Vollnaturschutzgebiet, Gebiet der Wörtenlacke in der Katastralgemeinde Apetlon
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
Vollnaturschutzgebiet, Gebiet der Wörtenlacke in der Katastralgemeinde Apetlon
Niederösterreich
07.11.2022
[organ]
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Kurztitel
Überleitung der Dienstbeurteilung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 28/1981
Inkrafttretensdatum
05.06.1981
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6.April 1981 über die Überleitung der Dienstbeurteilung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
Stammfassung: LGBl. Nr. 28/1981
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art.II des Bundesgesetzes vom 23.Mai 1978, BGBl.Nr.262, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz geändert wurde, wird verordnet
Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. FK-V Land- und Forstwirtschaft
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Kurztitel
Studienpläne der Lehrveranstaltung Katholische Religionspädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2000
Inkrafttretensdatum
21.04.2000
Langtitel
Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Studienpläne der Lehrveranstaltung Katholische Religionspädagogik und der zusätzlichen Lehrveranstaltung Katholische Religionspädagogik an Akademien
StF: BGBl. II Nr. 115/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Vollnaturschutzgebiet, Gebiet der Wörtenlacke in der Katastralgemeinde Apetlon
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 11/1965
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
06.03.1965
Text
Anlage
Religionspädagogik hat das im Menschen vorhandene Fundamental-Religiöse und dessen Gestalt und Ausformung innerhalb des Christentums unter Beachtung der jeweils adäquaten Methoden so aufzuweisen, dass der Studierende dessen Bedeutung im Gesamtauftrag der Pädagogik erkennen kann. Der Studierende soll befähigt werden, das Religiöse als unabweisbaren Aspekt einer ganzheitlichen Erziehung zu sehen und die für den religiösen Lern- und Entwicklungsprozess relevanten Situationen erkennen, beurteilen und handlungstheoretisch bewältigen können. Er soll imstande sein, die je gegenwärtige Situation auf christliche Einflüsse hin zu hinterfragen und sie sachgerecht zu interpretieren.
Die Religionspädagogik soll im Zusammenwirken mit den anderen humanwissenschaftlichen Disziplinen und in Abstimmungen mit der schulpraktischen und fachdidaktischen Ausbildung nachstehende Inhalte und Kompetenzen vermitteln. Dabei sind in den Studiengängen thematische Akzente für die jeweilige Schulart zu setzen. Im Sinne einer möglichst umfassenden Begegnung mit der Schulwirklichkeit hat der Studierende im Rahmen der Einführung in die schulpraktische Ausbildung auch im Religionsunterricht Lehrbesuche und Lehrbesprechung zu absolvieren.
Die Religionspädagogik soll darüber hinaus jenen Studierenden, die ihr Interesse an der Ausbildung für die zusätzliche Lehrveranstaltung Religionspädagogik dokumentieren, unter den dafür festgesetzten Bedingungen und in den dafür vorgesehenen zusätzlichen Veranstaltungen jenes Wissen und Können vermitteln, das den künftigen Lehrer zur außerordentlichen Erteilung des Religionsunterrichtes an Volksschulen bzw. Hauptschulen und Polytechnischen Schulen bzw. Sonderschulen befähigt.
Erziehung und Religion
Der anthropologische Ansatz der Religionspädagogik
Religiöse Lern- und Entwicklungsprozesse
Die Schule als religionspädagogisches Feld
Christlich-kirchliche Dimensionen der Religionspädagogik, Einführung in theologisches Denken
Literaturverarbeitung
Befähigung zur kritischen Auseinandersetzung mit einschlägiger Fachliteratur und zur selbständigen Anwendung in der Unterrichts- und Erziehungspraxis.
Thematische Akzente des religionspädagogischen Studiums zur Lehrerausbildung an Volksschulen
Die religiöse Entwicklung des Kindes im ersten Lebensjahrzehnt, intentionale und funktionale religiöse Erziehung auf der Vorschulstufe; Sensibilisierung des Kindes für religiöse Grunderfahrungen (zB Vertrauenkönnen, Staunenkönnen, Schauenkönnen, Hörenkönnen); die religionspädagogische Bedeutung von Spiel und Feier, religiösen Festen und Bräuchen im Jahresablauf in Familie, Schule und Gemeinde; das Kind in der Sicht des christlichen Welt- und Menschenbildes.
Thematische Akzente des religionspädagogischen Studiums zur Lehrerausbildung für Hauptschulen und Polytechnische Schulen
Die religiöse Entwicklung in der Vorpubertät und Pubertät; Hilfen zur Konfliktbewältigung in Elternhaus, Schule, Beruf und Freizeit; Probleme der Sexualität und Partnersuche und der Vorbereitung auf die Elternrolle; der Beitrag christlicher Erziehung zur Individuation und Sozialisation; Identitätsfindung und Glaube; christliche Soziallehre und Arbeitswelt.
Thematische Akzente des religionspädagogischen Studiums zur Lehrerausbildung für Sonderschulen
Spezielle Probleme der religiösen Erziehung beim behinderten Kind; der Einfluss der Behinderung auf Glaubensfindung, Gewissensreifung, Selbstfindung und Sozialintegration des Kindes in Familie, Schule, Kirche und Gesellschaft; das behinderte Kind in der Sicht des christlichen Welt- und Menschenbildes; die Wirkungsgeschichte des therapeutischen Handelns Jesu.
Nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften ergangene Dienstbeurteilungen der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bleiben bis zu einer Leistungsfeststellung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.Nr.176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.262/1978, unberührt. Dabei gelten Gesamtbeurteilungen auf „ausgezeichnet“ als Feststellungen, daß der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (§ 57b Abs.1 Z.1 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.Nr.176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.262/1978). Eine Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ gilt als Feststellung, daß der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 57b Abs.1 Z.2 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.Nr.176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.262/1978). Bei Gesamtbeurteilungen auf „sehr gut“ oder „gut“ ist anzunehmen, daß der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg erreicht hat.
Die in den Anlagen A, B und C wiedergegebenen Studienpläne für die Lehrveranstaltung Katholische Religionspädagogik und für die zusätzliche Lehrveranstaltung Katholische Religionspädagogik an den Pädagogischen Akademien sowie für die Lehrveranstaltung Katholische Religionspädagogik an Berufspädagogischen Akademien wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Das Gebiet der Wörtenlacke in der KG Apetlon wird zum Naturschutzgebiet (Vollnaturschutzgebiet) erklärt. Das Naturschutzgebiet umfaßt die Parzellen Nr. 1640, 1641, 1856, 1862, 1863, 1865 und 1866 zur Gänze und die Parzellen Nr. 1639/2, 1815, 1857/2, 1864 und 1881/1 teilweise. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
Dieses Gesetz regelt die Ausschreibung, Bemessung, Einhebung und Zweckwidmung der Seuchenvorsorgeabgabe als ausschließliche Landesabgabe.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr im Sinne des § 88b Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 verbunden sind, in Arbeitsstätten, auf Feldern, in Wäldern und auf sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.
Die Lehrveranstaltungen haben die inhaltlichen und didaktischen Kompetenzen für die Befähigung zur außerordentlichen Erteilung des Religionsunterrichtes an Volksschulen bzw. Hauptschulen und Polytechnischen Schulen bzw. Sonderschulen, ergänzend zu den Inhalten des allgemeinen religionspädagogischen Studiums an Pädagogischen Akademien, zu vermitteln. Es sind in allen Ausbildungsgängen Veranstaltungen zum fachwissenschaftlichen und zum fachdidaktischen Bereich sowie zur schulpraktischen Ausbildung vorzusehen.
Fachwissenschaftlicher Bereich
Folgende Inhalte sind mit Rücksicht auf die zentralen Inhalte der Lehrpläne für den Religionsunterricht an den entsprechenden Pflichtschultypen zu vermitteln
Fachdidaktischer Bereich
Es ist in das Konzept des röm.-kath. Religionsunterrichts in Österreich auf Grund der Lehrplanbestimmungen für die entsprechenden Pflichtschultypen einzuführen, wobei ua. folgende Inhalte bzw. Aspekte vorzusehen sind
Schulpraktische Ausbildung
Der Studierende hat Lehrbesuche, Lehrübungen und Lehrbesprechungen im Gesamtausmaß von vier Semesterwochenstunden zu absolvieren. Nach Möglichkeit sollen darüber hinaus auch im Rahmen der Blockpraktika Lehrübungen im Religionsunterricht absolviert werden.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist verboten
Der Inhalt der in diesem Gesetz verwendeten abfallwirtschaftlichen Begriffe richtet sich nach den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992), LGBl. 8240.
§ 2. (1) Hinsichtlich
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der FK-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter Dienstgeberinnen und Dienstgeber bzw. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verstehen.
(3) Die in § 3 Abs. 2 Z 10, § 4 Abs. 1 und § 15 FK-V enthaltenen Verweise auf die §§ 4, 5 und 62 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017, sind als Verweise auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 74, 75 und 88b Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 88c Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.
(4) Die in § 2 Z 1 lit. a und b FK-V enthaltenen Verweise auf § 2 Abs. 7 und 9 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2010, sind als Verweise auf § 2 Abs. 7 und 9 der Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 16/2005, zu verstehen.
(5) Der in § 2 Z 1 lit. d FK-V enthaltene Verweis auf § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2017, ist als Verweis auf § 4 Abs. 2 der Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 16/2002, zu verstehen.
Religionspädagogik soll folgende Aspekte aufzeigen
Der Mensch ist Person, zu dessen Wesen Religion bzw. die Frage und Suche nach dem Religiösen gehört.
Er ist ein erziehungsfähiges und der Erziehung bedürftiges Wesen, das Anrecht auf Entfaltung aller seiner Anlagen hat.
Das Religiöse ist ein unabweisbarer Aspekt einer ganzheitlichen Erziehung und Bildung.
Religionspädagogik soll dem Studierenden die Möglichkeit geben, sich entsprechend seiner persönlichen und beruflichen Situation neuerdings mit der christlichen Botschaft auseinanderzusetzen. Er soll erkennen können, welche Verantwortung dem christlichen Lehrer und Erzieher im Gesamtauftrag der Pädagogik zukommt.
Religionspädagogik soll dem Studierenden den unersetzbaren Wert religiöser Bildung und Erziehung im Sinne des Richtziels der österreichischen Schule bewusst machen. Jenen Studierenden, die Interesse an der Erlangung eines Lehramtes für die außerordentliche Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes bekunden, sollen grundlegende Voraussetzungen dafür vermittelt werden.
A. Anthropologischer Ansatz der Religionspädagogik
–
Der Mensch im Spannungsfeld verschiedener Zeitströmungen.
–
Religion als Urphänomen und ihre Bedeutung für Individuum und Gesellschaft.
–
Religion und Glaube als Wertorientierung und Hilfe zu sinnerfülltem Leben.
–
Menschliches Schaffen und personale Würde.
B. Theologische Fundierung
–
Gottes- und Menschenbild in Bibel und Tradition.
–
Jesus, der Christus.
–
Kirche als Ort religiöser Erfahrung und Sozialisation.
–
Spiritualität menschlicher Existenz.
C. Pastorale Konsequenzen
–
Verantwortung des Christen
im persönlichen Bereich,
in Familie, Beruf und Gesellschaft,
als Mitgestalter der Schöpfung,
im Umgang mit Wirtschaft, Technik und Kultur.
–
Zeitgemäße Formen der Glaubensvermittlung.
Entsprechend der Verschiedenartigkeit der Studiengänge ist der Lehrstoff auszuwählen bzw. auf die einzelnen Studienjahre zu verteilen (Konzentration oder Ausweitung des Lehrstoffes).
Als didaktische Prinzipien sollen vor allem das Prinzip der Korrelation, das Prinzip des Dialogischen und des Exemplarischen beachtet werden. Auf Berufs- und Schulpraxisnähe ist Bedacht zu nehmen.
Eine besondere Bedeutung kommt der Kooperation mit den anderen Humanwissenschaften zu, nicht zuletzt im Hinblick auf die fachübergreifende Fragestellung bei der Diplomprüfung.
Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist mit den sich aus § 2 Abs. 2 lit. a, c, j, l ergebenden Beschränkungen erlaubt. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd und der Fischerei dem Zweck der Schutzmaßnahmen widersprechen würde
Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.
§ 3. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Landesregierung hingewiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise auf die F-KV beziehen sich auf die im § 2 Abs. 1 angeführte Fassung.
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
(1) Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.
(2) Der Hebesatz beträgt für
(3) Der in Abs. 2 festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2023, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die zur Vollziehung des NÖ AWG 1992 zuständigen Behörden haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich alle rechtskräftigen Entscheidungen über die Zuteilung von Müllbehältern für Restmüll bzw. alle Verträge über ein vereinbartes Restmüllbehältervolumen unaufgefordert zu übermitteln. Auf Verlangen haben sie weitere erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie haben alle Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen, die zu einer Neuberechnung der Abgabe führen können.
§ 4. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (§ 3) verpflichtet.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten.
(2) Der in der Entscheidung über die Seuchenvorsorgeabgabe festgesetzte Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Seuchenvorsorgeabgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten.
(3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres, ist die Seuchenvorsorgeabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe im Laufe eines Kalenderjahres ändert.
(4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe, so ist diese für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten.
(5) Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist durch Verordnung der Abgabenbehörde unter Berücksichtigung der Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinde im Sinne einer sparsamen, zweckmäßigen und einheitlichen Abgabenvorschreibung festzusetzen.
Die nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide und Erkenntnisse wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
(1) Die Seuchenvorsorgeabgabe ist zweckgebunden zur Förderung von Maßnahmen
der um den Einhebungsaufwand (§ 9 Abs. 5) verringerten eingehobenen Abgaben zu verwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 2023 folgende Prozentsätze
(1) Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.
(3) Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Land abzuführen.
(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 94/2016)
(5) Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages.
(1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Kontrollen vorzunehmen. Der Eigentümer des Grundstückes bzw. der Nutzungsberechtigte ist – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – spätestens beim Betreten des Grundstückes zu verständigen und er hat das Betreten der Grundstücke zu ermöglichen.
Bestehen auf fremdem Grund und Boden Baulichkeiten (Superädifikate, Baulichkeiten als Zubehör eines Baurechtes), so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Grundstücke und deren Eigentümer betreffen, sinngemäß für Baulichkeiten und deren Eigentümer.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr. 94/2016 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft; § 9 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2018 außer Kraft.
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Besorgung der Aufgaben gemäß § 9 bereits vor dem in Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2019, an einen Gemeindeverband zu übertragen.
(5) § 8 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(6) Bescheide gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2020 dürfen mit der Maßgabe ihrer frühesten Wirksamkeit mit 1. Jänner 2021 bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden.