Vollnaturschutzgebiet, „Thenau“ in der KG. Breitenbrunn
Inhaltsübersicht (38)
Gesetzestext (38 Artikel)
Vollnaturschutzgebiet, „Thenau“ in der KG. Breitenbrunn
Umfang des Luftkurortes Obervellach (Kurbezirk)
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Landeshaushaltsgesetz 2008
Risikoaverse Finanzgebarung, Land Tirol, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige öffentliche Rechtsträger, Gesetz
Güterverkehr auf der Straße - steuerliche Behandlung - Änderung
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Vollnaturschutzgebiet, „Thenau“ in der KG. Breitenbrunn
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 30/1979
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
27.03.1979
Text
Anlage
Güterverkehr auf der Straße - steuerliche Behandlung - Änderung
(1) Die Thenau in der KG. Breitenbrunn wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Vollnaturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Vollnaturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 1946, 1947, 1948, 1967, 1970 und 1971 der KG. Breitenbrunn zur Gänze und das Grundstück Nr. 1949/1 der KG. Breitenbrunn teilweise. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgelegt.
Die Höhe des den Mitgliedern der Wahlbehörde nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammern gebührenden Stundengeldes wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.
(1) Dieses Gesetz regelt die risikoaverse Finanzgebarung, insbesondere bei der Aufnahme und Bewirtschaftung von Verbindlichkeiten (Fremdfinanzierungen) und bei der Veranlagung öffentlicher Mittel, durch folgende Rechtsträger
(2) Von diesem Gesetz bleiben die in anderen landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Regelungen über die Finanzgebarung der im Abs. 1 genannten Rechtsträger unberührt.
(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist es verboten
Die Verordnung vom 4. Dezember 1979, LGBl. 6050/3–0, wird aufgehoben.
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als
Artikel III
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2009 einzuholen.
(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.
(6) Für im Jahr 2008 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.
(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
(1) Die Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 haben ihre Finanzgebarung risikoavers auszurichten. Sie dürfen nur notwendige Risiken eingehen und haben die Risiken, insbesondere das Marktrisiko und das Kreditrisiko, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Abwägung der Erträge gegen die Risiken eines Finanzgeschäfts hat die Minimierung der Risiken ein größeres Gewicht als die Steigerung der Erträge oder die Optimierung der Kosten.
(2) Zum Zweck der Veranlagung sind die Aufnahme von Darlehen bzw. Krediten und die Begebung von Anleihen nicht zulässig.
Artikel IV
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Deckung des laufenden Geldbedarfes zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen, Kassenkredite aufzunehmen, Umschuldungen vorzunehmen sowie zur Erzielung von Zusatzerträgen abgeleitete Finanzgeschäfte durchzuführen, wenn diese Maßnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil für das Land erwarten lassen; dies schließt die aktive Verwaltung des Finanzvermögens für den Landeswohnbaufonds mit ein. Die Bestimmungen des § 65b Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl Nr 213/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 24/2007, sind dabei sinngemäß anzuwenden, wobei Einmalerlöse derart einzusetzen sind, dass im Landeshaushalt nicht vorgesehene Belastungen vermieden werden.
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den in den §§ 2 und 3angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.
Die Aufnahme von Darlehen bzw. Krediten und die Begebung von Anleihen (Fremdfinanzierungen) sind nur zulässig, wenn diese auf Euro lauten und – unbeschadet des § 5 – keine derivative Komponente enthalten.
Übertretungen der in den §§ 2, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
(1) Ein derivatives Finanzgeschäft darf nur als Absicherungsgeschäft und in Euro abgeschlossen werden, um Zinsänderungs- und andere Marktrisiken eines zur Fremdfinanzierung aufgenommenen Grundgeschäfts zu begrenzen. Zulässig sind
(2) Das derivative Finanzgeschäft ist bei Ablauf des zugrunde liegenden Grundgeschäfts aufzulösen, sofern es nicht als Absicherung für ein neues Grundgeschäft verwendet wird.
(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstandenen Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
(1) Unbeschadet des Abs. 2 sind ausschließlich die folgenden Veranlagungsformen in Euro zulässig
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die den Grundsätzen nach § 3 entsprechen, für zulässig erklären.
Artikel VII
(1) Zur Bedeckung der im Art I festgesetzten außerordentlichen Ausgaben sind heranzuziehen
(2) Im Fall einer Kürzung von vorgesehenen Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt nach Art III Abs 1 und zur Finanzierung des ungedeckten Abganges des außerordentlichen Haushaltes wird die Landesregierung ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Darlehensaufnahmen vorzusorgen.
(3) Die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten (Art 48 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) bis zu der sich nach Abs 1 lit e und Abs 2 ergebenden Höhe gilt als erteilt, wenn dafür die im Bundesfinanzgesetz 2008 für die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten des Bundes festgelegten Bedingungen sinngemäß Anwendung finden.
(4) Die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel des außerordentlichen Haushaltes darf nur insoweit erfolgen, als ihre Bedeckung gesichert ist.
(5) Die im außerordentlichen Haushalt angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus denen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, vorliegen und unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten die Genehmigung durch Beschluss der Landesregierung erteilt wurde.
Fremdwährungsgeschäfte sind nicht zulässig.
Artikel VIII
(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2008 zulässig.
(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Art VII Abs 3 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines solchen Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wurde, bleiben diese Ermächtigungen bis zum 31. Dezember 2009 gewahrt.
(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und der Investitionsrücklage zuzuführen.
(1) Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung dazu in der Lage sind.
(2) Einer mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung betrauten Person dürfen nur jene Aufgaben und Kompetenzen sowie jenes Ausmaß an Verantwortung übertragen werden, die ihren Kenntnissen und Erfahrungen entsprechen.
(1) Die Finanzgebarung ist so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften im Sinn der §§ 4, 5 und 6 eine Prüfung und Auswahl durch zumindest zwei qualifizierte Personen (§ 8) unabhängig voneinander erfolgt. Die Empfehlung an das für die endgültige Entscheidung über den Abschluss des Finanzgeschäfts zuständige Organ ist von diesen Personen einvernehmlich zu treffen, zu begründen und zu dokumentieren.
(2) Gemeindeverbände, die nicht über zumindest zwei im Sinn des § 8 qualifizierte Bedienstete verfügen, können, um ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 nachzukommen, auch Bedienstete der verbandsangehörigen Gemeinden heranziehen.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmte Rechtsträger – mit Ausnahme des Landes – von den Verpflichtungen nach Abs. 1 ausnehmen, wenn die Einhaltung dieser Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf die Größe und die Organisation des Rechtsträgers, dessen personelle und budgetäre Ausstattung oder die Art und den Umfang der von ihm getätigten Finanzgeschäfte, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Die Ausnahme kann sich auf alle oder einzelne, genau bezeichnete Finanzgeschäfte beziehen.
Artikel X
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Finanzierung der ungedeckten Ausgaben des Landeswohnbaufonds bis zu der im Fondsvoranschlag ausgewiesenen Höhe für den Landeswohnbaufonds Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite unter den Bedingungen nach Art VII Abs 3 aufzunehmen.
Die Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 haben ihrem Schulden- und Liquiditätsmanagement eine strategische Jahresplanung zugrunde zu legen.
Artikel XI
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2008 seine Wirksamkeit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IV, Art VII Abs 3, Art VIII Abs 3 und 4, Art X sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.
(1) Die Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 haben jährlich einen Bericht zu erstellen
(2) Die Berichte sind bis zum 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln an
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der Berichte erlassen.
(1) Der Landesrechnungshof hat auf der Grundlage der Berichte nach § 11 Abs. 2 lit. a die Einhaltung dieses Gesetzes durch die berichtslegenden Rechtsträger zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht zu erstellen. Für die Durchführung der Prüfung sowie den Bericht und seine weitere Behandlung gelten die betreffenden Bestimmungen des Landesrechnungshofgesetzes, LGBl. Nr. 18/2003, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach § 11 Abs. 2 lit. b und c die Einhaltung dieses Gesetzes durch die berichtslegenden Rechtsträger zu überprüfen. Entstehen im Rahmen der Prüfung diesbezüglich Zweifel, so ist dem betreffenden Rechtsträger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben. Das Ergebnis der Prüfung ist dem betreffenden Rechtsträger mitzuteilen und einschließlich dessen allfälliger Stellungnahme in ungekürzter Form auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(3) Kommt die Landesregierung aufgrund einer Prüfung nach Abs. 2 zum Ergebnis, dass dieses Gesetz durch eine Gemeinde nicht eingehalten wurde, so hat der Bürgermeister das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat vorzulegen. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
(4) Abs. 3 gilt für Gemeindeverbände sinngemäß (§ 140 TGO).
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass auch sonstige Rechtsträger, die nach dem ESVG ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet sind, den zweiten und dritten Abschnitt dieses Gesetzes einhalten.
(1) Die Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 haben zugleich mit dem ersten, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, zugleich mit dem zweiten Bericht nach § 11 der jeweils zuständigen Kontrolleinrichtung (§ 11 Abs. 2) auch einen gesonderten Bericht über die gesamten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 bestehenden Transaktionen zu übermitteln.
(2) Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Finanzgeschäften können entgegen den Bestimmungen des 2. Abschnitts vereinbart werden, wenn
(3) Die Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 haben der jeweils zuständigen Kontrolleinrichtung (§ 11 Abs. 2) bis zum 30. Juni 2018 einen aktualisierten Bericht über die im Bericht nach Abs. 1 enthaltenen und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2017 noch bestehenden Transaktionen zu übermitteln.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Es ist auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt getroffen werden.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2014 in Kraft gesetzt werden.