Umfang des heilklimatischen Kurortes Kötschach-Mauthen (Kurbezirk)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Umfang des heilklimatischen Kurortes Kötschach-Mauthen (Kurbezirk)
NÖ Sägeräteverordnung
Bedarfsorientierte Mindestsicherhung in Wien (WMG-VO 2017)
(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard
EUR 844,46.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs
EUR 211,12;
EUR 114,00.
(2) Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 633,35.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs
EUR 158,34;
EUR 85,50;
EUR 57,00.
(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der Mindeststandard
EUR 422,23.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von
EUR 105,56.
(4) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard
EUR 228,00.
(5) Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt
EUR 425,70.
(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen
EUR 315,60;
EUR 330,90;
EUR 350,55;
EUR 369,12.
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen
EUR 60,00;
EUR 140,00.
Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.222,30 zu berücksichtigen.
Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 126,67.
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen im Rahmen der Vorbeugung des Auftretens von Schadorganismen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten, durch die Verhinderung einer Kontamination von Pflanzbeständen mit Beizmittelstaub im Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016 (WMG-VO 2016), LGBl. für Wien Nr. 10/2016, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach 31. Dezember 2015 und vor 1. Jänner 2017 ereignet haben.
Im Sinne dieser Verordnung liegt eine staubabdriftmindernde Technik dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabdrift erreicht wird.
Bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen gilt Folgendes
Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt