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Landschaftsschutzverordnung - Forchtenstein-Rosalia

26 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Landesrecht Landschaftsschutzverordnung - Forchtenstein-Rosalia

Landschaftsschutzverordnung - Forchtenstein-Rosalia

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Landesrecht NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976

Niederösterreich

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um: CELEX-Nr. 32018L2001

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

02.12.2014

Landesrecht Vereinbarung über die Anerkennung von Nachweisen der jagdlichen Eignung und über die jagdliche Verlässlichkeit

Vorarlberg

18.12.2015

Landesrecht Vereinbarung über die Anerkennung von Nachweisen der jagdlichen Eignung und über die jagdliche Verlässlichkeit

(1) Jedes Land, für das diese Vereinbarung in Kraft steht (Vertragsland), anerkennt die in einem anderen Vertragsland mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung als Nachweis der jagdlichen Eignung für die Ausstellung seiner Jahresjagdkarten, sofern die Prüfung innerhalb der letzten zwölf Jahre vor der Antragstellung abgelegt wurde.

(2) Jedes Vertragsland anerkennt bei Personen, die die Voraussetzung gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, die jagdliche Eignung jedenfalls auch dann als nachgewiesen, wenn diese Personen innerhalb der letzten zwölf Jahre vor der Antragstellung in anderen Vertragsländern wenigstens durch sechs Jahre gültige Jahresjagdkarten besessen haben.

Landesrecht Landschaftsschutzverordnung - Forchtenstein-Rosalia

(1) Ein Teil des Rosaliengebirges wird mit der im Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft vom Mittereck (beim Schnittpunkt der Gemeindegrenze Neustift a.d.R. mit der Landesgrenze) entlang der Landesgrenze Burgenland – Niederösterreich bis etwa 500 m südlich des Sieggrabener Kogels, von dort in der 600 m Schichtenlinie bis zu dem von Sieggraben führenden Karrenweg und von dort in der Fallinie entlang der Waldgrenze bis zum Bachlauf, diesen entlang und entlang der Waldgrenze zu dem Fahrweg bis zur Bundesstraße 50; von dort zieht die Grenze in nördlicher Richtung entlang von Karren- bzw. Fußwegen bis zum Dachsgraben beim Forsthaus (Kote 347) und in der weiteren Folge entlang des Waldsaumes (Marzerbach) bis östlich des Jagdhauses (Kote 332), dann entlang der Waldgrenze (Villa Waldfried) bis Kote 273, wo die Bundesstraße 50 überquert wird; sodann etwa 600 m den Bachlauf und einen Karrenweg entlang bis zur Abzweigung des Karrenweges nach Norden bis zur Rohrbrücke (Kote 268), wo die Landesstraße Mattersburg – Forchtenau überquert wird; die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft sodann im Abstand von 200 m parallel zu dieser Landesstraße bis zur Gemeindegrenze Mattersburg – Forchtenau, dann entlang dieser Gemeindegrenze bis 200 m östlich der Landesstraße Forchtenau – Wiesen (die ab Kote 281 die Gemeindegrenze bildet). Von diesem Punkt verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes 200 m östlich parallel zur Landesstraße in Richtung Nord bis zur Gemeindegrenze Mattersburg – Wiesen; die Grenze verläuft nun entlang der Gemeindegrenzen Mattersburg – Wiesen, Forchtenau – Wiesen und Neustift a.d.R. – Wiesen nach Westen bis zur Landesgrenze Burgenland – Niederösterreich am Mittereck. Innerhalb dieser Grenzen sind die geschlossenen Ortsgebiete von Forchtenau und Neustift a.d.R. aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgenommen.

(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt. Die parzellenscharfe Abgrenzung der nicht zum Landschaftsschutzgebiet gehörenden geschlossenen Ortsgebiete von Forchtenau und Neustift a.d.R. ist in dem beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und in den Gemeindeämtern Forchtenau und Neustift a.d.R. aufliegenden Karten ersichtlich.

Landesrecht NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976

Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.

Landesrecht Vereinbarung über die Anerkennung von Nachweisen der jagdlichen Eignung und über die jagdliche Verlässlichkeit

Die Vertragsländer verpflichten sich, bei der Jagdprüfung zumindest die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse des Jagdrechtes, der Wildkunde, des Jagdbetriebes, der Wildgehege, des Jagdhundewesens, der Verhütung von Wildschäden, des Naturschutzes, der Waffen- und Schießkunde und der Leistung erster Hilfe bei Jagdunfällen sowie ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen zu verlangen.

Landesrecht Landschaftsschutzverordnung - Forchtenstein-Rosalia

(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen

(2) Insbesondere ist verboten

Landesrecht NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amte und dem Orte der Amtshandlung verbunden ist.

Landesrecht Vereinbarung über die Anerkennung von Nachweisen der jagdlichen Eignung und über die jagdliche Verlässlichkeit

(1) Die Vertragsländer verpflichten sich, bei der Prüfung der jagdlichen Verlässlichkeit Tatbestände, die in einem anderen Vertragsland zum Entzug oder zur Verweigerung (Versagung) einer Jahresjagdkarte geführt haben, so zu berücksichtigen, wie wenn gleichartige Tatbestände im eigenen Land erfüllt worden wären.

(2) Zu diesem Zweck haben die Vertragsländer der Verbindungsstelle der Bundesländer jeden, auch strafweisen Entzug und jede Verweigerung (Versagung) einer Jahresjagdkarte wegen mangelnder Verlässlichkeit unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen. Die Verbindungsstelle hat jedes Vertragsland von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Landesrecht Landschaftsschutzverordnung - Forchtenstein-Rosalia

In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist bei sämtlichen Bauvorhaben vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken. Die Landesregierung kann diese Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer dem Sinne dieser Verordnung abträglichen Weise beeinflusst wird.

Landesrecht NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976

(1) Neben den Kommissionsgebühren dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige Entschädigungen, die den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlasse zukommen, nicht aufgerechnet werden.

(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere der anderen Verwaltungsbehörden durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten die Vorschriften der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, und der darauf gegründeten Verordnungen. Sie sind ebenso wie die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren einzuheben.

(3) Auf Überwachungsdienste im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

Landesrecht Vereinbarung über die Anerkennung von Nachweisen der jagdlichen Eignung und über die jagdliche Verlässlichkeit

(1) Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung eine Streitigkeit, so wird diese auf Verlangen eines der am Streit beteiligten Länder einer Schiedskommission vorgelegt. Erweist sich eine gütliche Erledigung nicht als möglich, so hat die Kommission ein Gutachten abzugeben.

(2) Die Schiedskommission wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet, dass jedes am Streit beteiligte Land ein Mitglied ernennt und diese Mitglieder eine Person, die den ordentlichen Wohnsitz in einem nicht am Streit beteiligten Land hat, zum Obmann wählen. Einigen sich die Mitglieder nicht binnen drei Monaten nach ihrer Bestellung über die Wahl des Obmannes, so werden die am Streit beteiligten Länder einvernehmlich den Landeshauptmann eines am Streit nicht beteiligten Vertragslandes ersuchen, einen Obmann zu bestellen.

(3) Die Schiedskommission ist bei Anwesenheit des Obmannes und aller Mitglieder beschlussfähig. Der Obmann nimmt an der Abstimmung teil. Zu einem Beschluss der Schiedskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

(4) Jedes der am Streit beteiligten Länder trägt die Kosten für das von ihm bestellte Mitglied. Die übrigen Kosten der Schiedskommission tragen die am Streit beteiligten Länder zu gleichen Teilen.

Landesrecht Landschaftsschutzverordnung - Forchtenstein-Rosalia

Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage unvermeidlich geworden sind, bleiben unberührt.

Landesrecht NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976

Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

Landesrecht Vereinbarung über die Anerkennung von Nachweisen der jagdlichen Eignung und über die jagdliche Verlässlichkeit

Kann binnen einem Jahr ab dem Verlangen auf Vorlage der Streitigkeit an eine Schiedskommission (Art. 4) die Streitigkeit nicht beigelegt werden oder sind an einer Streitigkeit alle Vertragsländer beteiligt, so kann jedes am Streit beteiligte Land beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragen, ob einen Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 B-VG vorliegt und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

Landesrecht Landschaftsschutzverordnung - Forchtenstein-Rosalia

Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.

Landesrecht NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976

(1) Die auf Grund dieser Verordnung eingehobenen Kommissionsgebühren bilden eine Einnahme des Landes.

(2) Die Kommissionsgebühren sind bei den Behörden des Landes bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der einhebenden Behörde zu entrichten. Ist das Land selbst zur Zahlung der Kommissionsgebühr verpflichtet, dann ist diese Gebühr oder der auf das Land entfallende Gebührenteil nur im Verwaltungsakt festzuhalten.

(3) Bei Bareinzahlung und bei Zahlung mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion ist ein Beleg als Zahlungsbestätigung auszustellen.

(4) Im Verwaltungsakt ist ein Aktenvermerk über die erfolgte Einzahlung und Verbuchung anzubringen.

Landesrecht Vereinbarung über die Anerkennung von Nachweisen der jagdlichen Eignung und über die jagdliche Verlässlichkeit

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Länder schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

Landesrecht Landschaftsschutzverordnung - Forchtenstein-Rosalia

Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.

Landesrecht NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1966, LGBl.Nr. 183, in der Fassung der Verordnungen LGBl.Nr. 175/1968 und LGBl.Nr. 258/1970, außer Kraft.

Landesrecht Vereinbarung über die Anerkennung von Nachweisen der jagdlichen Eignung und über die jagdliche Verlässlichkeit

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 6 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.

Landesrecht Landschaftsschutzverordnung - Forchtenstein-Rosalia

(1) Unabhängig von einer Bestrafung kann die Landesregierung Personen, die in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 2 lit.a, b, d, c, e, f, g, h und i und des § 3 Eingriffe in das Landschaftsbild vorgenommen oder Bauten errichtet haben, auftragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen und Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand herzustellen.

(2) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens mehr als 2 Jahre vergangen sind.

Landesrecht Vereinbarung über die Anerkennung von Nachweisen der jagdlichen Eignung und über die jagdliche Verlässlichkeit

(1) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.

(2) Die Kündigung durch ein Vertragsland berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsländer untereinander.

Landesrecht Vereinbarung über die Anerkennung von Nachweisen der jagdlichen Eignung und über die jagdliche Verlässlichkeit

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlanges beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat jedes Vertragsland von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

(3) Die Vereinbarung ist der Bundesregierung unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis zu bringen.

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