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20000586 AT

Auflösung des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl

71 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (71)

Gesetzestext (71 Artikel)

Landesrecht Auflösung des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl

Auflösung des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

LGBl. 6801-0

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 21. Jänner 1993 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Art. 19 Abs. 1 am 17. April 1993 in Kraft getreten.

LGBl. 6801-1

Der Landtag von Niederösterreich hat diese Vereinbarung am 17. März 2005 genehmigt. Sie ist gemäß Artikel II am 27. Mai 2005 in Kraft getreten.

LGBl. 6801-2

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 3. Juli 2008 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel II Abs. 1 mit 24. Jänner 2009 in Kraft getreten.

LGBl. Nr. 19/2017

Der Landtag von Niederösterreich hat diese Vereinbarung am 22. September 2016 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Art. 22 Abs. 2 am 28. Dezember 2016 in Kraft getreten.

Landesrecht Oö. Dienstausweisverordnung

Auf Grund des § 62 Abs. 3 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, und des § 6 Abs. 3b des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird verordnet

Landesrecht Hausabfallverordnung 2008

Hausabfallverordnung 2008

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

Steiermark

03.02.2014

Landesrecht Pflegepersonen, Ausbildung

Pflegepersonen, Ausbildung

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührengesetz

§ 1 Gegenstand der Gebühr

§ 2 Höhe der Gebühr

§ 3 Gebührenschuldner und Entstehung der Gebührenschuld

§ 4 Besondere Verfahrensbestimmungen und Fälligkeit der Gebühr

§ 5 Pflichten des Aufsichtsorgans

§ 6 Ausgleichskassa

§ 7 Abrechnung mit den Aufsichtsorganen

§ 8 Beirat

§ 9 Inkrafttretensbestimmungen

Landesrecht Auflösung des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl

Auflösung des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinberg-Dörfl

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen und mit einer solchen Beschränkung zivilrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen, sind im Sinn des Art. 15 Abs. 9 B-VG die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den folgenden Regelungen zu treffen.

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Gesetzesentwürfe der Bundesminister, Gesetzesvorschläge der Bundesregierung sowie beschlußreife Verordnungsentwürfe der Bundesregierung oder einzelner Bundesminister werden den Ämtern der Landesregierung und der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt.

(2) Gesetzesentwürfe der Ämter der Landesregierungen, Gesetzesvorschläge einer Landesregierung sowie beschlußreife Verordnungsentwürfe einer Landesregierung, eines Mitgliedes einer Landesregierung oder des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung werden dem Bund (Bundeskanzleramt), dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt.

(3) In die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen, die den von den Vertragspartnern einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz entspricht.

(4) Die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben sind zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Diese Frist darf, gerechnet ab Zustellung, nicht unterschreiten

Landesrecht Oö. Dienstausweisverordnung

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise der Landesbediensteten.

(2) Öffentlich-rechtlichen Landesbediensteten im Dienststand, Landesbediensteten mit einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sowie Vertragslehrerinnen bzw. Vertragslehrern im Sinn des § 61 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 Oö. LVBG kann, sofern sie in einem aufrechten, unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung und zur Verrichtung des Dienstes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis ausgestellt werden.

(3) Landesbediensteten, die in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sowie Lehrlingen und Bediensteten mit sonstigen privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverträgen, kann, sofern dienstliche Gründe dies erfordern, ein Dienstausweis ausgestellt werden.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich folgender Gesetze fallen

Landesrecht Hausabfallverordnung 2008

Anwendungsbereich und Grundsätze

§ 1

(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erfassung von Hausabfällen mit Ausnahme von biogenen Abfällen.

(2) Die Erfassung der Hausabfälle hat nach einem staubfreien sowie geräusch- und geruchsarmen System zu erfolgen.

Landesrecht Pflegepersonen, Ausbildung

Diese Verordnung regelt den Inhalt und Umfang der Ausbildung zu Pflegepersonen.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührengesetz

(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß dem 4. Abschnitt des 2. Hauptstückes und für die Rückstandskontrollen gemäß dem 5. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz) wird eine Landesabgabe (Fleischuntersuchungsgebühr) erhoben.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Untersuchungen und Kontrollen, für welche die Gebühr durch Verordnung des Bundes nach § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes festgelegt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

(1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist (Art. 3 Abs. 1 Z 4), darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung beziehungsweise mit der Untersagung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.

(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt und eine angemessene Frist zur Nachholung des Ansuchens um die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung, der erforderlichen Anzeige des Rechtsvorganges bei der Behörde oder der erforderlichen Erklärung setzt, diese Handlung aber nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt wird.

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein Land, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund kann in den im Abs. 2 angeführten Fällen verlangen, daß in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch ein Vorhaben gemäß Artikel 1 im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.

(2) Ein solches Verlangen kann innerhalb der gemäß Artikel 1 Abs. 4 gewährten Frist gestellt werden

Landesrecht Oö. Dienstausweisverordnung

§ 2

Funktion

(1) Der Dienstausweis ist geeignet, mit der Funktion einer "Bürgerkarte" im Sinn des E-Government-Gesetzes ausgestattet zu werden.

(2) Der Dienstausweis ist mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen im Sinn des Signaturgesetzes und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar versehen. Auf dem Dienstausweis wird im Falle der dienstlichen Erforderlichkeit oder sofern eine private Nutzung als "Bürgerkarte" von der oder dem Landesbediensteten gewünscht wird, bei der Ausgabe auch die Personenbindung im Sinn des E-Government-Gesetzes eingetragen.

(3) Nach Maßgabe der technischen Vorrichtungen ist der Dienstausweis insbesondere zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung, der Anmeldung am IT-Arbeitsplatz, zur Zeiterfassung und als Zutrittsberechtigung zu verwenden. Darüber hinaus kann der Dienstausweis als eingeschränktes Zahlungsmittel verwendet werden.

Landesrecht Hausabfallverordnung 2008

Anforderungen an Hausabfallbehälter

§ 2

(1) Die für die fortlaufende Sammlung der eigentlichen Hausabfälle (§ 1 Abs 4 Z 1 S.AWG) bestimmten Behälter müssen aus entsprechend widerstandsfähigem und dauerhaftem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen Benützung unnötiger Lärm vermieden wird. Sie haben einen dicht schließenden, mit dem Behälter verbundenen Deckel sowie entsprechende Griffe zur leichten Handhabung aufzuweisen. Die Behälter müssen den ÖNORMEN EN 840-1 bis 840-6, Ausgabe Juni 2004, entsprechen.

(2) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können anstelle der im Abs 1 beschriebenen Behälter oder in Ergänzung dazu auch andere Behälter aus feuchtigkeitsbeständigem Material verwendet werden, die nur für eine einmalige Benützung geeignet sind (zB Kunststoffsäcke), wenn dadurch den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002 in der gemäß § 26 Z 1 S.AWG geltenden Fassung) entsprochen wird. In diesem Fall tritt an die Stelle der Entleerung der Behälter die Abholung der Behälter samt ihrem Inhalt.

Landesrecht Pflegepersonen, Ausbildung

Diese Verordnung gilt für alle Personen die Pflegekinder im Sinn des § 2 Abs. 8 TKJHG übernehmen. Davon ausgenommen sind sozialpädagogische Pflegestellen und Bereitschaftspflegerinnen gemäß § 2 Abs. 6 und 7 TKJHG.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührengesetz

(1) Die Gebühr ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

(2) Bei der Festsetzung der einzelnen Beträge ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegt

(3) Nächste Angehörige im Sinn dieser Vereinbarung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Dem Konsultationsgremium gehören an

(2) Im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben des Bundes führt der Bundeskanzler oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter, im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben eines Landes ein Landesregierungsmitglied den Vorsitz.

Landesrecht Oö. Dienstausweisverordnung

§ 3

Pflicht zur Ausweisleistung

Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich Landesbedienstete auf Verlangen anlässlich einer Außendiensthandlung oder im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

Landesrecht Hausabfallverordnung 2008

Benützung der Hausabfallbehälter

§ 3

(1) Die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer (§ 2 Abs 2 S.AWG) haben die Behälter an einer den Benützern leicht zugänglichen, windgeschützten Stelle so aufzustellen, dass eine unnötige Belästigung der Hausbewohner oder der Nachbarschaft insbesondere durch Geruch, Lärm oder Staub vermieden und das Ortsbild nicht unnötig beeinträchtigt wird.

(2) Die Behälter sind von den Liegenschaftseigentümerinnen und - eigentümern am Vorabend oder am Tag der Sammlung am Straßenrand bereitzustellen, soweit von der Gemeinde nicht anderes bestimmt wird. Die Bereitstellung zur Sammlung hat so zu erfolgen, dass dadurch keine Gefahr für Personen oder Sachen entsteht, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Sammlung möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann. Behälter gemäß § 2 Abs 2 sind verschlossen zur Sammlung bereitzustellen.

(3) Die Behälter sowie deren Aufstellungsorte sind von den Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern bei Bedarf zu reinigen. Öffentlich zugängliche Behälter und Aufstellungsorte sind von der Gemeinde bei Bedarf zu reinigen.

Landesrecht Pflegepersonen, Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt in Kursen und umfasst 73,4 Unterrichtseinheiten (UE).

(2) Eine Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührengesetz

(1) Gebührenschuldner ist der über den Untersuchungsgegenstand Verfügungsberechtigte.

(2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle. Die Gebührenschuld entsteht auch, wenn sich das Aufsichtsorgan an den Ort der Untersuchung oder Kontrolle begeben hat und diese aus Gründen, die der Verfügungsberechtigte zu vertreten hat, nicht durchführen konnte.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken

.(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß eine Entscheidung über die Genehmigung oder über den angezeigten Rechtsvorgang auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.

(3) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig versagt oder wird er rechtskräftig untersagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen.

(4) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig erteilt (Art. 3 Abs. 1 Z 2), wird er nicht untersagt (Art. 3 Abs. 1 Z 3), wird die zunächst fehlende Erklärung (Art. 3 Abs. 1 Z 4) abgegeben beziehungsweise im Verfahren im Sinn des Abs. 1 Z 2 festgestellt, daß kein Fall des Abs. 1 Z 1 vorliegt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Wurde die Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium verlangt, so ist dieses zu konstituieren und hiezu vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen.

(2) Wird keine Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der genannten Frist gegeben oder kommt im Konsultationsgremium ein Einvernehmen über eine Empfehlung betreffend die Kostentragung durch die Gebietskörperschaften nicht zustande oder werden Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht abgewartet oder wird ihnen nicht Rechnung getragen, so ist ein Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu leisten. Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das Organ angehört, welches das Gesetz oder die Verordnung erlassen hat. Bei Verordnungen des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung trifft die Ersatzpflicht den Bund, sofern diese Verordnung auf Grund einer Weisung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ergangen ist. Im Falle einer Einigung im Konsultationsgremium lediglich darüber, wer die finanziellen Ausgaben zu tragen hat, sind jene zusätzlichen finanziellen Ausgaben zu ersetzen, die in der Darstellung gemäß Artikel 1 Abs. 3 ausgewiesen wurden. Im Falle einer Einigung über die Höhe der zu ersetzenden finanziellen Ausgaben und deren Tragung ist diese Einigung maßgeblich. Für den Fall, daß im Konsultationsgremium eine Einigung nicht erzielt wird, sowie in den übrigen Fällen sind nur tatsächlich entstandene zusätzliche finanzielle Ausgaben über Prüfung durch die jeweiligen Vertragspartner zu ersetzen, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Im Streitfall entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach Artikel 137 B-VG.

(3) Die abzugeltenden zusätzlichen finanziellen Ausgaben sind bei den Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode als bestehende Verpflichtung einvernehmlich einzubinden.

(4) Auf den Ausgabenersatz sind die Auswirkungen rechtsetzender Maßnahmen, die bei der belasteten Gebietskörperschaft seit dem Inkrafttreten des Konsultationsmechanismus Einsparungen oder zusätzliche Einnahmen bewirkt haben, anzurechnen.

(5) Für den Fall, daß die gemäß Artikel 1 Abs. 3 dargestellten jährlichen finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens bei Vorhaben des Bundes 0,1 v. T. der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag des laufenden Jahres, bei Vorhaben eines Landes 0,25 v. T. der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes, wie sie sich auf Grund der Abrechnung nach § 11 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz des Vorjahres ergeben, nicht überschreiten, bleibt es bei den bestehenden Regelungen über die Kostentragung.

Landesrecht Oö. Dienstausweisverordnung

§ 4

Anpassungsverpflichtung,

Gültigkeitsdauer, Sperre, Widerruf,

Rückgabeverpflichtung

(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufscheinenden Daten erforderlich machen, hat die bzw. der Landesbedienstete der zuständigen Dienststelle den Dienstausweis zurückzugeben und ist nach Maßgabe des § 1 eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.

(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist auf eine Dauer von zehn Jahren zu befristen.

(3) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die bzw. der Landesbedienstete umgehend die Sperre und den Widerruf des Dienstausweises zu veranlassen.

(4) Anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstausweis einzuziehen. Die bzw. der Landesbedienstete hat den Dienstausweis der zuständigen Dienststelle zurückzugeben. Bei Landesbediensteten, die wegen ihrer Pensionierung aus dem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich ausscheiden bzw. bei Beamtinnen bzw. Beamten, die in den Ruhestand übertreten bzw. versetzt werden, ist der Dienstausweis ungültig zu machen.

Landesrecht Hausabfallverordnung 2008

Anzahl und Größe der Behälter; Häufigkeit der Entleerungen

§ 4

Bei der Festlegung der Anzahl und Größe der Behälter für Hausabfälle sowie des Entleerungsintervalls gemäß § 14 Abs 1 Z 2 S.AWG ist auch auf die Sicherstellung der ordnungsgemäßen und hygienisch einwandfreien Erfassung und Behandlung der Hausabfälle zu achten. Das Entleerungsintervall darf, auch bei nur teilweiser Befüllung der Behälter, vier Wochen nicht überschreiten.

Landesrecht Pflegepersonen, Ausbildung

(1) Die Eignung umfasst insbesondere die persönliche Belastbarkeit, die Kompetenz zur gewaltfreien Konfliktlösung sowie die wertschätzende Haltung gegenüber dem Herkunftssystem.

(2) Die Prüfung der Eignung erfolgt durch den Kinder- und Jugendhilfeträger. Die durch standardisierte Kriterien auch im Persönlichkeitsbericht festgestellte Eignung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kurs.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührengesetz

(1) Die Landesregierung hat dem Gebührenpflichtigen über die Höhe der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Gebühr eine schriftliche Mitteilung zukommen zu lassen.

(2) Der Gebührenpflichtige kann binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 1 von der Landesregierung die Erlassung eines Abgabenbescheides verlangen und zur Mitteilung Stellung nehmen.

(3) Sofern der Gebührenpflichtige von der Möglichkeit des Abs. 2 keinen Gebrauch macht, gilt die Mitteilung gemäß Abs. 1 als Abgabenerklärung.

(4) Die Gebühr ist jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung gemäß Abs. 1 oder in den Fällen des Abs. 2 ab Zustellung des Abgabenbescheides an die Ausgleichskassa (§ 6)zu entrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2013

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Art. 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß Art. 4 Abs. 1, erworben worden sind.

(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung, durch Untersagung oder durch Ablauf der Frist des Art. 2 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte, daß der Rechtsvorgang einer Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedurfte oder daß die Voraussetzungen für die Genehmigung, die Nichtuntersagung beziehungsweise die Abgabe der Erklärung nicht vorlagen.

(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers nach Art. 4 Abs. 3 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist die Liegenschaft auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Die Pflicht zum Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben tritt unabhängig von Artikel 4 ein, wenn ein Gesetzesbeschluß

(2) Auf Vorhaben gemäß Abs. 1 ist Artikel 4 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in die Anrechnung von Einsparungen oder zusätzlichen Einnahmen die wegen Unterschreitung der in Artikel 4 Abs. 5 festgelegten Grenzwerte nicht ersatzpflichtigen Vorhaben einzubeziehen sind.

(3) Für den Fall, daß die im Artikel 4 Abs. 5 genannten Betragsgrenzen nicht überschritten werden, bleibt es bei den bestehenden Regelungen über die Kostentragung. Abweichend davon tritt jedoch die Ersatzpflicht ein, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Vorhaben gemäß Abs. 1 innerhalb eines Kalenderjahres das Siebenfache der Grenzwerte gemäß Artikel 4 Abs. 5 überschreiten.

Landesrecht Oö. Dienstausweisverordnung

§ 5

Inhalt

(1) Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm und kann insbesondere folgende Daten enthalten

(2) Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung einer besonderen Funktion der Inhaberin bzw. des Inhabers beinhalten.

Landesrecht Hausabfallverordnung 2008

Erfassung der sperrigen Hausabfälle

§ 5

(1) Bei Vorliegen der im § 10 Abs 4 S.AWG genannten Voraussetzungen hat die Gemeinde für die Abfuhr der sperrigen Hausabfälle von den Liegenschaften zu sorgen. In allen übrigen Fällen haben die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer für die Anlieferung der sperrigen Hausabfälle zu den von der Gemeinde dafür vorgesehenen Sammeleinrichtungen (Recyclinghof, Altstoffsammelhof) zu sorgen.

(2) Die Termine für die Abfuhr der sperrigen Hausabfälle sind von der Gemeinde rechtzeitig bekanntzumachen oder mit den Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern zu vereinbaren. Die sperrigen Hausabfälle dürfen erst zum vereinbarten Abholzeitpunkt oder, wenn ein solcher festgesetzt ist, zum Abfuhrtermin zur Sammlung bereitgestellt werden. Die Bereitstellung der sperrigen Hausabfälle hat so zu erfolgen, dass dadurch keine Gefahr für Personen oder Sachen entsteht, insbesondere die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, und die Sammlung möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann.

(3) Zum Zweck der stofflichen Wiederverwertung haben die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer alle leicht abtrennbaren Metallgegenstände und -teile von den anderen sperrigen Hausabfällen zu trennen bzw für die Erfassung gemäß Abs 2 getrennt bereitzustellen. Die Gemeinde kann in der Abfuhrordnung die getrennte Erfassung weiterer Altstoffe anordnen, wenn dies im Sinn der für die Abfallwirtschaft geltenden Ziele und Grundsätze (§ 3 S.AWG) erforderlich ist.

Landesrecht Pflegepersonen, Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt über Seminarblöcke

Rechtsfächer, insbesondere Familienrecht sowie Recht der Kinder- und Jugendhilfe

22,7 UE

psychologisches/pädagogisches Fachwissen inklusive Biografiearbeit, Kommunikation und Reflexion

50,7 UE

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührengesetz

Das Aufsichtsorgan hat der Landesregierung die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen zu melden. Nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Zeitpunkt dieser Meldung können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlages nach Art. 7 Abs. 1 zu verständigen.

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Diese Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen, die

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 unterliegen rechtsetzende Maßnahmen dieser Vereinbarung, soweit sie zur Gänze oder teilweise über die verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes hinausgehen.

Landesrecht Oö. Dienstausweisverordnung

§ 6

Dienstbehelfe nach anderen Vorschriften

Andere Vorschriften über die Benützung von Dienstbehelfen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Landesrecht Hausabfallverordnung 2008

In- und Außerkrafttreten

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hausabfallverordnung, LGBl Nr 36/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/1994 außer Kraft.

(2) Hausabfallbehälter, die den Anforderungen der im § 2 Abs 1 letzter Satz genannten Önormen nicht entsprechen, dürfen während einer Frist von einem Jahr ab dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt weiter verwendet werden.

Landesrecht Pflegepersonen, Ausbildung

(1) Voraussetzung für den Erhalt einer Ausbildungsbestätigung ist die aktive Teilnahme bei zumindest 80 v.H. aller Unterrichtseinheiten. Über die Anwesenheit ist vom Ausbildungsleiter ein Protokoll zu führen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat der Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbestätigung nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Alle nicht besuchten Unterrichtseinheiten sind binnen zwei Jahren nachzuholen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn Pflegepersonen im ersten Jahr ihrer Tätigkeit an mehr als einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so hat der Ausbildungsleiter eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 2 über die absolvierten Unterrichtseinheiten auszustellen. Die nicht besuchten Unterrichtseinheiten können binnen zwei Jahren nachgeholt werden. Die Teilnahmebestätigung befähigt nicht zur Übernahme eines Pflegekindes.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührengesetz

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Kassa zum Ausgleich des Aufwandes einzurichten, der dem Land durch die Untersuchungen und Kontrollen entsteht (Ausgleichskassa).

(2) Aus der Ausgleichskassa sind alle Aufwände zu ersetzen, die durch die Untersuchungen und Kontrollen entstehen.

(3) Die Höhe der Entgelte, die den Aufsichtsorganen, die nicht Bedienstete des Landes oder der Gemeinde sind, gewährt werden können, sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entgelte ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf die für die Untersuchungen tatsächlich aufgewendete Zeit, die Entfernungen der dafür zurückgelegten Wege sowie die entnommenen, durchgeführten oder eingesendeten Proben. Die bei der Untersuchung von Proben angefallenen Fracht- und Laborkosten von Untersuchungsanstalten gebühren jeweils in voller Höhe.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungsweise der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung zu beantragen, den Zuschlag anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegen.

(2) Entscheidet die Behörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der Anzeige (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so ist der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Meistbietende innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorlegt.

(3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Meistbietenden untersagt wird, und wird die Versagung beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich nach der Einigung über die gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verstärkung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 und Artikel 104 c EG-Vertrag und spätestens bis 31. Dezember 1998 gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes eine Vereinbarung betreffend einen „österreichischen Stabilitätspakt“ zu schließen.

(2) Diese Vereinbarung hat auch einvernehmlich die Schaffung einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Artikels 104 c Abs. 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren.

Landesrecht Oö. Dienstausweisverordnung

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(2) Die herkömmlichen Dienstausweise verlieren ihre Gültigkeit nicht und bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit im Besitz der bzw. des Landesbediensteten.

Landesrecht Pflegepersonen, Ausbildung

(1) Fortbildungen sind zumindest einmal jährlich durch das Land Tirol durchzuführen oder in Auftrag zu geben.

(2) Pflegepersonen, die an diesen Fortbildungen teilnehmen, ist eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen. Die Teilnahmebestätigung ist von der Referentin der Fortbildung zu unterfertigen.

(3) Pflegepersonen haben im ersten Jahr ihrer Tätigkeit an einer Fortbildungsveranstaltung zur Vertiefung der Ausbildungsinhalte und Reflexion teilzunehmen.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührengesetz

Die Landesregierung hat aufgrund der Meldungen gemäß § 5 die den Aufsichtsorganen zustehenden Entgelte zu berechnen und aus der Ausgleichskassa zu bezahlen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die

(2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen. In Bundesländern, in denen vorgesehen ist, daß ein Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinn des Abs. 1 Z 1 binnen kürzerer Frist zu erlassen ist, muß bei der Anberaumung des neuen Versteigerungstermins nur diese Frist zuzüglich einer Frist von zwei Wochen eingehalten werden.

(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 EO, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist.

(4) Ist nach den landesgesetzlichen Regelungen ein Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlich (Abs. 1 Z 1) und wird binnen der landesgesetzlich vorgesehenen Frist kein Antrag auf Genehmigung gestellt beziehungsweise keine Anzeige erstattet, so hat die Behörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.

(5) Im Fall des Abs. 4 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.

(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag oder die Anzeige nach Art. 7 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder eine Erklärung nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Diese Vereinbarung trifft einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Landesrecht Pflegepersonen, Ausbildung

Nach Umfang und Inhalt gleichwertige Ausbildungen zu Pflegepersonen sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger nach dem Muster der Anlage 4 anzuerkennen.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührengesetz

Beim Amt der Landesregierung ist ein Beirat einzurichten, der die Landesregierung in fleischuntersuchungsgebührenrechtlichen Angelegenheiten berät.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2013

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu beantragen, das Überbot anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinne Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegen.

(2) Entscheidet die Behörde, dass die Übertragung des Eigentums an den Überbieter keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der Anzeige (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 4 vorlegt.

(3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Überbieter untersagt wird, und wird die Versagung beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Pflegepersonen, Ausbildung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung von Pflegeeltern (Pflegepersonen), LGBl. Nr. 74/2010 außer Kraft. Vor dem 1. Jänner 2015 bereits begonnene und noch nicht abgeschlossene Ausbildungen von Pflegeeltern sind nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung von Pflegeeltern (Pflegepersonen), LGBl. Nr. 74/2010 fortzuführen und abzuschließen.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührengesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Das Gesetz über eine Änderung des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 2/2008, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Das Gesetz über eine Änderung des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 1/2013, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Der Bund, jedes Land und die Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, können diese Vereinbarung schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt die Vereinbarung mit dem ersten Tag des vierten, der Absendung des Kündigungsschreibens foglenden Monats außer Kraft.

(2) Diese Vereinbarung tritt weiters außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen „österreichischen Stabilitätspakt“ außer Kraft tritt.

(3) Die Vereinbarung über einen „österreichischen Stabilitätspakt“ tritt gleichzeitig mit dieser Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus außer Kraft, wenn der Bund die Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus kündigt.

(4) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung jeder der beiden Vereinbarungen wird eine Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden..

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs

(2) Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ein Verfahren im Sinn des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung des § 182 Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten des Kurators sind vom Gericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen.

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.

(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 rechtswirksam vor, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.

(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung versagt oder der Erwerb untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Art. 15 zu versteigern.

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die gerichtliche Entscheidung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.

(2) Wird der Klage stattgegeben, so hat das Grundbuchsgericht eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren Grundbuchstand wiederherzustellen. Art. 5 ist anzuwenden.

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen.

Landesrecht Grundstücksverkehr-Vereinbarung

(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(3) Die 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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