Vollnaturschutzgebiet, „Großbachgraben“ in der KG. Hammerteich
Inhaltsübersicht (42)
Gesetzestext (42 Artikel)
Vollnaturschutzgebiet, „Großbachgraben“ in der KG. Hammerteich
Umfang des heilklimatischen Kurortes Millstatt (Kurbezirk)
Ausnahmen von den Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Wahlen in die Landwirtschaftskammern
Auf Grund der §§ 10 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2007, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (VBA-Verordnung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 2 Überprüfung der Seilbahnen
§ 3 Meldepflicht
§ 4 Bauverbots- und Sicherheitsbereich
2. Abschnitt: Errichtung von Seilbahnen
§ 5 Bauentwurf
§ 6 Bauabstand
§ 7 Allgemeine Bauvorschriften
§ 8 Stationsbauwerke
§ 9 Streckenbauwerke
§ 10 Antrieb
§ 11 Seile, Seilscheiben, Seilrollen und Schienen
§ 12 Verankerung und Spannung der Seile
§ 13 Fahrbetriebsmittel
§ 14 Signaleinrichtungen
§ 15 Erleichterungen
3. Abschnitt: Betrieb von Seilbahnen
§ 16 Allgemeines
§ 17 Betriebsvorschriften
§ 18 Wartung der Seilbahn
§ 19 Betriebseinstellung
4. Abschnitt: Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 20
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Vollnaturschutzgebiet, „Großbachgraben“ in der KG. Hammerteich
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 45/1979
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
10.07.1979
Text
Anlage
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/Dokumente/Landesnormen/LOO40009230/image002.jpg
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(1) Der Großbachgraben in der KG. Hammerteich wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Vollnaturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Vollnaturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 341, 342, 344, 345, 346, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 354, 355, 356, 357, 358, 359, 360, 370/1 und 370/2 der KG Hammerteich. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgelegt.
Werden in einer Wahlbehörde (Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde) weniger als zehn Stimmen abgegeben, so hat der Bezirkswahlleiter zur Wahrung des Wahlgeheimnisses festzulegen, in welcher Wahlbehörde des gleichen Bezirksbauernkammerbereiches das Ermittlungsverfahren durchzuführen ist. Die Wahlbehörde hat den Wahlakt verschlossen unter Anschluß der Niederschrift und der ungeöffneten Wahlkuverts unverzüglich der sodann zuständigen Wahlbehörde zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu übermitteln.
Die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen entlang der A1 West Autobahn im Bereich der Städte Ansfelden, Linz und Enns sowie der Marktgemeinden Asten und St. Florian sollen verringert und somit die Luftqualität verbessert werden. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
(1) Seilbahnen sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung, soweit in dieser keine Regelungen getroffen sind, nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu errichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen vermieden wird.
(2) Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind Seilwege (§ 2 Abs. 2 GSG) und landwirtschaftliche Materialseilbahnen (§ 1 Abs. 2 LMSG), die nicht für die Beförderung von Personen bestimmt sind (ohne Werksverkehr oder erweiterten Werksverkehr).
(3) Die Seilbahnen sind
2.1. Vordefinierte Daten
Bezeichnung
Wert
Einheit
Erläuterung
Name des Streckenabschnitts
Kristein
EFA1 Busse
0,9083
g/km
Emissionsfaktoren 2019 gem. HBEFA 4.1 (AT)
EFA2 MR
0,1771
g/km
EFA3 PKW
0,5232
g/km
EFA4 LNF
1,3199
g/km
EFA5 LKW
0,7412
g/km
EFA6 LZ
0,7412
g/km
EFA7 SZ
0,7412
g/km
EFA8 PKW mA
1,3199
g/km
EFA9 Sonstige Fz
0,5232
g/km
NO-Plaus. Obergrenze
1800
μg/m³
Prüfung der NO-Imm.
NO-Plaus. Untergrenze
0
μg/m³
NO-Plaus. Sprunggrenze
500
μg/m³
NO2-Plaus. Obergrenze
400
μg/m³
Prüfung der NO2-Imm.
NO2-Plaus. Untergrenze
0
μg/m³
NO2-Plaus. Sprunggrenze
100
μg/m³
NOx-Plaus. Obergrenze
1500
ppb
Prüfung der NOx-Imm.
NOx-Plaus. Untergrenze
0
ppb
NOx-Plaus. Sprunggrenze
500
ppb
vWind-Plaus. Obergrenze
20
m/s
Prüfung der Windgeschw.
vWind-Plaus. Untergrenze
0
m/s
vWind-Plaus. Sprunggrenze
10
m/s
Anzahl Fz je Kat. Plaus. Obergrenze
10000
Fz/h
Prüfung der Anzahl Fz
Anzahl Fz je Kat. Plaus. Untergrenze
0
Fz/h
Anzahl Fz je Kat. Plaus. Sprunggrenze
10000
Fz/h
Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Obergrenze
150
km/h
Prüfung der Fz-Geschw.
Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Untergrenze
50
km/h
Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Sprunggrenze
150
km/h
Optimierungskomp. (NOx oder NO2)
NO2
Alpha (Parameter des Tau-Modells)
0,2
1
Parameter des Tau-Modells
Ens (Parameter des Tau-Modells)
200
g/h
NO2_HMW (Schwellenwert für NO2 HMW)
150
μg/m³
Dämpfung von NO2-Spitzen
NO2_Minimum (1-5 h)
80
μg/m³
Dämpfung von NO2-Spitzen
NOx_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T100)
9999
ppb
Temporäre T100-Schaltung
NOx_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T80)
9999
ppb
Temporäre T80-Schaltung
Schwellenerhöhung NOx
1
ppb
Vermeidung rascher Schaltwechsel
Schwellenerniedrigung NOx
1
ppb
Vermeidung rascher Schaltwechsel
NO2_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T100)
33
μg/m³
Temporäre T100-Schaltung
NO2_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T80)
9999
μg/m³
Temporäre T80-Schaltung
Schwellenerhöhung NO2
1
μg/m³
Vermeidung rascher Schaltwechsel
Schwellenerniedrigung NO2
1
μg/m³
Vermeidung rascher Schaltwechsel
DNO2_Ueb (Rel. Volumenanteil Direktemission NO2 Nicht-PKW)
0,17
1
Direktemission NO2 im Abgas
DNO2_PKW (Rel. Volumenanteil Direktemission NO2 PKW)
0,34
1
FT (Umwandlungsfaktor ppb -- μg/m³ für NO2)
1,91
μg/m³/ppb
Gem. Vorgabe EU
DEFA1 Linearterm in EFA(v) für Busse
-0,05533
g/km/(km/h)
Geschwindigkeits-Abh. der EFA gem. HBEFA 4.1 (AT)
DEFA2 Linearterm in EFA(v) für MR
0,01277
g/km/(km/h)
DEFA3 Linearterm in EFA(v) für PKW
-0,01826
g/km/(km/h)
DEFA4 Linearterm in EFA(v) für LNF
-0,05165
g/km/(km/h)
DEFA5 Linearterm in EFA(v) für LKW
-0,43460
g/km/(km/h)
DEFA6 Linearterm in EFA(v) für LZ
-0,43460
g/km/(km/h)
DEFA7 Linearterm in EFA(v) für SZ
-0,43460
g/km/(km/h)
DEFA8 Linearterm in EFA(v) für PKW mA
-0,05165
g/km/(km/h)
DEFA9 Linearterm in EFA(v) für Sonst
-0,01826
g/km/(km/h)
NkoefA (A-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)
-0,155
1
Abh. des Volumen-Verhältnisses NO2/NOx von NOx
NKoefB (B-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)
1
1
NKoefC (C-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)
0,00015
1
Wahl der Näherungsfkt. NO2/NOx
LOG
vs1 Standard-Geschwindigkeit für Busse
94
km/h
Zu den EFA (Nr. 02-10) gehörende Geschwindigkeiten
vs2 Standard-Geschwindigkeit für MR
120
km/h
vs3 Standard-Geschwindigkeit für PKW
120
km/h
vs4 Standard-Geschwindigkeit für LNF
120
km/h
vs5 Standard-Geschwindigkeit für LKW
86
km/h
vs6 Standard-Geschwindigkeit für LZ
86
km/h
vs7 Standard-Geschwindigkeit für SZ
86
km/h
vs8 Standard-Geschwindigkeit für PKW mA
120
km/h
vs9 Standard-Geschwindigkeit für sonstige Fz
120
km/h
qDEFA1 Quadratterm in EFA(v) für Busse
0,000290
g/km/(km/h)^2
Geschwindigkeits-Abh. der EFA gem. HBEFA 4.1 (AT)
qDEFA2 Quadratterm in EFA(v) für MR
-0,000054
g/km/(km/h)^2
qDEFA3 Quadratterm in EFA(v) für PKW
0,000119
g/km/(km/h)^2
qDEFA4 Quadratterm in EFA(v) für LNF
0,000352
g/km/(km/h)^2
qDEFA5 Quadratterm in EFA(v) für LKW
0,002539
g/km/(km/h)^2
qDEFA6 Quadratterm in EFA(v) für LZ
0,002539
g/km/(km/h)^2
qDEFA7 Quadratterm in EFA(v) für SZ
0,002539
g/km/(km/h)^2
qDEFA8 Quadratterm in EFA(v) für PKW mA
0,000352
g/km/(km/h)^2
qDEFA9 Quadratterm in EFA(v) für sonstige Fz
0,000119
g/km/(km/h)^2
Einschaltung Prognoseterm
ja
(Anm: LGBl.Nr. 25/2011, 3/2015, 27/2021)
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(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist es verboten
Diese Wahlbehörde muß die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Feststellung des eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einbeziehen und sodann das Ermittlungsverfahren durchführen.
Als Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 IG-L wird die Teilstrecke der A1 West Autobahn zwischen der Anschlussstelle Enns-Steyr bei km 154,966 und dem Knoten Haid bei km 175,574 festgelegt.
Der Inhaber einer Seilbahn hat den Organen der Behörde zum Zwecke der Überprüfung der vorschriftsmäßigen Errichtung und des vorschriftsmäßigen Betriebes der Seilbahn jederzeit den Zutritt zu allen Teilen der Anlage zu ermöglichen, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in seine Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Er hat den Organen der Behörde bei der Überprüfung soweit wie möglich Hilfe zu leisten und die Seilbahn erforderlichenfalls in Betrieb vorzuführen.
(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter Einhaltung der Bestimmungen des § 2 erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt. Die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
(1) Immissionsbeitrag: Der auf Grund der Berechnung gemäß dem Algorithmus in der Anlage 1 unter Anwendung der Parameter gemäß Anlage 2 errechnete Anteil der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge an der Gesamtimmission, die bei der Luftmessstelle gemessen wird.
(2) Luftmessstelle: Für die Messung der Immissionen an Stickstoffdioxid wird die in Fahrtrichtung Salzburg bei Straßenkilometer 157,858 situierte Luftmessstelle Enns-Kristein 3 verwendet und werden damit die Immissionswerte für Stickstoffdioxid bestimmt.
(3) PKW-ähnliche Kraftfahrzeuge: Dazu werden von der TLS-konformen Verkehrsdatenerfassung in 8+1-Fahrzeugklassen die Klassen 2, 3 und 4 (Anlage 1, Punkt 1.2) zusammengefasst. (Anm: LGBl.Nr. 30/2012)
(4) Schwellenwert: Der zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung mit 33 µg/m³ festgelegte Wert des Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge. (Anm: LGBl.Nr. 3/2015, 27/2021)
(5) Verkehrszählstellen: Für die Verkehrszählung werden die in Fahrtrichtung Wien bei km 155,75 (Koordinaten: E14,464368°, N48,203619°) und in Fahrtrichtung Salzburg bei km 155,68 (Koordinaten: E14,465320°, N48,203776°) situierten Verkehrszählstellen verwendet. Sie erfassen die in der Anlage 1 dargestellten Fahrzeugkategorien und somit die Verkehrszähldaten. (Anm: LGBl.Nr. 27/2021)
(6) Die in den Bestimmungen dieser Verordnung angegebenen Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) erstellt und als Dezimalgrad (Notation DDD) angegeben (EPSG:4258). Die Koordinaten beziehen sich auf die Position des in Fahrtrichtung gesehen rechten Verkehrszeichens bzw. rechten Stehers einer Überkopfkonstruktion. Für die Zwecke dieser Verordnung stellen ausschließlich die jeweils angegebenen Koordinaten den Ortsbezug für den Beginn und das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 dar. (Anm: LGBl.Nr. 27/2021)
Außergewöhnliche Vorfälle, die mit der Sicherheit beim Bau und Betrieb von Seilbahnen im Zusammenhang stehen, insbesondere Unfälle, sind der Behörde unverzüglich zu melden.
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.
(1) Im Sanierungsgebiet wird
(2) Der direkte Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge wird auf Grund der Immissionsmesswerte für Stickstoffdioxid, der Prognose der Ausbreitungsbedingungen und der Verkehrszähldaten ermittelt und mit dem Schwellenwert verglichen. Wenn der Schwellenwert (§ 3 Abs. 4) um mindestens 1 µg/m³ überschritten wird, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet. Der direkte Immissionsbeitrag ist jede halbe Stunde neu zu berechnen. Wenn der Schwellenwert bei den fortgesetzten Berechnungen um mindestens 1 µg/m³ unterschritten wird, wird die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wieder aufgehoben. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist frühestens nach einer Stunde wieder zu ändern.
(3) Unabhängig vom direkten Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h dann angeordnet, wenn bei der im § 3 Abs. 2 genannten Luftmessstelle eine Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid von 150 µg/m³ überschritten wird. Diese Anordnung wird aufgehoben, wenn dieser Wert um mindestens 1 µg/m³ unterschritten wird, frühestens jedoch nach einer Stunde.
(4) Wenn auf Grund eines technischen Gebrechens die für die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichen Daten nicht erhoben werden können oder die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung aus sonstigen Gründen für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht durchgeführt werden kann, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich für die Dauer dieser Störung eine gleich bleibende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet. Wenn die Anzeigenquerschnitte aus sonstigen Gründen nicht geschaltet werden können, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich für die Dauer des Ausfalls der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsregelung eine gleich bleibende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet.
(5) Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gemäß Abs. 2 bis 4 gilt nicht, wenn nach der StVO 1960 niedrigere oder gleich hohe Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden.
(1) Die Errichtung nicht zur Seilbahn gehöriger Anlagen in einer Entfernung bis zu 3 m beiderseits des äußeren Seilstranges oder der Schienen ist verboten. Hiebei ist die im Abs. 2 angegebene seitliche Auspendelung des Seiles zu berücksichtigen.
(2) Der horizontal gemessene seitliche Abstand zwischen dem ausgependelten Seil oder Fahrbetriebsmittel und Bauwerken, die nicht zur Seilbahnanlage gehören, hat mindestens 3 m zu betragen. Zu sonstigen Hindernissen, wie Bäumen, Sträuchern und dergleichen, hat dieser Abstand mindestens 1 m zu betragen. Die Größe der Seilauspendelung ist hiebei mit 15 v.H. des maximalen Durchhanges einschließlich der Höhe des Farbetriebsmittels, gemessen an der Annäherungsstelle, anzunehmen.
(3) Gebäude dürfen durch eine Seilschwebebahn nur überquert werden, wenn der Abstand zwischen der tiefsten Lage der bewegten Teile der Seilbahn und dem Dach unter Berücksichtigung eines Schwingungszuschlages von 15 v.H. des Durchhanges bei Gebäuden mit Giebeln mindestens 1 m und bei Gebäuden mit Flachdach mindestens 2,5 m beträgt. Seilschwebebahnen mit offenem Zugseil und Seilriesen dürfen Gebäude nicht überqueren.
(4) Der Abstand zwischen dem Gelände und der tiefsten Lage der bewegten Teile der Seilbahn darf über befahrbarem Gelände 3,50 m und über unbefahrbarem Gelände 2,50 m nicht unterschreiten. Bei Überquerung von Verkehrsflächen muss dieser Abstand mindestens 4,50 m betragen, soferne deren Erhalter nicht einem geringeren Abstand zustimmt.
(5) Die Behörde kann von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 Ausnahmen gestatten, soweit dies mit den Interessen der Sicherheit des Betriebes vereinbar ist und eine Gefährdung von Menschen und Sachen durch Vorschreibung entsprechender Auflagen, z.B. der Einzäunung des Gefährdungsbereiches, ausgeschlossen werden kann.
Übertretungen der in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
(1) Die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 4 ist gemäß § 14 Abs. 6c IG-L mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem kundzumachen.
(2) Sofern die Anzeigenquerschnitte aus den sonstigen Gründen im Sinn des § 4 Abs. 4 zweiter Satz nicht geschaltet werden können, hat die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung abweichend von Abs. 1 durch Straßenverkehrszeichen im Sinn des § 52 StVO 1960 zu erfolgen. Die Standorte dieser Straßenverkehrszeichen entsprechen den Standorten der Anzeigenquerschnitte.
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Bau oder zu einer wesentlichen Änderung einer Seilbahn ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
(2) Der Bauentwurf hat zu enthalten
(3) Wenn es zur technischen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, sind über Aufforderung der Behörde weitere Unterlagen vorzulegen.
(4) Bei Bauentwürfen für Seilriesen sind die im Abs. 2 lit. d, e, g und h genannten Unterlagen nicht erforderlich.
(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
(2) Die bei einem Auftrag gemäß Abs. 1 entstandenen Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 135/2007, außer Kraft.
Der Abstand der Stationsbauwerke und Verankerungen zur Nachbargrenze hat mindestens 3 m zu betragen, wenn nicht der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes einem geringeren Abstand zustimmt. Die Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Gesetzes werden dadurch nicht berührt.
(1) Die Achse der Seilbahn zwischen zwei Stationen muss im Grundriss geradlinig verlaufen. Wenn eine geradlinige Führung infolge der Geländeverhältnisse nicht möglich oder mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist, kann die Behörde, soweit dies mit den Interessen der Sicherheit vereinbar ist, horizontale Ablenkungen zulassen.
(2) Die mittlere Neigung darf 100 v.H., die maximale Neigung 120 v.H. nicht überschreiten.
(3) Die höhengleiche Kreuzung von Schrägaufzügen mit Verkehrsflächen jeder Art ist verboten.
(4) Die Fahrbetriebsmittel müssen unter Berücksichtigung einer Auspendelung von 15 v.H. von allen festen Bauteilen, die zur Seilbahnanlage gehören, einen Mindestabstand von 20 cm in den Stationen und 50 cm auf den Strecken besitzen (Lichtraumprofil).
(5) Bei zweispurigen Seilschwebebahnen muss die Mindestspurweite außerhalb der Stationen so groß sein, dass zwischen dem um 15 v.H. ausgependelten Fahrbetriebsmittel noch ein freier Abstand von 50 cm verbleibt. Bei einspurigen Seilschwebebahnen muss der horizontale Abstand zwischen dem um 15 v.H. ausgependelten Fahrbetriebsmittel und dem gegenüberliegenden Zugseil 50 cm betragen. Bei Seilfeldern von über 500 m Länge hat die Spurweite pro 100 m Mehrlänge um je 20 cm mehr zu betragen. Diese Spurweiten können unterschritten werden, wenn eine Berührung zwischen dem Fahrbetriebsmittel und dem gegenüberliegenden Zugseil ausgeschlossen ist.
(6) Bei Schrägaufzügen darf die Höchstgeschwindigkeit 1,5 m/s nicht überschreiten. Bei den übrigen Seilbahnen ist die Höchstgeschwindigkeit nach Maßgabe der technischen Einrichtungen in jedem einzelnen Fall, höchstens jedoch mit 4 m/s, festzusetzen.
(7) Die gesamte Seilbahnanlage ist gegen Gefährdung infolge atmosphärischer Auf- und Entladungen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften zu sichern.
(1) Die Stationsbauwerke (Antriebs- und Gegenstation) sind so zu erstellen, dass sie nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, insbesondere den Anforderungen der Statik und des Brandschutzes, sowie dem Orts- und Landschaftsbild entsprechen. Die Vorschriften des Baugesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Antriebsstation ist so auszuführen, dass der Antrieb gegen Witterungseinflüsse geschützt ist.
(3) Der Bedienungsstand des Seilbahnwärters ist so unterzubringen, dass die Aus- und Einfahrt der Fahrbetriebsmittel sowie ein möglichst großer Teil der Strecke übersehbar sind.
(4) Für den Betrieb der Seilbahn bei Dunkelheit ist eine ausreichende Beleuchtung im Bereich des Antriebes und der Aus- und Einfahrt vorzusehen.
(5) In den Stationsbauwerken sind Einrichtungen anzubringen, die ein Überfahren der Endstellung der Fahrbetriebsmittel verhindern.
(6) Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die eine unbefugte Inbetriebnahme der Seilbahn verhindert wird.
(7) Im Bereich der Antriebsstation sind Einrichtungen für die Brandbekämpfung und für die Leistung der Ersten Hilfe bereitzustellen.
(8) Auf das Personenfahrverbot, das zulässige Ladegewicht sowie das Verbot des Betretens der Stationen durch Unbefugte ist durch einen gut sichtbaren und dauerhaften Hinweis aufmerksam zu machen.
(1) Die Streckenbauwerke müssen standsicher und nach Maßgabe der seilbahntechnischen Erfordernisse verteilt sein.
(2) Der Standberechnung der Streckenbauwerke sind zugrunde zu legen
(3) Bei Holzstützen sind die Stützenfüße entweder mit Beton- bzw. Felsfundamenten zu verbinden oder in tragfähigem Grund einzugraben. Der im Boden liegende Teil des Stützenfußes ist mit einem Querriegel gegen Herausziehen zu sichern. In den Boden eingegrabene Stützenfüße sind bis 0,5 m über dem Boden gegen Fäulnis zu imprägnieren.
(4) Die Stärke der Standhölzer darf 16 cm nicht unterschreiten. Das Jochholz und die Stirnflächen der Standhölzer sind gegen das Eindringen von Niederschlägen zu schützen.
(5) Eisenstützen sind auf Beton- oder Felsfundamente zu stellen. Die Eisenteile sind mit einem Rostschutzmittel und mit einem in die Landschaft passenden Deckanstrich zu versehen.
(6) Der Leerseilablenkwinkel des Tragseiles darf ohne besondere Vorkehrungen 2 v.H. nicht unterschreiten. Bei größeren Spannfeldern mit festen Tragseilschuhen sind die Seile gegen das Herausspringen besonders zu sichern.
(7) Der Halbmesser der Tragseilschuhe darf das 80fache des Seildurchmessers nicht unterschreiten. Der Halbmesser der Seilrille für das Tragseil darf das 0,65fache des Seildurchmessers nicht über- und das 0,55fache nicht unterschreiten. Die Tiefe der Seilrille muss, sofern das Abheben des Seiles nicht auf andere Weise verhindert wird, dem 0,5fachen Seildurchmesser entsprechen.
(8) Das Zugseil ist auf den Stützen über Tragrollen zu führen, deren Anzahl nach der Größe der Auflagerlast und der verwendeten Rollenfütterung zu bestimmen ist. Der Ablenkwinkel pro Rolle hat sich nach dem zulässigen spezifischen Druck auf die Rolle bzw. Rollenfütterung und das Seil zu richten. Der Durchmesser der Seilrollen an den Streckenbauwerken muss mindestens das 15fache des Seildurchmessers aufweisen, mindestens aber 150 mm betragen. Bei Seilbahnen mit geschlossenem Zugseil und hoher Zugseilablage sind bei den Streckenbauwerken mindestens zwei Tragrollen erforderlich. Die Tragrollen auf der Leerseilseite müssen in ihrer Lage fixiert werden können.
(9) Wenn das Zugseil nach Verlassen der Tragrolle nicht sicher in dieses zurückgeführt wird, müssen Leitvorrichtungen vorhanden sein.
(10) Bei Zwischenhaltestellen müssen die Zugänge begehsicher sein. Durch Anschlag ist darauf hinzuweisen, dass sich während des Betriebes niemand im Bereich der Wagendurchfahrt aufhalten darf. Außerdem sind das Personenfahrverbot, das zulässige Ladegewicht sowie das Verbot des Betretens der Stationen durch Unbefugte anzubringen.
(1) Der Antrieb muss möglichst erschütterungsfrei aufgestellt und in übersichtlicher Weise gegliedert sein. Die Bedienung des Antriebes, insbesondere der Bremsen, muss leicht und gefahrlos möglich sein.
(2) Alle bewegten Teile der Seilbahn im Bedienungs- und Verkehrsbereich müssen gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
(3) Die Umfangkraft an der Antriebsscheibe ist so aufzunehmen, dass das Anfahren und Bremsen mit einer 1,5fachen Sicherheit gegen Gleiten gewährleistet ist. Der Berechnung der Gleitsicherheit sind folgende Reibwerte zugrunde zu legen
bei ungefütterter Seilrille
0,10
bei mit Leder oder Holz gefütterter Seilrille
0,16
bei mit Gummi gefütterter Seilrille
0,22
Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist die Einhaltung des erforderlichen Reibwertes nachzuweisen.
(4) Alle Seilbahnen müssen mit einer Bremse, die unmittelbar auf die Antriebsscheibe wirken muss, ausgestattet sein. Bei Seilbahnen mit durchziehender Tallast ist eine zweite Bremse erforderlich. Eine Bremse muss bei jeder Seilbahn feststellbar oder selbsttätig wirkend sein.
(5) Bei einspurigen Seilbahnen sind am Zugseil Markierungen anzubringen, welche die Annäherung und Endstellung des Fahrbetriebsmittels bei der Gegenstation anzeigen.
(6) Der Antrieb muss gegen selbsttätiges Auskuppeln gesichert sein.
(7) Beim Aufwickeln des Zugseiles auf die Seiltrommel müssen die Seilwindungen ohne händische Hilfe nebeneinander zu liegen kommen. Mindestens fünf Windungen müssen immer auf der Seiltrommel bleiben.
(8) Bei Schrägaufzügen dürfen auf eine Trommel höchstens vier Seillagen aufgewickelt werden.
(9) Bei Seilbahnen mit Verbrennungsmotoren sind die Abgase gefahrlos abzuleiten.
(10) Bei elektrischem Antrieb ist als Schutzmaßnahme gegen das Auftreten gefährlicher Berührungsspannungen die Fehlerstromschutzschaltung anzuwenden.
(11) Elektrische Antriebsmotoren sind gegen Überlast und Kurzschluss zu sichern.
(1) Die Zugsicherheit darf unter Annahme einer Seilreibung von mindestens 0,1 bei Tragseilen und mindestens 0,02 bei Zugseilen folgende Werte nicht unterschreiten
Tragseile bei Gewichtsspannung
Zug- und Gegenseil
5,0
Spannseil für Tragseil
4,5
Spannseil für Zugseil
6,0
Zugseil für Schrägaufzüge
8,0
(2) Beiderseits fest verankerte Tragseile müssen mit einer mindestens 4fachen Sicherheit vorgespannt werden, wobei die Temperatur während des Spannens ca. + 10* C betragen muss. Bei höheren Temperaturen ist eine entsprechend höhere Sicherheit zugrunde zu legen.
(3) Die kleinste Seilspannkraft des Tragseiles muss mindestens das 8fache der größten Querbelastung betragen (Querbelastungsverhältnis).
(4) Das Verhältnis der kleinsten Seilspannkraft zur Radlast darf 1/32 nicht übersteigen (Radlastverhältnis). Bei selten benützten Seilbahnen darf dieses Verhältnis bis zu 1/20 betragen.
(5) Bei der Berechnung des Zugseiles ist die Anfahrtsbeschleunigung mit 0,2 m/s² und die Bremsverzögerung mit 0,4 m/s² anzunehmen.
(6) Für die Durchmesser von Seilscheiben gelten folgende Werte
Verwendungszweck
Seilmachart
Verwendungsstelle
-facher Durchmesser des Seil
Seils
Außendrahtes
Tragseil
Spiral- und Litzenseil
VerankerungstrommelSpannscheibe
6040
500
Zugseil
Litzenseil
Antriebs-, Umlenk- und Ablenkscheibe Windentrommel:a) Seilschwebebahnenb) Schrägaufzüge
803040
800300500
Spannseil
Litzenseil
Spannscheibe
40
500
(7) Die Antriebs-, Ablenk- und Umlenkscheiben für das Zugseil sind beim Seileinlauf mit Eiskratzern zu versehen.
(8) Alle Seilscheiben und Seilrollen müssen eine Schmierung besitzen.
(9) Die Rillentiefe der Seilscheiben hat mindestens das 1,5fache des Seildurchmessers zu betragen.
(10) Die Seilbefestigungen und Seilverbindungen müssen fachgemäß und so ausgeführt sein, dass sie gegen Korrosion geschützt sind und leicht überprüft werden können.
(11) Alle Arbeiten an Seilen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind.
(12) Bei Schrägaufzügen sind die Schienen auf Schwellen zu befestigen. Die Schwellen müssen im Boden so verankert und mit den Schienen verbunden sein, dass ein Verschieben der Gleise nicht möglich ist. Die Verankerungsabstände müssen bei Neigungen bis zu 30 v.H. ca. 50 m und bei Neigungen über 30 v.H. ca. 20 m betragen.
(13) Die Verlegung der Gleise in einem Schotterbett ist nur bis zu einer Neigung von 35 v.H. zulässig.
(1) Die Tragseile müssen entweder fest verankert oder durch selbsttätige Spanneinrichtungen gespannt sein.
(2) Alle Verankerungen müssen eine 1,5fache Standsicherheit aufweisen. Bei der Berechnung der Standsicherheit kann der Erddruck, sofern dessen dauernde Wirkung gewährleistet ist, berücksichtigt werden.
(3) Wenn in den Boden eingegrabene Holzverankerungen verwendet werden, müssen die Seile und andere Eisenteile, die in den Boden zu liegen kommen, gegen Korrosion geschützt werden. Solche Verankerungen sind alle vier Jahre zu erneuern. Für gebrauchte Verankerungsseile ist ein entsprechend kürzerer Zeitraum festzulegen.
(4) Wenn für die Verankerung Trommeln verwendet werden, müssen mindestens drei Seilwindungen auf der Trommel liegen.
(5) Bei Verwendung von Gewichtsspanneinrichtungen muss der für die Bewegung der Spanngewichte erforderliche Weg so groß sein, dass unter Berücksichtigung der Temperaturschwankungen stets ein freies Spiel der Spanngewichte gewährleistet ist.
(6) Der Spanngewichtsschacht muss trittsicher abgedeckt und zugänglich sein sowie Führungen für die Spanngewichte und, wenn mit Eindringen von Wasser zu rechnen ist, eine Wasserableitmöglichkeit besitzen.
(1) Die Fahrbetriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass eine Gefährdung von Personen oder Gütern möglichst ausgeschlossen wird. Werden durch eine Seilbahn bewohnbare Gebäude oder Straßen mit öffentlichem Verkehr überquert, so sind die Fahrbetriebsmittel mit Bordwänden auszustatten. Ein Entgleisungsschutz ist erforderlich, wenn eine Entladung im freien Spannfeld vorgesehen ist.
(2) Die Anzahl der Laufrollen ist nach dem Radlastverhältnis (§ 11 Abs. 4) festzusetzen.
(3) Das Fahrbetriebsmittel ist am Zugseil so zu befestigen, dass es sich nicht selbsttätig lösen kann. Zwischen der Klemmeinrichtung am Fahrbetriebsmittel und dem Zugseil muss bei ungünstiger Laststellung noch eine mindestens 3fache Sicherheit gegen Rutschen vorhanden sein.
(4) Die Klemmeinrichtung muss so beschaffen sein, dass das Seil an den Austrittsstellen aus der Klemme möglichst geschont wird.
(5) Für den Betrieb der Seilbahn bei Dunkelheit sind die Fahrbetriebsmittel vorne und hinten mit Rückstrahlern auszustatten.
(1) Die Berg- und Talstation sowie etwaige Zwischenstationen müssen miteinander durch eine Fernsprechanlage verbunden oder zumindest mit einer von der Antriebsstation aus zu bedienenden akustischen oder optischen Signalanlage versehen sein, durch welche jeweils auf die bevorstehende Abfahrt des Fahrbetriebsmittels aufmerksam zu machen ist.
(2) Bei Seilbahnen mit einer schrägen Seillänge von weniger als 400 m und einer ausreichenden Sichtverbindung zwischen den Stationen ist eine Fernsprech- oder akustische Signalanlage nicht erforderlich. Bei diesen Anlagen ist auf die bevorstehende Abfahrt des Fahrbetriebsmittels durch entsprechende Flaggen- oder Lichtsignale, Zurufe oder kleine Fahrbewegungen aufmerksam zu machen.
(1) Für Seilbahnen mit einer schrägen Länge von weniger als 100 m und einer geringeren Nutzlast als 100 kg bei Seilschwebebahnen, 50 kg bei Seilriesen sowie 500 kg bei Schrägaufzügen gelten § 5 Abs. 2 lit. c und e bis h, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 11 Abs. 3 bis 7, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 nicht.
(2) Für Seilriesen, bei denen sich im Bereich von 30 m seitlicher Entfernung vom Seil keine bewohnbaren Gebäude, Wege oder elektrischen Fernleitungen befinden, gelten § 5, § 7 Abs. 2 bis 6, § 8, § 9, § 10, § 11 Abs. 3 bis 9, 12 und 13, § 12 Abs. 5 und 6, § 13, § 14 Abs. 1 und § 17 nicht.
Der Inhaber der Seilbahn hat dafür zu sorgen, dass die Seilbahn vorschriftsmäßig betrieben, laufend überwacht sowie ordnungsgemäß gewartet und instand gehalten wird. Dabei sind die Betriebs- und Wartungsvorschriften des Herstellers der Seilbahn zu beachten.
(1) Beim Betrieb der Seilbahn sind folgende allgemeinde Betriebsvorschriften zu beachten
(2) Die im Einzelfall für den gefahrlosen Betrieb einer Seilbahn erforderlichen besonderen Betriebsvorschriften sind im Bescheid über die Bewilligung der Errichtung und des Betriebes der Seilbahn vorzuschreiben.
(3) Die Vorschriften nach Abs. 1 und 2 sind in einer Betriebsvorschrift zusammenzufassen, die im Bereich der Seilbahn zur Einsichtnahme durch den Inhaber oder Seilbahnwärter aufzuliegen hat.
(1) Die Seilbahn ist jährlich mindestens einmal fachgemäß zu überprüfen. Die hiebei festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beheben.
(2) Die Seile oder Seilstücke, in denen auf eine Länge von 1 m über 15 v.H. der sichtbaren Drähte gebrochen sind oder die sonstige die Sicherheit beeinträchtigende Schäden, wie starke Abnützung, innere Korrosion oder Störungen im Seilverband aufweisen, sind auszuwechseln.
(3) Die Tragseile sind mindestens jährlich, die Zug- und Spannseile mindestens halbjährlich bei trockener Witterung mit geeigneter Seilschmiere einzufetten.
Wird der Betrieb für mehr als ein Jahr eingestellt, ist dies der Behörde anzuzeigen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Sicherheitsmaßnahmen für landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl.Nr. 21/1962, außer Kraft.