Vollnaturschutzgebiet, Gebiet der Fuchslochlacke in der Katastralgemeinde Apetlon
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Vollnaturschutzgebiet, Gebiet der Fuchslochlacke in der Katastralgemeinde Apetlon
Bestimmung der Badegewässer und Badestellen
Standortverordnung Stadt Hallein - Projekt im Bereich nördlich der Europastraße
Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden
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Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Ergänzung (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1986
Inkrafttretensdatum
01.04.1986
Langtitel
Notenwechsel zur Ergänzung des Art. 8 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien vom 14. Juli 1975
StF: BGBl. Nr. 133/1986
Ratifikationstext
Der im Art. 13 Abs. 1 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien vorgesehene Notenwechsel wurde am 31. Jänner 1986 durchgeführt; der Notenwechsel zur Ergänzung des Art. 8 Abs. 2 tritt daher nach Art. 13 Abs. 1 des Luftverkehrsabkommens am 1. April 1986 in Kraft.
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Vollnaturschutzgebiet, Gebiet der Fuchslochlacke in der Katastralgemeinde Apetlon
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 12/1965
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
06.03.1965
Text
Anlage
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 176.53.3/15-III.5/84
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Sozialistischen Republik Rumänien in Wien seine Empfehlungen und beehrt sich, auf die am 8. und 9. Februar 1984 in Bukarest zwischen einer österreichischen und einer rumänischen Delegation geführten Verhandlungen über die Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien *) vom 14. Juli 1975 Bezug zu nehmen.
Mit dem Ziel, die beiderseitigen Luftverkehrsbeziehungen zu erleichtern und gemäß dem im Rahmen der obgenannten Verhandlungen Vereinbarten schlägt die Österreichische Bundesregierung die Ergänzung des Absatzes 2 des Artikels 8 des oberwähnten bilateralen Luftverkehrsabkommens vom 14. Juli 1975 um eine neue lit. d mit folgendem Inhalt vor
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
Falls dieser Vorschlag für die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien annehmbar ist, beehrt sich die Österreichische Bundesregierung vorzuschlagen, daß diese Verbalnote gemeinsam mit der Antwortnote der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen über die Ergänzung des Absatzes 2 des Artikels 8 des obgenannten bilateralen Luftverkehrsabkommens vom 14. Juli 1975 um eine neue lit. d bildet. Diese Vereinbarung wird gemäß den im Artikel 13 Absatz 1 des obgenannten Abkommens vorgesehenen Bestimmungen in Kraft treten.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diese Gelegenheit, der Botschaft der Sozialistischen Republik Rumänien in Wien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
BOTSCHAFT DER
SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN
WIEN
BOTSCHAFT
DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN
WIEN
Nr. 624
Die Botschaft der Sozialistischen Republik Rumänien in Wien entbietet dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihren Gruß und beehrt sich, den Erhalt seiner Verbalnote Zl. 176.53.3/15-III.5/84 vom 27. Juni 1985 zu bestätigen, deren Text lautet wie folgt
„Das Bundesministerium . . . . . (es folgt der weitere Text der österreichischen Note) . . . . . zu erneuern.”
Die Botschaft der Sozialistischen Republik Rumänien in Wien beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien die in der obgenannten Verbalnote enthaltenen Vorschläge der Österreichischen Bundesregierung annimmt.
Die Botschaft der Sozialistischen Republik Rumänien in Wien benützt auch diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
An das BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
_________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 660/1975
Das Gebiet der Fuchslocklacke in der KG Apelton wird zum Naturschutzgebiet (Vollnaturschutzgebiet) erklärt. Das Naturschutzgebiet umfaßt die Parzellen Nr. 1426, 1427, 1428, 1429, 1430, 1431/3, 1431/4, 1456 und 1462 zur Gänze und die Parzellen Nr. 1431/1 und 1463 teilweise. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 129/2 und 129/3, beide KG 56203 Burgfried, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 850 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
Diese Verordnung regelt Maßnahmen gegen die Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden „Kartoffelzystennematoden“ genannt, mit dem Ziel deren Verbreitung festzustellen, ihre Ausbreitung zu verhindern und sie zu bekämpfen.
In dem in § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
Insbesondere ist verboten
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Hallein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Im Sinne dieser Verordnung ist
Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist mit den sich aus § 2 Abs. 2 lit. a, c, j, l ergebenden Beschränkungen erlaubt. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd und der Fischerei dem Zweck der Schutzmaßnahmen widersprechen würde.
(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte eines Feldes haben der Gemeinde unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld
(2) Die Gemeinde hat auf einem Feld nach Abs. 1 eine amtliche Untersuchung auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen. Die amtliche Untersuchung ist in dem Zeitraum zwischen Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, dass
(3) Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen als solche des Abs. 2, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.
(4) Im Fall von einem Feld, auf dem in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut oder Pflanzkartoffeln angepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 2 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG.
(5) Im Fall von einem Feld, auf dem in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut angepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden soll, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 2 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG oder die Bestätigung gemäß Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG.
(6) Hat die Gemeinde festgestellt, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht, so ist eine amtliche Untersuchung nach Abs. 2 nicht erforderlich für das Anpflanzen
(3) Wird bei einer Untersuchung nach Abs. 2 bis 5 festgestellt, dass ein Feld mit Kartoffelzystennematoden befallen ist, hat die Gemeinde diese Feststellung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die Gemeinde amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG und werden gemäß Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG durchgeführt.
(3) Wird bei einer amtlichen Erhebung gemäß Abs. 1 festgestellt, dass ein Kartoffelanbaufeld mit Kartoffelzystennematoden befallen ist, hat die Gemeinde diese Feststellung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte eines Feldes, auf dem in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut oder Kartoffeln angepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden, sind verpflichtet, dieses auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu überwachen und jedes Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Diese hat die Anzeigen entgegenzunehmen und unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen und im Falle ihrer Bestätigung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.
(1) Ab der Feststellung des Befalls (§ 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3, § 5) dürfen auf den befallenen Feldern
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Maßnahmen hat die Bezirkshauptmannschaft zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Verbreitung von Kartoffelzystennematoden mit Verordnung geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen anzuordnen, die Bedacht nehmen auf
(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 2 ist von der Landesregierung der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln.
(1) Kartoffeln oder in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall festgestellt wurde oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Bezirkshauptmannschaft als kontaminiert zu erklären.
(2) Pflanzkartoffeln oder in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG angeführtes Pflanzgut, die nach Abs. 1 für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.
(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffeln, die als kontaminiert erklärt wurden (Abs. 1), sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe B der Richtlinie 2007/33/EG zu unterziehen.
(4) Im Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen, die als kontaminiert erklärt wurden (Abs. 1), dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.
(1) Die Gemeinde hat der Landesregierung folgende Angaben mitzuteilen
(2) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis zu führen, in das die Angaben nach Abs. 1 einzutragen sind.
(3) Die Landesregierung hat die Angaben nach Abs. 1 lit. c der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Kartoffelnematoden, LGBl.Nr. 54/1998, außer Kraft.