaufsichtigung von Seilwegen sinngemäß anzuwenden.
(2) Seilriesen, bei denen sich im Bereich von 30m seitlicher Entfernung vom Seil keine bewohnten Gebäude, Wege oder elektrischen Freileitungen befinden, bedürfen keiner Bewilligung.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
(1) Zuerst haben die wahlberechtigten Mitglieder der Sprengelwahlbehörde und die Wahlzeugen und hierauf die Wähler in der Reihenfolge ihres Erscheinens die Stimme abzugeben.
(2) Der Wähler hat vor der Sprengelwahlbehörde seinen Namen zu nennen und erforderlichenfalls durch eine Urkunde, eine sonstige amtliche Bescheinigung oder durch mindestens zwei Zeugen seine Identität nachzuweisen.
(3) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zum Nachweis der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(4) Das vom Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörde hiezu bestimmte Mitglied der Sprengelwahlbehörde hat aus der Wählerliste die auf den Wähler entfallende Stimmenanzahl festzustellen. Der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde hat hierauf dem Wähler so viele leere Wahlkuverts und auf dessen Verlangen so viele leere Stimmzettel zu übergeben, als nach der Wählerliste auf den Wähler Stimmen entfallen. Der Wähler hat sodann in der Wahlzelle in jedes der ihm übergebenen Wahlkuverts je einen Stimmzettel zu legen. Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht durch Handschrift; sie kann auch durch Druck, Maschinschrift oder sonstige Vervielfältigung erfolgen. Nach Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert oder die Wahlkuverts dem Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörde zu übergeben, der sie ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(1) Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen – L_G_MTD/L_H umfasst
Leitung Gehobener MTD: Führung und Anleitung der unterstellten Mitarbeiter. Eigenverantwortliche Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen nach ärztlicher Anordnung, Laborauswertungen, Vorsorge, Therapie, Beratung, Dokumentation, Administration, Teambesprechungen, Besprechungen (Abteilung, Dienst), Fachbesprechungen, Visitenteilnahme.
Leitung Hebammen: Führung und Anleitung der Kollegen. Geburtsvorbereitung, Vorsorgeuntersuchung der werdenden Mütter, Erstuntersuchung, Führen eines Geburtsprozesses, Beurteilung der Situation (pathologische Zustände und Verläufe erkennen, Maßnahmen treffen).
Schwerpunktkrankenhaus: häufig pathologische Verläufe, medizinisch und organisatorisch intensive Betreuung, Betreuung der Wöchnerinnen, Administration (z. B. Aufnahme, Berichtswesen).
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen – L_G_MTD/L_H besteht aus den folgenden Modellstellen
L_G_MTD/L_H1
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 1/3
L_G_MTD/L_H2
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 2/3
L_G_MTD/L_H3
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 3/3
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 6 festgelegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.
(2) Vor Fällung einer Entscheidung nach diesem Gesetze ist der Versuch zur Herbeiführung einer Einigung der Parteien zu unternehmen.
(3) Erweist sich ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes schon von vorneherein als unzulässig, so ist er ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; andernfalls hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, ob das begehrte Bringungsrecht und die geplante Bringungsanlage unter die Bestimmungen über die Einräumung der Bringungsrechte fallen. Erforderlichenfalls ist in dem Bescheid auch die Bewilligung zur Vornahme der Vorarbeiten für die Projektsverfassung zu erteilen. Diese Bewilligung gibt das Recht, unter Beachtung der hiefür etwa bestehenden besonderen Vorschriften die in Betracht kommenden fremden Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Projektes erforderlichen technischen Arbeiten, darunter die Anbringung der für Zwecke der späteren Ausführung erforderlichen Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) und Signale gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage an, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde geltend zu machen.
(4) In dem Bescheide, mit dem ein Bringungsrecht eingeräumt wird, sind erforderlichenfalls auch Bestimmungen über die Enteignung von Baustoffen gemäß § 3, über die Entschädigung gemäß §§ 3 und 6, über Eigentumsübernahme und Einlösungspreis gemäß § 8, über die Bewilligung zur Anlage eines Güter- oder Seilweges gemäß § 11, über die Sicherung der Entschädigung gemäß § 20 Abs. 1, über die Bestellung einer Sicherheit gemäß § 20 Abs. 4, über die Erhaltung und Beaufsichtigung der Bringungsanlage, über deren Betrieb auf Grund baupolizeilicher Vorschriften, sowie bei gemeinschaftlichen Anlagen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu treffen.
(5) Die im Verfahren vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 23/2014, 2/2017
(1) Der Wähler kann eine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben, und zwar durch Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Wählergruppe oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages.
(2) Mehrere in einem Wahlkuvert enthaltene Stimmzettel zählen für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf den gleichen Wahlvorschlag oder auf Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er nicht aus weißlichem Papier hergestellt ist oder ein kleineres oder größeres Ausmaß als das in § 14 Abs. 2 festgesetzte aufweist, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er nur andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber enthält, wenn er derart unvollkommen ausgefüllt ist, daß nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, für welchen Wahlvorschlag sich der Wähler entschieden hat, oder wenn er leer ist. Leere Wahlkuverts zählen ebenfalls als ungültige Stimmzettel.
(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge oder auf Wahlwerber verschiedener Wahlvorschläge lauten, so zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel, falls sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt.
(5) Stimmzettel, die nicht in einem dem Wähler von der Sprengelwahlbehörde zur Verfügung gestellten amtlichen Wahlkuvert enthalten sind, sind ungültig.
(6) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahlwerbers oder ein Wahlvorschlag unzweideutig bezeichnet bleibt.
(1) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB umfasst die Vorbereitung und Assistenz bei medizinischen Maßnahmen, die Durchführung von Untersuchungen und Therapien im Kompetenzrahmen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall bei Ordinations- und Operationsassistenz an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und für die Labor- und Röntgenassistenz an Angehörige der Biomedizinischen Analytik und an Radiotechnologen delegiert werden. Des Weiteren die Beobachtung der Patienten, die soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen
MTD_ASSB1
Assistenzberufe MTD 1/4
MTD_ASSB2
Assistenzberufe MTD 2/4
MTD_ASSB3
Assistenzberufe MTD 3/4
MTD_ASSB4
Assistenzberufe MTD 4/4
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung behindern, so kann die Sprengelwahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Sonntag oder gesetzlichen Feiertag verschieben oder verlängern. Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort ortsüblich zu verlautbaren.
(2) Wurde die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Sprengelwahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen und sicher zu verwahren.
(1) Die Modellfunktion Medizinische Fachassistenz – MFA umfasst den Einsatz in medizinischen Assistenzberufen bzw. in medizinischen und pflegerischen Assistenzberufen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
MFA
Medizinische Fachassistenz
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.
(1) Durch die Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes werden die Parteien in der Ausübung der ihnen an den in Betracht kommenden Grundstücken zustehenden Rechte nicht gehindert. Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber der Liegenschaft in das bei der Behörde anhängige Verfahren über einen solchen Antrag in der Lage ein, in der sich das Verfahren gerade befindet.
(2) Die Behörde hat nach Rechtskraft der Entscheidung, womit außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens ein Bringungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an einer Liegenschaft eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben, die Einräumung eines solchen Bringungsrechtes von der Bestellung des Pfandrechtes für die zu leistende Entschädigung abhängig gemacht oder die Verpflichtung zur Zahlung einer pfandrechtlich sichergestellten Entschädigung gemäß § 10 aufgehoben wird, die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen. Der Beibringung einer Pfandbestellungsurkunde, einer Löschungserklärung oder einer sonstigen Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in einem solchen Falle nicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler ihre Stimme (Stimmen) abgegeben haben, hat die Sprengelwahlbehörde die Stimmabgabe für beendet zu erklären; das Wahllokal ist zu schließen. Außer den Mitgliedern der Sprengelwahlbehörde und deren allfälligen Hilfsorganen dürfen nur die Wahlzeugen im Wahllokal verbleiben.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Sprengelwahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich durcheinander zu mengen, sodann die Wahlurne zu entleeren und die Übereinstimmung der Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Gesamtzahl der Stimmen, die den bei der Wahl erschienenen Wählern zustanden, festzustellen. Die Sprengelwahlbehörde hat sodann die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, die Gültigkeit derselben zu prüfen, die Anzahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Sprengelwahlbehörde hat die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Vollmachten und Niederschrift) in einen Umschlag zu legen und sodann durch Boten auf raschestem Weg der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde zu übermitteln.
(3) Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Jagdausschusses ist von der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde auf Grund der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist folgendermaßen zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jeder dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben; als Wahlzahl gilt, wenn sieben Mitglieder des Jagdausschusses zu wählen sind, die siebentgrößte der angeschriebenen Zahlen, wenn jedoch nur fünf Ausschußmitglieder zu wählen sind, die fünftgrößte Zahl. Die Berechnung der Wahlzahl hat auf drei Dezimalstellen zu erfolgen.
(4) Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mitgliederstellen zugeteilt, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf eine Mitgliederstelle den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Mitglied der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde zu ziehende Los.
(5) Den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern sind nach der Reihenfolge ihrer Nennung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliederstellen im Jagdausschuß zuzuteilen. Ein Wechsel in der Person des bevollmächtigten Vertreters von juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Miteigentümern hat keinen Einfluß auf die erfolgte Mandatszuteilung, sofern der bevollmächtigte Vertreter die Voraussetzungen des § 2 erfüllt. Der Vollmachtgeber hat dem Bürgermeister eine Änderung des Vollmachtsverhältnisses innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben. Erfüllt der Bevollmächtigte die Voraussetzungen nach § 2, hat er diesen dem Obmann bekannt zu geben. Erfüllt der Bevollmächtigte die Voraussetzungen nicht, hat der Bürgermeister dies dem Vollmachtgeber bekannt zu geben.
(6) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Jagdausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder. Das Nachrücken auf freiwerdende Mitgliederstellen ergibt sich aus der Reihenfolge des jeweiligen Wahlvorschlages.
(1) Die Modellfunktion Medizinisch-Technischer Fachdienst – MTF umfasst die Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen im Kompetenzrahmen sowie die Laborauswertungen, die Vorsorge, die Therapie, die Beratung, die Dokumentation, die Administration, Teambesprechungen, Besprechungen (Abteilung, Dienst), Fachbesprechungen, Visitenteilnahme nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Voraussetzung ist eine Fachausbildung.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle
MTF
Medizinisch-Technischer Fachdienst
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.
In den Fällen des § 15 kommen die Vorschriften über das Verfahren zur Zusammenlegung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Anwendung.
(1) Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und die Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat die Sprengel-, Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und sämtlichen übrigen Mitgliedern zu unterfertigen ist. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Vollmachten, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einen Umschlag zu legen, der in Gegenwart der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde zu versiegeln und sodann vom Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen ist.
(1) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen – G_MTD/H umfasst
Gehobener MTD: Eigenverantwortliche Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen nach ärztlicher Anordnung, Laborauswertungen, Vorsorge, Therapie, Beratung, Dokumentation, Administration, Teambesprechungen, Besprechungen (Abteilung, Dienst), Fachbesprechungen, Visitenteilnahme.
Hebammen: Geburtsvorbereitung, Vorsorgeuntersuchung der werdenden Mütter, Erstuntersuchung, Leiten eines Geburtsprozesses, Beurteilung der Situation (pathologische Zustände und Verläufe erkennen; Maßnahmen treffen).
Schwerpunktkrankenhaus: häufig pathologische Verläufe, intensive Betreuung medizinisch und organisatorisch, Betreuung der Wöchnerinnen, Administration (z. B. Aufnahme, Berichtswesen).
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen – G_MTD/H besteht aus den folgenden Modellstellen
G_MTD/H1
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 1/3
G_MTD/H2
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 2/3
G_MTD/H3
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 3/3
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.
(1) Im Falle der Einräumung eines Bringungsrechtes als einer Grunddienstbarkeit ist die dem Eigentümer des dienenden Gutes nach § 6 Abs. 1 gebührende Entschädigung für die mit der Einräumung des Rechtes verbundene Wertverminderung vorher in barem zu erlegen oder diese Forderung im Falle ihrer Stundung samt einer entsprechenden Verzinsung auf dem herrschenden Gute pfandrechtlich sicherzustellen. Bei der bücherlichen Eintragung des Pfandrechtes ist die sichergestellte Forderung ausdrücklich als Entschädigung für ein Bringungsrecht zu bezeichnen und das Grundstück anzuführen, das mit der Dienstbarkeit belastet wird. Das Pfandrecht zur Sicherstellung einer ausdrücklich als Entschädigung für die Einräumung eines Bringungsrechtes bezeichneten Forderung genießt den Vorrang vor allen anderen Privatpfandrechten.
(2) Bestehen an den mit einem Bringungsrecht zu belastenden Liegenschaften dingliche Rechte dritter Personen, so ist die Entschädigung für die Wertverminderung - gleichviel, ob sie sofort oder nach Einverleibung des Pfandrechtes geleistet wird - bei dem Bezirksgerichte zu erlegen, in dessen Sprengel sich das zu belastende Gut befindet. Der erlegte Betrag ist vom Bezirksgericht in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur Befriedigung der Ansprüche der dinglich Berechtigten zu verwenden.
(3) Von dem Erlage des Entschädigungsbetrages beim ordentlichen Gericht ist abzusehen, wenn die auf dem dienenden Gute einverleibten Hypotheken trotz der mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundenen Verminderung des Wertes dieser Liegenschaften die dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden oder wenn alle dinglich Berechtigten auf den Erlag verzichten.
(4) Die Einräumung eines Bringungsrechtes als eines bloß persönlichen Rechtes kann von der Bestellung einer Sicherheit für die mit der Ausübung des Bringungsrechtes verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile abhängig gemacht werden, wenn der Belastete (Verpflichtete) es begehrt und der Eintritt derartiger Nachteile zu gewärtigen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses sind vom Bürgermeister unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses durch die Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2) Lehnt der Gewählte die Wahl ab, so tritt das nach der Vorschrift des § 19 Abs. 6 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.
(3) Das Wahlergebnis ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Genossenschaftsjagdgebiet liegt, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet in jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet erstreckt, in der Dauer von zwei Wochen zu verlautbaren und gleichzeitig der Bezirkswahlbehörde, von den Bürgermeistern der Städte mit eigenem Statut der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(3) Im Falle einer Übertretung nach Abs. 1 lit. c hat die Bezirkshauptmannschaft auch über die aus einer solchen Handlung abgeleiteten Ersatzansprüche zu entscheiden, wenn der Geschädigte dies verlangt; der Geschädigte ist, wenn er nicht die Anzeige erstattet hat, von der Übertretung zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1984, 58/2001, 33/2008, 44/2013, 23/2014, 78/2017
(1) Das Wahlergebnis kann von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß sein könnten, angefochten werden.
(2) Die Beschwerden sind binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Verlautbarung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister schriftlich einzubringen und von diesem binnen drei Tagen unter Anschluß der Wahlakten (§ 20 Abs. 2) der Bezirkswahlbehörde, von den Bürgermeistern der Städte mit eigenem Statut der Landeswahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(3) (entfällt)
Das Landesverwaltungsgericht hat dem zuständigen Bundesminister schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln. Dies gilt nicht für Erkenntnisse betreffend landwirtschaftliche Materialseilbahnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 23/2014, 78/2017
(1) Der Bürgermeister hat binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit welchem die Wahl eines Jagdausschusses als ungültig erklärt wurde, eine neue Wahl des Jagdausschusses auszuschreiben.
(2) Ist eine Person als Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses gewählt worden, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war, so hat die Bezirkswahlbehörde die Wahl dieses Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes als ungültig zu erklären und außer Kraft zu setzen.
(3) Betrifft der im Abs. 2 bezogene Fall die Wahl des Jagdausschusses für ein in dem Gebiete einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet, so stehen die in diesem Absatz bezeichneten amtswegigen Verfügungen der Landeswahlbehörde zu.
(1) Art. V des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(2) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.
(3) Soweit in den auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten der Novelle nach Abs. 1 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017
(1) Wenn die vorgenommene Wahl des Jagdausschusses innerhalb der im § 22 Abs. 2 angegebenen Frist nicht angefochten wird oder über die erhobenen Beschwerden rechtskräftig entschieden worden ist, so hat der Bürgermeister binnen acht Tagen nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach dem Einlangen der endgültigen Entscheidung den Mitgliedern des neu gewählten Jagdausschusses die Einladung zur Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters nachweislich zuzustellen. Zwischen dem Zeitpunkt der Einladung und jenem der Sitzung darf jedoch ein Zeitraum von einer Woche nicht unterschritten werden.
(2) Der Obmann und der Obmannstellvertreter des Jagdausschusses kann nur aus der Mitte der Jagdausschußmitglieder gewählt werden. Als Obmann oder Obmannstellvertreter können nur natürliche Personen gewählt werden, auch wenn sie als Bevollmächtigte ein Mitglied des Jagdausschusses vertreten.
(3) Die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters des Jagdausschusses hat der Bürgermeister zu leiten. Die Wahl ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Leere Stimmzettel sind ungültig. Der Bürgermeister stimmt nicht mit, sofern er nicht selbst auch gewähltes Mitglied des Jagdausschusses ist.
(4) Zur Gültigkeit der Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters des Jagdausschusses ist die Anwesenheit von wenigstens drei Viertel der Jagdausschußmitglieder erforderlich. Sind weniger der Jagdausschußmitglieder zur Wahl erschienen, so hat der Bürgermeister den Mitgliedern des Jagdausschusses binnen vier Tagen neuerlich zur Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters des Jagdausschusses die Einberufung nachweislich zuzustellen, welche sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig vollzogen wird. Zwischen dem Zeitpunkt der Einberufung und jenem der Sitzung darf jedoch ein Zeitraum von einer Woche nicht unterschritten werden.
(5) Zuerst findet in geheimer Abstimmung die Wahl des Obmannes des Jagdausschusses statt. Gewählt ist jenes Mitglied des Jagdausschusses, auf das die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Jagdausschusses zu ziehen. Nach der Wahl des Obmannes des Jagdausschusses wird auf die gleiche Weise der Obmannstellvertreter des Jagdausschusses gewählt.
(6) Über Beschwerden gegen die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters des Jagdausschusses, die binnen einer Woche nach der Wahl beim Bürgermeister schriftlich einzubringen sind, entscheidet die Bezirkswahlbehörde.
(7) Werden Beschwerden gegen die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters eines Jagdausschusses, der für ein in dem Gebiete einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet gebildet wurde, eingebracht, so hat der Bürgermeister dieser Stadt die Beschwerden unter Anschluß des Wahlaktes der Landeswahlbehörde vorzulegen, die hierüber entscheidet.
(8) Beschwerden gegen die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters eines Jagdausschusses können nur von den Mitgliedern des Jagdausschusses eingebracht werden, dem der Obmann oder der Obmannstellvertreter, dessen Wahl angefochten wird, angehört. Eine Anfechtung der Wahl ist nur wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung und wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß sein könnten, zulässig.
(9) Ist die Funktion des Obmannes oder Obmannstellvertreters während der Funktionsperiode auf Dauer erledigt oder endet seine Funktion als bevollmächtigter Vertreter von juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Miteigentümern, dann ist eine Neuwahl nach den Abs. 1 bis 8 durchzuführen.
(1) Art. XX des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Aufgrund des Gesetzes über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl.Nr. 10/1961, in der Fassung LGBl.Nr. 66/1993, Nr. 58/2001 und Nr. 38/2002, bewilligte Anlagen gelten als nach § 15a Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017 bewilligte Anlagen.
(3) Am 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Gesetz über landwirtschaftliche Materialseilbahnen anhängige Verfahren sind von der Landesregierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beenden.
(4) Verordnungen betreffend landwirtschaftliche Materialseilbahnen aufgrund von § 15a Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3, in der Fassung des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2018 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
(1) Bei der Berechnung der in dieser Wahlordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tage, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist werden durch Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht gehindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als Ende der Frist anzusehen.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten sind vorerst von jener Gemeinde zu bezahlen, deren Bürgermeister die Wahl ausgeschrieben hat (§ 5 Abs. 1). Diese Kosten hat die Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach der Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters des Jagdausschusses der Gemeinde zu ersetzen, andernfalls hat die Einbringung im Verwaltungsweg zu erfolgen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Wer im Zusammenhang mit der Wahl eines Jagdausschusses eine Handlung setzt, die einem der in den §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl.Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2013, umschriebenen Straftatbestände entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 730,– bestraft.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung, betreffend die Wahlordnung für die Wahl des Jagdausschusses, LGBl.Nr. 56/1950, außer Kraft.
(2) § 9 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.