Teilnaturschutzgebiet, „Haidel“ in der KG. Nickelsdorf
Inhaltsübersicht (62)
Gesetzestext (62 Artikel)
Teilnaturschutzgebiet, „Haidel“ in der KG. Nickelsdorf
Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe
Niederösterreich
02.12.2022
Steiermark
02.02.2014
Wiener Wohnbauförderungsbeitragstarif 2018
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr - Änderung
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Teilnaturschutzgebiet, „Haidel“ in der KG. Nickelsdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 29/1979
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
27.03.1979
Text
Anlage
Zur Beratung in Angelegenheiten der Tierzucht wird eine gemeinsame Sachverständigenkommission eingerichtet. Sie wird im folgenden Tierzuchtrat genannt.
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von
Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 *2) und 16. September 1977 *3) für die Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 *4) über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen an den Grenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße folgende Änderung vorschlagen
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 das Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Dezember 1993 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 außer Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 19. Oktober 1993
L.S.
An die Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
Bonn
Zl. 42.40.23/24-A/93
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 19. Oktober 1993 - 510.511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich,...(es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote)...seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.”
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Dezember 1993 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 außer Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 29. Oktober 1993
L.S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979
*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 285/1970
Das „Haidel“ in der KG. Nickelsdorf wird zum Teilnaturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt. Das Schutzgebiet umfaßt Teile des Grundstückes Nr. 929/2 der KG. Nickelsdorf. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
(1) Zur Pflege, Erhaltung und Gestaltung der Landschaft Niederösterreichs erhebt das Land eine gemeinschaftliche Landesabgabe (Landschaftsabgabe) für landschaftsverbrauchende Maßnahmen und Tätigkeiten.
(2) Die Gemeinde, in der sich eine Gewinnungsstätte befindet, erhält einen Ertragsanteil in Höhe von 10 % der Landschaftsabgabe, die im Gemeindegebiet erhoben wurde.
(3)Die Überweisung des Ertragsanteils an die Gemeinden hat jeweils spätestens am 15. April für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.
(4) Der Ertragsanteil des Landes dient zweckgebunden zur Mitfinanzierung des NÖ Landschaftsfonds. Dabei werden Projekte in den Gemeinden, in denen sich Gewinnungsstätten befinden, vorrangig gefördert.
(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung aller von den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 64/1953, in der Fassung der 1. GemeindebedienstetengesetzNovelle, LGBl. Nr. 54/1955, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannten Ruhe und Versorgungsgenüsse.
(2) Weiters regelt dieses Gesetz die Zahlung von Abfertigungen auf Grund des Steiermärkischen GemeindeVertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160, in der jeweils geltenden Fassung, und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften, an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete der Gemeinden.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Zahlung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeinden im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 19/2024 begründet wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2024
§ 1. (1) Die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags in Wien beträgt für Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer und Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber (§ 1 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 144/2017) jeweils 0,75 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018.
(2) Die Einzahlungen der Wohnbauförderungsbeiträge sind für Zwecke der Förderung nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie zur Errichtung, Sanierung, Instandhaltung und Verbesserung der sozialen Infrastruktur (bspw. Schulen und Spitäler), einschließlich der Beschaffung von dafür erforderlichen Grundstücken zu verwenden.
(1) Der Tierzuchtrat hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ein Gutachten darüber zu erstatten, ob
(2) Im Gutachten hat der Tierzuchtrat ausdrücklich festzuhalten, ob die jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen bzw. nicht vorliegen und die dafür maßgeblichen Gründe anzuführen.
(3) Der Tierzuchtrat kann weiters von einer Behörde der Vertragsparteien um Stellungnahme bzw. Gutachtenserstellung in anderen tierzuchtfachlichen Angelegenheiten ersucht werden.
(4) Die Behörden der Vertragsparteien nehmen auf Gutachten bzw. Stellungnahmen des Tierzuchtrates Bedacht.
(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder Eingriff verboten, der die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt. Ausgenommen von dem Verbot sind Maßnahmen, die im Interesse der Sicherheit von Menschen oder der Vermeidung bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen.
(2) Insbesondere ist es verboten
Im Sinne des Gesetzes ist
(1) Träger der Zahlungsverpflichtung nach § 1 ist das Land Steiermark nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Gemeinden haben dem Land die zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung notwendigen finanziellen Mittel nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ersetzen.
§ 2. (1) Dieses Gesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 anzuwenden.
(2) Erfolgt die Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 73/2025 spätestens am 31. Dezember 2025, tritt dieses mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Erfolgt die Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 73/2025 nach Ablauf des 31. Dezember 2025, tritt dieses mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(1) Jede Vertragspartei entsendet ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied in den Tierzuchtrat.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Tierzuchtrates sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
(3) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Tierzuchtrates im Sinne des § 7 AVG befangen, ist es von der Begutachtung ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (Art. 8) anzuzeigen.
(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung als Hutweide jedoch ohne Düngung ist erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch die Verordnung nicht berührt, doch ist das Aufstellen von Hochständen verboten.
(1) Das Land erhebt die Landschaftsabgabe für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Niederösterreich.
(2) Von der Erhebung ausgenommen sind
Die Gemeinden haben dem Land folgende Beiträge zu erbringen
(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden Vertragspartei entsandte Mitglied (Ersatzmitglied) den Vorsitz.
(2) Der Vorsitz hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Tierzuchtrates festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen.
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
Abgabepflichtige bzw. Abgabepflichtiger ist die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Gewinnungsstätte eines abgabepflichtigen Materials.
(1) Die von den Bediensteten nach § 40 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 zu entrichtenden Pensionsbeiträge sind von den Gemeinden dem Land zu überweisen.
(2) Weiters sind die Überweisungsbeträge nach §§ 308 und 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, abzutreten.
(1) Der Tierzuchtrat ist nach Bedarf und grundsätzlich am Sitz der Geschäftsstelle (Art. 8) einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls auch Nichtmitglieder, insbesondere Vertreter der Behörde nach Art. 2, als Auskunftspersonen beigezogen werden.
Übertretungen der im §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
Von der Landschaftsabgabe befreit sind Betreiberinnen bzw. Betreiber, deren Abgabenschuld im jeweiligen Kalendervierteljahr weniger als € 30,- beträgt.
(1) Vom für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teil des Monatsbezuges eines öffentlichrechtlichen Bediensteten hat die Gemeinde 45 v. H. als Beitrag gemäß § 3 Z 1 zu entrichten.
(2) Stichtag für die Ermittlung der Höhe dieses Beitrages ist der 1. Jänner des betreffenden Haushaltsjahres. Scheidet ein öffentlichrechtlicher Bediensteter während des Jahres durch Dienstentsagung, Ruhestandsversetzung oder Tod aus dem Dienstverhältnis aus, sind die über die tatsächliche Dauer des aktiven Dienstverhältnisses hinaus entrichteten Beiträge der Gemeinde gutzuschreiben.
(3) Wird ein Bediensteter in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis nach dem Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetz 1957 nach Vollendung des 40. Lebensjahres aufgenommen, ist im ersten Jahr des Dienstverhältnisses ein erhöhter Beitrag zu entrichten Dieser Beitrag beträgt das Zehnfache der Höhe nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Lebensjahr, das der Bedienstete zum Zeitpunkt der Aufnahme begonnen hat, um einen Jahresbeitrag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
(1) Der Tierzuchtrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.
(2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß Art. 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Art. 7) und deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zu Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der richtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
(1) Die Höhe der Landschaftsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Gesamtmenge des gewonnenen Materials gemessen in Tonnen und dem Hebesatz.
(2) Der Hebesatz beträgt für
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Hebesätze entsprechend den Änderungen der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juli des Vorjahres seit der letzten Festsetzung mehr als 5 % beträgt. Dabei sind Beträge auf drei Kommastellen abzurunden.
(1) Von den im Rechnungsabschluß einer Gemeinde nachgewiesenen Leistungen für Personal an nicht öffentlichrechtliche Bedienstete ist ein Beitrag in Höhe von 13 v. H. zu entrichten.
(2) Für die Berechnung des Beitrages ist der dem laufenden Haushaltsjahr zweitvorangegangene Rechnungsabschluss heranzuziehen. Für die Berechnungsgrundlage sind die Zahlungen der Geldbezüge der Vertragsbediensteten (UK 51 Anlage 3b Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018, VRV 2015) sowie die Zahlungen der Geldbezüge der sonstigen Bediensteten (UK 52 Anlage 3b VRV 2015) heranzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
(1) Der Tierzuchtrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über seine Tätigkeit und die Besorgung seiner Geschäfte getroffen werden. Diese Geschäftsordnung sowie ihre Abänderung bedürfen der Zustimmung der Landesamtsdirektorenkonferenz.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die den Ersuchen gemäß Art. 2 Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen, Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsstelle, die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Beratungsgegenstände, die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter und der beigezogenen Auskunftspersonen zu den behandelten Beratungsgegenständen aber auch besondere Vorkommnisse festzuhalten.
Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das Gewinnen erfolgt.
(1) Wird ein Dienstposten eines öffentlichrechtlichen Gemeindebediensteten durch Dienstentsagung, Versetzung in den dauernden Ruhestand oder durch Tod oder der Dienstposten eines Vertragsbediensteten durch Enden des Dienstverhältnisses im Sinne des § 33 des Steiermärkischen GemeindeVertragsbedienstetengesetzes frei und nicht mehr mit einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten derselben Verwendungsgruppe, einem Vertragsbediensteten derselben oder einer gleichwertigen Entlohnungsgruppe oder überhaupt nicht mehr besetzt, so ist ein Dienstpostenausfallsbeitrag nach § 3 Z 3 in Höhe von 20 v. H. des letzten für die Bemessung des Ruhebezuges heranzuziehenden Teiles des Monatsbezuges bzw. des Bezuges nach § 17 Abs. 1 GemeindeVertragsbedienstetengesetz zu entrichten.
(2) Der Beitrag nach Abs. 1 ist bis zur Nachbesetzung, höchstens aber für einen Zeitraum von 10 Jahren einzuheben. Er ist dann nicht zu entrichten, wenn die Gemeinde nachweist, daß die Auflassung des Dienstpostens oder seine Nichtnachbesetzung durch eine Änderung des Arbeitsaufwandes der Gemeinde unabdingbar geworden ist.
Die Geschäfte des Tierzuchtrates werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Ersuchen gemäß Art. 2, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr.
Die bzw. der Abgabepflichtige ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.
(1) Von der Gesamtsumme jener Zahlungen, die das Land nach diesem Gesetz zu erbringen hat, hat die einzelne Gemeinde einen Beitrag des auf sie entfallenden Anteiles an der Gesamtsumme als Ausgleichsbeitrag zu entrichten.
(2) Dieser Ausgleichsbetrag beträgt für
(3) Stichtag für die Berechnung ist der 1. Jänner des laufenden Haushaltsjahres.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabepflichtigen Gewinnens binnen vier Wochen der Abgabenbehörde anzuzeigen.
(1) Die nach § 3 von den Gemeinden zu leistenden Beiträge sind jährlich durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ihrer Höhe und dem Grunde nach festzustellen, den Gemeinden bis längstens 1. April des laufenden Haushaltsjahres mitzuteilen und von diesen in Jahreszwölfteln zu entrichten.
(2) Von den Beiträgen nach § 4 ist der Pensionsbeitrag monatlich im nachhinein zu überweisen. Bei der Beantragung von Überweisungsbeträgen nach dem ASVG hat die Gemeinde zu veranlassen, daß diese direkt dem Land Steiermark überwiesen werden.
(3) Das Nähere über die Mitteilung und Entrichtung ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.
(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
(1) Die bzw. der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen. Die Abgabenerklärung ist zu folgenden Terminen einzureichen
Anmeldungszeitraum
Fälligkeitstag
Jänner bis März
15. Mai
April bis Juni
15. August
Juli bis September
15. November
Oktober bis Dezember
15. Februar
(2) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und nach Gewinnungsstätten aufzugliedern. Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Abgabenbetrag zu berechnen und die Abgabe am Fälligkeitstag zu entrichten.
Wird das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis gemäß § 66 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 aufgelöst oder wird der öffentlichrechtliche Bedienstete entlassen, so sind über Antrag der Gemeinde die für den betreffenden Bediensteten entrichteten Beiträge nach § 3 Z 1 und die nach § 4 entrichteten Pensionsbeiträge bis zur Höhe des von der Gemeinde gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Abgabenbehörde ist die Landesregierung.
(1) Als Grundlage für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 2 haben die Gemeinden alle dienst und besoldungsrechtlichen Verfügungen sowie Bescheide über die Zuerkennung und über die Einstellung von Ruhe und Versorgungsgenüssen in Abschrift gegen Zustellnachweis dem Land zu übermitteln. Vor jeder Zuerkennung eines Ruhe oder Versorgungsgenusses bzw. einer Abfertigung haben die Gemeinden dem Land alle zur Nachprüfung der gesetzlichen Ansprüche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge nach § 3 Z 1 haben die Gemeinden dem Land bis 30. März jedes Jahres eine Nachweisung über alle in ihrem Dienst stehenden öffentlichrechtlichen Bediensteten unter Angabe der Verwendungsgruppe, der Dienstklasse und der Gehaltsstufe sowie des für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges vorzulegen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, und zwar
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für den im § 1 Abs. 4 genannten Zweck zu verwenden.
(1) Die nach § 3 und § 4 dem Land zu entrichtenden bzw. abzuliefernden Beiträge sind zweckgebunden zur Deckung der Verpflichtungen nach § 2 dieses Gesetzes zu verwenden.
(2) Mit Ende eines Haushaltsjahres verbleibende Einnahmenreste (Überschuß) sind einer Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage dient zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtung nach § 2. Sie darf nicht zur Liquiditätsdeckung des laufenden Haushaltsjahres herangezogen werden. Entnahmen aus der Rücklage sind nur über Beschluß der Landesregierung zulässig. Der nach § 16 eingerichtete Beirat ist vor Beschlußfassung zu hören.
(3) Kann ein Haushaltsausgleich auch unter Auflösung aller Rücklagen nicht mehr erreicht werden, so ist je nach Notwendigkeit der Beitrag gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 auf bis zu 35 v. H. zu erhöhen. Hierzu ist nach Anhörung des nach § 16 eingerichteten Beirates ein Beschluss der Landesregierung notwendig.
(4) Kann der Haushaltsausgleich auch nach Aufwendung des Abs. 3 nicht erreicht werden, kann das Land den ungedeckten Aufwand den Gemeinden nach Maßgabe des § 13 vorschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
(1) Dieses Gesetz tritt am Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Landschaftsabgabegesetz 1994, LGBl. 3630–1, außer Kraft. Auf abgabepflichtige Sachverhalte vor dem Inkrafttretenstermin gemäß Abs. 1 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Die Abgabepflichtigen haben bis zum 15. des Folgemonats nach dem Inkrafttretenstermin eine Abgabenerklärung für den Zeitraum Jänner 2007 bis zum Inkrafttretenstermin abzugeben und gleichzeitig allfällige Abgabenrestbeträge zu entrichten. Sofern der Inkrafttretenstermin nicht mit dem Beginn eines Anmeldungszeitraums gemäß § 10 Abs. 1 zusammenfällt, ist die Abgabenerklärung erst zum nächstfolgenden Fälligkeitstag einzureichen.
(3) Für das im Jahr 2023 gewonnene Material werden die Hebesätze nach § 6 Abs. 2 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Hebesätze gemäß § 6 Abs. 3 gilt als Basis die Höhe der Verbraucherpreise im Juli 2022.
(1) Für jede Gemeinde ist ein „Gemeindekonto“ zu führen, aus dem hervorzugehen hat, welche Beiträge die Gemeinde im Laufe eines Haushaltsjahres geleistet hat (§§ 3 und 4) und wieviel an Zahlungen vom Land für diese Gemeinde erbracht wurden.
(2) Für die Berechnung der nach § 12 Abs. 4 vorzuschreibenden Beiträge ist aus dem Verhältnis der Gesamtleistungen des Landes für alle Gemeinden zu der Leistung an die einzelnen Gemeinden ein anteilsmäßiger Prozentsatz zu errechnen. Aufgrund dieses Prozentsatzes ist der ungedeckte Abgang des Haushaltsjahres auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen.
(3) Für die Vorschreibung ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
(1) Die Verpflichtungen des Landes nach § 1 sind soweit beschränkt, als Zahlungen nur in jener Höhe anerkannt werden, wie sie einem vergleichbaren Beamten oder Vertragsbediensteten des Landes gebühren würden.
(2) Zur Feststellung der Höhe der Zahlungsverpflichtung ist ein Laufbahnvergleich durchzuführen.
(3) Würden sich bei einem Laufbahnvergleich für den einzelnen Bediensteten höhere Zahlungsverpflichtungen als für einen Beamten oder Vertragsbediensteten des Landes ergeben, so hat die Differenz die Gemeinde dem Land zu ersetzen. Für die Vorschreibung dieses Ersatzes sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden
(1) In Streitfällen zwischen einer Gemeinde und dem Land entscheidet über Antrag die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid.
(2) Vor der Entscheidung durch die Landesregierung ist der nach § 16 zu errichtende Beirat zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Zur Beratung der Landesregierung in allen die Vollziehung dieses Gesetzes betreffenden Angelegenheiten ist ein Beirat einzurichten. Er besteht aus der gleichen Anzahl an Mitgliedern wie die Landesregierung. Die Funktionsperiode des Beirates fällt mit der Funktionsperiode der Landesregierung zusammen.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden über Vorschlag jener Landtagsklubs, deren Partei in der Landesregierung vertreten ist, nach ihrem Stärkeverhältnis im Landtag ernannt.
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder können auf Antrag den Ersatz ihrer notwendig erwachsenen Auslagen gemäß der jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift für Landesbeamte beanspruchen.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit einen Obmann und 2 Obmannstellvertreter. Für seine Geschäftsführung gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes im 2. Hauptstück der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die Sitzungen des Beirates nicht öffentlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012
(1) Der nach dem 7. Abschnitt des Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetzes 1957 bestehende „Pensionsfonds der Gemeinden“ wird aufgelöst. Zur Liquidierung ist vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses des Landes für das Jahr 1984 ein letzter Rechnungsabschluß des „Pensionsfonds der Gemeinden“ zu erstellen.
(2) Ergeben sich in diesem Rechnungsabschluß Überschüsse oder ausgewiesene Vermögensbestände, so fallen diese dem Land zu. Ergeben sich Abgänge, so sind sie aus dem Landeshaushalt zu decken.
Für die Berechnung des Beitrages für das Jahr 2021 ist § 6 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden § 2 Abs. 4 und die Bestimmungen des 7. Abschnittes des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, aufgehoben.
(1) Die Änderung des § 16 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2012 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
(2) Die Änderung des § 15 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 115/2020 treten in Kraft
(4) Die Änderung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle 19/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 115/2020, LGBl. Nr. 19/2024