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20000582 AT

Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Güssing und Tobaj

30 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Güssing und Tobaj

Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Güssing und Tobaj

Landesrecht Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2019

Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2019

Landesrecht NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über die periodische Untersuchung von Rindern

Auf Grund der §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 des Bangseuchengesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 236/1985, in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Bangseuchenverordnung, BGBl. Nr. 280/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 22/1961, des § 15 des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 237/1985, des § 15 Abs. 1 des IBR/IPV-Gesetzes, BGBl. Nr. 636/1989, und des § 46 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. Nr. 746/1988, wird verordnet

Landesrecht Invasive Arten Gesetz – IAG

Invasive Arten Gesetz – IAG

Landesrecht Invasive Arten Gesetz – IAG

§ 1. Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S 35, (IAS-VO) festgelegt.

Landesrecht Invasive Arten Gesetz – IAG

§ 2. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.

(2) Den für die Vollziehung der IAS-VO und dieses Gesetzes zuständigen Organen ist von den Verfügungsberechtigten (Abs. 3) zum Zweck amtlicher Erhebungen zur Erfüllung der ihnen nach der IAS-VO, nach diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehindert Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren, Auskunft zu erteilen und die Durchführung der Maßnahmen (§ 3) zu dulden.

(3) Die Verfügungsberechtigung bezieht sich auf Grundstücke und Gebäude und auf die der IAS-VO unterliegenden Tiere und Pflanzen.

Landesrecht Invasive Arten Gesetz – IAG

§ 3. Die Landesregierung kann durch Verordnung

Landesrecht Invasive Arten Gesetz – IAG

§ 4. Werden Aktionspläne gemäß Art. 13 oder Managementmaßnahmen nach Art. 19 der IAS-VO vorbereitet, abgeändert, überarbeitet oder festgelegt, ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Magistrates bekannt zu machen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen.

Landesrecht Invasive Arten Gesetz – IAG

§ 5. (1) Wer gegen

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine erteilte Genehmigung nach Art. 8 der IAS-VO ist zu widerrufen, wenn eine Übertretung der dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Missbrauch zu befürchten ist.

(4) Neben einer Strafe nach Abs. 1 und Abs. 2, oder auch unabhängig von einer solchen, kann der Verfall von invasiven gebietsfremden Tieren oder Pflanzen erklärt werden, die entgegen den Bestimmungen der IAS-VO, dieses Landesgesetzes, Verordnungen nach § 3 oder Bescheiden aufgrund von Verordnungen nach § 3 oder der IAS-VO bestehen.

(5) Soweit dies nicht den Zielen der IAS-VO entgegensteht, hat die Behörde Folgendes zu veranlassen

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Güssing und Tobaj

Aus der Gemeinde Güssing werden die Grundstücke Nr. 1448/1, 1449/1, 1450/1, 1451/1, 1452/2, 1453/1, 1454/1, 1455/1, 1456/1, 1457, 1458/2, 1458/3 und 1481/2 der Katastralgemeinde Güssing mit einem Gesamtausmaß von 5 ha 20 ar 82 m2 und die Grundstücke Nr. 1481/1, 1482/1, 1483/1, 1484/1, 1485/1, 1486/1, 1487/1, 1488/1, 1489/1, 1490/1, 1491/1, 1492/1, 1493/1, 1494/1, 1495/1, 1496/1, 1512/14 und 1512/15 der Katastralgemeinde Güssing mit dem Gesamtausmaß von 2 ha 83 ar 64 m2 ausgeschieden und in die Gemeinde Tobaj eingegliedert.

Landesrecht NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

(1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe der §§ 2 und 2a ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).

(2) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist gemeinnützig, wenn die Gebühren für die Benützung den Aufwand für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage nicht übersteigen. Zum Aufwand zählen insbesondere die Abgaben, Abschreibungen, Betriebskosten, Darlehenskosten und Rücklagen.

(3) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb seines Versorgungsbereiches im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit jedem unter gleichen Bedingungen offensteht.

(4) Gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen werden im folgenden kurz Wasserversorgungsunternehmen genannt.

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über die periodische Untersuchung von Rindern

(1) In allen Gemeinden sind im Abstand von jeweils zwei Jahren alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber einer periodischen Untersuchung auf Brucellose (Abortus Bang), auf enzootische Rinderleukose, auf IBR/IPV und auf Tuberkulose zu unterziehen. Die Untersuchungen sind gleichzeitig vorzunehmen.

(2) Rinderbestände, in denen alle Rinder nur zur Mast gehalten und ausschließlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind von der Untersuchungspflicht ausgenommen.

Landesrecht Invasive Arten Gesetz – IAG

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Güssing und Tobaj

Aus der Gemeinde Tobaj werden die Grundstücke Nr. 503/2, 505/2, 506/2, 507/2, 508/2, 510/2, 629/2, 630/2, 631/2, 632/2, 633/3, 634/2, 635/2, 636/2, 637/2, 638/2, 639/2, 640/2, 641/2, 642/2, 643/2, 645/2, 646/3, 646/4, 647/2, 648/2, 648/3, 649/1, 651/2, 653/2 und 665/2 der Katastralgemeinde Tobaj mit einem Gesamtausmaß von 95 ar 90 m2 und die Grundstücke Nr. 358/1, 358/2, 358/3, 358/4, 358/5, 358/6, 358/7, 358/8, 358/9, 358/10, 358/11, 358/24, 358/25, 358/26, 358/27, 358/28, 358/29, 358/30, 358/31, 358/44, 358/45, 358/46, 358/49, 358/50, 358/51, 358/52, 358/53, 360/2, 361/2, 394/2, 844/2 und 844/4 der Katastralgemeinde Hasendorf mit einem Gesamtausmaß von 7 ha 08 ar 56 m2 ausgeschieden und in die Gemeinde Güssing eingegliedert.

Landesrecht NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

(1) Der Anschlußzwang im Sinne des § 1 besteht nicht für

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid festzustellen, ob im Sinne des Abs. 1 der Anschlußzwang nicht besteht.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 hat der Liegenschaftseigentümer auf seine Kosten den Nachweis zu erbringen, dass die Weiterbenutzung bzw. Benutzung seiner Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann. Zu diesem Zweck hat er gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 2 von Fachleuten, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften befugt sind, einen Wasseruntersuchungsbefund vorzulegen, aus dem die Gesundheitstauglichkeit des Wassers der eigenen Wasserversorgungsanlage hervorgeht.

(4) Wird das Nichtbestehen des Anschlußzwanges gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 rechtskräftig festgestellt, ist auch weiterhin ein Befund gemäß Abs. 3 in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert der Behörde (§ 10) vorzulegen.

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über die periodische Untersuchung von Rindern

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Anordnung von periodischen Untersuchungen zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose, LGBl.Nr. 49/1987, und die Verordnung über die Anordnung von periodischen Untersuchungen zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Rinder, LGBl.Nr. 50/1987, außer Kraft.

Landesrecht NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

(1) Unbeschadet der Ausnahmen gemäß § 2 dürfen in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen WC-Spülungen über eine eigene Wasserversorgungsanlage betrieben werden, wenn

(2) Der Liegenschaftseigentümer hat die Genehmigung des Betreibens von WC-Spülungen im Sinne des Abs. 1 bei der Behörde (§ 10) zu beantragen.

(3) Sind nach Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 nicht mehr gegeben, ist die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen und gleichzeitig ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu erteilen. Bei Gefahr im Verzug sind die gefahrenbeseitigenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Die Erfüllung des Auftrages oder der Anordnung ist durch Vorlage entsprechender Nachweise von Fachleuten, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker) befugt sind an die Behörde zu belegen. Für den Fall der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in der Art, dass die Voraussetzungen für ein Betreiben der WC-Spülungen (wieder) über eine eigene Wasserversorgung erfüllt sind, gelten diese Belege auch als Belege für den erforderlichen Neuantrag im Sinne des Abs. 2.

Landesrecht Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Güssing und Tobaj

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.

Landesrecht NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

Die Behörde hat die Auflassung einer eigenen Wasserversorgungsanlage, die im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens liegt, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen, wenn und insoweit die Weiterbenutzung derselben die Gesundheit gefährden kann. Gleichzeitig hat die Behörde die zur Vermeidung der Verunreinigung des Grundwassers erforderlichen Auflagen zu erteilen.

Landesrecht NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

(1) Die beabsichtigte Errichtung einer eigenen Wasserversorgungsanlage im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens ist unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Bewilligungspflicht dem Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Wasserversorgungsunternehmens, der binnen acht Wochen ab Erstattung der Anzeige zu stellen ist, die Errichtung zu untersagen, wenn diese den Bestand des Wasserversorgungsunternehmens in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen kann.

Landesrecht NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

Das Wasserversorgungsunternehmen hat unbeschadet der ihm als Wasserberechtigten obliegenden Verpflichtungen die Liegenschaften, für die Anschlußzwang besteht, anzuschließen und die angeschlossenen Liegenschaften im Rahmen der Leistungsfähigkeit seiner Wasserversorgungsanlage mit Wasser zu versorgen.

Landesrecht NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat die Hausleitung innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Wasserleitungsordnung (§ 8 Abs. 4) herzustellen und zu erhalten. Die Frist kann von der Behörde unter Bedachtnahme auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Wasserversorgungsanlage festgesetzte Fertigstellungsfrist bestimmt werden.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die im Zeitpunkt der Errichtung der Wasserversorgungsanlage bereits bestehenden Hausleitungen.

(3) Die Wasserentnahme aus der Hausleitung darf nur zu dem in der Anmeldung (§ 7) angegebenen Zweck und nur in dem von der Behörde zugelassenen Ausmaß erfolgen.

(4) Unter Hausleitung ist jener Teil der Wasserversorgungsanlage zu verstehen, der sich innerhalb der angeschlossenen Liegenschaft befindet. Wassermesser gehören nicht zur Hausleitung.

(5) Die Liegenschaftseigentümer und sonstigen Wasserbezieher haben das Betreten der Liegenschaften durch Organe der Behörde und deren Beauftragte zum Zwecke der Durchführung oder Überwachung von Anschluss- und Erhaltungsarbeiten und zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu dulden. Die Liegenschaftseigentümer haben die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Landesrecht NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden.

(2) Widerspricht die vorgesehene Hausleitung dem Zweck des Wasserversorgungsunternehmens (§ 1 Abs. 2 und 3) oder der Wasserleitungsordnung (§ 8), dann hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.

(3) Die Behörde hat erforderlichenfalls die höchstzulässige Wasserentnahme und den Verwendungszweck des entnommenen Wassers mit Bescheid zu bestimmen.

Landesrecht NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

(1) Die Behörde hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).

(2) Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über

(3) Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und feuerpolizeilicher Vorschriften auf die Leistungsfähigkeit und den Zweck der Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 2 und 3) Bedacht zu nehmen.

(4) Die Herstellung oder Änderung der Hausleitung hat unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und wasserrechtlicher Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der technischen und medizinischen Wissenschaft sowie auf den Wasserbedarf der Liegenschaft zu erfolgen.

(5) Die Kundmachung der Wasserleitungsordnung hat in der für Verlautbarungen des Wasserversorgungsunternehmens vorgeschriebenen oder vorgesehenen Weise zu erfolgen.

(6) Der Landeshauptmann hat Richtlinien für die Wasserleitungsordnung kundzumachen (Musterwasserleitungsordnung).

Landesrecht NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

(1) Die Behörde kann den Wasserbezug unterbrechen oder auf das unbedingt notwendige Maß beschränken, wenn dies wegen Wassermangels, Betriebsstörungen, Durchführung betriebsbedingter Arbeiten, behördlicher Verfügungen oder anderer unabwendbarer Ereignisse erforderlich ist.

(2) Wenn nicht plötzlich eintretende Ereignisse unverzügliche Maßnahmen erfordern, ist die beabsichtigte Beschränkung oder Unterbrechung im betroffenen Teil des Versorgungsbereiches rechtzeitig kundzumachen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Behörde kann mit Bescheid den Wasserbezug auf die Deckung des im gesundheitlichen Interesse unumgänglich notwendigen Bedarfes beschränken, wenn

(4) Die Einschränkung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Verfügung weggefallen ist.

(5) Gebührenrechtliche Vorschriften, die eine Einschränkung des Wasserbezuges vorsehen, bleiben unberührt.

Landesrecht NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, das zur Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches berufene Organ jener Gemeinde, in deren Gebiet die Wasserversorgung stattfindet.

(2) Wenn das Wasserversorgungsunternehmen von einem Gemeindeverband betrieben wird, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes das dem im Abs. 1 genannten Gemeindeorgan vergleichbare Organ des Gemeindeverbandes, soweit das Versorgungsgebiet das Gebiet des Gemeindeverbandes nicht überschreitet.

(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird das Recht der Gemeinden zur Einhebung von Abgaben nicht berührt.

Landesrecht NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, wer

(2) Diese Übertretungen sind mit einer Geldstrafe in den Fällen der

(3) Das Höchstmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe wird in den Fällen der

bestimmt.

(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 Z 8 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 125 und § 126 Abs. 1 Z 5 StGB) erfüllt. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG (BGBl.Nr. 52/1991) ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.

(5) Die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Wasserversorgungsunternehmen, in dessen Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z 1) die Tat begangen wurde, für Zwecke der Erhaltung und des Betriebes seiner Wasserversorgungsanlage zu.

Landesrecht NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft

(2) Für den Versorgungsbereich des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden tritt dieses Gesetz rückwirkend mit dem 31. Dezember 1965 in Kraft.

(3) Die nach den bisher in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften errichteten Hausleitungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes hergestellt. Im übrigen sind auf diese Hausleitungen die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(4) Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes WC-Spülungen, die über eine eigene Wasserversorgungsanlage und entsprechend § 2a Abs. 1 Z 1 bis 3 betrieben werden, gelten diese als genehmigt im Sinne des § 2a Abs. 2, wenn dies binnen 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde (§ 10) gemeldet wird.

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