Verlängerung der Eisenbahnzufahrtsstraße in Rechnitz
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Verlängerung der Eisenbahnzufahrtsstraße in Rechnitz
Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2015
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 6 Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006, LGBl. Nr. 79, wird verordnet
Standortverordnung Stadt Zell am See - Projekt im Bereich der Kapruner Straße
Vorarlberg
16.12.2022
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Straßenverwaltungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 in der Fassung des LGBl. Nr. 41 aus dem Jahre 1927 wird nach Durchführung des in den §§ 31 und 36 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahrens die Eisenbahnzufahrtsstraße in Rechnitz (Abschnitt E, Ziff. 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, LGBl. Nr. 3/1934 II) um 75 m vom Bahnhofvorplatz bis zum Güterschuppen am Bahnhofsgelände Rechnitz verlängert. Die Länge der Eisenbahnzufahrtsstraße Rechnitz beträgt 135 m.
§ 1
Diese Verordnung gilt für den Anbau gentechnisch veränderter Mais- und Rapssorten im Sinn des § 2 Z. 1 Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006.
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 282/1 und 282/2 sowie einer Teilfläche des Grundstückes 283/1, jeweils KG 57319 Zell am See, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- und Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 6.000 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Stadt Zell am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
(1) Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Berufsfischerei beträgt für die Ausstellung eines Haldenpatentes oder Hochseepatentes
128 Euro
256 Euro
384 Euro.
(2) Der jährliche Beitrag für die Ausstellung eines Alterspatentes beträgt ein Drittel des Betrages nach § 1 Abs. 1 lit. a.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2015, 97/2017, 66/2018, 73/2022
§ 2
Beim Anbau gentechnisch veränderter Maissorten (Zea mays) ist zur Vermeidung des Auskreuzens nach dem Stand von Wissenschaft und Technik folgender Sicherheitsabstand, jeweils gemessen ab dem Grundstücksrand der betroffenen Grundstücke, einzuhalten
1. 600 m gegenüber anderen Maisanbauflächen,
2. 1.000 m gegenüber Maissaatgutvermehrungsgebieten.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Zell am See über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
(1) Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Angelfischerei beträgt
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2 beträgt für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 5,00 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2015, 97/2017, 66/2018, 73/2022
§ 3
Beim Anbau gentechnisch veränderter Rapssorten (Brassica napus) ist zur Vermeidung des Auskreuzens auf andere Rapsanbauflächen sowie auf Flächen mit den Zwischenfrüchten Gelbsenf (Sinapis alba), Ölrettich (Raphanus sativus) und Rübsen (Brassica rapa) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ein Sicherheitsabstand von 4.000 m, jeweils gemessen ab dem Grundstücksrand der betroffenen Grundstücke, einzuhalten.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 66/2000, außer Kraft.
(3) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 14/2015, tritt am 1. April 2015 in Kraft.
(4) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 97/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 66/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 73/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2015, 97/2017, 66/2018, 73/2022
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.