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20000585 AT

Ausschreibung der Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters für die Marktgemeinde Steinberg-Dörfl

28 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters für die Marktgemeinde Steinberg-Dörfl

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Ausschreibung der Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters für die Marktgemeinde Steinberg-Dörfl

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2006

Inkrafttretensdatum

09.08.2006

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. August 2006 über die Ausschreibung der Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters für die Marktgemeinde Steinberg-Dörfl

StF

LGBl. Nr. 41/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992 i.d.F. LGBl. Nr. 80/2005, in Verbindung mit §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 5 und 93 Abs. 6 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, sowie § 77 Abs. 2 und 4 GemWO 1992 wird verordnet

Landesrecht Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2023

Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2023

Landesrecht Oö. Pensionskassenbeitrittsverordnung

Auf Grund des § 1 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1988 - Oö. LLDHG 1988, LGBl. Nr. 32/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2001 i.V.m. § 22a Abs. 4a Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und des § 78a Abs. 6 Z. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, jeweils in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 73/2009, wird verordnet

Landesrecht BHWZ - Naturschutzgebiet Fladnitz - "Latschen-Hochmoor" (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHWZ - Naturschutzgebiet Fladnitz - "Latschen-Hochmoor" (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Landesrecht Bereitschaftspflegerinnen, Schulung

Bereitschaftspflegerinnen, Schulung

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder

Verordnung des Landeshauptmannes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder

Landesrecht BHWZ - Naturschutzgebiet Fladnitz - "Latschen-Hochmoor" (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters für die Marktgemeinde Steinberg-Dörfl

§ 1. Für die Marktgemeinde Steinberg-Dörfl werden die Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters ausgeschrieben.

Landesrecht Oö. Pensionskassenbeitrittsverordnung

§ 1

Anwendbarkeitserklärung

Der Kollektivvertrag des Bundes über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete ist für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer des Landes Oberösterreich, die dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, unterliegen, gemäß § 22a Abs. 4a Z. 3 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, und § 78a Abs. 6 Z. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, mit seinem gesamten Inhalt für das Land Oberösterreich und die vorhin genannten Landeslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung anwendbar.

Landesrecht BHWZ - Naturschutzgebiet Fladnitz - "Latschen-Hochmoor" (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

(1) Das sogenannte „LatschenHochmoor“ auf den Gst. Nr. 831/1 und 831/3, KG. Fladnitz, Gemeinde Fladnitz an der Teichalm, wird zur Erhaltung als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Teil der Verordnung.

Landesrecht Bereitschaftspflegerinnen, Schulung

Diese Verordnung regelt den Inhalt und Umfang der Schulung von Bereitschaftspflegerinnen.

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder

(1) In den Gemeinden jener Verwaltungsbezirke, in denen in den vorangegangenen zwölf Monaten Fälle von Dasselbeulenkrankheit aufgetreten sind, sind alle nichtlaktierenden Rinder der Entdasselung und der Nachuntersuchung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.

(2) Der Entdasselung und der Nachuntersuchung sind auch jene nicht laktierenden Rinder zu unterziehen, die in einem Verwaltungsbezirk, in dem in den vorangegangenen zwölf Monaten Fälle von Dasselbeulenkrankheit aufgetreten sind, gesömmert wurden.

(3) Laktierende Rinder sind nur über besondere Anordnung des Amtstierarztes der Entdasselung und der Nachuntersuchung zu unterziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/1988

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters für die Marktgemeinde Steinberg-Dörfl

§ 2. (1) Als Wahltag wird der 22. Oktober 2006 festgelegt.

(2) Als Tag der engeren Wahl wird der 5. November 2006 bestimmt.

Landesrecht Oö. Pensionskassenbeitrittsverordnung

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Landesrecht BHWZ - Naturschutzgebiet Fladnitz - "Latschen-Hochmoor" (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten

Landesrecht Bereitschaftspflegerinnen, Schulung

Diese Verordnung gilt für alle Personen, die Minderjährige für einen befristeten Zeitraum im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem familienähnlichen Zusammenhalt betreuen.

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder

(1) Die Entdasselung hat jährlich in der Zeit vom 1. November bis zum 15. Dezember zu erfolgen.

(2) Die Entdasselung hat durch einen Tierarzt mit einem nach dem jeweiligen Stand der Veterinärmedizin geeigneten und vom Amt der Landesregierung dem die Entdasselung durchführenden Tierarzt zur Verfügung gestellten Medikament zu erfolgen.

(3) Der die Entdasselung durchführende Tierarzt hat der Bezirkshauptmannschaft innerhalb eines Monats nach Abschluss der Entdasselung ein Verzeichnis mit Angabe der Tierhalter und der behandelten Tiere (Ohrmarkennummern) geordnet nach Gemeinden vorzulegen.

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters für die Marktgemeinde Steinberg-Dörfl

§ 3. Stichtag für die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist der 8. August 2006.

Landesrecht BHWZ - Naturschutzgebiet Fladnitz - "Latschen-Hochmoor" (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verbote können von der Bezirkshauptmannschaft Weiz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Landesrecht Bereitschaftspflegerinnen, Schulung

(1) Die Schulung erfolgt in Kursen und umfasst mindestens 74 Unterrichtseinheiten (UE).

(2) Eine Unterrichtseinheit dauert 50 Minuten.

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder

Der Tierbesitzer hat in dem auf die Entdasselung folgenden Frühjahr eine Nachuntersuchung der entdasselten Rinder durch einen Tierarzt durchführen zu lassen. Rinder, bei denen Dasselbeulen sichtbar sind, sind unverzüglich einer geeigneten Nachbehandlung zu unterziehen. Die Bezirkshauptmannschaft ist von solchen Fällen in Kenntnis zu setzen.

Landesrecht Bereitschaftspflegerinnen, Schulung

(1) Die Schulung umfasst zwei einführende Unterrichtseinheiten zum Inhalt und Ablauf der Schulung.

(2) Die weitere Schulung erfolgt über Seminarblöcke. Diese beinhalten die Vermittlung von

Pädagogisch/psychologischem Fachwissen

37 UE

Medizinischem Grundwissen

12 UE

Organisatorischen und institutionellen Rahmenbedingungen, einschließlich Dokumentation

23 UE

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, LGBl.Nr. 24/1965, außer Kraft.

Landesrecht Bereitschaftspflegerinnen, Schulung

(1) Voraussetzung für den Erhalt einer Schulungsbestätigung ist die aktive Teilnahme bei zumindest 80 v.H. aller Unterrichtseinheiten. Über die Anwesenheit ist von der Schulungsleiterin ein Protokoll zu führen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 erster Satz hat die Schulungsleiterin eine Schulungsbestätigung nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so hat der Ausbildungsleiterin eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 2 über die absolvierten Unterrichtseinheiten auszustellen. Die nicht besuchten Unterrichtseinheiten können binnen zwei Jahren nachgeholt werden. Die Teilnahmebestätigung befähigt nicht zur Übernahme eines Pflegekindes.

Landesrecht Bereitschaftspflegerinnen, Schulung

(1) Fortbildungen sind zumindest einmal jährlich durch das Land Tirol durchzuführen oder in Auftrag zu geben.

(2) Bereitschaftspflegerinnen haben jährlich Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 10 UE in Anspruch zu nehmen, wobei ein Erste Hilfekurs betreffend Notfälle im Säuglings- und Kleinkindalter im Ausmaß von zumindest 4 UE zwingend zu besuchen ist.

(3) Bereitschaftspflegerinnen, die an diesen Fortbildungen teilnehmen, ist eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster de Anlage 3 auszustellen.

Landesrecht Bereitschaftspflegerinnen, Schulung

(1) Reflexionsrunden sind regelmäßige Treffen der Bereitschaftspflegerinnen zum gezielten Informations- und Erfahrungsaustausch und zu Fallbesprechungen.

(2) Das Land Tirol hat jährlich mindestens sechs Reflexionsrunden durchzuführen oder diese in Auftrag zu geben.

(3) Bereitschaftspflegerinnen haben im ersten Jahr ihrer Tätigkeit an allen sechs Reflexionsrunden, in den darauf folgenden Jahren an zumindest fünf Reflexionsrunden teilzunehmen.

(4) Bereitschaftspflegerinnen, die an diesen Fortbildungen teilnehmen, ist eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

Landesrecht Bereitschaftspflegerinnen, Schulung

Nach Umfang und Inhalt gleichwertige Schulungen von Bereitschaftspflegerinnen sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger nach dem Muster der Anlage 4 anzuerkennen.

Landesrecht Bereitschaftspflegerinnen, Schulung

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

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