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20000569 AT

Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz

31 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (31)

Gesetzestext (31 Artikel)

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz

Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz

Landesrecht NÖ Landes- und Gemeinde- Überwachungsgebührenverordnung 1996

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Nordmoor am Mattsee" in Lochen

V Naturschutzgebiet "Nordmoor am Mattsee" in Lochen

Landesrecht Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

Steiermark

CELEX-Nr.: 32018L2001

04.02.2014

Bundesrecht Bestimmung des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz, Abschnitt Bludenz–Braz

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Kurztitel

Bestimmung des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz, Abschnitt Bludenz–Braz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 122/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.04.2000

Index

56/03 ÖBB

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz, Abschnitt Bludenz–Braz

StF: BGBl. II Nr. 122/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 und nach Durchführung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20000569

Dokumentnummer

NOR30000606

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/1972

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

29.06.1972

Text

Anlage

Landesrecht Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt

13 Euro

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen, sofern nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet

13 Euro

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentations- rubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fälltAusgenommen ist die Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen, die im Rahmen der Wohnbauförderung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung verlangt werden.

6 Euro

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift

6 Euro

5.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist

6 Euro

6.

Vidierungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist

6 Euro

Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm mal 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten Verwaltungsabgaben im zweifachen Betrag zu entrichten.

Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.

7.

Genehmigungen der Teilung oder Vereinigung von Grundstücken gemäß §§ 45 und 47 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010

20 Euro

8.

Änderungen eines Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfahren über Antrag von privaten Interessenten

50 Euro

9.

Ausstellung von Bescheinigungen bzw. Bestätigungen über die Lage von Grundstücken im Flächenwidmungsplan je Grundstück

20 Euro

10.

Festlegung der Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Steiermärkisches Baugesetz

30 Euro

11.

Genehmigungen für Neubauten und Zubauten sowie für umfassende Sanierungen gemäß § 19 Z 1 bzw. § 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz

a)

je Quadratmeter Außenmaß für jedes erbaute Geschoß (Geschoßteil); als Geschoß (Geschoßteil) gelten auch Keller und Dachgeschoße. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gesamthöhe eines Gebäudes in Metern, geteilt durch 3

0,60 Euro

b)

mindestens jedoch

30 Euro

12.

Genehmigungen für Umbauten gemäß § 19 Z 1 bzw. § 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz sowie Bauveränderungen und Nutzungsänderungen gemäß § 19 Z 2 des Steiermärkischen Baugesetzes

20 Euro

13.

Genehmigungen für Schutzdächer (Flugdächer, Carports)

a)

je Quadratmeter überbaute Fläche

0,60 Euro

b)

mindestens jedoch

30 Euro

14.

Genehmigungen für Traglufthallen

a)

je Quadratmeter bedeckte Grundfläche

0,60 Euro

b)

mindestens jedoch

30 Euro

15.

Genehmigungen für Kfz-Abstellflächen und Garagen gemäß § 19 Z. 3 bzw. § 20 Z. 2 lit. a und b des Steiermärkischen Baugesetzes

a)

je Pkw-Abstellplatz

10 Euro

b)

je Lkw-Abstellplatz

20 Euro

16.

Genehmigungen für nicht überdachte Lager- oder Kfz-Manipulationsflächen

a)

je Quadratmeter

0,30 Euro

b)

mindestens jedoch

20 Euro

17.

Genehmigungen für Wasserbecken

a)

je Quadratmeter bedeckte Fläche

5 Euro

b)

mindestens jedoch

30 Euro

18.

Genehmigungen für Balkone und Terrassen

a)

je Quadratmeter bedeckte Fläche

0,60 Euro

b)

mindestens jedoch

30 Euro

19

Genehmigungen für Geschäftsportale

a)

je laufenden Meter

10 Euro

b)

mindestens jedoch

30 Euro

20.

Genehmigungen für Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern

a)

je laufenden Meter

1,50 Euro

b)

mindestens jedoch

30 Euro

21.

Genehmigungen für den Abbruch von Gebäuden

30 Euro

22.

Genehmigungen für Hauskanalanlagen

20 Euro

23.

Benützungsgenehmigungen für Hauskanalanlagen

10 Euro

24.

Genehmigungen für die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. KanalG

30 Euro

25.

Genehmigungen für Glashäuser (Gewächshäuser)

a)

je Quadratmeter überbaute Fläche

5 Euro

b)

mindestens jedoch

30 Euro

26.

Genehmigungen für die Anbringung von Markisen

a)

je Quadratmeter Markise

5 Euro

b)

mindestens jedoch

30 Euro

27.

Genehmigungen für Hausbrunnen und Sammelgruben

30 Euro

28.

Benützungsgenehmigungen für Sammelgruben

20 Euro

29.

Genehmigungen von Veränderungen des natürlichen Geländes gemäß § 19 Z. 5 Steiermärkisches Baugesetz und aufgrund von Anzeigen gemäß § 20 Z. 4 Steiermärkisches Baugesetz, je Quadratmeter

0,30 Euro

30.

Genehmigungen für die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten und Gegenständen gemäß § 20 Z. 5 Steiermärkisches Baugesetz

a)

bis einschließlich 7,5 kW oder einer Bodenfläche bis 10 m2

20 Euro

b)

darüber

100 Euro

31.

Genehmigungen für die Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen gemäß § 19 Z 6 Steiermärkisches Baugesetz, je Fahrzeug oder Einrichtung

30 Euro

32.

Genehmigungsvermerke auf Projektunterlagen gemäß § 29 Abs. 9 Steiermärkisches Baugesetz

5 Euro

33.

Genehmigungen für Abweichungen von genehmigten Bauplänen

20 Euro

34.

Benützungsgenehmigungen gemäß § 38 Steiermärkisches Baugesetz und gemäß § 6 Steiermärkisches Aufzugsgesetz 2002

a)

je Einzelfall

30 Euro

b)

je Hochhaus

150 Euro

35.

Genehmigungen für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und Ähnliches, unabhängig davon, ob sie beleuchtet sind oder nicht) gemäß § 20 Z 3 lit. a Steiermärkisches Baugesetz

a)

je Quadratmeter Werbefläche

5 Euro

b)

mindestens jedoch

30 Euro

36.

Feststellungsbescheide über das Vorliegen rechtmäßigen Bestandes gemäß

§ 40 Steiermärkisches Baugesetz

30 Euro

37.

Genehmigungen für Aufzugs-, Klima-,Windkraft-, Solar-, Photovoltaik-, Feuerungsanlagen und ähnlicher technischer Anlagen

60 Euro

38.

Genehmigungen für Güllegruben und -behälter, Jauchengruben, Mistlagerstätten u. dgl.

a)

je Quadratmeter bedeckter Fläche

5 Euro

b)

mindestens jedoch

200 Euro

39.

Genehmigungen für Silos und Silagebehälter

a)

je Quadratmeter bedeckter Fläche

5 Euro

b)

mindestens jedoch

200 Euro

40.

Genehmigungen für sichtbare Antennen- und Funkanlagentragemasten

200 Euro

41.

Befristete Genehmigungen für Bauvorhaben

25 Euro

42.

Genehmigungen, die nicht in eine andere Tarifpost fallen

30 Euro

43.

a)

Genehmigungen gemäß §§ 7 und 9 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008

30 Euro

b)

Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977

15 Euro

44.

Genehmigungen von Ausnahmen von Beschränkungen für das Halten und Parken

a)

für eine einmalige Straßenbenützung für jedes Fahrzeug

10 Euro

b)

für mehrmalige Straßenbenützung für jedes Fahrzeug

40 Euro

45.

Genehmigungen der Behörde für wiederholte Ladetätigkeit

20 Euro

46.

Genehmigungen von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten, gemäß § 84 Abs. 3 StVO je Werbung und Ankündigung

60 Euro

47.

Genehmigungen zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen

20 Euro

48.

Genehmigungen von Ausnahmen für Fußgängerzonen

a)

für eine einmalige Straßenbenützung einschließlich einer allfälligen Rückfahrt für jedes Fahrzeug

10 Euro

b)

für mehrmalige Straßenbenützung für jedes Fahrzeug

30 Euro

49.

Genehmigungen zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken

a)

für die Benützung von Straßenflächen für die Dauer bis zu sieben Tagen.

30 Euro

b)

für die Benützung von Straßenflächen für die Dauer von mehr als sieben Tagen

120 Euro

c)

für die Benützung nur des Luftraumes über der Straße

30 Euro

d)

für die Benützung von Straßenflächen für Musizieren, Malen und Verkaufen eigener künstlerischer Erzeugnisse

30 Euro

50.

Genehmigungen von Lautsprecherwerbungen und von Lautsprecherdurchsagen auf Straßen für jeden Tonwagen oder für jede Lautsprecheranlage

a)

für eine Zeitdauer bis zu sieben Tagen

40 Euro

b)

für längerfristige Bewilligung

100 Euro

51.

Genehmigungen zum Ablagern von Schnee von Häusern oder Grundstücken auf die Straße

10 Euro

52.

Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen über Antrag von privaten Interessenten

200 Euro

53.

Genehmigungen von Bauvorhaben für die Neuanlage, Verlegung oder den Umbau von öffentlichen Straßen

100 Euro

54.

Prüfung der Meldung gemäß § 7 Abs. 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

20 Euro

55.

Prüfung der Anzeige gemäß § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

20 Euro

56.

Bestätigung, dass keine Untersagungsgründe vorliegen gemäß § 8 Abs. 9 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

40 Euro

57.

Prüfung des Antrages gemäß § 15 Abs. 3 und 4 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

40 Euro

58.

Genehmigung einer Veranstaltungsstätte mit einer max. zulässigen Besucherzahl bis 1.000 Personen gemäß § 15 Abs. 7 und 8 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

120 Euro

59.

Prüfung des Antrages gemäß § 17 Abs. 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

40 Euro

60.

Genehmigung einer Veranstaltungsstätte in Kernstädten und regionalen Zentren mit einer max. zulässigen Besucherzahl bis 1.000 Personen gemäß § 15 in Verbindung mit § 17 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

120 Euro

61.

Änderungsgenehmigung einer Veranstaltungsstätte mit einer max. zulässigen Besucherzahl bis 1.000 Personen gemäß § 18 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

120 Euro

62.

Prüfung der Meldung gemäß § 22 Abs. 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

20 Euro

63.

Zurkenntnisnahme der Anzeige über die Aufstellung und den Betrieb eines Apparates nach § 2 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 5b des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes idF. LGBl Nr. 81/2010, je Apparat und angefangenem Jahr

40 Euro

64.

Genehmigungen zur Führung des Gemeindewappens

350 Euro

65.

Genehmigungen zur Verwendung des Gemeindewappens in Einzelfällen

50 Euro

66.

Auszüge aus amtlichen Plänen, je Plan für jede angefangene Arbeitsstunde

15 Euro

67.

Schriftliche Auskunftserteilung und Mitteilung behördlicher Art über Ansuchen und im Interesse der Partei, je Seite, ausgenommen Auskünfte gemäß Artikel 20 Abs. 4 B-VG

10 Euro

68.

Genehmigungen für eine frühere Aufsperrstunde oder für eine spätere Sperrstunde in Gast- und Schankgewerbebetrieben (§ 113 der Gewerbeordnung) mit der Gültigkeit

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage

10 Euro

b)

für drei bis zehn Tage

25 Euro

c)

für mehr als zehn Tage

50 Euro

69.

Bestattungswesen

a)

Genehmigungen zur Enterdigung (u. Umbettung) einer Leiche

20 Euro

b)

Überführungsbewilligung

20 Euro

c)

Bestattung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz

20 Euro

70.

Genehmigungen des Aufschubes des Leichenbegängnisses

10 Euro

71.

a)

Genehmigungen für das Halten von gefährlichen Tieren gemäß § 3c Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

60 Euro

b)

Änderungen von bestehenden Genehmigungen am selben Standort

30 Euro

72.

Freiwillige Versteigerungen

a)

1 % vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände

b)

mindestens

30 Euro

c)

Höchstbetrag jedoch

350 Euro

73.

Genehmigungen gemäß § 4 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

350 Euro

Genehmigungen gemäß § 9 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

50 Euro

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2014, LGBl. Nr. 86/2017

Bundesrecht Bestimmung des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz, Abschnitt Bludenz–Braz

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Kurztitel

Bestimmung des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz, Abschnitt Bludenz–Braz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 122/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

29.04.2000

Index

56/03 ÖBB

Text

1.

Der Trassenverlauf des Abschnittes Bludenz-Braz der ÖBB-Strecke Innsbruck-Bludenz wird im Bereich der Stadtgemeinde Bludenz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Trasse beginnt im Bahn-km 129,076 im Bereich des Bahnhofes Braz. In weiterer Folge ist für den Abschnitt Braz bis zum Ostportal des Bingser Tunnels eine Trassenführung nördlich der bestehenden Trasse vorgesehen. Nach der Almaintobelbrücke wird die Strecke in einer 540 m langen Geraden in Tieflage bis zum Ostportal des Bingser Tunnels bei km 130,564 geführt. Im Anschluss daran verläuft die Strecke im 3 260 m langen Bingser Tunnel, der die Ortsteile Radin und Bings umfährt. Nach dem Tunnelwestportal bei km 133,943 erfolgt die Querung des Brunnenfeldes in Tieflage und die Einmündung der Trasse bei Bahn-km 135,266 in den Bahnhof Bludenz.

2.

Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Bludenz aufliegenden „Geländestreifenplan, Plan Nr. 3002-00-53-001-01 V vom 15. Februar 1999, Maßstab 1 : 5 000“ zu ersehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20000569

Dokumentnummer

NOR40006993

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz

(1) Die Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz wird mit der im Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft entlang der Landesgrenze gegen Niederösterreich vom nördlichen Schnittpunkt Gemeindegrenze Pilgersdorf – Landesgrenze bis zum Güterweg ins Tal des Stubenbaches, diesen entlang bis Stuben, sodann die Stubener Straße (Gemeindestraße in Erhaltung des Landes Nr. 3550) bis zur alten Eisenstädter Bundesstraße, diese entlang bis Mariasdorf, Abzweigung Schlaininger Straße (Landesstraße I. Ordnung Nr. 1505), entlang dieser Schlaininger Straße bis zur Abzweigung der Neumarkter Straße (Landesstraße II. Ordnung Nr. 2541), sodann entlang der Neumarkter Straße bis Rechnitz, von Rechnitz entlang des Feldweges südlich vom Predigtstuhl bis zur Staatsgrenze gegen Ungarn beim Punkt C 6 (der Österr. Karte 1:50.000), entlang der Staatsgrenze bis zum Schnittpunkt Staatsgrenze-Gemeindegrenze Lockenhaus beim Grenzzeichen B 113, sodann entlang der im Norden verlaufenden Gemeindegrenze Lockenhaus und Pilgersdorf bis zur Landesgrenze gegen Niederösterreich. Innerhalb dieser Grenzen sind die Ortsriede jeder Katastralgemeinde sowie in der KG. Rechnitz die mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 30.11.1971, LABl. 1971

30. Stück, festgesetzten Weinbaufluren aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgenommen.

(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes mit Ausnahme der Grenzen gegenüber den Ortsrieden sowie gegenüber der Weinbaufluren in der KG. Rechnitz sind in der Anlage festgelegt.

Landesrecht NÖ Landes- und Gemeinde- Überwachungsgebührenverordnung 1996

(1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 SPG (Angehörige eines Gemeindewachkörpers) und gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 SPG (Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind) € 14,53 je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr € 21,80 je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.

(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich € 10,90 je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich € 21,80 je Minute.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Nordmoor am Mattsee" in Lochen

(1) Das „Nordmoor am Mattsee“ in der Gemeinde Lochen, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Landesrecht Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinden aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.

(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 1357 Euro nicht übersteigen.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz

(1) Innerhalb der im § 1 genannten Gebiete ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen

(2) Insbesondere ist es verboten

Landesrecht NÖ Landes- und Gemeinde- Überwachungsgebührenverordnung 1996

(1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde € 10,90, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde € 14,53.

(2) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde € 5,45.

(3) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Nordmoor am Mattsee" in Lochen

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

(1) Werden Gemeindeverwaltungsabgaben bar eingezahlt, so sind Bestätigungen über die Barzahlung durch die Amtskasse oder die Buchhaltung auszustellen, die dem Geschäftsstück beizufügen sind. Diese Bestätigungen gelten als Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung.

(2) Werden Gemeindeverwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung auf dem Geschäftsstück zu vermerken. Aus diesem Vermerk müssen die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Amtskasse oder der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Entrichtung und der Betrag der Gemeindeverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz

In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist bei sämtlichen Bauvorhaben vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken. Die Landesregierung kann diese Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer Weise beeinflußt wird, welche geeignet ist, den Naturgenuß zu beeinträchtigen.

Landesrecht NÖ Landes- und Gemeinde- Überwachungsgebührenverordnung 1996

Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht aber der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg zum Ort des Vorhabens zugrunde zu legen.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Nordmoor am Mattsee" in Lochen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das „Nordmoor am Mattsee“ in der Gemeinde Lochen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 46/2001, außer Kraft.

Landesrecht Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

Wenn die ziffernmäßige Höhe der Gemeindeverwaltungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung oder vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz

Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage vermeidlich geworden sind, bleiben unberührt.

Landesrecht NÖ Landes- und Gemeinde- Überwachungsgebührenverordnung 1996

Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von der Behörde einzuheben, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.

Landesrecht Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Gemeindeverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würden.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz

Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.

Landesrecht NÖ Landes- und Gemeinde- Überwachungsgebührenverordnung 1996

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3850/1–2, außer Kraft.

Landesrecht Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

(1) Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.

(2) Der Begriff „Genehmigung“ in den Tarifen (Anlage) umfasst behördliche Bewilligungen und behördliche Genehmigungen jeder Art nach der jeweils maßgebenden Verwaltungsvorschrift.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz

Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenden Bestimmungen werden gem. § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.

Landesrecht Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2012 in Kraft.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz

(1) Unabhängig von einer Bestrafung kann die Landesregierung Personen, die in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 2 lit. a, b, c, d, e, f, g, h, und i und des § 3 Eingriffe in das Landschaftsbild vorgenommen oder Bauten errichtet haben, auftragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen und Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand herzustellen.

(2) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens mehr als 2 Jahre vergangen sind.

Landesrecht Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1995, LGBl. Nr. 57, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 24/2008, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

Landesrecht Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 127/2014, tritt die Anlage 1 mit 1. Dezember 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2017 tritt die Z. 30 des B. Besonderen Teils der Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Oktober 2017, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2014, LGBl. Nr. 86/2017

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