Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teil der Ried „Beim Trunk/Dolnji Trink“ in der KG Güttenbach
Inhaltsübersicht (118)
Gesetzestext (118 Artikel)
Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teil der Ried „Beim Trunk/Dolnji Trink“ in der KG Güttenbach
Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023
Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009
[organ]
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Kurztitel
Übertragung von straßenpolizeilichen Angelegenheiten an die Stadtgemeinde Leoben
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 15/1970
Inkrafttretensdatum
13.02.1970
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Jänner 1970, mit der der Stadtgemeinde Leoben straßenpolizeiliche Angelegenheiten der Bezirksverwaltungsbehörde Leoben übertragen werden
Stammfassung: LGBl. Nr. 15/1970
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO.1960), BGBl.Nr.159, in der Fassung der Kundmachungen BGBl.Nr.228/1963 und BGBl.Nr.163/1968 und der Bundesgesetze BGBl.Nr.204/1964, BGBl.Nr.229/1965 und BGBl.Nr. 209/1969, wird verordnet
Gebarungsprüfung, Kostenersatz für die Durchführung
1. Abschnitt: Vorschriften für die Berufsfischerei
1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen über Fanggeräte und deren Verwendung
§ 1 Zugelassene Fanggeräte
§ 2 Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte
2. Unterabschnitt: Bestimmungen über die einzelnen Fanggeräte und deren Verwendung
§ 3 Freitreibende Schwebnetze
§ 4 Verankerte Schwebnetze
§ 5 Spannsätze (Ankersätze)
§ 6 Großfischsätze
§ 7 Bodennetze
§ 8 Trappnetze
§ 9 Reusen
§ 10 Legschnüre
§ 11 Sonderbestimmungen
3. Unterabschnitt: Ausübung des Laichfischfanges
§ 12 Allgemeines
§ 13 Laichfischfang und Blaufelchen
§ 14 Laichfischfang auf Gangfische
§ 15 Laichfischfang auf andere Fische
2. Abschnitt: Vorschriften für die Angelfischerei
§ 16a Fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfangs
§ 16b Fischerausweis
§ 16c Zugelassene Fanggeräte
§ 17 Angelgeräte
§ 18 Hamen
§ 19 Köderflasche
§ 20 Kescher
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Berufs- und Angelfischerei
§ 21 Schonzeiten und Schonmaße
§ 21a Schongebiete für aufsteigende Seeforellen und Zanderlaichplätze
§ 21b Mengenmäßige Beschränkung des Fischfanges
§ 21c Beifang
§ 21 d Beachtung des Tierschutzes
§ 22 Fischereizeiten
§ 23 Mitführen von Fanggeräten
§ 24 Fischereiabfälle
§ 25 Einsatz von Fischen
§ 26 Meldung der Fangergebnisse
§ 27 Gekennzeichnete Fische
§ 28 Fischsterben
§ 29 Ausnahmen
4. Abschnitt: Geltungsbereich des Bodenseefischereigesetzes
§ 30 Ausdehnung
5. Abschnitt: Organisations-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Behörde
§ 32 Fachliche Eignung für die Tätigkeit als Fischereischutzorgan
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teil der Ried „Beim Trunk/Dolnji Trink“ in der KG Güttenbach
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 49/1989
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
15.09.1989
Text
Anlage
Vergleiche Anlage 1 in LGBl Nr 12/2023
Netzhöhe
Maschenweitein mm
Anzahl derMaschen
2 m
28
40
32
34
35
31
38
28
41
26
44
25
47
23
50
22
53
21
56
20
59
19
62
18
65
17
68
16
74
15
80
14
86
13
92
12
98
11
4 m
80
27
100
22
110
20
120
18
5 m
50
54
55
49
60
46
7 m
38
98
40
92
44
85
46
81
48
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*) Fassung LGBl.Nr. 91/2009, 81/2021
Die von der Bezirksverwaltungsbehörde Leoben gemäß § 94b lit.b bis d StVO.1960 in der Fassung der 3.StVO.-Novelle, BGBl.Nr.209/1969, zu besorgenden, nur das Gebiet der Stadt Leoben betreffenden Angelegenheiten werden, soweit sie sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beziehen, auf die Stadtgemeinde Leoben übertragen. Es sind dies folgende Angelegenheiten
(1) Die Grundstücke Nr. 6734 und 6810 in der Ried „Beim Trunk/Dolnji Trink“ in der KG Güttenbach werden zum Teilnatur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
(1) Mindestens 7.500 zum Landtag wahlberechtigte Personen haben gemäß Art. 31 Abs. 2 K-LVG das Recht, ein Volksbegehren zu stellen; das Volksbegehren muss eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages oder einer sonstigen Anregung gestellt werden.
(2) Volksbegehren unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren.
(1) Ziel dieses Gesetzes ist, die Abfallwirtschaft im Sinn des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
(2) Diesem Landesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde
(2a) Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
(4) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlage anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011)
(1) Die dem Land Tirol aufgrund einer Gebarungsprüfung unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 4 erster Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 pauschal zu ersetzenden Kosten werden wie folgt festgesetzt
(2) Die für die Prüfung erforderliche Zeit umfasst die Zeit für die Vorbereitung der Prüfung, die Durchführung der Prüfung vor Ort einschließlich der Einsichtnahme in die Unterlagen und die Erstellung des Prüfberichtes. Sie ist für jedes Prüfungsorgan gesondert zu ermitteln.
(1) Die Berufsfischerei darf nur mit den nachstehend angeführten Fanggeräten ausgeübt werden
(2) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen diese Fanggeräte auch gleichzeitig verwendet werden.
(3) Bei Ausübung der Fischerei darf ein Patentinhaber gleichzeitig nicht mehr als ein Boot benützen.
(4) Hinsichtlich der Anzahl der pro Patent zugelassenen Fanggeräte gelten das Hochseepatent und das Haldenpatent zusammen als ein Patent.
(5) Bei Ausübung der Fischerei ist der Einsatz von künstlichen Lichtquellen, die dem Anlocken von Fischen dienen, verboten.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/1984, 56/1987, 50/1991, 78/2003, 112/2016, 82/2022, 74/2023
Vergleiche Anlage 2 in LGBl Nr 12/2023
Vorarlberg
16.12.2024
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beseitigen oder zu beschädigen oder Eingriffe vorzunehmen, die der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt zuwiderlaufen oder die das ökologische Gleichgewicht stören oder die geeignet sind, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten, soweit solche nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden.
(2) Insbesondere ist es verboten
Bei der Durchführung von Volksbegehren hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die nach den Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO jeweils im Amt ist, mitzuwirken. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der K-LTWO sind auf diese Wahlbehörde sinngemäß anzuwenden.
(1) Abfälle im Sinn dieses Landesgesetzes sind bewegliche Sachen,
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
(3a) Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffs oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
(4) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Netze und Reusen dürfen zur Ausübung der Fischerei nur verwendet werden, wenn sie vom staatlichen Fischereiaufseher überprüft und als den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend mit Plomben gekennzeichnet worden sind. Wer ein bereits plombiertes Fanggerät erwirbt, hat dieses, bevor er es in Verwendung nimmt, erneut plombieren zu lassen. Trappnetze sind an der höchsten Stelle des Netzes, Reusen am ersten Bügel, alle übrigen Netze an beiden Enden der Oberähre mit je einer Plombe zu versehen. Nach Prüfung der Maschenweite, Höhe und Fadenstärke können Netze vor dem Anschlagen vorplombiert werden.
(2) Plombierte Netze und Reusen dürfen keiner Behandlung unterzogen werden, durch welche die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Höchst- oder Mindestmaße über- oder unterschritten werden. Ergibt eine spätere Nachprüfung, dass ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen.
(3) Die Maschenweite ist am nassen Netz zu ermitteln, indem die Fäden von jeweils zehn seitlich nebeneinander liegenden Maschenreihen über eine Höhe von fünf Maschen zusammengefasst und mit einem Gewicht von 1 kg belastet werden. In nassem Zustand ist ein Netz, wenn es unmittelbar vor der Messung während mindestens zwölf Stunden im Wasser war. Die Mindestmaschenweite ist eingehalten, wenn der Durchschnitt der gemessenen Maschenschenkel das Maß der Mindestmaschenweite ergibt oder übersteigt. Die Angaben von Maschenweitenbereichen sind so zu verstehen, dass das erste Maß nicht unterschritten werden darf und Überschreitungen des zweiten Maßes unter 1 mm bleiben müssen.
(4) Die Höhe der Netze ergibt sich aus der Anzahl der Maschen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Tabelle.
(5) Netze, Reusen, Trappnetze und Legschnüre sind mit Bojen und Bauchen zu kennzeichnen. Netze und Netzsätze sind an beiden Enden zu kennzeichnen. Die Bojen sind mit dem Vor- und Familiennamen, die Bauchen mit den Anfangsbuchstaben des Namens des Patentinhabers zu versehen. Bei Namensgleichheit von Patentinhabern sind die Bauchen zusätzlich zu kennzeichnen. Die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Die Verwendung elektronischer Geräte zur Auffindung der Fanggeräte ist gestattet.
(7) Alle Fanggeräte sind mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren und gegebenenfalls zu leeren, soweit dies in dieser Verordnung nicht anderweitig geregelt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/1984, 56/1987, 78/1997, 55/2006, 91/2009, 119/2015, 81/2021
Vergleiche Anlage 3 in LGBl Nr 12/2023
(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist mit der Einschränkung des § 2 Abs. 2 lit. c erlaubt, jedoch sich unbeschadet der forstrechtlichen Bestimmungen Aufforstungen sowie Schlägerungen von Überhältern und Stämmen von mehr als 25 cm Durchmesser sowie der Kahlschlag von zusammenhängenden Flächen im Ausmaß von mehr als 0,1 ha nur mit Zustimmung der Landesregierung zulässig.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern, Futter-, Wasser- und Leckstellen, Futtervorratslager und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
(1) Die beabsichtigte Durchführung eines Volksbegehrens ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich anzumelden.
(2) Die Anmeldung (Muster laut Anlage 1 zu diesem Gesetz) hat zu enthalten
(3) Der Anmeldung nach Abs. 2 ist eine Begründung des Volksbegehrens einschließlich allfälliger Unterlagen anzuschließen.
(4) Der Stellvertreter des Bevollmächtigten gemäß Abs. 2 Z 3 vertritt den Bevollmächtigten, wenn dieser an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
(5) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Landtag wahlberechtigt sind.
(6) Gleichzeitig mit der Anmeldung hat der Bevollmächtigte einen Kostenbeitrag von 500 Euro bei der Landeswahlbehörde in bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, liegt keine Anmeldung vor.
(7) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 5 ist zurückzuerstatten, wenn
(8) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 5 verfällt, wenn
(1) Dieses Landesgesetz regelt die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung und Behandlung von Abfällen in Oberösterreich.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Abfälle,
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(1) Für freitreibende Schwebnetze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße
(2) Freitreibende Schwebnetze werden ausschließlich für den Laichfischfang auf Blaufelchen eingesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987, 78/1997, 37/2002, 78/2003, 55/2006, 71/2007, 91/2009, 81/2012, 67/2014, 119/2015, 112/2016, 96/2017, 74/2018, 85/2020, 74/2023
Vergleiche Anlage 4 in LGBl Nr 12/2023
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, soweit dies erforderlich ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um
(3) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Besitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Erhaltung der geschützten Biotopausstattung als Voraussetzung für möglichst naturnahe Standorts- bzw. Lebensraumverhältnisse von Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von zwei Wochen über die Anmeldung zu entscheiden.
(2) Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 erfüllt sind.
(3) Wird die Anmeldung zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR gemäß § 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 zu registrieren. Der Bevollmächtigte ist über die Zulassung oder Nicht-Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer Zulassung sind dem Bevollmächtigten die Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach Gemeinden, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen.
(4) Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung oder Nicht-Zulassung sowie der Zulassungsnummer und der Zugangsdaten ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist und der Bevollmächtigte dieser Vorgehensweise zugestimmt hat.
(5) Wird der Einleitungsantrag eingebracht, ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren.
(6) Bis zur Einbringung des Einleitungsantrags kann die Anmeldung des Volksbegehrens zurückgezogen werden. In diesem Fall ist die Registrierung des Volksbegehrens unverzüglich zu streichen. Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind unverzüglich zu löschen. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.
(7) Wird der Einleitungsantrag nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahres gestellt, ist die Registrierung des Volksbegehrens zu löschen. Gleichzeitig sind Vermerke über zu diesem Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen zu löschen. Registrierungen zu Volksbegehren und Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind zu löschen, wenn der Einleitungsantrag abgewiesen wurde und die Abweisung unanfechtbar feststeht.
(1) Das Land hat im Hinblick auf eine nachhaltige Abfallvermeidung und -verwertung seine Vorbildfunktion wahrzunehmen und durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit Bewusstseinsbildung bei der oberösterreichischen Bevölkerung zu betreiben.
(2) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes hat das Land nach Maßgabe der Mittel, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere Projekte und Investitionen zu fördern, die
(3) Das Land Oberösterreich hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern im Hinblick auf die Zielsetzung der nachhaltigen Abfallvermeidung und verwertung solche Materialien auszuwählen, die bei der Sammlung und Behandlung als Abfall eine möglichst geringe Umweltbelastung hervorrufen. Insbesondere Einwegkunststoffartikel im Sinn der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt und Einweg-Getränkeverpackungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(1) Für die verankerten Schwebnetze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße
(2) Verankerte Schwebnetze dürfen vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 30. April, 12.00 Uhr, verwendet, jedoch an Sonntagen nicht gehoben werden.
(3) Die Netze sind an beiden Enden zu verankern. Zu anderen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Großfischsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens drei verankerte Schwebnetze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2003, 55/2006, 91/2009, 74/2018, 80/2019, 85/2020, 81/2021, 82/2022, 74/2023
(1) Bei Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen gleichzeitig mehr als 300 Personen teilnehmen können, sind, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt,
(2) Die Ausgabe von Speisen in Geschirrersatz aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) ist der Verwendung von Mehrweggeschirr gleichzuhalten.
(3) Soweit aus Sicherheitsgründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder -besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) zu verwenden.
(4) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.500 Personen teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ergänzend zu den im Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen ein Abfallkonzept vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß § 10 AWG 2002 bzw. § 353 GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist. Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat jedenfalls zu enthalten
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind von den nach § 14 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz zuständigen Behörden mit anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
Vergleiche Anlage 5 in LGBl Nr 12/2023
Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.
(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu beantragen.
(2) Der Einleitungsantrag hat zu enthalten (Muster laut Anlage 2 zu diesem Gesetz)
(3) Für den Einleitungsantrag sind mindestens 2.000 Unterstützungserklärungen erforderlich.
(4) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann ihn der Bevollmächtigte zurückziehen.
(1) Die Sammlung und die Beförderung der im Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle haben unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze des § 1 und auf der Grundlage der Abfallordnung (§ 6) zu erfolgen.
(2) Die Sammlung der Hausabfälle im Abholbereich hat durch die Gemeinde in regelmäßigen, vier Wochen nicht übersteigenden Abständen durch Abholung zu erfolgen. In Gemeindegebieten, in denen die Abholung der Biotonnenabfälle gemäß Abs. 3 oder 4 erfolgt oder eine ordnungsgemäße Eigenkompostierung erfolgt, verlängert sich dieser Zeitraum auf höchstens sechs Wochen. Der Abholbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet, soweit nicht in der Abfallordnung Ausnahmen festgelegt sind.
(3) Die Sammlung der Biotonnenabfälle im Abholbereich hat durch die Gemeinde in regelmäßigen, zwei Wochen nicht übersteigenden Abständen durch Abholung zu erfolgen. Der Abholbereich umfasst jedenfalls das dicht besiedelte Gemeindegebiet und wird in der Abfallordnung festgelegt. Wenn regelmäßig geeignete biologische Substanzen oder andere geeignete technische Maßnahmen, die den Fäulnisprozess in den Biotonnen wirksam verlangsamen, verwendet werden, verlängert sich dieser Zeitraum auf höchstens vier Wochen. Eine Abholung der Biotonnenabfälle durch die Gemeinde hat nicht zu erfolgen, wenn diese einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.
(4) Die Sammlung der Grünabfälle und der außerhalb des dicht besiedelten Gemeindegebiets anfallenden Biotonnenabfälle kann durch die Gemeinde durch Abholung erfolgen, wenn die Gemeinde dies in der Abfallordnung festgelegt hat; andernfalls hat sie Sammelstellen zu errichten oder die Übernahme dieser Abfälle bei der Behandlungsanlage zu ermöglichen. Betreffend die Abfuhrintervalle ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Eine Abholung der Grünabfälle und der Biotonnenabfälle durch die Gemeinde hat nicht zu erfolgen, wenn diese einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.
(5) Die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle kann durch die Gemeinde durch Abholung erfolgen, wenn die Gemeinde dies in der Abfallordnung festgelegt hat; eine Abholung ist in regelmäßigen, vier Wochen nicht übersteigenden Abständen durchzuführen. In Gemeindegebieten, in denen die Abholung der Biotonnenabfälle gemäß Abs. 3 oder 4 erfolgt, verlängert sich dieser Zeitraum auf höchstens sechs Wochen.
(6) Die Sammlung der sperrigen Abfälle hat durch die Gemeinde zu erfolgen. Diese Verpflichtung kann dadurch erfüllt werden, dass in der Gemeinde oder in Nachbargemeinden regelmäßige Abgabemöglichkeiten für sperrige Abfälle bestehen und sperrige Abfälle von der Gemeinde zusätzlich gegen vorherige Anmeldung abgeholt werden. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(7) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung der im Abs. 2 bis 6 angeführten Aufgaben Dritter (Bezirksabfallverband, andere Gemeinden, Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 oder Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staats, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002) bedienen und schriftlich vereinbaren, dass diese die ihr obliegenden Sammlungsverpflichtungen gänzlich oder zum Teil übernehmen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(8) Die Gemeinde hat jährlich die Mengen der von ihr oder in ihrem Auftrag gesammelten Abfälle, getrennt nach Abfallarten, an den Bezirksabfallverband zu melden. Diese Meldungen sind jeweils bis 15. März für das Vorjahr zu erstatten.
(1) Für die Spannsätze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße
(2) Spannsätze dürfen vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, verwendet werden. Vom 1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr, dürfen sie nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze gesetzt werden.
(3) Für die Verwendung von Spannsätzen gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Einschränkungen
(4) Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern und so zu setzen, dass sich mindestens ein Satzende auf der Halde befindet. Beim Haldenpatent müssen sich beide Satzenden auf der Halde befinden. Zu anderen Spannsätzen sowie Großfischsätzen und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(5) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig nur einen Spannsatz verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987, 31/1990, 55/2006, 82/2022, 74/2023
Vergleiche Anlage 6 in LGBl Nr 12/2023
(1) Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren können in folgender Weise abgegeben werden
(2) Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung nach Abs. 1 Z 2 hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei § 63 Abs. 2 und 3 K-LTWO sinngemäß anzuwenden ist. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt (§ 17 K-LTWO) ist und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular nach dem Muster laut Anlage 3 zu diesem Gesetz zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenverarbeitung mit dem aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung nach dem Muster laut Anlage 4 zu diesem Gesetz auszufolgen.
(3) Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Wenn ein Einleitungsantrag abgewiesen wurde und eine Anfechtung nicht mehr möglich ist oder ein Einleitungsantrag bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahres nicht gestellt wurde, ist das unterschriebene Formular von der Gemeinde nach entsprechender Verständigung durch die Landeswahlbehörde unverzüglich zu vernichten. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (Muster laut Anlage 4 zu diesem Gesetz) ist als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck zu erstellen.
(4) Wenn sich über die Identität des Unterstützungswilligen Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Abgabe einer Unterstützungserklärung nicht zugelassen.
(5) Für jedes Volksbegehren darf ein Unterstützungswilliger nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Die Aufgaben nach dieser Bestimmung obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes.
(1) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze (§ 1) dieses Gesetzes sowie auf der Grundlage des Landes-Abfallwirtschaftsplans (§ 19) und des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms (§ 20) mit Verordnung eine Abfallordnung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten
(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 5, 6 und 8 kann in der Abfallordnung geregelt werden, dass die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann Abfälle abgegeben werden können, durch geeignete Kundmachung erfolgt. Als geeignet gilt die Kundmachung an der Amtstafel und im Internet unter der Adresse der Gemeinde. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(2) Der Gemeinderat kann in der Abfallordnung Teilgebiete der Gemeinde vom Abholbereich für Hausabfälle ausnehmen, wenn diese Abfälle von diesen Liegenschaften auf Grund ihrer Lage und der Art der Verkehrserschließung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten gesammelt bzw. abgeführt werden können (Sonderbereich).
(3) Der Gemeinderat kann in der Abfallordnung Teilgebiete der Gemeinde oder die gesamte Gemeinde vom Abholbereich für Hausabfälle ausnehmen, wenn die auf diesen Liegenschaften anfallenden Hausabfälle von den Abfallbesitzern oder Abfallbesitzerinnen zu Sammeleinrichtungen gebracht werden (erweiterter Sonderbereich). Im erweiterten Sonderbereich müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen erfüllt sein
(4) Beschließt der Gemeinderat eine Abfallordnung, mit der ein erweiterter Sonderbereich (Abs. 3) festgelegt wird, der mindestens 25% der Haushalte der Gemeinde umfasst, so ist die Abfallordnung vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung entscheidet darüber mit Bescheid. Eine Genehmigung ist hinsichtlich des betreffenden Teils zu versagen, wenn zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 3 nicht eingehalten wird. Wurde die Genehmigung versagt, darf die Abfallordnung nicht kundgemacht werden.
(5) Jede Gemeinde, in der die Sammlung der Hausabfälle bereits vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 3 erster Satz erfolgte, hat dies bei der Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu beantragen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten
(6) Der Antrag gemäß Abs. 5 ist von der Landesregierung mit Bescheid zu genehmigen, wenn die gemäß Abs. 5 Z 2 gemeldeten Mengen an Hausabfällen nicht signifikant von den durchschnittlich in Oberösterreich gesammelten Mengen an Hausabfällen, sperrigen Abfällen und Biotonnenabfällen pro Einwohner abweichen. Andernfalls hat die Gemeinde nachzuweisen, dass die in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes gesammelt werden. Ist dies nicht möglich, hat die Landesregierung die Sammlung der Hausabfälle in einem erweiterten Sonderbereich mit Bescheid zu untersagen.
(7) Genehmigungen gemäß Abs. 4 und 6 sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen; jede weitere Verlängerung der Genehmigung ist für jeweils höchstens fünf Jahre zulässig. Wenn die Verlängerung sechs Monate vor Ablauf der Frist beantragt wurde, gilt die Genehmigung bis zur Entscheidung über den Antrag. Die Gemeinde hat dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über eine durchgeführte Evaluierung beizuschließen, der jedenfalls die Angaben gemäß Abs. 5 Z 1 bis 4 zu enthalten hat.
(1) Für den Großfischsatz gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße
(2) Großfischsätze dürfen in der Zeit vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 15. Juli, 12.00 Uhr, verwendet werden. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden.
(3) Großfischsätze sind an beiden Enden zu verankern; zu anderen Großfischsätzen sowie zu Spann- und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(4) Ein Patentinhaber darf vom 10. Jänner bis 31. März gleichzeitig höchstens drei und vom 1. April bis 15. Juli gleichzeitig höchstens vier Netze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987, 112/2016, 82/2022, 74/2023
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Juni 2023 in Kraft.
(2) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kärntner Volksbegehrensgesetzes 2023 – K-VbegG 2023, LGBl. Nr. 12/2023, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, ist das Kärntner Volksbegehrensgesetz – K-VbegG, LGBl. Nr. 28/1975, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/1990, 34/1997, 131/2001, 68/2008, 65/2012, 85/2013, 25/2017, 71/2018 sowie 29/2020, weiterhin anzuwenden.
(3) Ist ein Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) eingebracht oder die beabsichtigte Durchführung eines Volksbegehrens vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes schriftlich angemeldet worden, so richtet sich das Verfahren einschließlich der Zulassungerfordernisse nach den Bestimmungen des Kärntner Volksbegehrensgesetzes – K-VbegG, LGBl. Nr. 28/1975, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/1990, 34/1997, 131/2001, 68/2008, 65/2012, 85/2013, 25/2017, 71/2018 sowie 29/2020. Vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes abgegebene gültige Unterstützungserklärungen gelten als Unterstützungserklärungen gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 K-VbegG.
(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§ 5 Abs. 2) erfüllt sind und die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (§ 5 Abs. 3) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung abgegeben worden sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(3) Die Entscheidung samt Eintragungszeitraum gemäß § 8 ist von der Landeswahlbehörde in der Kärntner Landeszeitung und im Internet kundzumachen.
(1) Für die Lagerung von Hausabfällen, Biotonnenabfällen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen sind ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare und widerstandsfähige Abfallbehälter zu verwenden. Für Biotonnenabfälle sind jedenfalls eigene Abfallbehälter zu verwenden.
(2) Die Abfallbehälter sind nach Maßgabe der Abfallordnung vom Liegenschaftseigentümer oder der Liegenschaftseigentümerin zu beschaffen oder von der Gemeinde an diese zu vermieten oder zu verkaufen. Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerinnen haben die Abfallbehälter den Abfallbesitzern oder Abfallbesitzerinnen zur Verfügung zu stellen.
(3) Bestehen Zweifel über die in der Abfallordnung festgelegte Anzahl, Art und Größe der für eine Liegenschaft zu verwendenden Abfallbehälter, sind sie von Amts wegen oder auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder der Liegenschaftseigentümerin vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat - mit Bescheid nach Maßgabe der Abfallordnung festzusetzen.
(4) Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass
(5) Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft werden. Abfallbehälter dürfen nicht beschädigt oder ohne zwingenden Grund ausgeleert oder umgeleert werden.
(1) Für am Boden aufstehende Netze (Bodennetze) gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße
(2) Bodennetze dürfen wie folgt verwendet werden
(3) Für die Verwendung von Bodennetzen gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Einschränkungen
(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens sechs Barsch- und Rotaugennetze und acht Großfischnetze verwenden.
(5) Abweichend von Abs. 2 dürfen Patentinhaber, die den Felchen-Laichfischfang im selben Jahr rechtmäßig ausgeübt haben, während der letzten vier Fangnächte vor Weihnachten (letzter Hebetag spätestens 23. Dezember) sechs Rotaugennetze im Hohen See und auf der Halde setzen (Weihnachtsfischerei). Diese Netze müssen multimonofil sein und eine Mindestmaschenweite von 38 mm aufweisen. Die Netze dürfen an Sonntagen nicht gehoben werden.
(6) Abweichend von Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 können vom 10. Jänner bis 31. März zum gezielten Trüschenfang im Hohen See maximal drei Bodennetze durch dreiwandige Bodennetze (Spiegelnetze) im Verhältnis ein Bodennetz zu zwei Spiegelnetzen ersetzt werden.
Für die Spiegelnetze gelten folgende Höchst- und Mindestmaße
*) Fassung LGBl.Nr. 78/1997, 50/1999, 37/2002, 55/2006, 71/2007, 91/2009, 81/2012, 59/2013, 67/2014, 112/2016, 85/2020, 74/2023, 75/2024, 68/2025
(1) Wird dem Einleitungsantrag stattgeben, so ist in der Entscheidung (§ 7) ein Eintragungszeitraum festzulegen, innerhalb dessen die Eintragungsberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem bei der Eintragungsbehörde aufliegenden Formular (Muster laut Anlage 5 zu diesem Gesetz) oder durch Online-Unterstützung erteilen können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.
(2) Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Liegen im Eintragungszeitraum gesetzliche Feiertage, so verlängert sich der Eintragungszeitraum entsprechend.
(3) Zwischen dem Tag der Verlautbarung der Entscheidung (§ 7 Abs. 3) und dem ersten Tag des Eintragungszeitraumes muss eine Frist von mindestens neun Wochen liegen. Der Eintragungszeitraum ist so festzusetzen, dass er nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung (§ 7 Abs. 3) endet.
(4) Zu Beginn des Eintragungszeitraums ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Eintragungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren. Am letzten Tag des Eintragungszeitraums ist um 20 Uhr die Möglichkeit, für das Volksbegehren Eintragungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.
(5) Steht der geordneten Durchführung des Eintragungsverfahrens eine Katastrophe oder ein anderer öffentlicher Notstand entgegen, ist die Landeswahlbehörde befugt,
(1) Das Eigentum an Abfällen geht mit dem Verladen in ein zur Abfuhr bestimmtes Fahrzeug, mit dem Einbringen in einen Sammelbehälter oder der Abgabe bei einer Sammeleinrichtung auf die Gemeinde, den Bezirksabfallverband bzw. auf den von diesen beauftragten Dritten über. Abfälle, die direkt einer Behandlungsanlage zugeführt werden, werden mit der Übergabe bzw. mit dem Zurücklassen Eigentum des Anlagenbetreibers.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gegenstände von Wert, die offensichtlich unbeabsichtigt in den Abfall gelangt sind.
(1) Es dürfen nur Trappnetze verwendet werden, die eine Höhe von höchstens 2 m aufweisen. Monofiles Netzmaterial ist nicht zugelassen. Die Maschenweite muss beim Leitgarn, bei den Flügeln und im Herzstück mindestens 32 mm betragen. Der Kasten muss einen rechteckigen, über die ganze Länge gleich bleibenden Querschnitt von mindestens 1 x 1 m aufweisen.
(2) Trappnetze dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden, jedoch nur dort, wo die Wassertiefe nicht größer ist als 3 m.
(3) Der Abstand zwischen parallel zueinander gesetzten Trappnetzen muss mindestens 100 m betragen.
(4) Ein Patentinhaber darf jeweils zwei Trappnetze verwenden. In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai darf das zweite Trappnetz nur außerhalb von ausgewiesenen Zanderlaichplätzen verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1985, 56/1987, 119/2015, 74/2018, 74/2023, 68/2025
Eintragungen sind, sofern sie nicht online getätigt werden, von der Eintragungsbehörde entgegenzunehmen. Die Aufgaben der Eintragungsbehörde obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes.
(1) Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind nach den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) sowie nach Maßgabe der Abfallordnung in geeigneten Abfallbehältern (§ 7 Abs. 1) zu lagern.
(2) Im Abholbereich sind Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle zu den von der Gemeinde festgelegten Abfuhrterminen an den für die Sammlung geeigneten oder bestimmten Orten (§ 7 Abs. 4) bereitzustellen. Hausabfälle, die auf Liegenschaften im Sonderbereich (§ 6 Abs. 2) oder im erweiterten Sonderbereich (§ 6 Abs. 3) anfallen und Biotonnenabfälle, die in Gemeindegebieten ohne Biotonnenabfuhr anfallen, sowie Grünabfälle, die nicht gemäß § 5 Abs. 4 erster Halbsatz abgeholt werden, sind zu den in der Abfallordnung festgelegten Orten, Sammeleinrichtungen bzw. Behandlungsanlagen zu bringen. Biotonnenabfälle und Grünabfälle können auch einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden. Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die nicht gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz von der Gemeinde abgeholt werden, sind entsprechend zu entsorgen.
(3) Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, die Eigenkompostierung durchführen, haben diese nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Z 11 durchzuführen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der Magistrat - mit Bescheid den Ort der Eigenkompostierung zu bestimmen oder diese zu untersagen.
(4) Für die Sammlung von Altstoffen gilt nach den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) Folgendes
(5) Sperrige Abfälle, die durch die Gemeinde abgeholt werden, sind zum angemeldeten Termin an für Abholfahrzeuge geeigneten Orten für die Sammlung bereitzustellen. Im Übrigen sind sperrige Abfälle zu den in der Abfallordnung (§ 6 Abs. 1 Z 5) bzw. durch geeignete Kundmachung (§ 6 Abs. 1a) bekanntgegebenen Orten zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(6) Sonstige Abfälle sind zu den in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Behandlungsanlagen zu bringen oder direkt einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
(7) Alle Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen sind verpflichtet, Abfälle ausschließlich in die für die jeweilige Abfallart bestimmten und für die Sammlung dieser Abfallarten vorgesehenen Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere dürfen
(8) Die Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerinnen sind nach Maßgabe der Abfallordnung verpflichtet, die Bereitstellung und Sammlung von Abfällen, die auf ihren Liegenschaften anfallen, zu dulden.
(1) Die Höhe oder der Durchmesser der Reusen darf beim ersten Reusenbügel 60 cm nicht überschreiten. Die Maschenweite von Garnreusen muss mindestens 10 mm betragen. Die Länge des Leitgarns darf höchstens 6 m, die Länge vorhandener Seitenflügel höchstens 3 m pro Reuse betragen. Drahtreusen sind nicht zugelassen.
(2) Reusen dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden und sind vom 1. Mai bis 15. September täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag zu entleeren.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987
(1) Zur Eintragung berechtigt sind bei Volksbegehren alle Personen, die am letzten Tag des Eintragungszeitraumes zum Landtag wahlberechtigt und zum Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen sind.
(2) Für jedes Volksbegehren darf ein Eintragungsberechtigter nur eine Eintragung tätigen.
Die Gemeinde hat - unter Berücksichtigung der vom Bezirksabfallverband betriebenen regionalen Anlagen (§ 14 Abs. 1 Z 4) sowie des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms (§ 20) - eine ausreichende Anzahl von Anlagen zur ordnungsgemäßen Behandlung der im Gemeindegebiet anfallenden Biotonnen- und Grünabfällen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben und erhalten zu lassen. Die Verpflichtung besteht jedoch nur so lange, bis der Bezirksabfallverband solche Anlagen errichtet und betreibt oder errichten und betreiben lässt. Der Abschluss sowie die Auflösung von Verträgen mit Dritten über Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Anlagen zur Behandlung dieser Abfälle sind der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Legschnüre dürfen während des ganzen Jahres in unbegrenzter Anzahl und mit beliebig vielen Anbissstellen (Angelhaken) verwendet werden. Sie sind täglich zu heben.
(1) Die Eintragungsbehörden haben spätestens sechs Wochen vor Beginn des gemäß § 8 festgesetzten Eintragungszeitraumes die Eintragungsorte, in denen sich die Eintragungswilligen eintragen können, und die Eintragungsstunden (Eintragungszeit), während welcher Eintragungen vorgenommen werden können, sowie den Hinweis auf die Möglichkeit der Online-Eintragung auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Eintragungsorte sowie auf der Homepage der Gemeinde, kundzumachen und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, dass für die Eintragung aller Eintragungswilligen der Gemeinde in einer Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und die allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr und an einem dieser Tage pro Woche zusätzlich bis 20 Uhr offenzuhalten.
(3) An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens samt Begründung an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen oder zugänglich zu machen. Die hierfür erforderlichen Textausfertigungen hat die Landeswahlbehörde den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Gemeinde hat die zur Durchführung des Eintragungsverfahrens erforderlichen Räume samt der notwendigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
Die Gemeinde hat auf allgemein zugänglichen Plätzen im Freien, die regelmäßig dem Aufenthalt von Menschen dienen (öffentlich zugängliche Erholungsflächen, Parkanlagen, Spielplätze, Liegewiesen, Sportplätze, Wanderwege, Rastplätze, Parkplätze, Fußgängerzonen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u. dgl.), Abfallbehälter zur Sammlung der dort anfallenden Abfälle aufzustellen, zu entleeren und die Abfälle abzuführen. Auf öffentlichen Straßen obliegen diese Verpflichtungen dem jeweiligen Straßenerhalter. Der Liegenschaftseigentümer oder die Liegenschaftseigentümerin hat die Aufstellung der Abfallbehälter und die Sammlung der Abfälle ohne Entschädigung zu dulden. Die Wahl des Standorts der Abfallbehälter hat im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer oder der Liegenschaftseigentümerin zu erfolgen. Wenn darüber keine Einigung zustande kommt, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der Magistrat - den Standort solcherart mit Bescheid festzulegen, dass
(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Abschnittes dürfen Inhaber eines Alterspatentes die Fischerei nur mit den nachstehend angeführten Fanggeräten ausüben
(2) Inhaber eines Hochseepatentes, die Lehrlinge in der Fischereiwirtschaft ausbilden, dürfen für die Dauer der Ausbildung am Hohen See verankerte Schwebnetze (§ 4) im Ausmaß eines Hochseepatentes zusätzlich verwenden.
(3) Inhaber eines Hochseepatentes, die einen Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft zum Meister ausbilden und hauptberuflich beschäftigen, können auf Antrag bei der Behörde ein zusätzliches Netzkontingent im Ausmaß eines Hochseepatentes für die Dauer der Ausbildung erhalten, höchstens jedoch für vier Jahre. Dies beinhaltet keine Fanggeräte auf der inländischen Halde. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
*) Fassung LGBl.Nr. 112/2016, 96/2017, 85/2020, 81/2021, 82/2022, 74/2023
(1) Eintragungen für ein Volksbegehren können innerhalb des Eintragungszeitraums auf folgende Weise getätigt werden
(2) Im Fall einer Eintragung gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Eintragungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei § 63 Abs. 2 und 3 K-LTWO sinngemäß anzuwenden ist. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Eintragungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und wahlberechtigt ist (§ 10) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben oder eine Eintragung getätigt hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Eintragung zu, so hat der Eintragungswillige auf einem Formular laut dem Muster der Anlage 5 zu diesem Gesetz zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Eintragung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenverarbeitung mit dem aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Eintragungswilligen zu vermerken und dem Eintragungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Eintragung (Anlage 6 zu diesem Gesetz) auszufolgen.
(3) Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Eintragung sowie für die Bestätigung wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.
(4) Wenn sich über die Identität eines Eintragungswilligen Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen.
(5) Eintragungswillige, denen der Besuch eines Eintragungsortes während des Eintragungszeitraums infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit aus Krankheits-, Alters- oder anderen Gründen nicht möglich ist, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festgelegten Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraums zum Zweck der Tätigung einer Eintragung aufzusuchen. Die Überprüfung des Eintragungswilligen sowie der Ausdruck der für die Eintragung erforderlichen Formulare hat vor dem Aufsuchen, die Vormerkung der Eintragung hat nach Rückkehr des Organwalters der Gemeinde zu erfolgen, sofern diesem nicht ein mobiles Gerät zur Verfügung steht, mit dem Abfragen und Vormerkungen im ZeWaeR möglich sind.
(1) Alle Gemeinden eines politischen Bezirks bilden je einen Bezirksabfallverband. Der Bezirksabfallverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Für den Verwaltungssprengel einer Stadt mit eigenem Statut hat diese die Aufgaben des Bezirksabfallverbands wahrzunehmen.
(2) Organe des Bezirksabfallverbands sind
(3) Die Verbandsversammlung, die mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten hat, besteht aus dem oder der Vorsitzenden (Abs. 2 Z 3) und gewählten Vertretern oder Vertreterinnen aller verbandsangehörigen Gemeinden. Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu entsenden. Die Zahl der Vertreter oder Vertreterinnen, die Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern zu entsenden haben, ist in folgender Weise zu ermitteln: Die Einwohnerzahl ist durch die Zahl 3.000 zu teilen; der Quotient ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und ergibt die Zahl der Vertreter oder Vertreterinnen; Dezimalreste bis einschließlich fünf sind abzurunden, Dezimalreste über fünf sind aufzurunden. Zur Bestimmung der Zahl der Vertreter oder Vertreterinnen der verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der letzten Volkszählung heranzuziehen.
(4) Die Vertreter oder Vertreterinnen der Gemeinden sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstands geltenden Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 zu wählen. In gleicher Weise ist für jeden zu entsendenden Vertreter oder für jede zu entsendende Vertreterin für den Fall seiner oder ihrer Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu wählen; steht für die Wahl des stellvertretenden Mitglieds kein Mitglied des Gemeinderats zur Verfügung, kann von der jeweiligen Fraktion ein Ersatzmitglied des Gemeinderats nominiert werden.
(5) Die Verbandsversammlung muss so zusammengesetzt sein, dass jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens ein Gemeindevertreter oder eine Gemeindevertreterin zuzurechnen ist. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 4 nicht gegeben, hat die verbandsangehörige Gemeinde, in der die zunächst in der Verbandsversammlung nicht vertretene Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen einen weiteren Vertreter oder eine weitere Vertreterin nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen; kommen demnach mehrere Gemeinden in Frage, hat jene Gemeinde zu wählen, in der diese Partei bei der letzten Gemeinderatswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß. Zusätzlich entsendet jede Partei je volle 10% der auf sie bei der letzten Gemeinderatswahl im politischen Bezirk insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen einen weiteren Vertreter oder eine weitere Vertreterin. Die in Betracht kommenden Gemeinderatsfraktionen können vereinbaren, welche Gemeinderatsfraktion der in Betracht kommenden Gemeinderäte diese zusätzlichen Vertreter oder Vertreterinnen entsendet; kommt es zu keiner Einigung, sind jeweils die Gemeinderatsfraktionen der Gemeinderäte mit den stimmenstärksten Gemeindewahlergebnissen berechtigt, je einen Vertreter oder eine Vertreterin zu entsenden.
(6) Für die Funktionsdauer der Vertreter oder Vertreterinnen (Abs. 4 und 5) sowie für die Aufgaben der Verbandsversammlung gilt § 7 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß.
(7) Der Verbandsvorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren fünf Mitgliedern. Gehören dem Bezirksabfallverband mehr als 30 Gemeinden an, besteht der Verbandsvorstand aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren sieben Mitgliedern. Gehören dem Bezirksabfallverband mehr als 40 Gemeinden an, besteht der Verbandsvorstand aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren neun Mitgliedern. Hinsichtlich Wahl und Funktionsperiode der Mitglieder des Verbandsvorstands sowie seiner Aufgaben gilt § 8 Abs. 1 bis 3 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß. Für jedes Mitglied mit Ausnahme des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Steht für die Wahl zum stellvertretenden Mitglied kein Mitglied der Verbandsversammlung zur Verfügung, ist das stellvertretende Mitglied in der Verbandsversammlung zugleich stellvertretendes Mitglied im Verbandsvorstand.
(8) Der Verbandsvorstand muss so zusammengesetzt sein, dass ihm zumindest ein Vertreter oder eine Vertreterin jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch in der Verbandsversammlung vertreten ist, angehört. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahl gemäß Abs. 7 nicht gegeben, entsendet jede Fraktion der Verbandsversammlung, die als Wahlpartei sowohl im Landtag als auch in der Verbandsversammlung vertreten ist, je einen zusätzlichen Vertreter oder eine zusätzliche Vertreterin in den Verbandsvorstand.
(9) Für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist § 91a Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Laichfischfang auf Fische, für die eine Schonzeit oder ein Schonmaß festgesetzt ist (§ 21), darf nur aufgrund einer besonderen, jederzeit widerrufbaren Bewilligung der Behörde ausgeübt werden.
(2) Der Bescheid, mit dem die Bewilligung zum Laichfischfang erteilt wird, hat zu enthalten
*) Fassung LGBl.Nr. 78/1997, 78/2003
Für das Eintragungsverfahren gelten die §§ 55, 61, 62 und 68 K-LTWO sinngemäß.
(1) Dem oder der Vorsitzenden (§ 12 Abs. 2 Z 3) obliegt die Vertretung des Bezirksabfallverbands nach außen. Hinsichtlich der übrigen Aufgaben und der Vertretung des oder der Vorsitzenden gilt § 9 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß.
(2) Für die Besorgung seiner Geschäfte hat der Bezirksabfallverband eine Geschäftsstelle einzurichten und mit dem für die administrative Vorbereitung und Abwicklung der Aufgaben des Bezirksabfallverbands erforderlichen Personal, insbesondere einer Leiterin bzw. eines Leiters der Geschäftsstelle, auszustatten; er kann sich dabei auch Einrichtungen eines anderen Rechtsträgers im Einvernehmen mit diesem bedienen. Die Sachkosten und die Personalkosten trägt der Bezirksabfallverband. Zur Deckung dieser Kosten sind jedenfalls die Einnahmen aus dem Abfallwirtschaftsbeitrag (§ 18 Abs. 3) heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(3) Auf die rechtliche Stellung, die Geschäftsführung der Organe, Urkunden über Rechtsgeschäfte, Entschädigungen, Vermögensgebarung und Haushaltsführung, Mitteilungspflicht der Gemeinden, Aufsicht, Entscheidung in Streitfällen, die entsprechenden Organe und die erstmalige Einberufung und Vorsitzführung sind § 3 Abs. 2, § 15, § 16 Abs. 2, § 17 und die §§ 20 bis 25 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß anzuwenden.
(4) Verträge, die der Bezirksabfallverband in Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 lit. a mit Dritten abschließt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Diese Tatsache ist in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen.
(5) Die Genehmigung ist mit Bescheid der Landesregierung zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, insbesondere den zu beachtenden Zielen und Grundsätzen (§ 1) sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht.
Zum Laichfischfang auf Blaufelchen dürfen nur freitreibende Schwebnetze verwendet werden. Die Schnurlänge darf, wenn im Bescheid über die Bewilligung zum Laichfischfang nichts anderes bestimmt wird, höchstens 5 m betragen. An jedem Netz müssen mindestens vier Bauchen in gleichen Abständen über das ganze Netz angebracht sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2012, 67/2014
(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20:15 Uhr
(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Landeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.
(1) Der Bezirksabfallverband in seinem Verbandsbereich und die Stadt mit eigenem Statut in ihrem Verwaltungsbereich haben unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze (§ 1) dieses Gesetzes sowie des Landes-Abfallwirtschaftsplans (§ 19)
(2) Der Bezirksabfallverband kann nach Beschluss in der Verbandsversammlung mit Zustimmung der betroffenen Gemeinden in seinem Verbandsbereich
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Bewältigung der Aufgaben des Bezirksabfallverbands mitzuwirken.
(4) Die Betreiber von Anlagen sind verpflichtet, den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut die für die Erfüllung ihrer Meldepflichten und die Erstellung der regionalen Abfallwirtschaftsprogramme benötigten Daten bekannt zu geben.
Zum Laichfischfang auf Gangfische dürfen nur Bodennetze (Rotaugennetze) gemäß § 7 Abs. 1 lit. b verwendet werden. Abweichungen hinsichtlich der Netzzahl und der Maschenweite können durch die Behörde angeordnet werden, wenn die ordnungsgemäße Ausübung des Laichfischfanges dies erfordert.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1983, 78/1997, 78/2003, 74/2023
(1) Die Landeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung nach § 14 fest
(2) Hierauf rechnet die Landeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art. 31 Abs. 2 K-LVG vorliegt oder nicht.
(3) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung in der Kärntner Landeszeitung und auf der Homepage des Landes Kärnten kundzumachen.
(1) Zur Besorgung einzelner oder aller Aufgaben können sich einzelne Bezirksabfallverbände bzw. Städte mit eigenem Statut durch schriftliche Vereinbarung zu Zweckabfallverbänden zusammenschließen. Die §§ 4 bis 11 sowie die §§ 15 bis 25 Oö. Gemeindeverbändegesetz gelten sinngemäß.
(2) Die Pflicht zur Erfüllung einzelner oder aller Aufgaben des Bezirksabfallverbands bzw. der Stadt mit eigenem Statut geht mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit (§ 5 Abs. 2 Oö. Gemeindeverbändegesetz) des Zweckabfallverbands auf diesen über.
Gefangene laichreife Forellen und Seesaiblinge oder das befruchtete Fortpflanzungsgut dieser Fischarten sind dem Landesfischereizentrum Vorarlberg in Hard zu übergeben. Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsmaterials sind die Fische zurückzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987, 78/1997, 50/1999, 91/2009, 74/2010
(1) Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde gemäß § 15 eine Vertrauensperson zu entsenden. Für die Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden.
(2) Die Vertrauensperson oder ihr Stellvertreter hat sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauensperson oder ihr Stellvertreter ist berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde zu beobachten; ein Einfluss auf die Entscheidung der Landeswahlbehörde steht ihr jedoch nicht zu.
(1) Alle Bezirksabfallverbände und die Städte mit eigenem Statut bilden gemeinsam den Landesabfallverband. Dieser ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Organe des Landesabfallverbands sind
(3) Die Verbändeversammlung hat einstimmig eine Satzung zu beschließen, in der insbesondere Folgendes vorzusehen ist
(4) Eine allfällige Aufwandsentschädigung des oder der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt nur nach Maßgabe eines einstimmigen Beschlusses der Verbändeversammlung.
(5) Der Landesabfallverband unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung nach den Bestimmungen des § 22 Oö. Gemeindeverbändegesetz.
(Anm: LGBl. Nr. 29/2010)
(1) Zur Ausübung des Fischfanges fachlich geeignet ist, wer
(2) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen mit Behinderung gelten für den Fischfang auch dann als fachlich geeignet, wenn sie in den Grundzügen zur Ausübung des Fischfanges unterwiesen wurden. Die Unterweisung hat die in Abs. 3 angeführten Themenbereiche zu beinhalten.
(3) Prüfungsgegenstände der Vorarlberger Fischerprüfung sind Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Fangtechnik, Fischhege, Weidgerechtigkeit und Tierschutz, Natur- und Umweltschutz sowie einschlägige fischereirechtliche Vorschriften, soweit sie für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges notwendig sind.
(4) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg wird mit der Durchführung von Ausbildungskursen bzw. Unterweisungen und mit der Abnahme der Vorarlberger Fischerprüfung sowie der Eignungsprüfung zum Nachweis der für die Angelfischerei erforderlichen fachlichen Eignung betraut.
(5) Als im Wesentlichen gleichwertig mit der Vorarlberger Fischerprüfung sind jedenfalls die Fischerprüfungen anderer Bundesländer und Staaten nach Abs. 1 lit. b anzusehen, die in der Anlage 2 angeführt sind.
(6) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der Fischerprüfung anderer Bundesländer und Staaten nach Abs. 1 lit. b und der Vorarlberger Fischerprüfung, so können diese durch erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Die Eignungsprüfung ist beim Fischereiverband für das Land Vorarlberg abzulegen.
(7) Die Landesregierung hat auf Antrag mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für die Fischerprüfung anzuerkennen, soweit sie im Wesentlichen gleichwertig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 112/2016, 81/2021
(1) Der Fischerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 85,60 x 53,98 Millimeter („Scheckkartenformat”) herzustellen.
(2) Auf der Vorderseite hat der Fischerausweis zu enthalten
(3) Auf der Rückseite hat der Fischerausweis zu enthalten
*) Fassung LGBl.Nr. 112/2016, 96/2017
(1) Die Angelfischerei darf nur mit den nachstehend genannten Fanggeräten ausgeübt werden
Angelgeräte (§ 17),
Hamen (§ 18),
Köderflasche (§ 19),
Kescher (§ 20).
(2) Beim Fischen mit den für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten soll von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Mindestabstand von 25 Metern eingehalten werden, um Schäden an Gerätschaften und eine Verletzungsgefahr durch Angelhaken für Dritte zu vermeiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/1990, 78/1997, 112/2016, 80/2019
Hat die Landeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren vorliegt oder liegt eine entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. h B-VG vor, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren einschließlich der Begründung und allfälliger Unterlagen dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Die Landeswahlbehörde hat die Landesregierung von dieser Vorlage an den Landtag in Kenntnis zu setzen.
(1) Der Landesabfallverband hat die landesweite Koordinierung der überregionalen Angelegenheiten der Abfallwirtschaft durchzuführen. Er hat dazu insbesondere folgende Aufgaben
(2) Der Landesabfallverband hat für den Fall einer Katastrophe (§ 2 Z 1 Katastrophenschutzgesetz) im Einvernehmen mit den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut ein Konzept für die geordnete Sammlung von Abfällen in den von den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut bzw. den von diesen beauftragten Dritten betriebenen, öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren zu erstellen. Das Konzept bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Konzept gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Das Konzept ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) zu regeln, für welche Arten von Katastrophen ein Konzept zu erstellen ist. Dabei kann sie auch die inhaltlichen Erfordernisse für dieses Konzept festlegen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(1) Angelgeräte (Anbissstelle und Schnur mit oder ohne Rute) dürfen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, höchstens zwei Anbissstellen aufweisen. Bei der Hegene sind höchstens fünf Anbissstellen zulässig. Bei der Ausübung der Angelfischerei vom Boot aus muss an Angeln mit mehr als einer Anbissstelle die Hakenweite an Einzelhaken mindestens 6 mm betragen.
(2) Bei der Schleppangelfischerei dürfen pro Fischer und Boot insgesamt höchstens acht Anbissstellen verwendet werden. Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- und Dreiangel ohne Widerhaken. Vom 1. November, 12.00 Uhr, bis 10. Jänner, 12.00 Uhr, ist die Schleppangelfischerei verboten. Von unter Segel fahrenden Booten aus dürfen Schleppangeln nicht verwendet werden.
(3) Die Anbissstellen (Angelhaken) müssen mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein.
(4) Das Reißen (Schlenzen oder Schränzen) sowie das Werfen mit der Hegene ist untersagt.
(5) Gleichzeitig dürfen von einem Fischer höchstens zwei Angelgeräte ausgelegt werden. Neben der Hegene darf gleichzeitig kein weiteres Angelgerät verwendet werden.
(6) Die Angelgeräte sind beim Fischen durch den Fischereiausübenden ständig zu beaufsichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/1990, 50/1991, 78/1997, 37/2002, 91/2009, 74/2010, 59/2013, 74/2023
Die in Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstige Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(1) Die Gemeinden werden berechtigt und - mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut - verpflichtet, von den Eigentümern oder Eigentümerinnen jener Liegenschaften, auf denen Siedlungsabfälle anfallen und die im Gemeindegebiet liegen, eine Abfallgebühr einzuheben. Die Abfallgebühr setzt sich zusammen aus
1.
dem Abfallsammlungsbeitrag (Abs. 2),
2.
dem Abfallwirtschaftsbeitrag (Abs. 3) und
3.
dem Abfallbehandlungsbeitrag (Abs. 4).
(2) Der Abfallsammlungsbeitrag ist ein Beitrag zu den Kosten, die der Gemeinde durch die Erfüllung der ihr durch dieses Landesgesetz zukommenden Aufgaben entstehen. Diese Aufgaben sind
1.
Sammlung der im Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle (§ 5 Abs. 2),
2.
Sammlung der Biotonnenabfälle (§ 5 Abs. 3 und 4),
3.
Sammlung der Grünabfälle (§ 5 Abs. 4),
4.
Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5),
5.
Sammlung der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6),
6.
Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Einrichtungen zur Behandlung von biogenen Abfällen (§ 9),
7.
sonstige von der Gemeinde zu erbringende Leistungen, wie z. B. Abfallsammlung auf öffentlichen Plätzen, Bereitstellung der Abfallbehälter.
(3) Der Abfallwirtschaftsbeitrag ist jener Beitrag, den die Gemeinde zum Aufwand des Bezirksabfallverbands und des Landesabfallverbands (wie Verwaltungskosten, Öffentlichkeitsarbeit, Altstoffsammlung u. dgl.) zu leisten hat. Der Abfallwirtschaftsbeitrag ist vom Landesabfallverband und vom Bezirksabfallverband nach einem Schlüssel, der auf die Einwohner und auf jene Anstalten, Betriebe und sonstige Arbeitsstellen, die gemäß § 5 Abs. 5 in den Abholbereich einbezogen sind, Bezug nimmt, zu berechnen und vom Bezirksabfallverband den Gemeinden so fristgerecht vorzuschreiben, dass eine Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag möglich ist. § 10 Abs. 4 Oö. Gemeindeverbändegesetz gilt sinngemäß.
(4) Der Abfallbehandlungsbeitrag ist jener Beitrag, den die Gemeinde zur Deckung der dem Bezirksabfallverband entstehenden Kosten der Abfallbehandlung (§ 14 Abs. 1 Z 5) zu leisten hat. Der Abfallbehandlungsbeitrag ist vor allem nach der Menge (Volumen bzw. Gewicht der Abfälle) der in den einzelnen Gemeinden anfallenden und zu behandelnden Abfälle so fristgerecht vorzuschreiben, dass eine Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag möglich ist. § 10 Abs. 4 Oö. Gemeindeverbändegesetz gilt sinngemäß.
(5) Der Aufwand, der dem Bezirksabfallverband aus der Übertragung bestimmter Aufgaben durch einzelne Gemeinden (§ 5 Abs. 7) entsteht, ist von den betreffenden Gemeinden selbst zu tragen und hat nicht in den Abfallwirtschaftsbeitrag oder in den Abfallbehandlungsbeitrag einzufließen.
(6) Bei der Berechnung des Abfallsammlungsbeitrags (Abs. 2) sind die Kosten für folgende Leistungen in einem Pauschalbetrag zu erfassen
1.
Abholung der Hausabfälle (§ 5 Abs. 2),
2.
Abholung der Biotonnenabfälle (§ 5 Abs. 3),
3.
Sammlung der Grünabfälle (§ 5 Abs. 4),
4.
regelmäßige Abholung oder Entgegennahme der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6),
5.
Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Anlagen zur Behandlung von biogenen Abfällen (§ 9),
6.
sonstige von der Gemeinde zu erbringende Leistungen (Abs. 2 Z 7).
(7) Wenn einzelne Leistungen (Abs. 6) von der Gemeinde zulässigerweise nicht angeboten oder im ausgewiesenen erweiterten Sonderbereich nicht erbracht werden, so kann dies durch Abschläge vom Pauschalbetrag berücksichtigt werden. Für die Abholung der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6) gegen vorherige Anmeldung können Zuschläge zum Pauschalbetrag vorgeschrieben werden.
(8) Zur Berechnung des Abfallsammlungsbeitrags für die Abholung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5) ist der Pauschalbetrag gemäß Abs. 6 anzuwenden. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(9) Die Gemeinden haben die Abfallgebühr in der Abfallgebührenordnung gemäß § 17 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2021 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2021, festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011, 86/2021)
(10) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallgebühr beginnt mit Anfang des Monats nach Inkrafttreten der Abfallordnung, in dem die Sammlung von Abfällen von den jeweiligen Liegenschaften erstmals stattfindet.
(1) Die Seitenlänge des Hamens darf höchstens einen Meter, die Maschenweite höchstens 14 mm betragen.
(2) Der Hamen darf nur zum Fang von Köderfischen für den eigenen Bedarf verwendet werden.
(3) Die Verwendung des Hamens vom fahrenden Boot aus ist untersagt.
(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten sowie die Bereitstellung der Anwendung nach §§ 6 Abs. 1 Z 1 sowie 12 Abs. 1 Z 1 werden vom Land getragen.
(2) Die übrigen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Die den Gemeinden erwachsenen Kosten werden nach Maßgabe des Abs. 3 zu einem Drittel vom Land ersetzt.
(3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 hat binnen acht Wochen nach Durchführung eines Volksbegehrens in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend.
(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele und unter Beachtung der Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) sowie des Bundes-Abfallwirtschaftsplans nach Anhörung der Bezirksabfallverbände, allfälliger Zweckabfallverbände, des Landesabfallverbands, der Oö. Umweltanwaltschaft, des zuständigen Bundesministers, der Wirtschaftskammer Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich, des Oö. Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu beschließen und auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist für das gesamte Landesgebiet zu beschließen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011, 86/2021)
(1a) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist binnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 zu überprüfen und bei Bedarf nach Anhörung der im Abs. 1 angeführten Einrichtungen den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(2) Soweit umwelterhebliche Auswirkungen nicht schon im Rahmen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans geprüft wurden, findet hinsichtlich der Umweltprüfung des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, der § 38d Oö. Umweltschutzgesetz 1996 sinngemäß Anwendung.
(3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat jedenfalls zu enthalten
(4) Die Gemeinden, die Bezirksabfallverbände und der Landesabfallverband haben der Landesregierung für die Erstellung und Fortschreibung des Landes-Abfallwirtschaftsplans die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag anlässlich der Überprüfung des Landes-Abfallwirtschaftsplans über die auf Grund des Landes-Abfallwirtschaftsplans getroffenen Maßnahmen zu berichten (Landesabfallbericht). Der Landesabfallbericht ist auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen.
Die Köderflasche ist mit dem Namen des Auslegers zu versehen und darf nur zum Fang von Köderfischen für den eigenen Bedarf verwendet werden. Der Rauminhalt der Köderflasche darf 10 l nicht überschreiten.
(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf nationale Abfallvermeidungsprogramme gemäß § 9a AWG 2002 sowie den Bundes-Abfallwirtschaftsplan ein Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen erstellen. Dieses kann Teil des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 19 sein.
(2) Soweit umwelterhebliche Auswirkungen nicht schon im Rahmen des Landes-Abfallwirtschaftsplans geprüft wurden, findet hinsichtlich der Umweltprüfung des Programms zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001, S 30, der § 38d Oö. Umweltschutzgesetz 1996 sinngemäß Anwendung.
(3) Das Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen ist auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen.
(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L119 vom 4.5.2016, S 1, in der geltenden Fassung, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(1) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben, aufbauend auf dem Landes-Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung, regionale Abfallwirtschaftsprogramme zu erstellen. Diese sind erstmals innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung des diesem Landesgesetz angepassten Landes-Abfallwirtschaftsplans zu erstellen, alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Eine Anpassung hat jedenfalls binnen eines Jahres nach einer Änderung des Landes-Abfallwirtschaftsplans zu erfolgen. Die regionalen Abfallwirtschaftsprogramme sind bei den Bezirksabfallverbänden und den Gemeinden durch Auflage und auf der Internetseite des jeweiligen Bezirksabfallverbands zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011)
(2) Das regionale Abfallwirtschaftsprogramm hat jedenfalls zu enthalten
(3) Bevor der Bezirksabfallverband das regionale Abfallwirtschaftsprogramm beschließt, ist der Entwurf den Verbandsgemeinden, dem Landesabfallverband und der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln. Jede Verbandsgemeinde, der Landesabfallverband und die Landesregierung sind berechtigt, binnen sechs Wochen schriftlich Anregungen oder Einwendungen beim Bezirksabfallverband einzubringen. Die eingelangten Anregungen oder Einwendungen sind bei Nichtumsetzung der Verbandsversammlung vorzulegen. Wird den Anregungen oder Einwendungen der Landesregierung nicht entsprochen, ist dies jedenfalls zu begründen.
(4) Beschließt ein Bezirksabfallverband oder eine Stadt mit eigenem Statut ein regionales Abfallwirtschaftsprogramm, so ist es unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Die Anlandung gefangener Fische darf ausschließlich mittels eines Keschers (Feumer, Schöpfbehren) erfolgen. Für andere Zwecke darf der Kescher nicht verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2012
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in nachstehender Fassung anzuwenden
(1) Die Gemeinden haben die nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen sowie die von Amts wegen angeordneten Abbruchvorhaben
(2) Personen, die die Ausführung eines nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen Abbruchvorhabens veranlassen, bei dem insgesamt mehr als 100 Tonnen Abbruchabfälle angefallen sind, haben die Mengen dieses angefallenen Abbruchmaterials und deren Verbleib dem Bezirksabfallverband unverzüglich nach Beendigung des Abbruchvorhabens zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(1) Für die nachstehend genannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Schonmaße
Fischart
Schonzeit
Schonmaß
Felchen (alle Formen)
ganzjährig
-
Äsche
1.02. - 30.04.
35 cm
Forellen
1.11. - 10.01.
60 cm
Regenbogenforelle
-
-
Seesaibling (Rötel)
1.11. - 31.12.
-
Zander
1.04. - 31.05.
40 cm
Barsch
20.04. - 10.05.
-
Karpfen
1.05. - 15.06.
25 cm
Schleie
1.05. - 15.06.
20 cm
Aal
-
50 cm
(2) Abweichend vom Abs. 1 gelten
Fischart
Schonzeit
Schonmaß
Seeforelle
15.07. - 31.01.
60 cm
Bachforelle
1.10. - 31.01.
25 cm
Bachforelle über 40 cm
15.07. - 31.01.
-
Regenbogenforelle
1.10. - 31.01.
-
Fischart
Schonzeit
Schonmaß
Seeforelle
15.07. - 28.02.
60 cm
Bachforelle
1.10. - 28.02.
22 cm
Regenbogenforelle
1.10. - 28.02.
-
(3) Die Schonzeiten beginnen und enden jeweils um 12.00 Uhr der im Abs. 1 angegebenen Tage.
(4) Während der Schonzeit dürfen auf die betreffende Fischart keine gezielten Fänge durchgeführt werden.
(5) Das Schonmaß ist eingehalten, wenn der Abstand zwischen der Kopfspitze und dem Ende der zusammengelegten Schwanzflosse das im Abs. 1 festgesetzte Maß nicht unterschreitet. Zum Messen dieses Abstandes sind geeignete Hilfsmittel mitzuführen.
(6) Mit Reusen, Trappnetzen oder Angelfischereigeräten während ihrer Schonzeit gefangene oder untermaßige Fische sind unverzüglich und sorgfältig vom Fanggerät zu nehmen und in das Wasser zurückzusetzen; gefangene Kaulbarsche sind anzulanden.
(7) Fische, die sich der Fischer mittels Angelgerät angeeignet hat, sind unmittelbar nach dem Fang auf möglichst schmerzlose und rasch wirksame Art zu töten. Die Regelung des § 21b bleibt davon unberührt. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen ist nicht zulässig.
(8) Als Köderfische dürfen nur Kaulbarsche und Weißfische verwendet werden, die aus dem Bodensee stammen, und für die weder Schonmaß noch Schonzeit festgesetzt sind. Das Mitführen von lebenden Köderfischen sowie die Verwendung von lebenden Köderfischen und von Fischeiern als Köder ist untersagt.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987, 31/1990, 50/1991, 78/1997, 50/1999, 37/2002, 78/2003, 55/2006, 71/2007, 91/2009, 74/2010, 67/2014, 112/2016, 80/2019, 74/2023, 68/2025
(1) Im Mündungsbereich der Bregenzerach wird folgende Fläche* zum Schongebiet für aufsteigende Seeforellen erklärt
Seitliche Begrenzungen: Östlich in gerader Linie vom landseitigen Grenzpunkt der Fischereireviere Hard und Bregenz über das Seezeichen Nr. 78 sowie westlich in gerader Linie vom nördlichen Molenkopf des Harder Kiesschiffhafens über das Seezeichen Nr. 80;
Seeseitige Begrenzung: 50 m seewärts der Verbindungslinie der Seezeichen Nr. 78, 79 und 80;
Landseitige Begrenzung: Schwellwuhr (Sohlrampe) in der Bregenzerach oberhalb der Mündung.
(2) In der Zeit vom 15. Juli bis 15. September und vom 1. November bis 10. Jänner sind in dem im Abs. 1 beschriebenen Bereich folgende Maßnahmen verboten
(3) Im Mündungsbereich der Goldach wird folgende Fläche** zum Schongebiet für aufsteigende Seeforellen erklärt
Tiefenmäßige Begrenzungen im Hohen See: Von der 25 m-Tiefenlinie bis zur 40 m-Tiefenlinie;
Seitliche Begrenzungen: Südöstlich durch eine Linie vom schwarz-weissen Fischereipfahl am Ufer im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus sowie nordwestlich durch eine Linie vom privaten Kleinhafen zwischen Goldachmündung und Bad Horn im rechten Winkel zum Ufer aus in den See hinaus.
(4) Vom 1. November bis 31. Jänner ist in dem im Abs. 3 beschriebenen Bereich die Ausübung jeglicher Fischerei verboten.
(5) Folgende Flächen*** werden als Zanderlaichplätze ausgewiesen
(6) In der Zeit vom 1. April, 12:00 Uhr, bis 31. Mai, 12:00 Uhr, sind in dem im Abs. 5 beschriebenen Bereich folgende Befischungsmethoden verboten
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2002, 78/2003, 71/2007, 59/2013, 67/2014, 112/2016, 74/2018
(1) Fischer mit Angelgeräten dürfen an einem Tag höchstens 30 Barsche fangen. In der Zeit vom 10. Mai bis 15. September sind Barsche über 13 cm Länge und in der übrigen Zeit alle Barsche anzulanden.
(2) Fischer mit Angelgeräten dürfen an einem Tag höchstens fünf Seesaiblinge fangen. Alle gefangenen Seesaiblinge sind anzulanden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/1984, 56/1985, 50/1999, 37/2002, 59/2013, 67/2014, 112/2016, 74/2018, 80/2019, 74/2023
(1) Als Beifang gelten alle Felchen und untermaßigen Fische sowie während der Schonzeit gefangene Fische und Seeforellen in Spannsätzen.
(2) Zur Vermeidung erheblicher Beifänge kann die Behörde
(3) Der Beifang ist jedenfalls dann erheblich, wenn er die Zahl der fangfähigen Fische, für die das Netz vorrangig bestimmt ist, überschreitet.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2009, 81/2012, 112/2016, 74/2023
Im Rahmen der Ausübung der Fischerei und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Im Umgang mit den gefangenen Fischen, bei deren Transport und Hälterung sind eine schonende Behandlung und artgerechte Bedingungen der guten fachlichen Praxis entsprechend zu gewährleisten.
*) Fassung LGBl.Nr. 112/2016
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Volksbegehrensgesetz – K-VbegG, LGBl. Nr. 28/1975, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/1990, 34/1997, 131/2001, 68/2008, 65/2012, 85/2013, 25/2017, 71/2018 sowie 29/2020, außer Kraft.
(3) Sind Anträge auf Einleitung eines Volksbegehrens vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingebracht worden, so richtet sich das Verfahren bei der Durchführung von Volksbegehren nach den Bestimmungen des Kärntner Volksbegehrensgesetzes, LGBl. Nr. 28/1975, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020.
(4) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gesammelte und gemäß § 3 Abs. 2 des Kärntner Volksbegehrensgesetzes, LGBl. Nr. 28/1975, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, gültige Unterstützungserklärungen gelten als Unterstützungserklärungen im Sinne des § 6 dieses Gesetzes. Abweichend von §§ 7 und 15 dieses Gesetzes sind diese zusätzlich zu den in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung vermerkten Unterstützungserklärungen zu berücksichtigen.
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden und ihre Organe befugt, Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, gelagert oder behandelt werden, zu betreten und zu besichtigen, auf diesen Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und daran Überprüfungen durchzuführen sowie Proben zu entnehmen.
(2) Die Liegenschaftseigentümer, die Liegenschaftseigentümerinnen und sonstigen Berechtigten haben die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Handlungen zu dulden.
(3) Abfallbesitzer oder Abfallbesitzerinnen, deren Abfälle nicht durch die Gemeinde abgeholt werden (§ 9 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6), sind verpflichtet, den mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden und ihren Organen Auskunft über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zu geben.
(1) Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei sowie die Ausübung der Angelfischerei sind von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt. Maßgeblich sind die Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten, die von der Wetterwarte Konstanz herausgegeben werden. Vom 1. September bis zum Tag der Umstellung der Sommerzeit auf die Normalzeit gilt für das Setzen und Heben der Fanggeräte der Berufsfischerei die Zeitangabe des Sonnenaufganges vom 1. September.
(2) Der Fang von Aalen und Raubfischen (Wels, Hecht, Barsch und Zander) vom Ufer aus ist bis 01.00 Uhr gestattet.
(3) Abweichend von der zeitlichen Beschränkung des Abs. 1 ist im Gemeindegebiet von Bregenz die Ausübung der Angelfischerei vom Ufer aus in den in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 20.05.2011, Zl. Va-3310, ausgewiesenen Abschnitten des Uferbereiches vom Fischerhafen (Bilgeribach) bis zum Wocherhafen**) in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr verboten.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/1997, 50/1999, 74/2010, 30/2011, 67/2014, 112/2016, 96/2017, 82/2022
(1) Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 4, 5 und 7 dieses Landesgesetzes fällt – unbeschadet des § 25 – in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können
(2) Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß.
(3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung durch
(4) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse
(5) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB und haben alle in Ausübung ihres Amts gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(6) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(1) Die Beseitigung von Abfällen hat in einer der zum Ort des Abfallanfalls nächstgelegenen, geeigneten und verfügbaren Behandlungsanlagen zu erfolgen (Prinzip der Nähe).
(2) Wer Abfälle, die außerhalb von Oberösterreich angefallen sind, in Oberösterreich beseitigen will, hat dies der Landesregierung vorher schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben
(3) Die Landesregierung hat die Anzeige gemäß Abs. 2 innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Einlangen der vollständigen Anzeige schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt fünf Jahre nach Ablauf der vierzehntägigen Frist. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(4) Die Landesregierung hat innerhalb der im Abs. 3 erster Satz genannten Frist die Beseitigung zu untersagen, wenn die angezeigte Beseitigung den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans nicht entspricht. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der vierzehntägigen Frist nachweisbar versendet. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(5) Anstelle der Untersagung gemäß Abs. 4 kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist zur Wahrung der Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans mit Bescheid anordnen, dass die angezeigte Beseitigung nur unter bestimmten Bedingungen oder bei Einhaltung bestimmter Auflagen oder nur befristet durchgeführt werden darf. Die Wirksamkeit dieses Bescheids erlischt nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.
(6) Äußert sich die Landesregierung innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist nicht oder wird die Beseitigung nicht untersagt, darf mit der Beseitigung begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Beseitigung nicht erfolgen werde. Wird ein Bescheid gemäß Abs. 5 erlassen, darf mit der Beseitigung erst nach Zustellung dieses Bescheids begonnen werden.
(7) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans nicht eingehalten werden, hat die Landesregierung die weitere Durchführung der Beseitigung mit Bescheid zu untersagen.
(8) Die Landesregierung kann mit Verordnung entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans Abfallmengen festlegen, bis zu deren Überschreitung keine Anzeige gemäß Abs. 2 zu erstatten ist. Die Abfallmengen sind nach Tonnen pro Jahr für jeden Betreiber einer Beseitigungsanlage und für jeden Standort einer Beseitigungsanlage festzulegen.
Bei Ausübung der Fischerei dürfen verwendungsbereit nur Fanggeräte mitgeführt werden, die nach ihrer Art, Beschaffenheit und Anzahl den Bestimmungen dieser Verordnung oder aufgrund derselben erlassener Bescheide entsprechen und deren Verwendung im betreffenden Zeitpunkt erlaubt ist.
Wenn infolge einer Katastrophe (§ 2 Z 1 Oö. Katastrophenschutzgesetz) eine den öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 entsprechende Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen durch die Gemeinden, Bezirksabfallverbände oder Städte mit eigenem Statut bzw. den von diesen beauftragten Dritten nicht sichergestellt ist, kann die Landesregierung im erforderlichen Umfang vorübergehend andere Sammler und Behandler damit betrauen. Eine derartige Betrauung ist nur mit Zustimmung des zu betrauenden Sammlers oder Behandlers zulässig.
Beim Fischfang anfallende Fischereiabfälle und kranke Fische dürfen nicht in das Gewässer gegeben oder am Ufer zurückgelassen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 85/2020
(1) Wer
(2) Wer
(3) Wer
(3a) Wer als Veranstalterin bzw. Veranstalter
(4) Strafgelder fließen dem Bezirksabfallverband zu, in dessen Verbandsbereich die Übertretung begangen worden ist; sie sind für die Öffentlichkeitsarbeit des Bezirksabfallverbands (§ 14 Abs. 1 Z 1) oder für die Einrichtung, den Betrieb oder die Erhaltung der für die geordnete Sammlung von Altstoffen erforderlichen Organisation (§ 14 Abs. 1 Z 2) zu verwenden.
(1) Der Einsatz von Fischen in den Bodensee darf nur unter Aufsicht des staatlichen Fischereiaufsehers erfolgen.
(2) Der Einsatz von Hechten ist verboten.
(3) Die in einem Kalenderjahr durchgeführten Einsätze sind der Behörde unter Angabe der auf die einzelnen Fischarten und deren Altersklassen entfallenden Mengen sowie des Zeitpunktes und Ortes des Einsatzes bis zum 31. Jänner des folgenden Jahres zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1999
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden bzw. der Bezirksabfallverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) Die Berufsfischer haben die Fangergebnisse nach Art und Gewicht jeweils am Fangtag in eine Fangliste einzutragen und die Fangliste jeweils bis zum 10. des folgenden Monats der Behörde zu übermitteln.
(2) Die Inhaber einer Erlaubnis zur Ausübung der Angelfischerei haben eine Fangliste zu führen. Darin ist jeder Fischgang unmittelbar zu Beginn des Fischens mit Datum einzutragen. Alle gefangenen Seesaiblinge sind unmittelbar nach dem Fang dauerhaft und unauslöschlich einzutragen. Gefangene Fische der übrigen Arten sollen ebenfalls unmittelbar nach dem Fang eingetragen werden, sind aber jedenfalls spätestens vor Verlassen des Fangplatzes nach Art, Stückzahl und erforderlichenfalls Gesamtgewicht in die Fangliste einzutragen. Diese Fanglisten sind spätestens bis zum 31. Dezember desselben Jahres dem Fischereiberechtigten zu übermitteln. Dieser hat die Gesamtfangergebnisse sowie die Anzahl der Fischgänge bis zum 31. Jänner des folgenden Jahres der Behörde schriftlich bekannt zu geben.
(3) Für die Meldung der Fangergebnisse sind Vordrucke zu verwenden, die von der Behörde gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen sind.
(4) Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Aufzeichnungen, Bekanntgaben, Eintragungen, Meldungen und Übermittlungen nach Abs. 1 bis 3 in elektronischer Form erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/1990, 112/2016, 80/2019, 85/2020, 81/2021, 74/2023, 75/2024
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden
Der Fang von Fischen, die zu wissenschaftlichen oder züchterischen Zwecken gekennzeichnet sind, ist der Behörde zu melden. Die Meldung hat Angaben über die Markierungsart (allenfalls unter gleichzeitiger Übermittlung des Kennzeichens), Art, Länge und Gewicht des Fisches sowie den Tag und Ort des Fanges zu enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2006
(1) Bestehende Verträge mit Bezug auf das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 bzw. das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(2) Bestehende Abfallordnungen gelten als Abfallordnungen im Sinn des § 6 dieses Landesgesetzes; sie sind bis 31. Dezember 2010 diesem Landesgesetz anzupassen.
(3) Die bestehenden Abfallgebührenordnungen der Gemeinden sind bis 31. Dezember 2010 diesem Landesgesetz anzupassen.
(4) Die bestehenden Bezirksabfallverbände gelten als Bezirksabfallverbände im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diese Bezirksabfallverbände als ihre Rechtsnachfolger über. Ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt; die Satzungen und die tatsächliche Organisationsstruktur sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes diesem anzupassen.
(5) Der bestehende Landesabfallverband gilt als Landesabfallverband im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diesen Landesabfallverband als sein Rechtsnachfolger über. Seine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt; die neue Satzung und die tatsächliche Organisationsstruktur sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu erlassen oder einzuführen.
(6) Der Oö. Abfallwirtschaftsplan 1999, LGBl. Nr. 104, gilt als Landes-Abfallwirtschaftsplan im Sinn des § 19 dieses Landesgesetzes; er ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes diesem anzupassen.
(7) Bewilligungen gemäß § 33 Oö. AWG 1997 gelten als Kenntnisnahmen gemäß § 23 Abs. 3; ihre Geltungsdauer wird durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Anträge gemäß § 33 Oö. AWG 1997, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch nicht entschieden sind, sind als Anzeigen gemäß § 23 zu behandeln, wobei die vierwöchige Frist gemäß § 23 Abs. 3 mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu laufen beginnt.
(8) Folgende Verordnungen der Landesregierung treten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft
(9) Das Konzept gemäß § 17 Abs. 2 ist der Landesregierung erstmals binnen eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
Die Berufs- und Angelfischer haben das Auftreten von Fischkrankheiten und Fischsterben unverzüglich der Behörde zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 112/2016
Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997, LGBl. Nr. 86, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 18/1998, 54/1999, 79/2000, 90/2001, 61/2005, außer Kraft.
Für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen kann die Behörde durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1991
Der Geltungsbereich des Bodenseefischereigesetzes wird auf folgende Zuflüsse des Bodensees ausgedehnt
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2002
Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2002
(1) Personen, die den Fischerausweis besitzen und die Fischereiaufseherprüfung gemäß § 3 Abs. 3 Fischereiverordnung erfolgreich abgelegt haben, erbringen den Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausübung der Fischereiaufsicht als Fischereischutzorgan.
(2) Prüfungsgegenstände der Fischereiaufseherprüfung sind das Fischereirecht und Grundzüge anderer Rechtsvorschriften, soweit die Fischereiaufseher bei deren Vollziehung mitzuwirken haben, vertiefte Kenntnisse der Fischkunde, der Gewässerkunde, der Fischhege sowie Anforderungen an das Auftreten als Aufsichtsorgan.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2021
(1) Die Verordnung, LGBl.Nr. 91/2009,tritt am 1.1.2010 in Kraft.
(2) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 112/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Der § 21b letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 112/2016 tritt am 1. Jänner 2018 außer Kraft.
(4) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl.Nr. 96/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl.Nr. 74/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl.Nr. 80/2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(7) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 85/2020, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(8) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 81/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(9) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 82/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(10) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 74/2023, tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(11) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 75/2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(12) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 68/2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2002, 91/2009, 112/2016, 96/2017, 74/2018, 80/2019, 85/2020, 81/2021, 82/2022, 74/2023, 75/2024, 68/2025