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20000557 AT

Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Oberen Stinkersees in der Katastralgemeinde Illmitz

32 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Oberen Stinkersees in der Katastralgemeinde Illmitz

Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Oberen Stinkersees in der Katastralgemeinde Illmitz

Landesrecht Inhalt und Form des Totenbeschauscheines

Inhalt und Form des Totenbeschauscheines

Landesrecht Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen - Abänderung (Rumänien)

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Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Abänderung (Rumänien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 77/1995

Inkrafttretensdatum

16.01.1995

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Rumänien zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

StF: BGBl. Nr. 77/1995

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß Art. 13 Abs. 1 des Luftverkehrsabkommens mit 16. Jänner 1995 in Kraft.

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Oberen Stinkersees in der Katastralgemeinde Illmitz

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Oberen Stinkersees in der Katastralgemeinde Illmitz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/1964

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

07.04.1964

Text

Anlage

Landesrecht Inhalt und Form des Totenbeschauscheines

Vergleiche Anlage in LGBl Nr 92/2019

Landesrecht Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen - Abänderung (Rumänien)

(Übersetzung)

Rumänien

Verkehrsministerium

AN/697/1994

Exzellenz,

Ich beehre mich, auf das am 14. Juli 1975 in Bukarest unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Rumänien und der Österreichischen Bundesregierung *) („das Abkommen”) zu beziehen und auch auf die Note der Botschaft Zl. 29.00/1-A-93.

Im Namen der Regierung Rumäniens beehre ich mich, Sie zu informieren, daß die innerstaatlichen verfassungsmäßigen Vorschriften für das Inkrafttreten des Textes der Artikel 10 und 11 wie auch des Textes von Abschnitt C des Anhanges dieses Abkommens, in der Form, in der er in dem am 9. September 1992 in Wien abgeschlossenen Memorandum of Understanding vereinbart wurde, erfüllt worden sind und den folgenden Wortlaut haben

(Anm.: Es folgt der Text der Abänderung)

Ich beehre mich, vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote der Botschaft eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen darstellen sollen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 13, Abs. 1, des Abkommens in Kraft treten wird.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Minister:Aurel Novac m.p.

Seine Exzellenz

Dr. Christoph Parisini

Botschafter

Österreichische Botschaft

Bukarest

(Übersetzung)

Österreichische Botschaft

Bukarest

Zl. 36.60/7/9

Bukarest, 17. November 1994

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note AN/697/1994 zu bestätigen, welche wie folgt lautet

„Exzellenz,

Ich beehre mich, .... (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) ....

Minister

Aurel Novac m.p.”

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung dem Vorschlag zustimmt, daß die oberwähnte Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung von Rumänien und der Österreichischen Bundesregierung darstellen, wobei der englischer Wortlaut maßgeblich ist.

Weiters beehre ich mich mitzuteilen, daß die verfassungsmäßigen Vorschriften im Sinne von Artikel 13, Abs. 1, des zitierten Abkommens auch für die Republik Österreich erfüllt worden sind, und daß daher das Abkommen 60 Tage nach dem Datum dieser Note in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

(Dr. Michael Schwarzinger)Charge d`affairs a.i.

Seine Exzellenz

AUREL NOVAC

Rumänischer Verkehrsminister

Bukarest

______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 660/1975 idF BGBl. Nr. 133/1986

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Oberen Stinkersees in der Katastralgemeinde Illmitz

Das Gebiet des Oberen Stinkersees in der KG. Illmitz wird zum Vollnaturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet umfaßt die Parzellen Nr. 5762/1, 5762/2, 5762/4, 5762/6, 5762/8, 5762/9, 5762/10, 5762/11 und 5762/13 zur Gänze sowie die Parzellen Nr. 5751/4, 5751/27 und 5762/12 teilweise. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

Landesrecht Inhalt und Form des Totenbeschauscheines

Für den Inhalt und die Form des Totenbeschauscheines wird die in der Anlage enthaltene Vorlage festgelegt.

Landesrecht Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Der im Gebiet der Marktgemeinde Mattsee nordöstlich und südlich des Sees gelegene, unmittelbar an das oberösterreichische Europaschutzgebiet „Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ und das oberösterreichische Naturschutzgebiet „Nordmoor am Mattsee“ anschließende Schilfröhrichtbestand samt Teichbinsen- und vorgelagerter Schwimmblattzone wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und in der Gemeinde Mattsee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

Diese Verordnung regelt die im Zusammenhang mit dem Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt, (im Folgenden „Schadorganismus“ genannt), dem Erreger der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate, gebotenen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die im Anhang I Abschnitt I der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Wirtspflanzen (im Folgenden „aufgeführtes Pflanzenmaterial“ genannt) folgende Ziele erreicht werden sollen

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Oberen Stinkersees in der Katastralgemeinde Illmitz

In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Vogel- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

Insbesondere ist verboten

Landesrecht Inhalt und Form des Totenbeschauscheines

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 12. Oktober 2004, Zl. 14-GES-400/29/2004, LGBl. Nr. 51/2004, mit der die äußere Form des Totenbeschauscheines festgesetzt wird, außer Kraft.

Landesrecht Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient folgenden Zielen

Landesrecht Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

(1) Die Gemeinde hat jedes Jahr systematische Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus in dem aufgeführten Pflanzenmaterial mit Ursprung im Landesgebiet vorkommt. Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat sie in Gebieten, in denen das aufgeführte Pflanzenmaterial erzeugt wird, eine Risikobewertung vorzunehmen. Wird dabei die Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus festgestellt, hat die Gemeinde gezielte Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus in anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial vorkommt, so auch in Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, sowie in dem zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendeten Oberflächenwasser und in Abwässern, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendet werden. Der Umfang dieser gezielten Untersuchungen ist nach dem festgestellten Risiko festzulegen. Weiters kann die Gemeinde auch bei anderem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus durchführen.

(2) Die Untersuchungen gemäß Abs. 1 haben zu erfolgen

(3) Die Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Herkunft, Zu sammensetzung sowie den Zeitpunkt der Entnahme der Proben, nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechend der Biologie des Schadorganismus sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionssysteme durchzuführen.

(4) Die Gemeinde hat der Landesregierung alljährlich bis zum 31. März unter Beachtung des Anhanges I Abschnitt II Nr. 2 der Richtlinie 98/57/EG die Einzelheiten und Ergebnisse der Untersuchungen zu melden. Diese Meldung hat sich ausschließlich auf die Erzeugung des vorangegangenen Jahres zu beziehen.

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Oberen Stinkersees in der Katastralgemeinde Illmitz

Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist mit den sich aus § 2 Abs. 2 lit. a, c, j, k ergebenden Beschränkungen erlaubt.

Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd und der Fischerei dem Zweck der Schutzmaßnahmen widersprechen würde.

Landesrecht Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen

(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen

Landesrecht Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich das aufgeführte Pflanzenmaterial oder andere Gegenstände, die als Überträger des Schadorganismus in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet, jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens des Schadorganismus unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach Abs. 1 unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen und im Falle ihrer Bestätigung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Oberen Stinkersees in der Katastralgemeinde Illmitz

Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.

Landesrecht Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 1 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 und 3 nicht widersprechen und überdies keine erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszieles nach § 2 Z 1 zu erwarten sind.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirkshauptmannschaft amtliche oder amtlich überwachte Laboruntersuchungen zu veranlassen, die im Fall von aufgeführtem Pflanzenmaterial nach dem Verfahren des Anhangs II und unter den Bedingungen des Anhangs III Nr. 1 der Richtlinie 2006/63/EG und in anderen Fällen nach einem anderen amtlich zugelassenen Verfahren durchzuführen sind. Bestätigt sich der Verdacht, so gelten die Bestimmungen des Anhangs III Nr. 2 der Richtlinie 2006/63/EG.

(2) In jedem Verdachtsfall, bei dem entweder Symptome der von dem Schadorganismus verursachten Krankheit festgestellt wurden und ein Schnell-Screeningtest gemäß Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II der Richtlinie 2006/63/EG einen positiven Befund ergeben hat oder bei dem ein Screeningtest gemäß Anhang II Abschnitt I Nr. 2 und Abschnitt III der Richtlinie 2006/63/EG einen positiven Befund ergeben hat, hat die Bezirkshauptmannschaft bis zur Abklärung des Verdachts gemäß Abs. 1

(3) Bei einem Verdachtsfall, in dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers besteht, hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Einzelheiten dieses Verdachts entsprechend der festgestellten Gefahr unverzüglich mitzuteilen.

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Oberen Stinkersees in der Katastralgemeinde Illmitz

Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.

Landesrecht Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Nordmoor am Mattsee” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, den Erhaltungszielen entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

(1) Wird bei der amtlichen oder amtlich überwachten Laboruntersuchung das Auftreten des Schadorganismus in einer entnommenen Probe bestätigt, hat die Bezirkshauptmannschaft unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und der jeweiligen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme

(2) Die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den anderen Bundesländern unverzüglich jede Befallserklärung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 2 und Abs. 1 lit. c Z. 2 sowie die Einzelheiten der Zonenabgrenzung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 4 und gegebenenfalls gemäß Abs. 1 lit. c Z. 3 mitzuteilen. Anhang V Nr. 3 der Richtlinie 2006/63/EG ist dabei zu beachten. Gleichzeitig sind sämtliche Zusatzinformationen nach Anhang V Nr. 4 der Richtlinie 2006/63/EG vorzulegen.

Landesrecht Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

(1) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden, und es ist unter Aufsicht der Landwirtschaftskammer einer Maßnahme gemäß Anhang VI Nr. 1 der Richtlinie 2006/63/EG zuzuführen, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(2) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und lit. c Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, einschließlich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Erzeugungsorten produziert wurde, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, darf nicht angebaut werden, sondern ist unter Aufsicht der Landwirtschaftskammer gemäß Anhang VI Nr. 2 der Richtlinie 2006/63/EG einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung zuzuführen, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen oder gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und lit. c Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder unschädlich zu beseitigen oder nach den im Anhang VI Nr. 3 der Richtlinie 2006/63/EG aufgeführten geeigneten Verfahren zu entseuchen. Nach der Entseuchung gelten die Gegenstände als nicht mehr befallen.

(4) Unbeschadet der gemäß den Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen sind in der gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 4 und lit. c Z. 3 abgegrenzten Sicherheitszone die im Anhang VI Nrn. 4.1 und 4.2 der Richtlinie 2006/63/EG angeführten Maßnahmen durchzuführen.

(5) Wird den aus den Abs. 1 bis 4 hervorgehenden Verpflichtungen nicht entsprochen, so hat die Bezirkshauptmannschaft die zur umgehenden Herstellung des den Abs. 1 bis 4 entsprechenden Zustandes erforderlichen Vorkehrungen durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durchführen zu lassen.

Landesrecht Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.

Landesrecht Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft.

(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 38/2015 tritt mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(3) Die §§ 2 und 6a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

(1) Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen der Richtlinie 77/93/EWG genügen und in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das gemäß den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 gewonnen und in Folge von Laboruntersuchungen, die entweder amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführt wurden, als frei von dem Schadorganismus befunden wurde.

(2) Die Untersuchungen sind wie folgt durchzuführen

Landesrecht Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., LGBl.Nr. 38/2000, außer Kraft.

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