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20000581 g-dbrkb AT

Zuweisung dem Land Burgenland zufallenden Gebietsteile an die Gemeinden Jennersdorf und Sankt Martin an der Raab (g-dbrkb)

71 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (71)

Gesetzestext (71 Artikel)

Landesrecht Zuweisung dem Land Burgenland zufallenden Gebietsteile an die Gemeinden Jennersdorf und Sankt Martin an der Raab

Zuweisung dem Land Burgenland zufallenden Gebietsteile an die Gemeinden Jennersdorf und Sankt Martin an der Raab

Landesrecht Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2018

Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2018

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

Steiermark

12.01.2024

Landesrecht Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

Vorarlberg

15.12.2015

Landesrecht Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Landesrecht Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Landesrecht Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Der Tag-Abend-Nacht-Lärmindex Lden (Tag-Abend-Nacht-Pegel Lden) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S 12, mit folgender Gleichung definiert

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Hierbei gilt

Landesrecht Zuweisung dem Land Burgenland zufallenden Gebietsteile an die Gemeinden Jennersdorf und Sankt Martin an der Raab

Die dem Land Burgenland auf Grund des Art. I § 1 des Landesverfassungsgesetzes vom 15. Juli 1974, LGBl. Nr. 35, zugefallenen Gebietsteile mit einem Gesamtflächenausmaß von 6084 m2 werden der im politischen Bezirk Jennersdorf gelegenen Gemeinde Jennersdorf zugewiesen.

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

Zum Betrieb des Marchfeldkanalsystems wird die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal – im folgenden Betriebsgesellschaft genannt – eingerichtet. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Deutsch-Wagram.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, die in einem Dienstverhältnis zu Gemeinden stehen. Für Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer der Stadt Graz finden jedoch nur die §§ 1 bis 5a sowie die §§ 16b, 17 und 18 Anwendung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nicht besondere Regelungen getroffen sind, sind die Dienstverhältnisse der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer zu begründen, zu gestalten und aufzulösen

(3) Die fachlichen Anstellungserfordernisse und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen richtet sich für (Sonder)Kindergartenpädagoginnen/(Sonder)Kindergartenpädagogen und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Horten nach dem Steiermärkischen Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG, LGBl. Nr. 105/2008. Die fachliche Qualifikation und die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer richten sich nach § 27 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – StKBBG 2019, LGBl. Nr. 95/2019.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

Landesrecht Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

Diese Verordnung gilt für die in Vorarlberg anfallenden und nach § 10 Abs. 1 Tiermaterialiengesetz (TMG) ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte, soweit sie nicht von der Ablieferungspflicht nach der Tiermaterialien-Verordnung ausgenommen sind.

Landesrecht Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Landesrecht Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Die Werte für Lden und Lnight im Sinne dieser Verordnung werden ausschließlich durch Berechnung bestimmt.

Für die Bestimmung des Lärms von Geländen für industrielle Tätigkeiten und für die Berechnung der Schallausbreitung des Straßenverkehrs und der Auswertung der Lärmbetroffenheit ist die ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021, heranzuziehen.

Für die Bestimmung der Schallemissionen durch Straßenverkehr sind die Rechenverfahren gemäß RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021, Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen) heranzuziehen.

Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen sind die in den Anlagen dieser Verordnung genannten Methoden heranzuziehen.

Landesrecht Zuweisung dem Land Burgenland zufallenden Gebietsteile an die Gemeinden Jennersdorf und Sankt Martin an der Raab

Von den dem Land Burgenland auf Grund des Art. I § 2 des Landesverfassungsgesetzes vom 15. Juli 1974, LGBl. Nr. 35, zugefallenen Gebietsteilen wird das Grundstück Nr. 1686/18 der Katastralgemeinde Hohenbrugg-Weinberg mit einem Gesamtflächenausmaß von 243 m2 der im politischen Bezirk Jennersdorf gelegenen Gemeinde Jennersdorf zugewiesen, die restlichen Gebietsteile mit einem Gesamtflächenausmaß von

105.378 m2 werden der im politischen Bezirk Jennersdorf gelegenen Gemeinde Sankt Martin an der Raab zugewiesen.

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

(1) Das Marchfeldkanalsystem ist eine wasserwirtschaftliche Mehrzweckanlage, die die wasserwirtschaftliche und landschaftsökologische Grundausstattung des Marchfeldes verbessern soll. Das Marchfeldkanalsystem leitet Donauwasser über den Marchfeldkanal zu und verteilt es über ein Grobnetz bzw. durch Versickerungen. Die Grundausstattung des Marchfeldkanalsystems umfaßt den Hauptkanal zwischen Langenzersdorf und Deutsch-Wagram, eine Adaptierung des Rußbaches, den Obersiebenbrunner Kanal zwischen Markgrafneusiedl und Obersiebenbrunn, eine Adaptierung des Stempfelbaches sowie die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse, von Versickerungsanlagen und entsprechenden Betriebsgebäuden sowie im Bedarfsfall die Herstellung des Großenzersdorfer Kanals zwischen Deutsch-Wagram und dem Fadenbach und die Adaptierung des Fadenbaches.

(2) Der Betriebsgesellschaft obliegt der Betrieb, die Wartung und die Erhaltung des Marchfeldkanalsystems sowie nach Auflösung der “Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal” die Planung und die Errichtung der dann noch erforderlichen Bauwerke zur Optimierung der wasserwirtschaftlichen und landschaftsökologischen Nutzung der Grundausstattung einschließlich des Erwerbes der hiefür notwendigen Grundstücke.

(3) Die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal kann auch Maßnahmen der Wasserwirtschaft und des Umweltschutzes gegen Entgelt für Dritte durchführen.

(4) Zur Erfüllung der in Abs. 2 und Abs. 3 vorgesehenen Aufgaben kann die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal Unternehmen gründen und sich an Unternehmen beteiligen, die Aufgaben besorgen, deren Erfüllung der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal gemäß Abs. 2 und Abs. 3 obliegen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend aufzuteilen.

(2) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit entfallen bei den Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erziehern an Horten (Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon mindestens fünf Stunden in der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung abzuleisten sind.

(3) Im Falle einer herabgesetzten Wochendienstzeit reduzieren sich die Vorbereitungszeiten sowie die darin enthaltenen Anwesenheitszeiten aliquot.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

Landesrecht Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

Im Sinne dieser Verordnung sind

Landesrecht Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Landesrecht Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Landesrecht Zuweisung dem Land Burgenland zufallenden Gebietsteile an die Gemeinden Jennersdorf und Sankt Martin an der Raab

Diese Verordnung tritt am 1. November 1974 in Kraft.

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

(1) Die Mittel der Betriebsgesellschaft werden aufgebracht durch

(2) Die Mittel der Betriebsgesellschaft sind in Verrechnungskreisen zu erfassen. Die Verrechnungskreise haben folgende Geldströme auszuweisen

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

(1) Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 5 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt (Erholungsurlaub).

(1a) Unter Ferien sind folgende Zeiträume zu verstehen

(2) Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) in den Kinderbetreuungseinrichtungen Abschluss- und Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.

(3) Sofern örtliche Bedürfnisse für eine Erweiterung der Betriebszeiten bestehen, kann der Erhalter einer Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung dies durch folgende dienstrechtliche Maßnahmen umsetzen

(4) Die in Abs. 1a Z 4 genannten Tage sind von der Erhalterin der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung festzusetzen. Die Erhalterin kann auch Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 105/1999, nach den örtlichen Bedürfnissen festlegen. Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/ Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) sind während der zwei Tage gemäß Abs. 1a Z 4 und der Semesterferien – falls diese von der Erhalterin festgelegt werden – beurlaubt.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

Landesrecht Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

(1) Der Erzeuger tierischer Nebenprodukte ist verpflichtet, den Anfall dieser tierischen Nebenprodukte unverzüglich einem zugelassenen Betrieb zu melden. Kann der Erzeuger mangels Kenntnis über den Anfall der tierischen Nebenprodukte die Meldung nicht durchführen, trifft die Verpflichtung denjenigen, der diese tierischen Nebenprodukte in Verwahrung hat (Verwahrer). In dieser Meldung sind der Name und die Anschrift des Erzeugers bzw. Verwahrers sowie die Art und die Menge der tierischen Nebenprodukte anzugeben. Fallen die tierischen Nebenprodukte regelmäßig an, kann eine Pauschalmeldung für den Zeitraum von einem Jahr erfolgen.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 entfällt, wenn

Landesrecht Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

Organe der Betriebsgesellschaft sind der Geschäftsführer und das Kuratorium.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

(1) Die Gemeinden haben für jede Art der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung aus dem Stand des gruppenführenden Personals eine Leiterin/einen Leiter nach den Vorgaben des § 19 Abs. 1 und 2 StKBBG 2019 zu bestellen. Die Bestellung einer gemeinsamen Leitung von mehreren Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen derselben Gemeinde und derselben Betriebsform gemäß § 9 StKBBG 2019 ist möglich.

(2) Der Leiterin/Dem Leiter obliegt die Führung einer Kindergruppe, ausgenommen im Fall der vollständigen Freistellung im Sinne des Abs. 3, die Leitung in administrativen Angelegenheiten, der Vorsitz im Kollegium des gesamten pädagogischen Fach- und Hilfspersonals in der betreffenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur Beratung und Beschlussfassung der pädagogischen Konzeption und die Obsorge um die Durchführung der Grobreinigungsarbeiten.

(3) Die Gemeinden haben die Leiterin/den Leiter im nachstehenden Ausmaß zur Wahrnehmung ihrer organisatorischen und administrativen Aufgaben der Leitung von der Gruppenführung freizustellen

(4) Fasst der Gemeinderat einen Beschluss, mehrere Arten von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen derselben Betriebsform gemäß Abs. 1 unter eine gemeinsame Leitung zu stellen, so hat der Bürgermeister eine ausreichend qualifizierte Person als gemeinsame Leitung zu bestellen. Erfordert die Einrichtung einer gemeinsamen Leitung gemäß Abs. 1 die Abberufung bisher bestellter Leiterinnen/Leiter von betroffenen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen, so hat auch diese durch den Bürgermeister zu erfolgen. Hinsichtlich einer zeitlich befristeten weiter zu gewährenden Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 2 für abberufene Leiterinnen/Leiter gilt § 21a Abs. 7 GemeindeVertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962 sinngemäß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

Landesrecht Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

(1) Tierische Nebenprodukte sind bis zur Abholung oder Ablieferung getrennt nach den Kategorien 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kühl so aufzubewahren, dass ein Auslaufen, ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.

(2) Erzeuger bzw. Verwahrer, bei welchen tierische Nebenprodukte regelmäßig anfallen, haben Sammelbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen, wobei der Aufstellungsort so zu wählen ist, dass die Sammelbehälter von zugelassenen Betrieben jederzeit ungehindert entleert werden können. Die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Reinigung der Sammelbehälter richtet sich nach § 3 Abs. 1 bis 3 Tiermaterialien-Verordnung.

(3) Wenn es zur leichteren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, können die zugelassenen Betriebe verlangen, dass zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihr bestimmten Type, die die Beschaffenheit gemäß § 3 Abs. 1 Tiermaterialien-Verordnung aufweist, zu verwenden sind.

(4) Vor der Ablieferung an zugelassene Betriebe dürfen Tierkörper nur mit Zustimmung des für den Anfallsort zuständigen Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.

Landesrecht Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Die in Artikel II genannte RVS ist bei der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, 1040 Wien, Karlsgasse 5, erhältlich.

Die in Artikel II genannte ÖAL-Richtlinie ist beim Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung, 1090 Wien, Spittelauer Lände 5, erhältlich.

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

(1) Der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal wird auf Vorschlag des Landes vom Kuratorium auf vier Jahre bestellt.

(2) Die Bestellung gemäß Absatz 1 kann aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansprüche aus dem Dienstvertrag werden hiedurch nicht berührt.

(3) Der Geschäftsführer hat jedenfalls einen Mitarbeiter zum Bevollmächtigten (Prokuristen) zu bestimmen. Die Bevollmächtigten (Prokuristen) üben ihre Tätigkeit analog einem Prokuristen gemäß §§ 48 f des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897, S. 219 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2002 aus.

(4) Die Betriebsgesellschaft wird vom Geschäftsführer vertreten. Bei Verhinderung des Geschäftsführers wird die Betriebsgesellschaft durch den Bevollmächtigten (Prokuristen) vertreten. Im Falle, dass mehr als ein Bevollmächtigter (Prokurist) bestimmt ist, so können die Bevollmächtigten (Prokuristen) die Betriebsgesellschaft nur gemeinsam vertreten.

(5) Die Namen des Geschäftsführers und der Bevollmächtigten (Prokuristen) sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich kundzumachen. Diese Verpflichtung zur Kundmachung (Verlautbarung) im Landesgesetzblatt entfällt, wenn die Betriebsgesellschaft ins Firmenbuch eingetragen wurde.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

(1) Das Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist, ausgenommen das Grobreinigungs- und Hauspersonal, insbesondere nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Tagen je Betriebsjahr nach § 10 Abs. 1 StKBBG 2019 zur Fortbildung verpflichtet. Das pädagogische Fach- und Hilfspersonal hat jedenfalls einen Kindernotfallkurs zu absolvieren, der regelmäßig aufzufrischen ist.

(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstobliegenheit bzw. als Arbeitsauftrag. Die Erhalter haben, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem Personal die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Erhalter dem Personal die Teilnahme ermöglichen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

Landesrecht Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

(1) Die Gemeinden können im Einvernehmen mit zugelassenen Betrieben zur Aufbewahrung von Kleinmengen tierischer Nebenprodukte bis zu deren Abholung an geeigneten Orten Kühlsammelstellen einrichten. Die näheren Regelungen werden in einer zwischen der Standortgemeinde und dem zugelassenen Betrieb zu schließenden schriftlichen Vereinbarung getroffen.

(2) Der Einzugsbereich von Kühlsammelstellen wird nach Anhörung der jeweiligen Gemeinden vom Landeshauptmann mit Verordnung festgelegt.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

(1) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und § 5 gelten mit der Maßgabe, dass die gesamte regelmäßige Wochendienstzeit für Betreuungsaufgaben aufzuwenden ist, wobei die in den Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen anfallenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (wie z. B. die Instandhaltung des Spiel- und Beschäftigungsmaterials, die für die Mahlzeiten und Ruhephasen erforderlichen Vorbereitungs- und Reinigungsarbeiten, die Pflege des Mobiliars einschließlich der notwendigen Aufräumungsarbeiten) während dieser Zeit zu verrichten sind.

(2) Der Erholungsurlaub für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer umfasst den Urlaub nach den in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2). Im Interesse des Dienstes kann der Dienstgeber unter möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Bediensteten bei einer Sechstagewoche bis zu 18 Tage und bei einer Fünftagewoche bis zu 15 Tage des Erholungsurlaubes die kalendermäßige Festlegung bestimmen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

Landesrecht Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Ruhige Gebiete sind jene Teilbereiche der nachfolgend aufgezählten Schutzgebiete, in welchen die Summe aller Schallquellen, ausgenommen jedoch Fluglärm, einen Schwellenwert von 50 dB Lden und 40 dB Lnight nicht übersteigt

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

(1) Der Geschäftsführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben hat er Stillschweigen zu bewahren; dies gilt ebenso für die Bevollmächtigten (Prokuristen).

(2) Der Geschäftsführer hat dem Kuratorium vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Betriebsgesellschaft sowie dem Vorsitzenden des Kuratoriums bei wichtigem Anlaß mündlich oder schriftlich zu berichten. Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere auch die jährliche Erstellung von Voranschlägen, die spätestens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres dem Kuratorium vorzulegen sind. Die Voranschläge sollen auf Grundlage einer mehrjährigen betrieblichen Vorschaurechnung erstellt werden.

(3) Der Geschäftsführer hat an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. Das Kuratorium kann den Geschäftsführer von der Teilnahme an seinen Sitzungen zur Gänze oder bei einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

(1) Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten sind in die Besoldungsgruppe „Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen und Erzieherinnen/Erzieher an Horten“ als Verwendungsgruppe K3 einzureihen.

(2) Das Gehalt der vollbeschäftigten Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten – im Folgenden Bedienstete der Verwendungsgruppe K3 genannt – beträgt in Euro

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe K3

1

1.961,2

2

2.008,3

3

2.056,0

4

2.104,2

5

2.153,3

6

2.201,6

7

2.300,3

8

2.400,0

9

2.499,9

10

2.599,5

11

2.699,2

12

2.798,1

13

2.896,6

14

3.028,7

15

3.160,4

16

3.292,5

17

3.424,3

18

3.556,1

19

3.688,9

20

3.821,8

DAZ

4.021,2

(3) Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer sind in die Besoldungsgruppe,Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer‘ als Verwendungsgruppe KB einzureihen.

(4) Das Gehalt der vollbeschäftigten Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer – im Folgenden Bedienstete der Verwendungsgruppe KB genannt – beträgt in Euro

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe KB

1

1.865,6

2

1.892,8

3

1.920,2

4

1.947,3

5

1.974,5

6

2.001,9

7

2.029,4

8

2.056,9

9

2.084,1

10

2.111,2

11

2.151,1

12

2.178,6

13

2.205,9

14

2.233,3

15

2.260,3

16

2.287,5

17

2.315,0

18

2.342,3

19

2.369,5

20

2.397,1

DAZ

2.438,5

(5) Für generelle Erhöhungen von Gehaltsansätzen sowie gesetzlichen Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, gilt § 45a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34/1957.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

Landesrecht Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

(1) Sind Kühlsammelstellen eingerichtet, so sind alle im Einzugsbereich der Kühlsammelstelle anfallenden Kleinmengen tierischer Nebenprodukte dort abzuliefern. Davon ausgenommen sind tierische Nebenprodukte von Erzeugern bzw. Verwahrern gemäß § 4 Abs. 2.

(2) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb der Kühlsammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte zu treffen.

(3) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Kühlsammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte in der Kühlsammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung von der Kühlsammelstelle zu überwachen.

(4) Der Transport zur Kühlsammelstelle richtet sich nach den §§ 3 und 4 Tiermaterialien-Verordnung.

(5) In die gemäß § 4 Abs. 2 bereitgestellten Sammelbehälter und in Kühlsammelstellen dürfen nur tierische Nebenprodukte ohne Fremdstoffe (wie Desinfektionsmittel, Steine, Flaschen, Metallkörper, Holz, Asche, Papier, Kunststoffe u.dgl.) eingebracht werden.

Landesrecht Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015 S 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 269 vom 28.7.2021 S 65, umgesetzt.

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

Der Geschäftsführer hat zur Regelung der inneren Organisation der Betriebsgesellschaft eine Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung zu erlassen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedarf.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

Den Bediensteten der Verwendungsgruppe K 3 und KB, die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

Landesrecht Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

(1) Der Erzeuger bzw. Verwahrer tierischer Nebenprodukte hat

(2) Die Abholung tierischer Nebenprodukte erfolgt

(3) Die Abholung tierischer Nebenprodukte erfolgt am jeweiligen Aufbewahrungsort. Ist der Aufbewahrungsort mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der Erzeuger bzw. Verwahrer diese tierischen Nebenprodukte auf seine Kosten zum nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Der Erzeuger bzw. Verwahrer ist verpflichtet, bei der Verladung Hilfe zu leisten.

(4) Der Transport richtet sich nach den §§ 3 und 4 Tiermaterialien-Verordnung.

(5) Die Abholzeiten oder eine turnusmäßige Abholung sind im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 TMG zwischen dem Erzeuger bzw. Verwahrer und dem zugelassenen Betrieb festzulegen. Bei Falltieren (§ 2 lit. d) und in Fällen, in denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, hat die Abholung oder selbständige Ablieferung so rasch zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen und andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.

(6) Enthalten tierische Nebenprodukte Erreger, bei denen die Gefahr einer Krankheitsübertragung auf Tier oder Mensch besteht, so hat, sofern die tierischen Nebenprodukte aus einem Fleischbetrieb stammen, das für diesen Betrieb zuständige Fleischuntersuchungsorgan, in anderen Fällen der für den Anfallsort zuständige Amtstierarzt, durch eine entsprechende Kennzeichnung nachweislich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.

Landesrecht Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung näherer Regelungen zur Beschreibung der Lärmindizes, der Bewertungsmethoden für Lärmindizes und der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen sowie über die Festlegung der ruhigen Gebiete (Wiener Umgebungslärmschutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 26/2006, außer Kraft.

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

(1) Das Kuratorium besteht bis einschließlich 2015 aus sechs Mitgliedern, danach aus fünf Mitgliedern. Ihm obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Geschäftsführers.

(2) Fünf Mitglieder des Kuratoriums werden von der Landesregierung bestellt.

(3) Für jedes von der Landesregierung bestellte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei zeitweiliger Verhinderung vertritt.

(4) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt auf vier Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(5) Bis einschließlich 2015 wird ein Mitglied des Kuratoriums und dessen Ersatzmitglied vom Bund entsendet.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

(1) Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen und Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

(2) Den Leiterinnen/Leitern von Kindergärten/Horten/Sonderkindergärten/heilpädagogischen Horten gebührt eine monatliche Dienstzulage in folgender Höhe des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

bei eingruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

3,44 %

bei zweigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

4,95 %

bei dreigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

6,86 %

bei viergruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

7,34 %

bei fünfgruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

9,73 %

ab sechsgruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

11,68 %

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

Landesrecht Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

(1) Für die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort und für ihre Beseitigung durch zugelassene Betriebe hat der Besitzer, sofern in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, ein Entgelt von 35 Euro an den zugelassenen Betrieb zu leisten.

(2) Für die Ablieferung von Falltieren unter 100 kg an zugelassene Betriebe oder Kühlsammelstellen und für ihre Beseitigung, hat der Besitzer, sofern in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, folgende Entgelte an den zugelassenen Betrieb bzw. den Betreiber der Kühlsammelstelle zu leisten

(3) Für die Abholung von Falltieren von Alpen ist zuzüglich zu den in Abs. 1 genannten Entgelten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 45 Euro pro Abholung an den zugelassenen Betrieb zu entrichten.

(4) In den Beträgen nach Abs. 1 bis 3 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Bruttobeträge sind auf eine Dezimalstelle abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent abzurunden, Beträge ab 5 Cent aufzurunden.

(5) Die Ablieferung, Abholung und Beseitigung von Falltieren sowie von Körperteilen dieser Tierarten erfolgt kostenlos, wenn ein vom Amtstierarzt bestätigter Seuchenfall vorliegt.

(6) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zugelassenen Betrieben für die Entfernung (d.h. Einsammeln und Transport) und die Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren einen Betrag in Höhe von

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021, 78/2024

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

(1) Die Bestellung eines Mitgliedes des Kuratoriums kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.

(2) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium endet ferner durch Ablauf der Funktionsperiode, schriftlich erklärten Verzicht oder Tod.

(3) Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums haben bei ihrer Funktionsausübung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

Die Ernennung von Bediensteten aus den Entlohnungsgruppen k3 oder kb in die Verwendungsgruppen K3 oder KB hat linear in die jeweilige Gehaltsstufe zu erfolgen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 45/2007

Landesrecht Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

Alle zugelassenen Betriebe haben der Bezirkshauptmannschaft bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte vorzulegen, aus dem Art und Menge der tierischen Nebenprodukte sowie der Ort und die Methode der Beseitigung oder Verarbeitung ersichtlich sind. Diese Verpflichtung besteht zusätzlich zur Aufzeichnungspflicht des § 4 TMG.

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums wird von der Landesregierung aus dessen Mitgliedern bestellt. Zwei weitere Mitglieder sind als Stellvertreter des Vorsitzenden für den Fall seiner zeitweiligen Verhinderung zu bestellen. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt die Landesregierung.

(2) Das Kuratorium hat auf Einladung des Vorsitzenden sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr, zusammenzutreten. Auf begründetes schriftliches Verlangen eines Mitgliedes des Kuratoriums oder des Geschäftsführers ist unverzüglich eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.

(3) Die Einladung der Mitglieder hat unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer angemessenen Frist mit eingeschriebenem oder persönlich zugestelltem Brief oder telegraphisch zu erfolgen. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens bis einschließlich 2015 vier Mitglieder, danach drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden das Dirimierungsrecht zu.

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von dem zum Schriftführer bestellten Mitglied des Kuratoriums zu unterfertigen ist. Von diesem Protokoll ist jedem Mitglied und Ersatzmitglied eine Ausfertigung zu übersenden.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mehrleistungszulage sinngemäß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003

Landesrecht Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

(1) Die Höhe der Gebühr für die Registrierung und für die Erteilung einer Betriebszulassung beträgt 206 Euro.

(2) Die Höhe der Kontrollgebühr beträgt je Kontrolle bei einer Kontrolldauer von bis zu 30 Minuten 63 Euro, in allen anderen Fällen 104 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021, 78/2024

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

(1) Das Kuratorium hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Willenserklärungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden abzugeben.

(3) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften der Betriebsgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, insbesondere die Kassa und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.

(4) Das Kuratorium kann jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Betriebsgesellschaft verlangen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

In Disziplinarverfahren gegen Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten, Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer ist in den Disziplinar(ober)kommissionen jeweils ein Mitglied bzw. in gleicher Weise ein Ersatzmitglied als Vertretung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten aus dem Stande der Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten, Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer zu bestellen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

Landesrecht Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

Für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des § 14 Tiergesundheitsgesetz 2024 zur Seuchenvorsorge leisten die Gemeinden an die diese Einrichtungen vorhaltende Stelle einen jährlichen Betrag, der sich aus 11 Cent pro Einwohner und 1,36 Euro pro in der Gemeinde gehaltener Großvieheinheit zusammensetzt. In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Ermittlung der Einwohner ist die jeweils letzte Verwaltungszählung und für die Ermittlung der Großvieheinheiten sind die im jeweils vergangenen Jahr in der Gemeinde gehaltenen Großvieheinheiten maßgebend.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021, 78/2024

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

(1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den in § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1, 3 und 4 geregelten Aufgaben,

(2) Folgende Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Kuratoriums getroffen werden

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

(1) Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten sind in das Entlohnungsschema k, Entlohnungsgruppe k3, einzureihen.

(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen/ Sonderkindergartenpädagogen, Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten – im Folgenden Bedienstete der Verwendungsgruppe k3 genannt – beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppek3

Euro

1

2.765,30

2

2.821,90

3

2.880,30

4

2.939,00

5

2.996,20

6

3.056,30

7

3.176,20

8

3.295,70

9

3.390,00

10

3.490,00

11

3.593,00

12

3.706,00

13

3.829,00

14

3.928,00

15

4.027,00

16

4.129,00

17

4.172,00

18

4.218,00

19

4.264,00

20

4.404,00

(3) Vertrags-Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer sind in das Entlohnungsschema k, Entlohnungsgruppe kb, einzureihen.

(4) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertrags-Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer – im Folgenden Bedienstete der Verwendungsgruppe kb genannt – beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe kb

Euro

1

2.306,70

2

2.334,70

3

2.362,60

4

2.390,80

5

2.448,00

6

2.476,10

7

2.504,20

8

2.562,90

9

2.593,70

10

2.625,80

11

2.656,50

12

2.687,10

13

2.719,40

14

2.750,30

15

2.784,30

16

2.815,40

(5) Für generelle Erhöhungen von Monatsentgeltansätzen sowie gesetzlichen Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, gilt § 19a Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 122/2023

Landesrecht Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiermaterialenverordnung, LGBl.Nr. 12/2004, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über eine Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung, LGBl.Nr. 59/2021, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) Die Verordnung über eine Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung, LGBl.Nr. 78/2024, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021, 78/2024

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

(1) Die Betriebsgesellschaft untersteht der Aufsicht durch die Landesregierung sowie der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat den Jahresabschluss bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres, allenfalls unter Beziehung eines beeideten Wirtschaftsprüfers nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und mangels Beanstandungen zu genehmigen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

(1) Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen und Vertrags-Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß der um 5.v.H. erhöhten Dienstzulagen, auf die die vergleichbaren Bediensteten der Verwendungsgruppe K 3 nach den Bestimmungen des § 8 Abs.1 dieses Gesetzes Anspruch haben.

(2) Den Leiterinnen/Leitern von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß der um 5 v. H. erhöhten Dienstzulagen, auf die die vergleichbaren Leiterinnen/Leiter der Verwendungsgruppe K3 nach § 8 Abs. 2 Anspruch haben.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

Alle nach diesem Gesetz erforderlichen Ausfertigungen von Schriftstücken der Betriebsgesellschaft sind von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

Die Überstellung von Bediensteten in die Entlohnungsgruppen k3 oder kb hat linear in die jeweilige Entlohnungsstufe zu erfolgen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 45/2007

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

Das Kuratorium ist erstmalig innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

Für die Nebengebühren gelten die für die Besoldungsgruppe K 3 gemäß Abschnitt II dieses Gesetzes maßgebenden Bestimmungen sinngemäß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

(1) Sofern das Gehalt der Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, in der Verwendungsgruppe K 3 einschließlich der nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen niedriger ist als das bisherige Gehalt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage, Leiterzulage bzw. allfälliger dem Inhalte nach gleichartiger Zulagen, gebührt den Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einschließlich der nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt einschließlich der vorangeführten Zulagen.

(2) Sofern das Monatsentgelt der Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem privatrechtlichen Diestverhältnis zu einer Gemeinde stehen, in der Entlohnungsgruppe k 3 einschließlich der nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen niedriger ist als das bisherige Monatsentgelt einschließlich der Verwaltungszulage, Mehrleistungszulage, Leiterzulage bzw. allfälliger dem Inhalte nach gleichartiger Zulagen, gebührt den Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einschließlich der nach diesem Gesetz vorgesehenen Zulagen einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt einschließlich der vorangeführten Zulagen.

(3) Bei generellen Bezugserhöhungen sind die unter Abs.1 und 2 angeführten Bezugsbestandteile um denselben Hundertsatz zu erhöhen.

(4) Die Überleitung hat innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit seiner Wirksamkeit über Antrag des Bediensteten zu erfolgen. Wird ein Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt, finden auf den Bediensteten die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 bzw. 12 und 13 dieses Gesetzes keine Anwendung. Die Besoldung hat in diesem Falle auch weiterhin nach der bisherigen Einstufung zu erfolgen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

(1) Die Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, die schon vor dem 1. Juli 2007 Gemeindebedienstete sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich die Höhe ihres Bezuges nach diesem Gesetz bestimmen soll.

(2) Die Erklärung nach Abs. 1 ist zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2007 beim Dienstgeber einzubringen. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Die Überleitung wird mit dem der Einbringung der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Wird eine Erklärung innerhalb dieser Frist nicht abgegeben, finden auf die Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer die §§ 6, 7 und 12 keine Anwendung. Die Besoldung hat in solchen Fällen auch weiterhin nach der bisherigen Einstufung zu erfolgen.

(3) Für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, die ab dem 1. Juli 2007 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde aufgenommen werden, gelten die besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

Landesrecht Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

(1) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2003 treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in Kraft

(2) Die Änderung des Gesetzestitels, des § 1Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 3, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5, der Überschrift des II. Abschnitts, des § 6, der §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2, der §§ 9 und 11, der Überschrift des III. Abschnitts, der §§ 12 und 13 Abs. 1 und 2 sowie des § 14 und die Einfügung der §§ 5a, 16a und 16b sowie der Bezeichnung des IV. Abschnitts durch die Novelle LGBl. Nr. 45/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 90/2020, treten in Kraft

(4) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 122/2023, treten der Gesetzestitel sowie § 12 Abs. 2 und 4 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 122/2023

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