Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2021
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2021
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
V Naturschutzgebiet "Katrin" in Bad Ischl und Bad Goisern
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Kurztitel
Landschaftsschutzgebiet Nr. 14b - Salzkammergut
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 48/1997
Inkrafttretensdatum
08.07.1997
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 1997 über die Erklärung von Gebieten des Salzkammergutes zum Landschaftsschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 48/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet
Verordnung des Landeshauptmannes über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder
Schongebiet Zillingdorf
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)
Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen Neufeld 1 und Neufeld 2 in der KG Neufeld des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in der Marktgemeinde Zillingdorf das im § 2 dieser Verordnung dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als “Schongebiet” bezeichnet, bestimmt.
(1) Die „Katrin“ in den Gemeinden Bad Ischl und Bad Goisern, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:5.000 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung (Anlage 2) maßgeblich.
(1) Im Bereich des Salzkammergutes wird ein in den Gemeinden Pichl bei Aussee, Bad Aussee, Altaussee, Politischer Bezirk Liezen, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 14b (Salzkammergut) bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 1*)
Im Lande Vorarlberg (Bekämpfungsgebiet) ist untersagt
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1959
(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der KG Zillingdorf. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes und die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch einen Lageplan im Maßstab 1:15.000 dargestellt. Die Größe des Schongebietes beträgt 12,23 km².
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 17. Juni 1974, LGBl. Nr. 59, über die Erklärung des Gebietes Loser–Bräuning–Zinken zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen) außer Kraft.
§ 2*)
(1) Im Bekämpfungsgebiet wird das Bekämpfungsverfahren auf alle Rinder ausgedehnt.
(2) Tiereigentümer des Bekämpfungsgebietes, deren Bestände bisher frei von Tuberkulose waren oder im Zuge eines freiwilligen oder gesetzlich angeordneten Bekämpfungsverfahrens gesäubert wurden, haben nachträglich festgestellte Reagenten innert einer vom Landeshauptmann im Einzelfall festzusetzenden Frist, die 30 Tage nicht übersteigen darf, abzuschaffen.
(3) In besonderen Härtefällen kann der Landeshauptmann je nach dem Grade der Verseuchung über Antrag des Tiereigentümers die Frist nach Abs. 2 verlängern.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/1961
Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.landoberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die ”Katrin” als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 30/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnungen LGBl. Nr. 35/2000 und LGBl. Nr. 2/2001, außer Kraft.
§ 3
Die Verordnung über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder, LGBl.Nr. 3/1955, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 2/1956, tritt außer Kraft.
Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Anzeigepflicht (§ 114 WRG 1959)
Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig
Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 WRG 1959 bestraft.
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.