Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Leithaprodersdorf (Ried Frauenwiesen) (riedfrauenwiesen)
Inhaltsübersicht (93)
Gesetzestext (93 Artikel)
Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Leithaprodersdorf (Ried Frauenwiesen)
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe
Niederösterreich
27.03.2017
Gesetz mit dem die Marktgemeinde Mittersill zur Stadt erhoben wird
[organ]
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Kurztitel
Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2002
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 1/2002
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001 über die Festsetzung von Überwachungsgebühren (Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2002)
Stammfassung: LGBl. Nr. 1/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5a Abs. 3 Z 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung, die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2000, wird verordnet
Gassicherheitsverordnung 2014, Tiroler
I. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziele
§ 3 Begriffe
§ 4 Fischereirecht
II. Abschnitt: Fischereireviere
§ 5 Allgemeines
§ 6 Eigenreviere, Gemeinschaftsreviere
§ 7 Festlegung der Fischereireviere
§ 8 Verpachtung der Fischereireviere
§ 9 Fischereiverwalter
§ 10 Vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses
§ 11 Fischereikataster
III. Abschnitt: Ausübung der Fischerei
§ 12 Erlaubnis
§ 13 Erteilung der Erlaubnis
§ 14 Fischereiausweis
§ 15 Besondere fischereipolizeiliche Vorschriften
§ 16 Aussetzen von Fischen
§ 17 Pflichten des Bewirtschafters des Fischereireviers
§ 18 Schutz von Hochgebirgsseen
IV. Abschnitt: Fischzuchtanlagen und Angelteiche
§ 19
V. Abschnitt: Fischereiaufsicht
§ 20 Fischereiaufseher
§ 21 Bestellung der Fischereiaufseher
§ 22 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher
VI. Abschnitt: Benutzung fremder Grundstücke
§ 23
VII. Abschnitt: Abgabe
§ 24 Beitrag zur Förderung der Binnenfischerei
§ 25 Ausmaß
§ 26 Bemessung und Entrichtung des Beitrages
VIII. Abschnitt: Organisations-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 27 Behörde
§ 28 Interessenvertretung der Fischer
§ 29 Fischereibeirat
§ 29a Verordnungserlassungsverfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 29b Einzelfallentscheidungen, Nachträgliches Beschwerderecht
§ 30 Strafbestimmungen
§ 31 Übergangsbestimmungen
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 67/2019
§ 32b Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 74/2021
§ 33 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
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Kurztitel
Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 58/2000
Inkrafttretensdatum
29.03.2000
Langtitel
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
StF: BGBl. III Nr. 58/2000
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 29. März 2000 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich,
diese vertreten durch
die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und
den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,
IN DER ERWÄGUNG, die Abrechnung zwischen den beiden Vertragsparteien zu vereinfachen,
SIND wie folgt übereingekommen
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Leithaprodersdorf (Ried Frauenwiesen)
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 4/1976
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
29.01.1976
Text
Anlage
(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
(1) In der KG. Leithaprodersdorf werden die im Abs. 2 genannten Flächen zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzenschutzgesetz) erklärt.
(2) Das Schutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 4344/1, 4345, 4348, 4349, 4352, 4353, 4358, 4362/1, 4362/2, 4363/1, 4364/2, 4364/3, 4372, 4373, 4377/1 4377/2, 4378, 4379, 4380, 4381, 4382/1, 4382/2, 4383, 4384, 4385, 4386, 4387, 4388/1, 4389/2, 4390/1, 4391/2 4392/2, 4392/3, 4393/1, 4394/2, 4395/1 und 4396/3 zur Gänze und die Grundstücke Nummer 4339/2, 4340/2, 4342, 4343, 4346, 4347, 4350, 4351, 4354, 4355/2, 4356, 4359, 4361, 4363/2, 4364/1, 4368, 4369, 4370/1, 4371, 4374, 4375, 4376, 4601, 4600, 4599 teilweise.
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
(1) Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, werden für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.
(2) Für die Entsendung von Standesbeamten zur Vornahme von Trauungen und Begründungen von eingetragenen Partnerschaften außerhalb der Amtsräume beträgt die Kommissionsgebühr außer bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten bzw. Partnerschaftswerbers
Die Marktgemeinde Mittersill, politischer Bezirk Zell am See, wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zur Stadt erhoben.
Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren gemäß § 2 in Bauschbeträgen einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die – wenn auch nur mittelbar – Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offen stehen.
(1) Diese Verordnung regelt die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb und der Überprüfung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen, die dem Geltungsbereich des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 – TGHKG 2013, LGBI. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, unterliegen.
(2) Druckgeräte, jeweils samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung, sowie Baugruppen mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck (MOP) von mehr als 500 mbar sind nicht vom Geltungsbereich umfasst.
(1) Die Fischerei ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle fließenden und stehenden Gewässer im Land mit Ausnahme jener Gewässer, die in den Geltungsbereich des Bodenseefischereigesetzes fallen.
(1) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige deutsche Träger die Kosten der Sachleistungen, die
(2) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Deutschland wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in Deutschland wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des Pauschbetrages nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung.
(1) In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist jeder Eingriff verboten, der die Pflanzenwelt beeinträchtigt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Maßnahmen, die im Interesse der Sicherheit von Menschen oder der Vermeidung bedeutender Sachschäden vorgenommen werden.
(2) Insbesondere ist es verboten
Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen. Der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amte und dem Ort der Amtshandlung darf nicht angerechnet werden.
(1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes 14,53 Euro je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 21,80 Euro je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.
(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 10,90 Euro je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 21,80 Euro je Minute.
(3) Bei Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, beträgt die Gebühr nach Abs. 1 jedenfalls 5,45 Euro je angefangene halbe Stunde.
(1) Eine Erdgasanlage ist die Summe aller technischen Einrichtungen zur Verteilung und Verwendung des Erdgases ab der Hauptabsperreinrichtung oder – sofern vorhanden – ab dem Hausdruckregler, die bzw. der die Liefergrenze des Netzbetreibers darstellt. Die Gasanlage umfasst die Leitungsanlage mitsamt allen Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, die Gasgeräte und allenfalls vorhandenen Abgasanlagen bis zur Einmündung in den Fang oder - im Falle von nicht fanggebundenen Geräten - bis zu den Ausmündungen der Abgasleitungen ins Freie.
(2) Erdgas ist ein Gas der zweiten Gasfamilie gemäß ÖVGW Richtlinie G 31, das von einem Gasversorgungsunternehmen über ein Rohrnetz eines Netzbetreibers (Abs. 5) abgegeben wird.
(3) Eine Flüssiggasanlage ist eine Anlage zur Lagerung, Leitung und Verwendung von Flüssiggas gemäß Abs. 4 einschließlich allenfalls vorhandener Abgasführungen, sofern es sich nicht um der Tiroler Bauordnung unterliegende Abgasfänge handelt.
(4) Flüssiggas ist ein Gas der dritten Gasfamilie gemäß ÖNORM C 1301.
(5) Netzbetreiber ist jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen.
(6) Verteilerunternehmen ist jede natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Gasverteilung mittels eines Rohrleitungsnetzes, bestehend aus Verteilerleitungen, wahrnimmt.
(7) Eine zentrale Gasversorgungsanlage ist eine Anlage, bestehend aus einem oder mehreren Druckbehältern für gasförmige Brennstoffe, einem Leitungsnetz, Druckregeleinrichtungen und Übergabestationen.
(8) Eine dezentrale Gasversorgungsanlage ist eine Anlage, bestehend aus Flüssiggasversandbehältern mit einem Gesamtfüllgewicht von höchstens 100 kg, einer allenfalls erforderlichen Druckregelung und Verbindungsleitungen zu den Gasverbrauchsgeräten.
(9) Druckbehälter sind zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte Behälter im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 des Druckgerätegesetzes.
(10) Versandbehälter sind Druckgefäße in Form von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern oder Flaschenbündeln im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
(11) Kriechweg ist der bodennahe Bereich von 3 m um den Aufstellplatz von Versandbehältern, in dem sich keine Öffnungen wie beispielsweise Kanaleinläufe, Gruben oder Schächte in Bodennähe befinden dürfen.
(12) Dauerhafte mobile Unterkünfte sind Unterkünfte wie Zelte, Wohnwägen, Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Mobilheime und dergleichen, die sich länger als sechs Monate auf einem Campingplatz befinden.
(13) Höhere thermische Belastbarkeit (HTB) ist die Standfestigkeit gegenüber einer zeitlich begrenzten Temperaturbelastung wobei das Prüfstück bei maximal zulässigem Betriebsdruck (MOP) während einer Beharrungszeit von 30 min und einer Prüftemperatur von 650 °C eine Leckrate von 150 dm³/h nicht überschreiten darf.
(14) Eine Leitungsanlage ist die Gesamtheit der installierten Leitungen und Bauteile (Rohre inkl. Rohrverbindungen, Absperreinrichtungen, Druckregelgeräte, Zähler etc.).
Abweichend von Artikel 94 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische Träger die Kosten für Sachleistungen, die auf Grund des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung den in Deutschland wohnenden Familienangehörigen erbracht werden, auf der Grundlage eines Pauschbetrages in Höhe von 80 vom Hundert der Jahresdurchschnittskosten je Person.
Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung, d.i. das Abmähen der Wiesen, ist gestattet, jedoch dürfen die Wiesen nur jedes zweite Jahr gedüngt werden, und zwar nur im bisher allgemein üblichen Umfang.
(1) Neben den Kommissionsgebühren dürfen den Beteiligten irgendwelche Kosten für Amtsorgane der Gemeinden (Nebengebühren u. dgl.) nicht aufgerechnet werden.
(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere der Kosten, die der Gemeinde durch die Beiziehung von Amtsorganen anderer Behörden oder von nichtbeamteten Sachverständigen entstehen, sowie für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten die Vorschriften der §§ 76, 78 und 79 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, und der darauf beruhenden Verordnungen. Sie sind ebenso wie die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren einzuheben.
(3) Auf Überwachungsdienste im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009 finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht aber der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg zum Ort des Vorhabens zugrunde zu legen.
(1) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.
(2) Die ÖNORMEN werden von Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, die ÖVGW-Richtlinien von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach-ÖVGW, Schubertring 14, 1015 Wien, herausgegeben.
(3) Die Informationen nach Abs. 2 und nach § 17 Abs. 2 werden mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt gemacht.
(4) Gleichwertige technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Abs. 1 gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
(1) Fischerei umfasst Hege, Fang, Aneignung und Zucht von Fischen und Flusskrebsen.
(2) Fischgewässer sind Gewässer, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind.
(3) Fischereiberechtigter ist derjenige, dem das Fischereirecht zusteht, ohne Rücksicht darauf, ob er dieses Recht ausüben darf.
(4) Bewirtschafter des Fischereireviers ist derjenige, der das Fischereirecht ausüben darf. Dies ist bei selbst bewirtschafteten Fischereirevieren der Fischereiberechtigte, in allen anderen Fällen der Pächter des Fischereireviers.
(5) Fischzuchtanlagen sind Anlagen zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen.
(6) Angelteiche sind künstlich angelegte Gewässer mit regulierbarem Wasserstand und ohne lichtarme Tiefenzone, in denen Fische in fangfähiger Größe zur Ausübung der Fischerei mit Angelgeräten ausgesetzt werden.
(7) Der Begriff Fisch und andere auf Fisch bezogene Begriffe (Fischfang, Fischarten u. dgl.) schließen in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes jeweils auch Flusskrebse ein.
(8) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016
(1) In bezug auf die Gewährung von Familienleistungen wird auf die Erstattung der in Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle zwischen den beiden Vertragsparteien verzichtet.
(2) Der zuständige österreichische Träger erstattet bei kontrollärztlicher Untersuchung nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung in Deutschland für jede kontrollärztliche Untersuchung den Betrag, der innerstaatlich in Fremdenuntersuchungfällen Dritten berechnet wird.
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und die Aufstellung von Hochständen ist jedoch verboten.
Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 entfallende Betrag angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Falle nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 71/1996, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
Für die Errichtung, die Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgasanlagen gelten, soweit im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, die Vorgaben der Technischen Regeln Kundenerdgasanlagen (G K-Serie), bestehend aus den ÖVGW-Richtlinien G K11, G K12, G K21, G K22, G K31, G K32, G K41, G K51, G K52, G K61, G K62, G K63, G K71 und G K72 mit der Maßgabe, dass bei festgestellten Undichtheiten der Leitungsanlage, der betroffene Leitungsabschnitt im Sinn des § 21 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu sanieren ist.
(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Fische zu hegen, zu fangen, sich anzueignen und zu züchten.
(2) Wenn das Fischereirecht nicht mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden ist, handelt es sich um ein selbständiges dingliches Recht.
(3) Das Fischereirecht kann nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden.
(4) Das Grundbuchsgericht hat der Behörde Eintragungen in das Grundbuch nach Abs. 2 mitzuteilen.
Abweichend von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Anhang 10 zur Durchführungsverordnung werden bei Anwendung der Artikel 36 und 63 der Verordnung die Aufwendungen für Grenzgänger und ihre Familienangehörigen unmittelbar zwischen den beteiligten Trägern abgerechnet.
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
(1) Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten in der Regel im Spruche des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen; andernfalls sind die Kommissionsgebühren durch einen besonderen Bescheid auf Grund der Bestimmungen des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, vorzuschreiben.
(2) Die Partei, die um die Vornahme der Amtshandlung ansucht, kann auch gemäß § 76 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, zum Erlage eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
Für die Errichtung, die Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung von Flüssiggasanlagen gelten, soweit im dritten und vierten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, folgende Vorschriften
(1) Jedes Fischgewässer, ausgenommen Fischzuchtanlagen und Angelteiche, muss zu einem Fischereirevier gehören.
(2) Ein Fischereirevier muss
In Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge anstelle der nach Artikel 93 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als zuständiger Träger.
Übertretungen der in den §§ 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
(1) Kommissionsgebühren sind eine Einnahme der Gemeinde.
(2) Ob und in welchem Ausmaß den einzelnen Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen zukommen, richtet sich, soweit es sich um Gemeindebedienstete handelt, nach den Nebengebührenvorschriften, soweit es sich um andere Gemeindeorgane handelt, nach den für diese geltenden einschlägigen Vorschriften.
(1) Rohrleitungen müssen für die jeweilige Gasart geeignet sein und dauerhaft den am Einbauort auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen entsprechend den Regeln der Technik gefertigt, verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Anschlüsse an Armaturen und Gasverbrauchseinrichtungen, des Korrosionsschutzes, der Einbettung und der Abstände zu anderen Einbauten.
(2) In Treppenhäusern und davon nicht brandschutztechnisch abgetrennten Gängen dürfen freiverlegte Gasleitungen nur in begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise in bestehenden Gebäuden, wenn eine andere Leitungsverlegung nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig höheren Aufwand bedeuten würde) und unter folgenden Voraussetzungen installiert werden
(3) Mischinstallationen (unterschiedlicher Werkstoff bzw. unterschiedliche Verlegeverfahren) sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, allenfalls erforderliche Übergänge sind mittels geprüfter Übergangsstücke zu erstellen.
(4) Unter Putz verlegte Erdgasleitungen bestehend aus Kupferrohren oder Edelstahlwellrohren sind nur dann zulässig, wenn der Leitungsverlauf an der Oberfläche des Bauteils, hinter dem die Gasleitung verlegt wird, in Anlehnung an die ÖNORM Z 1001 dauerhaft gut sichtbar gekennzeichnet und beschriftet wird.
(1) Ein Eigenrevier ist festzulegen, wenn Fischgewässer, in denen das Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen.
(2) Aus Fischgewässern, die nicht als Eigenrevier festgelegt werden, die jedoch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen, sind Gemeinschaftsreviere zu bilden.
(3) Fischgewässer, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nicht erfüllen, sind nach fischereiwirtschaftlicher Zweckmäßigkeit einem benachbarten Fischereirevier zuzuweisen.
(4) Die nach Abs. 3 zugewiesenen Fischgewässer bilden einen Teil des Fischereireviers. Der Fischereiberechtigte des Fischereireviers hat an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischgewässers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten.
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den zuständigen Behörden der Republik Österreich mitgeteilt hat, dass die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird sie ab dem 1. Januar 1994 angewendet. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung durchgeführt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
(2) Für die Erstattung der Kosten der Anstaltspflege in Österreich, im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996, gilt die Vereinbarung vom 19. September 1990 zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales der Republik Österreich über die Erstattung von Kosten der Anstaltspflege in Fällen der Leistungsaushilfe in Österreich durch Pauschalzahlungen entsprechend.
(3) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung stellt der Träger der Krankenversicherung des Aufenthalts- oder Wohnortes für Verrechnungsfälle bis zum 31. Dezember 1995, in denen nach Artikel 2 keine Kostenerstattung auf der Grundalge eines Pauschbetrages vorgesehen ist, dem zuständigen Träger die Kosten für gewährte Heilmittel (Arzneien) nach den den Durchschnittskosten je Behandlungsfall entsprechenden Pauschbeträgen in Rechnung, die jeweils innerstaatlich für die Leistungsaushilfe der Träger der Krankenversicherung untereinander gelten. Für die durch einen österreichischen Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes gewährten Sachleistungen gilt Satz 1 auch für Verrechnungsfälle ab dem 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1997.
(4) Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt Artikel 6 dieser Vereinbarung auch für Familienangehörige, die außerhalb Österreichs wohnen, sofern nach Artikel 95 der Durchführungsverordnung noch eine Familienpauschale zu zahlen ist.
(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
(1) Die Kommissionsgebühren sind entweder bei der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) zu entrichten.
(2) Bei Bareinzahlungen und bei Zahlungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion sind Belege in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original erhält der Erleger als Zahlungsbestätigung, die Zweitausfertigung dient als Beleg für die Buchhaltung.
(3) Bei Einzahlungen auf ein Konto ist hierüber ein Beleg (z. B. Kopie eines Kontoauszuges) in der Buchhaltung abzulegen.
(4) Die Entrichtung der Kommissionsgebühren ist im Akt durch die Anbringung eines Aktenvermerkes unter Anführung der Belegnummer der Buchhaltung zu dokumentieren.
(1) Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandgefahr (beispielsweise Heizräume, Abfallsammelräume, Brennstofflagerräume) oder Garagen geführt, muss die Leitungsanlage die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB) erfüllen und zumindest eine der folgenden Vorkehrungen getroffen werden
(2) Sofern in einem Raum mit erhöhter Brandgefahr oder einer Garage bis 250 m² Nutzfläche ein Gasverbrauchsgerät installiert wird, ist unmittelbar vor dem Gasverbrauchsgerät eine thermisch auslösende Absperrarmatur in die Gasleitung einzubauen, die bei Überschreiten einer Temperatur von maximal 100°C die Gaszufuhr unterbricht; dies gilt nicht, wenn eine Vorkehrung gemäß Abs. 1 lit. a oder lit. b getroffen wird, sich eine thermisch auslösende Absperrarmatur gemäß Abs. 1 lit. c in einem Abstand zum Gasverbrauchsgerät von maximal 3 m befindet oder das Gasverbrauchsgerät als integrierten Bestandteil bereits eine thermisch auslösende Geräteabsperreinrichtung aufweist. Die Leitungsanlage innerhalb solcher Räume muss jedenfalls die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB) erfüllen.
(1) Die Landesregierung hat die Fischereireviere durch Bescheid festzulegen. Die Festlegung gilt bis zu einer auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von Amts wegen verfügten Änderung.
(2) Wenn die Voraussetzungen für den Bestand oder die Abgrenzung eines Fischereireviers wegfallen, hat die Landesregierung die erforderlichen Änderungen zu verfügen.
(3) Im Verfahren zur Festlegung der Fischereireviere hat der Fischereiberechtigte Parteistellung. Der Fischereiberechtigte hat jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, dass seinem Fischereirevier nach § 6 Abs. 3 ein Fischgewässer zugewiesen wird.
(4) Änderungen im Bestand oder in der Abgrenzung verpachteter Fischereireviere dürfen ohne Zustimmung des Pächters erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses wirksam werden. Sind mehrere Fischereireviere betroffen, kann eine solche Änderung erst für den Zeitpunkt festgesetzt werden, in dem beim Letzten das Pachtverhältnis endet.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
GESCHEHEN zu Bonn, am 21. April 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Die Kommissionsgebühren sind gemäß § 79 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, nur soweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt der Beteiligten und der Personen, für die sie nach dem Gesetze zu sorgen haben, nicht gefährdet wird.
(1) Es dürfen nur für die jeweilige Gasart geeignete Gasgeräte angeschlossen werden. Gasgeräte und deren Ausrüstungen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe unterliegen, dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie die für sie geltenden wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der oben genannten Verordnung erfüllen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
(2) Bei der Aufstellung und dem Betrieb von Gasgeräten im Sinn des Abs. 1 sind die zugehörigen Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen des Herstellers nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 einzuhalten. Sofern Gasverbrauchsgeräte verwendet werden, in denen die Aufstellung von Flüssiggasversandbehältern vorgesehen ist, müssen diese gegen Umfallen gesichert sein oder mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die die Gaszufuhr zur Gasverbrauchseinrichtung unterbricht, wenn das Gerät umgekippt wird.
(3) Für Gasgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 fallen, gelten die Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Erfordernisses der CE-Kennzeichnung sinngemäß.
(1) Fischereireviere, die vom Fischereiberechtigten nicht selbst bewirtschaftet werden, sind zu verpachten.
(2) Das Fischereirevier darf nur verpachtet werden an
(3) Das Fischereirevier darf nur als Ganzes verpachtet werden. Die Pachtdauer hat zehn Jahre zu betragen. Pachtverträge bedürfen der Schriftform. Nicht im Pachtvertrag enthaltene Vereinbarungen gelten als nicht abgeschlossen.
(4) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, den Pachtvertrag mindestens einen Monat vor Beginn der Pachtzeit der Behörde vorzulegen. Der Pachtvertrag wird mit dem vereinbarten Zeitpunkt rechtswirksam, wenn ihn die Behörde nicht innerhalb eines Monats beanstandet oder die Gründe für die Beanstandung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist behoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen rechtswirksamer Pachtverträge.
(5) Wenn der Fischereiberechtigte sein Fischereirevier nicht nach Abs. 1 bis 3 verpachtet oder, im Falle der Selbstbewirtschaftung, seinen Pflichten nach § 9 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt, so hat die Behörde das Fischereirevier im Wege einer öffentlichen Versteigerung auf Kosten des Fischereiberechtigten an den Meistbietenden zu verpachten. Der Pachterlös ist
§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2017 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.
(1) Gasgeräte, die Teil einer Zentralheizungsanlage sind, mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sowie gasbetriebene Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinn des Abs. 2 einzubauen. Dies gilt auch, wenn
(2) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass die Gasanlage ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden kann. Für die Ausgestaltung von Heizräumen gilt Abschnitt 4 der ÖVGW-Richtlinie G K32 (für Erdgasanlagen) bzw. Abschnitt 4 der ÖVGW-Richtlinie F G32 (für Flüssiggasanlagen) mit der Maßgabe, dass auch bei raumluftunabhängigen Gasgeräten (Bauart C) ab einer Nenn- bzw. Brennstoffwärmeleistung der installierten Gasverbrauchsgeräte von 50 kW zumindest eine Lüftungsöffnung mit einem Mindestquerschnitt von 75 cm² herzustellen ist. In Heizräumen für erdgasbetriebene Feuerungsanlagen ist zumindest eine Lüftungsöffnung möglichst in Deckennähe herzustellen. Für Heizräume in denen flüssiggasbetriebene Feuerungsanlagen aufgestellt werden, sind hinsichtlich der Raumlüftung zudem die Forderungen des § 95 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung 2002 einzuhalten.
(1) Der Bewirtschafter des Fischereireviers hat für das Fischereirevier einen Fischereiverwalter zu bestellen. Dies gilt nicht für
(2) Der Bewirtschafter des Fischereireviers darf als Fischereiverwalter nur eine natürliche Person bestellen, die pachtfähig (§ 8 Abs. 2) ist.
(3) Der Bewirtschafter des Fischereireviers hat den Fischereiverwalter abzuberufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die der Bestellung entgegengestanden wären.
(4) Der Fischereiverwalter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende Bewirtschaftung des Fischereireviers verantwortlich. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die dem Bewirtschafter des Fischereireviers nach diesem Gesetz obliegen. Der Bewirtschafter des Fischereireviers bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Fischereiverwalters wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Fischereiverwalters an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(5) Die Bestellung und Abberufung des Fischereiverwalters sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) In der Nähe von Gasverbrauchsgeräten, beispielsweise im Erschließungsgang oder im Treppenhaus, sind zur Bekämpfung von Entstehungsbränden dem Stand der Technik entsprechende Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl und geeigneter Ausführung an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle, bei Anbringung im Freien witterungsgeschützt, bereitzuhalten.
(2) Vor der Inbetriebnahme von Flüssiggasanlagen vorübergehenden Bestandes nach § 15 ist der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(3) Bei Flüssiggasanlagen vorübergehenden Bestandes nach § 15 sind die Absperrventile der Flüssiggasversandbehälter außerhalb der Betriebszeiten geschlossen zu halten.
(1) Das Pachtverhältnis erlischt, wenn
(2) Scheidet ein Mitpächter aus dem Pachtverhältnis aus, so treten die übrigen Mitpächter in seine Rechte und Pflichten ein.
(3) Der Fischereiberechtigte hat die Behörde von der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten
(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Fischereireviere zu führen (Fischereikataster). Der Fischereikataster hat jedenfalls eine Beschreibung der Fischereireviere einschließlich allfälliger zugewiesener Fischgewässer, die Namen und Adressen der Fischereiberechtigten, der Bewirtschafter der Fischereireviere und allfälliger Fischereiverwalter sowie die Namen und Adressen der Fischereiaufseher zu enthalten.
(2) Jeder hat das Recht, in den Fischereikataster während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und auf seine Kosten Kopien herstellen zu lassen.
(1) Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten
(2) Im Zuge der Abnahmeprüfung ist vom Prüfberechtigten zu kontrollieren, ob sämtliche Unterlagen vorliegen, welche die Einhaltung der druckgeräterechtlichen Bestimmungen bescheinigen.
(1) Der Fischfang in einem Fischereirevier darf, soweit er nicht vom Bewirtschafter des Fischereireviers selbst ausgeübt wird, nur aufgrund einer vom Bewirtschafter des Fischereireviers erteilten privatrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden.
(2) Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, darf nur an Personen erteilt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind und dies durch einen Fischerausweis nach § 14 nachweisen. An Personen mit Behinderung, die die fachliche Eignung nicht durch einen Fischerausweis nach § 14 nachweisen können, darf eine Erlaubnis unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sie den Fischfang nur in Begleitung einer Person ausüben dürfen, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist. An Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf keine Erlaubnis erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Inhabers, die Bezeichnung des Bewirtschafters des Fischereireviers, den Zeitraum, für den sie gilt (bestimmte Tage, Wochen oder ein bestimmtes Kalenderjahr), sowie Angaben über das Gebiet, in dem der Fischfang ausgeübt werden darf, zu enthalten. Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, hat bei Personen nach Abs. 2 zweiter Satz den Vermerk zu enthalten, dass der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.
(4) Über die erteilten Erlaubnisse sind Aufzeichnungen zu führen, in die der Behörde und dem Fischereiaufseher auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Die Eintragungen haben die im Abs. 3 genannten Angaben zu enthalten.
(5) Bei der Ausübung des Fischfangs ist die Erlaubnis und, soweit sie kein Lichtbild enthält, ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen bzw. abrufbar zu halten. Bei einer Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, ist der Fischerausweis nach § 14 mitzuführen bzw. abrufbar zu halten. Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach Abs. 2 zweiter Satz enthält, darf der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist. Die Dokumente sind dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu Form, Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnisse (Abs. 1 bis 3), den Aufzeichnungen der Erlaubnisse (Abs. 4) sowie den bei Ausübung des Fischfangs mitzuführenden Dokumenten (Abs. 5) erlassen. Sie hat jedenfalls nähere Vorschriften über die fachliche Eignung nach Abs. 2 zu erlassen und darin insbesondere auch festzulegen,
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016, 12/2026
(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen
(2) Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen
(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt der Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie G K63.
(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen
(2)Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen
(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt der Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie F G63.
(1) Die Interessenvertretung der Fischer (§ 28) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die fachliche Eignung nach § 12 Abs. 6 zweiter Satz nachweisen können. Der Fischerausweis für Personen nach § 12 Abs. 6 lit. b hat durch einen Zusatz zum Ausdruck zu bringen, dass der Ausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder für eine Person mit Behinderung ausgestellt ist. Der Fischerausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird.
(2) Für die Ausstellung des Fischerausweises sind keine Verwaltungsabgaben des Landes zu entrichten. Die Interessenvertretung der Fischer ist jedoch berechtigt, für diese Tätigkeit einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 20 Euro einzuheben. Dieser Betrag erhöht sich ab dem 1. Jänner 2018 und in weiterer Folge zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres durchschnittlich geändert hat.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt des Fischerausweises(Abs. 1) erlassen.
(4) Die Behörde hat, abgesehen von Abs. 1 letzter Satz, den Fischerausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nachträglich weggefallen sind. Im Falle des Entzuges eines physisch ausgestellten Fischerausweises ist dieser unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Der Fischerausweis gilt auch als Fischerausweis nach dem Bodenseefischereigesetz (§ 11a).
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 80/2016, 12/2026
(1) Von der Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ausgenommen sind Flüssiggasanlagen
(2) Sofern mehr als eine Gasanlage in einem örtlichen Nahebereich zu anderen Anlagen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufgestellt werden soll, ist ein Mindestabstand von 10 m zwischen den Lagerbereichen dieser Gasanlagen einzuhalten. Diese Abstände können bei Gesamtlagermengen von jeweils maximal 200 kg auf 3 m reduziert werden.
(1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Er wird weidgerecht ausgeübt, wenn er
(2) Die Fischerei ist so auszuüben, dass sie das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet, Sachen nicht beschädigt, ein standortgerechter, artenreicher und gesunder Fischbestand einschließlich seiner Lebensgrundlagen erhalten und den Grundsätzen des Naturschutzes entsprochen wird. Insbesondere ist die Fischerei, soweit Fischarten nach Art. 14 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) geschützt sind, auf ein Ausmaß zu beschränken, dass für diese Arten der günstige Erhaltungszustand im Sinne dieser Richtlinie gewahrt oder wiederhergestellt wird.
(3) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 unter Beachtung der im § 2 festgelegten Ziele durch Verordnung insbesondere nähere Vorschriften erlassen über
(4) In Verordnungen nach Abs. 3 kann festgelegt werden, dass für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch Verordnung oder Bescheid der Behörde Ausnahmen von den Vorschriften nach Abs. 3 zugelassen werden können; insbesondere kann auch festgelegt werden, dass Ausnahmen im Hinblick auf eine nach Art. 14 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Art zugelassen werden können, soweit dies mit Art. 16 dieser Richtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen den Grundsätzen des Abs. 1 und 2 und dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.
(5) In einer Bewilligung nach Abs. 4 ist erforderlichenfalls durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 nicht verletzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
(1) Für Flüssiggasanlagen auf Campingplätzen gilt zusätzlich
(2) Für dezentrale Gasversorgungsanlagen auf Campingplätzen gelten zusätzlich folgende Anforderungen
(1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu erwarten ist. Ein ökologisch vertretbares Maß darf keinesfalls überschritten werden. Das Aussetzen mechanisch, thermisch oder gentechnisch veränderter Fischeier oder Fische ist verboten. Beschränkungen für das Aussetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten.
(2) Wenn dies im Sinne des Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass das Aussetzen bestimmter Fischarten, insbesondere in Gebieten, in denen diese nicht heimisch sind oder waren, einer Bewilligung bedarf oder verboten ist. Eine solche Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet und die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten im Gewässer nicht gefährdet werden und die Ziele dieses Gesetzes (§ 2) gewahrt bleiben.
(3) Die Regenbogenforelle darf in Fischgewässern, in denen die Bachforelle ihren natürlichen Lebensraum hat, nicht ausgesetzt werden. Die Behörde hat in Zweifelsfällen durch Bescheid festzustellen, ob die Bachforelle in einem bestimmten Fischgewässer ihren natürlichen Lebensraum hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016, 67/2019
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung
(2) Die im Folgenden genannten Normen gelten jeweils mit folgendem Ausgabedatum
(3) Die im Folgenden genannten Richtlinien gelten jeweils mit folgendem Ausgabedatum
(1) Der Bewirtschafter des Fischereireviers hat das Fischereirevier nachhaltig zu bewirtschaften, sodass ein nach Art, Altersstufe und Bestandsgröße den ökologischen Verhältnissen des jeweiligen Fischgewässers entsprechender Fischbestand vorhanden ist. Soweit nicht besondere Verhältnisse Bewirtschaftungsmaßnahmen erfordern, gilt als nachhaltige Bewirtschaftung auch die Sorge dafür, dass die Fischerei nicht ausgeübt wird.
(2) Kommt der Bewirtschafter des Fischereireviers der Pflicht nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihm die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Beschränkung der Ausgabe von Erlaubnissen oder der Ausübung des Fischfangs, Fischbesatz) vorzuschreiben.
(3) Die Behörde hat die Vorschreibungen nach Abs. 2 aufzuheben, wenn
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Hochgebirgsseen sind stehende Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 200 m² oberhalb einer Seehöhe von 1800 m.
(2) Die Ausübung der Fischerei ist in folgenden Hochgebirgsseen erlaubt: Alpsee, Brüllender See, Formarinsee, Gretscher See, Hochalpsee, Kessisee, Kopsstausee, Langer See, Lünersee, Oberer Alpguessee, Pfannsee, Scheidsee, Schwarzsee, Silvrettastausee, Spullersee, Sünser See, Tilisunasee, Tobelsee, Unterer Alpguessee, Vallülasee, Zeinissee und Zürsersee. In anderen Hochgebirgsseen ist sie verboten.
(3) Die Behörde kann vom Verbot nach Abs. 2 eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, sichergestellt ist, dass durch die Ausübung der Fischerei das Ziel der nachhaltigen Sicherung des standorttypischen Tier- und Pflanzenbestandes einschließlich seines Lebensraumes nicht gefährdet wird.
(1) Fischzuchtanlagen und Angelteiche dürfen nur betrieben werden, wenn die erforderlichen Einrichtungen wie Teiche und Becken, Absetzbecken oder sonstige Einrichtungen zur Reinigung des Ablaufwassers und die erforderlichen Betriebsmittel vorhanden sind, die Wasserversorgung nach fischereiwirtschaftlichen Erkenntnissen ausreichend ist und keine Beeinträchtigungen von Fischgewässern zu erwarten sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Mindesterfordernisse hinsichtlich der Einrichtungen erlassen.
(2) Der Betreiber des Angelteiches hat für die Beachtung des Tierschutzes bei der Haltung der Fische und bei der Ausübung des Fischfangs zu sorgen. Er hat Personen, die keine Kenntnisse über die Fischerei mit Angelgeräten haben, entsprechend zu unterweisen und anzuhalten.
(3) Kommt der Betreiber einer Fischzuchtanlage oder eines Angelteiches seinen Pflichten nach den Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat ihm die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016, 67/2019
(1) Für jedes Fischereirevier ist vom Bewirtschafter des Fischereireviers, sofern er die Fischereiaufsicht nicht selbst ausübt, mindestens eine Person als Fischereiaufseher zu bestellen.
(2) Der Bewirtschafter des Fischereireviers darf die Fischereiaufsicht nur dann selbst ausüben, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt. Die §§ 21 und 22 gelten sinngemäß, wenn er die Fischereiaufsicht selbst ausübt.
(3) Als Fischereiaufseher kann nur bestellt werden, wer
(4) Als verlässlich (Abs. 3 lit. c) gilt eine Person nicht, wenn sie
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung (Abs. 3 lit. e) zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 74/2021
(1) Die Bestellung einer Person als Fischereiaufseher bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 3 erfüllt. Die Behörde hat zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach § 20 Abs. 4 lit. a vorliegt, eine Strafregisterauskunft und zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach § 20 Abs. 4 lit. b vorliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einzuholen.
(2) Die Behörde hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bewilligung entgegengestanden wären.
(3) Die Behörde hat den Fischereiaufseher auf die vorschriftsmäßige Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse anzugeloben und ihm einen Dienstausweis auszustellen und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Bei Beendigung der Tätigkeit des Fischereiaufsehers sind der Dienstausweis, sofern dieser physisch ausgestellt wurde, und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzustellen.
(4) Der Bewirtschafter des Fischereireviers hat den Widerruf der Bestellung einer Person als Fischereiaufseher unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Dienstausweis und Dienstabzeichen erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 74/2021, 12/2026
(1) Die Fischereiaufseher haben Übertretungen nach § 30 sowie Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, dem Jagdgesetz, dem Abfallgesetz und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Sie sind verpflichtet, Wahrnehmungen über Fischkrankheiten, Fischsterben und Wasserverunreinigungen unverzüglich der Behörde zu melden.
(2) Die Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen bzw. abrufbar zu halten und diesen bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Die Fischereiaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
(4) Der Fischereiaufseher kann Personen, die bei Übertretungen nach § 30 auf frischer Tat betreten werden, auffordern, ihm zur Behörde zu folgen, wenn
*) Fassung LGBl.Nr. 74/2021, 12/2026
(1) Der Bewirtschafter des Fischereireviers darf zur Durchführung von Tätigkeiten, die für die Ausübung der Fischerei erforderlich sind, fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß betreten, befahren und benützen, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand durchgeführt werden können.
(2) Personen, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sind, dürfen zur Ausübung des Fischfangs fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß betreten, wenn der Zugang zum betreffenden Fischgewässer auf einem jedermann zugänglichen Weg nicht oder nur auf einem unzumutbar langen Umweg möglich ist.
(3) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und Anlagen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu dulden. Die Rechte nach Abs. 1 und 2 sind unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen auszuüben. Die Inanspruchnahme von eingefriedeten Grundstücken und Anlagen ist nur nach vorheriger Verständigung des Eigentümers zulässig.
(4) Falls der Eigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstückes oder seiner Anlage verweigert, hat die Behörde durch Bescheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Betretung und Benützung zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Zur Deckung des Aufwandes des Landes für fördernde Maßnahmen im Bereich der Binnenfischerei ist ein Beitrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben.
(2) Beitragspflichtig ist der Bewirtschafter des Fischereireviers.
(1) Der Beitrag beträgt
(2) Wenn bei verpachteten Fischereirevieren ein Jahrespachtzins vereinbart wird, der wesentlich unter jenem Betrag liegt, der bei einer Verpachtung erzielt werden kann, ist der Beitrag wie bei nicht verpachteten Fischereirevieren zu berechnen.
(3) Ergibt die Berechnung des Beitrages nach Abs. 1 oder 2 einen Betrag von weniger als 50 Euro, so beträgt der Beitrag 50 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Der Beitragsschuldner hat jährlich bis spätestens 15. Juni den Beitrag zu bemessen und an die Landesregierung zu entrichten. Der Beitrag gilt mit der Entrichtung als festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 80/2016
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Zur Vollziehung der §§ 8 bis 10, 12, 16 bis 18 und 20 bis 23 ist jene Bezirkshauptmannschaft örtlich zuständig, in deren Verwaltungsbezirk der größte Teil des betreffenden Fischereireviers liegt. Für den Entzug des Fischerausweises (§ 14 Abs. 4) von Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Vorarlberg haben, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz örtlich zuständig.
(3) Die Organe der Behörde und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke und Anlagen zu betreten, Fischgewässer zu untersuchen sowie Fische zum Zwecke der Untersuchung zu fangen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016, 12/2026
(1) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg ist die Interessenvertretung der Fischer.
(2) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg hat neben den ihm durch dieses Gesetz sonst übertragenen Rechten und Pflichten die Aufgabe, die Fischereiinteressen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 wahrzunehmen. Außerdem kann die Landesregierung ihn durch Verordnung ermächtigen, Ausbildungskurse oder Prüfungen zum Nachweis der für den Fischfang, die Bewirtschaftung des Fischereireviers und die Fischereiaufsicht erforderlichen fachlichen Eignungen durchzuführen.
(3) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach §§ 14 und 28 Abs. 2 zweiter Satz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihm die Landesregierung Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Die Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016, 67/2019
(1) Die Landesregierung hat den Fischereibeirat in Angelegenheiten der Förderung der Binnenfischerei sowie in Fragen, welche für die Binnenfischerei sonst von allgemeiner Bedeutung sind, zu befassen.
(2) Dem Fischereibeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b, c, e und f sind von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und f sind nach Anhörung der Interessenvertretung der Fischer (§ 28) zu bestellen. Das Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und ein Mitglied nach Abs. 2 lit. e ist nach Anhörung des Vorarlberger Gemeindeverbandes zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder einen Landesbediensteten mit seiner Vertretung zu betrauen. Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b, c, e und f ist in gleicher Weise (Abs. 3) ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt. Ersatzmitglied für das Mitglied nach Abs. 2 lit. d ist der Stellvertreter des Naturschutzanwaltes.
(5) Vor Ablauf der Amtsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) nach Abs. 2 lit. b, c, e und f durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung.
(6) Die Geschäftsführung des Fischereibeirates obliegt dem Amt der Landesregierung. Der Vorstand jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche die Geschäftsführung zu besorgen hat, und ein Amtssachverständiger für Fischerei sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Fischereibeirat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung, wie Einberufung der Sitzungen, Antragsrecht, Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Fischereibeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
(8) Den Mitgliedern des Fischereibeirates nach Abs. 2 lit. b bis f gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. Diese Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
(1) Die Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach diesem Gesetz den Fischereiverband für das Land Vorarlberg (§ 28) sowie den Fischereibeirat (§ 29) anzuhören und ihnen den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.
(2) Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 und 4 sowie § 16 Abs. 2 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen können.
(3) Soweit Ausnahmeverordnungen gemäß § 15 Abs. 4 ausschließlich dem Artenschutz dienen und das Anhörungsverfahren auf Grund seiner Dauer diesen Zweck vereiteln könnte, kann die Veröffentlichung nach Abs. 2 entfallen.
(4) Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Abs. 1 und der Veröffentlichung nach Abs. 2 hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
(1) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 3 ist berechtigt, gegen folgende Entscheidungen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) wegen der Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften zu erheben
(2) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(3) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022, 37/2025
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis k sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(3) Übertretungen nach Abs. 1 lit. l und m sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
(4) Gegenstände, die von einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. c oder m herrühren oder hiezu benützt wurden, können für verfallen erklärt werden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 80/2016, 12/2026
(1) Fischgewässer, die nach der Verordnung über die Neueinteilung der fließenden Gewässer des Landes Vorarlberg in Fischereireviere, ABl.Nr. 33/1949, in der Fassung ABl.Nr. 10/1980, als Eigenreviere anerkannt sind, bilden Eigenreviere im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Fischgewässer, die nach der Verordnung über die Neueinteilung der fließenden Gewässer des Landes Vorarlberg in Fischereireviere, ABl.Nr. 33/1949, in der Fassung ABl.Nr. 10/1980, Pachtreviere zu bilden haben, bilden Gemeinschaftsreviere im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Fischgewässer, die nach der Verordnung über die Neueinteilung der fließenden Gewässer des Landes Vorarlberg in Fischereireviere, ABl.Nr. 33/1949, in der Fassung ABl.Nr. 10/1980, einem Eigenrevier zur Mitbewirtschaftung zugewiesen sind, gelten als nach § 6 Abs. 3 zugewiesen.
(4) Die Landesregierung kann Änderungen der nach den Abs. 1 bis 3 gebildeten Fischereireviere auch verfügen (§ 7 Abs. 2), wenn die Voraussetzungen für den Bestand oder die Abgrenzung des Fischereireviers vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weggefallen sind.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Pachtverträge bleiben unberührt. Für die Neuverpachtung, für die Verlängerung, die Änderung, die Ergänzung, die Auflösung und das Erlöschen von Pachtverträgen gilt jedoch dieses Gesetz.
(6) Die nach § 27 Z. 2 des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 27/1891, von den Fischereirevierausschüssen verwalteten Mittel gehen in das Eigentum der Interessenvertretung der Fischer (§ 28) über, welche diese Mittel zur Erfüllung der ihr nach § 28 Abs. 2 übertragenen Aufgaben zu verwenden hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die §§ 28 Abs. 1 und 3, 29 und 31 Abs. 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt in Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) treten
(5) Für den Fall, dass § 4 Abs. 4 nicht kundgemacht werden darf, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung kundzumachen.
(6) Art. LXIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Das Gesetz über eine Änderung des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 80/2016, tritt, ausgenommen § 16 Abs. 1 letzter Satz, am 1. Jänner 2017 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 80/2016, 67/2019
Eine anerkannte Umweltorganisation (§ 29b Abs. 3) ist berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 2, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben, sofern eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art betroffen ist. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 74/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Eine Verordnung aufgrund des § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes kann ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(2) Fischerausweise, die vor dem 1. Jänner 2022 an Personen, die die fachliche Eignung nach § 13 Abs. 3 nachgewiesen haben, ausgestellt wurden, gelten weiterhin als Nachweis über die fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfangs im Sinne dieses Gesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 74/2021
(1) Art. LVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 29a Abs. 2 und 29b Abs. 2, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 29a Abs. 2 und 29b Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
(3) Veröffentlichungen nach den §§ 29a Abs. 2 und 29b Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
(1) Die Änderungen betreffend die §§ 12 Abs. 1 und 5 sowie 34 durch LGBl.Nr. 12/2026 treten rückwirkend am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Sofern die Landesregierung durch Verordnung nach § 12 Abs. 6 nichts anderes bestimmt, kann die Erlaubnis (§ 12 Abs. 1) schriftlich oder elektronisch erteilt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2026