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20000564 wdsag AT

Geschützten Landschaftsteil, Lahnbach (wdsag)

86 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (86)

Gesetzestext (86 Artikel)

Landesrecht Geschützten Landschaftsteil, Lahnbach

Geschützten Landschaftsteil, Lahnbach

Landesrecht Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Landesrecht NÖ Landschaftsabgabeverordnung 2024

Niederösterreich

21.12.2023

Landesrecht Beitrittsverordnung zur Bundespensionskasse

[organ]

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Kurztitel

Beitrittsverordnung zur Bundespensionskasse

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 92/2009

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 2009 über die Anwendung des Kollektivvertrages des Bundes über die Pensionskassenzusage (Beitrittsverordnung zur Bundespensionskasse)

Stammfassung: LGBl. Nr. 92/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 22a Abs. 4a Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und des § 78a Abs. 6 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, jeweils in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 73/2009, wird verordnet

Landesrecht Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften

Tirol

Art. II der Verordnung LGBl. Nr. 151/2016 lautet

„Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 4 ist erstmals auf die Erstellung und Vorlage der Jahresrechnung für das Wirtschaftsjahr 2016 anzuwenden.“

Beachte zur Verordnung LGBl. Nr. 151/2016 weiters: Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2014 (Stammfassung) wurde durch Art. I Z. 6 der Verordnung LGBl. Nr. 151/2016 mit Wirkung vom 1. Jänner 2017 aufgehoben.

14.07.2014

Landesrecht Landesforstgesetz

1. Abschnitt: Waldnutzung

§ 1 Anzeigepflichtige Fällungen

§ 2 Fällungsanzeige

§ 3 Erledigung und Berechtigung zur Ausführung

§ 4 Auswahl und Auszeige in Forstbetrieben

2. Abschnitt: Windschutzanlagen

§ 5 Behandlung und Nutzung von Windschutzanlagen

§ 6 Auflassung von Windschutzanlagen

3. Abschnitt: Neubewaldung

§ 7 Bewilligungspflicht

§ 8 Bewilligungsantrag

§ 9 Erteilung der Bewilligung

§ 10 Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes

§ 11 Rechtsansprüche

4. Abschnitt: Waldteilung

§ 12 Mindestausmaß

§ 13 Teilungsbewilligungen

§ 14 Bewilligungsantrag

5. Abschnitt: Waldbrandbekämpfung

§ 15 Pflichten bei der Feststellung eines Waldbrandes

§ 16 Aufgaben der vom Waldbrand betroffenen Gemeinde

§ 17 Einsatz von Feuerwehrkräften

§ 18 Mitwirkung der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten

§ 19 Einsatz von Forstpersonal und Arbeitsgeräten

§ 20 Anforderung von Dienst- und Sachleistungen

§ 21 Durchführung der Waldbrandbekämpfung

§ 22 Besondere behördliche Befugnisse bei der Waldbrandbekämpfung

§ 23 Besondere Verfahrensbestimmungen

6. Abschnitt: Wildbachräumung

§ 25 Lagerung von Gegenständen

§ 26 Durchführung der Räumung

7. Abschnitt: Waldaufsicht

§ 27 Waldregionen

§ 28 Waldaufseher

§ 29 Voraussetzungen für die Verwendung als Waldaufseher

§ 30 Dienstausweis und Dienstabzeichen

§ 31 Aufgaben

§ 32 Befugnisse

8. Abschnitt: Forstschutzorgane

§ 33 Bestellung von Forstschutzorganen

§ 34 Dienstausweis und Dienstabzeichen

9. Abschnitt: Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 35 Behörde

§ 36 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 37 Mitwirkung der Bundespolizei

§ 37a Walddatenbank, Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 38 Strafen

§ 39 Übergangsbestimmungen

§ 40 Inkrafttreten

§ 41 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

§ 42 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 58/2024

Landesrecht Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG)

Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG)

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996 gesetzwidrig war

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Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996 gesetzwidrig war

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 118/2000

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.04.2000

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Langtitel

Kundmachung der Bundesregierung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996 gesetzwidrig war

StF: BGBl. II Nr. 118/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Schlagworte

BGBl. Nr. 85/1953

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2021

Gesetzesnummer

20000564

Dokumentnummer

NOR30000601

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996 gesetzwidrig war

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2000, V 4/00-7, der Bundesregierung zugestellt am 4. April 2000, ausgesprochen, dass die in § 1 Z 1 der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996, BGBl. Nr. 72, enthaltene Wortfolge “dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,” gesetzwidrig war.

Landesrecht Geschützten Landschaftsteil, Lahnbach

Der Lahnbach samt den angrenzenden Uferstreifen in einer Breite von 25 m, gemessen von der Bachmitte, wird innerhalb der KG. Deutsch Kaltenbrunn zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

Landesrecht NÖ Landschaftsabgabeverordnung 2024

Der Hebesatz beträgt für

Landesrecht Beitrittsverordnung zur Bundespensionskasse

Der Kollektivvertrag des Bundes über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete gemäß § 22a Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und des § 78a Abs. 1 bis 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, jeweils in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 73/2009, ist für die Lehrerinnen und Lehrer, die

Landesrecht Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften

(1) Diese Verordnung regelt die Buchhaltung und Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996.

(2) Sind an einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 mehrere Gemeinden substanzberechtigt, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 36j TFLG 1996 anzuwenden.

(3) Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil anzuwenden (§ 36a Abs. 3 TFLG 1996).

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Einer Fällungsanzeige nach § 2 bedürfen, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist,

(2) Keiner Fällungsanzeige bedürfen

Landesrecht Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG)

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz personenbezogener Daten in manuell geführten Dateisystemen, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, sowie die Benennung einer bzw. eines Datenschutzbeauftragten für die durch Gemeinde- oder Landesbehörden geführten Verarbeitungen von personenbezogenen Daten. Das Gesetz führt die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S.1. durch.

(2) entfällt; BGBl. I Nr. 14/2019

Landesrecht Geschützten Landschaftsteil, Lahnbach

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist es verboten

Landesrecht NÖ Landschaftsabgabeverordnung 2024

Diese Hebesätze sind für die Berechnung der Landschaftsabgabe für die ab dem 1. Jänner 2024 gewonnenen mineralischen Rohstoffe heranzuziehen.

Landesrecht Beitrittsverordnung zur Bundespensionskasse

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Landesrecht Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften

(1) In den Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (§ 36c Abs. 1 TFLG 1996) oder die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (§ 36c Abs. 4 TFLG 1996), obliegen dem Substanzverwalter

(2) In den Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (§ 36c Abs. 5 TFLG 1996), obliegen dem Obmann hinsichtlich des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Die anzeigepflichtigen Fällungen (§ 1 Abs. 1) sind der Behörde schriftlich anzuzeigen (Fällungsanzeige). Welche Person zur Anzeige verpflichtet oder berechtigt ist, richtet sich nach § 87 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975. Die Fällungsanzeige ist beim Waldaufseher oder unmittelbar bei der Behörde einzubringen. Sie ist in der Walddatenbank (§ 37a) aufzunehmen.

(2) Die Fällungsanzeige hat den Hiebsort, die Hiebsfläche, die voraussichtliche Holzmenge, den Zeitraum der Fällung und die Bringungsart zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2021

Landesrecht Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG)

§ 2. entfällt; BGBl. I Nr. 14/2019

Landesrecht Geschützten Landschaftsteil, Lahnbach

Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung und die Ausübung der Jagd und der Fischerei sind erlaubt. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind Kahlschlägerungen verboten.

Landesrecht NÖ Landschaftsabgabeverordnung 2024

(1) Der Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Der Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Der Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.

Landesrecht Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften

(1) Der erste Rechnungsprüfer hat die vom Substanzverwalter erstellte Jahresrechnung zu prüfen. Der zweite Rechnungsprüfer hat den vom Obmann erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu prüfen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanz- und Sachgebarung der Agrargemeinschaft im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.

(3) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Rechnungsprüfung jeweils schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist vom jeweiligen Rechnungsprüfer unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben und der Belegsammlung als Abschluss beizulegen.

(4) Der erste Rechnungsprüfer hat das Ergebnis seiner Rechnungsprüfung dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde vorzulegen und diesem zu berichten. Der zweite Rechnungsprüfer hat das Ergebnis seiner Rechnungsprüfung dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, vorzulegen und diesem bzw. dieser zu berichten. Auf Verlangen des jeweils vorlageberechtigten Organs hat der erste oder zweite Rechnungsprüfer auch zu einem späteren Zeitpunkt Bericht über die zuletzt durchgeführte Rechnungsprüfung zu erstatten.

(5) Erfolgen die Vorlage und der Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung des zweiten Rechnungsprüfers nicht nach Abs. 4 an die Vollversammlung, so hat der zweite Rechnungsprüfer der Vollversammlung der Agrargemeinschaft jährlich Bericht über das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstatten.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Anzeigepflichtige Fällungen bedürfen einer Freigabe.

(2) Die Behörde hat die angezeigte Fällung freizugeben, wenn sie nach Art, Umfang und Lage den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 unter Berücksichtigung der Vielfalt der Wirkungen des Waldes auf den Lebensraum entspricht. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

(3) Die Freigabe der angezeigten Fällung erfolgt durch

(4) Die angezeigte Fällung in Objektschutz- oder Bannwäldern ist mit Bescheid zu untersagen, wenn die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen auch durch Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können.

(5) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Fällungsanzeige nach den Abs. 3 oder 4 zu entscheiden. Die Behörde kann diese Frist schriftlich verlängern, wenn sie aufgrund der Witterungsverhältnisse gehindert ist, einen Ortsaugenschein vorzunehmen.

(6) Fällungen, die einer Freigabe bedürfen (Abs. 1), dürfen erst durchgeführt werden, wenn eine Freigabe nach Abs. 3 erfolgt ist oder die Behörde innerhalb der Frist nach Abs. 5 nicht entschieden hat.

Landesrecht Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG)

§ 3. entfällt; BGBl. I Nr. 14/2019

Landesrecht Geschützten Landschaftsteil, Lahnbach

Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten bewilligen, soweit solche Ausnahmen aus wissenschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Interessen oder für Heilzwecke erforderlich sind.

Landesrecht Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften

(1) Eintragungen in sämtliche Aufzeichnungen sind jedenfalls deutlich lesbar, vollständig, richtig, zeitgerecht (zumindest monatlich) und geordnet sowie nach den weiteren Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung vorzunehmen. Eintragungen sind mit nichtentfernbaren Schreibmitteln vorzunehmen und dürfen nicht unkenntlich gemacht werden. Leerräume sind deutlich zu entwerten.

(2) Die Buchungen sind mit ihrem vollen Betrag in einem Journal vorzunehmen. Saldierungen von Buchungen sind nicht zulässig (Saldierungsverbot). Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können Hilfsaufzeichnungen, die keiner Buchung nach dieser Verordnung, dem TFLG 1996 oder einem anderen Gesetz bedürfen, außerhalb des Journals geführt werden. Das Journal ist, sofern es nicht elektronisch geführt wird, gebunden oder in losen Blättern zu führen. Aus dem Journal und den sonstigen Aufzeichnungen dürfen keine Blätter entfernt werden. Die Vollständigkeit des Journals ist durch die Vergabe von Seitennummerierungen sicherzustellen. Wird das Journal elektronisch geführt, so dürfen keine Datensätze von Buchungen gelöscht werden. Die Vollständigkeit eines elektronisch geführten Journals ist durch die Vergabe eindeutiger fortlaufender Belegnummern sicherzustellen. Auf Verlangen der Agrarbehörde sind schriftliche Ausfertigungen des elektronisch geführten Journals zu erstellen.

(3) Über das Anlagevermögen ist ein Anlageverzeichnis zu führen. Das Ausscheiden von Anlagegütern ist durch leserliche Streichung aus dem Anlageverzeichnis mit Angabe des Ausscheidungsdatums festzuhalten.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Wenn der Forstbetriebsleiter ein Forstorgan (§ 104 Forstgesetz 1975) ist und dies der Behörde angezeigt ist, obliegt die Auswahl und Auszeige im Sinne des § 3 Abs. 3 lit. a in den Wäldern, die zum Forstbetrieb gehören, dem Forstbetriebsleiter; er kann dazu unter seiner Anleitung und Aufsicht auch sonstige Bedienstete des Forstbetriebes heranziehen, sofern sie fachlich geeignet sind. Bei Fällungen in Objektschutz- und Bannwäldern ist der Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 3 Abs. 5 abzuwarten.

(2) Die Beendigung der Tätigkeit des Forstbetriebsleiters nach Abs. 1 ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Bei Forstbetrieben mit einer Waldfläche von weniger als 1.000 Hektar gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 auch, wenn der Forstbetriebsleiter die fachliche Eignung für die Verwendung als Waldaufseher hat.

(4) Eine Pflicht zur Bestellung von Forstorganen besteht nicht.

Landesrecht Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG)

§ 4. entfällt; BGBl. I Nr. 14/2019

Landesrecht Geschützten Landschaftsteil, Lahnbach

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.

Landesrecht Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften

Sämtliche Verrechnungsunterlagen sind fortlaufend und lückenlos zu nummerieren sowie den von der Agrarbehörde vorgegebenen Sachkonten zuzuordnen. Verbuchungen inhaltsgleicher Geschäftsfälle auf einem einmal gewählten Sachkonto sind grundsätzlich beizubehalten. Die Verwendung von Kontonummern ohne Bezeichnung ist nur dann zulässig, wenn keines der vorgegebenen Sachkonten den Geschäftsfall verständlich darzustellen vermag.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Windschutzanlagen sind insoweit zu nutzen, als es erforderlich ist, den Bewuchs aufzulichten, Schadhölzer zu beseitigen und die Anlage zu verjüngen.

(2) Kahlhiebe dürfen nur durchgeführt werden, wenn es anders nicht möglich ist, die Windschutzanlage zu erneuern.

(3) Sowohl Einzelstammentnahmen als auch Kahlhiebe dürfen nur durchgeführt werden, wenn für sie eine Fällungsbewilligung erteilt worden ist und sie behördlich ausgezeigt worden sind. In der Bewilligung ist vorzuschreiben, innerhalb welcher Frist die Kahlfläche wiederzubewalden und welches Pflanzgut zu verwenden ist. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Das Pflanzgut muss nach Art und Größe für den jeweiligen Standort und Schutzzweck der Windschutzanlage geeignet sein.

Landesrecht Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG)

§ 5. (1) Zur Erfüllung der in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben ist im Magistrat für die Organe der Gemeinde und des Landes Wien eine Bedienstete oder ein Bediensteter zur oder zum gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestellt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten für den Gemeindebereich für die Dauer von fünf Jahren. Die oder der Datenschutzbeauftragte für den Gemeindebereich ist auch die oder der Datenschutzbeauftragte für den Landesbereich. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Für die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen gemäß Art. 38 Abs. 2 DSGVO hat der Magistrat zu sorgen.

(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung für die Zeit ihrer oder seiner Funktion eine Person aus dem Kreis der ihr oder ihm zugeteilten Bediensteten schriftlich zu bestimmen, die sie oder ihn vertritt. Für die Dauer der Vertretung kommen dieser Person alle sich aus der DSGVO und diesem Hauptstück ergebenden Rechte und Pflichten der oder des Datenschutzbeauftragten zu.

Landesrecht Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften

(1) Alle eine Buchung auslösenden Vorgänge sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die Prüfung ist vor jeder Ausstellung einer Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnung vorzunehmen und obliegt

(2) Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a von einem Stellvertreter des Substanzverwalters und in den Fällen des Abs. 1 lit. b von einem Ausschussmitglied, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss von einem weiteren Mitglied, mit vollem Namenszug zu bestätigen. Die Bestätigung hat vor der Erteilung der Zahlungsanordnung auf der zugrunde liegenden Verrechnungsunterlage zu erfolgen.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Windschutzanlagen, die älter als drei Jahre sind, oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 über das Rodungsverfahren (§ 19 Abs. 1 bis 6 Forstgesetz 1975) sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

(3) Erforderlichenfalls ist durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass die nachteiligen Auswirkungen, die die Auflassung der Windschutzanlage für die geschützten Grundstücke und Anlagen mit sich bringt, möglichst gering gehalten werden.

(4) Bei Windschutzanlagen, die Wald im Sinne des § 1a des Forstgesetzes 1975 sind, gilt die Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) als Auflassungsbewilligung. Bei der Erteilung solcher Rodungsbewilligungen ist der Abs. 3 anzuwenden.

Landesrecht Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG)

§ 6. (1) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung ihrer oder seiner Funktion an keine Weisungen gebunden. Die der oder dem Datenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten sind nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.

(2) Der Gemeinderat und der Landtag sind berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Zusammenhang mit den Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist verpflichtet nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten im Sinne des Art. 38 Abs. 3 DSGVO widerspricht.

Landesrecht Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften

(1) Jede Zahlungsanordnung hat in der Klausel „Zur Zahlung freigegeben“, „Zur Vereinnahmung freigegeben“ oder „Zur Verrechnung freigegeben“ zu bestehen und auf der Verrechnungsunterlage zu erfolgen, welche die Grundlage für diese Zahlungsanordnung bildet. Sofern eine Zahlungsanordnung in Form eines Stempelaufdruckes erfolgt, hat der Stempelaufdruck zu lauten „Zur Zahlung/Zur Vereinnahmung/Zur Verrechnung freigegeben“; Nichtzutreffendes ist zu streichen.

(2) Die Anordnung jeder Zahlung (Zahlungsanordnung) obliegt dem Substanzverwalter bzw. dem Obmann. Sie ist durch die eigenhändige Unterschrift des Anordnungsbefugten sowie in den Angelegenheiten

(3) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des laufenden Haushaltsjahres dürfen nur vorgenommen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Gemeinsame Zahlungsanordnungen für mehrere Zahlungen (Sammelanordnungen) sind nur bei gleichartigen Zahlungen zulässig.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Grundflächen, die weniger als 15 Meter von fremden landwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfernt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde neubewaldet werden.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Neubewaldung nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden muss.

(3) Unter Neubewaldung im Sinne dieses Abschnittes ist die Schaffung von Wald auf einer Grundfläche, die bisher nicht Wald war, sowie die Neuanlegung sonstiger geschlossener Baumbestände, sei es durch Aufforstung (Saat oder Pflanzung) oder durch Naturverjüngung, zu verstehen. Im Falle der Naturverjüngung liegt eine Neubewaldung vor, wenn der forstliche Bewuchs eine Überschirmung von mindestens einem Viertel der Fläche erreicht hat.

Landesrecht Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG)

§ 7. (1) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist, unbeschadet sonstiger Geheimhaltungspflichten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Diese Geheimhaltung erstreckt sich auch auf die zugeteilten Bediensteten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gewendet haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Geheimhaltung durch die betroffene Person. Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für sie oder ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden.

(2) Erhält eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den für sie oder ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der oder des Datenschutzbeauftragten, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 22 DSG werden davon nicht berührt.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist außerdem zur Geheimhaltung über alle ihr oder ihm von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(4) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter fort.

Landesrecht Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften

(1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit bargeldlos abzuwickeln.

(2) Die Ermächtigung, Forderungen bestimmter Art von einem Konto der Agrargemeinschaft abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren), darf nur dann erteilt werden, wenn

(3) Die Bargeldbestände in den Kassen sind möglichst niedrig zu halten und sollen die Höhe der in den folgenden Tagen erwartungsgemäß zu leistenden Barauszahlungen nicht übersteigen.

(4) Über jede Bareinzahlung ist dem Einzahler eine Einzahlungsbestätigung (Quittung) auszustellen. Sie ist im Durchschreibeverfahren oder mittels maschinellen Ausdruckes in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Die Originalausfertigung ist dem Einzahler auszuhändigen, die Durchschrift bzw. der zweite maschinelle Ausdruck ist den Verrechnungsunterlagen anzuschließen. Die Einzahlungsbestätigung hat zu enthalten

(5) Barauszahlungen dürfen nur gegen eine Auszahlungsbestätigung getätigt werden. Die Auszahlungsbestätigung hat zu enthalten

(6) Die Bestätigung der Auszahlung kann auch auf der Zahlungsanordnung bzw. Originalrechnung erfolgen. In diesem Fall genügen die Worte „Betrag erhalten“ mit Angabe des Ortes und des Tages der Zahlung sowie die eigenhändige Unterschrift des Empfängers.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Die Erteilung der Bewilligung für eine Neubewaldung ist vom Grundeigentümer bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag ist ein Verzeichnis der fremden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die weniger als 15 Meter von der Grundfläche entfernt sind, die neubewaldet werden soll (benachbarte Grundstücke), ein Verzeichnis der Eigentümer und sonstigen zur Nutzung dieser Grundstücke dinglich Berechtigten sowie ein Lageplan, dessen Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf, anzuschließen.

(3) Verzeichnisse nach Abs. 2 sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.

*)Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG)

§ 8. (1) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat, neben den in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben, bis zum 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht über die Tätigkeiten im vergangenen Kalenderjahr zu erstellen und dem Gemeinderat und dem Landtag im Wege des Stadtsenats bzw. der Landesregierung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der Bericht ist nach Kenntnisnahme im Internet zu veröffentlichen.

(2) Der Magistrat hat zur Administration der in seinem Zuständigkeitsbereich vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten, Datenschutzverträge, Portalverbundanwendungen sowie Verfahren der Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 33 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten als automationsunterstützte Anwendung einzurichten und zu führen. Der Magistrat kann zum einheitlichen Vollzug Vorgaben hinsichtlich der Verwendung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten erlassen.

Landesrecht Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften

(1) Nach Abschluss der laufenden Geschäftsgebarung am 31. Dezember des jeweiligen Jahres sind zu diesem Stichtag vom Substanzverwalter die Jahresrechnung und der Voranschlag sowie vom Obmann der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der Voranschlag zu erstellen. Die Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages hat ausschließlich anhand der im Portal Tirol (Anwendung: Jahresrechnung für Gemeindegutsagrargemeinschaften) vorgegebenen Sachkonten zu erfolgen, deren Vorlage an die Agrarbehörde ausschließlich digital über diese Portalanwendung. Die Erstellung des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages hat ausschließlich unter Verwendung des Formblattes „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und Voranschlag“ (Anlage 1) zu erfolgen, deren Vorlage an die Agrarbehörde tunlichst in digitaler Form.

(2) Die Jahresrechnung sowie der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten haben den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu entsprechen und die Vermögens- und Ertragslage der Agrargemeinschaft wahrheitsgetreu darzustellen. Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt darzustellen.

(3) Die Jahresrechnung sowie das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten sind nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Vollständigkeit und Bilanzkontinuität zu erstellen.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Die Neubewaldung darf nur bewilligt werden, wenn

(2) Wenn es zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist, hat die Behörde die Bewilligung

Landesrecht Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG)

§ 9. (1) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist berechtigt, Verarbeitungstätigkeiten zu überprüfen. Dazu kann sie oder er von der oder vom Verantwortlichen oder von der Auftragsverarbeiterin oder vom Auftragsverarbeiter der überprüften Verarbeitungstätigkeiten verlangen, Einschau in diese Tätigkeit und in diesbezügliche Unterlagen sowie insbesondere alle notwendigen Aufklärungen zu erhalten. Die oder der Verantwortliche oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter hat die notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte der oder des Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiterin oder des Auftragsverarbeiters und Dritter auszuüben. Darüber hinaus hat die oder der Datenschutzbeauftragte jeden ihr oder ihm zu Kenntnis gelangten Verdacht einer Verletzung, insbesondere des Auftretens von Sicherheitsmängeln, im Zusammenwirken mit allen in Betracht kommenden Personen (Institutionen) nachzugehen und auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinzuwirken. Dabei kann sie oder er jederzeit der oder dem für die jeweilige Geschäftsgruppe zuständigen amtsführenden Stadträtin oder amtsführenden Stadtrat bzw. bei Dienststellen, die keiner Geschäftsgruppe angehören, der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor berichten. In Angelegenheiten, die den Stadtrechnungshof Wien betreffen, ist an die Direktorin bzw. den Direktor des Stadtrechnungshofs zu berichten.

(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist berechtigt von Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleitern sowie den mit Datenschutz betrauten Bediensteten der Dienststellen Auskünfte einzuholen und/oder Berichte zu verlangen. Gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten kann keine dienstliche Geheimhaltung geltend gemacht werden.

(3) Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten binnen angemessener Frist dem begründeten Verlangen der oder des Datenschutzbeauftragten in Angelegenheiten des Datenschutzes Rechnung zu tragen oder dieser oder diesem den Grund für die allfällige Nichterfüllung oder spätere Erfüllung schriftlich mitzuteilen.

Landesrecht Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften

Sparurkunden (Sparbücher) über Geldanlagen der Agrargemeinschaft haben den satzungsmäßigen Namen der Agrargemeinschaft zu enthalten.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Unabhängig von einer allfälligen Bestrafung hat die Behörde über Antrag einer Partei dem Eigentümer einer Grundfläche, mit deren Neubewaldung oder nachfolgenden Bewirtschaftung (§ 9 Abs. 2 lit. b) Bestimmungen dieses Abschnittes übertreten worden sind, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn hiezu eine Rodung oder bewilligungspflichtige Auflassung einer Windschutzanlage erforderlich wäre.

(2) Durch die Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages wird der Ablauf der Frist, welche für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bestimmt wurde, gehemmt.

Landesrecht Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG)

§ 10. (1) Die Funktion als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter endet

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten von ihrer oder seiner Funktion zu entheben, wenn sie oder er aus gesundheitlichen Gründen die Funktion länger als ein Jahr durchgehend nicht mehr ausüben kann oder die ihr oder ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt oder dauernd gröblich vernachlässigt.

(3) Endet die Funktion vor Ablauf der Funktionsdauer, ist unverzüglich eine neue Datenschutzbeauftragte oder ein neuer Datenschutzbeauftragter zu bestellen.

Landesrecht Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften

Die Agrarbehörde hat die Jahresrechnung, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

Landesrecht Landesforstgesetz

Auf die Einhaltung der §§ 9 und 10 stehen den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Rechtsansprüche zu.

Landesrecht Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG)

§ 11. (1) Sofern in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) verwiesen wird, bezieht sich der Verweis auf das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I 165/1999, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 120/2017.

(2) Sofern in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, bezieht sich der Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1.

(3) Verweise auf Wiener Landesgesetze beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Landesrecht Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Landesforstgesetz

Die Teilung eines Waldgrundstückes ist verboten, wenn dadurch auf einem Grundstück eine Waldfläche entsteht, die nicht mindestens

Landesrecht Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG)

§ 12. Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Die Behörde hat ausnahmsweise zu bewilligen, dass ein Waldgrundstück entgegen dem Verbot des § 12 geteilt wird, wenn

(2) Erforderlichenfalls ist durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass die nachteiligen Auswirkungen, welche die Teilung eines Waldgrundstückes für die Walderhaltung und zweckmäßige Waldbewirtschaftung zur Folge hat, möglichst gering gehalten werden. Insbesondere ist

Landesrecht Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG)

§ 13. Dieses Gesetz tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Wiener Datenschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 125/2001, außer Kraft. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt noch anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Wiener Datenschutzgesetzes zu Ende zu führen.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Zur Antragstellung sind berechtigt

(2) Im Antrag ist das Ausmaß der zusammenhängenden Waldflächen anzugeben, die sich auf jedem der Grundstücke befinden, welche geteilt oder mit einem Grundstücksteil vereinigt werden sollen und welche daraus entstehen. Im Falle des § 13 Abs. 1 lit. a ist weiters der Verwendungszweck anzugeben, der die Teilung notwendig macht. Dem Antrag ist ein Plan gemäß § 1 Abs. 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder ein Plan im Maßstab der Katastralmappe beizuschließen, aus welchem die Grenzen der Grundstücke vor und nach der Teilung und einer allfälligen gleichzeitigen Vereinigung sowie der Waldflächen, die sich auf diesen Grundstücken befinden, ersichtlich sind.

*)Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Wer im Wald, in der Kampfzone des Waldes oder, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, in Waldnähe (Gefährdungsbereich) ein unbeaufsichtigtes Feuer antrifft, ist verpflichtet, es nach Kräften zu löschen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich mit einem Notruf Hilfe in die Wege zu leiten oder das nächste Gemeindeamt zu verständigen.

(2) Die gemäß Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die Bezirkshauptmannschaft, den Waldaufseher sowie die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen. Die Gemeinde hat unverzüglich die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften, soweit sie ihr bekannt sind, zu verständigen.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Die Bekämpfung von Waldbränden obliegt der Gemeinde, in der sich der Brandort befindet. Zuständiges Organ ist der Bürgermeister.

(2) Die Gemeinde hat alle Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um den Waldbrand in ihrem Gebiet zu löschen bzw. ein Übergreifen des Waldbrandes auf ihr Gemeindegebiet zu verhindern. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, hat sie sich hiezu aller Mittel zu bedienen, die ihr zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei zur Verfügung stehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Für die Waldbrandbekämpfung sind in erster Linie die Feuerwehren heranzuziehen. Die Feuerwehr, welche für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist, hat die Waldbrandbekämpfung unverzüglich aufzunehmen. Die anderen Feuerwehren haben Hilfe zu leisten, wenn sie von der Gemeinde, welche für die Waldbrandbekämpfung zuständig ist, darum ersucht werden.

(2) Bei Waldbränden, zu deren Bekämpfung die besonderen Einrichtungen des Landesfeuerwehrverbandes (Abs. 3) oder die Feuerwehren mehr als einer Gemeinde aufgeboten sind, ist der Bezirksfeuerwehrinspektor oder der Landesfeuerwehrinspektor für die technische Leitung (§ 21) zu entsenden. Darüber hinaus sind der Landesfeuerwehrinspektor und, wenn dieser davon nicht Gebrauch macht, der Bezirksfeuerwehrinspektor befugt, jederzeit die technische Leitung der Waldbrandbekämpfung zu übernehmen. Sie handeln hiebei als Hilfsorgane der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde.

(3) Wenn es für eine wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich ist, sind die besonderen Einrichtungen des Landesfeuerwehrverbandes für die Waldbrandbekämpfung zum Einsatz zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2010, 58/2024

Landesrecht Landesforstgesetz

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften haben im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten in dem zum Schutz ihrer Liegenschaften erforderlichen und ihnen zumutbaren Ausmaß bei der Waldbrandbekämpfung, insbesondere bis zum Einsatz der öffentlichen Einrichtungen für die Waldbrandbekämpfung sowie bei der Brandwache, mitzuwirken.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Soweit es zur Durchführung der forstlichen Maßnahmen, die zu einer wirksamen Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich sind, notwendig ist, können die Inhaber von Forstbetrieben verpflichtet werden, Forstpersonal und Arbeitsgeräte, wie Fahrzeuge, Motorsägen und Äxte, zur Waldbrandbekämpfung abzustellen. Die abgestellten Personen sind Hilfsorgane der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde.

(2) Die Anforderung von Leistungen gemäß Abs. 1 obliegt den Gemeinden. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind Leistungen gemäß Abs. 1 nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein solches Ersuchen ist zuerst an die dem Brandort zunächst gelegenen Gemeinden zu richten. Die Inhaber von Forstbetrieben sind verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen über alle für die Leistungsanforderung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.

(3) Hinsichtlich der Anforderung von Leistungen gemäß Abs. 1 und des Endes der Leistungspflicht gelten die §§ 23 und 24 des Katastrophenhilfegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Anforderung bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister oder den Einsatzleiter gemäß § 21 Abs. 2 lit. a oder b als Hilfsorgan der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde erfolgen kann. Die Arbeiten sind nach den Anweisungen des Einsatzleiters (§ 21 Abs. 2) durchzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2024

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Wenn die Bekämpfung eines Waldbrandes Maßnahmen erfordert, zu deren Durchführung die der Gemeinde zur Verfügung stehenden Hilfskräfte und Sachmittel nicht ausreichen, können die notwendigen Dienst- und Sachleistungen angefordert werden. Die Anforderung von Dienstleistungen ist auf die vom Waldbrand betroffene Gemeinde und deren Nachbargemeinden beschränkt, es sei denn, es ist erforderlich darüber hinauszugehen. Die zur Dienstleistung angeforderten Personen sind Hilfsorgane der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde.

(2) Die Anforderung von Dienst- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 obliegt den Gemeinden. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind Dienst- und Sachleistungen nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein solches Ersuchen ist zuerst an die dem Brandort zunächst gelegenen Gemeinden zu richten.

(3) Im Übrigen erfolgt die Anforderung von Dienst- und Sachleistungen in sinngemäßer Anwendung folgender Bestimmungen des Katastrophenhilfegesetzes

§ 18 – Allgemeine Voraussetzungen und Auskunftspflicht –

§ 19 – Dienstleistungen, mit der Maßgabe, dass die Dienstleistungen nach den Anweisungen des Einsatzleiters (§ 21 Abs. 2) zu erbringen sind –

§ 20 – Arbeitsgeräte –

§ 23 – Anforderung, mit der Maßgabe, dass diese bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister oder den Einsatzleiter gemäß § 21 Abs. 2 lit. a oder b als Hilfsorgan der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde erfolgen kann –

§ 24 – Ende der Leistungspflicht –

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist die Waldbrandbekämpfung nach den die örtliche Feuerpolizei regelnden Vorschriften durchzuführen.

(2) Die technische Leitung der Waldbrandbekämpfung muss einheitlich sein, auch für den Fall, dass für die Bekämpfung eines Waldbrandes mehrere Gemeinden zuständig sind. Sie kommt in nachstehender Reihung folgenden Personen als Hilfsorganen der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde zu (Einsatzleiter)

(3) Insoweit dem Einsatzleiter die erforderlichen Orts- oder Fachkenntnisse fehlen, hat er sich der Beratung durch die anwesenden orts- oder fachkundigen Personen zu bedienen, insbesondere auch der Forstorgane.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Die für die Waldbrandbekämpfung zuständige Gemeinde kann, wenn dies für die wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, mit Verordnung anordnen, dass

(2) Die Organe der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde sind berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, wenn dies für die wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich ist.

(3) Abgesehen von den in diesem Abschnitt sonst vorgesehenen Fällen kann die für die Waldbrandbekämpfung zuständige Gemeinde Vermögensrechte beschränken, wenn dies notwendig ist, um durch den Waldbrand hervorgerufene Gefahren abzuwehren, die unmittelbar

(4) Zur Durchsetzung der in den Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(5) Wenn es zur wirksamen Bekämpfung eines Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, dass Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 außerhalb des Gebietes der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde getroffen werden, ist über deren Ersuchen die für das betreffende Gebiet zuständige Gemeinde verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzug sind der Einsatzleiter und die von diesem beauftragten Personen befugt, Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 als Hilfsorgane der für das betreffende Gebiet zuständigen Gemeinde zu treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2024

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Für die Kundmachung von Verordnungen und die Erlassung von Bescheiden gilt der § 31 Abs. 1 und 2 des Katastrophenhilfegesetzes sinngemäß.

(2) Soweit es um den Einsatz von Forstpersonal und von Arbeitsgeräten (§ 19), von Dienst- und Sachleistungen (§ 20) sowie die Sperre von Grundstücken und Gebäuden (§ 22 Abs. 1) geht, ist der rechtmäßige Zustand durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen, wenn die Verpflichteten säumig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Durch die Lagerung von Holz oder anderen Gegenständen darf der Hochwasserabfluss eines Wildbaches nicht behindert werden.

(2) Finden auf Wildbacheinhängen Fällungen oder Bringungen statt, so sind der Waldeigentümer, die sonst verfügungsberechtigten Personen und das Schlägerungsunternehmen zur ungeteilten Hand verpflichtet, das daraus stammende, zur Verklausung geeignete Holz unverzüglich aus dem Hochwasserabflussbereich zu entfernen.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Werden im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches Missstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, festgestellt, so hat die Gemeinde derjenigen Person, die den Missstand durch Verstoß gegen § 25 verursacht hat, mit Bescheid die Beseitigung des Missstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

(2) Wenn die verursachende Person der Gemeinde erst später bekannt wird, steht der Gemeinde, sofern sie den Missstand bereits beseitigt hat, das Recht auf Ersatz der Kosten gegen diese Person zu.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Die Landesregierung hat zur Wahrnehmung der behördlichen Waldaufsicht durch Verordnung Waldregionen festzulegen.

(2) Die Waldregionen haben zusammen das gesamte Landesgebiet zu umfassen und dürfen die Bezirksgrenzen nicht schneiden.

(3) In einem Verwaltungsbezirk können mehrere Waldregionen festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Größe der Waldflächen oder der topografischen Verhältnisse zweckmäßig erscheint.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Zur Mitwirkung bei der Vollziehung in den Angelegenheiten des Forstwesens in den gemäß § 27 festgelegten Waldregionen hat die Landesregierung der Bezirkshauptmannschaft Landesbedienstete als Waldaufsichtsorgane zuzuweisen oder sonst zur Verfügung zu stellen. Sie führen die Bezeichnung „Waldaufseher“ und sind Organe der öffentlichen Aufsicht.

(2) Für die einzelnen Waldregionen sind Waldaufseher in solcher Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass die Erfüllung der Aufgaben (§ 31) gewährleistet ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Landesbedienstete dürfen als Waldaufseher nur verwendet werden, wenn sie die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung haben.

(2) Das Vorliegen der erforderlichen fachlichen Eignung ist bei Personen anzunehmen, die eine für Forstorgane vorgeschriebene Ausbildung oder sonst eine entsprechende Befähigung für Waldaufseher nachweisen können.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Dem Waldaufseher sind vom Dienstgeber ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist das Einsatzgebiet ersichtlich zu machen.

(2) Der Waldaufseher hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Der Waldaufseher hat in dem ihm zugewiesenen Einsatzgebiet bei der Vollziehung der forstbehördlichen Aufgaben mitzuwirken. Dies umfasst die Mitwirkung bei der Erfüllung der forstbehördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz sowie die Mitwirkung bei der Überwachung der Wälder, bei der Erstellung von Gutachten, bei der forstlichen Förderung, bei der Forststatistik, bei der Waldpädagogik und der forstlichen Öffentlichkeitsarbeit. Weiters gehört dazu die forstliche einschließlich der waldökologischen Beratung, insbesondere die Beratung über die gemeinschaftliche und vermehrte Nutzung von Holzreserven.

(2) Der Waldaufseher hat in jeder Gemeinde, die in dem ihm zugewiesenen Einsatzgebiet liegt, nach Bedarf Parteienverkehr abzuhalten. Die Gemeinden sind verpflichtet, für den Parteienverkehr des Waldaufsehers geeignete Räumlichkeiten bereitzustellen.

(3) Der Waldaufseher kann von der Bezirkshauptmannschaft auch in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes und der Jagd zur Mitwirkung herangezogen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Der Waldaufseher ist innerhalb des ihm zugewiesenen Einsatzgebietes berechtigt,

(2) Eine nach Abs. 1 lit. d festgenommene Person ist unverzüglich der Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 58/2024

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Zum Schutz des Waldes, zur Gewährleistung

einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums hat die Behörde über Antrag des Waldeigentümers Forstschutzorgane zu bestellen.

(2) Als Forstschutzorgane dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.

(3) Durch die Bestellung zum Forstschutzorgan wird ein Dienstverhältnis zum Land nicht begründet. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, welche den Voraussetzungen nach Abs. 2 entgegenstehen.

(4) Der Waldeigentümer ist verpflichtet, die Beendigung der Tätigkeit der gemäß Abs. 1 zu Forstschutzorganen bestellten Personen innerhalb eines Monats der Behörde mitzuteilen.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Dem Forstschutzorgan sind von der Behörde, die es bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Das Forstschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.

(3) Wird die Bestellung zum Forstschutzorgan widerrufen (§ 33 Abs. 3), so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

Landesrecht Landesforstgesetz

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Landesforstgesetz

Die in den §§ 26 und 31 Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024

Landesrecht Landesforstgesetz

Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 38 Abs. 1 lit. f und j im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Die Landesregierung hat für Zwecke nach Abs. 2 bis 6 eine Walddatenbank einzurichten.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 171 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 oder zur Bestimmung zu kontrollierender Marktteilnehmer im Sinne des Holzhandelsüberwachungsgesetzes erforderlich ist, folgende Daten betreffend Grundeigentümer und sonstige über Grundstücke verfügungsberechtigte Personen zu verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten über Fällungen, Einschlagsdaten sowie Daten über sonstige forstliche Maßnahmen.

(3) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung von nicht hoheitlichen Aufgaben gemäß § 171 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (Beratung von Waldeigentümern und Mitwirkung an der forstlichen Förderung) erforderlich ist, folgende Daten betreffend Grundeigentümer und sonstige über Grundstücke verfügungsberechtigte Personen zu verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten über Fällungen sowie Daten über sonstige forstliche Maßnahmen.

(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten gemäß § 10 des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer forstwirtschaftlichen Förderung stehen, zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Vollziehung des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes erforderlich ist.

(5) Die Bezirkshauptmannschaften, der Landeshauptmann und die Landesregierung sind ermächtigt, Daten nach den Abs. 2 bis 4 unter Beachtung der zulässigen Verarbeitungszwecke gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall nehmen sie, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils für ihren Bereich die sich aus der Verordnung (EU) 2016/676 (Datenschutz-Grundverordnung) ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft. Anlaufstelle für die betroffenen Personen ist die Landesregierung.

(6) Auf Verlangen sind Daten nach Abs. 2 bis 4 an Organe und Dienststellen des Landes, des Bundes und der Gemeinden sowie die Landwirtschaftskammer Vorarlberg zu übermitteln, soweit die Daten Voraussetzung für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben nach diesem Gesetz, dem Forstgesetz 1975, dem Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz, dem Holzhandelsüberwachungsgesetz oder dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sind.

(7) Die Bezirkshauptmannschaften, der Landeshauptmann und die Landesregierung haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Eine Übertretung begeht, wer

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind nicht zu bestrafen, wenn sie eine Übertretung des Forstgesetzes 1975 darstellen.

(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. b, e, g bis j und l bis n sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

(4) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, c, d, f und k sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

(5) Forstprodukte, die aus der Begehung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, c und d herrühren, oder der Erlös aus deren Verwertung können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 4 für verfallen erklärt werden.

(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Landesgesetz strafbaren Übertretung, ausgenommen jener des Abs. 1 lit. j, schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden.

(7) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Neubewaldungen, die vor dem 1. Jänner 1980 nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestanden haben, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt. Auf die vor dem 1. Jänner 1980 nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtmäßig bestehenden Neubewaldungen sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden.

(2) Personen, die vor dem 1. Jänner 1980 eine Ausbildung erworben haben, die nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Bestellung als Waldaufseher ausgereicht hat, gelten als fachlich befähigt im Sinne des § 29.

(3) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 19 Abs. 5, 20 Abs. 3 und 22 Abs. 6 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 44/2013 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Änderungen, die sich aus dem Gesetz über die Änderung des Landesforstgesetzes, LGBl.Nr. 10/2007, ergeben, treten am 1. April 2007 in Kraft. Verordnungen dazu können vom 16. Februar 2007 an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. April 2007 in Kraft.

(2) Art. LXI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Art. XVII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017

Landesrecht Landesforstgesetz

(1) Art. LIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 8 Abs. 2 und 14 Abs. 2, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 8 Abs. 2 und 14 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

Landesrecht Landesforstgesetz

Das Gesetz über eine Änderung des Landesforstgesetzes, LGBl.Nr. 58/2024 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2024

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