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20000589 AT

Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung

63 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (63)

Gesetzestext (63 Artikel)

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

Niederösterreich

05.06.2018

Landesrecht Wahlausschreibung des Salzburger Landtages, der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister der Gemeinden

Wahlausschreibung des Salzburger Landtages, der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister der Gemeinden

Landesrecht Naturpark Pöllauer Tal (Landschaftsschutzgebiet Nr. 48)

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Kurztitel

Naturpark Pöllauer Tal (Landschaftsschutzgebiet Nr. 48)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 74/1982

Inkrafttretensdatum

04.12.1982

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1982, mit der der Bereich des Landschaftsschutzgebiet Nr. 48 (Pöllauer Tal) das Prädikat „Naturpark“ erhält

Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1982

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet

Landesrecht Landesvoranschlag für das Jahr 2015 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012

Der Landesvoranschlag für das Jahr 2015 wird mit folgenden, in den Anlagen aufgegliederten Gesamtbeträgen festgesetzt

(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Ausgaben dürfen nur für die im Voranschlag vorgesehenen Zwecke und nur nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geleistet werden.

(2) Voranschlagsstellen, die in derselben Deckungsklasse zusammengefasst sind, sind gegenseitig deckungsfähig.

(4) Von der im Abs. 3 lit. a und b ausgesprochenen Ermächtigung sind Mehrausgaben in den Finanzkennziffern 1 bis 9 gegen Einsparungen bei der Finanzkennziffer 0 (Leistungen für Personal) und umgekehrt ausgeschlossen.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Zusatzkredite in der Höhe zur Verfügung zu stellen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Einnahmen mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.

(6) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 61 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 65/2014, ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Ausgaben, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v.H. der im ordentlichen Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Ausgaben ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen im Einzelfall bis zum Gesamtwert von 150.000,- Euro zu veräußern (wie verkaufen, tauschen, schenken oder abtreten).

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (materielle Wertobergrenze 100.000,- Euro) zu belasten.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die Einziehung einer Forderung bis zu 100.000,- Euro im Einzelfall zu verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einziehung von Forderungen einzustellen, wenn

(1) Der Landtag gibt nach Art. 62 Abs. 1 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989 die Zustimmung zur Aufnahme der im Voranschlag vorgesehenen Darlehen in der Gesamthöhe von 69.000.000,- Euro.

(2) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, für Darlehen in der Höhe bis zu 150.000,- Euro Bürgschaften nach den Bestimmungen des § 12 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, zu übernehmen. Über die gewährten Bürgschaften ist dem Landtag zu berichten.

Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Anlage zum Landesvoranschlag bildenden Dienstpostenplanes 2015 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Dienstpostenplanes erteilt wird.

Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Anlage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2015 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.

(1) Die Verwendung der bewilligten Ausgaben ist nur bis zum 31. Dezember 2015 gestattet. Umbuchungen zu Lasten des Voranschlages 2015 können mit Ausnahme der Rücklagenbildungen gemäß Abs. 2 noch bis spätestens 31. Jänner 2016 durchgeführt werden.

(2) Die Landesregierung kann nicht verbrauchte Kredite für Vorhaben einer Rücklage zuführen bzw. entnehmen, deren Ausführungen sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken, oder dies zur Sicherung der Fortführung der Vorhaben bzw. im Interesse einer wirtschaftlichen Abwicklung und aus budgetären Gründen geboten erscheint.

Die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung wird laut Anlage festgelegt.

(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Landes Tirol und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, darf ab 1. Jänner 2015 die in den Abs. 2 bis 5 festgelegten Höchstbeträge an Kapital nicht überschreiten.

(2) Haftungen nach Abs. 1 sind

(3) Der Gesamtbetrag für die im Abs. 2 Z 1 angeführten Haftungen darf 20 v.H. der Einnahmen nach den Abschnitten 92 und 93 des Rechnungsabschlusses des zweit vorangegangenen Jahres nicht übersteigen.

(4) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 Z 2 angeführten Haftungen darf 4.271 Millionen Euro nicht übersteigen.

(5) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 Z 3 angeführten Haftungen darf 412 Millionen Euro nicht übersteigen.

(6) Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 und Abs. 5 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 und Abs. 5 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen.

(7) Verpflichtungen des Landes, die zu den Finanz- und sonstigen Landesschulden gezählt werden, sind auf die Gesamtbeträge nach Abs. 3 bis 5 nicht anzurechnen.

(8) Das Land darf Haftungen nur dann übernehmen, wenn

(9) Alle Haftungen sind im Rechnungsabschluss übersichtlich aufzulisten.

(10) Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen

(11) Für Haftungen nach Abs. 2 Z 1 müssen Rückstellungen gebildet werden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist.

(12) Eine Inanspruchnahme des Landes ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn die Haftung bereits einmal in Anspruch genommen wurde.

(13) Die Höhe der Rückstellung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen.

(14) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, bei der Übernahme von Haftungen die Bestimmungen dieses Beschlusses beachten, insbesondere keine Haftungen übernehmen, wenn dadurch der Gesamtbetrag an Haftungen nach Abs. 3 überschritten wird.

Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers eines durch ein Bringungsrecht in Anspruch genommenen Grundstückes anstelle einer Geldentschädigung die Abtretung einer Ersatzfläche durch den Bringungsberechtigten in das Eigentum des Eigentümers des beanspruchten Grundstückes zu verfügen, wenn hiedurch

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage, so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.

(2) Für die Bemessung dieses Beitrages sind die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben.

(2) Wird ein Bringungsrecht abgeändert oder aufgehoben, so hat die Agrarbehörde gleichzeitig zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insbesondere dann nicht angeordnet werden, wenn Kosten entstünden, die im Verhältnis zum Erfolg unwirtschaftlich wären, oder wenn der Fortbestand der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zur Abwendung von Gefahren für Menschen und Sachen erforderlich ist. In letzterem Falle ist der notwendige Erhaltungsaufwand vom bisher Berechtigten zu tragen.

(3) Die Beseitigung der Bringungsanlage ist anzuordnen, wenn durch ihren Weiterbestand ohne entsprechende Erhaltung Gefahren für Menschen und Sachen zu erwarten sind.

(4) Eingelöste oder enteignete Grundflächen sind auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers gegen eine angemessene Entschädigung rückzuübereignen. Die Entschädigung ist nach dem Verkehrswert der Grundfläche festzusetzen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß zwischen der zu leistenden und der seinerzeit erbrachten Entschädigung kein Mißverhältnis besteht.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Felddienstbarkeiten sind ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung zu regeln oder aufzuheben, wenn sie durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz teilweise oder ganz entbehrlich werden.

(2) Bei der Bemessung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf Art und Ausmaß der entfallenden Grundbeanspruchung sinngemäß anzuwenden.

(3) Die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch sind von amtswegen zu veranlassen.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Bringungsanlage errichtet wird, haben die Verwendung der bei der Herstellung der Anlage auf den beanspruchten Grundflächen anfallenden Materialien, wie Steine, Schotter oder Humus, für die Zwecke dieser Anlage zu dulden.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage oder Benützung einer fremden Bringungsanlage umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Grundeigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.

(2) Die Agrarbehörde hat die Bildung der Bringungsgemeinschaft gleichzeitig mit der Einräumung des Bringungsrechtes oder mit gesondertem Bescheid festzustellen. In diesem Bescheid sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen zu bestimmen.

(3) Die Agrarbehörde hat auch die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder auf Antrag der Bringungsgemeinschaft in diese als Mitglieder einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage für die Bewirtschaftung dieser Grundstücke vorteilhaft ist und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt. Sie hat erforderlichenfalls einen Abgeltungsbetrag (§ 17 Abs. 4) festzusetzen. Mit der Mitgliedschaft sind die zur Benützung der Bringungsanlage erforderlichen Bringungsrechte verbunden.

(4) Die Bringungsgemeinschaft hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu tragen und auf Grund der in den Satzungen festzulegenden Anteilsverhältnisse auf ihre Mitglieder umzulegen. Sie hat erforderlichenfalls von den Mitgliedern Beiträge einzuheben, die der Bildung einer Rücklage für die Erhaltung dienen.

(5) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 für den Bestand der Bringungsgemeinschaft weggefallen sind, hat die Agrarbehörde mit Bescheid die Auflösung der Bringungsgemeinschaft festzustellen. Ist es zur Erfüllung der im Abs. 4 genannten Aufgaben erforderlich, hat sie die früheren Mitglieder der Bringungsgemeinschaft von amtswegen zu einer Güterweggemeinschaft (§ 24) zusammenzuschließen. Diese Güterweggemeinschaft ist in allen Belangen Rechtsnachfolgerin der Bringungsgemeinschaft.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch Satzungen zu regeln. Diese haben neben einem Verzeichnis der die Mitgliedschaft begründenden Liegenschaften insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

(2) Als Organe sind die Vollversammlung und der Vorstand vorzusehen. Der Vorstand besteht bei einer Mitgliederzahl bis zwanzig aus dem Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl zwanzig, so erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder für je angefangene zehn Mitglieder um ein weiteres Mitglied.

(3) Der Obmann vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Ihm obliegt die Geschäftsführung und, im Falle des Abs. 2 zweiter Satz auch die laufende Verwaltung, die sonst dem Vorstand zukommt. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen.

(4) Der Obmann sowie allfällige Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.

(5) Bei Wahlen und bei Beschlußfassungen im Vorstand kommt jedem Mitglied eine Stimme zu. In allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Entsprechen die vorgelegten Satzungen nicht dem Gesetz, hat die Agrarbehörde binnen vier Wochen ab Einlangen der Satzungen einen formlosen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Werden innerhalb dieser Frist keine dem Gesetz entsprechenden Satzungen vorgelegt, ist nach Abs. 7 vorzugehen.

(7) Die Satzungen sind mit Bescheid zu erlassen, wenn sie nicht von der Bringungsgemeinschaft innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt werden.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 15 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken verbunden.

(2) Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.

(3) Das Anteilsverhältnis, nach dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, ist von der Agrarbehörde zu bestimmen, wenn kein Übereinkommen zustandekommt. Der Ermittlung ist das auf Grund der Art, Lage und Größe des Betriebes und der Wirtschaftsflächen oder sonstigen Grundstücke des einzelnen Mitgliedes zu erwartende Ausmaß der Benützung der Anlage durch dieses Mitglied zugrundezulegen. Außerdem sind der Vorteil der neuen Anlage für das einzelne Mitglied gegenüber der vor deren Errichtung genutzten Bringungsmöglichkeit und eine allfällige durch die Trassenführung bedingte unvollständige Erschließung von Grundstücken (Abseitslage) entsprechend zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls ist das Anteilsverhältnis für Errichtung und Erhaltung gesondert festzulegen.

(4) Neue Mitglieder haben die auf sie entfallenden Beiträge zu den von den übrigen Mitgliedern für die Errichtung der Bringungsanlage bereits erbrachten Leistungen nachträglich an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten (Abgeltungsbetrag).

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch deren Auflösung und durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage dem Mitglied hinsichtlich seiner Grundstücke nicht mehr zum Vorteil gereicht.

(6) Verweigert die Bringungsgemeinschaft die Zustimmung, so hat auf Antrag die Agrarbehörde zu entscheiden.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung, nicht aber hinsichtlich allfälliger Rückstände.

(2) Die Bringungsgemeinschaft hat den Aufwand, der ihr aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, nach dem Anteilsverhältnis auf die Mitglieder umzulegen. Die Beitragsleistungen sind mit dem Tage ihrer Bekanntgabe, welche durch das nach der Satzung zuständige Organ nachweislich zu erfolgen hat, fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einem Mitglied die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Agrarbehörde beantragt werden.

(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen durch die Bringungsgemeinschaft oder im Falle des § 19 Abs. 1 durch die Agrarbehörde gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Zur Eintreibung dieser Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften als Anspruchsberechtigten die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl.Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 gewährt.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft die ihr nach den Satzungen obliegenden Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so ist sie von der Agrarbehörde zu verhalten, innerhalb einer festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde die angeordneten erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchführen zu lassen. Die Kosten sind erforderlichenfalls gemäß § 18 Abs. 3 einzubringen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Anlage zu untersagen.

(2) Unterläßt die Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe bzw. Neuwahl der Organe, so hat die Agrarbehörde eine Vollversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Wahl“ bzw. „Neuwahl der Organe“ einzuberufen. Werden auch bei dieser Vollversammlung keine Organe gewählt, so hat die Agrarbehörde einen Sachwalter zu bestellen und ihn mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft zu betrauen. Die Kosten sind erforderlichenfalls gemäß § 18 Abs. 3 einzubringen.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremde Grundstücke zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

(3) Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grundstück bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

Die Agrarbehörde hat auf Antrag mit Ausschluß des Rechtsweges auch über Streitigkeiten zu entscheiden, die

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Während des Verfahrens sind die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen. Sie haben dabei mit größtmöglicher Sorgfalt unter Vermeidung jeder nicht unbedingt notwendigen Schädigung fremder Interessen vorzugehen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen, bei Bergbauzwecken dienenden Grundstücken ist die zuständige Bergbehörde (Berghauptmannschaft Wien) zu hören.

(2) Die Agrarbehörde ist berechtigt, im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes, BGBl.Nr. 306/1968, alle zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Vermessungen durchzuführen.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(2) Die während des Verfahrens durch Entscheidungen oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(3) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden und können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn ein solcher Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten verursachen würde.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

begeht, wenn kein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, im Nichteinbringungsfalle mit Freiheitsstrafe bis sechs Wochen, bestraft.(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2000).

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Die Agrarbehörde hat ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, einzuräumen, wenn

(2) Räumt die Agrarbehörde ein Bringungsrecht ein, für das Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, ist sie auch für die Erteilung der folgenden Bewilligungen zuständig; die Zuständigkeit jener Behörden, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören, ist in diesen Fällen nicht gegeben

(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrundeliegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht öffentliche Anlagen (Güterwege, landwirtschaftliche Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr und sonstige Anlagen), die vorwiegend der Bringung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke erforderlichen Personen oder Sachen dienen.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Zur Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage durch einen Bringungsberechtigten oder durch eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebildete Bringungsgemeinschaft oder Güterweggemeinschaft ist eine besondere Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich.

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag der Bringungsberechtigten, der Bringungsgemeinschaft oder der Güterweggemeinschaft unter Rücksichtnahme auf die Landesverteidigung, Wasserwirtschaft, Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen oder Anlagen der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft- und Schiffahrt, sowie auf sonstige öffentliche Interessen zu erteilen, wenn durch die vorgesehene Maßnahme Rechte fremder Personen nicht verletzt werden.

(3) Der Bewilligungsbescheid hat die für die Sicherheit des Verkehrs und zum Schutze der im Abs. 2 genannten Interessen und Rechte fremder Personen erforderlichen Vorschreibungen über die Ausführung und Ausstattung der Anlage zu enthalten. Er kann auch gemeinsam mit dem Bescheid über die Einräumung des Bringungsrechtes erlassen werden.

(4) Die Benützungsberechtigten haben den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage spätestens 2 Wochen vor diesem Zeitpunkt der Agrarbehörde zu melden. Diese hat die Benützung zu untersagen, wenn sie Mängel feststellt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, oder wenn durch Nichteinhaltung von Vorschreibungen öffentliche Interessen, insbesondere auf dem Gebiete der Landesverteidigung, Wasserwirtschaft, Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen oder Anlagen der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft- und Schiffahrt, oder Interessen fremder Personen verletzt werden.

(5) Für die Errichtung, Änderung und Benützung einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn durch einen Bringungsberechtigten oder durch eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebildete Bringungsgemeinschaft oder Güterweggemeinschaft ist anstelle der Abs. 2 bis 4 das Gesetz vom 25. März 1965 über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl. Nr. 52/1965, sinngemäß mit der Abänderung anzuwenden, daß anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Agrarbehörde zuständig ist.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

Auf Seilwegen, die den besonderen Sicherheitsvorschriften über Personenbeförderung (§§ 6 und 7 des Gesetzes über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl. Nr. 52/ 1965) entsprechen, ist die unentgeltliche Beförderung folgender Personen zuzulassen

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Den Eigentümern der durch ein Bringungsrecht in Anspruch genommenen Grundstücke sowie den Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten oder Bestandnehmern gebührt für alle durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 eine einmalige Geldentschädigung (Entschädigung), soweit nichts anderes vereinbart wird.

(2) Bei der Bemessung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf Art und Ausmaß der Beanspruchung sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Agrarbehörde hat erforderlichenfalls anstelle der Bemessung einer Entschädigung gemäß Abs. 1 oder zusätzlich zu einer solchen zu verfügen, daß die durch Ausübung des Bringungsrechtes jeweils entstehenden Schäden in bestimmten Zeitabständen zu schätzen und zu entschädigen sind.

(4) Die Agrarbehörde hat Entscheidungen gemäß Abs. 1 und 3 gleichzeitig mit der Einräumung des Bringungsrechtes oder mit gesonderten Bescheiden zu treffen.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage, so hat der Eigentümer des beanspruchten Grundstückes Anspruch auf die Einlösung

(2) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag der Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen Schadloshaltung enteignet werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der für die Anlage erforderlichen Grundfläche eingelöst oder sonstwie erworben wurde.

(3) Bestehen im Enteignungsgebiet Bergbauberechtigungen, so ist der Bergbauberechtigte zu hören. Dem Enteignungsverfahren ist die zuständige Bergbehörde (Berghauptmannschaft Wien) beizuziehen, wenn es sich um Grundstücke handelt, welche Bergbauzwecken dienen.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Wenn über den Einlösungspreis kein Einvernehmen zustandekommt, sind seiner Bemessung der Verkehrswert der beanspruchten Grundfläche, die Wertverminderung der dem Eigentümer verbleibenden Restflächen sowie die sonstigen durch die Einlösung bedingten Ertrags-, Einkommens-, Vermögenseinbußen und Wirtschaftserschwernisse zugrundezulegen; allfällige bereits gemäß § 7 bemessene Entschädigungen sind anzurechnen.

(2) Bei der Bemessung des Einlösungspreises haben der Wert der besonderen Vorliebe und die durch den Wegbau bedingten Werterhöhungen außer Betracht zu bleiben.

(3) Für die Bemessung der Entschädigung im Enteignungsfalle sind die Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 bis 9 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Einlösungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und bei Enteignungen erlöschen die auf den eingelösten oder enteigneten Grundflächen lastenden Pfandrechte, Dienstbarkeiten und Reallasten. Für die Bezahlung und Verteilung des Einlösungspreises sind § 34 Abs. 1 und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Einlösungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat der Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten in die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes nachzuweisen.

(6) Die Agrarbehörde hat den Einlösungspreis oder die Entschädigung gleichzeitig mit der Anordnung der Einlösung oder Enteignung oder mit gesondertem Bescheid zu bemessen.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

§1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes2001 (Bgld. BSchG2001). Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

(1) Diese Verordnung gilt für die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen von Fachkräften von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 K-KJHG und für sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 K-KJHG.

(2) Diese Verordnung gilt für die Eignungsvoraussetzungen und weiteren Voraussetzungen von sonstigen Kräften von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 K-KJHG und für sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 K-KJHG.

Landesrecht Wahlausschreibung des Salzburger Landtages, der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister der Gemeinden

§ 1

(1) Die Wahl des Salzburger Landtages sowie die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister der Gemeinden des Landes Salzburg und die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg werden für Sonntag 1. März 2009 (Wahltag) ausgeschrieben. Die Wahlen sind gleichzeitig durchzuführen.

(2) Als Tag der Wahlausschreibung und als Stichtag hat der 18. Dezember 2008 zu gelten.

Landesrecht Naturpark Pöllauer Tal (Landschaftsschutzgebiet Nr. 48)

Der mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.Juli 1979, LGBl.Nr.54, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr.108/1981, zum Landschaftsschutzgebiet Nr.48 (Pöllauer Tal) erklärte Landschaftsraum erhält auf Grund seiner gegebenen natürlichen Faktoren und der vorgenommenen Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen das Prädikat „Naturpark“.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Wenn ohne Einräumung eines Bringungsrechtes mindestens drei Grundeigentümer gemeinsam eine Bringungsanlage errichten oder eine bereits bestehende Bringungsanlage benützen wollen, hat sie die Agrarbehörde auf ihren Antrag zu einer Güterweggemeinschaft zusammenzuschließen, sofern dies zur Errichtung oder Verwaltung und Erhaltung der Anlage zweckmäßig ist.

(2) Die Agrarbehörde hat Grundeigentümer, für die die Mitbenützung der Bringungsanlage vorteilhaft wäre, auf Antrag der Mehrheit der im Abs. 1 angeführten Grundeigentümer oder der Güterweggemeinschaft auch ohne ihre Zustimmung in die Güterweggemeinschaft einzubeziehen. Sie hat Grundeigentümer auf ihren Antrag auch ohne Zustimmung der Mehrheit der im Abs. 1 angeführten Grundeigentümer oder der Güterweggemeinschaft in diese einzubeziehen, wenn der den Antragstellern durch die Einbeziehung erwachsende Vorteil den der Güterweggemeinschaft allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegen würde. Die Agrarbehörde hat anstelle der Einbeziehung in die Güterweggemeinschaft das Mitbenützungsrecht einzuräumen und hiefür eine angemessene, laufend an die Gemeinschaft zu entrichtende Benützungsgebühr festzulegen, wenn die Mitbenützung voraussichtlich nur vorübergehend sein wird.

(3) Die Agrarbehörde hat außer den im Abs. 1 und 2 genannten Mitgliedern auch die Gemeinde, in der sich die Bringungsanlage befindet, in die Güterweggemeinschaft einzubeziehen, wenn die Gemeinde es verlangt und sich verpflichtet, einen Teil der Kosten für die Errichtung oder Erhaltung der Anlage zu tragen.

(4) Für gemäß Abs. 1, 2 und 3 gebildete Güterweggemeinschaften gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 letzter Satz und 4, der §§ 16 bis 19, § 20 und 21 bis 23.

(5) Zur Auflösung der Güterweggemeinschaft ist ein Beschluß dieser Gemeinschaft und dessen Genehmigung durch die Agrarbehörde erforderlich. Diese hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Zweck der Gemeinschaft weggefallen ist, alle Verbindlichkeiten der Gemeinschaft erfüllt sind und ihr Vermögen liquidiert ist.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Zur Verbesserung der Voraussetzungen für die Erhaltung von Bringungsanlagen durch wirtschaftlicheren Einsatz der hiefür verfügbaren finanziellen und technischen Mittel können sich mehrere Bringungsgemeinschaften, Güterweggemeinschaften, Gemeinden und zur Erhaltung von Bringungsanlagen verpflichtete Eigentümer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grundstücke zu einem Erhaltungsverband zusammenschließen.

(2) Die gemäß Abs. 1 getroffene Vereinbarung bedarf der Anerkennung der Agrarbehörde. Die Anerkennung schließt die Genehmigung der Satzungen ein. Sie ist zu erteilen, wenn die Satzungen dem Gesetz entsprechen.

(3) Mit der Rechtskraft einer gemäß Abs. 2 ergangenen Entscheidung erlangt der Erhaltungsverband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

(4) Die Agrarbehörde hat den Verband auf dessen Antrag aufzulösen, wenn sein Vermögen liquidiert ist und die Verbindlichkeiten erfüllt sind.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Für die Aufstellung der Satzungen sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Die Umlegung der dem Verband erwachsenden Kosten auf die Mitglieder ist unter Bedachtnahme auf die tatsächlichen oder zu erwartenden Kosten der Erhaltung der einzelnen Bringungsanlagen zu regeln.

(2) In den Satzungen sind die vom Verband hinsichtlich der Erhaltung übernommenen Leistungen festzulegen und gegenüber den den Mitgliedern verbleibenden Aufgaben abzugrenzen.

(3) In den Satzungen ist weiters die Anlegung eines Erhaltungsfonds beim Verband vorzusehen. Weiters kann den Mitgliedern die Zurücklegung von Erhaltungsreserven für die einzelne Bringungsanlage vorgeschrieben werden.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Die Aufnahme oder der Austritt eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Mitgliedes oder Aufnahmewerbers durch Beschluß des Verbandes.

(2) Das Aufnahmeansuchen ist abzuweisen, wenn durch die Aufnahme die Interessen des Verbandes geschädigt würden.

(3) Das Austrittsansuchen ist abzuweisen, wenn die dem Verband durch den Austritt erwachsenden Nachteile die Vorteile des Austrittswerbers überwiegen.

(4) Über Einsprüche gegen Beschlüsse des Verbandes entscheidet die Agrarbehörde.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

Für die Vorschreibung und Einbringung der Beitragsleistungen der Mitglieder sind die Bestimmungen des § 18 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

§2. (1) Die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der

Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und

Vibrationen mitsamt den Anhängen A und B (Verordnung Lärm und

Vibrationen – VOLV), BGBl.II Nr.22/2006, sind in den

Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der

Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an die Stelle der Begriffe „ASchG“,

„ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder

„Arbeitnehmerschutzgesetz“ der Begriff „Bgld. BSchG2001“

tritt,

2. diese Verweisungen als

soweit im auf Bestimmungen solche auf die jeweils

der entsprechenden

Bestimmungen der

§6 Abs.3 Z4 §5 §12

§7 Abs.4 §4 Abs.4 und 5 §11 Abs.4 und 5

§8 Abs.1 §§12 und 14 §§6 und 8

§8 Abs.2 §13 §7

§9 Abs.2 §7 §5

§9 Abs.3 §4 Abs.3 §11 Abs.3

§14 Abs.5 §65 Abs.4 Z6 §62 Abs.4 Z6

VOLV des Arbeitnehmer- Bgld. BSchG2001

schutzgesetzes zu verstehen sind und

(ASchG) verwiesen wird,

(2) Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die im Abs.1 angeführte Fassung.

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

(1) Fachkräfte müssen persönlich geeignet sein, die bestmögliche Entwicklung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu fördern sowie Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen bei der Ausübung von Pflege und Erziehung zu unterstützen.

(2) Die persönliche Eignung umfasst insbesondere folgende Voraussetzungen

(3) Vom Vorliegen der persönlichen Eignung ist auszugehen, wenn keine begründeten Hinweise bekannt sind, die deren Vorliegen ausschließen. Hierzu sind ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren sowie die gemäß fachlichen Standards gebotenen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.

(4) Die persönliche Eignung von Fachkräften ist nicht gegeben, wenn einer der nachfolgend angeführten Umstände vorliegt

(5) Fachkräfte dürfen nur herangezogen werden, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit der privaten Kinder- oder Jugendhilfeeinrichtung oder der sozialpädagogischen Einrichtung folgende Nachweise vorlegen

(6) Die Nachweise gemäß Abs. 5 sind in der Einrichtung bereitzuhalten. Sie dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Nachweise gemäß Abs. 5 Z 1 und Z 2 sind in Abständen von vier Jahren neuerlich einzuholen.

(7) Der Name, der Vorname, die ehemaligen Namen, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz von Fachkräften sowie, sofern diese vorhanden sind, eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sind der Landesregierung vor dem Dienstantritt mitzuteilen. Hierbei ist gegebenenfalls auch mitzuteilen, in welchen anderen Bundesländern oder Staaten die Fachkraft einen Wohnsitz hatte oder berufstätig war.

(8) Wenn während des Einsatzes einer Fachkraft begründete Hinweise auf Umstände bekannt werden, die das Vorliegen der persönlichen Eignung ausschließen, hat durch die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder sozialpädagogische Einrichtung eine Überprüfung der persönlichen Eignung zu erfolgen.

(9) Nachweise gemäß Abs. 5 und 8 sind im Rahmen der Aufsicht gemäß § 17 in Verbindung mit § 20 K-KJHG vorzulegen.

(10) Begründete Hinweise auf Umstände, die das Vorliegen der persönlichen Eignung von Fachkräften ausschließen und geeignet sind, das Wohl von Kindern und Jugendlichen erheblich zu gefährden, wenn die betroffene Fachkraft bei dieser oder einer anderen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder sozialpädagogischen Einrichtung weiterhin eingesetzt werden würde, sind der Landesregierung mitzuteilen.

(11) Die Fachkraft ist von der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht gemäß § 17 in Verbindung mit § 20 K-KJHG über die erfolgte Mitteilung zu informieren, sofern es hierdurch nicht zur Gefährdung von Erhebungen oder Ermittlungen kommt. Die Information ist zudem zu unterlassen, wenn berechtigte Interessen der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder weiterer Personen oder andere rechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Es ist der Fachkraft die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Landesrecht Wahlausschreibung des Salzburger Landtages, der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister der Gemeinden

§ 2

Der Tag der allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters einer Gemeinde ist Sonntag 15. März 2009.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Agrarbehörde im Sinn dieses Artikels ist die NÖ Agrarbezirksbehörde.

(2) Für das Verfahren nach Artikel II sind die §§ 21 bis 23 und das des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2000 mit Ausnahme des § 78 mit den im AgrVG 1950 vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen anzuwenden.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus drei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Agrartechnik und Landwirtschaft. Der oder die Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein.

(2) Als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Personen mit Reifeprüfung und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet bestellt werden. Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laienrichterin ist jeweils mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin zu bestellen.

(3) Soweit ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin Bediensteter oder Bedienstete des Landes Niederösterreich ist, erfolgt die Tätigkeit als Laienrichter oder Laienrichterin in Ausübung des Dienstes. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch sinngemäß nach § 53a AVG.

(4) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft die schriftlichen Erkenntnisausfertigungen zu übermitteln.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

Die im § 24 Abs. 3 vorgesehenen Erklärungen der Gemeinden sind Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführt werden, sind mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2 keine Verwaltungsabgaben gemäß dem NÖ Landes- und Gemeinde- Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, zu leisten.

(2) Für jene Amtshandlungen, die durch Verschulden veranlaßt werden, sind jedoch Verwaltungsabgaben von den Schuldtragenden zu entrichten.

Landesrecht Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 24. November 1933, LGBl.Nr. 6/1934, betreffend das landwirtschaftliche Bringungsrecht (Güter- und Seilwege-Landesgesetz, GSLG), außer Kraft.

(2) Bringungsrechte und Güter- oder Seilwegegenossenschaften im Sinne des nach Abs. 1 außer Kraft tretenden Gesetzes gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

§3. (1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung von Lärmeinwirkung oder von Vibrationen eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung sicherzustellen.

(2) Die §§4 und 5 Abs.1 Z3 sowie die auf Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder bei Vibrationen Bezug nehmenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl.II Nr.27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.II Nr.22/2006, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach Abs.1 und 2 unterliegen, persönliche Gesundheitsakten geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung des Arztgeheimnisses möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.

(4) Wurde im Rahmen der Gesundheitsüberwachung nach Abs.1 und 2 ärztlich festgestellt, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter an einer bestimmbaren Gehörschädigung auf Grund der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit oder an einer bestimmbaren Krankheit oder sonst die Gesundheit schädigenden Auswirkung auf Grund der Einwirkung von Vibrationen bei der Arbeit leidet, gilt Folgendes

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

(1) Fachkräfte im Sinne des § 11 Abs. 4 K-KJHG sind Personen, die in der Republik Österreich eine Ausbildung auf einem Ausbildungsniveau gemäß Abs. 2 in einer Ausbildungsrichtung gemäß Abs. 4 abgeschlossen haben, soweit in den §§ 5 bis 13 nicht anderes bestimmt wird. Auf Ausbildungen, die außerhalb der Republik Österreich abgeschlossen wurden, finden § 3 Abs. 6, § 15 und § 17 Anwendung.

(2) Ausbildungsniveaus sind

(3) Masterstudien sind nur Ausbildungen im Sinne des Abs. 2, wenn ausreichende Kenntnisse im Bereich der beruflichen Handlungskompetenz nachgewiesen werden.

(4) Ausbildungsrichtungen sind

(5) Keine Ausbildungsrichtung im Sinne des Abs. 4 ist die Elementar- oder Hortpädagogik.

(6) Personen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, welche aber eine psychosoziale Ausbildung abgeschlossen haben, sind Fachkräfte, wenn sie die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise erworben haben. Berufserfahrung im Ausmaß von zumindest drei Jahren im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe oder einem verwandten Bereich ist zu berücksichtigen.

(7) Personen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, sind Fachkräfte, wenn sie über Berufserfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe im Ausmaß von mindestens 10 Jahren verfügen.

Landesrecht Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

§4. (1) Ausnahmen gemäß §95 Abs.2 Bgld. BSchG2001 von den Bestimmungen der VOLV sind nur im Falle der §§5, 9 Abs.3 Z3, §10 Abs.2 und im Falle des §3 Abs.1 hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen zuzulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können. §15 Abs.3 und 4 VOLV sind sinngemäß anzuwenden.

(2) §15 Abs.1 und 2, §§16, 17 Abs.1 bis 4, 8 und 9 VOLV sind nicht anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

(1) Fachkräfte ohne Berufserfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe haben innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit einen Einführungslehrgang im Ausmaß von 100 Einheiten von zumindest 50 Minuten zu besuchen.

(2) Der Einführungslehrgang hat Inhalte aus folgenden Bereichen zu umfassen

(3) Fachkräfte ohne Berufserfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe haben innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 50 Einheiten von zumindest 50 Minuten bei einer eingetragenen Psychotherapeutin oder bei einem eingetragenen Psychotherapeuten zu besuchen.

(4) Einheiten mit Inhalten, die bereits im Rahmen der Ausbildung oder im Rahmen von Fortbildungen vermittelt wurden, müssen nicht nochmals besucht werden. Selbsterfahrungseinheiten, die bereits zuvor besucht wurden, sind anzurechnen.

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

(1) Fachkräfte, die mit der Aufgabe der fachlichen Leitung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung betraut sind, haben zusätzlich zu § 3 die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Z 1 K-KJHG zu erfüllen. Fachkräfte, die mit der Aufgabe der fachlichen Leitung einer sozialpädagogischen Einrichtung betraut sind, haben zusätzlich zu § 3 die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 Z 1 K-KJHG zu erfüllen. § 3 Abs. 6 ist insofern anzuwenden, als Berufserfahrung im Ausmaß von zumindest fünf Jahren zu berücksichtigen ist.

(2) Fachkräfte, die mit der Stellvertretung der fachlichen Leitung betraut sind, haben die Voraussetzungen des § 3 zu erfüllen. § 3 Abs. 6 ist anzuwenden. Sie haben über zumindest zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu verfügen.

(3) Fachkräfte gemäß Abs. 1 haben innerhalb von drei Jahren ab Betrauung einen Leitungslehrgang im Ausmaß von 100 Einheiten von zumindest 50 Minuten zu besuchen. Einheiten mit Inhalten, die bereits im Rahmen einer Ausbildung oder im Rahmen von Fortbildungen vermittelt wurden, müssen nicht nochmals besucht werden.

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

(1) Fachkräfte, die in sozialpädagogischen Einrichtungen eingesetzt werden, haben die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 zu erfüllen.

(2) In sozialpädagogischen Einrichtungen dürfen auch Personen eingesetzt werden, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen haben.

(3) In sozialpädagogischen Einrichtungen dürfen auch Personen eingesetzt werden, die über die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 211/2022, verfügen.

(4) Fachkräfte gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sowie gemäß § 3 Abs. 4 Z 8 bis Z 12 dürfen nur insgesamt im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Beschäftigungsausmaßes der gesamten Fachkräfte der betreffenden Einrichtung gemessen in Vollzeitäquivalenten eingesetzt werden.

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

(1) Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung oder Behindertenarbeit haben über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes gemäß § 12 des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes – K-SBBG, LGBl. Nr. 10/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2020, zu verfügen.

(2) Fachkräfte gemäß § 3 Abs. 4 Z 8 bis Z 12, § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 dürfen nur insgesamt im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Beschäftigungsausmaßes der gesamten Fachkräfte der betreffenden Einrichtung gemessen in Vollzeitäquivalenten eingesetzt werden.

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

(1) In Einrichtungen, in welchen gemäß dem bewilligten Konzept auch Kinder betreut werden, welche die Volksschule noch nicht beendet haben, sind abweichend von § 3 Abs. 5 auch Personen Fachkräfte, die eine Ausbildung in der Ausbildungsrichtung Elementar- oder Hortpädagogik abgeschlossen haben.

(2) Fachkräfte gemäß Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 8 bis Z 12, § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 dürfen nur insgesamt im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Beschäftigungsausmaßes der gesamten Fachkräfte der betreffenden Einrichtung gemessen in Vollzeitäquivalenten eingesetzt werden.

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

(1) In Einrichtungen der ambulant-mobilen Betreuung und des betreuten Wohnens sind Fachkräfte nur Personen, die über eine zumindest zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen. Personen ohne zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung sind nur Fachkräfte, wenn sie engmaschig angeleitet werden und einen Nachweis über die Teilnahme an einem zweiwöchentlichen Reflexionsgespräch mit einer fachlichen Leitung im Ausmaß einer Einheit von zumindest 50 Minuten vorlegen. Bei Bedarf ist ihnen Einzelsupervision zu ermöglichen.

(2) In Einrichtungen der mobilen Familienarbeit sind für die Tätigkeit der Familienhilfe auch Personen Fachkräfte, die eine Ausbildung im Sozial- oder Pflegebereich oder im Bereich der Hauswirtschaft abgeschlossen haben, die nicht die Voraussetzungen des § 3 erfüllt. Die Voraussetzung der zweijährigen Berufserfahrung gemäß Abs. 1 entfällt.

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

(1) In Kinderschutzzentren sind Fachkräfte nur Personen, die eine Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 Z 1, 5 oder 6 abgeschlossen haben. § 3 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.

(2) Eine Fachkraft hat über die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der klinischen Psychologie gemäß § 25 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, zu verfügen.

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

In Einrichtungen der Schulsozialarbeit sind Fachkräfte nur Personen, die eine Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 abgeschlossen haben. § 3 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

(1) In Einrichtungen der Psychologisch-Psychotherapeutischen Dienste sind Fachkräfte nur Personen, die über die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der klinischen Psychologie gemäß § 25 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, und über die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, verfügen.

(2) Klinische Psychologinnen oder Psychologen, die über die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie nicht verfügen, sind abweichend von Abs. 1 Fachkräfte, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit eine Ausbildung im Gebiet der Psychotherapie beginnen und innerhalb von zehn Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie nachweisen. Ein Überschreiten dieser Fristen ist möglich, wenn wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Einhaltung entgegenstehen.

(3) In Einrichtungen der Psychologisch-Psychotherapeutischen Dienste müssen zumindest zwei Drittel der Fachkräfte gemessen in Vollzeitäquivalenten über psychologische oder psychotherapeutische Berufserfahrung im Ausmaß von zumindest einem Jahr verfügen.

(4) § 3 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

(1) In Einrichtungen, die auf Grund ihres Konzeptes, welches der Eignungsfeststellung gemäß § 15 K-KJHG oder der Bewilligung gemäß § 36 K-KJHG zu Grunde liegt, Fachkräfte mit besonderen Kenntnissen benötigen, gelten als Fachkräfte auch Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Werden diese Fachkräfte für Tätigkeiten der sozialpädagogischen oder sozialarbeiterischen Betreuung oder Beratung eingesetzt, haben diese innerhalb von vier Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit in der Einrichtung eine Ausbildung im Sinne dieser Verordnung abzuschließen. Ein Überschreiten dieser Frist ist möglich, wenn wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Einhaltung entgegenstehen.

(2) Fachkräfte gemäß Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 8 bis Z 12, § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 dürfen nur insgesamt im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Beschäftigungsausmaßes der gesamten Fachkräfte der betreffenden Einrichtung gemessen in Vollzeitäquivalenten eingesetzt werden.

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

(1) Fachkräfte im Sinne des § 11 Abs. 4 K-KJHG sind auch Personen, die bereits zwei Drittel der erforderlichen Ausbildung abgeschlossen haben, wenn sie von einer erfahrenen Fachkraft engmaschig angeleitet werden und einen Nachweis über die Teilnahme an einem zweiwöchentlichen Reflexionsgespräch mit einer fachlichen Leitung im Ausmaß einer Einheit von zumindest 50 Minuten vorlegen. Bei Bedarf ist ihnen Einzelsupervision zu ermöglichen.

(2) Fachkräfte im Sinne des § 11 Abs. 4 K-KJHG sind auch Personen, denen der Statuts der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision zuerkannt wurde, welcher zur psychotherapeutischen Tätigkeit unter begleitender Supervision gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, berechtigt. Sofern in der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder sozialpädagogischen Einrichtung auf Grund ihres Konzeptes, welches der Eignungsfeststellung gemäß § 15 K-KJHG oder der Bewilligung gemäß § 36 K-KJHG zu Grunde liegt, die psychotherapeutische Tätigkeit ausgeübt wird, hat zumindest eine Fachkraft über die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, zu verfügen.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Fachkräfte gemäß § 5, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und auf Fachkräfte in Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 1, § 11 und § 12.

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Geltungsbereich des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2022, fallen, erfolgt nach diesem Gesetz.

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

(1) Die Heranziehung von sonstigen Kräften gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz K-KJHG ist nur zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Familien oder werdenden Eltern erfordern und diese persönlich geeignet sind. Die Heranziehung von sonstigen Kräften kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses, ehrenamtlich oder auf sonstiger geeigneter Grundlage erfolgen.

(2) Keine Fachausbildung ist insbesondere für folgende Tätigkeiten erforderlich

(3) Sonstige Kräfte müssen persönlich geeignet sein, die Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Fachkräfte und sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen zu unterstützen.

(4) Je nach konkreter Tätigkeit kann die persönliche Eignung insbesondere folgende Voraussetzungen umfassen

(5) § 2 Abs. 3 bis Abs. 11 gelten sinngemäß. Ein ärztliches Zeugnis gemäß § 2 Abs. 5 Z 4 muss nur eingeholt werden, wenn begründete Hinweise auf Umstände bekannt sind, die das Vorliegen der persönlichen Eignung ausschließen.

(6) Sonstige Kräfte ohne Berufserfahrung oder Erfahrung durch eine ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dürfen für Tätigkeiten, die mit einem regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen einhergehen, nur herangezogen werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Tätigkeit dem Träger der privaten Kinder- oder Jugendhilfeeinrichtung oder der sozialpädagogischen Einrichtung einen Nachweis über die Absolvierung einer Einführung im Ausmaß von 16 Einheiten von zumindest 50 Minuten vorlegen. Einheiten mit Inhalten, die bereits im Rahmen einer Ausbildung oder im Rahmen von Fortbildungen vermittelt wurden, müssen nicht nochmals besucht werden. Diese Einführung hat zu umfassen

(7) Sonstige Kräfte dürfen für Tätigkeiten, die mit einem regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen einhergehen nur herangezogen werden, wenn sie einen Nachweis über die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch mit einer fachlichen Leitung, an einer Supervision oder an einer Intervision im jährlichen Ausmaß von vier Einheiten von zumindest 50 Minuten vorlegen. Bei Bedarf ist ihnen Einzelsupervision zu ermöglichen.

(8) Personen, die für Tätigkeiten, die mit einem regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen einhergehen, herangezogen werden, sind im Hinblick auf diesen Kontakt fachlich anzuleiten.

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

(1) Personen, die auf Grund des Fehlens einer Ausbildung keine Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden oder die innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest für die Dauer eines Jahres als Fachkräfte eingesetzt wurden, sind weiterhin Fachkräfte hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit, wenn sie eine psychosoziale Ausbildung abgeschlossen haben oder über eine einjährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung abschließen, die für die betreffende Tätigkeit und Einrichtung durch diese Verordnung vorausgesetzt wird. Ein Überschreiten dieser Frist ist möglich, wenn wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Einhaltung entgegenstehen.

(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit der Aufgabe der fachlichen Leitung oder der Aufgabe der Stellvertretung der fachlichen Leitung betraut sind oder innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest für die Dauer eines Jahres betraut waren, aber die Voraussetzungen des § 5 nicht erfüllen, können weiterhin für diese Aufgabe herangezogen werden, wenn sie zumindest eine psychosoziale Ausbildung abgeschlossen haben, über die erforderliche Berufserfahrung verfügen und innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung die erforderliche Ausbildung abschließen. Ein Überschreiten dieser Frist ist möglich, wenn wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Einhaltung entgegenstehen.

(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 zweiter Satz, des § 11 zweiter Satz und des § 12 Abs. 4 gelten nicht für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Fachkräfte in diesen Einrichtungen eingesetzt werden oder innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest für die Dauer eines Jahres als Fachkräfte eingesetzt wurden.

(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingesetzt werden, dürfen auch ohne Vorliegen der Nachweise gemäß § 2 Abs. 5 Z 3 bis zur nächstmöglichen sowie zumutbaren Vorlage herangezogen werden.

(5) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden, muss ein ärztliches Zeugnis gemäß § 2 Abs. 5 Z 4 nur vorliegen, wenn begründete Hinweise auf Umstände bekannt sind, die das Vorliegen der persönlichen Eignung ausschließen.

(6) Die § 4, § 5 Abs. 3 und § 16 Abs. 6 sind auf Personen nicht anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 18 Abs. 2 eingesetzt werden oder die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten gemäß § 18 Abs. 2 zumindest für die Dauer eines Jahres eingesetzt wurden.

(7) Personen, die von der Bestimmung des Abs. 6 nicht umfasst sind und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 18 Abs. 2 sowie vor dem 1. Juli 2025 eingesetzt wurden, haben die Lehrgänge gemäß § 4 und § 5 Abs. 3 bis 1. Juli 2028 sowie die Einführung gemäß § 16 Abs. 6 bis 1. Juli 2027 zu besuchen.

Landesrecht Kärntner Kinder- und Jugendhilfe Kräfte-Verordnung – K-KJHKV

(1) Diese Verordnung tritt – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – am 1. Juli 2023 in Kraft.

(2) Die § 4, § 5 Abs. 3 und § 16 Abs. 6 treten am 1. Juli 2024 in Kraft.

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