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20000566 AT

Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg

51 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (51)

Gesetzestext (51 Artikel)

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

Niederösterreich

17.11.2020

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim - Projekt an der Kreuzung Mielestraße/Oberst Lepperdinger Straße

Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim - Projekt an der Kreuzung Mielestraße/Oberst Lepperdinger Straße

Landesrecht Erhaltungsziele Valsertal

Erhaltungsziele Valsertal

Landesrecht Waldhammerverordnung

Waldhammerverordnung

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Landesrecht Waldhammerverordnung

Marken der behördlichen Waldhämmer

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

(1) Das „Südburgenländische Hügel- und Terassenland (Eisenberg – Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)“ wird mit der im Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt Teile der Gemeinden Deutsch-Schützen – Eisenberg, Hannersdorf, Kohfidisch, Schachendorf, Eberau, Güssing, Heiligenbrunn, Strem und Tobaj. Die Abgrenzung ist in der Anlage A festgelegt und wird durch folgende Linien gebildet

(3) Verläuft die Grenze entlang von Weg-, Straßen- oder Bahntrassen, gilt als Grenze des Landschaftsschutzgebietes immer die innere Seite, vom Mittelpunkt des Schutzgebietes aus gesehen.

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

(1) Die Bestimmungen über die Kurzparkzonenabgabe gelten in jenen Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erheben.

(2) Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO 1960) außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe zu erheben (Parkabgabe). Dies gilt auch für den Bereich von Kurzparkzonen außerhalb der Zeit der Kurzparkzonenregelung.

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim - Projekt an der Kreuzung Mielestraße/Oberst Lepperdinger Straße

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 1221, 1222, 1223/1, 1227/1, 1227/4, 1227/5 und 1228/1 jeweils KG 56553 Wals-Siezenheim - Liefering I für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 13.000 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Erhaltungsziele Valsertal

Für das Natura 2000-Gebiet „Valsertal“, kundgemacht durch LGBl. Nr. 47/2005, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt

Landesrecht Waldhammerverordnung

Jedem in einer Waldregion tätigen Waldaufseher ist ein behördlicher Waldhammer, der für die behördliche Auszeige in dieser Waldregion zu verwenden ist, zugewiesen. Darüber hinaus sind jeder Bezirkshauptmannschaft zwei behördliche Waldhämmer zugewiesen, die für die behördliche Auszeige im jeweiligen Verwaltungsbezirk zu verwenden sind.

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Burgenland

27.11.2012

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

(1) Innerhalb der im § 1 genannten Gebiete ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen nicht notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen.

(2) Insbesondere ist es verboten

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

(1) Der Gemeinderat kann einzelne Kurzparkzonen von der Abgabepflicht ausnehmen. Hinsichtlich der Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gilt § 52 lit.a Z 13d StVO 1960.

(2) Der Beginn der Parkabgabepflicht (§ 1 Abs. 2) ist durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“, deren Ende durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze – Ende“ deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben.

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim - Projekt an der Kreuzung Mielestraße/Oberst Lepperdinger Straße

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wals-Siezenheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Erhaltungsziele Valsertal

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Waldhammerverordnung

(1) Für die in den einzelnen Verwaltungsbezirken und Waldregionen bei der behördlichen Auszeige zu verwendenden Waldhämmer werden die in der Anlage dargestellten Marken festgesetzt.

(2) Die in der Anlage dargestellten Marken sind auf dem behördlichen Waldhammer im Maßstab 1:2 spiegelbildlich anzubringen.

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Burgenland

27.11.2012

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

In dem im § 1 bezeichneten Gebiet bedürfen Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des § 19 Abs. 2 – 5 des Naturschutzgesetzes.

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

Landesrecht Waldhammerverordnung

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Festsetzung der Marken der behördlichen Waldhämmer (Waldhammerverordnung), LGBl. Nr. 2/1980, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesforstgesetzes, LGBl. Nr. 10/2007, sind die Verordnung des Landeshauptmannes über die Aufgaben des Waldaufsehers bei der Besorgung der Waldaufsicht, LGBl. Nr. 58/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, und die Verordnung des Landeshauptmannes über die Anpassung der Einheitswertgrenze für Forstbetriebe, LGBl. Nr. 30/1986, außer Kraft getreten.

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Burgenland

27.11.2012

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie die Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage unvermeidlich geworden sind, bleiben unberührt.

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

(1) Die Höhe der Kurzparkzonenabgabe und der Parkabgabe muß der Gemeinderat durch Verordnung festsetzen. Dabei ist die bestmögliche Nutzung der vorhandenen Stellplätze anzustreben. Die Parkabgabe darf höchstens € 2,- pro Stunde betragen.

(2) Die Kurzparkzonenabgabe kann für einzelne Kurzparkzonen und die Parkabgabe kann für einzelne Verkehrsflächen in der Gemeinde oder für Teile davon unterschiedlich hoch festgesetzt werden. Die Abgaben sind für angefangene halbe oder ganze Stunden festzusetzen, wobei die Abgaben – bezogen auf die Parkdauer – unterschiedlich hoch festgesetzt werden können.

(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können mit den Inhabern einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 oder 4a StVO 1960 sowie mit Personen, die berechtigt sind, eine Haus- und Grundstückseinfahrt allein zu benützen und ihr Fahrzeug vor dieser Einfahrt zu parken, Vereinbarungen über die Pauschalierung der zu entrichtenden Kurzparkzonenabgabe getroffen werden.

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung für Gebiete, in denen eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 Geltung hat, jedoch für bestimmte nachgenannte Personengruppen in diesen Gebieten zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, eine Pauschalierung der Parkabgabe vorsehen. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, dass die Parkabgabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren für folgende einzelne oder sämtliche Personengruppen pauschaliert werden kann

Weiters kann in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Höhe der pauschalierten Parkabgabe sowie die Anzahl der zu gewährenden Pauschalierungen der Parkabgabe entsprechend den Personengruppen gemäß lit. a bis d gestaffelt werden kann, sofern dies erforderlich ist, um die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl zeitlich unbeschränkter Abstellmöglichkeiten sicher zu stellen.

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Burgenland

27.11.2012

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten und Beschränkungen mit Bescheid bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen der naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.

(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, soweit dies erforderlich ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.

(2) Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, muß die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.

(3) Die Art der Entrichtung der Abgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, daß

(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in dieser Verordnung (Abs. 3) festgelegt werden, daß beim Beginn des Parkens eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleiben kann.

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Burgenland

27.11.2012

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gem. § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

Es kann vorgesehen werden, dass die Kurzparkzonenabgabe und/oder die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist.

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Burgenland

27.11.2012

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

(1) Unabhängig von einer Bestrafung kann die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund der Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben oder die genehmigungspflichtigen Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.

(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

(1) Der (Die) Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für dessen Abstellen eine Abgabe zu entrichten war, hat (haben) der Strafbehörde über Verlangen darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben). Nötigenfalls sind dafür von dem(n) Zulassungsbesitzer(n) Aufzeichnungen zu führen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für jeden, der einer dritten Person das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt.

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Burgenland

27.11.2012

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

Die Kurzparkzonenabgabe und die Parkabgabe sind nicht zu entrichten für

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Burgenland

27.11.2012

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

(1) Wer

(2) Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 36,– eingehoben werden.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Burgenland

27.11.2012

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

Die Organe der Bundespolizei haben hinsichtlich der Kurzparkzonenabgabe einzuschreiten durch

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Burgenland

27.11.2012

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

(1) Die Überwachung der Einhaltung der abgaberechtlichen Vorschriften kann neben den im § 10 genannten Organen noch durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen

(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Burgenland

27.11.2012

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

(1) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(2) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan für Kfz-Abstellabgaben” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten

(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Burgenland

27.11.2012

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

(2) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn

(3) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(4) Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

Landesrecht Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Burgenland

27.11.2012

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 9 betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.

(2) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz Anzeige an die Strafbehörde zu erstatten oder gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 VStG vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind.

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

Die Gemeinde besorgt ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.

Landesrecht NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.

(2) Bestehende Kennzeichnungen einer Parkabgabepflicht mit Hinweistafeln nach § 2 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 3706-7 behalten ihre Gültigkeit.

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