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20000562 AT

Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf

83 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (83)

Gesetzestext (83 Artikel)

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf

Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf

Landesrecht Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV

Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV

Landesrecht Verwendung der im Disziplinarverfahren über Landeslehrer verhängten Geldstrafen und Geldbußen

[organ]

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Kurztitel

Verwendung der im Disziplinarverfahren über Landeslehrer verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/2000

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 2000 über die Verwendung der im Disziplinarverfahren über Landeslehrer verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 96 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2000, wird verordnet

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

Tirol

Art. 14 Abs. 5 des Tiroler Bildungsreformgesetzes, LGBl. Nr. 96/2018 lautet

„Die nach dem Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBl. Nr. 75/2014, in der bis zum 1. Jänner 2019 geltenden Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer und der Disziplinarkommission für Landeslehrer bleiben für die restliche Funktionsdauer weiter im Amt. Ebenso bleiben die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Erst-Helfer weiter im Amt.“

08.07.2014

Landesrecht Bienenzuchtgesetz

§ 1 Allgemeines

§ 2 Aufstellen von Bienenständen

§ 3 Wanderbienenstände

§ 4 Beförderung von Bienen

§ 5 Maßnahmen gegen Raubbienen

§ 6 Bienenzucht

§ 7 Überwachung durch die Behörde

§ 8 Strafbestimmungen

§ 9 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Landesrecht UA-EntschädigungsVO

UA-EntschädigungsVO

Bundesrecht Studienpläne der Lehrveranstaltung Evangelische Religionspädagogik

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Kurztitel

Studienpläne der Lehrveranstaltung Evangelische Religionspädagogik

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 116/2000

Inkrafttretensdatum

21.04.2000

Langtitel

Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Studienpläne der Lehrveranstaltung Evangelische Religionspädagogik und der zusätzlichen Lehrveranstaltung Evangelische Religionspädagogik an Pädagogischen Akademien

StF: BGBl. II Nr. 116/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58/1979

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

27.09.1979

Text

Anlage

Bundesrecht Studienpläne der Lehrveranstaltung Evangelische Religionspädagogik

Die folgende Darstellung der Studienabschnitte und Semester ist gegliedert nach Themen und Themenbereichen. Darin eingeschlossen sind die Lernbereiche unterteilt nach Qualifikation, Kompetenz und Persönlichkeitsbildung. Es ist vorausgesetzt, dass alle Bereiche allen Semestern inhärent sind und kohärent miteinander vernetzt werden. Die angegebenen Themen und Themenbereiche des Studienplanes sind als Hinweise und Rahmenbereiche zu verstehen, die je nach Voraussetzung und Bedingungen der Lehrenden und Lernenden schwerpunktmäßig verschoben bzw. ergänzt werden sollen. Grundsätzlich gilt das regionale Prinzip, das heißt, dass der Studienplan je nach Standort entsprechend den regionalen Gegebenheiten gehandhabt werden muss. Die angegebenen Ansätze dienen der formalen Orientierung im Rahmen wissenschaftlichen Lehrens und Forschens unter der Voraussetzung des ständigen Dialoges zwischen Lehrenden und Lernenden. Der Studienplan setzt eine adäquate Forschungstätigkeit der Lehrenden und eine ausreichende Kompetenz von Lehrenden und Lernenden im Umgang mit und der Anwendung von computerorientierten Lehr- und Lerntechniken voraus.

Lernende und Lehrende

Spurensuche von Religion in Schule und Gesellschaft.

Persönlichkeitsorientierter Ansatz: Religiöse Sozialisation von Studenten und Studentinnen, von Schülern und Schülerinnen.

Beobachtungsorientierter Ansatz: Erfahrungen/Perspektiven von Lehrenden und Lernenden. Selbstverständnis des/der Lehrenden. Religion/Religiosität von Kindern/Jugendlichen/jungen Erwachsenen. Moralentwicklung.

Erkennen von kultur- und religionsspezifischen Feldern im europäischen Kontext.

Kontexte von Religion in Schule und Gesellschaft.

Themen: „An sich suchen“: Die religiöse Sozialisation von Studenten und Studentinnen, von Schülern und Schülerinnen.

Themenbereiche: Dimensionen unseres Lebens. Schritte unseres Lebens. Freiheit – Angst – Wert. Warum Menschen glauben, sich als Persönlichkeit entwickeln.

Sachgerechter Umgang mit Ursprüngen von individueller Religion.

Erkennen von religionstypischen Feldern im europäischen Kontext. Sachgerechter Umgang mit Konnexen von individueller und gesellschaftlicher Religion. Identität stärken und respektieren.

Themen: „Für sich suchen“: Erfahrungen/Perspektiven von Lehrenden und Lernenden. Selbstverständnis des/der Lehrenden. Religion/Religiosität von Kindern/Jugendlichen/jungen Erwachsenen. Moralentwicklung. Identität suchen, finden und vermitteln.

Themenbereiche: Woran Menschen glauben: Religion und Politik, Bedingungen des Menschlichen, Gefährdungen des Menschen, Grenzen des Menschlichen.

Grundlagen und Bezüge

Interreligiöser Dialog zwischen den Abrahamsreligionen

Ökumenisches und interreligiöses Lernen.

Multireligiosität im europäischen/globalen Blickwinkel,Inter- bzw. Multikulturalität.

Gesellschafts-, Schul- und bildungspolitische Wandlungen

Postmoderne Religiosität als Schlüsselbegriff religionspädagogischer Arbeit.

Feministische/befreiungstheologische Herausforderungen.

Religionswissenschaft und Interreligiöses Lernen. Religionsphänomenologische Ansätze als Deutung von Religion und Kirchlichkeit unter den Bedingungen der Postmoderne. Erkennen von religionstypischen Konfliktbereichen.

Themen: Interreligiöser Dialog zwischen den Abrahamsreligionen.

Themenbereiche: Ökumenisches und interreligiöses Lernen. Matriarchat – Patriarchat. Dimensionen europäischer Religionstraditionen.

Inter- bzw. Multikulturalität. Erkennen von religionstypischen Konfliktbereichen verwandter Religionen, sachgerechter Umgang mit europäisch-religiösen Traditionen.

Themen: Multireligiosität und postmoderne Religiosität.

Themenbereiche: Gesellschaft-, Schul- und bildungspolitische Wandlungen.

Herausforderungen europäischer Religionstradtion: Naturreligionen, Schamanismus und Esoterik, feministische, befreiungstheologische, esoterische Theologie und Pädagogik.

Erkennen von religionstypischen Konfliktfeldern unterschiedlicher religiöser Typen.

Wege und Intentionen

„Sprachlehren“ von Religion.

Lernwege wie: Symboldidaktik, Elementardidaktik, handlungsorientiertes Lernen.

Thematische Vernetzungen in Lehrplänen, Lernerfolgskontrolle. Bedeutung von Anthropologie und Religion in den Religionen.

Religionsphänomenologie.

Erkennen von kulturtypischen ethnospezifischen Lebensfeldern.

Themen: „Sprachlehren“ von Religion.

Themenbereiche: Symboldidaktik, Elementardidaktik, handlungsorientiertes Lernen, narrative Religion, der „homo ludens“ in der Religion, Mythen und Geschichten.

Erkennen von ethnospezifischen Lebensfeldern, sachgerechter Umgang mit kulturspezifischen Elementen in globalen Zusammenhängen, selbstkritisches und produktiv-kreatives Anerkennen des Anderen.

Themen: Religionsphänomenologie.

Themenbereiche: Thematische Vernetzungen in Lehrplänen, Konfessionen und Bräuche, Jahre und Feste, Dichtung und Lieder. Erkennen von kulturtypischen Lebensfeldern, sachgerechter Umgang mit geschichtlichen Wurzeln persönlicher und globaler Konflikte. Darstellung von vernetzten Zusammenhängen zwischen Sprachlehren, Lernwegen sowie religionspädagogischen Theoriebildungen.

Themen und Wege im ethischen Lernen

Ethik der Religionen als Vergleich normativer Systeme.

Thematische Zugänge und Lernwege von Ethiken (in der Vernetzung mit anderen Humanwissenschaften).

Erkennen von Lernfeldern kategorialer ethischer Kompetenz.

Themen: Ethik der Religionen als Vergleich normativer Systeme.

Themenbereiche: Vom Zusammenleben der Menschen. Zeit – Zivilisation – Kultur, Literalität und Literatur. Problemfelder kategorialer und normativer sowie traditionsorientierten Ethiken.

Themen: Zugänge und Lernwege von Ethiken (in der Vernetzung mit anderen Humanwissenschaften).

Themenbereiche: Denken und Sein. Was ist Wahrheit? Lebenssinn, Gewissen, Gerechtigkeit, Liebe, Recht auf Leben.

Fächerübergreifende (besser fächerverbindende) Studienangebote.

Betreuung von Diplomarbeiten und Vorbereitungen für die Diplomprüfung.

Themen: Fächerverbindende Studienangebote. Interdisziplinär arbeiten und forschen.

Themenbereiche: Die Welt als Zeichen und die Welt der Zeichen. Aus Erfahrungen lernen. Grenzbereiche menschlicher Existenz. Kreatives Lernen und Lehren. Lineares und laterales Denken. Medien und Umwelt.

Themen: Betreuung von Diplomarbeiten und Vorbereitungen für die Diplomprüfung.

Themenbereiche: Forschen – Entwerfen – Diskutieren. Verarbeiten – Umsetzen – Gestalten.

Bundesrecht Studienpläne der Lehrveranstaltung Evangelische Religionspädagogik

Die in den Anlagen A und B wiedergegebenen Studienpläne für die Lehrveranstaltung Evangelische Religionspädagogik und für die zusätzliche Lehrveranstaltung Evangelische Religionspädagogik an Pädagogischen Akademien wurden vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Landesrecht UA-EntschädigungsVO

§ 1. (1) Der bzw. dem Vorsitzenden sowie ihren bzw. seinen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern im Falle der Vorsitzführung gebührt für die Teilnahme an Sitzungen eines Untersuchungsausschusses des Wiener Landtages für jede begonnene Stunde eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von einem Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag gemäß § 4 Abs. 1 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022.

(2) Sofern eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter von ihrem bzw. seinem Recht der Teilnahme an den Sitzungen Gebrauch macht, gebührt ihr bzw. ihm dafür eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe der Hälfte der Entschädigung gemäß Abs. 1.

Landesrecht UA-EntschädigungsVO

§ 2. (1) Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und der Grund des Anspruchs ergeben, zu führen und unter Angabe der jeweiligen Bankverbindung dem Magistrat der Stadt Wien zu übermitteln.

(2) Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt vierteljährlich im Nachhinein.

Landesrecht UA-EntschädigungsVO

§ 3. (1) Der oder dem Vorsitzenden gebührt zusätzlich zu der in § 1 angeführten Entschädigung eine pauschale Entschädigung von 1.500 Euro für die mit ihren bzw. seinen leitenden und administrativen Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen verbundenen Zeitversäumnis. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, gebührt im Ausmaß ihrer bzw. seiner Vertretung diese pauschale Entschädigung der ersten Stellvertreterin bzw. dem ersten Stellvertreter. Gleiches gilt für die zweite Stellvertreterin bzw. den zweiten Stellvertreter für den Fall, dass die bzw. der Vorsitzende und die erste Stellvertreterin bzw. der erste Stellvertreter verhindert sind. Für die Übermittlung der Aufzeichnungen über die Dauer dieser Vertretungen und für die Auszahlung dieser pauschalen Entschädigung gilt § 2.

(2) Der oder dem Vorsitzenden sowie den Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern gebührt zusätzlich zu der in § 1 und § 3 Abs. 1 angeführten Entschädigung während des Untersuchungsausschusses jeweils eine pauschale Entschädigung von 1.500 Euro für die mit ihrer bzw. seiner Tätigkeit für das Schiedsgremium verbundenen Zeitversäumnis.

(3) Im Falle der Erstellung eines Gutachtens zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses gemäß § 129d Abs. 2 Wiener Stadtverfassung gebührt der oder dem Vorsitzenden sowie den Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern jeweils eine weitere pauschale Entschädigung von 1.500 Euro.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf

(1) Die Grundstücke der Riede Klinger, Hochkogel, Krautsulzer, Brunnkogl (Grundstück Nr. 4227 bis einschließlich 4284/3), Unterkogelweingart und Weingartenwiesen der KG. Loipersbach, der Riede Kogelwiesen und Teichwiesen der KG. Rohrbach und des Riedes Bergwiesen (Grundstück Nr. 1886- 1917/2) der KG. Schattendorf werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grundstücke des Riedes Teichwiesen der KG. Rohrbach werden zusätzlich zum Teilnaturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

Landesrecht Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Leistung und das Ausmaß der Leistung

(2) Diese Verordnung regelt weiters das Ausmaß der zu verfolgenden Unterhaltsleistungen von Menschen mit Behinderung im Sinne des K-ChG oder Hilfe Suchenden im Sinne des K-MSG, welche vor dem Bezug von Leistungen aus diesen Gesetzen bereits selbsterhaltungsfähig waren.

(3) Sofern in dieser Verordnung nicht günstigere Regelungen festgelegt sind, sind die entsprechenden unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts in Anwendung zu bringen.

(4) Die Berücksichtigung der in § 5 vorgesehenen Abzugsbeträge von der Berechnungsgrundlage hat nur stattzufinden, sofern entsprechende Unterhaltspflichten aufgrund des Bürgerlichen Rechtes dem Grunde nach bestehen.

(5) Für Leistungen in stationären oder teilstationären Einrichtungen, deren Inanspruchnahme zur Erfüllung der Besuchsverpflichtung gemäß § 21 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes - K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, erforderlich ist, hat eine Entrichtung von Kostenbeitrag und Kostenersatz nicht stattzufinden.

Landesrecht Verwendung der im Disziplinarverfahren über Landeslehrer verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 70 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, über Landeslehrer verhängt worden sind, sind von der Landesregierung für Zuwendungen an unverschuldet in Not geratene Landeslehrer zu verwenden.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Landeslehrer sind

(2) Landesvertragslehrpersonen sind die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Lehrer für die im Abs. 5 genannten Schulen.

(3) Lehrer sind die Landeslehrer und Landesvertragslehrpersonen.

(4) Bewerber sind Personen, die sich um freie Planstellen für Lehrer bewerben.

(5) Allgemein bildende Pflichtschulen sind die öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen (öffentliche Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen), Berufsschulen sind die öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen, land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sind die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

Landesrecht Bienenzuchtgesetz

(1) Bienen sind so zu halten und zu züchten, dass der für die Pflanzenwelt erforderliche Bienenbestand erhalten bleibt, die Leistungsfähigkeit der Bienen erhöht werden kann und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2018

Bundesrecht Studienpläne der Lehrveranstaltung Evangelische Religionspädagogik

Der Studienplan der zusätzlichen Lehrveranstaltung „Evangelische Religionspädagogik“ ist in zwei Blöcke geteilt

Religionspädagogische Modelle mit Beispielen: Lehrplankritik, Fachdidaktik, theologische Gegenwartsprobleme, Geschichte der Religionspädagogik, Praxis.

Religionsunterricht und Schule: Lehrplankritik, fächerübergreifendes (fächerverbindendes) Arbeiten. Methodik, Praxis.

2. Semester: (3 Stunden)

Biblische Theologie und Kirchengeschichte.

Bibelwissenschaft, historisch-politische, theologische und didaktische Erinnerungsarbeit, Fachdidaktik.

3. Semester: (3 Stunden)

Kinder- und Jugendliteratur als religionspädagogische Bausteine, fachdidaktische Entwürfe, Lehrplankonstruktion.

4. Semester: (3 Stunden)

Theologische Fächer im Religionsunterricht der Volksschule, der Sonderschule, der Hauptschule, spezifische schulpädagogische Prämissen für den Religionsunterricht, fachdidaktische Übungen und Schulpraxis.

5. Semester: (2 Stunden)

Alltagstheologische Stundenentwürfe. Aktuelle Themen der religionspädagogischen Schulpraxis, Lehrübungen.

6. Semester: (1 Stunde)

Lehrübungen.

Landesrecht UA-EntschädigungsVO

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Entschädigung des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) eines Untersuchungsausschusses des Wiener Landtages für Zeitversäumnis festgesetzt wird, LGBl. für Wien Nr. 100/2001 außer Kraft.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf

(1) In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern oder grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, soferne diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen.

(2) Insbesondere ist es verboten

Landesrecht Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV

(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten als Einkommen

(2) Wohnbeihilfen gemäß dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2011, gelten in der vollen jeweils gewährten Höhe nicht als Einkommen.

(3) Vermögen unterhaltspflichtiger Personen im Sinne von § 6 Abs. 1 K-MSG sowie § 6 Abs. 1 K-ChG ist nicht zu berücksichtigen.

Landesrecht Verwendung der im Disziplinarverfahren über Landeslehrer verhängten Geldstrafen und Geldbußen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2000, in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen vom 28. Mai 1979, LGBl. Nr. 34/1979 und LGBl. Nr.35/1979, außer Kraft.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Bildungsdirektion, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dem Schulleiter obliegen

(3) Werden Schulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt, so hat der Leiter des Schulclusters alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Schulleiter übertragen sind.

Landesrecht Bienenzuchtgesetz

(1) Der Bienenstand muss zum Nachbargrundstück an jeder Stelle einen Mindestabstand von 2 m einhalten. Die Seite des Bienenstandes, auf der sich die Flugöffnung befindet, muss zum gegenüberliegenden Nachbargrundstück auf der gesamten Länge einen Mindestabstand von 7 m einhalten.

(2) Ist in einem Abstand von höchstens 3 m von den Flugöffnungen des Bienenstandes ein mindestens 1,80 m hohes Flughindernis vorhanden, das über die äußersten Flugöffnungen des Bienenstandes auf beiden Seiten um mindestens 2 m hinausragt, so reduziert sich der Mindestabstand zu dem der Flugöffnung gegenüberliegenden Nachbargrundstück (Abs. 1 zweiter Satz) auf 5 m.

(3) Gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und gegenüber Nachbargrundstücken, auf denen sich Schulen, Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Krankenanstalten, Kuranstalten, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, muss der Bienenstand zum Nachbargrundstück an jeder Stelle einen Mindestabstand von 7 m einhalten.

(4) Mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers und der sonst Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) des Nachbargrundstückes können die Bienenstände unter Einhaltung geringerer als der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Abstände zum Nachbargrundstück aufgestellt werden. Die Zustimmung gilt auch für die Rechtsnachfolger, sie kann jedoch jederzeit schriftlich widerrufen werden.

(5) Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) eines Nachbargrundstückes, das innerhalb der Abstandsflächen liegt, steht ein Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu. Bei einer öffentlichen Verkehrsfläche, die innerhalb der Abstandsfläche liegt, steht der Rechtsanspruch dem Straßenerhalter zu.

(6) Jeder Bienenstand muss an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers bezeichnet sein.

(7) Der Eigentümer eines Bienenstandes ist verpflichtet, diesen durch regelmäßige Kontrollen selbst zu beaufsichtigen oder durch eine verlässliche oder fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2018, 72/2022

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf

(1) In dem im § 1 Abs. 2 bezeichneten Gebiet ist jeder Eingriff verboten, der die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt.

(2) Insbesondere ist es verboten

Landesrecht Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV

Der Kostenbeitrag und der Kostenersatz werden auf Grundlage der Berechnungsgrundlage unter Berücksichtigung der Abzüge ermittelt.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) An Volksschulen, die für mindestens drei Lehrer Stammschule sind, an sonstigen allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an Berufsschulen, an denen kein ständiger Stellvertreter bestellt ist, ist ein Lehrer als Stellvertreter des Schulleiters zu bestellen.

(2) Als Stellvertreter des Schulleiters dürfen nur Lehrer bestellt werden, die persönlich und fachlich für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben geeignet sind.

(3) Der Stellvertreter des Schulleiters ist aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu bestellen. Der Schulleiter ist zu ersuchen, einen Vorschlag innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Der Schulleiter hat vor der Erstattung eines Vorschlages die Schulkonferenz zu hören. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Der Stellvertreter des Schulleiters ist seiner Funktion zu entheben, wenn

(5) Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters des Schulleiters gelten die allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften über die Vertretung des Leiters.

(6) Werden im Abs. 1 genannte Schulen im organisatorischen Verbund als Pflichtschul-Cluster (§ 69b des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der jeweils geltenden Fassung) geführt, so ist mit der Errichtung des Schulclusters unverzüglich ein Lehrer der Schule, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, als Stellvertreter des Leiters des Schulclusters zu bestellen. Gleichzeitig endet die Funktion der an den verbundenen Schulen allenfalls im Amt befindlichen Stellvertreter. Auf die Bestellung des Stellvertreters und die Enthebung von seiner Funktion finden die Abs. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Schulleiters jeweils der Leiter des Schulclusters tritt und vor der Erstattung eines Vorschlages die Schulkonferenz jener Schule zu hören ist, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist. Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters des Leiters des Schulclusters gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Vertretung durch einen Lehrer zu erfolgen hat, der an der Schule, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, verwendet wird.

(7) Werden im Abs. 1 genannte Schulen im organisatorischen Verbund mit Bundesschulen als Schulcluster mit Pflichtschulen und Bundesschulen geführt, so endet mit der Errichtung des Schulclusters die Funktion der an den im Abs. 1 genannten verbundenen Schulen allenfalls im Amt befindlichen Stellvertreter.

Landesrecht Bienenzuchtgesetz

(1) Wanderbienenstände sind in einem solchen Abstand von den Heimbienenständen aufzustellen, dass das Halten von Bienen in den Heimbienenständen nicht beeinträchtigt wird. Dieser Abstand hat mindestens 400 m zu betragen.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn der Wanderbienenstand innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Errichtung des Heimbienenstandes benützt worden ist.

(3) Der Abstand zwischen den einzelnen Wanderbienenständen muss mindestens 100 m betragen. Ist ein Wanderbienenstand mit mehr als 30 Bienenstöcken besetzt, so muss der Abstand zwischen den betroffenen Wanderbienenständen mindestens 200 m betragen.

(4) Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) eines Bienenstandes, der innerhalb der Abstandsflächen liegt, steht ein Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2018

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf

In dem im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebiet ist bei Bauvorhaben, die nicht unter das Verbot des § 2 Abs. 2 lit. c fallen, vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken. Die Landesregierung kann diese Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer dem Sinne dieser Verordnung abträglichen Weise beeinflußt wird.

Landesrecht Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV

(1) Als Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages und des Kostenersatzes ist das über den Durchrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zu erwirtschaftende monatliche Nettoeinkommen (§ 2) eines Beitrags- oder Ersatzpflichtigen heranzuziehen. Die Ermittlung dieses im Sinne dieser Verordnung maßgeblichen monatlichen Nettoeinkommens im Jahresdurchschnitt hat dabei zu erfolgen

(2) Bezieht eine unterhaltspflichtige Person Einkommen aus mehreren der in § 2 Abs. 1 genannten Titel nebeneinander, sind die entsprechenden Summen zunächst nach der für jeden Titel vorgeschriebenen Berechnungsmethode zu ermitteln und sodann zusammenzurechnen.

(3) Die Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 hat bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen (unselbständig Erwerbstätigen) auf Grundlage des vorzulegenden aktuellsten Lohnzettels oder eines sonstigen geeigneten Gehaltsnachweises, alternativ auf Grundlage eines zufolge Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung allenfalls vorhandenen, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheides des letztvergangenen Kalenderjahres zu erfolgen. Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen ist grundsätzlich auf den letzten in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid abzustellen. Bei größeren Einkommensschwankungen kann auf die letzten drei in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide abgestellt werden.

(4) Die aufgrund dieser Verordnung zum Kostenbeitrag oder Kostenersatz verpflichteten Personen haben jede für die Kostenbeteiligung maßgebliche Änderung ihrer Einkommensverhältnisse dem Land unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen, bekannt zu geben. Die Neubemessung der Kostenbeteiligung ist mit Wirksamkeit ab dem auf das Datum des Einlangens der Bekanntgabe zweitfolgenden Monatsersten durchzuführen. Sich hieraus ergebende allfällige soziale Härten können im Sinne von § 9 Berücksichtigung finden.

Landesrecht Bienenzuchtgesetz

(1) Die Beförderung von Bienen hat in bienendicht geschlossenen Behältern zu erfolgen.

(2) Bienen sind nach Möglichkeit während der Dämmerung oder in der Nacht zu befördern.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf

Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd sind erlaubt.

Landesrecht Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV

(1) Von der gemäß § 4 ermittelten Berechnungsgrundlage sind folgende Beträge abzuziehen

(2) Unterhaltsverpflichtungen aus einer in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Entscheidung sind in ihrer tatsächlichen Höhe von der Berechnungsgrundlage abzuziehen.

(3) Eine Berücksichtigung des gemäß Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Abzugsbetrages hat dann stattzufinden, wenn keine abweichende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über eine Unterhaltsverpflichtung (Abs. 2) besteht und der unterhaltsberechtigte (ehemalige) Ehegatte oder (ehemalige) eingetragene Partner über kein eigenes Einkommen verfügt; in jenen Fällen, in denen das eigene Einkommen des berechtigten Teiles jenen Betrag nicht überschreitet, welcher für die Geltendmachung eines Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 maßgeblich ist, ist der gemäß Abs. 1 Z 1 vorgesehene Abzugsbetrag ebenfalls zu berücksichtigen.

(4) Bei Vorliegen einer eigenen Pflegebedürftigkeit, welche durch einen rechtskräftigen Bescheid über den Bezug von Pflegegeld nachzuweisen ist, sind folgende Beträge von der gemäß § 4 ermittelten Berechnungsgrundlage abzuziehen

(5) Bei Vorliegen einer eigenen Pflegebedürftigkeit ab der Pflegestufe fünf ist ein Kostenersatz oder Kostenbeitrag für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu entrichten.

(6) Bei Vorliegen einer eigenen Behinderung im Sinne von § 2 K-ChG, mit welcher ein regelmäßig wiederkehrender erheblicher finanzieller Mehraufwand, jedoch keine Zuerkennung von Pflegegeld verbunden ist, ist der Betrag von 100 Euro von der gemäß § 4 ermittelten Berechnungsgrundlage abzuziehen. Wurde vom Bundessozialamt eine Behinderung im Ausmaße von mindestens 50 vH rechtskräftig festgestellt, ist ein erheblicher finanzieller Mehraufwand ohne weiteres als gegeben anzusehen.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

Die Erstattung von Berichten über die dienstlichen Leistungen von Leitern obliegt,

Landesrecht Bienenzuchtgesetz

(1) Wird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat der Eigentümer des befallenen Bienenstandes die Ursache des Befalls festzustellen und, wenn sie in seinem eigenen Bienenstand gelegen ist, unverzüglich zu beseitigen.

(2) Das Verfüttern von Honig und sonstigem Bienenfutter außerhalb des Bienenstockes ist verboten.

(3) Unbesiedelte Bienenstöcke sind verschlossen, Honig, Bienenfutter, Waben, Wachsvorräte und mit Honig kontaminierte Gerätschaften für die Imkerei sind für Bienen unzugänglich aufzubewahren.

(4) Der Eigentümer eines Bienenstandes, von dem Raubbienen ausfliegen, hat die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2018

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf

Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im §§ 2 und 3 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.

Landesrecht Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV

(1) Die von § 1 Abs. 1 erfassten Personen haben zu den Kosten für die dort angeführten Leistungen der Behindertenhilfe sowie der sozialen Mindestsicherung an ihre jeweiligen unterhaltsberechtigten Angehörigen beizutragen oder die Kosten für diese Leistungen zu ersetzen.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Zur Durchführung der Leistungsfeststellung für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, an Berufsschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer eingerichtet.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a, b, e, f, g und h sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. f, g und h aufgrund von Vorschlägen des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer (§ 14) der betreffenden Mitglieder die Zentralausschüsse zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen Vorschläge zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. c und d sind von der Bildungsdirektion zu entsenden.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. e, f, g und h ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Weiters hat die Bildungsdirektion für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. c und d je einen weiteren Bediensteten des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion als Ersatzmitglied zu entsenden.

(5) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet in Senaten, wobei

(6) Die Senate bestehen aus dem Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und weiters

(7) Ist die Leistungsfeststellung für einen Landeslehrer durchzuführen, für den der Bericht über die dienstlichen Leistungen von einem Mitglied nach Abs. 2 lit. c, d oder e erstattet wurde, so tritt im Senat das Ersatzmitglied an dessen Stelle.

(8) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat im Voraus für das nächstfolgende Kalenderjahr mit Verordnung eine Geschäftsverteilung zu erlassen. In der Geschäftsverteilung sind nach Maßgabe des Abs. 6 und des § 7 zu bestimmen

(9) Die Geschäftsverteilung ist im Fall des § 15 Abs. 4 erster Satz entsprechend zu ändern.

Landesrecht Bienenzuchtgesetz

(1) Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Bienenvölker können Bienenstände von der Landwirtschaftskammer mit Bescheid als Reinzuchtbelegstellen anerkannt werden. Diese Aufgabe ist eine solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Reinzuchtbelegstelle ist, dass der Bienenstand

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Zuchtbedingungen sowie fachliche und technische Betriebsvorschriften für Reinzuchtbelegstellen erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.

(4) In einem Umkreis von 4 km von einer anerkannten Reinzuchtbelegstelle dürfen andere Bienenstände nicht aufgestellt werden (Schutzgebiet).

(5) Die Aufstellung oder Erweiterung von Heimbienenständen im Schutzgebiet ist von der Landwirtschaftskammer, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen, wenn dadurch das Zuchtziel der anerkannten Reinzuchtbelegstelle nicht gefährdet wird.

(6) Die vor Wirksamkeit des Schutzgebietes dort aufgestellten Wanderbienenstände sind unverzüglich nach Beendigung der Tracht zu entfernen.

(7) Werden Bienenstände entgegen den Abs. 4 bis 6 aufgestellt, so hat der Inhaber der Reinzuchtbelegstelle einen Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 24/2018

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf

Übertretungen der im §§ 2 - 4 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.

Landesrecht Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV

(1) Bis zu einer um die Abzüge (§ 5) bereinigten Berechnungsgrundlage von einschließlich 1 160 Euro ist ein Kostenbeitrag oder Kostenersatz nicht zu entrichten.

(2) Übersteigt eine solche bereinigte Berechnungsgrundlage (im Folgenden Bemessungsgrundlage) den Betrag von 1 160 Euro, ist der zu entrichtende Kostenbeitrag oder Kostenersatz wie folgt zu ermitteln

Bemessungsgrundlage

Kostenbeitrag/Kostenersatz

über 1 160 Euro bis 1 460 Euro

(Bemessungsgrundlage – 1160) x18

100

über 1 460 Euro bis 1 760 Euro

(Bemessungsgrundlage – 1460) x17 + 54

100

über 1 760 Euro bis 2 060 Euro

(Bemessungsgrundlage – 1760) x16 + 105

100

über 2 060 Euro bis 2 360 Euro

(Bemessungsgrundlage – 2060) x15 + 153

100

über 2 360 Euro bis 2 660 Euro

(Bemessungsgrundlage – 2360) x14 + 198

100

über 2 660 Euro bis 2 960 Euro

(Bemessungsgrundlage – 2660) x13 + 240

100

über 2 960 Euro bis 3 260 Euro

(Bemessungsgrundlage – 2960) x12 + 279

100

über 3 260 Euro

(Bemessungsgrundlage – 3260) x11 + 315

100

(3) Eine Entrichtung von Kostenbeitrag oder Kostenersatz, welcher den Betrag von 10 Euro nicht übersteigt, hat nicht stattzufinden.

(4) Die Beitragspflicht oder Ersatzpflicht ist jedenfalls mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung nach dem Bürgerlichen Recht begrenzt. Der Nachweis einer im Gegensatz zur Beitrags- oder Ersatzpflicht niedrigeren Unterhaltsverpflichtung gilt ausschließlich durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht.

(5) Werden Leistungen der sozialen Mindestsicherung oder der Behindertenhilfe bloß im Rahmen einer teilstationären Unterbringung erbracht, hat der Kostenbeitrag oder Kostenersatz hiefür bei ganztägiger Unterbringung 50 vH, bei halbtägiger Unterbringung 30 vH der gemäß Absatz 2 ermittelten Summe zu betragen. Für die Unterbringung in Tageszentren für Senioren ist ein Kostenbeitrag oder Kostenersatz nicht zu entrichten.

(6) Haben unterhaltsberechtigte Angehörige nach dieser Verordnung für mehrere Personen einen Kostenbeitrag oder Kostenersatz zu leisten, ist der jeweils nach der vorliegenden Bestimmung zu ermittelnde Betrag durch die Anzahl jener Personen, für die Kostenbeitrag oder Kostenersatz zu leisten ist, zu teilen. Das Ergebnis ist jeweils als Kostenbeitrag oder Kostenersatz festzusetzen.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften haben für die Durchführung der Leistungsfeststellung für Religionslehrer für jeden Senat der Leistungsfeststellungskommission jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu entsenden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder treten an die Stelle der sonst auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder nach § 6 Abs. 2 lit. f, g und h. Die entsandten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müssen als Lehrer im Schuldienst stehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder können mehreren Senaten angehören.

Landesrecht Bienenzuchtgesetz

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Einhaltung der Bestimmungen über das Halten und die Zucht der Bienen zu überwachen. Diese Aufgabe ist eine solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.

(2) Den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organen und Beauftragten der Behörde ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 24/2018

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf

(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.

(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Landesrecht Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV

Der Kostenersatz unterhaltspflichtiger Personen hinsichtlich jener Menschen mit Behinderung im Sinne des K-ChG oder Hilfe Suchender im Sinne des K-MSG, welche vor dem Bezug von Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 noch nicht selbsterhaltungsfähig waren, ist ausschließlich nach Bürgerlichem Recht zu bemessen.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

Disziplinarbehörden sind

Landesrecht Bienenzuchtgesetz

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

(2) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 24/2018

Landesrecht Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV

(1) Eine Verpflichtung zur Leistung von Kostenersatz oder Kostenbeitrag kann insoweit gemindert werden, als dieser eine soziale Härte bedeuten würde.

(2) Das Vorliegen einer sozialen Härte ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Bedachtnahme auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Beitrags- oder Ersatzpflichtigen sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, zu beurteilen. Hiebei ist auf den Charakter der Berücksichtigung von sozialen Härten als Ausnahme Bedacht zu legen.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

Landesrecht Bienenzuchtgesetz

Die Bezirkshauptmannschaft hat demjenigen, der durch die Aufstellung des Bienenstandes die Abstandsvorschriften gemäß den §§ 2 und 3 verletzt oder Bienenstände entgegen dem § 6 im Schutzgebiet aufstellt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2018

Landesrecht Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV

(1) Die von § 1 Abs. 2 erfassten Personen haben Ansprüche gegenüber ihnen nach dem Bürgerlichen Recht unterhaltsverpflichteten Angehörigen zu verfolgen.

(2) Von der Rechtsverfolgungspflicht ist abzusehen, wenn deren Erfüllung offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist (§ 6 Abs. 2 K-ChG; 5 Abs. 3 K-MSG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mensch mit Behinderung oder der Hilfe Suchende gemäß § 1 Abs. 2 folgende Leistungen beziehen

(3) Liegt nach Abs. 2 eine Rechtsverfolgungspflicht nicht vor, hat auch kein Kostenersatz für Leistungen der sozialen Mindestsicherung sowie der Behindertenhilfe durch nach dem Bürgerlichen Recht unterhaltsverpflichtete Angehörige stattzufinden.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinarkommission für Landeslehrer einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a, d und e sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. e aufgrund eines Vorschlages des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer der betreffenden Mitglieder (§ 14) die Zentralausschüsse zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c sind von der Bildungsdirektion zu entsenden.

(4) Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Mitglieder nach Abs. 2 lit. e sind in gleicher Weise jeweils ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied zu bestellen. Für das Mitglied nach Abs. 2 lit. d hat die Landesregierung ein weiteres für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständiges Schulaufsichtsorgan oder einen Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der über eine mehrjährige berufliche Praxis in den Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verfügt, als Ersatzmitglied zu bestellen. Überdies hat die Bildungsdirektion für die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c je einen weiteren Bediensteten des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion als Ersatzmitglieder zu entsenden.

(5) Der Vorsitzende wird für die Dauer seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten, die übrigen Mitglieder werden durch ihr Ersatzmitglied vertreten. Die jeweiligen Ersatzmitglieder der Mitglieder nach Abs. 2 lit. e treten in der Reihenfolge ihrer Bestellung an deren Stelle.

(6) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, wobei jeweils ein Senat für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, an Berufsschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu bilden ist. Die Senate bestehen aus dem Mitglied nach Abs. 2 lit. a als Senatsvorsitzendem und weiters, sofern es sich beim beschuldigten Lehrer um einen Landeslehrer an einer

(7) Die Zuständigkeit der Senate richtet sich nach der Verwendung des beschuldigten Landeslehrers im Zeitpunkt des Einlangens der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission. Ist der beschuldigte Lehrer mehreren Schulen zugewiesen, so ist die Art der Stammschule maßgebend.

(8) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Maßgabe des Abs. 6 und des § 11 die Zusammensetzung der Senate mit Verordnung zu bestimmen.

Landesrecht Bienenzuchtgesetz

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten im § 1 Abs. 2 die Worte „und Bienen", in der Überschrift zum 6. Abschnitt das Wort „Bienenzucht", der § 19 und der § 24 Abs. 1 lit. l des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 3/1983, außer Kraft.

(2) Auf Heimbienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, findet § 2 keine Anwendung.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und anerkannten Reinzuchtbelegstellen gelten als nach diesem Gesetz anerkannt.

(4) Art. LX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Art. XII des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 24/2018, 72/2022

Landesrecht Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV

(1) Das prozentuelle Ausmaß der Rechtsverfolgungspflicht ist mit jenem Betrag zu begrenzen, den der betreffende unterhaltsverpflichtete Angehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 in Anwendung des 2. Abschnittes als Kostenersatz zu leisten hätte.

(2) Jene Menschen mit Behinderung gemäß § 6 Abs. 2 K-ChG, welche vor dem Bezug von Leistungen der Behindertenhilfe noch nicht selbsterhaltungsfähig waren, sowie jene Hilfe Suchenden gemäß § 5 Abs. 3 K-MSG, welche vor dem Bezug von Leistungen der sozialen Mindestsicherung noch nicht selbsterhaltungsfähig waren, haben die ihnen nach dem Bürgerlichen Recht zukommenden Unterhaltsansprüche im vollen Ausmaß zu verfolgen.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften haben für die Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Religionslehrer für jeden Senat der Disziplinarkommission jeweils ein Mitglied und ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied zu entsenden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder treten an die Stelle der sonst auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die entsandten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müssen als Lehrer im Schuldienst stehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder können mehreren Senaten angehören.

Landesrecht Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung je einen rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwalt und als dessen Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter dürfen nicht Mitglied der Disziplinarkommission sein. Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen, der Funktionsdauer, des Ruhens und des Verlustes des Amtes gelten die §§ 13 Abs. 1, 14 und 15 Abs. 1, 2 lit. a bis e, 3 und 4 erster Satz sinngemäß.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Gegen die von der Landesregierung zu bestellenden und die von der Bildungsdirektion und von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission darf innerhalb der letzten drei Jahre keine Disziplinarstrafe verhängt worden sein.

(2) Die auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission müssen Landeslehrer des Dienststandes sein.

(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungskommission darf nicht gleichzeitig fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter in einem mit der Durchführung von Leistungsfeststellungsverfahren betrauten Senat des Landesverwaltungsgerichtes sein.

(4) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinarkommission darf nicht gleichzeitig fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter in einem mit der Durchführung von Disziplinarverfahren betrauten Senat des Landesverwaltungsgerichtes sein.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

Die Funktionsdauer der von der Landesregierung zu bestellenden und der von der Bildungsdirektion und von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung oder Entsendung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission oder zur Disziplinarkommission ruht

(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft nach Abs. 1 endet

(3) Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es

(4) Endet die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission oder zur Disziplinarkommission vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Dabei sind die für die Bestellung bzw. Entsendung des jeweiligen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach Ersuchen der Landesregierung zu erstatten haben.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission zu unterrichten. Der jeweilige Vorsitzende ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen der Senate der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission obliegt dem jeweiligen Senatsvorsitzenden.

(2) Sitzungen der Senate der Leistungsfeststellungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(3) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Senate der Leistungsfeststellungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(4) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann für Beschlüsse nach den §§ 80 Abs. 3, 4 und 5, 87 Abs. 1, 92 Abs. 1, 93 Abs. 1, 94a Abs. 2 und 96 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2025, sowie nach den §§ 88 Abs. 3, 4 und 5, 95 Abs. 1, 100 Abs. 1, 102a Abs. 1 und 104 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2025, anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall gilt Abs. 2 lit. a bis d. Im Verfahren vor der Disziplinarkommission können die im ersten Satz genannten Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden. In diesem Fall ist nach Abs. 3 vorzugehen.

(5) Die Senate der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende hat seine Stimme als letzter abzugeben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf von der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden.

(6) Die Kanzleigeschäfte der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind vom Amt der Landesregierung zu führen.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Die Bestimmungen des ersten und zweiten Unterabschnittes gelten auch

(2) Für die im Abs. 1 genannten Landeslehrer richtet sich die Zuständigkeit der Senate der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission nach der Stammschule bzw. nach der letzten Stammschule.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Im Leistungsfeststellungsverfahren und im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen einer ein Landeslehrer sein muss, bestehen. Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Landeslehrer an Berufsschulen und Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.

(2) Einer der fachkundigen Laienrichter ist von der Bildungsdirektion, der andere von dem für die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Landeslehrer jeweils zuständigen Zentralausschuss vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Bund bzw. zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Beim Amt der Landesregierung wird die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer, im Folgenden Gleichbehandlungskommission genannt, eingerichtet.

(2) Die Gleichbehandlungskommission hat die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes der Gleichbehandlungskommission für Bundesbedienstete bzw. ihren Senaten obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus

(4) Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. a, b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 3 lit. b und c aufgrund von Vorschlägen des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Für das Mitglied nach Abs. 3 lit. c kommt das Vorschlagsrecht abwechselnd dem Zentralausschuss für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und dem Zentralausschuss für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Ersuchen der Landesregierung erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 3 lit. a, b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für das Ersatzmitglied des Mitglieds nach Abs. 3 lit. c kommt das Vorschlagsrecht jenem Zentralausschuss zu, der nicht bereits das Mitglied nach Abs. 3 lit. c nominiert hat. Die Mitglieder werden für die Dauer ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.

(6) Die Gleichbehandlungskommission hat binnen vier Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder zu ihrer ersten Sitzung zusammenzutreten. Diese Sitzung ist von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Untätigkeit vom jeweils nächstältesten stimmberechtigten Mitglied, einzuberufen.

(7) Die Gleichbehandlungskommission hat in ihrer ersten Sitzung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der (des) Vorsitzenden zu wählen. Die (Der) Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.

(8) Sitzungen der Gleichbehandlungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(9) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der (des) Vorsitzenden den Ausschlag.

(10) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(11) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die (der) Vorsitzende den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem begründeten Verlangen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern oder der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten hat die (der) Vorsitzende zu entsprechen.

(12) Die Gleichbehandlungskommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten zu enthalten hat.

(13) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat aus einem Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. einen Gleichbehandlungsbeauftragten für Lehrerinnen und Lehrer, im Folgenden Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter genannt, zu bestellen.

(2) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte hat die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten für Bundesbedienstete obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und Schlichtungsverfahren nach § 22 durchzuführen.

(3) Die Landesregierung hat die Gleichbehandlungskommission spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag nach Abs. 1 zu erstatten. Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Lehrerinnen und Lehrer hat die Gleichbehandlungskommission auf deren persönliche und fachliche Eignung, insbesondere auf deren Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen der Gleichbehandlung Bedacht zu nehmen. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Ersuchen der Landesregierung erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte wird im Fall ihrer (seiner) Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter vertreten.

(5) Die Landesregierung hat der Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten die für die Besorgung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die sich aus dem Stellenplan ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat die Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. den Gleichbehandlungsbeauftragten bei der Auswahl dieser Landesbediensteten zu hören.

(6) Die Bestellung der Kontaktpersonen richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Soweit in den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes auf das Schlichtungsverfahren vor einer Landesstelle des Sozialministeriumservice Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Schlichtungsverfahren vor der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten, im Folgenden Schlichtungsverfahren genannt.

(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem eine Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Lehrerin (Bewerberin) oder den eine Diskriminierung behauptenden Lehrer (Bewerber). § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2025 gilt mit der Maßgabe, dass das Anbringen schriftlich einzubringen ist. Für den Fristenlauf gelten die §§ 32 und 33 AVG.

(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte ein Schlichtungsgespräch durchzuführen. Auf Ersuchen der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten hat die Landesregierung eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsgespräch namhaft zu machen.

(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Lehrerin (Bewerberin) oder den eine Diskriminierung behauptenden Lehrer (Bewerber). Für den Fall der Änderung der Abgabestelle gilt § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 205/2022.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Gleichbehandlungskommission, zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie zu Kontaktpersonen dürfen nur Personen bestellt werden, über die innerhalb der letzten drei Jahre keine Disziplinarstrafe verhängt worden ist.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und zur Kontaktperson bedarf der Zustimmung der betreffenden Personen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Tätigkeit neben den Dienstpflichten auszuüben. Ihnen ist ohne Kürzung der Bezüge (Entgelte) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu gewähren, soweit dem nicht unaufschiebbare dienstliche Obliegenheiten entgegenstehen. Die beabsichtigte Inanspruchnahme freier Zeit ist der (dem) Vorgesetzten mitzuteilen.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Weiters darf ihnen aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(4) Den im Abs. 1 genannten Personen ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu ermöglichen.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte und die ihr (ihm) zur Verfügung gestellten Bediensteten, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktpersonen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Lehrerinnen und Lehrern oder Bewerberinnen und Bewerbern verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung ihrer jeweiligen Tätigkeit und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fort.

(2) Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer Stellvertreterin bzw. ihres Stellvertreters und der Kontaktpersonen gilt § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AVG, sinngemäß.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktpersonen sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der im Abs. 1 genannten Organe zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(3) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht abweichend vom Abs. 2 nicht

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Sie bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Funktionsdauer der Kontaktpersonen richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r), als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Kontaktperson ruht

(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden

(3) Endet eine Funktion nach Abs. 1 vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin bzw. ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei sind die für die Bestellung des jeweiligen Organs jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse oder die Gleichbehandlungskommission ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach dem Ersuchen der Landesregierung zu erstatten haben.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Lehrer wird beim Amt der Landesregierung ein Landesarbeitsinspektorat eingerichtet. Dem Landesarbeitsinspektorat kommen jene Aufgaben und Befugnisse zu, die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes den Organen der Arbeitsinspektion zukommen.

(2) Das Landesarbeitsinspektorat wird vom Landesarbeitsinspektor geleitet.

(3) Der Landesarbeitsinspektor wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Zum Landesarbeitsinspektor dürfen nur Bedienstete des Amtes der Landesregierung bestellt werden, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmer- bzw. des Bedienstetenschutzes verfügen und über die innerhalb der letzten drei Jahre keine Disziplinarstrafe verhängt worden ist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betreffenden Person.

(4) Die Landesregierung hat in gleicher Weise einen Stellvertreter des Landesarbeitsinspektors zu bestellen.

(5) Der Landesarbeitsinspektor und der Stellvertreter des Landesarbeitsinspektors bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung des jeweiligen neuen Funktionsträgers im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(6) Hinsichtlich des Ruhens und des Endens der Funktion als Landesarbeitsinspektor oder Stellvertreter des Landesarbeitsinspektors gilt § 28 Abs. 1 und 2 lit. a bis d sinngemäß. Die Funktion endet weiters mit dem Ausscheiden des jeweiligen Funktionsträgers aus dem Dienststand des Amtes der Landesregierung. Im Fall des Endens der Funktion ist nach Maßgabe der Abs. 3 bzw. 4 ein neuer Funktionsträger zu bestellen.

(7) Die Kanzleigeschäfte des Landesarbeitsinspektorates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Für jede allgemein bildende Pflichtschule und für jede Berufsschule ist ein Lehrer als Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Davon abweichend kann für mehrere allgemein bildende Pflichtschulen sowie für mehrere Berufsschulen jeweils eine gemeinsame Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf die Art oder Größe der Schulen und ihre örtliche Lage zweckmäßig ist und die ordnungsgemäße Erfüllung der den Sicherheitsvertrauenspersonen obliegenden Aufgaben dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen obliegt der Bildungsdirektion. Die Bestellung hat jeweils aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz hat den Vorschlag der Leiter jener Schule zu erstatten, an der die größte Anzahl an Lehrern beschäftigt ist. Vor der Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen sind die zuständigen Organe der Personalvertretung zu hören.

(3) Die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson endet

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei gilt Abs. 2 sinngemäß. Die Abberufung nach Abs. 3 lit. a darf nur auf begründetes Verlangen des zuständigen Organes der Personalvertretung erfolgen.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

Die Bestellung der nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Sicherheitsvertrauenspersonen für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Bildungsdirektion. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

Die Bestellung der nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes für die allgemein bildenden Pflichtschulen, Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen erforderlichen Erst-Helfer obliegt der Bildungsdirektion. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Die Landesregierung kann einem Landeslehrer eine Naturalwohnung zuweisen. Bewerben sich mehrere Landeslehrer um eine Naturalwohnung, so hat die Zuweisung unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Verhältnisse der Bewerber zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(2) Die Landesregierung hat eine Naturalwohnung mit Bescheid zuzuweisen bzw. zu entziehen.

(3) Jede bauliche Änderung einer Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(4) Die Landesregierung kann eine Naturalwohnung entziehen, wenn

(5) Die Landesregierung hat eine Naturalwohnung zu entziehen, wenn der Landeslehrer dies beantragt.

(6) Wurde eine Naturalwohnung entzogen, so hat der Landeslehrer diese innerhalb von drei Monaten zu räumen. Diese Frist kann bis auf einen Monat verkürzt werden, wenn dienstliche Interessen dies erfordern. Sie kann aber auch bis höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn der Landeslehrer glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, sofern deren Benützung nicht aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung erfolgt.

(8) Die Landesregierung kann mit Bescheid einem Landeslehrer, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, der sich im Ruhestand befindet oder den Hinterbliebenen eines Landeslehrers, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung bewilligen, sofern diese nicht für einen Lehrer im aktiven Dienstverhältnis dringend benötigt wird. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist. Im Übrigen gelten die Abs. 1 bis 7 sinngemäß.

(9) Im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses erlischt der Anspruch auf eine Naturalwohnung.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2014 bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Dienstbehörde anhängigen Verfahren, mit Ausnahme der Erlassung von Disziplinarverfügungen und der vorläufigen Suspendierung, sind von der Landesregierung fortzuführen. Diese ist auch belangte Behörde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.

(2) Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 36 Abs. 1 von der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde bestellten und vom Landesschulrat entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Leistungsfeststellungskommissionen nach dem 1. Abschnitt des II. Hauptstückes des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 endet am 31. Dezember 2014. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2014 bei diesen Leistungsfeststellungskommissionen anhängigen Verfahren sind von der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer nach § 6 fortzuführen, wobei die Fortführung von Verfahren,

obliegt.

(3) Die Einrichtung der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer nach § 6 hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese ihre Aufgaben ab dem 1. Jänner 2015 wahrnehmen kann.

(4) Die Geschäftsverteilung (§ 6 Abs. 8) ist mit 1. Jänner 2015 in Kraft zu setzen. Sie kann bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 36 Abs. 1 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission für Landeslehrer und der Gleichbehandlungskommission bleiben für die restliche Funktionsdauer bis zur Bestellung oder Entsendung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder nach diesem Gesetz weiter im Amt.

(6) Die Zusammensetzung der Senate der Disziplinarkommission für Landeslehrer (§ 10 Abs. 8) kann bereits vor dem 1. Jänner 2015 verlautbart werden.

(7) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 36 Abs. 1 im Amt befindliche Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter, der (die) in diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Gleichbehandlungsbeauftragte und sein(e) bzw. ihr(e) Stellvertreter(in) sowie die Kontaktfrauen bleiben für die restliche Funktionsdauer bis zur Bestellung einer neuen Funktionsträgerin bzw. eines neuen Funktionsträgers weiter im Amt. Ebenso bleiben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 36 Abs. 1 im Amt befindlichen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Erst-Helfer weiter im Amt.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Die Bildungsdirektion und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 – von Lehrpersonen und den Mitgliedern der nach diesem Gesetz zu bestellenden Kommissionen sowie Inhabern von nach diesem Gesetz zu bestellenden Ämtern jedenfalls folgende personenbezogene Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende personenbezogene Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten

(4) Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten

(5) Die Bildungsdirektion darf den jeweils zuständigen Organen der Personalvertretung die zum Zweck der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Anhörungsrechte erforderlichen Daten übermitteln. Weiters darf die Bildungsdirektion zum Zwecke der Ausbildung bzw. Unterweisung Identifikationsdaten von Personen, die nach den §§ 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson oder nach § 32 zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden, an jene Ausbildungseinrichtung übermitteln, an welcher die entsprechende Ausbildung bzw. Unterweisung zu absolvieren ist.

(6) Die jeweils zuständigen Organe der Personalvertretung dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und Rechte der Bildungsdirektion die zum Zweck der Erfüllung der dieser nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlichen Daten übermitteln.

(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2014, mit Ausnahme des § 27 Abs. 1 außer Kraft.

(2) § 35 Abs. 2, 3, 4 und 6 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) (Landesverfassungsbestimmung) § 27 Abs. 1 des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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