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Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

26 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

Landesrecht Umfang des Luftkurortes Seeboden (Kurbezirk)

Umfang des Luftkurortes Seeboden (Kurbezirk)

Landesrecht Standortverordnung Stadt Hallein - Projekt im Bereich der Kreuzung Europastraße/Bürgermeisterstraße

Standortverordnung Stadt Hallein - Projekt im Bereich der Kreuzung Europastraße/Bürgermeisterstraße

Landesrecht Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018)

Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018)

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

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Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

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Kurztitel

Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 21/1988

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

26.04.1988

Text

Anlage

Landesrecht Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018)

(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard

EUR 863,04.

EUR 215,76;

EUR 116,50.

(2) Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 647,28.

EUR 161,82;

EUR 87,38;

EUR 58,25.

(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 431,52.

EUR 107,88.

(4) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 233,02.

(5) Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt

EUR 438,05.

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

§ 1. Die Riede „Hutweiden/Tuifwiesen/Escherwiesen/ Kraitwiesen“ in der KG. Hagensdorf und die Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising werden zum Vollnaturschutzgebiet erklärt. Die Ried „Hutweiden“ wird im Südwesten durch die Wegparzelle Nr. 2216, im Nordwesten durch die Wegparzelle Nr. 2235, im Norden und Osten durch die rechtsufrig, den Strembach begleitende Wegparzelle Nr. 2234, die im Osten auf die Wegparzelle Nr. 2216 trifft, begrenzt. Sämtliche Parzellennummern sind in der KG. Hagensdorf gelegen. Die Riede „Tuifwiesen/Escherwiesen/Kraitwiesen/Auwald (teilweise)“ werden im Osten durch das Hochwasserentlastungsgerinne, im Süden durch den Schutzdamm, im Westen durch den Graben Parzellen Nr. 2091, 2112 KG. Hagensdorf, im Norden durch die Wegparzellen Nr. 2125 KG. Hagensdorf und 807 und 792 KG. Luising begrenzt.

Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgesetzt.

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

Die Riede „Hutweiden/Tuifwiesen/Escherwiesen/ Kraitwiesen“ in der KG. Hagensdorf und die Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising werden zum Vollnaturschutzgebiet erklärt. Die Ried „Hutweiden“ wird im Südwesten durch die Wegparzelle Nr. 2216, im Nordwesten durch die Wegparzelle Nr. 2235, im Norden und Osten durch die rechtsufrig, den Strembach begleitende Wegparzelle Nr. 2234, die im Osten auf die Wegparzelle Nr. 2216 trifft, begrenzt. Sämtliche Parzellennummern sind in der KG. Hagensdorf gelegen. Die Riede „Tuifwiesen/Escherwiesen/Kraitwiesen/Auwald (teilweise)“ werden im Osten durch das Hochwasserentlastungsgerinne, im Süden durch den Schutzdamm, im Westen durch den Graben Parzellen Nr. 2091, 2112 KG. Hagensdorf, im Norden durch die Wegparzellen Nr. 2125 KG. Hagensdorf und 807 und 792 KG. Luising begrenzt.

Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgesetzt.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Hallein - Projekt im Bereich der Kreuzung Europastraße/Bürgermeisterstraße

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 263/63 KG 56203 Burgfried für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit c ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.050 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.

Landesrecht Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018)

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2017 ereignen.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32/2017, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach 31. Dezember 2016 und vor 1. Jänner 2018 ereignet haben.

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

§ 2. (1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie das ökologische Gleichgewicht beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist es verboten

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie das ökologische Gleichgewicht beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist es verboten

Landesrecht Standortverordnung Stadt Hallein - Projekt im Bereich der Kreuzung Europastraße/Bürgermeisterstraße

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Hallein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018)

(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen

EUR 322,54;

EUR 338,18;

EUR 358,26;

EUR 377,24.

(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

§ 3. (1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung als Wiese ist mit den im § 2 lit. f angeführten Einschränkungen erlaubt. Hinsichtlich des jeweils frühesten Mähtermines eines jeden Jahres ist das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung als Wiese ist mit den im § 2 lit. f angeführten Einschränkungen erlaubt. Hinsichtlich des jeweils frühesten Mähtermines eines jeden Jahres ist das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.

Landesrecht Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018)

Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen

EUR 61,00;

EUR 145,00.

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Beisitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung der Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

§ 4. (1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Beisitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung der Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.

Landesrecht Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018)

Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.315,20 zu berücksichtigen.

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

§ 5. Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.

Landesrecht Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018)

Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 129,46.

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 10. Juni 1970, mit der Teile der KG. Hagensdorf und Luising zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet erklärt werden, LGBl. Nr. 22/1970 ihre Wirksamkeit.

Landesrecht Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 10. Juni 1970, mit der Teile der KG. Hagensdorf und Luising zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet erklärt werden, LGBl. Nr. 22/1970 ihre Wirksamkeit.

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