Landschaftsschutzgebiet, "Kellerviertel" in der KG Heiligenbrunn (jagdverordnung)
Inhaltsübersicht (118)
Gesetzestext (118 Artikel)
Landschaftsschutzgebiet, "Kellerviertel" in der KG Heiligenbrunn
Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen
Niederösterreich
07.11.2022
[organ]
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Kurztitel
Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Landes- und Gemeindebehörden
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 38/1977
Inkrafttretensdatum
01.08.1977
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1977 über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Landes- und Gemeindebehörden
Stammfassung: LGBl. Nr. 38/1977
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 78 Abs. 5 AVG 1950, BGBl. Nr. 172, wird verordnet
Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Wild
2. Abschnitt: Jagdgebiete
§ 2 Unterlagen für die Festlegung neuer Jagdgebiete
§ 3 Unterlagen für die Änderung der Grenzen bestehender Jagdgebiete
3. Abschnitt: Jagdnutzung
1. Unterabschnitt: Verfahren bei der Verpachtung der Jagd
§ 4 Freihändige Vergabe
§ 5 Öffentliche Ausschreibung
§ 6 Ausschreibung der öffentlichen Versteigerung der Jagd
§ 7 Verfahren bei der öffentlichen Versteigerung
2. Unterabschnitt: Jagderlaubnisschein
§ 8
4. Abschnitt: Vorschriften über das Jagen
1. Unterabschnitt: Jagdpflichtversicherung
§ 9
2. Unterabschnitt: Jagdprüfung
§ 10 Ausschreibung der Prüfungstermine
§ 11 Zulassung zur Prüfung
§ 12 Prüfungsstoff
§ 13 Durchführung der Prüfung
§ 14 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
§ 15 Niederschrift
§ 16 Prüfungsgebühr
§ 17 Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 18 Ersatz der Jagdprüfung
3. Unterabschnitt: Gebote und Verbote für das Jagen
§ 19 Gebote bei der Ausübung der Jagd
§ 20 Verbote bei der Ausübung der Jagd
§ 21 Abschuss im Wildwintergatter und an Futterplätzen für Rotwild
§ 21a Ausnahmen
§ 22 Kirrung und Wildlenkung
§ 23 Örtliche Beschränkungen
§ 23a Sachliche Beschränkungen
5. Abschnitt: Kennzeichnung der Wildruhezonen und der Sperrgebiete
§ 24
6. Abschnitt: Jagdwirtschaft
1. Unterabschnitt: Wildbehandlungen für das Rotwild
§ 25 Einteilung
2. Unterabschnitt: Schonvorschriften
§ 26 Ganzjährige Schonung
§ 27 Schuss- und Schonzeit
§ 27a Ausnahmen
3. Unterabschnitt: Abschussplanung, Abschusskontrolle
§ 28 Rotwildräume
§ 29 Wildregionen
§ 30 Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen
§ 31 Abschussplan
§ 32 Abschusskontrolle
4. Unterabschnitt: Wildfütterung
§ 33 Standort der Futterplätze
§ 34 Auflassung oder Verlegung von Futterplätzen
§ 35 Fütterung des Rotwildes
§ 36 Fütterung des Rehwildes
5. Unterabschnitt: Vergleichsflächen
§ 37 Errichtung von Vergleichsflächen
§ 37a Bewertung und Beurteilung von Vergleichsflächen
6. Unterabschnitt: Aussetzen von Wild
§ 37b
7. Abschnitt: Jagdschutzdienst
1. Unterabschnitt: Ausbildung von Jagdschutzorganen
§ 38 Zulassung von Jagdbetrieben zur Ausbildung von Jagdschutzorganen
§ 39 Ausbildungsjahre
2. Unterabschnitt: Jagdschutzprüfung
§ 40 Ausschreibung der Prüfungstermine
§ 41 Zulassung zur Prüfung
§ 42 Prüfungsstoff
§ 43 Durchführung der Prüfung
§ 44 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
§ 45 Niederschrift
§ 46 Prüfungsgebühr
§ 47 Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 48 Ersatz der Jagdschutzprüfung
8. Abschnitt: Jagdförderungsbeitrag
§ 49
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 50 Übergangsbestimmungen
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Landschaftsschutzgebiet, "Kellerviertel" in der KG Heiligenbrunn
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 28/1969
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
23.08.1969
Text
Anlage
(1) Das „Kellerviertel“ in der KG Heiligenbrunn wird mit dem im Abs. 2 beschriebenen Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Das Kellerviertel (Abs. 1) umfasst die Riede Kirchhöh, Stifterberg, Zeinerberg (zur Gänze) und Hochberg (teilweise).
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
(1) Die Parteien haben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten, soferne die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(1a) Die Behörden dürfen von der Vorschreibung von Verwaltungsabgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen sind, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.
(2) Landes-Verwaltungsabgaben sind die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung, Gemeinde-Verwaltungsabgaben die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eingehobenen Verwaltungsabgaben.
(3) Von Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben befreit sind die Zuerkennung von Sachverständigengebühren, die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien sowie Amtshandlungen in Vollziehung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl.Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008, und der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010.
(1) Werden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Landesbehörden (mittelbare Bundesverwaltung) oder bei den Gemeindebehörden (übertragener Wirkungsbereich) bar eingezahlt, so sind
(2) Werden Bundesverwaltungsabgaben an Landesbehörden oder Gemeindebehörden im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe ohne Verwendung von Verwaltungsabgabemarken im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Kasse bzw. Geldanzeige der Buchhaltung auf dem im Abs.4 genannten Geschäftsstück bzw. Vormerk zu vermerken. Aus diesem Vermerk muß die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Kasse bzw. der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.
(3) Für die Landeshauptstadt Graz ist die Verwendung eigener Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken zulässig.
(4) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(5) Die Entrichtung und der Betrag der Bundesverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.
(6) Die Landes-Verwaltungsabgabemarken müssen bei den Landesbehörden, die Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken bei der Gemeinde, die die Bewilligung erteilt oder die Amtshandlung vornimmt, während der Amtsstunden erhältlich sein.
(7) Die Verwaltungsabgabemarken sind streng verrechenbare Drucksorten und werden ausschließlich von der Landesregierung aufgelegt.
(1) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieses Verordnung (Informationsfeststellungen).
Als Wild (§ 4 Abs. 1 des Jagdgesetzes) gelten wild lebende Tiere der nachstehenden Arten
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 75/2017, 82/2019, 30/2022
(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen
(2) Insbesondere ist verboten
(1) Die Landesregierung hat, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, das Ausmaß der Verwaltungsabgaben, unter Bedachtnahme auf den Verwaltungsaufwand der Behörde und das Privatinteresse der Partei abgestuft, durch einen im Verordnungsweg zu erlassenden Tarif festzusetzen. Die Abgabe darf im einzelnen Falle € 1.000,–, jedoch in Naturschutzangelegenheiten € 2.750,–, in Angelegenheiten des Glücksspiels € 20.000,– und in Angelegenheiten des Ausländergrundverkehrs € 1.350,– nicht übersteigen.
(2) Für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist die Verwaltungsabgabe außerdem unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustufen.
(3) Für die Überprüfung statischer Berechnungen und der dazugehörigen Konstruktionspläne ist die Verwaltungsabgabe abweichend von Abs. 1 letzter Satz je Seite (210 x 297 mm) der statischen Berechnung und je Format (210 x 297 mm) der Pläne festzusetzen.
(4) Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabenpflichtige Tatbestand seinem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(5) Der Tarif und die in Abs. 1 angeführten Beträge verändern sich ab 1. Jänner 2024 jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex im Zeitraum vom Juni des vorvergangenen Jahres bis zum Juni des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ändern sich der Tarif und die in Abs. 1 angeführten Beträge, sind Beträge
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1977 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. November 1969, LGBl. Nr. 209, über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Landes- und Gemeindebehörden und die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1971, LGBl. Nr. 137, über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Landesbehörden außer Kraft.
(1) Den Leistungsfeststellungen sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.
(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
Dem bis spätestens 30. September vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn der Neuregelung bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringenden Antrag auf Festlegung neuer Jagdgebiete sind anzuschließen
In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist bei sämtlichen Bauvorhaben vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken. Die Landesregierung kann diese Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer dem Sinne dieser Verordnung abträglichen Weise beeinflusst wird.
Die Verwaltungsabgabe ist von der für die Amtshandlung in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und der Körperschaft öffentlichen Rechts zu belassen, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat. Die von einer Behörde eines Gemeindeverbandes eingehobene Landes-Verwaltungsabgabe ist diesem Verband zu belassen.
(1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen
(2) Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, wie die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit, in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.
(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(4) Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen aufgrund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die im Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.
Dem bis spätestens 30. September vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn der Neuregelung bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringenden Antrag auf Änderung der Grenzen bestehender Jagdgebiete sind anzuschließen
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 72/2007, 82/2019
Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage unvermeidlich geworden sind, bleiben unberührt.
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Auf Verwaltungsabgaben, deren ziffernmäßige Höhe vor Erteilung der Berechtigung oder vor Vornahme der Amtshandlung feststeht, sind Vorauszahlungen in Höhe der Verwaltungsabgabe zu leisten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens gelegen ist. Eine im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist rückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.
(1) Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht betreffen den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.
(2) Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit erstrecken sich auf
(3) In die Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers sind
(4) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(5) Aufzeichnungen über diese Feststellungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Beurteilung der Mitarbeit im Unterricht erforderlich ist.
Die beabsichtigte freihändige Vergabe der Jagd darf vom Jagdverfügungsberechtigten weder durch Anschlag noch durch sonstige Veröffentlichung kundgemacht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2007, 82/2019
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
(1) Werden mit einem Verwaltungsakt mehrere Berechtigungen verliehen oder werden mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen, so sind die festgesetzten Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(2) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.
(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Davon ist der Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ausgenommen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in Berufsschulen spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche, bekannt zu geben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf höchstens 15 Minuten dauern.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(7) Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, dürfen an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet sowie für Schüler an Berufsschulen.
(1) Der Jagdverfügungsberechtigte hat die öffentliche Ausschreibung der Jagd durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes und durch Verlautbarung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten
(2) Vor Ablauf der Angebotsfrist dürfen die abgegebenen Angebote nicht geöffnet werden.
(3) Bei Jagdgenossenschaften hat deren Obmann die rechtzeitig abgegebenen Angebote dem für die Verpachtung der Jagd zuständigen Organ der Jagdgenossenschaft zur Öffnung und Entscheidung über die Vergabe vorzulegen.
(4) Die öffentliche Ausschreibung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, Anwendung. Die Behörden nach § 3 sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 lit.b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl.Nr. 104/1949 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2009.
(1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler, wie Referate, Redeübungen und dergleichen.
(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
(3) Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
(4) Die mündliche Übung eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(1) Die Versteigerungs- und Verpachtungsbedingungen sind vom Jagdverfügungsberechtigten festzulegen und spätestens zum Zeitpunkt der Kundmachung der öffentlichen Versteigerung zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.
(2) Der Jagdverfügungsberechtigte hat die öffentliche Versteigerung der Jagd mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versteigerung durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes und durch Verlautbarung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten
(3) Die öffentliche Versteigerung der Jagd hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
(1) Unabhängig von einer Bestrafung kann die Landesregierung Personen, die in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 2 und 3 Eingriffe in das Landschaftsbild vorgenommen haben oder Bauten errichtet haben, auftragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen und Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand herzustellen.
(2) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes in den Spruch aufzunehmen.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, vorzuschreiben.
(1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zweck der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde. Sofern im Lehrplan nichts anderes bestimmt ist, kann in der letzten Schulstufe einer Fachschule in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen eine schriftliche Klausurprüfung abzulegen ist, eine Schularbeit im Umfang von zwei Stunden durchgeführt werden.
(2) Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr werden durch den Lehrplan festgelegt.
(3) Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache.
(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche, in Berufsschulen mindestens zwei Unterrichtstage, vor der Schularbeit bekannt zu geben. Für Schularbeiten in Deutsch und in einer lebenden Fremdsprache gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzungen sind. Der in der letzten Unterrichtseinheit vor einer Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung
(7) Das nach Abs. 6 lit. a, b oder c jeweils zuständige Organ hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten zu verweigern, wenn
(8) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen, wie Aufsatzthemen, und Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche Vorlage nicht möglich, wie bei Diktaten, ist.
(9) Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen. Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.
(10) Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann das nach Abs. 6 lit. a, b oder c jeweils zuständige Organ eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.
(11) Sind die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in Berufsschulen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekannt zu geben und im Klassenbuch zu vermerken.
(1) Vom Jagdverfügungsberechtigten ist ein Leiter der Versteigerung zu bestellen. Vor Beginn der Versteigerung hat der Leiter der Versteigerung die von den Bietern zu erlegenden Vadien entgegenzunehmen und zu prüfen, ob die Bieter die Voraussetzungen für die jagdliche Nutzung im Sinne des § 17 des Jagdgesetzes erbringen. Von den Bietern sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Als Bieter ist nur zuzulassen, wer das Vadium erlegt und die Voraussetzungen für die jagdliche Nutzung (§ 17 des Jagdgesetzes) nachgewiesen hat.
(2) Der Leiter der Versteigerung hat die Versteigerung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen.
(3) Der Zuschlag ist vom Leiter der Versteigerung an den Meistbietenden zu erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Gebotes kein Übergebot mehr abgegeben wird. Mit der Erteilung des Zuschlages gilt der Jagdpachtvertrag als abgeschlossen.
(4) Über den Verlauf der Versteigerung ist eine Niederschrift zu erstellen, die jedenfalls die Namen und Anschriften der zugelassenen Bieter, die von ihnen erlegten Vadien, die Erteilung des Zuschlages und allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versteigerung zu unterfertigen.
Die Verwaltungsabgabe ist nur soweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die sie nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
(1) Schriftliche Überprüfungen haben ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu behandeln und sind in Form von Tests sowie Diktaten in der Unterrichtssprache und in den lebenden Fremdsprachen zulässig.
(2) Die schriftlichen Überprüfungen in Form von Tests sind dem Schüler spätestens fünf Unterrichtstage vorher, in Berufsschulen spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche, bekannt zu geben.
(3) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf 25 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester in den Fachschulen 80 Minuten und in Berufsschulen 50 Minuten nicht überschreiten.
(5) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden.
(6) Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann der Schulleiter (Abteilungsvorstand oder pädagogische Leiter) eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben.
(7) Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An den Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.
Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind die in der Anlage 1 dargestellten Vordrucke in dem für die Jagdkarten gebräuchlichen Format zu verwenden.
Die Verwaltungsabgabe ist bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuzahlen.
(1) Praktische Leistungsfeststellungen sind in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen, die das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und sonstigen praktischen Tätigkeiten der Schüler als Grundlage haben.
(2) Praktische Prüfungen sind durchzuführen, wenn die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht.
(3) Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.
(4) Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde.
Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird mit 726.728 Euro festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001
Die Einhebung der Gemeinde-Verwaltungsabgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischfachtheoretischen Unterrichtsgegenständen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sind wie praktische Leistungsfeststellungen zu behandeln.
Die Bezirkshauptmannschaft hat jährlich einen, bei Bedarf zwei Prüfungstermine spätestens einen Monat vorher im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, in mindestens einer Vorarlberger Tageszeitung sowie im Mitteilungsblatt der Vorarlberger Jägerschaft auszuschreiben. In der Ausschreibung sind Ort und Zeit der Prüfung sowie die Frist und die für die Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen anzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz vom 16. Juli 1968, LGBl.Nr. 98/1969, außer Kraft.
(2) Der NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2022, LGBl. Nr. 71/2021, und der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2022, LGBl. Nr. 74/2021, behalten bis zur Änderung des Tarifes entsprechend § 2 Abs. 5 ihre Gültigkeit.
(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
(3) Bei schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen ist dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei mündlichen Leistungsfeststellungen ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtseinheit, bekannt zu geben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekannt zu geben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.
(4) Eine Information über den Leistungsstand des Schülers kann die Lehrperson dem Schüler jederzeit mitteilen. Auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten hat diese Information zu erfolgen.
(5) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Ist die Beurteilung eines Schülers infolge vorgetäuschter Leistungen für das 1. oder 2. Semester, in Berufsschulen für die gesamte Schulstufe, in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich, hat der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der der Schüler eine Woche, in Berufsschulen spätestens zwei Unterrichtstage, vorher zu verständigen ist. Versäumt der Schüler eine solche Prüfung am Ende des 1. Semesters, so hat er diese Prüfung über den Lehrstoff des 1. Semesters innerhalb des 2. Semesters abzulegen; er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung als „nicht beurteilt“ auch wenn eine solche Prüfung aus Termingründen nicht mehr angesetzt werden kann. Versäumt der Schüler diese Prüfung über das 1. Semester auch im 2. Semester oder entzieht sich der Schüler einer solchen Prüfung am Ende des 2. Semesters, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand nicht zu beurteilen, sofern nicht § 81 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 in Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten zu behandeln. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Schüler bedient oder bedienen könnte, sind ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.
(6) Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen.
(8) Schüler, auf welche die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 zutreffen, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.
(10) Ist der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrern zu erteilen, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat der Schulleiter (Abteilungsvorstand oder pädagogische Leiter) zu entscheiden.
(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Kopie einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist, sowie die Bestätigung einer anerkannten Rettungsorganisation über die innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgreiche Teilnahme an einem wenigstens 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs anzuschließen.
(3) Zur Prüfung sind von der Bezirkshauptmannschaft zuzulassen
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 30/2022
Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung in jenen Unterrichtsgegenständen zu berücksichtigen, in denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes zu erbringen sind, ohne dass dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann; ferner beim Anfertigen von Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften geregelten Form, wie kaufmännischer Schriftverkehr, Buchhaltung, Datenverarbeitung.
(1) Der Prüfungsstoff umfasst die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse
(2) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Sachgebieten sowie nach der für das einzelne Mitglied zur Verfügung stehenden Prüfungszeit obliegt dem Vorsitzenden.
(1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten)
Sehr gut
(1)
Gut
(2)
Befriedigend
(3)
Genügend
(4)
Nicht genügend
(5)
(2) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit bzw. die Fähigkeit zur selbstständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit bzw. bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.
(7) Die an Berufsschulen integrativ auszubildenden Schüler sind in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen keine Beurteilung in Beurteilungsstufen (Noten) erfolgen kann, nach Maßgabe ihrer erlangten Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen durch Beschreibung zu beurteilen (verbale Beurteilung).
(1) Die Prüfung wird vom Vorsitzenden geleitet und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2) Der praktische Teil der Prüfung umfasst die Handhabung der Jagdwaffen und ist auf einer Schießstätte vor dem mit der Abnahme dieses Prüfungsteiles vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied der Prüfungskommission abzulegen. Vom praktischen Teil der Prüfung ist abzusehen, wenn der Prüfungswerber eine Bestätigung der Vorarlberger Jägerschaft über die innerhalb der letzten drei Jahre erfolgreiche Teilnahme an Schießübungen vorlegt.
(3) Der theoretische Teil der Prüfung hat mündlich und kommissionell zu erfolgen. Die Prüfung ist nicht öffentlich und darf die Dauer einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.
(4) Der Vorsitzende kann einen Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen, wenn er den Ablauf der Prüfung durch ungestümes Benehmen oder durch Verletzung des Anstandes trotz Ermahnung stört. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
(1) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 13 Abs. 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Ausgenommen davon sind die an Berufsschulen integrativ auszubildenden Schüler, welche nicht in Beurteilungsstufen (Noten) beurteilt werden können. Die Beurteilung der schriftlichen Leistungsfeststellungen dieser Schüler hat durch Beschreibung zu erfolgen (verbale Beurteilung).
(2) Identische Rechtschreib- und Formenfehler (ausgenommen in Mathematik) sind in derselben schriftliche Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; kommen diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vor, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals in Erscheinung, so ist dieser nur einmal zu werten.
(3) Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinn der Definition der Beurteilungsstufen (§ 13) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das aus dem theoretischen und praktischen Teil der Prüfung zusammengefasste Ergebnis aus ihrem Sachgebiet festzustellen. Das Ergebnis der gesamten Prüfung ist von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit festzustellen. Das Ergebnis hat jeweils auf „bestanden" oder „nicht bestanden" zu lauten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Prüfung gilt jedenfalls als „nicht bestanden", wenn der Prüfungswerber vom Vorsitzenden gemäß § 13 Abs. 4 ausgeschlossen wird, während der Prüfung zurücktritt oder die Prüfung in einem Sachgebiet nicht bestanden hat.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden bekannt zu geben.
(3) Prüfungswerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind vom Vorsitzenden über die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung zu belehren. Sofern die Prüfung nur in einem Sachgebiet nicht bestanden wurde, hat sich die Wiederholungsprüfung lediglich auf dieses Sachgebiet zu beschränken. Sonst ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die erste Wiederholungsprüfung in einem einzelnen Sachgebiet kann frühestens nach einem Monat, die erste Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach drei Monaten erfolgen. Der Prüfungwerber kann höchstens zweimal zu Wiederholungsprüfungen antreten, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist. Die Wiederholung der Prüfung hat vor der Prüfungskommission jener Bezirkshauptmannschaft zu erfolgen, die für die Zulassung zur Prüfung aufgrund des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung zuständig ist. Personen, die in Vorarlberg keinen Hauptwohnsitz haben, haben jedoch die Prüfung vor der Prüfungskommission zu wiederholen, bei der sie die nicht bestandene Prüfung abgelegt haben.
(4) Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Prüfungszeugnis nach Anlage 2 auszustellen.
(1) Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend
(2) Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.
Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese hat die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungswerbers sowie das Ergebnis der Prüfung zu enthalten und ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(1) Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat – ausgenommen für Schüler der weiterführenden Fachschulen – in allen Schulnachrichten und Jahreszeugnissen zu erfolgen.
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden
(3) Durch die Noten ist zu beurteilen, inwieweit das persönliche Verhalten des Schülers und seine Einordnung in die Schulgemeinschaft den Vorgaben der Schul- und Hausordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(4) Die Beurteilung des Verhaltens ist auf Antrag des Klassenvorstandes in der Klassenkonferenz zu beschließen.
(1) Die vom Prüfungswerber zu bezahlende Prüfungsgebühr beträgt
(2) Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung zu entrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 75/2017
Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe. Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Prüfungskommission gebührt neben dem Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen eine Entschädigung für den Zeitaufwand im Betrag von 77,75 Euro je Prüfungstag. Bei einem Zeitaufwand von mehr als vier Stunden je Prüfungstag gebührt eine Entschädigung im Betrag von 155,50 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 75/2017
(1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinn dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung, so darf die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach Beendigung der schriftlichen erfolgen.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung darf höchstens 50 Minuten, die einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten betragen. Bei praktischen Teilprüfungen ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Am Tag einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen, abgelegt werden.
(6) Die während des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
(7) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(8) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(9) Die Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist nicht zulässig.
(10) Eine Nachtragsprüfung darf auf Antrag des Schülers innerhalb einer Frist von 14 Tagen einmal wiederholt werden.
(1) Die Jagdprüfung wird ersetzt durch
(2) Als im Wesentlichen gleichwertig mit der Jagdprüfung (§ 25 Abs. 1 Jagdgesetz) sind jedenfalls die in Deutschland, Liechtenstein und in der Schweiz mit Erfolg abgelegten Jagdprüfungen anzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 75/2017, 82/2019, 30/2022
(1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung, so kann die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach Beendigung der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfungen erfolgen.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung darf höchstens 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten betragen. Bei praktischen Teilprüfungen ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Am Tag der Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit.
(6) Bei der Beurteilung über das Bestehen der Wiederholungsprüfung hat die negative Jahresbeurteilung keinen Einfluss. Die negative Jahresnote nimmt jedoch insofern Einfluss, als das die neu festzusetzende Jahresnote nicht besser sein kann als „Befriedigend“.
(7) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(8) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(9) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(10) Eine Wiederholung der Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
(1) Mit dem Abschuss des Wildes, für welches im Abschussplan Mindestabschüsse festgelegt sind, ist unmittelbar nach dem Ende der Schonzeit zu beginnen. Wo es die örtliche Wildschadenssituation erfordert, ist die Jagd in zeitlich und örtlich konzentrierten und intensiven Bejagungsphasen (Schwerpunktbejagung) auszuüben.
(2) Vor der Abgabe des Schusses ist das Wild zweifelsfrei anzusprechen. Jungtiere sind vor dem zugehörigen Muttertier zu erlegen.
(3) Verletztes Wild ist unter Zuhilfenahme eines ausgebildeten Jagdhundes unverzüglich mit Sorgfalt und Ausdauer nachzusuchen.
(4) Jagdwaffen und Munition, die zur Jagdausübung verwendet werden, müssen sich in einem einwandfreien und dem Zweck entsprechenden Zustand befinden. Fanggeräte sind derart aufzustellen und zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Fängisch gestellte Fallen sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
(5) Bei Bewegungsjagden auf Schalenwild dürfen beim Einsatz von Hunden zur Mobilisierung des Wildes nur spurlaut jagende Jagdhunde verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
Es ist verboten,
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 89/2016, 75/2017, 30/2022
(1) In Wildwintergattern ist während der Wintergatterung nur der Abschuss von Kahlwild und nur durch das Jagdschutzorgan mit Bewilligung oder über Anordnung der Behörde erlaubt.
(2) Während der Fütterungsperiode darf im Umkreis von weniger als 200 m an Futterplätzen für Rotwild nur weibliches Wild und Jungwild und nur vom Jagdschutzorgan erlegt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
(1) Die Behörde kann unter Beachtung des § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19, 20 und 21, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, für höchstens drei Jahre zulassen, wenn die Grundsätze des § 27 Abs. 1 Jagdgesetz nicht verletzt werden. Eine solche Ausnahme darf darüber hinaus nur zugelassen werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(2) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützten Wildart dürfen Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19 und 20, im Falle von Ausnahmen betreffend Luchs oder Bär je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, nur dann zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erster Satz sowie § 27 Abs. 4 bzw. 5 Jagdgesetz vorliegen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Wolf.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 82/2019, 30/2022, 29/2024, 42/2025
(1) Das Ausbringen von Futtermitteln zur Anlockung von Schalenwild (Kirrung) ist verboten. Die Behörde kann jedoch zum Zwecke der Abschusserfüllung oder Wildlenkung nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten und des Obmannes der Hegegemeinschaft eine Kirrung anordnen. Zur Wildlenkung kann die Kirrung insbesondere angeordnet werden, wenn dies aufgrund der besonderen Witterungsverhältnisse während des Winters erforderlich ist, um Gefahren für Mensch und Tier zu vermeiden. In einer Anordnung zur Kirrung ist deren Durchführung, insbesondere im Hinblick auf den Ort, die Zeit und das Ausmaß näher zu bestimmen.
(2) In Freihaltungen ist die Vorlage von Salz verboten. Im Rahmen der Anordnung einer Kirrung (Abs. 1) kann die Behörde Ausnahmen bewilligen.
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
In Friedhöfen, allgemein zugänglichen Parkanlagen sowie auf Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen darf die Jagd nicht ausgeübt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
§ 24*)
(1) Für die Kennzeichnung der Wildruhezonen und der Sperrgebiete sind die in der Anlage 3 dargestellten Hinweistafeln mit einem Durchmesser von 40 cm zu verwenden.
(2) Der Beginn und das Ende der Wildruhe bzw. der Sperrzeit sind auf einer unterhalb der Hinweistafel anzubringenden rechteckigen Zusatztafel (20 cm x 30 cm) anzuführen. Weiters ist auf der Zusatztafel darauf hinzuweisen, inwieweit Betretungsverbote bzw. Betretungsrechte gemäß § 33 Abs. 4 des Jagdgesetzes bestehen. Die Behörde kann darüber hinaus die Anbringung einer Skizze der Abgrenzung der Wildruhezone bzw. des Sperrgebietes auf der Zusatztafel anordnen.
(3) Die Hinweistafeln samt Zusatztafeln sind in solcher Anzahl und an solchen Orten im Gelände, insbesondere neben Straßen, Wanderwegen, Schiabfahrten und Loipen aufzustellen, dass die Abgrenzung der Wildruhezone bzw. des Sperrgebietes gut erkennbar ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 82/2019
(1) Entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes werden als Wildbehandlungszonen Freizonen, Randzonen und Kernzonen festgelegt.
(2) Die einzelnen Wildbehandlungszonen (Freizonen, Randzonen, Kernzonen) sind im Übersichtsplan im Maßstab 1:110.000 (Anlage 8/0) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1:30.000 (Anlage 8/1 bis 8/8) farblich dargestellt.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 42/2025
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen
(2) Es ist überdies im Hinblick auf die in Abs. 1 lit. b genannten Arten verboten
(3) Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die in Abs. 1 lit. c genannten Arten verboten
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 lassen den Hegeabschuss (§ 40 des Jagdgesetzes) unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 72/2007, 82/2019
(1) Während der nachstehend angeführten Zeiträume, Anfangs- und Endtage eingeschlossen, dürfen bejagt werden
16.08. – 15.11.
Hirsche der Klasse III
16.08. – 30.11.
Schmaltiere, nichtführende Tiere und Schmalspieße
1.06. – 31.12.
führende Tiere und Kälber
1.07. – 31.12.
mehrjährige Rehböcke
1.06. – 15.10.
Schmalgeißen, Bockjährlinge und nichtführende Rehgeißen
1.05. – 31.12.
führende Rehgeißen und Kitze
16.08. – 31.12.
Gamsböcke, Gamsgeißen und Gamskitze
1.08. – 31.12.
Steinböcke, Steingeißen und Steinkitze
1.08. – 15.12.
16.08. – 30.09.
Feld- und Schneehasen
1.10. – 15.01.
Jungfüchse
1.05. – 28.02.
Füchse
1.07. – 28.02.
Jungdachse
1.05. – 31.01.
Dachse
1.07. – 31.01.
Haus- oder Steinmarder
1.09. – 28.02.
Schwarzwild, Bisamratten, Marderhunde und Waschbären
1.04. – 31.03.
1.10. – 31.12.
Fasane
21.09. – 31.01.
Ringeltauben
1.09. – 31.01.
Türkentauben
21.10. – 31.01.
Waldschnepfen
11.09. – 31.01.
Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherenten
1.09. – 31.01.
Blässhühner
21.09. – 31.01.
Lachmöwen
1.09. – 31.12.
Höckerschwäne
1.09. – 30.09.
(2) Soweit in Verordnungen über Naturschutzgebiete Einschränkungen der Ausübung der Jagd verfügt werden, bleiben diese von den Bestimmungen des Abs. 1 unberührt.
(3) In den Randzonen (§ 35 Abs. 1 und 2 des Jagdgesetzes) gelten für die nachstehend angeführten Rotwildklassen abweichend vom Abs. 1 folgende Schusszeiten
16.06. – 15.01.
16.05. – 15.01.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 72/2007, 55/2008, 30/2022
(1) Die Behörde kann für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des § 63 Abs. 3 Jagdgesetz auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, unter Beachtung des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 Jagdgesetz, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, Ausnahmen von den Schonzeiten nach den §§ 26 und 27 zulassen. Eine solche Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn die auftretenden besonderen Verhältnisse dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(2) Hinsichtlich einer nach Art. 12 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart dürfen Ausnahmen von den Schonzeiten nach den §§ 26 und 27, im Falle von Ausnahmen betreffend Luchs oder Bär je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, nur dann zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erster Satz sowie § 36 Abs. 3 lit. a Jagdgesetz vorliegen.
(3) Hinsichtlich einer nach Art. 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart dürfen Ausnahmen von den Schonzeiten nach den §§ 26 und 27 nur dann zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erster Satz sowie § 36 Abs. 3 lit. b Jagdgesetz vorliegen.
(4) Hinsichtlich des Schalenwildes kann die Behörde in bestimmten Wildregionen oder Jagdgebieten zum nachhaltigen Schutz des Wildes die Schusszeit gemäß § 27 mittels Ausnahmen gemäß Abs. 1 verkürzen. Die Schusszeit ist zu verkürzen, wenn dies für die Ruhe des betreffenden Wildes oder für andere Wildarten in diesem Gebiet notwendig ist.
(5) Ausnahmen, die Schalenwild betreffen, sind auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Ausnahmen für andere Wildarten dürfen für höchstens drei Jahre zugelassen werden.
(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Wolf.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 72/2007, 75/2017, 82/2019, 30/2022, 29/2024, 42/2025
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022, 29/2024
Entsprechend den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Lande vorkommenden Rotwildpopulationen werden folgende Rotwildräume festgelegt
(1) Die in § 28 festgelegten Rotwildräume werden in folgende Wildregionen unterteilt
Wildregion 1.1 (Großes Walsertal)
Wildregion 1.2 (Frödischtal–Laternsertal–Dünserberg)
Wildregion 1.3a (Ebnitertal)
Wildregion 1.3b (Mellental)
Wildregion 1.4 (Hintere Bregenzerach)
Wildregion 1.5a (Bolgenach-Subersach)
Wildregion 1.5b (Bezau-Schönenbach)
Wildregion 1.6 (Kleinwalsertal)
Wildregion 1.7 (Warth)
Wildregion 1.8 (Leiblachtal–Vordere Bregenzerach)
Wildregion 2.1 (Bartholomäberg–Silbertal)
Wildregion 2.2 (Klostertal)
Wildregion 2.3 (Lech)
Wildregion 3.1 (Garneratal–Vermunt–Valschavieltal)
Wildregion 3.2 (Gargellental–Vermieltal–Netza)
Wildregion 3.3 (Rellstal–Gauertal–Gampadelstal)
Wildregion 4.1 (Brandnertal)
Wildregion 4.2 (Gamperdonatal)
Wildregion 4.3 (Saminatal)
(2) Der Bereich des Rheintals, der zu keinem Rotwildraum gehört, wird in folgende Wildregionen unterteilt
Wildregion 5.1 (Bregenz)
Wildregion 5.2 (Dornbirn)
Wildregion 5.3 (Feldkirch)
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2005
Die örtliche Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen ist im Übersichtsplan im Maßstab 1:110.000 (Anlage 8/0) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1:30.000 (Anlage 8/1 bis 8/8) festgelegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 42/2025
(1) Der Abschuss von Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild sowie von Murmeltieren hat, abgesehen von den im Jagdgesetz besonders geregelten Fällen, im Rahmen eines Abschussplanes zu erfolgen.
(2) Bei der Erlassung des Abschussplanes sind folgende Altersklassen zu unterscheiden, wobei der Mindestabschuss auch für zwei oder mehrere Altersklassen zusammen festgelegt werden kann. Die Altersangaben beziehen sich dabei jeweils auf das vollendete Lebensjahr, jedoch vollzieht sich der Übergang in den nächsthöheren Jahrgang einheitlich am 1. April jeden Jahres.
Kälber
von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres
Schmaltiere und Schmalspießer
Einjährige
Tiere
Zweijährige und Ältere
Hirsche der Jugendklasse (III)
Ein- bis Vierjährige
Hirsche der Mittelklasse (II)
Fünf- bis Neunjährige, Wobei in die Klassen IIa und IIb unterschieden wird. Hirsche der Klasse IIa sind Hirsche, die ein Geweih mit beidseitiger Krone**) tragen.
Hirsche der Ernteklasse (I)
Zehnjährige und Ältere
Kitze
von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres
Schmalgeißen und Bockjährlinge
Einjährige
Geißen und Mehrjährige Böcke
Zweijährige und Ältere
Kitze
von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres
Geißjährlinge
einjährige Geißen
Geißen der Jugendklasse (III)
Ein- bis Dreijährige
Geißen der Mittelklasse (II)
Vier- bis Elfjährige
Geißen der Ernteklasse (I)
Zwölfjährige und Ältere
Bockjährlinge
einjährige Böcke
Böcke der Jugendklasse (III)
Ein- bis Dreijährige
Böcke der Mittelklasse (II)
Vier- bis Siebenjährige
Böcke der Ernteklasse (I)
Achtjährige und Ältere
Kitze
von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres
Geißjährlinge
einjährige Geißen
Geißen der Jugendklasse (III)
Ein- bis Vierjährige
Geißen der Mittelklasse (II)
Fünf- bis Zehnjährige
Geißen der Ernteklasse (I)
Elfjährige und Ältere
Bockjährlinge
einjährige Böcke
Böcke der Jugendklasse (III)
Ein- bis Fünfjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Jugendklasse und Böcken der oberen Jugendklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Jugendklasse sind Ein- bis Dreijährige, Böcke der oberen Jugendklasse sind Vier- und Fünfjährige.
Böcke der Mittelklasse (II)
Sechs- bis Zehnjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Mittelklasse und Böcken der oberen Mittelklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Mittelklasse sind Sechs- und Siebenjährige, Böcke der oberen Mittelklasse sind Acht- bis Zehnjährige.
Böcke der Ernteklasse (I)
Elfjährige und Ältere
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 72/2007, 82/2019
(1) Für die Abschussliste (§ 42 Abs. 1 des Jagdgesetzes), die Abschussmeldung und das Tagebuch des Kontrollorganes (§ 42 Abs. 2 des Jagdgesetzes) sind die in den Anlagen 4, 5 und 6 dargestellten Vordrucke zu verwenden. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Abschussmeldungen sowie die Eintragungen in die Abschussliste in elektronischer Form erfolgen.
(2) Der Bürgermeister hat Namen und Adresse der von ihm bestellten Kontrollorgane unverzüglich der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, der Vorarlberger Jägerschaft, der Landwirtschaftskammer sowie den Jagdverfügungsberechtigten, den Jagdnutzungsberechtigten und den Jagdschutzorganen der in der Gemeinde gelegenen Jagdgebiete schriftlich mitzuteilen. Außerdem sind Namen und Adresse der Kontrollorgane durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
(3) Das dem Kontrollorgan vorgezeigte Schalenwild ist von diesem durch eine am Rand des linken Lauschers einzuschneidende dreieckige Kerbe mit einer Kantenlänge von etwa 1 cm bis 2 cm zu kennzeichnen.
(4) Die vorgelegten Beweisstücke sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(5) Die bei der Hegeschau (§ 50 Jagdgesetz) vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Schädelknochen und linker Unterkieferast, müssen von Weichteilen befreit, fachgerecht ausgekocht und desinfiziert sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 82/2019, 30/2022
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022, 29/2024
(1) Futterplätze müssen eine für die sachgerechte Fütterung geeignete Anlage aufweisen.
(2) Futterplätze dürfen in verbissgefährdeten Jungwaldbeständen, die dem Äser des Wildes noch nicht entwachsen sind, sowie in besonders schälgefährdeten Waldbeständen wie Dickungen oder Stangenhölzern nicht angelegt werden.
(3) Bei der Auswahl der Futterplätze ist unter Berücksichtigung der vom Wild bevorzugten Einstände darauf zu achten, dass das Wild am Futterplatz möglichst wenig beunruhigt wird und günstige Klima- und Geländeverhältnisse vorliegen. Insbesondere ist auf vorhandene Grünäsung nach der Ausaperung, Fließgewässer und Ruheplätze für das Wild in möglichster Nähe des Futterplatzes zu achten.
(4) Der Futterplatz ist so anzulegen, dass eine regelmäßige und sachgerechte Betreuung sichergestellt werden kann. Bei der Festlegung der Futterplätze ist auf Nachbarfütterungen entsprechend Bedacht zu nehmen.
(1) Durch die Auflassung oder Verlegung von Fütterungen darf dem betreffenden Wild kein unnötiges Leid zugefügt und keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden.
(2) Wird eine bisher durchgeführte Fütterung von der Behörde untersagt, so hat sie unter Berücksichtigung der Zielvorgaben nach Abs. 1 die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Jedenfalls sind vor Untersagung einer Rotwildfütterung die betroffene Hegegemeinschaft anzuhören und eine wildökologische Stellungnahme betreffend die erforderlichen Maßnahmen sowie eine veterinärmedizinische Stellungnahme betreffend allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Tierseuchenprävention einzuholen.
(3) Beabsichtigt der Jagdverfügungsberechtigte oder der Grundeigentümer eine bisher durchgeführte Rotwildfütterung aufzulassen, ist die Behörde hiervon zu informieren und sind die zur Erreichung der Zielvorgaben nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
(1) Die Fütterung hat mit Wintereinbruch einzusetzen. Vor dem 15. Oktober darf nur mit Genehmigung der Behörde mit der Fütterung begonnen werden.
(2) Während der Fütterungsperiode darf die Fütterung nicht unterbrochen werden. Nach der Schneeschmelze ist die Fütterung so lange weiterzuführen, bis sich das Wild aufgrund des natürlichen Äsungsangebotes selbst von der Fütterung löst. Jedenfalls ist die Fütterung bis etwa drei Wochen nach dem Vegetationsbeginn im Frühjahr weiterzuführen.
(3) Die Fütterung ist täglich zu betreuen. Ist eine tägliche Betreuung z.B. wegen Lawinengefahr nicht möglich, so ist durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen, dass es zu keiner Unterbrechung der Futtervorlage bzw. eines ausreichenden Futterangebotes kommt. Kann die tägliche Betreuung nicht sichergestellt werden, ist die Fütterung von Saftfutter verboten.
(4) Die Fütterung des Rotwildes ist überwiegend mit Heu zu betreiben. Die Gesamtheit des vorgelegten Futters muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte sowie der Ernährungsphysiologie des Wildes während der Winterzeit angepasste Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur und einem Rohfaseranteil von mindestens 20 v.H. aufweisen. Kraftfuttermittel dürfen nur zum Zweck der Lenkung und Bindung des Rotwildes verwendet werden und müssen über einen Rohfaseranteil von wenigstens 15 v.H. verfügen. Mehlige Futtermittel sind sowohl in gepresster als auch in ungepresster Form verboten.
(5) Innerhalb einer Wildregion (Hegegemeinschaft) sind die Fütterungen nach Beschickungszeitraum, Art und Zusammensetzung des vorgelegten Futters aufeinander abzustimmen. Bei Wildwechsel über die Regionsgrenzen ist diesbezüglich auch auf die Fütterung in den benachbarten Wildregionen Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 75/2017
(1) Die Fütterung des Rehwildes ist im Interesse einer möglichst zweckmäßigen Rotwildbewirtschaftung auf diese abzustimmen.
(2) Wird eine Rehwildfütterung durchgeführt, so darf es zu keiner Unterbrechung der Futtervorlage kommen. Die Gesamtheit des vorgelegten Futters muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungsperiode gleich bleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur und einem Rohfaseranteil von mindestens 20 v.H. aufweisen, wobei Kraftfuttermittel über einen Rohfaseranteil von wenigstens 15 v.H. verfügen müssen. Mehlige Futtermittel sind sowohl in gepresster als auch in ungepresster Form verboten.
(3) Rehwildfütterungen sind in Gebieten mit Rotwildvorkommen rotwildsicher einzuzäunen.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022, 29/2024
(1) Zur Beurteilung der Entwicklung der Waldverjüngung, des Einflusses des Schalenwildes auf die Verjüngung und der waldgefährdenden Wildschäden haben der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte gemeinsam nach Anhörung des Waldaufsehers Vergleichsflächen zu errichten. Dabei sind in jeder Wildregion mindestens 45 Vergleichsflächen für eine Laufzeit von neun bis maximal zwölf Jahren zu errichten und zu erhalten. Beträgt der Waldflächenanteil abzüglich des Krummholzanteiles weniger als 2.500 ha, kann diese Mindestzahl um maximal 40 Flächen unterschritten werden. Die Vergleichsflächen sind paarweise zu errichten und bestehen jeweils aus einer eingezäunten und einer ungezäunten Fläche. Die Flächenmittelpunkte sind mit einem Pflock zu kennzeichnen.
(2) Die eingezäunte Vergleichsfläche hat ein Ausmaß von 6 m x 6 m aufzuweisen und ist derart einzuzäunen, dass das Eindringen von Schalenwild verhindert wird. Für Kleinsäuger muss die Einzäunung durchlässig sein. Die ungezäunte Vergleichsfläche ist zu markieren, muss in einem Abstand von zehn bis maximal 40 m der eingezäunten Vergleichsfläche liegen und muss im Hinblick auf Bodenaufbau, Hangneigung, Hangrichtung sowie Belichtungs- und Vegetationsverhältnisse vergleichbar und gleich groß sein.
(3) Fallen Vergleichsflächen im Laufe des Beobachtungszeitraumes (Abs. 1) aus, dürfen diese nicht neu angelegt und nicht mehr für die Bewertung nach § 37a Abs. 3 herangezogen werden.
(4) Die Vergleichsflächen nach Abs. 1 und 2 sind vom Jagdverfügungsberechtigten und Jagdnutzungsberechtigten gemeinsam nach Anhörung des Waldaufsehers unter Verwendung eines Rasters für jede Wildregion auszuwählen. Dabei ist die Rastergröße so festzulegen, dass ausgehend von den Rasterschnittpunkten eine ausreichende Anzahl an Vergleichsflächen ausgewählt werden kann. Die Auswahl der Flächen hat ausgehend vom jeweiligen Rasterschnittpunkt nach einem objektiven, systematischen Suchverfahren zu erfolgen. Je Rasterschnittpunkt dürfen nur jeweils eine gezäunte und eine ungezäunte Vergleichsfläche festgelegt werden, wobei nur Flächen zu berücksichtigen sind, die verjüngungsnotwendig und verjüngungsfähig sind.
(5) Auf die Einzäunung der Vergleichsflächen kann verzichtet werden, wenn am betreffenden Standort durch Rotwildmassierung keine Naturverjüngung erwartet werden kann. Diese Vergleichsflächen sind als Schaden (§ 37a Abs. 4 lit. a) zu werten. Weiters kann auf die Einzäunung der Vergleichsflächen verzichtet werden, wenn am betreffenden Standort die Naturverjüngung offensichtlich nicht gefährdet ist. Diese Vergleichsflächen sind weder als Schaden noch als Nutzen (§ 37a Abs. 4 lit. c) zu werten. In beiden Fällen ist im Vorfeld die Zustimmung des Waldaufsehers einzuholen.
(6) In Gebieten, in denen die Waldweide ausgeübt wird, sind während der Weidesaison Maßnahmen zu treffen, die das Eindringen von Weidevieh auf die Vergleichsflächen verlässlich verhindern.
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019
(1) Die Vergleichsflächen sind regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, zu beobachten. Zu jeder Beobachtung hat der Waldaufseher das Jagdschutzorgan, den Jagdverfügungsberechtigten, den Jagdnutzungsberechtigten und, sofern ein Natura 2000-Gebiet betroffen ist, auch den Gebietsbetreuer einzuladen.
(2) Jagdschutzorgane und Waldaufseher haben der Landesregierung über ihre Beobachtungen nach Abs. 1 im Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Dienstpflichten) zu berichten.
(3) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Berichte nach Abs. 2 die Vergleichsflächen alle drei Jahre nach folgenden Kriterien zu bewerten
Für die Bewertung der eingezäunten und der ungezäunten Vergleichsflächen sind jeweils die Flächen, die sich im Radius von 2,82 m um den Flächenmittelpunkt nach § 37 Abs. 1 ergeben, heranzuziehen. Die Bewertung kann automationsunterstützt nach einem standardisierten Verfahren erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Bewertungen nach Abs. 3 den Einfluss des Schalenwildes auf die Vergleichsflächen bezogen auf die jeweilige Wildregion nach folgenden Kategorien zu beurteilen
Die Beurteilung kann automationsunterstützt nach einem standardisierten Verfahren erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 82/2019
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019, 30/2022, 29/2024
Wild darf nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden. Die Bewilligung darf nur unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses am Schutz der Tiere sowie von § 46 Abs. 1 des Jagdgesetzes erteilt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 75/2017, 30/2022
(1) Die Zulassung eines Jagdbetriebes für die Ausbildung von Jagdschutzorganen ist vom Jagdnutzungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen.
(2) Ein Jagdbetrieb darf von der Behörde für die Ausbildung von Jagdschutzorganen nach Anhörung der Vorarlberger Jägerschaft und des Verbandes der Vorarlberger Jagdschutzorgane nur zugelassen werden, wenn
(3) Verfügt der Jagdbetrieb über keine Rotwildfütterung, ist die diesbezügliche Ausbildung in einem anderen Jagdgebiet mit Rotwildfütterung zu ergänzen.
(4) In einem Jagdbetrieb darf gleichzeitig nur ein Ausbildungsjäger ausgebildet werden. Ausgenommen davon sind Jagdbetriebe, für die mindestens ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan (Berufsjäger) bestellt ist. In solchen Jagdbetrieben dürfen gleichzeitig bis zu zwei Ausbildungsjäger ausgebildet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 75/2017, 82/2019
(1) Die Ausbildungsjahre sind unter Anleitung eines durch mindestens fünf Jahre im Jagdschutzdienst vollbeschäftigten Jagdschutzorganes abzuleisten. Für die Ableistung der Ausbildungsjahre unter Anleitung eines nebenberuflichen Jagdschutzorganes ist überdies die Zustimmung der Behörde erforderlich.
(2) Weist der zur Ausbildung zugelassene Jagdbetrieb nur eine Schalenwildart auf, so ist mindestens ein Zeitraum von vier Monaten der Ausbildungsjahre in einem zugelassenen Jagdbetrieb abzuleisten, in welchem mindestens eine weitere der im Lande heimischen Schalenwildarten vorkommt. Jedenfalls ist ein halbes Jahr im Zeitraum vom 1.7. bis 31.12. in einem zugelassenen Jagdbetrieb abzuleisten, für welchen regelmäßige Rotwildabschüsse im Abschussplan festgelegt sind.
(3) Dem Ausbildungsjäger ist ausreichend Gelegenheit zu geben, sich die für die Tätigkeit als Jagdschutzorgan notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen. Der Ausbildungsjäger muss die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2 des Jagdgesetzes) besitzen und mindestens einen Tag in der Woche im zugelassenen Jagdbetrieb tätig sein. Zum Nachweis dieser Tätigkeit hat er ein Tagebuch zu führen. Der Ausbildungsjäger hat das Tagebuch dem ausbildenden Jagdschutzorgan monatlich zur Einsichtnahme vorzulegen, wobei von diesem die Anwesenheit des Ausbildungsjägers im Jagdbetrieb und die Einsichtnahme in das Tagebuch unterschriftlich zu bestätigen sind.
(4) Die Ableistung der Ausbildungsjahre ist durch den Jagdnutzungsberechtigten der Behörde schriftlich unter Vorlage der Anmeldung des Ausbildungsjägers beim Versicherungsträger anzuzeigen. Die Ausbildungszeit beginnt frühestens mit dem Tag, an dem die vollständige Anzeige über die Ableistung der Ausbildungsjahre bei der Behörde einlangt.
(5) Über die Ableistung der Ausbildungsjahre hat das ausbildende Jagdschutzorgan ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Wird die Ausstellung des Zeugnisses ohne Grund verweigert, kann es durch eine Bestätigung der Behörde ersetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 82/2019
Das Amt der Landesregierung hat jährlich einen, bei Bedarf zwei Prüfungstermine spätestens einen Monat vorher im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, in mindestens einer Vorarlberger Tageszeitung sowie im Mitteilungsblatt der Vorarlberger Jägerschaft auszuschreiben. In der Ausschreibung sind Ort und Zeit der Prüfung sowie die Frist und die für die Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen anzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
Die Zulassung zur Prüfung ist im Wege jener Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Ausbildungsjahre bzw. der überwiegende Teil der Ausbildungsjahre abgeleistet wurden, beim Amt der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Kopie einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist, das Zeugnis über die abgeleisteten Ausbildungsjahre und das Tagebuch über die Ausbildungsjahre anzuschließen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 75/2017
(1) Der Prüfungsstoff umfasst die für den Jagdschutzdienst erforderlichen Kenntnisse
(2) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Sachgebieten sowie nach der für das einzelne Mitglied zurVerfügung stehenden Prüfungszeit obliegt dem Vorsitzenden.
(1) Die Prüfung wird vom Vorsitzenden geleitet und besteht aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) und einem praktischen Teil.
(2) Der praktische Teil der Prüfung umfasst die Beurteilung des Waldzustandes, insbesondere im Hinblick auf die Naturverjüngung, die Verjüngungsschäden, die Biotoptragfähigkeit und die Waldwirtschaft, sowie die Anwendung der Kenntnisse der Wildkunde und Wildökologie im Wald. Die praktische Prüfung ist vor den mit der Abnahme dieses Prüfungsteiles vom Vorsitzenden beauftragten Mitgliedern der Prüfungskommission in einem geeigneten Waldgebiet abzulegen und darf je Prüfungswerber längstens zwei Stunden dauern.
(3) Die schriftliche Prüfung soll längstens drei Stunden dauern. Dem Prüfungswerber sind von jedem Mitglied der Prüfungskommission aus dem ihm vom Vorsitzenden zugewiesenen Prüfungsstoff Aufgaben zu stellen, die in der zur Verfügung stehenden Zeit gelöst werden können. Den Prüfungswerbern ist es verboten, sich bei der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben gegenseitig zu unterstützen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vorsitzende den betreffenden Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die mündliche Prüfung ist kommissionell durchzuführen und darf je Prüfungswerber längstens zwei Stunden dauern. Die mündliche Prüfung ist öffentlich, wobei der Vorsitzende Zuhörer, die den Ablauf der Prüfung trotz Ermahnung stören, ausschließen kann.
(5) Der Vorsitzende kann einen Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen, wenn er den Ablauf der Prüfung durch ungestümes Benehmen oder durch Verletzung des Anstandes trotz Ermahnung stört. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das aus dem theoretischen und praktischen Teil der Prüfung zusammengefasste Ergebnis aus ihrem Sachgebiet mit „sehr gut", „gut", „befriedigend", „genügend" oder „nicht genügend" zu benoten.
(2) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn von keinem Mitglied der Prüfungskommission das Prüfungsergebnis mit „nicht genügend" bewertet wird. Gilt die Prüfung als bestanden, so ist aus den Einzelnoten (Abs. 1) eine Gesamtnote zu bilden.
Die Beratung über das Prüfungsergebnis ist nicht öffentlich.
(3) Dem Prüfungswerber ist vom Vorsitzenden bekannt zu geben, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Falle der bestandenen Prüfung ist ihm nur die Gesamtnote bekannt zu geben. Bei nicht bestandener Prüfung ist der Prüfungswerber über die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung zu belehren. Sofern die Prüfung nur in einem Sachgebiet nicht bestanden wurde, hat sich die Wiederholungsprüfung lediglich auf dieses Sachgebiet zu beschränken. Sonst ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die erste Wiederholungsprüfung in einem einzelnen Sachgebiet kann frühestens nach einem Monat, die erste Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach drei Monaten erfolgen. Der Prüfungswerber kann höchstens zweimal zu Wiederholungsprüfungen antreten, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist.
(4) Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Prüfungszeugnis nach Anlage 7 auszustellen.
Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese hat die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungswerbers, das Prüfungsergebnis in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie die Gesamtnote zu enthalten und ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Der Prüfungswerber hat vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsgebühr im Betrag von 64,90 Euro zu entrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 75/2017
Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Prüfungskommission gebührt neben dem Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen eine Entschädigung für den Zeitaufwand im Betrag von 77,75 Euro je Prüfungstag. Bei einem Zeitaufwand von mehr als vier Stunden je Prüfungstag gebührt eine Entschädigung im Betrag von 155,50 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 75/2017
Die Jagdschutzprüfung wird ersetzt durch
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
(1) Der Jagdförderungsbeitrag für ein Jahr beträgt bei der Ausstellung von Jagdkarten
(2) Der Jagdförderungsbeitrag beträgt bei der Ausstellung von Gästejagdkarten
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 55/2008, 75/2017
(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Diplomstudien der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in Wien gelten im Sinne des § 18 lit. a als Ersatz der Jagdprüfung.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Ausbildungsjahre sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Jagdverordnung, LGBl.Nr. 39/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1991 und Nr. 48/1991, außer Kraft.
(3) Die Verordnung über eine Änderung der Jagdverordnung, LGBl.Nr. 30/2022, tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
(4) Die §§ 25 Abs. 2 und 30 in der Fassung LGBl.Nr. 42/2025 treten am 1. April 2026 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022, 42/2025