Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz
Inhaltsübersicht (62)
Gesetzestext (62 Artikel)
Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz
Niederösterreich
02.01.2026
Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein - Projekt an der Pyrkerstraße
Steiermark
03.02.2014
Vorarlberg
15.12.2015
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die Führung ihrer Haushalte im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Regeln (EG-Vertrag in der Fassung des EU-Vertrages, ABl. Nr. C 191 vom 29. Juli 1992 und die auf dessen Grundlage erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) über die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Haushaltskoordinierung werden politische Koordinationskomitees eingerichtet
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung sind insbesondere
(3) Die im Abs. 2 genannten Aufgaben gelten sinngemäß auch für die Koordinationskomitees auf Landesebene. Daneben haben diese noch folgende besondere Aufgaben
(4) Wenn über Angelegenheiten der Haushaltskoordinierung rechtlich verbindliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, so gilt hiefür das Verfahren gemäß Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998.
(1) Die Behörde hat die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn
(2) Die Behörde hat zugleich bei Zutreffen der Voraussetzungen der lit.f die Genehmigung der Satzungen auszusprechen. Sie werden mit dieser Genehmigung wirksam.
(1) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung hat die Behörde eine Ausfertigung der zeichnerischen Darstellung gemäß § 8 Abs. 1 lit. a jener Ausfertigung dieser Bewilligung anzuschließen, die gemäß § 3 Abs. 2 Forstgesetz 1975 dem Vermessungsamt zu übermitteln ist.
(2) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung kann mit der Errichtung der Windschutzanlage begonnen werden und erlangt die Windschutzgemeinschaft Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen sind verpflichtet, die im Projekt ausgewiesenen Grundstücksteile für die Errichtung der Windschutzanlagen zur Verfügung zu stellen und das Nutzungsrecht an die Eigentümer oder Eigentümerinnen der geschützten Flächen, Anlagen und Objekte oder an die Windschutzgemeinschaft abzutreten. Hiefür steht den Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen eine angemessene Entschädigung zu.
(4) Die Höhe der Entschädigung ist, sofern hierüber kein Übereinkommen erzielt wird, auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen. Ein während dieses Verfahrens zustande kommendes Übereinkommen hat die Behörde zu beurkunden. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen.
(5) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, dem das Nutzungsrecht abgetreten wurde.
(6) Gegen den Entschädigungsbescheid ist kein Rechtsmittel zulässig. Es kann jedoch jede Partei innerhalb eines Jahres ab seiner Erlassung die Festsetzung der Entschädigung bei dem nach der örtlichen Lage der Windschutzanlage zuständigen Landesgericht beantragen, welches hierüber im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hat. Mit der Einbringung des Antrages bei Gericht tritt der Entschädigungsbescheid außer Kraft. Wurde die Entschädigung in Form einer wiederkehrenden Leistung zuerkannt, kann jede der Parteien die Neufestsetzung durch das Landesgericht jederzeit beantragen. Die Entschädigung ist in diesem Fall neu festzusetzen, wenn sich die für die Bemessung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.
(1) Die Aufsicht über die Windschutzgemeinschaft obliegt der Behörde. Die Ausübung der Aufsicht hat der Überwachung der gesetz- und satzungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Windschutzgemeinschaft zu dienen.
(2) Die Windschutzgemeinschaft ist verpflichtet, die Behörde von allen Sitzungen zu verständigen. Die Behörde kann zu allen Sitzungen Vertreter oder Vertreterinnen entsenden, die das Recht haben, sich jederzeit zu Wort zu melden.
(3) Die Sitzungsprotokolle der Windschutzgemeinschaft sind der Behörde binnen einer Woche nach Beschlußfassung vorzulegen. Die Behörde hat binnen vier Wochen nach Kenntnis gesetz- oder satzungswidriger Beschlüsse diese mit Bescheid aufzuheben und gleichzeitig die Rückgängigmachung allfälliger Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse getroffen wurden, zu veranlassen.
(4) Tritt an Grundstücken, die zum Windschutzgebiet gehören, ein Wechsel im Grundeigentum ein, gehen die mit der Zugehörigkeit zum Windschutzgebiet verbundenen Rechte und Pflichten auf den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin über. Die Windschutzgemeinschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, das ständig auf dem letzten Stand zu halten ist.
(5) Rückständige Mitgliedsbeiträge sind von der Windschutzgemeinschaft im Verwaltungsweg (politische Exekution) einzutreiben.
(6) Die Behörde hat die Auflösung der Windschutzgemeinschaft auszusprechen, wenn diese nach den Bestimmungen ihrer Satzung die Auflösung beschlossen hat und deren Aufgaben von einer anderen Institution übernommen werden oder die Windschutzanlage gemäß § 16 aufgelassen wurde.
(1) Die Behörde hat über Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin eines Grundstückes festzustellen, ob ein Baum- oder Strauchbestand, der sich auf dem Grundstück befindet, als Windschutzanlage gemäß § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist auch über Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin eines Grundstückes, auf welches vom Bestand eine Schutzwirkung oder eine nachteilige Wirkung ausgehen kann, oder auf Antrag der Gemeinde oder der Bezirksbauernkammer oder von amtswegen einzuleiten.
(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen hat die Behörde durch Bescheid festzustellen, daß eine Windschutzanlage vorliegt und gleichzeitig die geschützten Flächen (Windschutzgebiet, Anlagen oder Objekte) zu bestimmen.
(3) Wenn das Windschutzgebiet Grundstücke umfaßt, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, sind sämtliche Eigentümer oder Eigentümerinnen aufzufordern, der Behörde innerhalb von drei Monaten eine Satzung über die Bildung einer Windschutzgemeinschaft vorzulegen, wenn eine der betroffenen Parteien (Grundeigentümer oder Grundeigentümerin, Antragsteller oder Antragstellerin) dies beantragt. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 gelten sinngemäß. Wird der Aufforderung nicht entsprochen, so hat die Behörde die Satzung zu erstellen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Bescheid in Kraft zu setzen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Satzung genehmigt oder in Kraft gesetzt wurde, erlangt die Windschutzgemeinschaft Rechtspersönlichkeit.
(4) Mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit geht das Nutzungsrecht am Bewuchs der Windschutzanlage auf die Windschutzgemeinschaft, wenn keine Windschutzgemeinschaft gebildet wurde, mit der Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 2 auf den Eigentümer oder die Eigentümerin der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte über.
(5) Für die Leistung von Entschädigungen gilt § 11 sinngemäß. Die Aufsicht über die Windschutzgemeinschaft ist nach den Bestimmungen des § 12 durchzuführen.
(1) Windschutzanlagen können in Form von Einzelstammentnahmen oder von Kahlhieben genutzt werden. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 Forstgesetz 1975 bleiben dadurch unberührt.
(2) Kahlhiebe in Windschutzanlagen sind grundsätzlich zulässig. Windschutzanlagen von mehr als 20 m Breite sind in Etappen zu schlägern, wobei der verbleibende Teil die Windschutzwirkung noch gewährleisten muß. Die Schlägerung des verbleibenden Teiles darf zur Aufrechterhaltung der Windschutzwirkung erst durchgeführt werden, wenn der Bewuchs des wiederaufgeforsteten ersten Teiles eine Höhe von 3 m erreicht hat.
(3) Einzelstammentnahmen zum Zwecke der Auflichtung des Bewuchses, der Beseitigung von Schadhölzern oder der Verjüngung dürfen insoweit vorgenommen werden, als dadurch die Schutzfunktion der Anlage nicht beeinträchtigt wird.
(4) Bestehen in einem Windschutzgebiet mehrere Windschutzanlagen, so dürfen Nutzungen in Form von Kahlhieben nur jede zweite Windschutzanlage erfassen.
(5) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
(1) Die Wiederbewaldung ist innerhalb des der Fällung folgenden Kalenderjahres durchzuführen.
(2) Für die Wiederbewaldung ist für die Baumreihen Pflanzgut mit einer Mindesthöhe von 1,50 m und für die Strauchreihen solches mit einer Mindesthöhe von 0,50 m zu verwenden, wobei bei der Baumartenwahl auf die Standortstauglichkeit und die windschutztechnische Eignung zu achten ist.
(3) Die Behörde kann von den Mindesthöhen des Abs. 2 Ausnahmen bewilligen, wenn die Verwendung kleineren Pflanzgutes forstlich und technisch notwendig erscheint, wie etwa bei der Wiederbewaldung mit Nadelbäumen.
Eine Windschutzanlage kann aufgelassen werden, wenn der volle Ertrag landwirtschaftlicher Grundstücke durch Windschäden nicht mehr gefährdet oder ein Schutz für Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnliche Objekte nicht mehr notwendig ist und für die Windschutzanlage eine Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) erteilt oder eine Rodung gemäß § 17a Forstgesetz 1975 nicht untersagt wurde.
Die Verpflichtungen nach § 26 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, gelten für jede Person auch während eines Waldbrandes.
(1) Sofern in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich der Zuständigkeit und Organisation der Feuerwehren sowie der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen die Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen. Die Gemeinde hat sich bei der Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung einschließlich der notwendigen Maßnahmen gemäß Abs. 4 der örtlich zuständigen Feuerwehr(en) zu bedienen.
(3) Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb ihres Einsatzbereiches über Aufforderung der Einsatzleitung Hilfe zu leisten. Dies gilt für Betriebsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen mit der jeweiligen Gemeinde bestehen.
(4) Die Gemeinde hat im Zusammenhang mit einem Waldbrand das Recht, die Sicherheitsvorkehrungen nach § 29 und eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 3 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, anzuordnen.
(5) Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes stehen auch im Zusammenhang mit einem Waldbrand die Befugnisse des § 28 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, zu. Sie haben der Gemeinde und die Einsatzleitung bei der Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß § 17c und Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(1) Bezüglich der Einsatzleitung findet § 36 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Die Einsatzleitung hat anwesende behördliche Forstaufsichtsorgane oder Forstorgane des Waldeigentümers beratend beizuziehen; ersteren kommt dabei ein Vorrang zu.
(3) Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz von besonderen Einheiten gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, so sind diese über Anforderung der Einsatzleitung beim NÖ Landesfeuerwehrverband zur Hilfeleistung verpflichtet. Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz der Organisationen der besonderen Rettungsdienste (§ 6 NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, LGBl. Nr. 101/2016 in der geltenden Fassung), so sind diese von der Einsatzleitung im Wege des NÖ Landesfeuerwehrverbandes anzufordern und sind die Organisationen der besonderen Rettungsdienste (§ 6 NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, LGBl. Nr. 101/2016 in der geltenden Fassung) nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet.
(4) Die Einsatzleitung hat unverzüglich die Gemeinde nach § 17a über ihr Einschreiten zu verständigen.
Die Pflichten zur Hilfeleistung und die Duldungsverpflichtung nach § 27 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß für jede Person, insbesondere für Eigentümer oder Eigentümerinnen sowie Nutzungsberechtigte der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften. Wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Behörde oder die Einsatzleitung die Verpflichtung im notwendigen Ausmaß anordnen.
(1) Luftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden (Einsatzfall) angefordert werden.
(2) Die Einsatzleitung hat im erforderlichen Ausmaß im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zur Waldbrandbekämpfung im Wege des NÖ Landesfeuerwehrverbandes einen Bedarf der Unterstützung durch Luftfahrzeuge beim Landeshauptmann zu melden. Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch den Landeshauptmann über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge
(3) Die Heranziehung von Luftfahrzeugen von privaten Luftfahrtunternehmen und ihres Bedienpersonals für den Einsatzfall hat möglichst auf privatrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Der Vertragsabschluss obliegt dem Land Niederösterreich.
(4) Verträge nach Abs. 3 haben neben den erforderlichen Angaben zu den Vertragsparteien jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
(5) Die privaten Luftfahrtunternehmen sowie die Halter ausländischer Luftfahrzeuge haben dem Land alle notwendigen Unterlagen zur Geltendmachung der Kosten der Waldbrandbekämpfung unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zur Verfügung zu stellen.
Durch die Lagerung von Holz oder anderen Gegenständen darf der Hochwasserabfluß eines Wildbaches nicht behindert werden.
Bei Fällungen auf direkt in einem Wildbach einhängenden Flächen hat der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin vorzusorgen, daß durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluß des Wildbaches nicht behindert werden kann.
Das Mindestausmaß für Waldflächen auf Grundstücken, die aus einer Waldteilung (§ 15 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023) entstehen, wird mit
Berechtigte im Sinne des § 87 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975, Schlägerungsunternehmen und Käufer oder Käuferinnen von Holz auf dem Stock sind wie der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 18 und 19 verantwortlich.
(1) Werden bei der Erkundung eines Wildbaches gemäß § 101 Abs. 6 Forstgesetz 1975 Holz oder andere, den allfälligen Hochwasserablauf hemmende Gegenstände vorgefunden, so hat die Gemeinde deren Räumung sofort zu veranlassen und soweit möglich die Herkunft dieser Gegenstände festzustellen.
(2) Der Sachverhalt ist sodann unter Angabe des Verursachers oder der Verursacherin und der allenfalls für die Räumung aufgelaufenen Kosten der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Behörde hat dem Verursacher oder der Verursacherin die Rückzahlung der Räumungskosten an die Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Ist die Herkunft der geräumten Gegenstände nicht feststellbar, so sind die Räumungskosten von der Gemeinde zu tragen.
(1) Werden bei der Erkundung eines Wildbaches gemäß § 101 Abs. 6 Forstgesetz 1975 Beschädigungen der Ufer, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde hierüber unverzüglich der Behörde zu berichten.
(2) Die Behörde hat die Behebung dieser Schäden unter Bedachtnahme auf wasserrechtliche Vorschriften zu veranlassen.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers oder der Waldeigentümerin zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen österreichischer Staatsangehörigkeit als Forstschutzorgane zu bestätigen. Wenn der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin den Erfordernissen entspricht, so kann er oder sie selbst den Forstschutz ausüben und als Forstschutzorgan bestätigt werden. Die persönlichen Voraussetzungen und die sich aus der Beeidigung und Bestätigung ergebenden Rechte und Pflichten des Forstschutzorganes richten sich nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975.
(2) Die Bestätigung, Beeidigung und äußere Kennzeichnung des Forstschutzorganes ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125, vorzunehmen.
(1) Wer
a)
b)
c)
d)
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen
(3) Das Höchstausmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafen wird mit 6 Wochen festgesetzt.
Die Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des § 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu bewilligen, wenn
Das Teilungsverbot gemäß § 15 Forstgesetz 1975 entfällt unter nachfolgenden Voraussetzungen und bedarf keiner forstbehördlichen Bewilligung, wenn
Bei allen Verfahren zur Erteilung der Bewilligung von Maßnahmen oder zur Änderung der Bodennutzung oder der Flächenwidmung in der Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975), die eine Änderung des forstlichen Bewuchses nach sich ziehen können, wie insbesondere Errichtung von Sportanlagen, sonstigen Bauwerken, Landesstraßen, Güterwegen, Weideerklärungen, Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, hat die zuständige Behörde die Interessen an der Erhaltung des forstlichen Bewuchses wahrzunehmen, sofern für das Vorhaben nicht eine nach § 25 Abs. 2 Forstgesetz 1975 erforderliche Bewilligung beigebracht und bei der Entscheidung berücksichtigt wird.
(1) Die Errichtung von Windschutzanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Auf die Errichtung von Windschutzanlagen als gemeinsame Anlagen im Zuge agrarischer Operationen finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung. Die Agrarbehörde hat jedoch im Plan der gemeinsamem Maßnahmen und Anlagen unter Festlegung des Windschutzgebietes bei Zutreffen der Voraussetzungen festzustellen, daß eine Windschutzanlage gemäß § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 vorliegt.
(2) In dem Antrag ist das Gebiet abzugrenzen, auf das sich die Schutzwirkungen der Windschutzanlagen beziehen sollen (Windschutzgebiet). Soll die Windschutzanlage dem Schutze vor Windschäden oder vor Schneebildung für Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnliche Objekte dienen, so sind diese mit entsprechender Abgrenzung zu beschreiben.
(3) Zur Einbringung eines Antrages sind berechtigt
(1) Umfaßt das Windschutzgebiet mehrere Grundstücke, welche im Eigentum verschiedener Personen stehen, sind diese durch Satzung zu einer Windschutzgemeinschaft zusammenzufassen, wenn eine der betroffenen Parteien (Grundeigentümer oder Grundeigentümerin, Antragsteller oder Antragstellerin) dies beantragt. Die Satzung ist dem Antrag anzuschließen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag einer Mehrheit gemäß § 5 Abs. 3 lit.b eine widerstrebende Minderheit der Eigentümer oder Eigentümerinnen von Grundstücken, auf die sich die Schutzwirkung der Anlage erstreckt, zu verhalten, der zu bildenden Windschutzgemeinschaft beizutreten, wenn eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne die Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich ist.
(1) Die innere Einrichtung und die Tätigkeit der Windschutzgemeinschaft ist durch Satzung zu regeln. Die Satzung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen über das Stimmenverhältnis und den Aufteilungsschlüssel der Kosten enthalten, durch die eine zum Beitritt verhaltene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt würde.
(3) Satzungsänderungen bedürfen ebenso wie die Festsetzung oder Änderung des Schlüssels für die Aufteilung der Kosten einer Mehrheit gemäß § 5 Abs. 3 lit.b. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Behörde wirksam.
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist ein Projekt anzuschließen, das folgendes zu enthalten hat
(2) Zur Erstellung von Projekten sind außer den durch die Vorschriften über ihre Berufsausübung befugten Personen und den Organen der Agrarbehörden Förster oder Försterinnen und Forstwirte oder Forstwirtinnen im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches befugt.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 2) im Burgenland, soweit diese nicht einen Rechtsanspruch auf derartige Hilfeleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften haben.
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 427/3 KG 55009 Vorderschneeberg für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von
1.200 m² zulässig.
(1) Für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Durchführung einer Hygienekontrolle beträgt die Höhe der Gebühr je angefangene Viertelstunde des tatsächlichen Zeitaufwandes 23,80 Euro. Bei der Durchführung einer Hygienekontrolle sind zudem Fahrtkosten in der Höhe von 66 Cent je km zu entrichten.
(2) Für eine Überprüfung der Beurteilung des amtlichen Fachassistenten oder des beauftragten amtlichen Tierarztes durch den amtlichen Tierarzt sind im Falle einer Bestätigung der Beurteilung zusätzlich 100 v.H. der Gebühr gemäß des Abs. 1 zu entrichten.
(3) An Werktagen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und an Samstagen nach 12.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist ein Zuschlag von 100 v.H. der Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten, wenn die Untersuchungen auf Verlangen des Gebührenschuldners vorgenommen werden.
(4) Die Gebühr für eine angefangene Viertelstunde gemäß Abs. 1 ist auch dann zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttier- oder Fleischuntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Gebührenschuldner die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst später vornehmen will.
(5) Der Gebührenschuldner hat neben der Gebühr, die er gemäß den Abs. 1 bis 3 entrichten muss, auch zu entrichten
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2009, 40/2010, 61/2011, 21/2015, 52/2021
(1) Die Bestimmungen des I. Hauptstückes finden auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Agrarbehörden anhängigen Verfahren keine Anwendung.
(2) Das IV. Hauptstück in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2025 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(3) § 3, die Überschrift des VII. Hauptstücks und § 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 lit. d außer Kraft.
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicherzustellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.
(1) Leistungen nach diesem Landesgesetz stehen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Antrag oder von Amts wegen zu.
Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Schutzbedürftig sind
(2) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der behördlichen oder gerichtlichen Anhaltung.
(3) Die Unterstützung wird für die Dauer des Verlassens des Bundesgebietes ausgesetzt. Soweit Österreich zur Rücknahme verpflichtet ist, ist im Falle der Rückkehr die Anspruchsberechtigung neu zu prüfen.
(4) Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen nicht zur Zielgruppe und sind jedenfalls von der Grundversorgung gemäß § 4 ausgeschlossen.
(5) Trotz Hilfs- und Schutzbedürftigkeit besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde,
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Das Aufsichtsorgan hat aufgrund der in einem Kalendermonat durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen bis zum Fünften des Folgemonats der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich zu melden
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Stabilitätsprogrammes unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung zu erstellen (gegebenenfalls zu aktualisieren) und der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.
(1) Die Antragsteller haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Hilfsbedürftigkeit der Behörde glaubhaft zu machen.
Krankenhilfe ist zu gewähren, wenn keine Pflichtversicherung besteht und keine Mitversicherung möglich ist.
(2) Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt im Burgenland haben.
(3) Die Grundversorgung ist nur Personen zu gewähren, deren regelmäßige Anwesenheit an der bekannten Aufenthaltsadresse glaubhaft gegeben ist oder welche die Änderung der Aufenthaltsadresse bekannt geben.
(4) Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Burgenland humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen. Diese werden für das Land tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei Notwendigkeit zu berichten und sind im Rahmen des abgeschlossenen Betreuungsvertrages tätig. Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten, soweit deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.
(5) Eine Haftungserklärung ist gemäß § 2 Abs.1 Z 15 NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und für die Begünstigten fünf Jahre durchsetzbar.
(1) Die den Aufsichtsorganen, die nicht Bedienstete des Landes oder der Gemeinde sind, zustehende Höhe der Entgelte wird wie folgt festgesetzt
bis einschließlich fünf Kilometer (Weggeldzone 1)
4,54 Euro
zwischen fünf und einschließlich zehn Kilometer (Weggeldzone 2)
9,09 Euro
über zehn Kilometer (Weggeldzone 3)
13,63 Euro,
(2) Den Aufsichtsorganen, die nicht Bedienstete des Landes oder der Gemeinde sind, sind die Frachtkosten für die Einsendung von Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung oder von anderen amtlich angeordneten Proben zu ersetzen.
(3) An Werktagen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und an Samstagen nach 12.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist ein Zuschlag von 100 v.H. des Entgeltes gemäß Abs. 1 lit. a zu entrichten, wenn die Untersuchungen auf Verlangen des Gebührenschuldners vorgenommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2010, 61/2011, 21/2015, 18/2018, 49/2019, 52/2021, 99/2021, 97/2022, 1/2024, 76/2024
(1) Die Aufteilung auf den Bund einerseits sowie die Länder und Gemeinden andererseits erfolgt gemäß den nachstehenden Grundsätzen.
(2) Vereinbarte Aufteilungsgrundlage
(3) Aufteilungsgrundlage „Referenzwert“
(4) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Artikel 104 c Abs.11 EG-Vertrag resultierenden Aufwand anteilig zu tragen.
(5)
(6) Für den Abschluss der Vereinbarungen gemäß Abs. 3 lit. b und c gilt das Verfahren gemäß Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998.
(1) Die Grundversorgung umfasst
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse von Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Fremde gemäß § 2 Abs. 1 haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 bekannt zu geben oder jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 83/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 82/1998, Nr. 10/2001, Nr. 60/2001, Nr. 14/2003, Nr. 76/2003 und Nr. 67/2005 außer Kraft.
(3) Der § 1 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 37/2009 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 lit. a in der Fassung LGBl.Nr. 40/2010 treten am 1. August 2010 in Kraft.
(5) Die §§ 1 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 61/2011 treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.
(6) Die §§ 1 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 21/2015 treten am 1. Juni 2015 in Kraft.
(7) Der § 3 in der Fassung LGBl.Nr. 18/2018 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
(8) Der § 3 in der Fassung LGBl.Nr. 49/2019 tritt am 1. August 2019 in Kraft.
(9) Die §§ 1 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 52/2021 treten am 1. August 2021 in Kraft.
(10) Die §§ 1 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 99/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(11) Die §§ 1 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 97/2022 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(12) § 3 in der Fassung LGBl.Nr. 1/2024 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(13) § 3 in der Fassung LGBl.Nr. 76/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2009, 40/2010, 61/2011, 21/2015, 18/2018, 49/2019, 52/2021, 99/2021, 97/2022, 1/2024, 76/2024
(1) Die Aufteilung der auf die Länder und Gemeinden insgesamt entfallenden Defizitquote (im Folgenden: Länder- und Gemeindequoten) erfolgt gemäß den nachstehenden Grundsätzen.
(2) Die den Ländern und Gemeinden zustehende Defizitquote von 0,30 Prozent des BIP wird zu einem Anteil von 0,11 Prozent auf die Ländern ohne Wien, zu einem Anteil von 0,09 Prozent auf Wien als Land und Gemeinde sowie zu einem Anteil von 0,10 Prozent auf die übrigen Gemeinden aufgeteilt. Ausgehend von der festgelegten Aufteilung der Defizitquote von 0,30 Prozent des BIP werden 10 Prozent des Anteiles jeder Gebietskörperschaft, insgesamt somit 0,03 Prozent des BIP, für eine Manövriermasse, die bundesweit für besondere Erfordernisse der Länder und Gemeinden zur Verfügung steht, gebunden. Über die Zuteilung entscheiden gemeinsam die Landesfinanzreferentenkonferenz, der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund.
(3) Die Länderquote (ohne Wien) wird ausgehend von der Volkszahl unter Berücksichtigung derzeitiger besonderer Erfordernisse in einzelnen Ländern nach folgendem Schlüssel auf die Länder aufgteilt
Burgenland
8,361486 Prozent
Kärnten
10,507517 Prozent
Niederösterreich
24,457642 Prozent
Oberösterreich
17,067903 Prozent
Salzburg
6,174039 Prozent
Steiermark
21,106987 Prozent
Tirol
8,081744 Prozent
Vorarlberg
4,242682 Prozent
Diese Länderquoten (ohne Wien) sind auf die Dauer der Laufzeit des geltenden Finanzausgleiches befristet und beim Abschluss des nächsten Finanzausgleiches mit zu verhandeln. Wenn keine Einigung erzielt wird, bleiben die bestehenden Quoten in Kraft. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei den Ertragsanteilen dieses Landes aufzubringen.
(4) Die Gemeindenquote (ohne Wien) wird wie folgt aufgeteilt
Burgenland
4,055238 Prozent
Kärnten
9,044265 Prozent
Niederösterreich
22,887226 Prozent
Oberösterreich
21,525546 Prozent
Salzburg
7,963123 Prozent
Steiermark
19,078515 Prozent
Tirol
10,080573 Prozent
Vorarlberg
5,365514 Prozent
(5) Die Gemeinden eines Landes haben gemeinsam eine Überschreitung der Defizitquote der Gemeinden dieses Landes zu verantworten. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei den Ertragsanteilen der Gemeinden dieses Landes aufzubringen. Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist zulässig.
(6) Jedes Land mit seinen Gemeinden, Länder untereinander, einzelne Gemeinden innerhalb ihres Landes und die Gesamtheit der Gemeinden eines Landes mit den Gemeinden eines anderen Landes können Vereinbarungen schließen, welche Defizitquoten längstens auf die Dauer der jeweiligen Regelung ganz oder teilweise abgetreten werden.
(7) Gebietskörperschaften, die ihre Defizitquoten überschreiten, haben auch dann die Überschreitung ihrer Defizitquoten zu verantworten, wenn wegen Überschreitungen verschiedener Gebietskörperschaften in verschiedenen Jahren eine Sanktionslast verhängt wird. In diesem Fall haben die jeweiligen Gebietskörperschaften die Sanktionslast im Verhältnis der Überschreitungen ihrer Defizitanteile in den jeweiligen Jahren zu tragen.
(1) Die durch Verletzung der im § 4 Abs. 3 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.
(2) Die Hilfeempfangenden oder deren Vertretung sind anlässlich der Hilfegewährung über die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 zu informieren.
(3) Sämtliche Einkünfte, wie auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind entsprechend zu berücksichtigen; davon ausgenommen ist der Bezug von Familienbeihilfe.
(4) Bestehendes verwertbares Vermögen und Leistungen des Staates aus anderen Titeln, wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützung, Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld und Mietzinszuschüsse sind auf die Leistungen der Grundversorgung anzurechnen.
(5) Fremden, die zu Einkünften oder Vermögen gelangen, können Kostenersätze vorgeschrieben werden.
(1) Die Leistungen für Fremde oder deren Angehörige können nach Wahrung des Parteiengehörs eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn diese
(2) Fremde, die das im Rahmen der Grundversorgung von der Grundversorgungsstelle zugewiesene Quartier ohne Angabe von Gründen verlassen und danach bei einer anderen Grundversorgung um Wiederaufnahme in die Grundversorgung ansuchen, sind an die ursprüngliche Grundversorgungsstelle zu verweisen. Diese hat die angegebenen Gründe für das Verlassen der Unterkunft und die angebliche neuerliche Hilfsbedürftigkeit zu prüfen. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme in ein bestimmtes Quartier besteht nicht. Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist die Dauer der Abwesenheit besonders zu berücksichtigen, wobei bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als einer Woche grundsätzlich von nicht gegebener Hilfsbedürftigkeit auszugehen ist. Die Abmeldung aus der Grundversorgung erfolgt spätestens nach drei Tagen.
(3) Diese Regelung ist sinngemäß auch bei einem Ansuchen um Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei der ursprünglich zuständigen Grundversorgungsstelle anzuwenden.
(4) Wird ein angebotenes Quartier trotz Belehrung über die Folgen und einmaliger Wiederholung des Angebotes dasselbe Quartier betreffend abgelehnt, ist grundsätzlich von keinem Quartierbedarf - auch nicht in einem anderen Bundesland - auszugehen. Ein diesbezüglicher Vermerk ist im Betreuungsinformationssystem anzubringen.
(5) Die Einschränkung und Einstellung von Grundversorgungsleistungen hat unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Fremden verhältnismäßig zu erfolgen. Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden und ist trotzdem ein würdiger Lebensstandard zu gewährleisten.
(6) Fremden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, die Angebote des Landes oder der Gemeinden zur Erbringung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 zweimal verweigert haben, sind Leistungen der Grundversorgung einzustellen. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen österreichischen Konsultationsmechanismus außer Kraft tritt.
(2) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung der Vereinbarungen über den Konsultationsmechanismus und den Stabilitätspakt wird eine Außerkrafttretens-Bestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zu Grunde liegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.
(1) Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die in einem organisierten Quartier untergebracht sind, können
(2) Fremde, die in anderen als von der Grundversorgungsstelle organisierten Quartieren wohnen, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 herangezogen werden.
(3) Für solche Hilfstätigkeiten, mit Ausnahme des persönlichen Wohnbereiches, ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Grundversorgung zu gewähren.
(1) Unbegleitete minderjährige Fremde werden zur Erstabklärung und Stabilisierung durch Maßnahmen, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen, unterstützt. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.
(2) Für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf sind erforderlichenfalls Wohngruppen, für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde Wohnheime einzurichten. Betreutes Wohnen kann für Betreute, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen, eingerichtet werden. Für die Errichtung und den Betrieb derartiger Einrichtungen gilt der 5. Abschnitt des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz sinngemäß.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
(4) Im Einzelfall ist auch die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen, zu erfassen und zu berücksichtigen, wobei sie gleich zu behandeln sind wie Inländer. Besonders schutzbedürftige Personen sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren.
(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 62 Asylgesetz 2005 rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die nach § 4 vorgesehene Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein. Auf Artikel 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.
(1) Die Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 14 und § 5 Abs. 2 sowie §§ 7 und 8 richten sich nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 63/2004, in der Fassung LGBl. Nr. 5/2025, wobei im Einzelfall die dort vorgesehenen Höchstsätze überschritten werden können. Die Kosten, welche über die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG hinausgehen, werden zur Gänze vom Land getragen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Kostenhöchstsätze für Leistungen der Grundversorgung festlegen.
(3) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist für die damit verbundenen Aufwendungen ein Freibetrag einzuräumen, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen auch personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen gemeinsam verarbeitet werden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdatum, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(2) Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.
(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, an die Verwaltungsgerichte, an die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Behörden der Kinder- und Jugendhilfe, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und an Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind.
(4) Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet der Landesregierung als grundversorgungsgewährende Behörde und dem Landesverwaltungsgericht, Auskünfte über Versicherungsverhältnisse zu übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(5) Daten nach Abs.1 und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz obliegen der Landesregierung.
(2) Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung, wie etwa der Kosten für Quartier und Bereitstellung der Nahrung, an einen Unterkunftgeber mit der Landesregierung.
(3) Bei antragsgemäßer Bewilligung ist nur über Verlangen der Betroffenen ein Bescheid zu erlassen.
(4) Beantragen Betroffene eine über die Grundversorgung hinausgehende Maßnahme und wird diese nicht gewährt, ist darüber jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen. Gleiches gilt für eine Einschränkung oder einen Entzug von Grundversorgungsleistungen.
(1) Im Falle eines Rechtmittels gegen Bescheide nach diesem Gesetz kann von Fremden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zur Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und der Vertretung im Rechtsmittelverfahren in Anspruch genommen werden, wenn
(2) Eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung kann, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist, von Fremden bei Organisationen in Anspruch genommen werden, die einen Betreuungsvertrag mit dem Land Burgenland abgeschlossen haben.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf folgende Fassungen
(2) Verweise in diesem Gesetz auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, sind als Verweis auf die Fassung des Staatsvertrages BGBl. III Nr. 68/2021 - EMRK zu verstehen.
(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten in Kraft
(3) § 2 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 4, §§ 11a und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2015 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Überschrift des § 10 und § 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2023 treten in Kraft
(6) § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 1, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 3 bis 5, § 5a, die Überschrift zu § 7, § 10 Abs. 3 und 4, § 11a Abs. 1 und § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt der bisherige § 5 Abs. 3, 4a, 4b und 5.
(7) § 3 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und die Überschrift zu § 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.